VB.2018.00682
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00682
18. Januar 2019Deutsch17 min
(URT.2019.20520)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00682
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. Januar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1985 geborener Ausländer, heiratete in seiner
Heimat am 22. November 2010 C, eine 1977 geborene, in der Schweiz damals
aufenthaltsberechtigte Landsfrau. Er reiste am 13. Januar 2012 im Rahmen
des Ehegattennachzugs in die Schweiz ein, worauf ihm eine zuletzt bis
13. November 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich
erteilt wurde. Am 14. Oktober 2012 wurde C die Niederlassungsbewilligung
für den Kanton Zürich erteilt. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A vom 14. September 2016 um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der
Schweiz bis 17. Oktober 2017.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 12. September 2018 ab und setzte A eine neue
Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. November 2018.
III.
A liess am 22. Oktober 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,
eventualiter die Sache zur Sachverhaltserstellung an die Sicherheitsdirektion
zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7./9. November
2018.
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa
betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss § 41 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und
Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Wie sich noch zeigen wird (unten 4 f.), erweist
sich der entscheidrelevante Sachverhalt vorliegend als hinreichend erstellt;
eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz
erübrigt sich.
3.
Zwischen der Schweiz und dem Herkunftsland des Beschwerdeführers
besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20),
welcher dem Beschwerdeführer eine bessere Rechtsstellung vermitteln würde als
das schweizerische Landesrecht.
4.
4.1
Nach
Art. 43 AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung (AS 2007
5437.
ff., 5449) haben ausländische Ehegatten von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1); nach
einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der
ausländische Ehepartner Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung
(Abs. 2). Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine
erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a in der bis Ende 2018 geltenden
Fassung [AS 2007 5451]) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Rechtsansprüche
nach Art. 43 und 50 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a
AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff des
Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des
Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen (BGr, 5. April 2011,2C_820/2010, E. 3.1), sowie die
Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft existierende Ehe (BGE 128 II
145.
E. 2.2).
4.2
Ob eine
Scheinehe vorliege, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann
diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 127 II 49
E. 5a, 122 II 289 E. 2b). Solche Indizien können etwa darin liegen,
dass mit der Heirat einer drohenden Wegweisung der ausländischen Person
zuvorgekommen wurde, dass die Heirat bereits nach kurzer Bekanntschaft
erfolgte, dass zwischen den Ehepartnern ein grosser Altersunterschied besteht,
sowie in der Tatsache, dass gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen wurde.
Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Umgekehrt
kann auf die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft nicht schon daraus
geschlossen werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit
zusammenlebten und eine intime Beziehung unterhielten; ein derartiges Verhalten
kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (vgl. zum Ganzen BGE 122
II 289 E. 2b mit Hinweisen). Eine Scheinehe liegt freilich nicht bereits
dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst
haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im
Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen
Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 17. März 2017,
2C_936/2016, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 121 II 97 E. 3b).
Die vorhandenen Indizien sind im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei
handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene
Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es den zur
Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.
durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr,
17.
Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht publiziert]; BGr,
9.
Juni 2008,2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2
mit Hinweisen).
4.3
Vorliegend
ergeben sich aus nachfolgend dargestellten Beziehungen und Umständen sehr
gewichtige Indizien dafür, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C nur
zum Schein geschlossen wurde:
4.3.1
C kam im Jahr 2000 im Rahmen des Ehegattennachzugs bzw. gestützt auf eine
am 17. März 2000 geschlossene erste Ehe mit einem in der Schweiz
niedergelassenen Landsmann in die Schweiz und den Genuss einer
Aufenthaltsbewilligung. Diese Ehe wurde am 4. Juli 2002 geschieden.
Angesichts der kurzen Ehedauer wurde die Aufenthaltsbewilligung von C nicht
mehr verlängert und ihr eine Ausreisefrist bis 28. Februar 2003 gesetzt.
Am letzten Tag der Ausreisefrist schloss C die Ehe mit D, einem 1958 geborenen,
in der Schweiz niedergelassenen Ausländer, worauf ihr erneut eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. C und D lebten nach eigenen Angaben ab
dem 1. November 2006 getrennt; C zog auf diesen Zeitpunkt hin nach E zu F,
einem 1971 geborenen Schweizer. Die Eheleute C und D reichten am 18. März
2008.
beim Bezirksgericht G ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein; die Ehe
wurde am 15. September 2008 geschieden.
C hatte am 19. Mai 2008 H
geboren. Im Sommer 2008 zog sie zusammen mit ihrer Tochter und F in ein
Mehrfamilienhaus an der I-Strasse 01 in J. Am 16. Juli 2008 ersuchte F
um Bewilligung der Einreise von K, einer 1984 geborenen Ausländerin, zwecks
Ehevorbereitung. K ist eine Schwester von C. Aufgrund des Verdachts, ein
Eheschluss diene lediglich ausländerrechtlichen Interessen, wurden F am
1.
April 2009 und K am 7. Mai 2009 zu den Umständen ihres
Kennenlernens befragt. F zog sein Gesuch um Einreisebewilligung für K am
14.
April 2009 zurück. Wenige Monate später, am 18. September 2009,
meldeten sich C und H an der genannten Adresse ab und zogen nach P. Im November
2009.
bzw. Februar 2010 ersuchten K bzw. F erneut um eine Einreisebewilligung
für K zur Trauungsvorbereitung. K reiste am 13. April 2010 in die Schweiz
ein und verheiratete sich am 22. April 2010 mit F. In der Folge wurde ihr
eine Aufenthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung erteilt.
C und H waren soweit ersichtlich ab Mai 2010 gemeldet
unter der Adresse L-Strasse 02 in M. Nach seiner Einreise in die Schweiz
zog der Beschwerdeführer ebenfalls an diese Adresse. Ab Mai 2012 wollen die
Ehegatten an der N-Strasse 03 in J gewohnt haben; per 21. Juli 2014
waren der Beschwerdeführer, C und H unter der Adresse I-Strasse 01 in J gemeldet,
wo sie gemeinsam in der Parterrewohnung gelebt haben wollen. Sie lebten mithin
fortan im selben Haus wie F und K. Nach Darstellung von F zogen C und H im
November oder Dezember 2015 wieder in seine Wohnung. Am 26. November 2015
mietete der Beschwerdeführer (allein) ab dem 1. Dezember 2015 eine
2½-Zimmerwohnung an der O-Strasse 04 in J.
Anlässlich polizeilicher Wohnungskontrollen wurden am
1.
Juni 2016 einerseits an der Meldeadresse von F und K (I-Strasse 01
in J) C und F, andererseits an der Meldeadresse des Beschwerdeführers (O-Strasse 04
in J) K und der Beschwerdeführer angetroffen, wobei sich K in Schlafkleidung im
Schlafzimmer des Beschwerdeführers aufgehalten habe.
4.3.2
Die vorstehend geschilderten Umstände lassen nur folgern, dass
partnerschaftliche Beziehungen nicht zwischen den formellen Eheleuten F und K
bzw. C und dem Beschwerdeführer bestanden bzw. bestehen, sondern vielmehr
zwischen F und C sowie dem Beschwerdeführer und K, und die dem Beschwerdeführer
ein Anwesenheitsrecht vermittelnde Ehe missbräuchlich geschlossen wurde. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer – wie auch K – ohne die Heirat mit einer hier
anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Chancen auf ein
Anwesenheitsrecht gehabt hätten, C immerhin rund sieben Jahre älter ist als der
Beschwerdeführer und bei der Heirat bereits zweimal geschieden war und ein Kind
hatte. Der Beschwerdeführer und die Familie seiner Ehegattin stammen aus
derselben Kleinstadt, in welcher aufgrund der dort geltenden Tradition eine
solche Verbindung an sich ebenso wenig vorstellbar ist wie der Umstand, dass
der Bräutigam wie hier den Familiennamen des Exmannes seiner Ehefrau annimmt.
4.3.3
Aus polizeilichen Befragungen der Beteiligten ergibt sich sodann Folgendes:
Angesprochen auf die anlässlich der polizeilichen Kontrolle in seiner Wohnung
angetroffene K gab der Beschwerdeführer am 1. Juni 2016 an, seine
Schwägerin (K) sei zufällig in seiner Wohnung gewesen. Er sei immerhin ein Mann
und habe Bedürfnisse. "Aber das ist alles so zufällig passiert. Gestern
war das zweite Mal, dass dies passierte." Seine Ehefrau wisse davon
nichts. Nach Schilderung von K wohnte ihre Schwester C jedenfalls im Januar
2016.
bei ihr und ihrem Ehegatten. Sie sei zu ihnen gekommen, bis sie selber
eine Wohnung gefunden habe. Als sie einmal von der Arbeit in die eheliche
Wohnung zurückgekommen sei, habe sie dort ihren Mann mit ihrer Schwester im
Bett vorgefunden. Seither lebe sie von ihrem Mann getrennt. Sie wisse nicht,
weshalb sie zum Beschwerdeführer gegangen sei. Es sei halt einmal passiert. Sie
führe aber keine Beziehung mit dem Beschwerdeführer.
Darauf angesprochen, dass in der Wohnung von F nur ein
Bett vorgefunden worden sei, erklärte C am 1. Juni 2016, sie schlafe
zusammen mit ihrem Schwager in diesem Bett. Es sei nicht normal, dass sie mit
ihrem Schwager in einem Bett schlafe; das sei "gestern" ein Fehler
gewesen und "einfach passiert". Der Beschwerdeführer und sie hätten
sich getrennt, weil sie seinen Kinderwunsch nicht geteilt habe. Am Anfang habe
sie mit ihrer Tochter, ihrer Schwester und ihrem Schwager zusammengewohnt. Ihre
Schwester habe sich dann von F getrennt und sei nach P gezogen. Sie (C) sei
aber nicht mit ihrem Schwager zusammen, sondern habe mit ihm ein Verhältnis,
das aber nicht der Grund für die Trennung ihrer Schwester und ihres Schwagers
gewesen sei. Ihre Schwester wisse nichts von diesem Verhältnis. F schliesslich
gab am 16. September 2016 an, seine Schwägerin (C) lebe seit der Trennung
von ihrem Mann im November oder Dezember 2015 wieder mit H in seiner Wohnung.
Seit Januar 2016 lebe er nicht mehr mit seiner Ehegattin zusammen, weil diese
dann von seiner Affäre mit ihrer Schwester erfahren habe. Eine Beziehung mit
seiner Schwägerin unterhalte er nicht; sie lebten gemeinsam in der Wohnung,
hätten aber getrennte Schlafzimmer.
Die Schilderungen der
Beteiligten sind nicht nachvollziehbar und teils widersprüchlich. So erscheint
angesichts des oben 4.3.1 Geschilderten schon nicht überzeugend, dass der
Beschwerdeführer und seine Schwägerin sowie seine Ehegattin und deren Schwager
lediglich ein- oder zweimal intime Kontakte gehabt, indes jeweils keine
Beziehung miteinander haben sollen. Dass dieses "schicksalsträchtige
Zusammentreffen der beiden Ehepaare" dann ausgerechnet am Tag oder Vortag
der beiden Wohnungskontrollen stattgefunden haben soll, ist unglaubhaft. Wie
die Vorinstanz zutreffend erwägt, lassen sich die dargelegten Umstände bzw. der
Eheschluss zwischen dem Beschwerdeführer und C vielmehr nur unter
ausländerrechtlichen Gesichtspunkten schlüssig erklären.
4.3.4
Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf im erstinstanzlichen Verfahren
beigebrachte schriftliche Aussagen verschiedener Verwandter und Bekannter
geltend, zwischen ihm und seiner Ehegattin habe eine echte eheliche
Gemeinschaft bestanden. Die entsprechenden Schreiben vermögen indes die
erdrückenden Hinweise auf eine Scheinehe nicht zu entkräften, zumal die darin
konkret bestätigten Umstände, dass der Beschwerdeführer etwa C als seine
Ehefrau vorgestellt habe, diese ihn zusammen mit seiner Schwester im Spital
besucht habe, der Beschwerdeführer und seine Ehegattin einige Jahre verheiratet
gewesen und zusammengewohnt hätten, ohnehin nicht geeignet sind, auf eine
tatsächlich gelebte eheliche Beziehung zu schliessen. Soweit darin bestätigt
wird, der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten viele Male gemeinsam das
Zuhause der Familie des Beschwerdeführers in dessen Heimatland besucht,
widerspricht dies der Darstellung des Beschwerdeführers und von C.
Schliesslich anerbietet der Beschwerdeführer zum Nachweis
einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft seine persönliche Befragung und
diejenige seiner Ehegattin sowie diejenige von K und F. Alle Beteiligten wurden
indes zur Sache bereits ausführlich polizeilich befragt. Es ist nicht zu
erwarten, dass eine weitere Befragung bessere Erkenntnisse bringen würde bzw.
gebracht hätte. Aufgrund der Faktenlage und in antizipierter Beweiswürdigung
konnte und kann deshalb auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden.
4.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Indizienlage vorliegend einzig den Schluss erlaubt,
dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C allein aus
ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde. Dass der Beschwerdeführer und C
teilweise übereinstimmende Angaben etwa zum Ehepartner, dem Kennenlernen oder
der Hochzeit machen konnten, ändert daran nichts. Ein (nach-)ehelicher
Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers ist folglich gestützt auf
Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG erloschen, soweit ein solcher nach
Art. 50 AIG unter den gegebenen Umständen überhaupt entstehen konnte.
5.
5.1
Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl.
Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015,
Art. 33 AuG N. 7). Diese Ermessensausübung kann das
Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den
Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b
VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50
N. 25 ff. und 66 ff.).
Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise in die Schweiz
knapp 27 Jahre alt und hält sich seit sieben Jahren bewilligt hier auf,
wobei sein Aufenthalt auf eine Täuschung der Behörden und das
ausländerrechtliche Verfahren zurückzuführen ist. Er ist hier weder straf- noch
betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten und beanspruchte keine Leistungen
der öffentlichen Sozialhilfe. In sprachlicher Hinsicht ist ihm eine gute
Integrationsleistung zugute zu halten. Eine besondere Integration in die
hiesigen Verhältnisse ist indes insgesamt ebenso wenig ersichtlich wie
Umstände, welche einer Wiedereingliederung im Heimatland entgegenstünden. Der
Beschwerdeführer hat sein Heimatland, in dem seine Eltern und eine seiner
Schwestern leben, mehrfach besucht. Der Schluss von Beschwerdegegner und
Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung auch nicht ermessensweise zu verlängern,
ist deshalb nicht rechtsverletzend. Selbiges gilt für die Verneinung eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn des Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG durch die Vorinstanzen.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, einem Vollzug der Wegweisung in sein
Heimatland stünden gesundheitliche Gründe entgegen.
6.2
Ist der
Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt
das Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme (Art. 83
Abs. 1 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann unzumutbar sein, wenn
Ausländerinnen und Ausländer durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Gesundheitliche Probleme
können auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen, wenn
eine notwenige medizinische Behandlung im Heimatland fehlen und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands
führen würde; es geht dabei um jene medizinische Versorgung, die zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig erscheint und
ohne die eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage einträte
(BGE 137 II 305 E. 4.3).
6.3
Gemäss
einem Austrittsbericht des Spitals Q wurde im Rahmen eines minimalinvasiven
operativen Eingriffs am 28. Mai 2015 die Mitralklappe des
Beschwerdeführers rekonstruiert. Die Operation habe komplikationslos
durchgeführt werden können, und auch der weitere Verlauf habe sich problemlos
gestaltet. Der Hausarzt des Beschwerdeführers führt in einem Schreiben vom
27.
Februar 2017 an dessen Rechtsvertreterin aus, "[b]etreffend das
Herz geht es ihm [dem Beschwerdeführer] tendenziell besser, spürt aber bei
Anstrengung leichte Druckgefühl mit Herzpalpitationen und schnelle
Erschöpfung". Der Beschwerdeführer sei "auf medikamentöse Therapie
sowie auch auf weitere Kontrollen/Untersuchungen angewiesen". Falls der
Beschwerdeführer nochmals operiert werden müsste oder es Komplikationen gäbe, könne
die Behandlung in seinem Heimatland, wo es keine "Herzzentren" gebe,
nicht durchgeführt werden.
Der Beschwerdeführer bringt gestützt auf die genannten
Berichte vor, es könne jederzeit eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustands eintreten und eine dringende Herzoperation notwendig
werden, welche in seinem Heimatland nicht durchführbar wäre.
6.4
Anhaltspunkte
dafür, dass konkret mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers gerechnet werden müsste, liegen nicht vor. Vielmehr ist
angesichts des Umstands, dass die – inzwischen mehr als dreieinhalb Jahre
zurückliegende – Operation sowie der postoperative Verlauf komplikationslos
verliefen und der Beschwerdeführer jedenfalls seit Mai 2016 wieder einer
vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, von einer nachhaltigen
Stabilisierung von dessen Gesundheitszustand auszugehen. Dass die allenfalls
aktuell noch benötigten Medikamente und ärztlichen Kontrolluntersuchungen – wie
von der Vorinstanz angenommen – in seinem Heimatland nicht erhältlich oder
durchführbar wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr hält er
einer Wegweisung lediglich entgegen, dass die medizinische Infrastruktur in
seinem Heimatland entgegen der Vorinstanz nicht ausreichend wäre, um etwaige –
freilich nicht konkret absehbare – Komplikationen oder inskünftig auftretende,
schwerwiegende kardiologische Probleme zu behandeln. Das genügt indes nicht für
die Annahme einer konkret drohenden, schwerwiegenden Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bzw. die Annahme einer medizinischen
Notlage.
6.5
Nach dem
Gesagten liegt kein Wegweisungshindernis vor.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Weil die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist
inzwischen abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue anzusetzen. Diese
beträgt gemäss § 64d Abs. 1 Satz 1 AIG in der Regel sieben bis
dreissig Tage. Da der Beschwerdeführer keine Gründe anführt, die eine längere
Ausreisefrist erforderlich erscheinen liessen, ist ihm eine Frist bis zum
28.
Februar 2019 anzusetzen. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses
Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel
aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich binnen eines
Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden
bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen.
9.
Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG).
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1).
Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis
28.
Februar 2019 bzw. im Sinn der Erwägung 8 angesetzt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 10 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …