VB.2018.00671
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00671
7. März 2019Deutsch31 min
(URT.2019.20682)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00671
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2. D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. C und D
bezogen zwischen März 2011 und September 2017 wirtschaftliche Hilfe der
Gemeinde A. C ist die Mutter von E (Jahrgang 2004), welche bis Mai 2014
bei C und D wohnte, ab Juni 2014 bei einer Pflegefamilie fremdplatziert wurde
und seit September 2015 bei ihrem Vater lebte. Per 30. September 2017
wurde die wirtschaftliche Hilfe eingestellt, da C eine IV-Rente sowie
Ergänzungsleistungen zugesprochen worden sind.
B. Der
Gemeinderat A wies am 10. Juli 2017 einen Antrag von C um Auszahlung
von IV-Kinderrenten über Fr. 4'591.00 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs
hiess der Bezirksrat F mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 gut und wies
den Gemeinderat A an, C die Kinderrenten für die Zeit von Juni 2014 bis
August 2015 im Gesamtbetrag von Fr. 4'591.00 auszuzahlen. Eine durch die
Gemeinde A dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurde am
4. Dezember 2017 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (VB.2017.00742).
C. Mit
Verfügung vom 14. Mai 2018 beschloss der Gemeinderat A über die
Rückerstattung der an D und C geleisteten Sozialhilfe, weil C rückwirkend eine
IV-Rente und Ergänzungsleistungen zugesprochen wurden. Der Gemeinderat A
erklärte in seinem Beschluss die diesem beiliegende Abrechnung als
integrierenden Bestandteil des Beschlusses (Dispositiv-Ziffer 1) und
verpflichtete D und C zudem, die ausgerichtete IV-Rente über Fr. 4'284.-
für E der Gemeinde A zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 2).
II.
A. Gegen den
Beschluss des Gemeinderats A erhoben D und C am 17. Juni 2018 Rekurs
beim Bezirksrat F.
B. Der
Bezirksrat F hiess den Rekurs mit Beschluss vom 19. September 2018
teilweise gut und hob die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses vom 14. Mai
2018 auf. Im Übrigen trat er nicht auf den Rekurs ein. Zudem wies der
Bezirksrat F den Gemeinderat A an, D und C den Betrag von Fr. 32'890.15
auszubezahlen (Dispositiv-Ziffer I). Einer Aufsichtsbeschwerde gab der
Bezirksrat F keine Folge (Dispositiv-Ziffer II). Für den Beschluss
wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositiv-Ziffer III).
III.
A. Dagegen
gelangte die Gemeinde A mit Beschwerde vom 15. Oktober 2018 an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksrats F vom 19. September 2018 und die Bestätigung des
Entscheids des Gemeinderats A vom 14. Mai 2018. Eventualiter sei die
Streitsache an die Vorinstanz mit der Anweisung zurückzuweisen, das Verfahren
bis zum Abschluss der zivilrechtlichen Verfahren zu sistieren. Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
B. Der
Bezirksrat F verweist in seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2018
auf den angefochtenen Beschluss und auf den Beschluss vom 5. Oktober 2017,
welcher in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November
2018 beantragen C und D die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des
Beschlusses des Bezirksrats F vom 19. September 2018; die Rückweisung
an den Bezirksrat zur Sistierung des Verfahrens sei abzulehnen. Die Kosten
seien vollumfänglich der Gemeinde A aufzuerlegen, und der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Zudem beantragen sie, dass die
Abrechnungen differenzierter zu erstellen seien, gegen die Gemeinde A eine
Beschwerde wegen übler Nachrede, Ehrverletzung, Diskriminierung und Verleumdung
zu erheben sowie das ihnen zustehende Guthaben von weit mehr als Fr. 300'000.00
seit dem 30. September 2017 mit 4 % zu verzinsen sei.
C. Die
Gemeinde A liess sich am 30. November 2018 nochmals vernehmen. Die
Stempelverfügungen, womit C und D Frist zur Duplik angesetzt wurden, wurden von
der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht
ermittelt werden" an das Verwaltungsgericht retourniert.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Angesichts des Streitwerts von über Fr. 20'000.- fällt der Entscheid in
die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38 b Abs. 1
lit. c VRG).
1.2 Zu
prüfen ist zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Diese
stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amts wegen zu prüfen ist (vgl.
Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 21 N. 7).
1.2.1 Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur
Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c).
1.2.2 Gemäss
Art. 111 Abs. 1 BGG muss eine Partei, die zur Beschwerde an das
Bundesgericht legitimiert ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen
beteiligen können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89
BGG sind die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer
Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher
gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken,
zur Wehr setzen können. Auch wenn nicht alle massgebenden Kriterien, welche den
Gemeinden nach der allgemeinen Legitimationsklausel den Zugang an das
Bundesgericht ausnahmsweise ermöglichen, in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt sein mögen, ergibt sich doch aus einer Gesamtbetrachtung, dass die
Legitimation in der Regel gegeben sein soll. Dies heisst aber nicht, dass die
Beschwerdelegitimation ausnahmslos zu bejahen ist. Sie kann etwa verneint
werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht
noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung
anstehen (BGr, 25. Juni 2014,8C_113/2014, E. 6.5–6 = BGE 140 V 328 E. 6.5–6).
Gemeinden sind
ebenso zur Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen,
die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt, womit insbesondere die
Gemeindeautonomie gemeint ist. Für das Eintreten ist allein entscheidend, dass
die Gemeinde eine solche Verletzung geltend macht; ob ihr im strittigen Bereich
eine Autonomie tatsächlich zukommt und ob diese verletzt worden ist, ist keine
Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGr, 14. Juni
2017,8C_100/2017, E. 4.3 m. w. H.).
1.2.3 Die
Beschwerdeführerin beruft sich auf die präjudizielle Wirkung der Streitfrage,
ob IV-Kinderrenten mit Fremdplatzierungskosten verrechnet werden können. Sodann
ist vorliegend von einem nicht unerheblichen Streitwert auszugehen. Somit ist
die Legitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen.
1.3 Über die
Verrechnung der IV-Kinderrente ab Juni 2014 mit einer allfälligen
Rückerstattungsforderung wurde bereits mit Entscheid des Bezirksrats vom 5. Oktober
2017 rechtskräftig befunden (eine dagegen gerichtete Beschwerde an das
Verwaltungsgericht wurde zurückgezogen; VB.2017.00742), weshalb diesbezüglich
eine abgeurteilte Sache vorliegt und die Verrechnung der Rückforderung mit den
IV-Kinderrenten ab Juni 2014 im vorliegenden Verfahren nicht mehr Gegenstand
ist. Auf die Anträge der Beschwerdeführerin, soweit sie mit den IV-Kinderrenten
für die Zeit ab Juni 2014 in Zusammenhang stehen, ist deshalb nicht einzutreten.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung auf die
IV-Kinderrente eingeht, ist deshalb zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie
sich dabei jeweils auch auf die Zusatzleistungen bezieht, welche nicht
Gegenstand
des genannten Entscheids des Bezirksrats sind und welche deshalb
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden können.
1.4 Auf die
Anträge der Beschwerdegegnerschaft, wonach eine differenziertere Abrechnung zu
erstellen, das ihnen zustehende Guthaben zu verzinsen sowie gegen die
Beschwerdeführerin Beschwerde wegen diverser strafrechtlich relevanter
Tatbestände zu erheben sei, ist ebenfalls nicht einzutreten. Der
Streitgegenstand bestimmt sich nach den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin.
Da die Beschwerdeführerin im Hauptpunkt die Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksrats vom 19. September 2018 sowie die Bestätigung der von ihr
erlassenen Verfügung vom 14. Mai 2018 und im Eventualpunkt die Rückweisung
an die Vorinstanz verlangt, geht der Antrag der Beschwerdegegnerschaft über diese
Rechtsbegehren hinaus; es handelt sich um eine unzulässige Anschlussbeschwerde
(Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 22). Der
Beschwerdegegnerschaft wäre es unbenommen gewesen, ihre Anträge unter
Einhaltung der Beschwerdefrist mittels eigener Beschwerde vorzubringen.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das von der Beschwerdegegnerschaft mit
Beschwerdeantwort vom 14. November 2018 gestellte Gesuch, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, hinfällig.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass die IV-Kinderrente
ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden
sei, weshalb es stossend wäre, die Kinderrente der Beschwerdeführerin (recte:
der Beschwerdegegnerschaft) zukommen zu lassen, ohne dass diese während dieser
Zeit für den Unterhalt der Tochter aufgekommen seien. Aufgrund Art. 285 Abs. 2bis
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) stehe
während einer Fremdplatzierung die IV-Kinderrente dem subsidiär
leistungspflichtigen Gemeinwesen zu, da das Gemeinwesen gemäss Art. 289 Abs. 2
ZGB in den Unterhaltsanspruch der Tochter der Beschwerdegegnerschaft subrogiert
habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stelle § 27 Abs. 1 lit. a
SHG nicht auf das Bestehen einer Unterstützungseinheit ab, weshalb auch
Leistungen, die an fremdplatzierte Minderjährige erfolgt seien, zurückgefordert
werden könnten. Anderenfalls hätte die Vorinstanz die sich stellenden
familienrechtlichen Rechtsfragen vorfrageweise zu entscheiden oder das
Verfahren bis zu deren Klärung zu sistieren gehabt.
2.2 Die
Vorinstanz hob die Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der
Beschwerdeführerin auf, weil E während der Zeit ihrer Fremdplatzierung (Juni
2014 bis August 2015) eine eigene Unterstützungseinheit gebildet habe und Sozialhilfebeträge,
die während dieser Zeit für E ausgerichtet worden seien, nicht von der
Beschwerdegegnerschaft zurückgefordert werden könnten. Die Beschwerdeführerin
hätte diese Beträge mit einer Unterhaltsklage beim Zivilgericht geltend zu
machen (angefochtener Entscheid, E. 3.4). Die Dispositiv-Ziffer 2 hob
die Vorinstanz auf, da bereits ein rechtskräftiger Entscheid des
Bezirksrats F dazu vorliege, woran die Beschwerdeführerin gebunden sei (E. 4
des angefochtenen Entscheids).
2.3 Auch die
Beschwerdegegnerschaft stützt sich darauf, dass E während der Zeit ihrer
Fremdplatzierung nicht Teil ihrer Unterstützungseinheit gewesen und deshalb die
Forderung der Beschwerdeführerin auf dem Zivilweg geltend zu machen sei. Im
Weiteren hätten sie keine Kopien der Verfügungen erhalten, mit welchen
Kostengutsprache für die Besuchsbegleitung gesprochen worden sei, weshalb ihnen
dagegen auch nie ein Rechtsmittel offengestanden habe.
3.
3.1 Nach Art. 22
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist der Anspruch auf
(Sozialversicherungs-) Leistungen weder abtret- noch verpfändbar; jede
Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des
Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden: a) dem Arbeitgeber oder der
öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; b)
einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Art. 22 Abs. 2 ATSG).
3.2 Öffentliche
und private Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen
für den Lebensunterhalt erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung
dieser Leistungen, die für dieselbe Zeitspanne rückwirkend ausgerichtet werden,
bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung direkt an sie ausbezahlt wird (Art. 22
Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV]). Als
Vorschussleistungen gelten grundsätzlich sämtliche wirtschaftlichen
Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe (vgl. BGE 132 V 113 E. 3.2.3).
Sofern sich aus dem Gesetz ein eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht
infolge der Nachzahlung ergibt, bedarf es keiner Abtretungserklärung der
versicherten Person zur Drittauszahlung der Leistung gem. Art. 22 ATSG.
Die Sozialbehörde kann an sie erfolgte Drittauszahlungen mit den durch
sie geleisteten Sozialhilfeleistungen verrechnen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
6. Januar 2019, Kap. 6.2.06, Ziff. 5), aber immer unter der
Voraussetzung, dass ihr eine (Rückerstattungs-)Forderung gegenüber den
Sozialhilfeempfängern zukommt.
3.3 Die
Voraussetzungen der Drittauszahlung sind vorliegend nicht zu überprüfen. Dass
die Drittauszahlung nicht zulässig sei bzw. nicht in diesem Umfang, wäre im
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltend zu machen; das
Verwaltungsgericht ist für diese Überprüfung jedenfalls nicht zuständig. Sofern
bisher keine solche Verfügung ergangen ist, wie es die Beschwerdegegnerschaft
behauptet, wäre eine solche Verfügung zu verlangen und entsprechend
anzufechten.
3.4 Vorliegend
ist umstritten, wie sozialhilferechtlich mit rückwirkend ausbezahlten
Sozialversicherungsleistungen umzugehen ist, welche den Eltern eines Kinds
zustehen, mit dem sie nicht zusammenwohnen, wenn diesen
Sozialversicherungsleistungen wirtschaftliche Hilfe gegenübersteht, die dem
nicht mehr mit den Eltern zusammenwohnenden Kind geleistet wurde.
4.
4.1 Rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe kann nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG
ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend
Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder
anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne
ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe.
4.2 Der
Rückerstattungsgrund gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG setzt eine sachliche
und zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (VGr, 6. September 2012,
VB.2012.00388, E. 2; zum Erfordernis der zeitlichen Kongruenz vgl. auch
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.02, Ziff. 2, Version vom 13. Februar
2017). Aus dem Erfordernis der zeitlichen Kongruenz folgt, dass nachträglich
eingehende Leistungen nur dann zu einer Rückforderung von zuvor ausgerichteter
Sozialhilfe führen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen. Dabei kommt
es nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt die Leistung ausbezahlt oder gar
verbucht wurde, sondern ob sie objektiv für den gleichen Zeitraum geleistet
wurde (VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00574, E. 2.5). Die zeitliche
Kongruenz verlangt nicht, dass in allen Fällen eine monatliche (oder gar eine
jährliche) Gegenüberstellung von Sozialhilfeleistungen und von Drittleistungen
erfolgen muss (VGr, 15. Juni 2009, VB.2009.00251, E. 3.3). Vielmehr
bedeutet die gleiche Periode bzw. zeitliche Kongruenz, dass die gesamte
Verrechnungszeitspanne als einheitliches Ganzes zu behandeln ist (BGE 121
V 17 E. 4c/bb; VGr, 27. Februar 2012, VB.2011.00725, E. 4.2).
Die sachliche Kongruenz ergibt sich in der Regel daraus, dass sowohl die
wirtschaftliche Hilfe als auch Sozialversicherungsleistungen zum
Lebensunterhalt der unterstützten Person beitragen sollen (VGr, 31. Mai
2007, VB.2007.00124, E. 2.2).
Die
Beschwerdegegnerschaft wurde seit März 2011 mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Rückwirkend per 1. Oktober 2011 wurden der
Beschwerdegegnerin 1 einerseits eine Rente der Invalidenversicherung und
andererseits Zusatzleistungen zur AHV/IV zugesprochen. Insofern, als seit
Oktober 2011 ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert wird, ist die
zeitliche Kongruenz vorliegend gegeben.
4.2.1 Zur
Beurteilung der sachlichen Kongruenz ist zuerst darauf einzugehen, inwiefern
die Sozialversicherungsleistungen dem Lebensunterhalt der versicherten Person
dienen. In der Regel dienen diese im gesamten Umfang dem Lebensunterhalt des
Leistungsberechtigten. Dazu gehören aus sozialversicherungsrechtlicher
Sicht auch die Leistungen, die für die in die Leistungsberechnung miteinbezogenen
minderjährigen Kinder gesprochen wurden. Denn dem Kind steht grundsätzlich kein
direkter Anspruch auf direkte Ausrichtung eines Teils auf Ergänzungsleistungen
zu – auch nicht im Sinn einer Drittauszahlung nach Art. 22 ATSG; der
Anspruch leitet sich vorrangig aus der familienrechtlichen Unterhaltspflicht ab
(vgl. BGE 123 V 118 E. 5b). Insofern stellen Ergänzungsleistungen,
die für Leistungen ausgerichtet werden, für welche der anspruchsberechtigte
Ergänzungsleistungsbezüger aufgrund seiner familienrechtlichen
Unterhaltspflicht hätte aufkommen müssen, indirekt Zuwendungen an dessen
eigenen Lebensunterhalt dar; der Umfang der familienrechtlichen
Unterhaltspflicht des Ergänzungsleistungsbezügers ist – mangels eines
entsprechenden Zivilurteils – durch die Sozialversicherungsorgane vorfrageweise
zu prüfen (BGE 123 V 118, E. 5b und 6). Demnach gehören vorliegend
aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht auch die Kosten der
Fremdplatzierung zum Lebensunterhalt der leistungsberechtigten
Beschwerdegegnerin 1.
4.2.2 Aus
sozialhilferechtlicher Sicht ist § 14 SHG bedeutsam, der die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von wirtschaftlicher Hilfe umschreibt.
Demnach kann für Familienangehörige nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe
erhoben werden, wenn diese den gleichen Wohnsitz haben. Nach seinem Sinn und
Zweck kann dieser Zusatz nur dahingehend verstanden werden, dass die
Familienangehörigen eine Unterstützungseinheit bilden müssen. Gemäss
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung setzt auch die Rückerstattungspflicht
nach § 27 SHG für Leistungen an Familienangehörige voraus, dass zur Zeit
des Hilfebezugs eine Unterstützungseinheit und damit ein Zusammenwohnen dieser
Personen vorgelegen haben (VGr, 9. April 2015, VB.2014.00530, E. 5.3;
VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00352, E. 5.2). Auch das von der
Beschwerdeführerin angeführte Urteil ist in dieser Hinsicht zu verstehen; zwar
stellte das Verwaltungsgericht darin fest, dass eine solch enge Auslegung nicht
in allen Fällen ein befriedigendes Resultat zu liefern vermöge. Unbefriedigende
Resultate würde es aber in anderen Fallkonstellationen genauso geben, wenn man
für die Rückerstattung nach § 27 SHG nicht an das Bestehen einer
Unterstützungseinheit anknüpfte. Deshalb hielt das Verwaltungsgericht an der
Voraussetzung der Unterstützungseinheit fest (VGr, 7. Dezember 2006,
VB.2006.00352, E. 5.3).
4.2.3 Unmündige,
welche unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbständig sind und
dauerhaft (d. h. für mehr als sechs Monate) nicht bei den Eltern
oder einem Elternteil leben, begründen einen selbständigen
Unterstützungswohnsitz (§ 37 Abs. 3 lit. c SHG) und bilden keine
Unterstützungseinheit mit den Eltern (Art. 32 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni
1977 [ZUG] e contrario; VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00352, E. 5.2).
4.2.4 Mit
superprovisorischem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F
vom 28. Mai 2014 wurde einerseits die elterliche Obhut der
Beschwerdegegnerin 1 über die Tochter E aufgehoben und andererseits E bis
auf Weiteres bei einer Pflegefamilie platziert. Dort hielt sich E bis August
2015 auf, ab September 2015 zog sie zu ihrem Vater nach G. Demnach begründete
die Tochter E ab Juni 2014 einen selbständigen Unterstützungswohnsitz und
gehörte nicht mehr derselben Unterstützungseinheit wie die
Beschwerdegegnerschaft an.
4.2.5 Die
der beschwerdegegnerischen Unterstützungseinheit ausgerichtete wirtschaftliche
Hilfe umfasste nach dem eben Ausgeführten ab Juni 2014 keine Kosten mehr, die
dem Lebensunterhalt der Tochter dienten, da diese ab diesem Zeitpunkt eine
eigene Unterstützungseinheit bildete. Zur Überprüfung ist stets zu fragen, ob
die geleisteten Sozialversicherungsleistungen bei laufender Auszahlung
Auswirkungen auf das sozialhilferechtliche Budget der Sozialhilfeempfänger
gehabt hätte. Insbesondere die für die Fremdplatzierung gesprochenen
Sozialversicherungsleistungen hätten jedenfalls bei laufender Auszahlung keinen
Einfluss auf die an die beschwerdegegnerische Unterstützungseinheit
ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe gehabt; ihr Anspruch wäre dadurch nicht
geschmälert worden, weil diese Einnahmen nur das Unterstützungskonto der
Tochter beeinflusst hätten. Demzufolge war es aufgrund der fehlenden sachlichen
Kongruenz richtig, dass die Vorinstanz für die Berechnung der sich im Rahmen
der Rückerstattung nach § 27 SHG gegenüberstehenden Forderungen die
wirtschaftliche Hilfe, die dem Lebensunterhalt der Tochter ab Juni 2014 diente,
nicht berücksichtigte.
4.2.6 Dahingegen
sind die Kosten für die Ausübung des begleiteten Besuchsrechts zwar als
Kindesschutzmassnahme angeordnet worden und standen auch im Interesse der
Tochter, in erster Linie waren sie aufgrund der psychischen Erkrankung der
Beschwerdegegnerin 1 erforderlich und kamen hauptsächlich auch ihr zugute,
indem der Beschwerdegegnerin 1 so ermöglicht wurde, ihre Elternrechte
wahrzunehmen. Die Kosten waren somit im Unterstützungsbudget der
Beschwerdegegnerschaft aufzunehmen, und es besteht sachliche Kongruenz, weshalb
die Rückforderung sich auf § 27 SHG stützen konnte (vgl. VGr, 11. Juni
2018, VB.2017.00307, E. 2 m. w. H.).
4.3 Die
Beschwerdegegnerschaft macht geltend, dass ihr diese Verfügungen über die
Kostengutsprache der Sozialbehörde (unter anderem auch für das begleitete
Besuchsrecht) nie zugestellt worden seien. In der Tat ist die
Beschwerdegegnerschaft im Mitteilungssatz der entsprechenden Beschlüsse nicht
aufgeführt. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu bzw. legt keinen
Nachweis für die Zustellung der Verfügungen an die Beschwerdegegnerschaft zu
den Akten.
4.3.1 Die
Eröffnung der Verfügung, d. h. die individuelle Mitteilung des Inhalts der
Verfügung an den Adressanten, ist eine empfangsbedürftige einseitige
Rechtshandlung (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1066, auch
zum Folgenden). Die Rechtsmittelfristen beginnen im Zeitpunkt der
ordnungsgemässen Zustellung unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme des
Verfügungsinhalts durch den Adressaten zu laufen. Die Verfügung gilt als
zugestellt, wenn sie vom Adressaten oder einer anderen hierzu berechtigen
Person entgegengenommen oder in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen
wird. Grundsätzlich trägt die Behörde die Beweislast für die richtige
Zustellung (BGE 113 Ib 296 E. 2 m. w. H.; VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00857, E. 1.2.2). Aus einer
mangelhaften behördlichen Zustellung dürfen einem Betroffenen keine Nachteile
erwachsen; in der Regel ist aber nicht von der Nichtigkeit der Verfügung
auszugehen. Dies bedeutet, dass die Rechtsmittelfrist einer Anordnung, welche
einer empfangsberechtigten Partei zu Unrecht nicht zugestellt wird, für diese
Partei nicht zu laufen beginnt. Nach Treu und Glauben darf die Partei aber mit
der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht beliebig zuwarten. Sie ist gehalten,
sich innert angemessener Frist ab Kenntnis des für sie nachteiligen Entscheids
mit geeigneten Vorkehren dagegen zur Wehr zu setzen. Diese Frist beginnt dann zu
laufen, wenn der Partei der Entscheid oder zumindest sein wesentlicher Inhalt
bekannt war oder bei der nach den Umständen zu erwartenden Sorgfalt hätte
bekannt sein müssen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 108;
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1079; VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00070, E. 2.3).
4.3.2 Die
Beschwerdegegnerschaft legte die entsprechenden Verfügungen mit ihrem Rekurs zu
den Akten. Folglich hatten sie zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von den
Verfügungen der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin
Kostengutsprache für das begleitete Besuchsrecht geleistet hatte, fand sodann
auch im Beschluss des Bezirksrats vom 5. Oktober 2017 Erwähnung. Ob die
Beschwerdegegnerschaft bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom genauen Inhalt
der Verfügungen hatte, ist aus den Akten nicht ersichtlich, kann letztlich aber
auch offenbleiben, da sie spätestens zu diesem Zeitpunkt in Anwendung von Treu
und Glauben mit entsprechender Nachfrage bei der Beschwerdeführerin von den
Verfügungen hätte Kenntnis nehmen und diese allenfalls hätte anfechten können;
insofern ist durch die allenfalls fehlerhafte Eröffnung kein Nachteil
entstanden. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Umstand, wonach die
Beschwerdegegnerschaft nicht im Mitteilungssatz der Verfügungen betreffend die
Kostengutsprache für das begleitete Besuchsrecht aufgeführt wurde, zum heutigen
Zeitpunkt keinen Hinderungsgrund für den Eintritt der Rechtskraft darstellt.
4.4 Bei
Ehegatten ist jeweils derjenige Ehegatte nach § 27 Abs. 1 SHG
rückerstattungspflichtig, bei welchem sich ein Rückerstattungsgrund realisiert.
Dieser trägt die gesamte Rückerstattungsforderung der Unterstützungseinheit
allein. Insofern gibt es bei der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen keine
solidarische Haftung (Art. 166 Abs. 3 ZGB) zwischen den Eheleuten
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, 9. Februar 2016, Kap. 15.2.01, Ziff. 4).
Das Sozialhilfeorgan kann also nur den nach § 27 Abs. 1 SHG
pflichtigen Ehegatten zur Rückerstattung anhalten. Die
Beschwerdegegnerin 1, bei welcher sich der Rückerstattungsgrund in Form
der rückwirkenden sozialversicherungsrechtlichen Leistungen realisiert hat, hat
somit auch die von ihrem Ehemann während des Zusammenlebens erhaltene
wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten. Beim Beschwerdegegner 2
realisierte sich kein Rückerstattungsgrund, weshalb er nicht persönlich
rückerstattungspflichtig ist. Somit besteht die Rückerstattungsforderung nach § 27
Abs. 1 SHG nur gegenüber der Beschwerdegegnerin 1.
4.5 Bezüglich
der Kosten für das begleitete Besuchsrecht ist die Beschwerde demnach teilweise
gutzuheissen (insofern, als die Rückforderung gegen die
Beschwerdegegnerin 1 gerichtet war). Es rechtfertigt sich nicht, dass das
Verwaltungsgericht an der ohnehin schon schwer verständlichen Berechnung auch
noch Korrekturen vornimmt. Die Sache ist deshalb zur Neuberechnung der der
Beschwerdeführerin zukommenden Rückerstattungsforderung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).
5.
5.1 Zur
Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe ist verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a
SHG) oder diese für andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke
verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss (lit. b).
Der Beschwerdegegnerschaft wurde kein unrechtmässiges Verhalten vorgeworfen,
weshalb diese Gesetzesbestimmung nicht zur Anwendung gelangt.
5.2 Ebenso
wenig liegt den Akten eine Abtretungserklärung der Beschwerdegegnerschaft für
die Sozialversicherungsleistungen bei, woraus sich ebenfalls eine
Verrechnungsmöglichkeit ergeben hätte.
5.3 Da die
Sozialhilfeleistungen an die nicht im selben Haushalt lebende Tochter geflossen
sind, ergibt sich bei rückwirkender Zusprechung von Zusatzleistungen aus dem
SHG keine Rückforderung. Es bleibt zu prüfen, ob diesbezüglich eine (echte)
Lücke im Sozialhilfegesetz besteht.
5.3.1 Eine
Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist,
weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder
eine Antwort gibt, die als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Hat der
Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im
negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum
für richterliche Lückenfüllung (BGE 135 III 385 E. 2.1, BGE 135
V 279 E. 5.1). Eine echte Gesetzeslücke liegt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts dann vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat,
was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem
Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift
entnommen werden kann (BGE 138 II 1 E. 4.2; BGr, 6. Juli 2010,
6B_17/2010, E. 2). Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist
demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende,
zu entnehmen ist. Die Korrektur unechter Lücken ist dem Gericht nach
traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die Berufung auf
den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch
dar (BGE 136 III 96 E. 3.3).
5.3.2 Offensichtlich
dachte der Gesetzgeber nicht an solche Fälle wie den hier interessierenden. Da
es nicht dem Sinn und Zweck des SHG entsprechen dürfte, dass an fremdplatzierte
Kinder geflossene Sozialhilfeleistungen bei rückwirkender Zusprechung von
Zusatzleistungen nicht zurückgefordert werden können, ist von einer (echten)
Lücke im kantonalen Gesetz auszugehen. Auch die Möglichkeit, dass dem
Gemeinwesen gegenüber der Tochter der Beschwerdegegnerin 1 ein
spezialgesetzlich geregeltes Rückforderungsrecht zukommen könnte, schliesst die
Lückenfüllung jedenfalls nicht aus (vgl. BGE 138 V 426 E. 5.2.3).
5.3.3 Sodann anerkennt das öffentliche Recht den Grundsatz,
dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich
weggefallenen Grund erfolgen, zurückzuerstatten sind (vgl. BGE 105 Ia 214 E. 5;
BGE 124 II 570, E. 4b; VGr, 4. Oktober 2007, VB.2007.00337, E. 4.2.1;
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 148 f.; René Wiederkehr/Paul Richli,
Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 667 und
677). Im Sinn einer Lückenfüllung finden die privatrechtlichen Vorschriften
über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. des
Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR) analoge Anwendung (BGE 138
V 426 E. 5.1; BGr, 17. Oktober 2013,2C_534/2013, E. 5.3;
Wiederkehr/Richli, Rz. 713).
5.4 Gemäss Art. 62
Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines
andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese
Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein,
wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder
nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Wer eine
Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern,
wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum
befunden hat, wobei die Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung
für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet
wurde (Art. 63 Abs. 1 und 2 OR). Die Rückerstattung kann insoweit
nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der
Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der
Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit
der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).
5.4.1 In der
Sozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip. Gemäss § 2 Abs. 2 SHG
werden andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer
Institutionen bei der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt. Dem Bezug von
Sozialhilfe gehen alle privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche vor.
Infrage kommen insbesondere Leistungen der Sozialversicherungen,
familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, Ansprüche aus Verträgen,
Schadenersatzansprüche und Stipendien (SKOS-Richtlinien, Kap.A.4–1 f.).
Sozialhilfe, die im
Hinblick auf Drittleistungen, welche nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen,
ausgerichtet wird, ist – soweit sie kongruent mit den später fliessenden
Leistungen der Sozialversicherungen ist – stets als Vorschussleistung zu
betrachten. Werden die kongruenten Leistungen später durch den Dritten
erbracht, fällt aufgrund der geltenden Subsidiarität der Grund für die
ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe dahin, und die nachträglichen Leistungen
können zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen, die sich unter den
Tatbestand des nachträglich weggefallenen Grunds nach Art. 62 Abs. 2
OR subsumieren lässt (VGr, 12. August 2013, VB.2013.00424, E. 4.3).
5.4.2 Indem
der Beschwerdegegnerin 1 ein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen
zusteht, hat sich ihr Vermögen vergrössert, auch wenn ihr die Leistungen
(bisher) nicht zugeflossen sind. Insofern steht der Beschwerdeführerin in
analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR ein Anspruch auf Rückerstattung
aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Da die Bereicherung bei der
Beschwerdegegnerin 1 eingetreten ist, rechtfertigt es sich vorliegend
auch, die Rückforderung ihr (und nicht der wirtschaftlich unterstützten Tochter)
gegenüber geltend zu machen (vgl. dazu BGE 129 III 646 E. 4.2). Damit
soll auch eine Gleichstellung angestrebt werden zwischen denjenigen
Hilfeempfängern, die in den Genuss einer Nachzahlung für periodische Leistungen
kommen, und denjenigen, welche die gleiche periodische Leistung rechtzeitig
empfangen und sich diese bei der Bemessung der laufenden wirtschaftlichen Hilfe
oder ihrer Leistungsfähigkeit im Allgemeinen ebenfalls voll anrechnen lassen
müssen (VGr, 31. Mai 2007, VB.2007.00124, E. 2.2).
Beim Beschwerdegegner 2 ist keine Bereicherung eingetreten, weshalb
der Beschwerdeführerin ihm gegenüber von vornherein keine Forderung aus
ungerechtfertigter Bereicherung zukommt.
5.5 Eine
Rückforderung gestützt auf eine ungerechtfertigte Bereicherung auf dem Weg
einer Verfügung der Beschwerdeführerin kommt sodann von vornherein nicht
infrage, wenn das Zivilrecht zwingend vorsieht, dass der Unterhalt mittels
Klage geltend zu machen ist.
5.5.1 Nach Art. 307
Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum
Schutz des Kinds zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern
nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Die Kosten
der Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB zum
Unterhalt und sind von den Eltern zu tragen, soweit ihnen dies zumutbar ist.
Können die Eltern nicht für den Unterhalt aufkommen, hat das Gemeinwesen die
Kosten einer Kindesschutzmassnahme in diesem Umfang zu übernehmen. Kommt das
Gemeinwesen so für den Kindsunterhalt auf, steht der Anspruch auf Unterhalt
nicht mehr dem Kind zu, sondern geht – im Sinn einer Legalzession – mit allen
Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB; § 19 des
Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni
2012). Die Legalzession soll die familienrechtliche Geltendmachung des
Unterhaltsanspruchs durch das Gemeinwesen gegenüber den Unterhaltspflichtigen
erleichtern und verhindern, dass Eltern die Unterhaltslast auf das Gemeinwesen
abwälzen (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar zum ZGB [BK ZGB], Die
Gemeinschaft der Eltern und Kinder, 1997, Art. 289 N. 76). Durch die
Subrogation ändert sich an der rechtlichen Natur des Anspruchs allerdings
nichts, dieser gründet nach wie vor im Zivilrecht und ist in entsprechender
Form, und zwar durch Klage und nicht durch hoheitliche Verfügung, geltend zu
machen (BGr, 19. März 2014,8D_4/2013, E. 5.3 m. w. H.).
5.5.2 Soweit
sich das Gemeinwesen jedoch nicht auf den subrogierten Unterhaltsanspruch des
Kinds, sondern auf einen davon unabhängigen Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung nach kantonalem öffentlichem Recht stützt (vgl. vorn E. 5.3.3),
handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der nicht auf dem
Zivilweg geltend gemacht werden kann, sondern von der Beschwerdeführerin
mittels Verfügung geltend zu machen war. Damit verhält es sich nicht anders als
mit einem auf öffentlichem Recht beruhenden Rückerstattungsanspruch für
Leistungen des Gemeinwesens, welche die Unterhaltspflicht der Eltern
übersteigen (BGr, 19. März 2014,8D_4/2013, E. 5.4; vgl. auch VGr, 7. Juni
2018, VB.2017.00667, E. 2.5.1). Zudem war die Beschwerdegegnerin 1
mangels finanzieller Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Ausrichtung der
Sozialhilfeleistungen an die Tochter gar nicht in der Lage, einen
Unterhaltsbeitrag zu entrichten (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Demnach
besteht vorliegend kein Konflikt zwischen dem auf Bundeszivilrecht basierenden
Unterhaltsanspruch und dem kantonalen öffentlich-rechtlichen
Rückforderungsanspruch.
5.6 Die
Beschwerdegegnerschaft wendet ein, dass in den Verfügungen über die
Kostengutsprache für die Fremdplatzierung jeweils explizit festgehalten worden
sei, dass sie keinen Elternbeitrag zu leisten hätten.
Weisen Eltern und Kind einen
unterschiedlichen Unterstützungswohnsitz auf, rechtfertigt es sich, dass das
Gemeinwesen, welches anstelle der Eltern für den Unterhalt eines Kinds
aufkommt, die Unterhaltskosten im Streitfall nicht mit Beschluss einfordern
darf, sondern gestützt auf Art. 279 ZGB auf dem zivilrechtlichen Weg
geltend machen muss (VGr, 22. Januar 2010, VB.2009.00579, E. 4.3;
SKOS-Richtlinien, Kap. F.3–5). Insofern erweist sich eine über einen
Elternbeitrag getroffene Verfügung ohnehin als unverbindlich, weshalb die
Beschwerdegegnerschaft davon von vornherein keine Rechte ableiten kann.
5.7 Wird die
Grundlage für die Rückforderung – wie hier – in den Art. 62 ff. OR
erblickt, muss diese Regelung nach der Rechtsprechung auch im öffentlichen
Recht integral angewendet werden (BGE 138 V 426 E. 5.1; BGr, 17. Oktober
2013,2C_534/2013, E. 5.4) unter Einschluss der Verjährungsregel von Art. 67
OR (BGE 130 V 414 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese ist im öffentlichen
Recht im Gegensatz zum Privatrecht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn das
Gemeinwesen Gläubiger und der Private Schuldner der Forderung ist (BGE 133
II 366 E. 3.3).
5.7.1 Nach
der zu Art. 67 OR ergangenen Rechtsprechung ist für den Beginn der
einjährigen Frist vorausgesetzt, dass der Gläubiger seinen Anspruch dem
Grundsatz und Umfang nach sicher kennt, sodass er ihn mit Erfolg geltend machen
kann. Dabei genügt es nicht, dass der Gläubiger von seinem Anspruch bei
Anwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben
können. Angesichts der kurzen Dauer der Verjährungsfrist darf nicht leichthin
angenommen werden, der Gläubiger sei über die massgebenden Sachverhaltselemente
genügend im Bild gewesen, um den Anspruch durchsetzen zu können. Allerdings
schiebt auch nicht jede im Einzelnen noch bestehende Unsicherheit über
Anspruchselemente den Beginn des Fristenlaufs hinaus (vgl. BGr, 28. August
2012,2C_88/2012, E. 4.3.1, und 22. August 2003,2A.553/2002, E. 4.3;
einlässlich zum Ganzen Bruno Huwiler, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter
Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 6. A.
2015, Art. 67 OR N. 9).
5.7.2 Vorliegend
ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte zum Zeitpunkt, von welchem an
die Beschwerdeführerin Kenntnis von ihrem Anspruch hatte. Da die Sache ohnehin
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, erübrigen sich hierzu weitere
Sachverhaltsabklärungen. Die Vorinstanz wird die entsprechenden
Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und über die Verjährung und bei einer
allfälligen eingetretenen Verjährung unter Berücksichtigung von Art. 120 Abs. 3
OR über die Verrechenbarkeit der Forderung zu entscheiden haben. Kommt sie zum
Schluss, der Anspruch sei nicht verjährt bzw. er sei verrechenbar, hat sie den
Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf die
ungerechtfertigte Bereicherung entsprechend zu berechnen.
6.
Gesamthaft betrachtet steht der
Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner 2 keine Rückforderung
von Sozialhilfeleistungen zu, weshalb die Verfügung vom 14. Mai 2018,
soweit sie ihn betraf, zu Recht aufgehoben wurde. In diesem Punkt ist die
Beschwerde abzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und
zur Sachverhaltsabklärung und neuen Berechnung der Rückerstattungsforderung an
die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Dabei wird sie
insbesondere die Kosten für das begleitete Besuchsrecht und – bei gegebener
Verrechenbarkeit – die wirtschaftliche Hilfe, welche ab Juni 2014 für den Lebensunterhalt
der Tochter geleistet wurde, zu berücksichtigen haben.
7.
7.1 Die
Beschwerdeführerin obsiegt überwiegend; aufgrund des teilweisen Unterliegens
sind ihr die Gerichtskosten zu 1/3 aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin 1
sind angesichts ihres überwiegenden Unterliegens die Gerichtskosten zu 2/3
aufzuerlegen (§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Da der Beschwerdegegner 2 grundsätzlich nicht von der Rückforderung
von Sozialhilfeleistungen betroffen ist, rechtfertigt es sich, ihm keine
Gerichtskosten aufzuerlegen (Plüss, § 13 N. 63 ff.).
Die Gerichtsgebühr ist angesichts der Höhe der umstrittenen
zurückzufordernden Leistungen (rund Fr. 100'000.- für die an die Tochter
geleistete Sozialhilfe während deren Fremdplatzierung) auf Fr. 6'000.-
festzusetzen (§ 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010).
7.2 Die
Beschwerdeführerin verlangt eine Parteientschädigung. Auch wenn das
Verwaltungsrechtspflegegesetz die Entschädigungsberechtigung des mehrheitlich
obsiegenden Gemeinwesens im Grundsatz zulässt, kommt eine solche nur unter
besonderen Umständen infrage und stellt gemäss der Rechtsprechung den
Ausnahmefall dar, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den
angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten
meist einen Wissensvorsprung aufweisen (Plüss, § 17 N. 51). Eine
Ausnahme ist dann zu machen, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem
ausserordentlichen Aufwand verbunden ist (Plüss, § 17 N. 53 f.).
Solches liegt hier nicht vor; insbesondere waren die rechtlichen und
tatsächlichen Abklärungen bereits für die angefochtene Verfügung der
Beschwerdeführerin notwendig gewesen, und es ist somit nicht davon auszugehen,
dass der Aufwand für die Beschwerde den Aufwand, den das Gemeinwesen im
vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbringen musste, wesentlich
übertraf (Plüss, § 17 N. 51). Der Beschwerdeführerin ist deshalb
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7.3 Obwohl
der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner 2 keine
Sachverhalt
Rückforderung zukommt, steht diesem gemäss den vorstehenden Erwägungen auch die
von der Vorinstanz zugesprochene und vorliegend hauptsächlich umstrittene
Auszahlung von Fr. 32'890.- nicht zu. Somit ist dem
Beschwerdegegner 2 – sowie auch der Beschwerdegegnerin 1 – mangels
Erwägungen
überwiegenden Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7.4
Der
Bezirksrat verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten, weshalb die
Kosten des Rekursverfahrens nicht neu zu verlegen sind.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositiv
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind
daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I.
des Beschlusses des Bezirksrats F vom 19. September 2018 soweit
aufgehoben, als Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats A
vom 14. Mai 2018 gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 aufgehoben und
die Beschwerdeführerin angewiesen wurde, den Beschwerdegegnern den Betrag von Fr. 32'890.15
zu bezahlen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und Neuberechnung der der Beschwerdeführerin zustehenden Rückforderung
an den Bezirksrat F zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 6'190.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden zu 1/3 der Beschwerdeführerin und zu
2/3 der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …