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Entscheid

VB.2018.00682

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00682

18. Januar 2019Deutsch17 min

(URT.2019.20520)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1985 geborener Ausländer, heiratete in seiner

Heimat am 22. November 2010 C, eine 1977 geborene, in der Schweiz damals

aufenthaltsberechtigte Landsfrau. Er reiste am 13. Januar 2012 im Rahmen

des Ehegattennachzugs in die Schweiz ein, worauf ihm eine zuletzt bis

13. November 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich

erteilt wurde. Am 14. Oktober 2012 wurde C die Niederlassungsbewilligung

für den Kanton Zürich erteilt. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wies das

Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A vom 14. September 2016 um

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der

Niederlassungsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der

Schweiz bis 17. Oktober 2017.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 12. September 2018 ab und setzte A eine neue

Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. November 2018.

III.

A liess am 22. Oktober 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,

eventualiter die Sache zur Sachverhaltserstellung an die Sicherheitsdirektion

zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7./9. November

2018.

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa

betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss § 41 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und

Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Wie sich noch zeigen wird (unten 4 f.), erweist

sich der entscheidrelevante Sachverhalt vorliegend als hinreichend erstellt;

eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz

erübrigt sich.

3.

Zwischen der Schweiz und dem Herkunftsland des Beschwerdeführers

besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20),

welcher dem Beschwerdeführer eine bessere Rechtsstellung vermitteln würde als

das schweizerische Landesrecht.

4.

4.1

Nach

Art. 43 AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung (AS 2007

5437.

ff., 5449) haben ausländische Ehegatten von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1); nach

einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der

ausländische Ehepartner Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung

(Abs. 2). Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft

weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine

erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a in der bis Ende 2018 geltenden

Fassung [AS 2007 5451]) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen

weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Rechtsansprüche

nach Art. 43 und 50 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a

AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff des

Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des

Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu

beabsichtigen (BGr, 5. April 2011,2C_820/2010, E. 3.1), sowie die

Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.

Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft existierende Ehe (BGE 128 II

145.

E. 2.2).

4.2

Ob eine

Scheinehe vorliege, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann

diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 127 II 49

E. 5a, 122 II 289 E. 2b). Solche Indizien können etwa darin liegen,

dass mit der Heirat einer drohenden Wegweisung der ausländischen Person

zuvorgekommen wurde, dass die Heirat bereits nach kurzer Bekanntschaft

erfolgte, dass zwischen den Ehepartnern ein grosser Altersunterschied besteht,

sowie in der Tatsache, dass gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen wurde.

Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Umgekehrt

kann auf die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft nicht schon daraus

geschlossen werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit

zusammenlebten und eine intime Beziehung unterhielten; ein derartiges Verhalten

kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (vgl. zum Ganzen BGE 122

II 289 E. 2b mit Hinweisen). Eine Scheinehe liegt freilich nicht bereits

dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst

haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im

Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen

Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 17. März 2017,

2C_936/2016, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 121 II 97 E. 3b).

Die vorhandenen Indizien sind im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei

handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene

Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es den zur

Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.

durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr,

17.

Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht publiziert]; BGr,

9.

Juni 2008,2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2

mit Hinweisen).

4.3

Vorliegend

ergeben sich aus nachfolgend dargestellten Beziehungen und Umständen sehr

gewichtige Indizien dafür, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C nur

zum Schein geschlossen wurde:

4.3.1

C kam im Jahr 2000 im Rahmen des Ehegattennachzugs bzw. gestützt auf eine

am 17. März 2000 geschlossene erste Ehe mit einem in der Schweiz

niedergelassenen Landsmann in die Schweiz und den Genuss einer

Aufenthaltsbewilligung. Diese Ehe wurde am 4. Juli 2002 geschieden.

Angesichts der kurzen Ehedauer wurde die Aufenthaltsbewilligung von C nicht

mehr verlängert und ihr eine Ausreisefrist bis 28. Februar 2003 gesetzt.

Am letzten Tag der Ausreisefrist schloss C die Ehe mit D, einem 1958 geborenen,

in der Schweiz niedergelassenen Ausländer, worauf ihr erneut eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. C und D lebten nach eigenen Angaben ab

dem 1. November 2006 getrennt; C zog auf diesen Zeitpunkt hin nach E zu F,

einem 1971 geborenen Schweizer. Die Eheleute C und D reichten am 18. März

2008.

beim Bezirksgericht G ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein; die Ehe

wurde am 15. September 2008 geschieden.

C hatte am 19. Mai 2008 H

geboren. Im Sommer 2008 zog sie zusammen mit ihrer Tochter und F in ein

Mehrfamilienhaus an der I-Strasse 01 in J. Am 16. Juli 2008 ersuchte F

um Bewilligung der Einreise von K, einer 1984 geborenen Ausländerin, zwecks

Ehevorbereitung. K ist eine Schwester von C. Aufgrund des Verdachts, ein

Eheschluss diene lediglich ausländerrechtlichen Interessen, wurden F am

1.

April 2009 und K am 7. Mai 2009 zu den Umständen ihres

Kennenlernens befragt. F zog sein Gesuch um Einreisebewilligung für K am

14.

April 2009 zurück. Wenige Monate später, am 18. September 2009,

meldeten sich C und H an der genannten Adresse ab und zogen nach P. Im November

2009.

bzw. Februar 2010 ersuchten K bzw. F erneut um eine Einreisebewilligung

für K zur Trauungsvorbereitung. K reiste am 13. April 2010 in die Schweiz

ein und verheiratete sich am 22. April 2010 mit F. In der Folge wurde ihr

eine Aufenthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung erteilt.

C und H waren soweit ersichtlich ab Mai 2010 gemeldet

unter der Adresse L-Strasse 02 in M. Nach seiner Einreise in die Schweiz

zog der Beschwerdeführer ebenfalls an diese Adresse. Ab Mai 2012 wollen die

Ehegatten an der N-Strasse 03 in J gewohnt haben; per 21. Juli 2014

waren der Beschwerdeführer, C und H unter der Adresse I-Strasse 01 in J gemeldet,

wo sie gemeinsam in der Parterrewohnung gelebt haben wollen. Sie lebten mithin

fortan im selben Haus wie F und K. Nach Darstellung von F zogen C und H im

November oder Dezember 2015 wieder in seine Wohnung. Am 26. November 2015

mietete der Beschwerdeführer (allein) ab dem 1. Dezember 2015 eine

2½-Zimmerwohnung an der O-Strasse 04 in J.

Anlässlich polizeilicher Wohnungskontrollen wurden am

1.

Juni 2016 einerseits an der Meldeadresse von F und K (I-Strasse 01

in J) C und F, andererseits an der Meldeadresse des Beschwerdeführers (O-Strasse 04

in J) K und der Beschwerdeführer angetroffen, wobei sich K in Schlafkleidung im

Schlafzimmer des Beschwerdeführers aufgehalten habe.

4.3.2

Die vorstehend geschilderten Umstände lassen nur folgern, dass

partnerschaftliche Beziehungen nicht zwischen den formellen Eheleuten F und K

bzw. C und dem Beschwerdeführer bestanden bzw. bestehen, sondern vielmehr

zwischen F und C sowie dem Beschwerdeführer und K, und die dem Beschwerdeführer

ein Anwesenheitsrecht vermittelnde Ehe missbräuchlich geschlossen wurde. Hinzu

kommt, dass der Beschwerdeführer – wie auch K – ohne die Heirat mit einer hier

anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Chancen auf ein

Anwesenheitsrecht gehabt hätten, C immerhin rund sieben Jahre älter ist als der

Beschwerdeführer und bei der Heirat bereits zweimal geschieden war und ein Kind

hatte. Der Beschwerdeführer und die Familie seiner Ehegattin stammen aus

derselben Kleinstadt, in welcher aufgrund der dort geltenden Tradition eine

solche Verbindung an sich ebenso wenig vorstellbar ist wie der Umstand, dass

der Bräutigam wie hier den Familiennamen des Exmannes seiner Ehefrau annimmt.

4.3.3

Aus polizeilichen Befragungen der Beteiligten ergibt sich sodann Folgendes:

Angesprochen auf die anlässlich der polizeilichen Kontrolle in seiner Wohnung

angetroffene K gab der Beschwerdeführer am 1. Juni 2016 an, seine

Schwägerin (K) sei zufällig in seiner Wohnung gewesen. Er sei immerhin ein Mann

und habe Bedürfnisse. "Aber das ist alles so zufällig passiert. Gestern

war das zweite Mal, dass dies passierte." Seine Ehefrau wisse davon

nichts. Nach Schilderung von K wohnte ihre Schwester C jedenfalls im Januar

2016.

bei ihr und ihrem Ehegatten. Sie sei zu ihnen gekommen, bis sie selber

eine Wohnung gefunden habe. Als sie einmal von der Arbeit in die eheliche

Wohnung zurückgekommen sei, habe sie dort ihren Mann mit ihrer Schwester im

Bett vorgefunden. Seither lebe sie von ihrem Mann getrennt. Sie wisse nicht,

weshalb sie zum Beschwerdeführer gegangen sei. Es sei halt einmal passiert. Sie

führe aber keine Beziehung mit dem Beschwerdeführer.

Darauf angesprochen, dass in der Wohnung von F nur ein

Bett vorgefunden worden sei, erklärte C am 1. Juni 2016, sie schlafe

zusammen mit ihrem Schwager in diesem Bett. Es sei nicht normal, dass sie mit

ihrem Schwager in einem Bett schlafe; das sei "gestern" ein Fehler

gewesen und "einfach passiert". Der Beschwerdeführer und sie hätten

sich getrennt, weil sie seinen Kinderwunsch nicht geteilt habe. Am Anfang habe

sie mit ihrer Tochter, ihrer Schwester und ihrem Schwager zusammengewohnt. Ihre

Schwester habe sich dann von F getrennt und sei nach P gezogen. Sie (C) sei

aber nicht mit ihrem Schwager zusammen, sondern habe mit ihm ein Verhältnis,

das aber nicht der Grund für die Trennung ihrer Schwester und ihres Schwagers

gewesen sei. Ihre Schwester wisse nichts von diesem Verhältnis. F schliesslich

gab am 16. September 2016 an, seine Schwägerin (C) lebe seit der Trennung

von ihrem Mann im November oder Dezember 2015 wieder mit H in seiner Wohnung.

Seit Januar 2016 lebe er nicht mehr mit seiner Ehegattin zusammen, weil diese

dann von seiner Affäre mit ihrer Schwester erfahren habe. Eine Beziehung mit

seiner Schwägerin unterhalte er nicht; sie lebten gemeinsam in der Wohnung,

hätten aber getrennte Schlafzimmer.

Die Schilderungen der

Beteiligten sind nicht nachvollziehbar und teils widersprüchlich. So erscheint

angesichts des oben 4.3.1 Geschilderten schon nicht überzeugend, dass der

Beschwerdeführer und seine Schwägerin sowie seine Ehegattin und deren Schwager

lediglich ein- oder zweimal intime Kontakte gehabt, indes jeweils keine

Beziehung miteinander haben sollen. Dass dieses "schicksalsträchtige

Zusammentreffen der beiden Ehepaare" dann ausgerechnet am Tag oder Vortag

der beiden Wohnungskontrollen stattgefunden haben soll, ist unglaubhaft. Wie

die Vorinstanz zutreffend erwägt, lassen sich die dargelegten Umstände bzw. der

Eheschluss zwischen dem Beschwerdeführer und C vielmehr nur unter

ausländerrechtlichen Gesichtspunkten schlüssig erklären.

4.3.4

Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf im erstinstanzlichen Verfahren

beigebrachte schriftliche Aussagen verschiedener Verwandter und Bekannter

geltend, zwischen ihm und seiner Ehegattin habe eine echte eheliche

Gemeinschaft bestanden. Die entsprechenden Schreiben vermögen indes die

erdrückenden Hinweise auf eine Scheinehe nicht zu entkräften, zumal die darin

konkret bestätigten Umstände, dass der Beschwerdeführer etwa C als seine

Ehefrau vorgestellt habe, diese ihn zusammen mit seiner Schwester im Spital

besucht habe, der Beschwerdeführer und seine Ehegattin einige Jahre verheiratet

gewesen und zusammengewohnt hätten, ohnehin nicht geeignet sind, auf eine

tatsächlich gelebte eheliche Beziehung zu schliessen. Soweit darin bestätigt

wird, der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten viele Male gemeinsam das

Zuhause der Familie des Beschwerdeführers in dessen Heimatland besucht,

widerspricht dies der Darstellung des Beschwerdeführers und von C.

Schliesslich anerbietet der Beschwerdeführer zum Nachweis

einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft seine persönliche Befragung und

diejenige seiner Ehegattin sowie diejenige von K und F. Alle Beteiligten wurden

indes zur Sache bereits ausführlich polizeilich befragt. Es ist nicht zu

erwarten, dass eine weitere Befragung bessere Erkenntnisse bringen würde bzw.

gebracht hätte. Aufgrund der Faktenlage und in antizipierter Beweiswürdigung

konnte und kann deshalb auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden.

4.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Indizienlage vorliegend einzig den Schluss erlaubt,

dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C allein aus

ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde. Dass der Beschwerdeführer und C

teilweise übereinstimmende Angaben etwa zum Ehepartner, dem Kennenlernen oder

der Hochzeit machen konnten, ändert daran nichts. Ein (nach-)ehelicher

Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers ist folglich gestützt auf

Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG erloschen, soweit ein solcher nach

Art. 50 AIG unter den gegebenen Umständen überhaupt entstehen konnte.

5.

5.1

Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl.

Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015,

Art. 33 AuG N. 7). Diese Ermessensausübung kann das

Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den

Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b

VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50

N. 25 ff. und 66 ff.).

Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise in die Schweiz

knapp 27 Jahre alt und hält sich seit sieben Jahren bewilligt hier auf,

wobei sein Aufenthalt auf eine Täuschung der Behörden und das

ausländerrechtliche Verfahren zurückzuführen ist. Er ist hier weder straf- noch

betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten und beanspruchte keine Leistungen

der öffentlichen Sozialhilfe. In sprachlicher Hinsicht ist ihm eine gute

Integrationsleistung zugute zu halten. Eine besondere Integration in die

hiesigen Verhältnisse ist indes insgesamt ebenso wenig ersichtlich wie

Umstände, welche einer Wiedereingliederung im Heimatland entgegenstünden. Der

Beschwerdeführer hat sein Heimatland, in dem seine Eltern und eine seiner

Schwestern leben, mehrfach besucht. Der Schluss von Beschwerdegegner und

Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung auch nicht ermessensweise zu verlängern,

ist deshalb nicht rechtsverletzend. Selbiges gilt für die Verneinung eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn des Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG durch die Vorinstanzen.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, einem Vollzug der Wegweisung in sein

Heimatland stünden gesundheitliche Gründe entgegen.

6.2

Ist der

Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt

das Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme (Art. 83

Abs. 1 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann unzumutbar sein, wenn

Ausländerinnen und Ausländer durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,

allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat

konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Gesundheitliche Probleme

können auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen, wenn

eine notwenige medizinische Behandlung im Heimatland fehlen und die Rückkehr zu

einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands

führen würde; es geht dabei um jene medizinische Versorgung, die zur

Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig erscheint und

ohne die eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage einträte

(BGE 137 II 305 E. 4.3).

6.3

Gemäss

einem Austrittsbericht des Spitals Q wurde im Rahmen eines minimalinvasiven

operativen Eingriffs am 28. Mai 2015 die Mitralklappe des

Beschwerdeführers rekonstruiert. Die Operation habe komplikationslos

durchgeführt werden können, und auch der weitere Verlauf habe sich problemlos

gestaltet. Der Hausarzt des Beschwerdeführers führt in einem Schreiben vom

27.

Februar 2017 an dessen Rechtsvertreterin aus, "[b]etreffend das

Herz geht es ihm [dem Beschwerdeführer] tendenziell besser, spürt aber bei

Anstrengung leichte Druckgefühl mit Herzpalpitationen und schnelle

Erschöpfung". Der Beschwerdeführer sei "auf medikamentöse Therapie

sowie auch auf weitere Kontrollen/Untersuchungen angewiesen". Falls der

Beschwerdeführer nochmals operiert werden müsste oder es Komplikationen gäbe, könne

die Behandlung in seinem Heimatland, wo es keine "Herzzentren" gebe,

nicht durchgeführt werden.

Der Beschwerdeführer bringt gestützt auf die genannten

Berichte vor, es könne jederzeit eine Verschlechterung seines

Gesundheitszustands eintreten und eine dringende Herzoperation notwendig

werden, welche in seinem Heimatland nicht durchführbar wäre.

6.4

Anhaltspunkte

dafür, dass konkret mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers gerechnet werden müsste, liegen nicht vor. Vielmehr ist

angesichts des Umstands, dass die – inzwischen mehr als dreieinhalb Jahre

zurückliegende – Operation sowie der postoperative Verlauf komplikationslos

verliefen und der Beschwerdeführer jedenfalls seit Mai 2016 wieder einer

vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, von einer nachhaltigen

Stabilisierung von dessen Gesundheitszustand auszugehen. Dass die allenfalls

aktuell noch benötigten Medikamente und ärztlichen Kontrolluntersuchungen – wie

von der Vorinstanz angenommen – in seinem Heimatland nicht erhältlich oder

durchführbar wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr hält er

einer Wegweisung lediglich entgegen, dass die medizinische Infrastruktur in

seinem Heimatland entgegen der Vorinstanz nicht ausreichend wäre, um etwaige –

freilich nicht konkret absehbare – Komplikationen oder inskünftig auftretende,

schwerwiegende kardiologische Probleme zu behandeln. Das genügt indes nicht für

die Annahme einer konkret drohenden, schwerwiegenden Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bzw. die Annahme einer medizinischen

Notlage.

6.5

Nach dem

Gesagten liegt kein Wegweisungshindernis vor.

7.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Weil die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist

inzwischen abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue anzusetzen. Diese

beträgt gemäss § 64d Abs. 1 Satz 1 AIG in der Regel sieben bis

dreissig Tage. Da der Beschwerdeführer keine Gründe anführt, die eine längere

Ausreisefrist erforderlich erscheinen liessen, ist ihm eine Frist bis zum

28.

Februar 2019 anzusetzen. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses

Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel

aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich binnen eines

Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden

bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen.

9.

Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17

Abs. 2 VRG).

10.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1).

Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis

28.

Februar 2019 bzw. im Sinn der Erwägung 8 angesetzt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 10 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an …