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Entscheid

VB.2018.00674

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00674

9. Januar 2019Deutsch27 min

(URT.2019.20491)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Aus der

Beziehung zwischen A, Staatsangehörige von Kroatien, geb. 1969, und ihrem

späteren Ehemann, dem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten D (slowenischer

Staatsangehöriger), ging am 18. März 2010 der gemeinsame Sohn, B hervor. A

und D heirateten am 3. Dezember 2011 in Slowenien. Die Familie reiste am

18. Dezember 2011 in die Schweiz ein. A sowie B erhielten eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug, zwecks Verbleibs beim

Ehemann und Vater. Mit Urteil vom 18. Oktober 2012 stellte das

Bezirksgericht G fest, dass sich die Ehegatten getrennt hatten. A und B erhielten

daraufhin gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) eine

Aufenthaltsbewilligung, zuletzt verlängert bis zum 15. September 2016. Die

Ehe von A und D wurde mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 28. Mai 2015

geschieden.

B. Am

29. Januar 2018 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich, dass die

Aufenthaltsbewilligungen von A und B nicht verlängert und auch keine Aufenthaltsbewilligungen

EU/EFTA erteilt werden. Es setzte A und B zum Verlassen der Schweiz Frist bis

zum 30. April 2018.

Erwägungen

II.

Den gegen diese Verfügung am 1. März 2018 erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom

17.

September 2018 ab und setzte A und B zum Verlassen der Schweiz Frist

bis zum 31. Dezember 2018.

III.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom

18.

Oktober 2018. Mit dieser beantragten A und B, dass der Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 17. September 2018 aufzuheben und ihnen je eine

Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA) zu erteilen sei. Für den Fall,

dass keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, sei die Ausreisefrist zu

erstrecken. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Staats.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung;

das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder

-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, der Sachverhalt in der angefochtenen

Verfügung sei nicht vollständig wiedergegeben worden.

2.2

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54

Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der

angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass

sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des

angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der

obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen

Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu

überprüfen (vgl. BGr, 12. Januar 2018,2C_140/2017, E. 3; vgl. auch VGr,

1.

Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016,

VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016,2C_221/2016,

E. 2.2]). Die Anforderungen an die Antrags- und Begründungspflicht müssen

insbesondere einem im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt bekannt sein

(VGr, 16. November 2016, VB.2016.00491, E. 1.1; BGr, 21. März

2016,2C_221/2016, E. 2.2).

2.3

Die

Beschwerdeführenden machen – im Gegensatz zu ihrem Rekurs vom 1. März 2018

– unter dem Titel "Beschwerdegründe" (Rz. 9 Ziffer A./V. der

Beschwerde) nicht mehr geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig

bzw. unvollständig festgestellt. Soweit sie unter dem Titel

"Sachverhalt" (Rz. 10 Ziffer B./I. der Beschwerde) anschliessend

vorbringen, in der Verfügung des Migrationsamts sei der Sachverhalt nicht

vollständig wiedergegeben worden, ist festzuhalten, dass die Verfügung vom

29.

Januar 2018 vorliegend nicht direkt Anfechtungsobjekt ist. Zudem

zitieren die Beschwerdeführenden weitestgehend wortwörtlich ihre im Rekurs vom 1. März

2018.

vorgebrachten Beanstandungen, ohne dabei auf den angefochtenen Entscheid

einzugehen. Insbesondere legen sie nicht dar, inwieweit der von der

Sicherheitsdirektion festgestellte Sachverhalt unrichtig oder unvollständig

sein soll. Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt damit eine substanziierte

Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen vermissen

und genügt dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG folglich

nur bedingt. Auf die Beschwerde ist daher nur insoweit einzugehen, als sie sich

auch hinreichend mit den vor­instanzlichen Erwägungen auseinandersetzt.

3.

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörigen nur so weit, als das

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine

abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen

vorsieht.

Seit dem 1. Januar 2017 gilt das FZA auch für

kroatische Staatsbürgerinnen und -bürger, wenngleich derzeit noch keine volle

Freizügigkeit besteht und insbesondere noch Zulassungsvoraussetzungen (wie der

Inländervorrang) und Höchstzahlen (Kontingente) hinsichtlich des Zugangs zum

hiesigen Arbeitsmarkt gelten. Soweit ihre sofortige Anwendung nicht durch das

erwähnte Protokoll III FZA ausgeschlossen wird, sind die Bestimmung des

FZA gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die bereits hier ansässigen

kroatischen Bürger und Bürgerinnen anzuwenden, sodass diese gegenüber anderen

Unionsbürgerinnen nicht schlechter gestellt sind (vgl. zum Ganzen: BGr,

22.

Dezember 2017,2C_471/2017, E. 2.1, mit Hinweisen).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht zunächst sinngemäss geltend, sie habe gestützt auf

Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA Anspruch auf Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung. Insbesondere die neueren Entwicklungen zeigten, dass

sie Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn sei.

4.2

Gemäss

Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der

Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats

ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine

Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab

dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung).

Der Begriff des Arbeitnehmers im Sinn des FZA ist ein

autonomer Begriff des Unionsrechts. Dieses muss unter Berücksichtigung der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) interpretiert werden (BGE

131.

II 339 E. 3.1; BGr, 15. August 2018,2C_374/2018, E. 5.3.1).

Massgebend ist die unionsrechtliche Rechtsprechung, wie sie vor der

Unterzeichnung des FZA (21. Juni 1999) bestand. Neuere Entscheide des EuGH

berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage,

soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen (BGE 141 II 1 E. 2.2.3).

Gemäss der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des Arbeitnehmers, nach dem

sich der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsprinzips bestimmt, weit, während

die Ausnahmen und Abweichungen von dieser Grundfreiheit eng auszulegen sind

(BGr, 15. August 2018,2C_374/2018, E. 5.3.1). Der unselbständig

erwerbstätige Vertragsausländer muss demgemäss (1) während einer

bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen

erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten. Rechtsprechungsgemäss

kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe

des Lohns oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist

jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche

Tätigkeit. Ob eine solche besteht, ist gestützt auf objektive Kriterien zu

beurteilen, wobei – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung zu tragen

ist, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses

betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen

auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (zum Ganzen:

BGE 141 II 1 E. 2.2.3 f., mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und

Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des EuGH). Wer sich auf die

Freizügigkeit der Arbeitnehmenden beruft und auf Stellensuche ist, muss

insbesondere in der Anfangsphase über hinreichende Mittel verfügen, um seine

Existenz im Aufnahmestaat absichern zu können (BGr, 15. August 2018,

2C_374/2018, E. 5.3.2). Wenn die Frage zu prüfen ist, ob es sich um eine

tatsächliche und echte Tätigkeit handelt, sind die Unregelmässigkeit und die

beschränkte Dauer der tatsächlich erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Der

Umstand, dass der Betroffene im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr

wenige Stunden gearbeitet oder nur ein geringes Einkommen erzielt hat, kann ein

Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und marginal

sind (BGE 131 II 339 E. 3.4; BGr, 15. August 2018,2C_374/2018,

E. 5.3.2 – je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In Konkretisierung

dieser Rechtsprechung entschied das Bundesgericht, dass eine mit einem Pensum

von 80 % ausgeübte und monatlich mit Fr. 2'532.65 entlöhnte Tätigkeit

keine untergeordnete und marginale Tätigkeit sei, die aus dem Anwendungsbereich

von Art. 6 Anhang I FZA fallen würde (vgl. BGr, 14 Juli 2015,

2C_1061/2013, E. 4.4). Im Gegensatz dazu erachtete es eine

Teilzeitbeschäftigung, die ein monatliches Einkommen von ungefähr

Fr. 600–800.- einbrachte, als derart vermindert und wenig einträglich,

dass sie als marginal und nebensächlich gelten müsse (BGr, 6. August 2015,

2C_1137/2014, E. 4.4). Gleiches gelte für eine temporäre Anstellung, die

monatlich mit Fr. 345.25 entgeltet werde (vgl. BGr, 4. Dezember 2017,

2C_289/2017, E. 4.4).

4.3

Die

Beschwerdeführenden beziehen unbestrittenermassen seit April 2012 Sozialhilfe.

Bis zum 19. Dezember 2017 belief sich die bezogene Sozialhilfe gesamthaft

auf Fr. 205'630.75. Vom 4. Juli 2012 bis zum 21. September 2012

war die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 25 % als Aushilfe in der

Raumpflege tätig. Aus den Akten geht hervor, dass sie dabei einzig im Juli 2012

zum Einsatz kam. Welchen Lohn sie erzielt hatte, ist nicht erstellt. Aus ihrem

Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2013 geht sodann hervor, dass sie ab

1.

Juni 2013 für Reinigungsarbeiten im Umfang von maximal acht Stunden pro

Woche angestellt war. Wie viel sie im Rahmen dieser Tätigkeit verdient hatte

bzw. ob sie im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses überhaupt je tätig geworden

war, ergibt sich aus den Akten nicht. Jedenfalls hätte sie per 15. Juli

2014.

bereits ein neues Engagement als Raumpflegerin im 50%-Pensum antreten

sollen, was sie nach eigenen Angaben aufgrund ihrer Mutterpflichten indessen

nie tat. Aus demselben Grund sei es der Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben

ab Oktober 2015 nicht möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Erst ab dem 9. September 2016 war sie wiederum als Hausdienstmitarbeiterin

angestellt, wobei sie monatlich rund Fr. 340.- netto verdiente. In der

Zeit von Februar 2017 bis Mai 2018 ging sie offenbar – zumindest teilweise

auch krankheitsbedingt – keiner Erwerbstätigkeit nach. Erst seit Juni 2018 ist

sie wiederum als Raumpflegerin angestellt. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie

von Juli bis Oktober 2018 einen monatlichen Nettolohn von durchschnittlich rund

Fr. 606.-.

4.4

Aus all

dem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab 2012 überwiegend erwerbslos

war. Auch als sie auf Stellensuche war, verfügte sie nie über hinreichende

Mittel, um ihre Existenz absichern zu können (vgl. zu diesem Erfordernis vorne

E. 4.2). Soweit sie einer Erwerbstätigkeit nachging, war diese derart

vermindert und wenig einträglich, dass sie als marginal und nebensächlich

gelten muss. Das gilt auch für ihr aktuelles Anstellungsverhältnis, mit dem sie

monatlich bislang weniger als Fr. 800.- verdient hat. Die

Beschwerdeführerin erfüllt die Anforderungen des freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmerbegriffs bis heute nicht, weshalb sie aus Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Dementsprechend ist

auch Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA auf den

Beschwerdeführer nicht anwendbar. Dass den Beschwerdeführenden gestützt auf

Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ein Aufenthaltsanspruch zusteht,

bringen sie zu Recht nicht vor, weshalb dies offenbleiben kann.

5.

5.1

Die Beschwerdeführenden

machen weiter geltend, dass dem Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 6

Anhang I FZA ein Aufenthaltsanspruch zukomme.

5.2

Nach

Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA dürfen die Kinder eines

Staatsangehörigen einer Vertragspartei unabhängig davon, ob dieser im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine

solche ausgeübt hat oder erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am

allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen

wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats. Die Regelung verschafft einen

Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt, um die Ausbildung abschliessen zu

können, wenn die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Das

Bundesgericht verneinte indessen den Anspruch des Kindes eines

Wanderarbeitnehmers aus den Vertragsstaaten, die begonnene Ausbildung

abzuschliessen, weil die eheliche Beziehung zur drittstaatsangehörigen Mutter

im Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung bereits inhaltslos geworden war und

nur noch formell Bestand hatte. Ferner erwog es, Sinn und Zweck des

selbständigen Anwesenheitsrechts für Kinder von Bürgern aus EU- oder

EFTA-Staaten bzw. deren Partnern sei es, über die Teilnahme am allgemeinen

Unterricht die Integration in der Aufnahmegesellschaft zu fördern. Dies setze

voraus, dass die Kinder über diesen – bei (noch) intakter Familiengemeinschaft

– tatsächlich bereits in nennenswerter Weise begonnen hätten, sich zu

integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie

auszubilden. Gemäss Bundesgericht ist dies bei Kleinkindern, die in erster

Linie noch auf den familiären Bereich bezogen lebten, selbst dann nicht der

Fall, wenn sie in eine Tageskrippe oder allenfalls in den Kindergarten gingen

(BGr, 5. März 2018,2C_145/2017, E. 3).

5.3

Die Eltern

des Beschwerdeführers haben sich getrennt, bevor dieser drei Jahre alt war bzw.

seine Ausbildung in Angriff nahm. Er kann sich daher nicht auf einen

Aufenthaltsanspruch nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA berufen, was

die Sicherheitsdirektion zutreffend erkannte (vgl. auch BGr, 5. März 2018,

2C_145/2017, E. 3). Somit kommt in diesem Zusammenhang auch der

Beschwerdeführerin kein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht zu.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sei

nicht angewendet worden. Aus den Akten des Migrationsamts ergebe sich, dass sie

langdauernder erheblicher psychischer Gewalt durch ihren Ehemann ausgesetzt

gewesen sei, weshalb ihr ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf diese Bestimmung

zustehe.

6.2

Nachdem

die Ehe der Beschwerdeführerin unstreitig als gescheitert zu erachten ist, kann

sie den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf Art. 44 AIG

abstützen. Die Ehe hat unbestrittenermassen weniger als drei Jahre im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bestanden, sodass ein Anspruch auf

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Bestimmung ebenfalls

entfällt.

6.3

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei den Ansprüchen nach

Art. 50 AIG um solche, die aus dem früheren Familienleben abgeleitet

werden und insofern noch einen Bezug zum freizügigkeitsrechtlichen

Familiennachzug aufweisen, aufgrund dessen der Aufenthalt ursprünglich

bewilligt worden war. Es geht gewissermassen um Nachwirkungen des

Familiennachzugsanspruchs des EU-Angehörigen. Auch wenn für die früheren Ehegatten

kein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch mehr besteht, rechtfertigt

es sich daher, Art. 2 FZA (Nichtdiskriminierung) auf solche Situationen

anzuwenden und in diesem Sinn die ehemaligen Ehegatten von EU-Angehörigen

gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer Bürgern. Der

weitergehende landesrechtliche Art. 50 AIG ist folglich auch dann anwendbar,

wenn der Ex-Ehegatte nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine

Niederlassungsbewilligung besass (BGE 144 II 1 E. 4.7, mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin war sowohl zum Zeitpunkt, als die Ehe

geschlossen wie auch als sie geschieden wurde, Drittstaatsangehörige. Ihr

Aufenthaltsrecht leitete sich ursprünglich aus dem Aufenthaltsrecht EU/EFTA

ihres damaligen Ehemannes ab; letzteres besteht nach wie vor. Da sie und ihr

Ehemann sich getrennt hatten, bevor das FZA auf Kroatien ausgedehnt wurde,

erhielt die Beschwerdeführerin folgerichtig eine Aufenthaltsbewilligung gemäss AIG

(mit Erwerbstätigkeit), nicht eine solche gemäss FZA. Insoweit hätte sie sich

seinerzeit auf Art. 50 AIG berufen können. Das muss immer noch gelten,

soweit sie sich heute auf dieselbe Ehe- bzw. Familiengemeinschaft beruft und

sofern ein allfälliger diesbezüglicher Anspruch nicht schon rechtskräftig beurteilt

worden ist. Dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich EU-Bürgerin geworden

ist, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass sie sich nicht mehr auf

Art. 50 AIG berufen kann. Dies gilt umso mehr, als das FZA für

nacheheliche Härtefälle keine Bestimmung bereithält. Somit ist zu prüfen, ob

der gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Abs. 2 AIG behauptete Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegeben

ist.

6.4

Nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht ein Anspruch auf nachehelichen

Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des

Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche liegen etwa vor, wenn der

Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl.

Art. 50 Abs. 2 AIG). Nach der Rechtsprechung ist jede Form ehelicher

bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen

(BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Bestimmung erfasst grundsätzlich jede Form

ehelicher bzw. häuslicher Gewalt. Sie kann auch unterhalb der Schwelle

strafrechtlich relevanten Verhaltens angesiedelt sein und ist nicht

ausgeschlossen, wenn ein entsprechendes Verfahren eingestellt worden ist (BGr,

23.

Juni 2017,2C_58/2017, E. 2.1; BGr, 13. August 2015,

2C_2/2015, E. 2.4.1, m. w. H.). Häusliche Gewalt

bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben

(BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 23. März 2018,2C_460/2017, E. 3.2).

Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,

Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann den Grad unzulässiger Oppression

erreichen. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen

müssen jedoch von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Die anhaltende,

erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen

Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht

erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die

Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit

verneinenden Beziehung verharrt. Eine oppressionsbedingte

Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine

ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das

Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine

Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht

mehr zugemutet werden kann (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.; BGr,

19.

Februar 2016,2C_1066/2014, E. 3.3). Nicht jede unglückliche,

belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer

Beziehung rechtfertigt damit bereits die Annahme eines nachehelichen

Härtefalls. Eine einmalige Ohrfeige, eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines

eskalierenden Streits oder einmalige Tätlichkeiten, in deren Folge die Ehefrau

Kratzspuren im Gesicht aufweist, erfüllen den Begriff der häuslichen Gewalt

beispielsweise nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; 136 II 1 E. 5.4; BGr,

25.

Januar 2011,2C_690/2010, E. 3.2). Das Gleiche gilt bei einer

Ausweisung aus einer Wohnung nach einer Auseinandersetzung, wenn das Opfer

keine körperlichen oder psychischen Schäden erleidet (BGr, 10. Dezember

2009,2C_358/2009, E. 4.2 und 5.2). Je nach Intensität kann allerdings

bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft etwa zu,

wenn die betroffene Person Opfer eines Mordversuchs durch den Ehepartner

geworden ist (BGr, 23. März 2018,2C_460/2017, E. 3.2, mit Hinweis

auf BGr, 29. November 2010,2C_590/2010, E. 2.5.2).

Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des

entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die

eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen

(Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,

Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.],

glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.).

Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen

genügen nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3, mit Hinweis auf BGE 126 II 335

E. 2b/cc und BGE 124 II 361 E. 2b; Art. 90 AIG). Nach der

bundesgerichtlichen Praxis reicht blosses Glaubhaftmachen für sich allein

jedoch nicht aus. Auch wenn angesichts der sachimmanenten Beweisschwierigkeiten

nicht der strenge volle Beweis im strafrechtlichen Sinn verlangt werden kann,

führt glaubhaft gemachte Gewalt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

bloss dazu, dass die Umstände gegebenenfalls näher abzuklären sind (BGr, 29. November

2017,2C_68/2017, E. 5.4.2, mit Hinweis auf BGr, 23. Juni 2017,

2C_58/2017, E. 2.3; BGr, 19. Februar 2016,2C_1066/2014, E. 4.2

und E. 4.3.2).

6.5

Aus der

Sistierungsverfügung vom 1. März 2013 sowie der Nichtanhandnahmeverfügung

vom 30. Dezember 2013 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis geht hervor,

dass die Beschwerdeführerin am 14. April 2012 bei der Stadtpolizei F gegen

ihren damaligen Ehemann wegen Drohung Anzeige erstattete. Erstellt ist

diesbezüglich, dass Letzterer der Beschwerdeführerin gleichentags eine SMS mit

dem Wortlaut "Jetzt wirst du sehen, wer und was ich bin" gesendet

hatte. Gegen den damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin wurde in der Folge

ein Rayon- und Kontaktverbot ausgesprochen. Am 26. April 2012 erklärte die

Beschwerdeführerin, dass das Kontaktverbot nicht verlängert werden müsse. Am

19.

September 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Kantonspolizei

Zürich erneut um ein Kontakt- und Rayonverbot, weil ihr damaliger Ehemann sie

mehrfach verbal und per SMS bedroht und auch Todesdrohungen geäussert hätte.

Ausserdem soll er sie in der ehelichen Wohnung in den Kopf getreten haben,

während sie am Boden geschlafen hatte. Einen Strafantrag stellte sie nicht. Der

damalige Ehemann der Beschwerdeführerin bestritt anlässlich der ebenfalls am

19.

September 2012 durchgeführten polizeilichen Einvernahme, dass er die

Beschwerdeführerin je bedroht oder geschlagen hätte. Vertreten durch seine

Anwältin stellte er sodann am 1. Oktober 2012 gegen die Beschwerdeführerin

Strafantrag wegen falscher Anschuldigung. Dieser wurde damit begründet, dass

sein Begehren um Aufhebung der Schutzmassnahmen mit Urteil vom

28.

September 2012 des Zwangsmassnahmengerichts H gutgeheissen worden war,

weil u. a. in den

Aussagen der Beschwerdeführerin diverse Unstimmigkeiten festgestellt worden

waren bzw. ihre Aussagen nicht glaubhafter erschienen als seine. Dass die

Beschwerdeführerin Zuflucht im Frauenhaus gesucht haben soll, ergibt sich aus

den beiden erwähnten Verfügungen nicht. Dies lässt sich bloss dem

Eheschutzgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. September 2012 entnehmen.

Von wann bis wann sich die Beschwerdeführerin im Frauenhaus aufgehalten haben

sollen, wird daraus – oder aus der polizeilichen Befragung vom 22. April

2017.

zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs – jedoch nicht klar. Belege wie

Arztzeugnisse oder Zeugenaussagen der Mitarbeiterinnen des Frauenhauses, welche

die behauptete Intensität der häuslichen Gewalt als glaubhaft erscheinen

liessen, wurden weder eingereicht noch offeriert. Die Aussagen der

Beschwerdeführerin sind somit durch nichts belegt. Sie bleibt in ihren

Ausführungen oberflächlich und schildert keinen einzigen konkreten Vorfall

detailliert. Die pauschal behauptete eheliche Gewalt lässt sich daher nicht

objektiv nachvollziehen und die substanzarmen Sachverhaltsdarstelllungen

erscheinen wenig glaubhaft. Die Vorinstanz kam daher zutreffend zum Schluss,

dass die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Abs. 2 AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Dass

ihre bzw. die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Kroatien stark

gefährdet wäre, macht die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren zu Recht nicht geltend, weshalb dies nicht weiter zu prüfen ist (vgl.

vorne E. 2.2).

7.

7.1

Ob den

Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) ein

Aufenthaltsrecht zukommt, soll gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde

dahingestellt bleiben, weil ohnehin ein Anspruch aus dem FZA abgeleitet werden

könne. Unter den Beschwerdegründen (Rz. 9 Ziffer A./V. der Beschwerde)

führen sie diese Bestimmungen denn auch nicht auf. Da so oder anders zu prüfen

ist, ob sich eine Wegweisung als verhältnismässig erweist, ist darauf

gleichwohl einzugehen.

7.2

Art. 8

EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen

Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Ausländerrechtliche

Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf

Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen. Unter dem

Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person

beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre,

ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende

Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er

das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt

wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf

einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört

in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern (BGr, 8. Mai 2018,2C_105/2017, E. 3.2 f. [zur

Publikation vorgesehen]).

Da sich die Beschwerdeführenden weniger als zehn Jahre in der

Schweiz aufhalten und sie zu Recht keine über eine normale Integration

hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur

behaupten, ist nicht zu prüfen, ob das Recht auf Privatleben durch die

Anordnung einer ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme verletzt sein könnte

(vgl. BGr, 8. Mai 2018,2C_105/2017, [zur Publikation vorgesehen],

E. 3.4; mit Hinweisen).

7.3

Aus den

Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und der Vater des

Beschwerdeführers das geteilte Sorgerecht vereinbart haben. Die

Beschwerdeführerin ist zudem obhutsberechtigt. Der Beschwerdeführer kann sich

im Verhältnis zu seinem Vater, der über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht

EU/EFTA in der Schweiz verfügt, auf das Recht auf Achtung des Familienlebens

berufen. Der Anspruch des (minderjährigen) Beschwerdeführers gilt indessen

nicht absolut (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die Konvention verlangt

jedoch, dass die individuellen Interessen am Erhalt des Anwesenheitsrechts und

die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander

abgewogen werden, wenn zumindest eine der beteiligten Personen in der Schweiz

über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 144 I 91 E. 4.2; 143 I

21.

E. 5.2). Erforderlich ist dabei (1) eine in affektiver und

(2) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung;

(3) der Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem

Staat, in welchen die ausländische Person oder Personen mutmasslicherweise

auszureisen hätten, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte; und

(4) dass sich die ausreisepflichtige Person hier weitgehend tadellos

verhalten hat. Geht es darum, dass der Sorge- und Obhutsberechtigte mit den

Kindern im Land verbleiben will, um deren Weiterführung der Beziehung zum hier

gefestigt anwesenheitsberechtigten Elternteil zu erleichtern, ist die

Rechtsprechung tendenziell restriktiver; in dieser Situation soll die

Bewilligung nur bei besonderen Umständen erteilt werden (BGE 143 I 21

E. 5.2, mit Hinweisen).

Das Kindeswohl ist ausländerrechtlich nach wie vor nur eines

von mehreren zu berücksichtigenden Elementen (öffentliche Sicherheit und

Ordnung, Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik usw.). Doch ist es

– insbesondere auch im Hinblick auf die zivilrechtlichen Neuerungen und der

erforderlichen Koordination der aufenthaltsrechtlichen Aspekte mit diesen – im

Rahmen der Interessenabwägung von zusehends grundlegenderer Bedeutung. Die

zuständige Behörde hat Art und Umfang der faktischen Ausübung der Kontakte

zwischen den Eltern und dem Kind – im Rahmen entsprechender Beweisanträge und

unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Beteiligten (vgl. Art. 90 AIG)

– deshalb mit geeigneten Mitteln im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren

sorgfältig abzuklären, soweit die Frage zivilrechtlich nicht bereits

entschieden ist; dabei sind die (zivilrechtlich) tatsächlich gelebten Vorgaben

zur Zeit des letzten kantonalen richterlichen Entscheids über die

Bewilligungsfrage massgebend. Die per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen

zivilrechtlichen Bestimmungen sehen im Scheidungsfall die gemeinsame elterliche

Sorge als Regel vor (Art. 133 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]);

massgeblich für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren bleibt jedoch –

wie bisher – jeweils der Umfang des persönlichen Kontakts, d. h. die tatsächlich

gelebte Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht, und nicht allein

die formelle Tragweite der Zuteilung bzw. der Abmachungen der Eltern in Bezug

auf das Sorge- bzw. das Betreuungsrecht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4, mit

zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).

7.4

Das

unmündige Kind teilt grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen

(Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 ZGB) das

ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils

und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil

keine Bewilligung (mehr) hat. Ist dem Kind die Ausreise zumutbar, liegt gar

kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben

vor. Zumutbar ist die Ausreise grundsätzlich dann, wenn sich das Kind in einem

anpassungsfähigen Alter befindet, zumal wenn es mit der heimatlichen Kultur

durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer

entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut ist. Unter dem

Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben reicht es grundsätzlich aus, wenn

das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten im Ausland ausgeübt werden kann,

wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten

sind (vgl. zum Ganzen: BGE 143 I 21 E. 5.3 f., mit zahlreichen

Hinweisen).

7.5

Besondere

Umstände, aufgrund derer eine Bewilligung erteilt werden müsste (vgl. vorne

E. 7.3), sind vorliegend nicht ersichtlich und werden von den

Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer kam im

Alter von knapp zwei Jahren in die Schweiz und ist heute knapp acht Jahre alt.

Er verfügt über keinen gefestigten Anwesenheitsanspruch, insbesondere ist er

nicht Schweizer Bürger. Er befindet sich in einem

anpassungsfähigen Alter und verfügt neben der Staatsbürgerschaft auch über

weitere erkennbare Bezüge zu Kroatien. So spricht er mit seiner Mutter, der

Beschwerdeführerin, ihren Angaben zufolge nur die gemeinsame Muttersprache. Aus

den Akten ergibt sich ferner, dass die persönlichen Kontakte zu

Familienmitgliedern und Verwandten in ihrem Heimatland sehr gut und die

Beschwerdeführenden diese im Rahmen von Ferienaufenthalten regelmässig gepflegt

haben. Angaben der Beschwerdeführerin zufolge ist der Beschwerdeführer mit der

Familie und Verwandtschaft im Heimatland sehr verbunden. Eine Übersiedlung in

sein Heimatland ist dem Beschwerdeführer somit zumutbar. Dass der

Beschwerdeführer mit seinem hier aufenthaltsberechtigten Vater in

wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine gute Beziehung unterhält, wird

von den Beschwerdeführenden zwar nicht geltend gemacht, ergibt sich jedoch aus

den Akten. Die langjährige Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden

rechtfertigt indessen einen Eingriff in das Familienleben. Da das Besuchsrecht auch

im Rahmen von Kurzaufenthalten in Kroatien bzw. in der Schweiz ausgeübt werden kann,

erweist sich die Wegweisung als zumutbar. Die Beschwerdeführenden können nach

dem Gesagten aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nichts zu ihren Gunsten

ableiten.

8.

Der Entscheid der Sicherheitsdirektion liegt schliesslich

auch im Rahmen des pflicht­gemässen Ermessens (vgl. dazu ausführlich VGr,

13.

Juli 2016, VB.2016.00167, E. 5.1). Es bestehen keine Hinweise

dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr

hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AIG alle rechtserheblichen

Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung genügend begründet. So führt die

Vorinstanz sinngemäss zutreffend aus, dass die Ehe der Beschwerdeführerin kein

Jahr gedauert hat und sie sich während ihrem siebenjährigem Aufenthalt weder in

beruflicher noch in sprachlicher noch in gesellschaftlicher Hinsicht integriert

hat. Sie spricht kroatisch und ist gelernte … bzw. …. Diese Berufe kann sie

möglicherweise im Heimatland wieder ausüben. Auch mit Blick auf den

Beschwerdeführer erweist sich die Wegweisung als verhältnismässig (vgl. vorne,

E. 7.5). Verglichen mit dem durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute

werden ihre Lebens- und Daseinsbedingungen durch die Beendigung ihres hiesigen

Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass infrage gestellt, dass ihnen

eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen wäre. Dies umso weniger, als eine solche auch nicht beantragt wurde.

9.

9.1

Die

Beschwerdeführenden beantragen vor dem Verwaltungsgericht erstmals, dass die

Ausreisefrist bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 zu erstrecken sei.

9.2

Nach

Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene

Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere

Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn

besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder

eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die Erstreckung der Ausreisefrist

weit über den gesetzlichen Regelrahmen von sieben bis dreissig Tage hinaus darf

nicht dazu dienen, dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine

Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Frage der

Angemessenheit der Ausreisefrist ist sodann von Bedeutung, ab wann der

Ausländer damit rechnen muss, das Land verlassen zu müssen (BGr, 25. Juni

2018,2D_32/2018, E. 2, mit Hinweis).

Die Beschwerdeführenden müssen seit dem erstinstanzlichen

Entscheid mit der Wegweisung rechnen. Eine Erstreckung der Ausreisefrist bis

zum Ende des Schuljahres liefe zudem darauf hinaus, dass dem Beschwerdeführer

faktisch eine (befristete) Bewilligung zur Teilnahme am Unterricht erteilt

wird, obschon er auf eine solche keinen Anspruch hat (vgl. vorne E. 5).

Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass der Beschwerdeführer seine

schulische Ausbildung in Kroatien nicht fortsetzen könne. Soweit sie sich auf

die psychische Verfassung des Beschwerdeführers berufen, substanziieren sie

nicht weiter, inwiefern diese die schulische Integration in Kroatien erheblich

erschweren würde. Dass er das Schuljahr nicht hier in der Schweiz beenden kann,

stellt somit keinen besonderen Umstand im Sinn des Gesetzes dar, der die

Gewährung der beantragten langen Frist rechtfertigen könnte. Es ist daher den

Beschwerdeführenden eine neue Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieses

Entscheids zum Verlassen der Schweiz anzusetzen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

9.3

Sollte

dieses Urteil an das Bundesgericht weitergezogen und dem Rechtsmittel vom

Bundesgericht die aufschiebende Wirkung erteilt werden, haben sich die

Beschwerdeführenden binnen eines Monats ab der Zustellung eines den

Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land

zu entfernen.

10.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen und es ist ihnen keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 17 Abs. 2 VRG).

11.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein

Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Den

Beschwerdeführenden wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von 60 Tagen

nach Zustellung dieses Urteils bzw. im Sinn von Erwägung 9 angesetzt.

3.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …