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Entscheid

VB.2018.00675

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00675

18. Januar 2019Deutsch8 min

(URT.2019.20532)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A absolvierte im Jahr 1998 an der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich erfolgreich das Lizentiat I.

Im Jahr 2004 bestand er das Lizentiat II wiederholt nicht und wurde vom

Studium der Rechtswissenschaften ausgeschlossen.

Im Herbstsemester 2010 nahm A den Hauptstudiengang

Bachelor of Science in Psychologie an der Philosophischen Fakultät der

Universität Zürich auf und schrieb sich bei der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät für das Nebenfachprogramm Recht im Umfang von 60 ECTS ein. Am

1. November 2017 ersuchte er die Rechtswissenschaftliche Fakultät um

Anrechnung des Lizentiats I mit 60 ECTS für das Nebenfachprogramm

Recht. Die Dekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät wies dieses Gesuch am 21. Dezember

2017 ab, da erworbene Studienleistungen nur während zehn Jahren ab dem Semester

des Erwerbs angerechnet würden.

Erwägungen

II.

Am 20. Januar 2018 rekurrierte A hiergegen und

begehrte, unter Entschädigungsfolge sei das Lizentiat I als Nebenfach

Recht anzurechnen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wies den Rekurs

mit Beschluss vom 13. September 2018 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2018 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie in Aufhebung der Entscheide der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät und der Rekurskommission seien die Leistungen

aus dem Lizentiat I als Nebenfach Recht im Umfang von 60 ECTS an den

Studiengang Bachelor of Science in Psychologie anzurechnen.

Am 30. Oktober/1. November 2018 liess sich die

Rekurskommission mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen und

reichte die Akten ein. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verzichtete mit

Schreiben vom 20. November 2018 auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen etwa über die Anerkennung einer Studienleistung nach § 46

Abs. 2 sowie 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998

(LS 415.11) und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a

und Abs. 3 Satz 1, § 19a sowie §§ 42–44 e contrario

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss §§ 11 ff. der Rahmenverordnung

für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Philosophischen

Fakultät der Universität Zürich vom 20. August 2012 (Rahmenverordnung der

Philosophischen Fakultät, LS 415.455.1), welcher gemäss deren

übergangsrechtlicher Regelung in § 57 Abs. 3 Satz 1 auch der

Beschwerdeführer unterstellt ist, umfasst das Psychologiestudium an der

Universität Zürich ein Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS und ein

darauf aufbauendes Masterstudium im Umfang von 120 ECTS. Im

Bachelorstudium wird neben dem Hauptfachprogramm Psychologie (120 ECTS)

ein Nebenfachprogramm im Umfang von 60 ECTS studiert (§§ 11

Abs. 2, 13, 18 Abs. 2 und Anhang 1 der Rahmenverordnung der

Philosophischen Fakultät). Weiter bestimmt § 30 der Rahmenverordnung der

Philosophischen Fakultät, dass die Vergabe von ECTS für die Nebenfachprogramme

nach den Bestimmungen der betreffenden Fakultäten erfolgt. Dieselbe Regelung

enthielt auch § 38 der bei Aufnahme des Psychologiestudiums durch den

Beschwerdeführer geltenden Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und

Masterstudiengängen an der der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom

24.

Oktober 2005 in § 38 (OS 61 98 ff.).

Damit sind vorliegend für das vom Beschwerdeführer

gewählte Nebenfachprogramm Recht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät die

Bestimmungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät anwendbar und erweist sich

diese als zuständig für den Entscheid über die Anerkennung der Leistungen aus

dem Lizentiat I als Nebenfach Recht. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers erweisen sich im vorliegenden Zusammenhang die Bezeichnungen

Nebenfach, Nebenfachprogramm sowie Nebenfachstudienprogramm – wie sich auch im

Folgenden zeigt – als kongruent.

Nicht entscheidend ist, welche Regelungen andere

Fakultäten für ihre Nebenfachprogramme getroffen haben. Die Universität und

ihre Organe können aufgrund des autonomen Anstaltsrechts die mit der

Anstaltsbenützung im Zusammenhang stehenden Vorschriften grundsätzlich in

eigener Kompetenz erlassen (VGr, 7. November 2012, VB.2012.00505, E. 2.3.1;

BGr, 12. Oktober 2001,2P.203/2001, E. 5b). Die hierzu vom

Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sind deshalb unbehelflich.

2.2

Der Beschwerdeführer bestand das Lizentiat I

im Jahr 1998. Die während seines Hauptstudiums der Rechtswissenschaften

geltende Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Zürich vom 30. August 1994 (OS 56 634 ff.) wurde am 1. September

2007.

durch die Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und

Masterstudiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Zürich vom 24. Oktober 2005 ersetzt (OS 61 85 ff.). Diese

Rahmenordnung war bis am 31. Juli 2013 in Kraft. Dort war in § 12 mit

dem Marginale "Beschränkte Anrechnungsdauer von Kreditpunkten" für

Studierende der Rechtswissenschaftlichen Fakultät festgehalten, dass erworbene

Kreditpunkte (nur) während zehn Jahren ab dem Semester des Erwerbs an den

Bachelor- bzw. Masterabschluss angerechnet werden können. Gemäss den

Übergangsbestimmungen in §§ 56 Abs. 1 und 2 sowie 58 Abs. 2

wurden die bisherigen Studienleistungen, welche unter der bis zum 1. September

2007.

geltenden Promotionsordnung von 1994 erworben worden waren, deshalb nur

unter Vorbehalt von § 12 anerkannt, mithin unter der Bedingung, dass sie

nicht vor mehr als zehn Jahren erworben worden waren. Sollte die Regelung überhaupt

eine Rückwirkung beinhalten, handelte es sich dabei jedoch um eine zulässige

unechte Rückwirkung, indem die neue Rahmenordnung auf Dauersachverhalte, welche

schon unter Geltung der Promotionsordnung von 1994 vorgelegen hätten, anwendbar

erklärt worden wäre (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 279 ff.;

vgl. VGr, 7. November 2012, VB.2012.00505, E. 2.3.2, und 23. April

2014, VB.2014.00082, E. 3.5 ff.).

Sodann hält auch die geltende Rahmenverordnung über den

Bachelor- und Masterstudiengang sowie die Nebenfachstudienprogramme an der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 20. August

2012.

(LS 415.415.1) in § 11 Abs. 3 mit dem Marginale

"Anerkennung und Anrechnung von ECTS Credits" fest, dass erworbene

Kreditpunkte (nur) während zehn Jahren ab dem Semester des Erwerbs an den

Bachelor- bzw. Masterabschluss angerechnet werden können.

Schliesslich sind Studienzeitbeschränkungen und Regelungen

für die beschränkte Gültigkeit von Studienleistungen zulässig (BGE 103 Ia

369.

E. 2; VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00683, E. 3 – 25. Oktober

2011, VB.2011.00492, E. 5.2 – 21. Januar 2015, VB.2014.00606, E. 4.1 f.

[beides Letztere auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht]).

2.3

Die Studienleistungen des Beschwerdeführers in

Form des Lizentiats I hätten damit gestützt auf § 58 Abs. 2 in Verbindung

mit § 12 der Rahmenordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom

24.

Oktober 2005 bis ins Jahr 2008 als bzw. ans Nebenfachstudienprogramm

der Rechtswissenschaftlichen Fakultät angerechnet werden können. Seither sind

die aus dem Lizentiat I rechnerisch hervorgegangenen Kreditpunkte verfallen.

Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein

Nebenfachstudium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät erst im Jahr 2011

aufgenommen hat und aus diesem Grund gar nicht rechtzeitig ein Gesuch hat

stellen können, kann er keine Vorteile ziehen. Die seit dem Jahr 2008 nicht

mehr anrechenbaren Studienleistungen aus dem Jahr 1998 leben nicht wegen des

erst nach ihrem "Verfall" erfolgten Studienbeginns wieder auf. Ebenso

wenig muss sich das Nebenfachprogramm an die für das Hauptfachstudium geltenden

Studienzeiten anpassen. Vielmehr gelten für das Nebenfach gemäss § 30 der

Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät die Regelungen der das

Nebenfachprogramm anbietenden Fakultät. Dadurch ist sichergestellt, dass alle

Nebenfachstudierenden an der gleichen Fakultät gleich behandelt werden und es

nicht je nach Hauptstudium zu ungleichen Regelungen im gleichen Nebenfach

kommt. Ebenso erweist es sich als sachgerecht, die Neben- und die

Hauptfachstudierenden der Rechtswissenschaftlichen Fakultät unter den gleichen

Bestimmungen studieren zu lassen, da sie dieselben Module absolvieren.

Schliesslich ist die "Verfallsregel" auch ohne Weiteres sachlich

begründet, da das erworbene Wissen nach zehn Jahren nicht mehr aktuell ist. Hier

liegt der Erwerb des Lizentiats I zwanzig Jahre zurück, womit sich die

Nichtanerkennung auch als verhältnismässig erweist.

2.4

Da der Beschwerdeführer folglich über keine

Studienleistungen (mehr) verfügt,

welche angerechnet werden könnten, erübrigt es sich, auf seine Einwände

betreffend die geltende Studienordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

"Recht als Nebenfach auf Bachelorstufe" vom 30. Mai 2012 (RS 4.4.1.1

Version 2.0 vom 11. Dezember 2013, www.ius.uzh.ch/faculty/rsjur/Systematische-Sammlung4.4.1.1StudONFBLaw.pdf

[besucht am 14. Januar 2019]) einzugehen.

2.5

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die

Beschwerdegegnerin die im Jahr 1998 erbrachten Studienleistungen des

Beschwerdeführers korrekterweise nicht als bzw. nicht ans Nebenfach Recht

angerechnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm mangels Obsiegens keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …