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Entscheid

VB.2018.00671

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00671

7. März 2019Deutsch31 min

(URT.2019.20682)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Rückforderung zukommt, steht diesem gemäss den vorstehenden Erwägungen auch die

von der Vorinstanz zugesprochene und vorliegend hauptsächlich umstrittene

Auszahlung von Fr. 32'890.- nicht zu. Somit ist dem

Beschwerdegegner 2 – sowie auch der Beschwerdegegnerin 1 – mangels

Erwägungen

überwiegenden Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7.4

Der

Bezirksrat verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten, weshalb die

Kosten des Rekursverfahrens nicht neu zu verlegen sind.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositiv

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind

daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I.

des Beschlusses des Bezirksrats F vom 19. September 2018 soweit

aufgehoben, als Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats A

vom 14. Mai 2018 gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 aufgehoben und

die Beschwerdeführerin angewiesen wurde, den Beschwerdegegnern den Betrag von Fr. 32'890.15

zu bezahlen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur weiteren

Sachverhaltsabklärung und Neuberechnung der der Beschwerdeführerin zustehenden Rückforderung

an den Bezirksrat F zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 6'190.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden zu 1/3 der Beschwerdeführerin und zu

2/3 der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …