VB.2018.00674
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00674
9. Januar 2019Deutsch27 min
(URT.2019.20491)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00674
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. Januar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Aus der
Beziehung zwischen A, Staatsangehörige von Kroatien, geb. 1969, und ihrem
späteren Ehemann, dem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten D (slowenischer
Staatsangehöriger), ging am 18. März 2010 der gemeinsame Sohn, B hervor. A
und D heirateten am 3. Dezember 2011 in Slowenien. Die Familie reiste am
18. Dezember 2011 in die Schweiz ein. A sowie B erhielten eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug, zwecks Verbleibs beim
Ehemann und Vater. Mit Urteil vom 18. Oktober 2012 stellte das
Bezirksgericht G fest, dass sich die Ehegatten getrennt hatten. A und B erhielten
daraufhin gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) eine
Aufenthaltsbewilligung, zuletzt verlängert bis zum 15. September 2016. Die
Ehe von A und D wurde mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 28. Mai 2015
geschieden.
B. Am
29. Januar 2018 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich, dass die
Aufenthaltsbewilligungen von A und B nicht verlängert und auch keine Aufenthaltsbewilligungen
EU/EFTA erteilt werden. Es setzte A und B zum Verlassen der Schweiz Frist bis
zum 30. April 2018.
Erwägungen
II.
Den gegen diese Verfügung am 1. März 2018 erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom
17.
September 2018 ab und setzte A und B zum Verlassen der Schweiz Frist
bis zum 31. Dezember 2018.
III.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom
18.
Oktober 2018. Mit dieser beantragten A und B, dass der Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 17. September 2018 aufzuheben und ihnen je eine
Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA) zu erteilen sei. Für den Fall,
dass keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, sei die Ausreisefrist zu
erstrecken. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Staats.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung;
das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder
-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, der Sachverhalt in der angefochtenen
Verfügung sei nicht vollständig wiedergegeben worden.
2.2
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54
Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass
sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der
obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen
Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu
überprüfen (vgl. BGr, 12. Januar 2018,2C_140/2017, E. 3; vgl. auch VGr,
1.
Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016,
VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016,2C_221/2016,
E. 2.2]). Die Anforderungen an die Antrags- und Begründungspflicht müssen
insbesondere einem im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt bekannt sein
(VGr, 16. November 2016, VB.2016.00491, E. 1.1; BGr, 21. März
2016,2C_221/2016, E. 2.2).
2.3
Die
Beschwerdeführenden machen – im Gegensatz zu ihrem Rekurs vom 1. März 2018
– unter dem Titel "Beschwerdegründe" (Rz. 9 Ziffer A./V. der
Beschwerde) nicht mehr geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig
bzw. unvollständig festgestellt. Soweit sie unter dem Titel
"Sachverhalt" (Rz. 10 Ziffer B./I. der Beschwerde) anschliessend
vorbringen, in der Verfügung des Migrationsamts sei der Sachverhalt nicht
vollständig wiedergegeben worden, ist festzuhalten, dass die Verfügung vom
29.
Januar 2018 vorliegend nicht direkt Anfechtungsobjekt ist. Zudem
zitieren die Beschwerdeführenden weitestgehend wortwörtlich ihre im Rekurs vom 1. März
2018.
vorgebrachten Beanstandungen, ohne dabei auf den angefochtenen Entscheid
einzugehen. Insbesondere legen sie nicht dar, inwieweit der von der
Sicherheitsdirektion festgestellte Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
sein soll. Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt damit eine substanziierte
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen vermissen
und genügt dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG folglich
nur bedingt. Auf die Beschwerde ist daher nur insoweit einzugehen, als sie sich
auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörigen nur so weit, als das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen
vorsieht.
Seit dem 1. Januar 2017 gilt das FZA auch für
kroatische Staatsbürgerinnen und -bürger, wenngleich derzeit noch keine volle
Freizügigkeit besteht und insbesondere noch Zulassungsvoraussetzungen (wie der
Inländervorrang) und Höchstzahlen (Kontingente) hinsichtlich des Zugangs zum
hiesigen Arbeitsmarkt gelten. Soweit ihre sofortige Anwendung nicht durch das
erwähnte Protokoll III FZA ausgeschlossen wird, sind die Bestimmung des
FZA gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die bereits hier ansässigen
kroatischen Bürger und Bürgerinnen anzuwenden, sodass diese gegenüber anderen
Unionsbürgerinnen nicht schlechter gestellt sind (vgl. zum Ganzen: BGr,
22.
Dezember 2017,2C_471/2017, E. 2.1, mit Hinweisen).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht zunächst sinngemäss geltend, sie habe gestützt auf
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung. Insbesondere die neueren Entwicklungen zeigten, dass
sie Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn sei.
4.2
Gemäss
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der
Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats
ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine
Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab
dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung).
Der Begriff des Arbeitnehmers im Sinn des FZA ist ein
autonomer Begriff des Unionsrechts. Dieses muss unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) interpretiert werden (BGE
131.
II 339 E. 3.1; BGr, 15. August 2018,2C_374/2018, E. 5.3.1).
Massgebend ist die unionsrechtliche Rechtsprechung, wie sie vor der
Unterzeichnung des FZA (21. Juni 1999) bestand. Neuere Entscheide des EuGH
berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage,
soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen (BGE 141 II 1 E. 2.2.3).
Gemäss der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des Arbeitnehmers, nach dem
sich der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsprinzips bestimmt, weit, während
die Ausnahmen und Abweichungen von dieser Grundfreiheit eng auszulegen sind
(BGr, 15. August 2018,2C_374/2018, E. 5.3.1). Der unselbständig
erwerbstätige Vertragsausländer muss demgemäss (1) während einer
bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen
erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten. Rechtsprechungsgemäss
kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe
des Lohns oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist
jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche
Tätigkeit. Ob eine solche besteht, ist gestützt auf objektive Kriterien zu
beurteilen, wobei – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung zu tragen
ist, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses
betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen
auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (zum Ganzen:
BGE 141 II 1 E. 2.2.3 f., mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und
Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des EuGH). Wer sich auf die
Freizügigkeit der Arbeitnehmenden beruft und auf Stellensuche ist, muss
insbesondere in der Anfangsphase über hinreichende Mittel verfügen, um seine
Existenz im Aufnahmestaat absichern zu können (BGr, 15. August 2018,
2C_374/2018, E. 5.3.2). Wenn die Frage zu prüfen ist, ob es sich um eine
tatsächliche und echte Tätigkeit handelt, sind die Unregelmässigkeit und die
beschränkte Dauer der tatsächlich erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Der
Umstand, dass der Betroffene im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr
wenige Stunden gearbeitet oder nur ein geringes Einkommen erzielt hat, kann ein
Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und marginal
sind (BGE 131 II 339 E. 3.4; BGr, 15. August 2018,2C_374/2018,
E. 5.3.2 – je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In Konkretisierung
dieser Rechtsprechung entschied das Bundesgericht, dass eine mit einem Pensum
von 80 % ausgeübte und monatlich mit Fr. 2'532.65 entlöhnte Tätigkeit
keine untergeordnete und marginale Tätigkeit sei, die aus dem Anwendungsbereich
von Art. 6 Anhang I FZA fallen würde (vgl. BGr, 14 Juli 2015,
2C_1061/2013, E. 4.4). Im Gegensatz dazu erachtete es eine
Teilzeitbeschäftigung, die ein monatliches Einkommen von ungefähr
Fr. 600–800.- einbrachte, als derart vermindert und wenig einträglich,
dass sie als marginal und nebensächlich gelten müsse (BGr, 6. August 2015,
2C_1137/2014, E. 4.4). Gleiches gelte für eine temporäre Anstellung, die
monatlich mit Fr. 345.25 entgeltet werde (vgl. BGr, 4. Dezember 2017,
2C_289/2017, E. 4.4).
4.3
Die
Beschwerdeführenden beziehen unbestrittenermassen seit April 2012 Sozialhilfe.
Bis zum 19. Dezember 2017 belief sich die bezogene Sozialhilfe gesamthaft
auf Fr. 205'630.75. Vom 4. Juli 2012 bis zum 21. September 2012
war die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 25 % als Aushilfe in der
Raumpflege tätig. Aus den Akten geht hervor, dass sie dabei einzig im Juli 2012
zum Einsatz kam. Welchen Lohn sie erzielt hatte, ist nicht erstellt. Aus ihrem
Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2013 geht sodann hervor, dass sie ab
1.
Juni 2013 für Reinigungsarbeiten im Umfang von maximal acht Stunden pro
Woche angestellt war. Wie viel sie im Rahmen dieser Tätigkeit verdient hatte
bzw. ob sie im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses überhaupt je tätig geworden
war, ergibt sich aus den Akten nicht. Jedenfalls hätte sie per 15. Juli
2014.
bereits ein neues Engagement als Raumpflegerin im 50%-Pensum antreten
sollen, was sie nach eigenen Angaben aufgrund ihrer Mutterpflichten indessen
nie tat. Aus demselben Grund sei es der Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben
ab Oktober 2015 nicht möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Erst ab dem 9. September 2016 war sie wiederum als Hausdienstmitarbeiterin
angestellt, wobei sie monatlich rund Fr. 340.- netto verdiente. In der
Zeit von Februar 2017 bis Mai 2018 ging sie offenbar – zumindest teilweise
auch krankheitsbedingt – keiner Erwerbstätigkeit nach. Erst seit Juni 2018 ist
sie wiederum als Raumpflegerin angestellt. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie
von Juli bis Oktober 2018 einen monatlichen Nettolohn von durchschnittlich rund
Fr. 606.-.
4.4
Aus all
dem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab 2012 überwiegend erwerbslos
war. Auch als sie auf Stellensuche war, verfügte sie nie über hinreichende
Mittel, um ihre Existenz absichern zu können (vgl. zu diesem Erfordernis vorne
E. 4.2). Soweit sie einer Erwerbstätigkeit nachging, war diese derart
vermindert und wenig einträglich, dass sie als marginal und nebensächlich
gelten muss. Das gilt auch für ihr aktuelles Anstellungsverhältnis, mit dem sie
monatlich bislang weniger als Fr. 800.- verdient hat. Die
Beschwerdeführerin erfüllt die Anforderungen des freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmerbegriffs bis heute nicht, weshalb sie aus Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Dementsprechend ist
auch Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA auf den
Beschwerdeführer nicht anwendbar. Dass den Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ein Aufenthaltsanspruch zusteht,
bringen sie zu Recht nicht vor, weshalb dies offenbleiben kann.
5.
5.1
Die Beschwerdeführenden
machen weiter geltend, dass dem Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 6
Anhang I FZA ein Aufenthaltsanspruch zukomme.
5.2
Nach
Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA dürfen die Kinder eines
Staatsangehörigen einer Vertragspartei unabhängig davon, ob dieser im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine
solche ausgeübt hat oder erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am
allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen
wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats. Die Regelung verschafft einen
Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt, um die Ausbildung abschliessen zu
können, wenn die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Das
Bundesgericht verneinte indessen den Anspruch des Kindes eines
Wanderarbeitnehmers aus den Vertragsstaaten, die begonnene Ausbildung
abzuschliessen, weil die eheliche Beziehung zur drittstaatsangehörigen Mutter
im Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung bereits inhaltslos geworden war und
nur noch formell Bestand hatte. Ferner erwog es, Sinn und Zweck des
selbständigen Anwesenheitsrechts für Kinder von Bürgern aus EU- oder
EFTA-Staaten bzw. deren Partnern sei es, über die Teilnahme am allgemeinen
Unterricht die Integration in der Aufnahmegesellschaft zu fördern. Dies setze
voraus, dass die Kinder über diesen – bei (noch) intakter Familiengemeinschaft
– tatsächlich bereits in nennenswerter Weise begonnen hätten, sich zu
integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie
auszubilden. Gemäss Bundesgericht ist dies bei Kleinkindern, die in erster
Linie noch auf den familiären Bereich bezogen lebten, selbst dann nicht der
Fall, wenn sie in eine Tageskrippe oder allenfalls in den Kindergarten gingen
(BGr, 5. März 2018,2C_145/2017, E. 3).
5.3
Die Eltern
des Beschwerdeführers haben sich getrennt, bevor dieser drei Jahre alt war bzw.
seine Ausbildung in Angriff nahm. Er kann sich daher nicht auf einen
Aufenthaltsanspruch nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA berufen, was
die Sicherheitsdirektion zutreffend erkannte (vgl. auch BGr, 5. März 2018,
2C_145/2017, E. 3). Somit kommt in diesem Zusammenhang auch der
Beschwerdeführerin kein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht zu.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sei
nicht angewendet worden. Aus den Akten des Migrationsamts ergebe sich, dass sie
langdauernder erheblicher psychischer Gewalt durch ihren Ehemann ausgesetzt
gewesen sei, weshalb ihr ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf diese Bestimmung
zustehe.
6.2
Nachdem
die Ehe der Beschwerdeführerin unstreitig als gescheitert zu erachten ist, kann
sie den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf Art. 44 AIG
abstützen. Die Ehe hat unbestrittenermassen weniger als drei Jahre im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bestanden, sodass ein Anspruch auf
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Bestimmung ebenfalls
entfällt.
6.3
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei den Ansprüchen nach
Art. 50 AIG um solche, die aus dem früheren Familienleben abgeleitet
werden und insofern noch einen Bezug zum freizügigkeitsrechtlichen
Familiennachzug aufweisen, aufgrund dessen der Aufenthalt ursprünglich
bewilligt worden war. Es geht gewissermassen um Nachwirkungen des
Familiennachzugsanspruchs des EU-Angehörigen. Auch wenn für die früheren Ehegatten
kein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch mehr besteht, rechtfertigt
es sich daher, Art. 2 FZA (Nichtdiskriminierung) auf solche Situationen
anzuwenden und in diesem Sinn die ehemaligen Ehegatten von EU-Angehörigen
gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer Bürgern. Der
weitergehende landesrechtliche Art. 50 AIG ist folglich auch dann anwendbar,
wenn der Ex-Ehegatte nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine
Niederlassungsbewilligung besass (BGE 144 II 1 E. 4.7, mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin war sowohl zum Zeitpunkt, als die Ehe
geschlossen wie auch als sie geschieden wurde, Drittstaatsangehörige. Ihr
Aufenthaltsrecht leitete sich ursprünglich aus dem Aufenthaltsrecht EU/EFTA
ihres damaligen Ehemannes ab; letzteres besteht nach wie vor. Da sie und ihr
Ehemann sich getrennt hatten, bevor das FZA auf Kroatien ausgedehnt wurde,
erhielt die Beschwerdeführerin folgerichtig eine Aufenthaltsbewilligung gemäss AIG
(mit Erwerbstätigkeit), nicht eine solche gemäss FZA. Insoweit hätte sie sich
seinerzeit auf Art. 50 AIG berufen können. Das muss immer noch gelten,
soweit sie sich heute auf dieselbe Ehe- bzw. Familiengemeinschaft beruft und
sofern ein allfälliger diesbezüglicher Anspruch nicht schon rechtskräftig beurteilt
worden ist. Dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich EU-Bürgerin geworden
ist, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass sie sich nicht mehr auf
Art. 50 AIG berufen kann. Dies gilt umso mehr, als das FZA für
nacheheliche Härtefälle keine Bestimmung bereithält. Somit ist zu prüfen, ob
der gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Abs. 2 AIG behauptete Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegeben
ist.
6.4
Nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht ein Anspruch auf nachehelichen
Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des
Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche liegen etwa vor, wenn der
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl.
Art. 50 Abs. 2 AIG). Nach der Rechtsprechung ist jede Form ehelicher
bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen
(BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Bestimmung erfasst grundsätzlich jede Form
ehelicher bzw. häuslicher Gewalt. Sie kann auch unterhalb der Schwelle
strafrechtlich relevanten Verhaltens angesiedelt sein und ist nicht
ausgeschlossen, wenn ein entsprechendes Verfahren eingestellt worden ist (BGr,
23.
Juni 2017,2C_58/2017, E. 2.1; BGr, 13. August 2015,
2C_2/2015, E. 2.4.1, m. w. H.). Häusliche Gewalt
bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben
(BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 23. März 2018,2C_460/2017, E. 3.2).
Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,
Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann den Grad unzulässiger Oppression
erreichen. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen
müssen jedoch von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Die anhaltende,
erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen
Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht
erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die
Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit
verneinenden Beziehung verharrt. Eine oppressionsbedingte
Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine
ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das
Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine
Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht
mehr zugemutet werden kann (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.; BGr,
19.
Februar 2016,2C_1066/2014, E. 3.3). Nicht jede unglückliche,
belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer
Beziehung rechtfertigt damit bereits die Annahme eines nachehelichen
Härtefalls. Eine einmalige Ohrfeige, eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines
eskalierenden Streits oder einmalige Tätlichkeiten, in deren Folge die Ehefrau
Kratzspuren im Gesicht aufweist, erfüllen den Begriff der häuslichen Gewalt
beispielsweise nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; 136 II 1 E. 5.4; BGr,
25.
Januar 2011,2C_690/2010, E. 3.2). Das Gleiche gilt bei einer
Ausweisung aus einer Wohnung nach einer Auseinandersetzung, wenn das Opfer
keine körperlichen oder psychischen Schäden erleidet (BGr, 10. Dezember
2009,2C_358/2009, E. 4.2 und 5.2). Je nach Intensität kann allerdings
bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft etwa zu,
wenn die betroffene Person Opfer eines Mordversuchs durch den Ehepartner
geworden ist (BGr, 23. März 2018,2C_460/2017, E. 3.2, mit Hinweis
auf BGr, 29. November 2010,2C_590/2010, E. 2.5.2).
Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des
entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die
eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen
(Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,
Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.],
glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.).
Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen
genügen nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3, mit Hinweis auf BGE 126 II 335
E. 2b/cc und BGE 124 II 361 E. 2b; Art. 90 AIG). Nach der
bundesgerichtlichen Praxis reicht blosses Glaubhaftmachen für sich allein
jedoch nicht aus. Auch wenn angesichts der sachimmanenten Beweisschwierigkeiten
nicht der strenge volle Beweis im strafrechtlichen Sinn verlangt werden kann,
führt glaubhaft gemachte Gewalt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
bloss dazu, dass die Umstände gegebenenfalls näher abzuklären sind (BGr, 29. November
2017,2C_68/2017, E. 5.4.2, mit Hinweis auf BGr, 23. Juni 2017,
2C_58/2017, E. 2.3; BGr, 19. Februar 2016,2C_1066/2014, E. 4.2
und E. 4.3.2).
6.5
Aus der
Sistierungsverfügung vom 1. März 2013 sowie der Nichtanhandnahmeverfügung
vom 30. Dezember 2013 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis geht hervor,
dass die Beschwerdeführerin am 14. April 2012 bei der Stadtpolizei F gegen
ihren damaligen Ehemann wegen Drohung Anzeige erstattete. Erstellt ist
diesbezüglich, dass Letzterer der Beschwerdeführerin gleichentags eine SMS mit
dem Wortlaut "Jetzt wirst du sehen, wer und was ich bin" gesendet
hatte. Gegen den damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin wurde in der Folge
ein Rayon- und Kontaktverbot ausgesprochen. Am 26. April 2012 erklärte die
Beschwerdeführerin, dass das Kontaktverbot nicht verlängert werden müsse. Am
19.
September 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Kantonspolizei
Zürich erneut um ein Kontakt- und Rayonverbot, weil ihr damaliger Ehemann sie
mehrfach verbal und per SMS bedroht und auch Todesdrohungen geäussert hätte.
Ausserdem soll er sie in der ehelichen Wohnung in den Kopf getreten haben,
während sie am Boden geschlafen hatte. Einen Strafantrag stellte sie nicht. Der
damalige Ehemann der Beschwerdeführerin bestritt anlässlich der ebenfalls am
19.
September 2012 durchgeführten polizeilichen Einvernahme, dass er die
Beschwerdeführerin je bedroht oder geschlagen hätte. Vertreten durch seine
Anwältin stellte er sodann am 1. Oktober 2012 gegen die Beschwerdeführerin
Strafantrag wegen falscher Anschuldigung. Dieser wurde damit begründet, dass
sein Begehren um Aufhebung der Schutzmassnahmen mit Urteil vom
28.
September 2012 des Zwangsmassnahmengerichts H gutgeheissen worden war,
weil u. a. in den
Aussagen der Beschwerdeführerin diverse Unstimmigkeiten festgestellt worden
waren bzw. ihre Aussagen nicht glaubhafter erschienen als seine. Dass die
Beschwerdeführerin Zuflucht im Frauenhaus gesucht haben soll, ergibt sich aus
den beiden erwähnten Verfügungen nicht. Dies lässt sich bloss dem
Eheschutzgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. September 2012 entnehmen.
Von wann bis wann sich die Beschwerdeführerin im Frauenhaus aufgehalten haben
sollen, wird daraus – oder aus der polizeilichen Befragung vom 22. April
2017.
zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs – jedoch nicht klar. Belege wie
Arztzeugnisse oder Zeugenaussagen der Mitarbeiterinnen des Frauenhauses, welche
die behauptete Intensität der häuslichen Gewalt als glaubhaft erscheinen
liessen, wurden weder eingereicht noch offeriert. Die Aussagen der
Beschwerdeführerin sind somit durch nichts belegt. Sie bleibt in ihren
Ausführungen oberflächlich und schildert keinen einzigen konkreten Vorfall
detailliert. Die pauschal behauptete eheliche Gewalt lässt sich daher nicht
objektiv nachvollziehen und die substanzarmen Sachverhaltsdarstelllungen
erscheinen wenig glaubhaft. Die Vorinstanz kam daher zutreffend zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Abs. 2 AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Dass
ihre bzw. die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Kroatien stark
gefährdet wäre, macht die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren zu Recht nicht geltend, weshalb dies nicht weiter zu prüfen ist (vgl.
vorne E. 2.2).
7.
7.1
Ob den
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) ein
Aufenthaltsrecht zukommt, soll gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde
dahingestellt bleiben, weil ohnehin ein Anspruch aus dem FZA abgeleitet werden
könne. Unter den Beschwerdegründen (Rz. 9 Ziffer A./V. der Beschwerde)
führen sie diese Bestimmungen denn auch nicht auf. Da so oder anders zu prüfen
ist, ob sich eine Wegweisung als verhältnismässig erweist, ist darauf
gleichwohl einzugehen.
7.2
Art. 8
EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen
Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Ausländerrechtliche
Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf
Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen. Unter dem
Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person
beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre,
ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende
Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er
das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt
wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf
einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört
in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern (BGr, 8. Mai 2018,2C_105/2017, E. 3.2 f. [zur
Publikation vorgesehen]).
Da sich die Beschwerdeführenden weniger als zehn Jahre in der
Schweiz aufhalten und sie zu Recht keine über eine normale Integration
hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur
behaupten, ist nicht zu prüfen, ob das Recht auf Privatleben durch die
Anordnung einer ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme verletzt sein könnte
(vgl. BGr, 8. Mai 2018,2C_105/2017, [zur Publikation vorgesehen],
E. 3.4; mit Hinweisen).
7.3
Aus den
Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und der Vater des
Beschwerdeführers das geteilte Sorgerecht vereinbart haben. Die
Beschwerdeführerin ist zudem obhutsberechtigt. Der Beschwerdeführer kann sich
im Verhältnis zu seinem Vater, der über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht
EU/EFTA in der Schweiz verfügt, auf das Recht auf Achtung des Familienlebens
berufen. Der Anspruch des (minderjährigen) Beschwerdeführers gilt indessen
nicht absolut (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die Konvention verlangt
jedoch, dass die individuellen Interessen am Erhalt des Anwesenheitsrechts und
die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander
abgewogen werden, wenn zumindest eine der beteiligten Personen in der Schweiz
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 144 I 91 E. 4.2; 143 I
21.
E. 5.2). Erforderlich ist dabei (1) eine in affektiver und
(2) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung;
(3) der Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem
Staat, in welchen die ausländische Person oder Personen mutmasslicherweise
auszureisen hätten, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte; und
(4) dass sich die ausreisepflichtige Person hier weitgehend tadellos
verhalten hat. Geht es darum, dass der Sorge- und Obhutsberechtigte mit den
Kindern im Land verbleiben will, um deren Weiterführung der Beziehung zum hier
gefestigt anwesenheitsberechtigten Elternteil zu erleichtern, ist die
Rechtsprechung tendenziell restriktiver; in dieser Situation soll die
Bewilligung nur bei besonderen Umständen erteilt werden (BGE 143 I 21
E. 5.2, mit Hinweisen).
Das Kindeswohl ist ausländerrechtlich nach wie vor nur eines
von mehreren zu berücksichtigenden Elementen (öffentliche Sicherheit und
Ordnung, Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik usw.). Doch ist es
– insbesondere auch im Hinblick auf die zivilrechtlichen Neuerungen und der
erforderlichen Koordination der aufenthaltsrechtlichen Aspekte mit diesen – im
Rahmen der Interessenabwägung von zusehends grundlegenderer Bedeutung. Die
zuständige Behörde hat Art und Umfang der faktischen Ausübung der Kontakte
zwischen den Eltern und dem Kind – im Rahmen entsprechender Beweisanträge und
unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Beteiligten (vgl. Art. 90 AIG)
– deshalb mit geeigneten Mitteln im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren
sorgfältig abzuklären, soweit die Frage zivilrechtlich nicht bereits
entschieden ist; dabei sind die (zivilrechtlich) tatsächlich gelebten Vorgaben
zur Zeit des letzten kantonalen richterlichen Entscheids über die
Bewilligungsfrage massgebend. Die per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen
zivilrechtlichen Bestimmungen sehen im Scheidungsfall die gemeinsame elterliche
Sorge als Regel vor (Art. 133 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]);
massgeblich für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren bleibt jedoch –
wie bisher – jeweils der Umfang des persönlichen Kontakts, d. h. die tatsächlich
gelebte Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht, und nicht allein
die formelle Tragweite der Zuteilung bzw. der Abmachungen der Eltern in Bezug
auf das Sorge- bzw. das Betreuungsrecht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4, mit
zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
7.4
Das
unmündige Kind teilt grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen
(Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 ZGB) das
ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils
und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil
keine Bewilligung (mehr) hat. Ist dem Kind die Ausreise zumutbar, liegt gar
kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben
vor. Zumutbar ist die Ausreise grundsätzlich dann, wenn sich das Kind in einem
anpassungsfähigen Alter befindet, zumal wenn es mit der heimatlichen Kultur
durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer
entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut ist. Unter dem
Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben reicht es grundsätzlich aus, wenn
das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten im Ausland ausgeübt werden kann,
wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten
sind (vgl. zum Ganzen: BGE 143 I 21 E. 5.3 f., mit zahlreichen
Hinweisen).
7.5
Besondere
Umstände, aufgrund derer eine Bewilligung erteilt werden müsste (vgl. vorne
E. 7.3), sind vorliegend nicht ersichtlich und werden von den
Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer kam im
Alter von knapp zwei Jahren in die Schweiz und ist heute knapp acht Jahre alt.
Er verfügt über keinen gefestigten Anwesenheitsanspruch, insbesondere ist er
nicht Schweizer Bürger. Er befindet sich in einem
anpassungsfähigen Alter und verfügt neben der Staatsbürgerschaft auch über
weitere erkennbare Bezüge zu Kroatien. So spricht er mit seiner Mutter, der
Beschwerdeführerin, ihren Angaben zufolge nur die gemeinsame Muttersprache. Aus
den Akten ergibt sich ferner, dass die persönlichen Kontakte zu
Familienmitgliedern und Verwandten in ihrem Heimatland sehr gut und die
Beschwerdeführenden diese im Rahmen von Ferienaufenthalten regelmässig gepflegt
haben. Angaben der Beschwerdeführerin zufolge ist der Beschwerdeführer mit der
Familie und Verwandtschaft im Heimatland sehr verbunden. Eine Übersiedlung in
sein Heimatland ist dem Beschwerdeführer somit zumutbar. Dass der
Beschwerdeführer mit seinem hier aufenthaltsberechtigten Vater in
wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine gute Beziehung unterhält, wird
von den Beschwerdeführenden zwar nicht geltend gemacht, ergibt sich jedoch aus
den Akten. Die langjährige Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden
rechtfertigt indessen einen Eingriff in das Familienleben. Da das Besuchsrecht auch
im Rahmen von Kurzaufenthalten in Kroatien bzw. in der Schweiz ausgeübt werden kann,
erweist sich die Wegweisung als zumutbar. Die Beschwerdeführenden können nach
dem Gesagten aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
8.
Der Entscheid der Sicherheitsdirektion liegt schliesslich
auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (vgl. dazu ausführlich VGr,
13.
Juli 2016, VB.2016.00167, E. 5.1). Es bestehen keine Hinweise
dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr
hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AIG alle rechtserheblichen
Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung genügend begründet. So führt die
Vorinstanz sinngemäss zutreffend aus, dass die Ehe der Beschwerdeführerin kein
Jahr gedauert hat und sie sich während ihrem siebenjährigem Aufenthalt weder in
beruflicher noch in sprachlicher noch in gesellschaftlicher Hinsicht integriert
hat. Sie spricht kroatisch und ist gelernte … bzw. …. Diese Berufe kann sie
möglicherweise im Heimatland wieder ausüben. Auch mit Blick auf den
Beschwerdeführer erweist sich die Wegweisung als verhältnismässig (vgl. vorne,
E. 7.5). Verglichen mit dem durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute
werden ihre Lebens- und Daseinsbedingungen durch die Beendigung ihres hiesigen
Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass infrage gestellt, dass ihnen
eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen wäre. Dies umso weniger, als eine solche auch nicht beantragt wurde.
9.
9.1
Die
Beschwerdeführenden beantragen vor dem Verwaltungsgericht erstmals, dass die
Ausreisefrist bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 zu erstrecken sei.
9.2
Nach
Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene
Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere
Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn
besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder
eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die Erstreckung der Ausreisefrist
weit über den gesetzlichen Regelrahmen von sieben bis dreissig Tage hinaus darf
nicht dazu dienen, dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine
Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Frage der
Angemessenheit der Ausreisefrist ist sodann von Bedeutung, ab wann der
Ausländer damit rechnen muss, das Land verlassen zu müssen (BGr, 25. Juni
2018,2D_32/2018, E. 2, mit Hinweis).
Die Beschwerdeführenden müssen seit dem erstinstanzlichen
Entscheid mit der Wegweisung rechnen. Eine Erstreckung der Ausreisefrist bis
zum Ende des Schuljahres liefe zudem darauf hinaus, dass dem Beschwerdeführer
faktisch eine (befristete) Bewilligung zur Teilnahme am Unterricht erteilt
wird, obschon er auf eine solche keinen Anspruch hat (vgl. vorne E. 5).
Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass der Beschwerdeführer seine
schulische Ausbildung in Kroatien nicht fortsetzen könne. Soweit sie sich auf
die psychische Verfassung des Beschwerdeführers berufen, substanziieren sie
nicht weiter, inwiefern diese die schulische Integration in Kroatien erheblich
erschweren würde. Dass er das Schuljahr nicht hier in der Schweiz beenden kann,
stellt somit keinen besonderen Umstand im Sinn des Gesetzes dar, der die
Gewährung der beantragten langen Frist rechtfertigen könnte. Es ist daher den
Beschwerdeführenden eine neue Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieses
Entscheids zum Verlassen der Schweiz anzusetzen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
9.3
Sollte
dieses Urteil an das Bundesgericht weitergezogen und dem Rechtsmittel vom
Bundesgericht die aufschiebende Wirkung erteilt werden, haben sich die
Beschwerdeführenden binnen eines Monats ab der Zustellung eines den
Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land
zu entfernen.
10.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen und es ist ihnen keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG).
11.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein
Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Den
Beschwerdeführenden wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von 60 Tagen
nach Zustellung dieses Urteils bzw. im Sinn von Erwägung 9 angesetzt.
3.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …