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Entscheid

VB.2018.00680

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00680

17. April 2019Deutsch22 min

(URT.2019.20741)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1971, Staatsangehörige von Sri Lanka, reiste am 13. Oktober 1996

in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 21. Dezember

1998 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Staatssekretariat für

Migration [SEM]) das Asylgesuch ab und wies A aus der Schweiz weg. 1999 heiratete

sie den sri-lankischen Staatsangehörigen C, geboren 1966. Mit Verfügung vom 23. August

2000 wurde der Ehemann in der Schweiz vorläufig aufgenommen. In teilweiser

Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Dezember 1998 wurde A gleichen Datums

in die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes einbezogen. Am 12. Dezember

2001 wurde A die Aufenthaltsbewilligung

erteilt, weshalb die vorläufige Aufnahme erlosch.

B. Aus der

Ehe gingen die Kinder D, geboren 2000, E, geboren 2001, F, geboren 2009, und G,

geboren 2011 hervor. Am 29. Mai 2006 wurde der Ehemann von A eingebürgert, die Kinder sind ebenfalls Schweizer Bürger.

C. Die

Familie A muss seit dem 1. Oktober 2008 ununterbrochen von der Sozialhilfe

unterstützt werden (2008 bis 2016 Fr. 790'000.-). Am 17. August 2011,

am 22. August 2012 und am 16. August 2013 verwarnte das Migrationsamt

A wegen des

Sozialhilfebezugs und drohte ihr die Nichtverlängerung bzw. den Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung im Fall des weiteren Sozialhilfebezugs an.

D. Am 16. Mai

2014 kam es in der ehelichen Wohnung zu einer tätlichen Auseinandersetzung

zwischen A und ihrem Ehemann. Mit Zirkularentscheid

der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk H vom 11. September

2014 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden jüngeren

Kinder entzogen und diese im Kinderhaus des Zentrums I, fremdplatziert. Am 19. Mai

2015 zog A aus der ehelichen Wohnung aus und wohnte

bis am 4. Juli 2015 im Frauenhaus K. Am 12. August 2015 konnten die

Söhne in den Haushalt des nun alleine mit den vier Kindern lebenden Vaters

zurückkehren.

E. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 wies

das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 31. August

2015 von A ab, wies sie aus der Schweiz weg

und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Januar 2018.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs

hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. September 2018

teilweise gut, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und hob die

Verfügung des Migrationsamts vom 31. Oktober 2017 auf, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betraf. Weiter

beauftragte die Sicherheitsdirektion das Migrationsamt, nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Entscheides beim SEM die vorläufige Aufnahme für A zu

beantragen.

III.

Am 19. Oktober 2018 erhob A

beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die

Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 18. September 2018

und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie die

unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands.

Während die

Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Mi­grationsamt

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin ist seit dem 25. Januar 1999 mit einem Schweizer

(Einbürgerung im Jahr 2006) verheiratet. Die Ehegatten leben seit dem 19. Mai

2015.

getrennt. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihrer über fünf Jahre

dauernden Ehe mit einem Schweizer Bürger damit grundsätzlich einen Anspruch auf

Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration vom 16. Dezember

2005.

[AIG]; vormals Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]).

Vorliegend steht zwar keine Niederlassungsbewilligung

infrage, hat sich die Beschwerdeführerin in den bisherigen Verfahren doch darauf

beschränkt, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu beantragen und war

die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht Prozessgegenstand. Indessen

könnte ihr, falls ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestünde, was als

Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, die – ein weniger gefestigtes

Anwesenheitsrecht gewährende – Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht

verweigert werden (§ 7 Abs. 4 VRG; BGE 128 II 145 E. 1.1.4).

Der Anspruch erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63

AIG vorliegen (Art. 42 AIG i. V. m.

Art. 51 Abs. 1 lit. 2 AIG).

2.2

Weiter

kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin wegen erfolgreicher Integration (Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG) oder aus wichtigen persönlichen Gründen (Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG) ein nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung zusteht. Auch diese Ansprüche erlöschen, wenn

Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 42 AIG i. V. m. Art. 51 Abs. 1 lit. 2

AIG).

3.

3.1

Gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen

werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie

oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe

angewiesen ist. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe

finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden

kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Nach geltender

Praxis ist der Widerrufsgrund wegen Fürsorgeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und

erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen

nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGr, 10. November

2016,2C_263/2016, E. 3.1; BGr, 3. August 2012,2C_673/2011, E. 4.2.1).

3.2

Die

Beschwerdeführerin und ihre Familie haben von Oktober 2008 bis Juni 2015

(Trennung vom Ehemann im Mai 2015) fortlaufend mit Sozialhilfeleistungen in der

Höhe von Fr. 471'000.- (inkl. Fremdplatzierungs- und Fremdbetreuungskosten)

unterstützt werden müssen. Seither wird die Beschwerdeführerin alleine

unterstützt und hat Leistungen in der Höhe von Fr. 50'000.- bezogen (Stand

Oktober 2016). Der Ehemann und die Kinder wurden weiter mit Fr. 259'000.- (inkl.

Fremdplatzierungs- und Fremdbetreuungskosten) unterstützt. Die am 17. August

2011, am 22. August 2012 und am 16. August 2013 wegen ihrer

Fürsorgeabhängigkeit ausgesprochenen Verwarnungen und Androhung der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung liessen sie offensichtlich

unbeeindruckt. Es erscheint vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich, dass die

Beschwerdeführerin sich von der Sozialhilfe wird loslösen können. Sodann sind

die bezogenen Leistungen zweifelsohne als erheblich zu bezeichnen. Nach der

Rechtsprechung kann bereits ein Betrag von Fr. 50'000.- als erheblich

gelten (vgl. BGr, 10. November 2016,2C_263/2016, E. 3.1.3 mit

zahlreichen weiteren Hinweisen). Sowohl die Kriterien der Dauerhaftigkeit als

auch der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind damit

erfüllt.

Die Beschwerdeführerin hat damit den Widerrufsgrund nach Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG gesetzt.

4.

Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist

zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist. Zur Beurteilung der

Verhältnismässigkeit sind die Schwere des Fehlverhaltens und das Verschulden

der betroffenen Person, die seit dem massgeblichen Ereignis vergangene Zeit,

das Verhalten der Person während dieser, der Grad ihrer Integration und die

Dauer ihrer bisherigen Anwesenheit sowie die ihr durch die aufenthaltsbeendende

Massnahme drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus Art. 5

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 96

AIG und zudem aus Art. 36 Abs. 3 BV

sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK, soweit sich der Beschwerdeführer auf das

Recht auf Familien- und Privatleben (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Abs. 1

EMRK) beruft (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGr, 30. August 2018,

2C_499/2018, E. 2.3.1). Bei der Interessenabwägung ist insbesondere auch

das Kindeswohl zu berücksichtigen (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November

1989.

über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1;

BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 4.3).

5.

5.1

Es besteht

grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung von Ausländerinnen

und Ausländern aus der Schweiz, welche durch ihre Sozialhilfeabhängigkeit das

wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden und damit einen Widerrufsgrund

gesetzt haben (Art. 3 Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 2. November 2017,

2C_260/2017, E. 3.5).

5.2

Im Rahmen

der Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Hintergründe

der Sozialhilfeabhängigkeit miteinzubeziehen und namentlich zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft. Dabei

soll nicht schon Armut infolge einer Scheidung, sondern erst

persönliches Verhalten für den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ausschlaggebend sein (BGr, 22. August 2017,

2C_515/2016, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

5.2.1

Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin zumindest teilweise ein

Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit vor. Sie habe es in ihrer

mittlerweile über 20-jährigen Anwesenheit in der Schweiz verpasst, die für eine

berufliche Integration unabdingbaren Deutschkenntnisse zu erwerben und sich

entsprechend den Möglichkeiten des ersten Arbeitsmarkts weiterzubilden. Seit

ihr jüngster Sohn im Januar 2014 drei Jahre alt geworden sei, sei es ihr

zumutbar, zumindest eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies gelte

noch vielmehr seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im Mai 2015. Die

Beschwerdeführerin habe zwar diverse Deutschkurse besucht und an Arbeitsintegrationsprogrammen

teilgenommen. Belege, dass sie sich konkret um offene Stellen im ersten

Arbeitsmarkt bemüht hätte, seien jedoch keine ersichtlich.

5.2.2

Die Beschwerdeführerin wendet sich zu

Recht nicht gegen diese Beurteilung. Sie kann zwar Integrationsbemühungen

vorzeigen, trotzdem hat sie sich nur sehr bescheidene Deutschkenntnisse

(Niveau A.1) aneignen können und konnte keinerlei Arbeitsbemühungen

nachweisen. Seit 2015 hat sie keine Sprachkurse mehr besucht. Zur Steigerung

ihrer Wettbewerbsfähigkeit ist die sprachliche Integration jedoch essentiell.

Es ist ihr vorzuwerfen, dass sie sich nicht intensiver um die Erlernung der

Sprache bemüht oder auf andere Weise versucht hat, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu

steigern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit festzustellen, dass ihre

Sozialhilfeabhängigkeit in der Interessenabwägung

demnach zumindest als teilweise selbstverschuldet zu gelten hat.

Unter Berücksichtigung aller

Umstände ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin

als mittel bis gross zu bezeichnen.

6.

Dem öffentlichen Interesse an der

Wegweisung der Beschwerdeführerin sind die privaten Interessen an einem

weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

6.1

Die

Beschwerdeführerin lebt seit über 22 Jahren in der Schweiz. Mit der

Vorinstanz ist allerdings festzustellen, dass sie sich trotz der langen

Anwesenheit weder in sprachlicher, wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht hat

integrieren können. Negativ ins Gewicht fällt dabei insbesondere ihre

Sozialhilfeabhängigkeit sowie die Höhe der bezogenen Leistungen. Ebenfalls zu

ihren Ungunsten wirken sich die mangelnden Sprachkenntnisse aus. Sie zeigt sich

zwar teilweise bemüht, die deutsche Sprache zu lernen. Trotz der Sprachkurse

hat sie sich aber wie bereits erwähnt nur bescheidene Deutschkenntnisse

aneignen können. Schliesslich baute sie – trotz der langen Anwesenheitsdauer –

keine besonders engen sozialen Beziehungen in der Schweiz auf. Die

Beschwerdeführerin pflegt vorwiegend telefonischen Kontakt zu Landsleuten. In

wirtschaftlicher Hinsicht kann auch aufgrund der mangelnden beruflichen

Integration nicht von einer guten Integration die Rede sein. Auch wenn

grundsätzlich positiv zu werten ist, dass sie keine Schulden hat und

strafrechtlich nie in Erscheinung getreten ist, vermag dies am Resultat der

ungenügenden Integration nichts zu ändern.

6.2

Die

Wegweisung der Beschwerdeführerin verletzt im Ergebnis auch nicht ihr Recht auf

Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGr,

8.

Mai 2018,2C_105/2017, E. 3.8 [zur Publikation bestimmt]). Das

Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer

rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf; es sich im Einzelfall freilich anders verhalten könne, wenn etwa die

Integration zu wünschen übriglasse (BGr, 8. Mai 2018,2C_105/2017, E. 3.9

[zur Publikation bestimmt]). Angesichts der genannten Umstände drängt sich der

Schluss auf, dass die Länge ihrer Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen,

sprachlichen und sozialen Integration der Beschwerdeführerin korreliert. Somit

liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der

Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018,2C_1048/2017, E. 4.5.2).

6.3

6.3.1

Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche

Zustände die Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde,

und ob ihr im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz

ist davon auszugehen, dass der Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel

kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit sie mit der Heimat nicht

ausschliesslich noch die Staatsbürgerschaft verbindet. Der Heimatstaat kann

jedoch in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen

oder umweltrelevanten Problemen konfrontiert sein, die sich, je nach Ausmass,

unterschiedlich stark auf die Lebensumstände des Betroffenen auswirken können.

Diese Auswirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung

miteinzubeziehen können (Art. 83 Abs. 4 AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2;

BGr, 2. Februar 2016,2C_120/2015, E. 3.2 f. mit weiteren

Hinweisen). Bestehen auf Grund eines (Bürger-)Kriegs, einer Situation

allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage im Heimatstaat Anzeichen

für eine konkrete Gefährdung der Betroffenen und ihrer Familie im Fall einer

Rückreise, so enthalten die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden

Kriterien Elemente, welche auch bei der Prüfung der Unzumutbarkeit eines

Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können (Art. 83 Abs. 4

AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 2. Februar 2016,2C_120/2015, E. 3.2 f.

mit weiteren Hinweisen). Die zuständige Migrationsbehörde hat die

entsprechenden Abklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; sie kann die

Problematik nicht in das Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 8. Januar

2018,2C_396/2017, E. 7.6).

Wie sich aus dem Referenzurteil

des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in Sri Lanka ergibt, gestaltet sich

eine Rückkehr dorthin nicht unproblematisch und es bestehen je nach

Herkunftsregion (individuelle) Wegweisungsvollzugshindernisse. Die

Beschwerdeführerin stammt aus der Provinz L. Eine Rückkehr dorthin wird

gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar

eingestuft. Allerdings müssen bei Personen, welche das Gebiet vor Beendigung

des Bürgerkriegs 2009 verlassen haben, besonders begünstigende Faktoren

vorliegen, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen

Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und

Wohnsituation (Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka;

BVGr, 15. Juli 2016, E-1866/2015, E. 13.2.1.2; BVGE 2011/24 E. 13.2.1).

6.3.2

Die Beschwerdeführerin reiste 1996 im

Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein und hat somit die prägenden Kindheits-

und Jugendjahre in ihrem Heimatland verbracht. Sie hat ihr Heimatland in den

Jahren 2004, 2016 und 2017 besucht. Auch wenn sie seit nunmehr über 22 Jahren in

der Schweiz lebt, ist daher davon auszugehen, dass sie nach wie vor mit der

Sprache und den Gepflogenheiten ihres Heimatlandes vertraut ist. Vorliegend

bestehen aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka indes in wirtschaftlicher

und sozialer Hinsicht Hindernisse, welche einer Wiedereingliederung

entgegenstehen könnten. Der Angaben der Beschwerdeführerin zufolge leben in

ihrem Heimatland ihre Mutter und weitere Verwandte (Onkel und Tanten). Mit

ihrer Mutter habe sie ca. drei Mal monatlich telefonischen Kontakt. Sie verfügt

damit zwar noch über ein Familiennetz in Sri Lanka. Jedoch liegen keine

Informationen hinsichtlich der konkreten Lebensumstände (wie Wohnsituation und

wirtschaftliche Existenzgrundlagen) der allfälligen Bezugspersonen und mithin

über die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin vor. Sie

selbst gab anlässlich des rechtlichen Gehörs an, dass ihre Mutter alt sei und

ihr nicht helfe könne. Aufgrund der Lage im Heimatland und der Tatsache, dass

sie weder über eine Berufsausbildung noch über Arbeitserfahrung verfügt, ist es

zudem fraglich, ob die Beschwerdeführerin selbst für ihren Lebensunterhalt

aufkommen könnte. Damit wäre sie im Fall einer Rückkehr finanziell soweit

ersichtlich von ihren Verwandten abhängig, deren Lebensumstände nicht näher

bekannt sind. Es ist somit unklar, welche konkreten Existenzbedingungen (wie

ausreichende Unterkunft und weitere Faktoren einer gesicherten Existenz) die

Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vorfinden wird (vgl. BVGr,

31.

März 2017, D-2834/2016, E. 5.3.5). Gegebenenfalls

ist davon auszugehen, dass sich ihre (Wieder-)Eingliederung, ohne Unterstützung

durch ein soziales oder familiäres Netz und ohne Aussicht auf ein

Erwerbseinkommen, schwierig gestalten würde und sie Armut zu gewärtigen hätte. Unter

diesen Voraussetzungen würden ihr bei einer Rückkehr (existenzielle) Nachteile drohen.

Die Vorinstanz erachtete die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als verhältnismässig, sah

aber aufgrund der insgesamt unklaren Gefährdungssituation im Heimatland die

Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim SEM als gerechtfertigt. Entgegen der

Meinung der Vorinstanz durfte sie bei der Prüfung der Frage, ob sich die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als

verhältnismässig erweist, die Zustände, welche sie in ihrem Heimatland

antreffen würde und ob ihr im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint,

nicht unberücksichtigt lassen. Die Annahme, die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung verursache der Beschwerdeführerin keine Nachteile, weil

sie allenfalls vorläufig aufgenommen werde, ist nicht zulässig. Gerade

angesichts der Lage in Sri Lanka hätte die Vorinstanz die der Betroffenen im

Fall der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung drohenden Nachteile

berücksichtigen müssen; diese können nicht mit Hinweis auf einen

ausländerrechtlichen Status ausser Acht gelassen werden, für den im Zeitpunkt

der vorinstanzlichen Urteilsfällung keine gesicherten Grundlagen bestanden (BGE

139.

I 31 E. 2.3.1; 139 I 16 E. 2.2; BGr, 8. Januar 2018,

2C_396/2017, E. 7.6; BGr, 2. Februar 2016,2C_120/2015, E. 3.2 f.

mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hätte die entsprechenden Abklärungen vornehmen

und in der Interessensabwägung mitberücksichtigen müssen, sie durfte die

Problematik nicht in das Wegweisungvollzugsverfahren verschieben (vgl. E. 6.3.1).

Die

Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid somit entgegen ständiger

Rechtsprechung die Hinweise, welchen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung

sprechen, nicht in die Interessenabwägung miteinbezogen. Sie hat diesbezüglich

auch den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Sache ist deshalb hierzu

an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid

zurückzuweisen.

6.4

6.4.1

Betroffen von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der

damit verbundenen Wegweisung der Beschwerdeführerin sind auch ihre vier Schweizer

Kinder. Die der Beschwerdeführerin und ihren Kindern entstehenden Nachteile

durch die Wegweisung aus der Schweiz, sind ebenfalls bei der Interessenabwägung

zu berücksichtigen, wobei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl.

E. 4). Beeinträchtigt eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme

eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der

Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person, ohne dass es dieser möglich

bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen, ist

auch der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK berührt (BGE 140 I 145 E. 3.1;

139.

I 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte (EGMR) stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit

aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK

auf analoge Kriterien wie die bundesgerichtliche Praxis. Zu berücksichtigen

sind vor allem das Verschulden an der

Situation und die bisherige Verweildauer im Land. Je schwerer das

migrationsrechtliche Verschulden ist, desto eher vermag das öffentliche

Interesse an einer Ausreise des Ausländers selbst das Interesse eines Schweizer

Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl.

BGr, 25. November 2014,2C_503/2014, E. 4.4.3 mit Hinweisen). Im

Rahmen dieser Interessenabwägung kommt der Qualität der Beziehung zwischen den

Kindern zu ihren Eltern (ob zwischen ihnen in wirtschaftlicher und affektiver

Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zum

Heimatstaat nicht aufrechterhalten werden könnte) regelmässig eine

ausschlaggebende Bedeutung zur Beantwortung der Frage zu, ob sich eine

Verweigerung oder der Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung und damit

eine aufenthaltsbeendende Massnahme als gerechtfertigt erweist (BGE 139 I 315 E. 2.2,

unter Verweis auf BGE 120 Ib 1 E. 3c; BGr, 25. November 2014,

2C_503/2014, E. 4.1). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der

aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 13 i. V. m.

Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK) ist auch dem grundlegenden

Interesse des Kindes Rechnung zu tragen, im engen Kontakt mit beiden

Elternteilen aufwachsen zu können, wie dies der Gesetzgeber inzwischen

zivilrechtlich mit der Annahme des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2013 und

der darin vorgesehenen gemeinsamen elterlichen Sorge als Regel zum Ausdruck

gebracht hat (Art. 296 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember

1907.

[ZGB]; BGr, 25. September 2015,2C_1125/2014, E. 4.2).

6.4.2

Die Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei Töchtern und zwei Söhnen. Die

älteste Tochter ist volljährig und die zweitälteste wird im August 2019 18

Jahre alt. Die beiden minderjährigen Söhne sind mit Zwischenentscheid der KESB

Bezirk H vom 11. September 2019 vorübergehend in einem Kinderheim

fremdplatziert worden. Seit dem 12. August 2015 leben sie zusammen mit den

älteren Schwestern wieder im gemeinsamen Haushalt beim Vater. Die

Beschwerdeführerin hat ein Besuchsrecht, welches sie ausübt. Die Eltern teilen

sich das Sorgerecht.

Folglich würden bei einer

Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka die Kinder in der Obhut des

Kindsvaters bleiben. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin würde deshalb zu

einer Trennung von ihren vier Kindern führen. Die Vorinstanz hat im

angefochtenen Entscheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zu den

Töchtern eine eher distanzierte Beziehung pflegt. Die Beziehung zu den

minderjährigen Söhnen hingegen sei eine herzliche. Die Vorinstanz ging denn

auch von einer in affektiver Hinsicht engen Beziehung zu den Söhnen aus,

verneinte dies jedoch in finanzieller Hinsicht. Die Beschwerdeführerin zahle

aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit keinen Unterhalt für ihre Kinder. Die

von ihr behaupteten Naturalleistungen (Geschenke, Kleidung, Schuhe) und

Betreuungsleistungen seien von ihr im Rahmen ihrer weitreichenden

Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen Verfahren (Art. 90 AIG) weder

dargelegt noch belegt worden. Die Beschwerdeführerin könne die Beziehung zu

ihren Söhnen mit den üblichen Kommunikationsmitteln und allfälligen Besuchen

aufrechterhalten.

Wie die

Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, stellt die

Wegweisung der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre zwei minderjährigen Söhne,

mit denen sie unbestritten eine intakte familiäre Beziehung führt, einen Eingriff in das Recht des Familienlebens dar

(Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Entgegen den vorinstanzlichen

Erwägungen sind jedoch die von der Beschwerdeführerin unbestritten wahrgenommenen

Betreuungsaufgaben bei der Beurteilung der finanziellen Beziehung zu

berücksichtigen. Sie hat sich während der Dauer der Familiengemeinschaft um

ihre Kinder gekümmert, auch nach der Trennung nimmt sie Betreuungsaufgaben

wahr. Die Söhne besuchen die Beschwerdeführerin jeden zweiten

Mittwochnachmittag sowie jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag sowie

tageweise in den Ferien. Das Besuchsrecht wird kontinuierlich ausgebaut. Diese

Naturalleistungen können gemäss Rechtsprechung bei der Beurteilung der

wirtschaftlichen Verbundenheit von Bedeutung sein (BGr, 25. September

2015,2C_1125/2014, E. 4.6.1).

Sodann hat

sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort mit den Folgen,

welche die Wegweisung der Beschwerdeführerin für die Kinder hätte, auseinandergesetzt.

Sie hat dem vorrangig zu berücksichtigenden Interesse der Kinder, künftig mit

ihrer Mutter aufzuwachsen, soweit ersichtlich, überhaupt keine Bedeutung

zukommen lassen. Demgegenüber hat die Vorinstanz das aus der teilweise selbstverschuldeten

Sozialhilfeabhängigkeit resultierende öffentliche Interesse an der Wegweisung

der Beschwerdeführerin einseitig stark gewichtet. Insgesamt entsteht mangels

einer eingehenden Auseinandersetzung mit den jeweiligen Interessen nicht der

Eindruck einer fairen Interessensabwägung. Die Sache ist deshalb auch

diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.5

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass aufgrund der erheblichen und fortgesetzten

Sozialhilfeabhängigkeit ein mittleres bis grosses öffentliches Interesse an der

Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin besteht. Die Vorinstanz hat

im angefochtenen Entscheid die dem sicherheits- und ordnungspolitischen

Interesse entgegenstehenden gewichtigen privaten Interessen der

Beschwerdeführerin indes nicht gebührend abgeklärt und gewichtet. Das

Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auch zur

Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung, weshalb der

angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen ist (§ 64 Abs. 1

VRG). Die Vorinstanz wird abzuklären haben, welche Zustände die

Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu erwarten hat. Sodann

wird sie die Nachteile, welche die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer

Trennung zu gewärtigen haben, angemessen zu berücksichtigen haben. Schliesslich

wird die Vorinstanz nochmals das öffentliche Fernhalteinteresse dem privaten

Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz

gegenüberzustellen haben.

Dies führt zur teilweisen

Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.

7.1

Eine

Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137

V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,2C_846/2013).

7.2

Damit sind

die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und er hat der Beschwerdeführerin

für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten

(§ 17 Abs. 2 VRG), welche auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen

ist.

7.3

Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.

7.3.1

Da die Beschwerdeführerin aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten

erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

gegenstandslos.

7.3.2

Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch

auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.

Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ist von der

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch ist ihr Begehren nicht

aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Rechtsfragen, weshalb in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist.

7.3.3

Rechtsanwalt B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 8,5 Stunden

aus, was zu einer Entschädigung von Fr. 2'166.90 (Stundenansatz von

Fr. 220.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt. Dieser zeitliche

Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. Die

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an

diese Entschädigung anzurechnen. Im Mehrbetrag von Fr. 666.90 erfolgt die

Entschädigung aus der Gerichtskasse. In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu

bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin gestützt auf § 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass

sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.

Beim vorliegenden

Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die

Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der

Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2.

Der

Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

3.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheits­direktion

vom 8. Mai 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

7.

Rechtsanwalt

B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Mehrbetrag von Fr. 666.90

(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

9.

Mitteilung an …