VB.2018.00675
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00675
18. Januar 2019Deutsch8 min
(URT.2019.20532)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00675
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. Januar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Markus Huber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Rechtswissenschaftliche Fakultät
der Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Ablehnung des Gesuchs um Anerkennung von Leistungen
aus dem Lizentiat I als Nebenfach Recht (60 ECTS Credits),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolvierte im Jahr 1998 an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich erfolgreich das Lizentiat I.
Im Jahr 2004 bestand er das Lizentiat II wiederholt nicht und wurde vom
Studium der Rechtswissenschaften ausgeschlossen.
Im Herbstsemester 2010 nahm A den Hauptstudiengang
Bachelor of Science in Psychologie an der Philosophischen Fakultät der
Universität Zürich auf und schrieb sich bei der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät für das Nebenfachprogramm Recht im Umfang von 60 ECTS ein. Am
1. November 2017 ersuchte er die Rechtswissenschaftliche Fakultät um
Anrechnung des Lizentiats I mit 60 ECTS für das Nebenfachprogramm
Recht. Die Dekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät wies dieses Gesuch am 21. Dezember
2017 ab, da erworbene Studienleistungen nur während zehn Jahren ab dem Semester
des Erwerbs angerechnet würden.
Erwägungen
II.
Am 20. Januar 2018 rekurrierte A hiergegen und
begehrte, unter Entschädigungsfolge sei das Lizentiat I als Nebenfach
Recht anzurechnen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wies den Rekurs
mit Beschluss vom 13. September 2018 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2018 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie in Aufhebung der Entscheide der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät und der Rekurskommission seien die Leistungen
aus dem Lizentiat I als Nebenfach Recht im Umfang von 60 ECTS an den
Studiengang Bachelor of Science in Psychologie anzurechnen.
Am 30. Oktober/1. November 2018 liess sich die
Rekurskommission mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen und
reichte die Akten ein. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verzichtete mit
Schreiben vom 20. November 2018 auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen etwa über die Anerkennung einer Studienleistung nach § 46
Abs. 2 sowie 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
(LS 415.11) und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a
und Abs. 3 Satz 1, § 19a sowie §§ 42–44 e contrario
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss §§ 11 ff. der Rahmenverordnung
für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Philosophischen
Fakultät der Universität Zürich vom 20. August 2012 (Rahmenverordnung der
Philosophischen Fakultät, LS 415.455.1), welcher gemäss deren
übergangsrechtlicher Regelung in § 57 Abs. 3 Satz 1 auch der
Beschwerdeführer unterstellt ist, umfasst das Psychologiestudium an der
Universität Zürich ein Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS und ein
darauf aufbauendes Masterstudium im Umfang von 120 ECTS. Im
Bachelorstudium wird neben dem Hauptfachprogramm Psychologie (120 ECTS)
ein Nebenfachprogramm im Umfang von 60 ECTS studiert (§§ 11
Abs. 2, 13, 18 Abs. 2 und Anhang 1 der Rahmenverordnung der
Philosophischen Fakultät). Weiter bestimmt § 30 der Rahmenverordnung der
Philosophischen Fakultät, dass die Vergabe von ECTS für die Nebenfachprogramme
nach den Bestimmungen der betreffenden Fakultäten erfolgt. Dieselbe Regelung
enthielt auch § 38 der bei Aufnahme des Psychologiestudiums durch den
Beschwerdeführer geltenden Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und
Masterstudiengängen an der der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom
24.
Oktober 2005 in § 38 (OS 61 98 ff.).
Damit sind vorliegend für das vom Beschwerdeführer
gewählte Nebenfachprogramm Recht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät die
Bestimmungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät anwendbar und erweist sich
diese als zuständig für den Entscheid über die Anerkennung der Leistungen aus
dem Lizentiat I als Nebenfach Recht. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers erweisen sich im vorliegenden Zusammenhang die Bezeichnungen
Nebenfach, Nebenfachprogramm sowie Nebenfachstudienprogramm – wie sich auch im
Folgenden zeigt – als kongruent.
Nicht entscheidend ist, welche Regelungen andere
Fakultäten für ihre Nebenfachprogramme getroffen haben. Die Universität und
ihre Organe können aufgrund des autonomen Anstaltsrechts die mit der
Anstaltsbenützung im Zusammenhang stehenden Vorschriften grundsätzlich in
eigener Kompetenz erlassen (VGr, 7. November 2012, VB.2012.00505, E. 2.3.1;
BGr, 12. Oktober 2001,2P.203/2001, E. 5b). Die hierzu vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sind deshalb unbehelflich.
2.2
Der Beschwerdeführer bestand das Lizentiat I
im Jahr 1998. Die während seines Hauptstudiums der Rechtswissenschaften
geltende Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Zürich vom 30. August 1994 (OS 56 634 ff.) wurde am 1. September
2007.
durch die Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und
Masterstudiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Zürich vom 24. Oktober 2005 ersetzt (OS 61 85 ff.). Diese
Rahmenordnung war bis am 31. Juli 2013 in Kraft. Dort war in § 12 mit
dem Marginale "Beschränkte Anrechnungsdauer von Kreditpunkten" für
Studierende der Rechtswissenschaftlichen Fakultät festgehalten, dass erworbene
Kreditpunkte (nur) während zehn Jahren ab dem Semester des Erwerbs an den
Bachelor- bzw. Masterabschluss angerechnet werden können. Gemäss den
Übergangsbestimmungen in §§ 56 Abs. 1 und 2 sowie 58 Abs. 2
wurden die bisherigen Studienleistungen, welche unter der bis zum 1. September
2007.
geltenden Promotionsordnung von 1994 erworben worden waren, deshalb nur
unter Vorbehalt von § 12 anerkannt, mithin unter der Bedingung, dass sie
nicht vor mehr als zehn Jahren erworben worden waren. Sollte die Regelung überhaupt
eine Rückwirkung beinhalten, handelte es sich dabei jedoch um eine zulässige
unechte Rückwirkung, indem die neue Rahmenordnung auf Dauersachverhalte, welche
schon unter Geltung der Promotionsordnung von 1994 vorgelegen hätten, anwendbar
erklärt worden wäre (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 279 ff.;
vgl. VGr, 7. November 2012, VB.2012.00505, E. 2.3.2, und 23. April
2014, VB.2014.00082, E. 3.5 ff.).
Sodann hält auch die geltende Rahmenverordnung über den
Bachelor- und Masterstudiengang sowie die Nebenfachstudienprogramme an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 20. August
2012.
(LS 415.415.1) in § 11 Abs. 3 mit dem Marginale
"Anerkennung und Anrechnung von ECTS Credits" fest, dass erworbene
Kreditpunkte (nur) während zehn Jahren ab dem Semester des Erwerbs an den
Bachelor- bzw. Masterabschluss angerechnet werden können.
Schliesslich sind Studienzeitbeschränkungen und Regelungen
für die beschränkte Gültigkeit von Studienleistungen zulässig (BGE 103 Ia
369.
E. 2; VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00683, E. 3 – 25. Oktober
2011, VB.2011.00492, E. 5.2 – 21. Januar 2015, VB.2014.00606, E. 4.1 f.
[beides Letztere auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht]).
2.3
Die Studienleistungen des Beschwerdeführers in
Form des Lizentiats I hätten damit gestützt auf § 58 Abs. 2 in Verbindung
mit § 12 der Rahmenordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom
24.
Oktober 2005 bis ins Jahr 2008 als bzw. ans Nebenfachstudienprogramm
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät angerechnet werden können. Seither sind
die aus dem Lizentiat I rechnerisch hervorgegangenen Kreditpunkte verfallen.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein
Nebenfachstudium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät erst im Jahr 2011
aufgenommen hat und aus diesem Grund gar nicht rechtzeitig ein Gesuch hat
stellen können, kann er keine Vorteile ziehen. Die seit dem Jahr 2008 nicht
mehr anrechenbaren Studienleistungen aus dem Jahr 1998 leben nicht wegen des
erst nach ihrem "Verfall" erfolgten Studienbeginns wieder auf. Ebenso
wenig muss sich das Nebenfachprogramm an die für das Hauptfachstudium geltenden
Studienzeiten anpassen. Vielmehr gelten für das Nebenfach gemäss § 30 der
Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät die Regelungen der das
Nebenfachprogramm anbietenden Fakultät. Dadurch ist sichergestellt, dass alle
Nebenfachstudierenden an der gleichen Fakultät gleich behandelt werden und es
nicht je nach Hauptstudium zu ungleichen Regelungen im gleichen Nebenfach
kommt. Ebenso erweist es sich als sachgerecht, die Neben- und die
Hauptfachstudierenden der Rechtswissenschaftlichen Fakultät unter den gleichen
Bestimmungen studieren zu lassen, da sie dieselben Module absolvieren.
Schliesslich ist die "Verfallsregel" auch ohne Weiteres sachlich
begründet, da das erworbene Wissen nach zehn Jahren nicht mehr aktuell ist. Hier
liegt der Erwerb des Lizentiats I zwanzig Jahre zurück, womit sich die
Nichtanerkennung auch als verhältnismässig erweist.
2.4
Da der Beschwerdeführer folglich über keine
Studienleistungen (mehr) verfügt,
welche angerechnet werden könnten, erübrigt es sich, auf seine Einwände
betreffend die geltende Studienordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
"Recht als Nebenfach auf Bachelorstufe" vom 30. Mai 2012 (RS 4.4.1.1
Version 2.0 vom 11. Dezember 2013, www.ius.uzh.ch/faculty/rsjur/Systematische-Sammlung4.4.1.1StudONFBLaw.pdf
[besucht am 14. Januar 2019]) einzugehen.
2.5
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die
Beschwerdegegnerin die im Jahr 1998 erbrachten Studienleistungen des
Beschwerdeführers korrekterweise nicht als bzw. nicht ans Nebenfach Recht
angerechnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm mangels Obsiegens keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …