VB.2018.00680
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00680
17. April 2019Deutsch22 min
(URT.2019.20741)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00680
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1971, Staatsangehörige von Sri Lanka, reiste am 13. Oktober 1996
in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 21. Dezember
1998 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Staatssekretariat für
Migration [SEM]) das Asylgesuch ab und wies A aus der Schweiz weg. 1999 heiratete
sie den sri-lankischen Staatsangehörigen C, geboren 1966. Mit Verfügung vom 23. August
2000 wurde der Ehemann in der Schweiz vorläufig aufgenommen. In teilweiser
Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Dezember 1998 wurde A gleichen Datums
in die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes einbezogen. Am 12. Dezember
2001 wurde A die Aufenthaltsbewilligung
erteilt, weshalb die vorläufige Aufnahme erlosch.
B. Aus der
Ehe gingen die Kinder D, geboren 2000, E, geboren 2001, F, geboren 2009, und G,
geboren 2011 hervor. Am 29. Mai 2006 wurde der Ehemann von A eingebürgert, die Kinder sind ebenfalls Schweizer Bürger.
C. Die
Familie A muss seit dem 1. Oktober 2008 ununterbrochen von der Sozialhilfe
unterstützt werden (2008 bis 2016 Fr. 790'000.-). Am 17. August 2011,
am 22. August 2012 und am 16. August 2013 verwarnte das Migrationsamt
A wegen des
Sozialhilfebezugs und drohte ihr die Nichtverlängerung bzw. den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung im Fall des weiteren Sozialhilfebezugs an.
D. Am 16. Mai
2014 kam es in der ehelichen Wohnung zu einer tätlichen Auseinandersetzung
zwischen A und ihrem Ehemann. Mit Zirkularentscheid
der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk H vom 11. September
2014 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden jüngeren
Kinder entzogen und diese im Kinderhaus des Zentrums I, fremdplatziert. Am 19. Mai
2015 zog A aus der ehelichen Wohnung aus und wohnte
bis am 4. Juli 2015 im Frauenhaus K. Am 12. August 2015 konnten die
Söhne in den Haushalt des nun alleine mit den vier Kindern lebenden Vaters
zurückkehren.
E. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 wies
das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 31. August
2015 von A ab, wies sie aus der Schweiz weg
und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Januar 2018.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs
hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. September 2018
teilweise gut, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und hob die
Verfügung des Migrationsamts vom 31. Oktober 2017 auf, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betraf. Weiter
beauftragte die Sicherheitsdirektion das Migrationsamt, nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Entscheides beim SEM die vorläufige Aufnahme für A zu
beantragen.
III.
Am 19. Oktober 2018 erhob A
beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die
Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 18. September 2018
und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie die
unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
Während die
Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin ist seit dem 25. Januar 1999 mit einem Schweizer
(Einbürgerung im Jahr 2006) verheiratet. Die Ehegatten leben seit dem 19. Mai
2015.
getrennt. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihrer über fünf Jahre
dauernden Ehe mit einem Schweizer Bürger damit grundsätzlich einen Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration vom 16. Dezember
2005.
[AIG]; vormals Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]).
Vorliegend steht zwar keine Niederlassungsbewilligung
infrage, hat sich die Beschwerdeführerin in den bisherigen Verfahren doch darauf
beschränkt, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu beantragen und war
die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht Prozessgegenstand. Indessen
könnte ihr, falls ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestünde, was als
Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, die – ein weniger gefestigtes
Anwesenheitsrecht gewährende – Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht
verweigert werden (§ 7 Abs. 4 VRG; BGE 128 II 145 E. 1.1.4).
Der Anspruch erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63
AIG vorliegen (Art. 42 AIG i. V. m.
Art. 51 Abs. 1 lit. 2 AIG).
2.2
Weiter
kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin wegen erfolgreicher Integration (Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG) oder aus wichtigen persönlichen Gründen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG) ein nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zusteht. Auch diese Ansprüche erlöschen, wenn
Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 42 AIG i. V. m. Art. 51 Abs. 1 lit. 2
AIG).
3.
3.1
Gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen
werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie
oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe
angewiesen ist. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe
finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden
kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Nach geltender
Praxis ist der Widerrufsgrund wegen Fürsorgeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und
erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen
nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGr, 10. November
2016,2C_263/2016, E. 3.1; BGr, 3. August 2012,2C_673/2011, E. 4.2.1).
3.2
Die
Beschwerdeführerin und ihre Familie haben von Oktober 2008 bis Juni 2015
(Trennung vom Ehemann im Mai 2015) fortlaufend mit Sozialhilfeleistungen in der
Höhe von Fr. 471'000.- (inkl. Fremdplatzierungs- und Fremdbetreuungskosten)
unterstützt werden müssen. Seither wird die Beschwerdeführerin alleine
unterstützt und hat Leistungen in der Höhe von Fr. 50'000.- bezogen (Stand
Oktober 2016). Der Ehemann und die Kinder wurden weiter mit Fr. 259'000.- (inkl.
Fremdplatzierungs- und Fremdbetreuungskosten) unterstützt. Die am 17. August
2011, am 22. August 2012 und am 16. August 2013 wegen ihrer
Fürsorgeabhängigkeit ausgesprochenen Verwarnungen und Androhung der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung liessen sie offensichtlich
unbeeindruckt. Es erscheint vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführerin sich von der Sozialhilfe wird loslösen können. Sodann sind
die bezogenen Leistungen zweifelsohne als erheblich zu bezeichnen. Nach der
Rechtsprechung kann bereits ein Betrag von Fr. 50'000.- als erheblich
gelten (vgl. BGr, 10. November 2016,2C_263/2016, E. 3.1.3 mit
zahlreichen weiteren Hinweisen). Sowohl die Kriterien der Dauerhaftigkeit als
auch der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind damit
erfüllt.
Die Beschwerdeführerin hat damit den Widerrufsgrund nach Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG gesetzt.
4.
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist
zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist. Zur Beurteilung der
Verhältnismässigkeit sind die Schwere des Fehlverhaltens und das Verschulden
der betroffenen Person, die seit dem massgeblichen Ereignis vergangene Zeit,
das Verhalten der Person während dieser, der Grad ihrer Integration und die
Dauer ihrer bisherigen Anwesenheit sowie die ihr durch die aufenthaltsbeendende
Massnahme drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 96
AIG und zudem aus Art. 36 Abs. 3 BV
sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK, soweit sich der Beschwerdeführer auf das
Recht auf Familien- und Privatleben (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Abs. 1
EMRK) beruft (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGr, 30. August 2018,
2C_499/2018, E. 2.3.1). Bei der Interessenabwägung ist insbesondere auch
das Kindeswohl zu berücksichtigen (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November
1989.
über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1;
BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 4.3).
5.
5.1
Es besteht
grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung von Ausländerinnen
und Ausländern aus der Schweiz, welche durch ihre Sozialhilfeabhängigkeit das
wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden und damit einen Widerrufsgrund
gesetzt haben (Art. 3 Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 2. November 2017,
2C_260/2017, E. 3.5).
5.2
Im Rahmen
der Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Hintergründe
der Sozialhilfeabhängigkeit miteinzubeziehen und namentlich zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft. Dabei
soll nicht schon Armut infolge einer Scheidung, sondern erst
persönliches Verhalten für den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ausschlaggebend sein (BGr, 22. August 2017,
2C_515/2016, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
5.2.1
Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin zumindest teilweise ein
Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit vor. Sie habe es in ihrer
mittlerweile über 20-jährigen Anwesenheit in der Schweiz verpasst, die für eine
berufliche Integration unabdingbaren Deutschkenntnisse zu erwerben und sich
entsprechend den Möglichkeiten des ersten Arbeitsmarkts weiterzubilden. Seit
ihr jüngster Sohn im Januar 2014 drei Jahre alt geworden sei, sei es ihr
zumutbar, zumindest eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies gelte
noch vielmehr seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im Mai 2015. Die
Beschwerdeführerin habe zwar diverse Deutschkurse besucht und an Arbeitsintegrationsprogrammen
teilgenommen. Belege, dass sie sich konkret um offene Stellen im ersten
Arbeitsmarkt bemüht hätte, seien jedoch keine ersichtlich.
5.2.2
Die Beschwerdeführerin wendet sich zu
Recht nicht gegen diese Beurteilung. Sie kann zwar Integrationsbemühungen
vorzeigen, trotzdem hat sie sich nur sehr bescheidene Deutschkenntnisse
(Niveau A.1) aneignen können und konnte keinerlei Arbeitsbemühungen
nachweisen. Seit 2015 hat sie keine Sprachkurse mehr besucht. Zur Steigerung
ihrer Wettbewerbsfähigkeit ist die sprachliche Integration jedoch essentiell.
Es ist ihr vorzuwerfen, dass sie sich nicht intensiver um die Erlernung der
Sprache bemüht oder auf andere Weise versucht hat, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu
steigern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit festzustellen, dass ihre
Sozialhilfeabhängigkeit in der Interessenabwägung
demnach zumindest als teilweise selbstverschuldet zu gelten hat.
Unter Berücksichtigung aller
Umstände ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin
als mittel bis gross zu bezeichnen.
6.
Dem öffentlichen Interesse an der
Wegweisung der Beschwerdeführerin sind die privaten Interessen an einem
weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
6.1
Die
Beschwerdeführerin lebt seit über 22 Jahren in der Schweiz. Mit der
Vorinstanz ist allerdings festzustellen, dass sie sich trotz der langen
Anwesenheit weder in sprachlicher, wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht hat
integrieren können. Negativ ins Gewicht fällt dabei insbesondere ihre
Sozialhilfeabhängigkeit sowie die Höhe der bezogenen Leistungen. Ebenfalls zu
ihren Ungunsten wirken sich die mangelnden Sprachkenntnisse aus. Sie zeigt sich
zwar teilweise bemüht, die deutsche Sprache zu lernen. Trotz der Sprachkurse
hat sie sich aber wie bereits erwähnt nur bescheidene Deutschkenntnisse
aneignen können. Schliesslich baute sie – trotz der langen Anwesenheitsdauer –
keine besonders engen sozialen Beziehungen in der Schweiz auf. Die
Beschwerdeführerin pflegt vorwiegend telefonischen Kontakt zu Landsleuten. In
wirtschaftlicher Hinsicht kann auch aufgrund der mangelnden beruflichen
Integration nicht von einer guten Integration die Rede sein. Auch wenn
grundsätzlich positiv zu werten ist, dass sie keine Schulden hat und
strafrechtlich nie in Erscheinung getreten ist, vermag dies am Resultat der
ungenügenden Integration nichts zu ändern.
6.2
Die
Wegweisung der Beschwerdeführerin verletzt im Ergebnis auch nicht ihr Recht auf
Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGr,
8.
Mai 2018,2C_105/2017, E. 3.8 [zur Publikation bestimmt]). Das
Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf; es sich im Einzelfall freilich anders verhalten könne, wenn etwa die
Integration zu wünschen übriglasse (BGr, 8. Mai 2018,2C_105/2017, E. 3.9
[zur Publikation bestimmt]). Angesichts der genannten Umstände drängt sich der
Schluss auf, dass die Länge ihrer Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen,
sprachlichen und sozialen Integration der Beschwerdeführerin korreliert. Somit
liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der
Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018,2C_1048/2017, E. 4.5.2).
6.3
6.3.1
Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche
Zustände die Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde,
und ob ihr im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz
ist davon auszugehen, dass der Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel
kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit sie mit der Heimat nicht
ausschliesslich noch die Staatsbürgerschaft verbindet. Der Heimatstaat kann
jedoch in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen
oder umweltrelevanten Problemen konfrontiert sein, die sich, je nach Ausmass,
unterschiedlich stark auf die Lebensumstände des Betroffenen auswirken können.
Diese Auswirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung
miteinzubeziehen können (Art. 83 Abs. 4 AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2;
BGr, 2. Februar 2016,2C_120/2015, E. 3.2 f. mit weiteren
Hinweisen). Bestehen auf Grund eines (Bürger-)Kriegs, einer Situation
allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage im Heimatstaat Anzeichen
für eine konkrete Gefährdung der Betroffenen und ihrer Familie im Fall einer
Rückreise, so enthalten die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden
Kriterien Elemente, welche auch bei der Prüfung der Unzumutbarkeit eines
Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können (Art. 83 Abs. 4
AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 2. Februar 2016,2C_120/2015, E. 3.2 f.
mit weiteren Hinweisen). Die zuständige Migrationsbehörde hat die
entsprechenden Abklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; sie kann die
Problematik nicht in das Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 8. Januar
2018,2C_396/2017, E. 7.6).
Wie sich aus dem Referenzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in Sri Lanka ergibt, gestaltet sich
eine Rückkehr dorthin nicht unproblematisch und es bestehen je nach
Herkunftsregion (individuelle) Wegweisungsvollzugshindernisse. Die
Beschwerdeführerin stammt aus der Provinz L. Eine Rückkehr dorthin wird
gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar
eingestuft. Allerdings müssen bei Personen, welche das Gebiet vor Beendigung
des Bürgerkriegs 2009 verlassen haben, besonders begünstigende Faktoren
vorliegen, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation (Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka;
BVGr, 15. Juli 2016, E-1866/2015, E. 13.2.1.2; BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
6.3.2
Die Beschwerdeführerin reiste 1996 im
Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein und hat somit die prägenden Kindheits-
und Jugendjahre in ihrem Heimatland verbracht. Sie hat ihr Heimatland in den
Jahren 2004, 2016 und 2017 besucht. Auch wenn sie seit nunmehr über 22 Jahren in
der Schweiz lebt, ist daher davon auszugehen, dass sie nach wie vor mit der
Sprache und den Gepflogenheiten ihres Heimatlandes vertraut ist. Vorliegend
bestehen aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka indes in wirtschaftlicher
und sozialer Hinsicht Hindernisse, welche einer Wiedereingliederung
entgegenstehen könnten. Der Angaben der Beschwerdeführerin zufolge leben in
ihrem Heimatland ihre Mutter und weitere Verwandte (Onkel und Tanten). Mit
ihrer Mutter habe sie ca. drei Mal monatlich telefonischen Kontakt. Sie verfügt
damit zwar noch über ein Familiennetz in Sri Lanka. Jedoch liegen keine
Informationen hinsichtlich der konkreten Lebensumstände (wie Wohnsituation und
wirtschaftliche Existenzgrundlagen) der allfälligen Bezugspersonen und mithin
über die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin vor. Sie
selbst gab anlässlich des rechtlichen Gehörs an, dass ihre Mutter alt sei und
ihr nicht helfe könne. Aufgrund der Lage im Heimatland und der Tatsache, dass
sie weder über eine Berufsausbildung noch über Arbeitserfahrung verfügt, ist es
zudem fraglich, ob die Beschwerdeführerin selbst für ihren Lebensunterhalt
aufkommen könnte. Damit wäre sie im Fall einer Rückkehr finanziell soweit
ersichtlich von ihren Verwandten abhängig, deren Lebensumstände nicht näher
bekannt sind. Es ist somit unklar, welche konkreten Existenzbedingungen (wie
ausreichende Unterkunft und weitere Faktoren einer gesicherten Existenz) die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vorfinden wird (vgl. BVGr,
31.
März 2017, D-2834/2016, E. 5.3.5). Gegebenenfalls
ist davon auszugehen, dass sich ihre (Wieder-)Eingliederung, ohne Unterstützung
durch ein soziales oder familiäres Netz und ohne Aussicht auf ein
Erwerbseinkommen, schwierig gestalten würde und sie Armut zu gewärtigen hätte. Unter
diesen Voraussetzungen würden ihr bei einer Rückkehr (existenzielle) Nachteile drohen.
Die Vorinstanz erachtete die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als verhältnismässig, sah
aber aufgrund der insgesamt unklaren Gefährdungssituation im Heimatland die
Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim SEM als gerechtfertigt. Entgegen der
Meinung der Vorinstanz durfte sie bei der Prüfung der Frage, ob sich die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als
verhältnismässig erweist, die Zustände, welche sie in ihrem Heimatland
antreffen würde und ob ihr im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint,
nicht unberücksichtigt lassen. Die Annahme, die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verursache der Beschwerdeführerin keine Nachteile, weil
sie allenfalls vorläufig aufgenommen werde, ist nicht zulässig. Gerade
angesichts der Lage in Sri Lanka hätte die Vorinstanz die der Betroffenen im
Fall der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung drohenden Nachteile
berücksichtigen müssen; diese können nicht mit Hinweis auf einen
ausländerrechtlichen Status ausser Acht gelassen werden, für den im Zeitpunkt
der vorinstanzlichen Urteilsfällung keine gesicherten Grundlagen bestanden (BGE
139.
I 31 E. 2.3.1; 139 I 16 E. 2.2; BGr, 8. Januar 2018,
2C_396/2017, E. 7.6; BGr, 2. Februar 2016,2C_120/2015, E. 3.2 f.
mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hätte die entsprechenden Abklärungen vornehmen
und in der Interessensabwägung mitberücksichtigen müssen, sie durfte die
Problematik nicht in das Wegweisungvollzugsverfahren verschieben (vgl. E. 6.3.1).
Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid somit entgegen ständiger
Rechtsprechung die Hinweise, welchen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung
sprechen, nicht in die Interessenabwägung miteinbezogen. Sie hat diesbezüglich
auch den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Sache ist deshalb hierzu
an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid
zurückzuweisen.
6.4
6.4.1
Betroffen von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der
damit verbundenen Wegweisung der Beschwerdeführerin sind auch ihre vier Schweizer
Kinder. Die der Beschwerdeführerin und ihren Kindern entstehenden Nachteile
durch die Wegweisung aus der Schweiz, sind ebenfalls bei der Interessenabwägung
zu berücksichtigen, wobei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl.
E. 4). Beeinträchtigt eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme
eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der
Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person, ohne dass es dieser möglich
bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen, ist
auch der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK berührt (BGE 140 I 145 E. 3.1;
139.
I 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit
aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK
auf analoge Kriterien wie die bundesgerichtliche Praxis. Zu berücksichtigen
sind vor allem das Verschulden an der
Situation und die bisherige Verweildauer im Land. Je schwerer das
migrationsrechtliche Verschulden ist, desto eher vermag das öffentliche
Interesse an einer Ausreise des Ausländers selbst das Interesse eines Schweizer
Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl.
BGr, 25. November 2014,2C_503/2014, E. 4.4.3 mit Hinweisen). Im
Rahmen dieser Interessenabwägung kommt der Qualität der Beziehung zwischen den
Kindern zu ihren Eltern (ob zwischen ihnen in wirtschaftlicher und affektiver
Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zum
Heimatstaat nicht aufrechterhalten werden könnte) regelmässig eine
ausschlaggebende Bedeutung zur Beantwortung der Frage zu, ob sich eine
Verweigerung oder der Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung und damit
eine aufenthaltsbeendende Massnahme als gerechtfertigt erweist (BGE 139 I 315 E. 2.2,
unter Verweis auf BGE 120 Ib 1 E. 3c; BGr, 25. November 2014,
2C_503/2014, E. 4.1). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der
aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 13 i. V. m.
Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK) ist auch dem grundlegenden
Interesse des Kindes Rechnung zu tragen, im engen Kontakt mit beiden
Elternteilen aufwachsen zu können, wie dies der Gesetzgeber inzwischen
zivilrechtlich mit der Annahme des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2013 und
der darin vorgesehenen gemeinsamen elterlichen Sorge als Regel zum Ausdruck
gebracht hat (Art. 296 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember
1907.
[ZGB]; BGr, 25. September 2015,2C_1125/2014, E. 4.2).
6.4.2
Die Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei Töchtern und zwei Söhnen. Die
älteste Tochter ist volljährig und die zweitälteste wird im August 2019 18
Jahre alt. Die beiden minderjährigen Söhne sind mit Zwischenentscheid der KESB
Bezirk H vom 11. September 2019 vorübergehend in einem Kinderheim
fremdplatziert worden. Seit dem 12. August 2015 leben sie zusammen mit den
älteren Schwestern wieder im gemeinsamen Haushalt beim Vater. Die
Beschwerdeführerin hat ein Besuchsrecht, welches sie ausübt. Die Eltern teilen
sich das Sorgerecht.
Folglich würden bei einer
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka die Kinder in der Obhut des
Kindsvaters bleiben. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin würde deshalb zu
einer Trennung von ihren vier Kindern führen. Die Vorinstanz hat im
angefochtenen Entscheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zu den
Töchtern eine eher distanzierte Beziehung pflegt. Die Beziehung zu den
minderjährigen Söhnen hingegen sei eine herzliche. Die Vorinstanz ging denn
auch von einer in affektiver Hinsicht engen Beziehung zu den Söhnen aus,
verneinte dies jedoch in finanzieller Hinsicht. Die Beschwerdeführerin zahle
aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit keinen Unterhalt für ihre Kinder. Die
von ihr behaupteten Naturalleistungen (Geschenke, Kleidung, Schuhe) und
Betreuungsleistungen seien von ihr im Rahmen ihrer weitreichenden
Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen Verfahren (Art. 90 AIG) weder
dargelegt noch belegt worden. Die Beschwerdeführerin könne die Beziehung zu
ihren Söhnen mit den üblichen Kommunikationsmitteln und allfälligen Besuchen
aufrechterhalten.
Wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, stellt die
Wegweisung der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre zwei minderjährigen Söhne,
mit denen sie unbestritten eine intakte familiäre Beziehung führt, einen Eingriff in das Recht des Familienlebens dar
(Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen sind jedoch die von der Beschwerdeführerin unbestritten wahrgenommenen
Betreuungsaufgaben bei der Beurteilung der finanziellen Beziehung zu
berücksichtigen. Sie hat sich während der Dauer der Familiengemeinschaft um
ihre Kinder gekümmert, auch nach der Trennung nimmt sie Betreuungsaufgaben
wahr. Die Söhne besuchen die Beschwerdeführerin jeden zweiten
Mittwochnachmittag sowie jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag sowie
tageweise in den Ferien. Das Besuchsrecht wird kontinuierlich ausgebaut. Diese
Naturalleistungen können gemäss Rechtsprechung bei der Beurteilung der
wirtschaftlichen Verbundenheit von Bedeutung sein (BGr, 25. September
2015,2C_1125/2014, E. 4.6.1).
Sodann hat
sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort mit den Folgen,
welche die Wegweisung der Beschwerdeführerin für die Kinder hätte, auseinandergesetzt.
Sie hat dem vorrangig zu berücksichtigenden Interesse der Kinder, künftig mit
ihrer Mutter aufzuwachsen, soweit ersichtlich, überhaupt keine Bedeutung
zukommen lassen. Demgegenüber hat die Vorinstanz das aus der teilweise selbstverschuldeten
Sozialhilfeabhängigkeit resultierende öffentliche Interesse an der Wegweisung
der Beschwerdeführerin einseitig stark gewichtet. Insgesamt entsteht mangels
einer eingehenden Auseinandersetzung mit den jeweiligen Interessen nicht der
Eindruck einer fairen Interessensabwägung. Die Sache ist deshalb auch
diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.5
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass aufgrund der erheblichen und fortgesetzten
Sozialhilfeabhängigkeit ein mittleres bis grosses öffentliches Interesse an der
Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin besteht. Die Vorinstanz hat
im angefochtenen Entscheid die dem sicherheits- und ordnungspolitischen
Interesse entgegenstehenden gewichtigen privaten Interessen der
Beschwerdeführerin indes nicht gebührend abgeklärt und gewichtet. Das
Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auch zur
Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung, weshalb der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (§ 64 Abs. 1
VRG). Die Vorinstanz wird abzuklären haben, welche Zustände die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu erwarten hat. Sodann
wird sie die Nachteile, welche die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer
Trennung zu gewärtigen haben, angemessen zu berücksichtigen haben. Schliesslich
wird die Vorinstanz nochmals das öffentliche Fernhalteinteresse dem privaten
Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz
gegenüberzustellen haben.
Dies führt zur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1
Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137
V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,2C_846/2013).
7.2
Damit sind
die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und er hat der Beschwerdeführerin
für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten
(§ 17 Abs. 2 VRG), welche auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen
ist.
7.3
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.
7.3.1
Da die Beschwerdeführerin aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten
erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gegenstandslos.
7.3.2
Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch
auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.
Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ist von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch ist ihr Begehren nicht
aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Rechtsfragen, weshalb in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist.
7.3.3
Rechtsanwalt B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 8,5 Stunden
aus, was zu einer Entschädigung von Fr. 2'166.90 (Stundenansatz von
Fr. 220.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt. Dieser zeitliche
Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. Die
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an
diese Entschädigung anzurechnen. Im Mehrbetrag von Fr. 666.90 erfolgt die
Entschädigung aus der Gerichtskasse. In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu
bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin gestützt auf § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass
sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.
Beim vorliegenden
Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die
Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der
Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Der
Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
3.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion
vom 8. Mai 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.
7.
Rechtsanwalt
B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Mehrbetrag von Fr. 666.90
(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.
9.
Mitteilung an …