VB.2018.00685
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00685
7. März 2019Deutsch9 min
(URT.2019.20642)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00685
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Baudirektion Kanton Zürich,
2. Gemeinderat C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend nachträgliche
Baubewilligung und Ausnahmebewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in der
Landwirtschaftszone in C, das mit einem Ökonomiegebäude überbaut ist. Das
Gebäude ist an ein Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück (Kat.-Nr. 02)
angebaut. Im Obergeschoss des Ökonomiegebäudes (ehemaliger Heustock) wurde im
Jahre 2006 eine Wohnung (ohne Bewilligung) eingebaut. Mit Gesamtverfügung vom
17. April 2018 verweigerte die Baudirektion des Kantons Zürich A sowohl
die Bewilligung nach Art. 22 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
1979 (RPG) als auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24–24e bzw. 37a RPG
betreffend den bereits ausgeführten Einbau einer Wohnung in das
Ökonomiegebäude. Zudem lud die Baudirektion die örtliche Baubehörde ein, die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 21. Mai 2018 Rekurs
an das Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die
Rückweisung der Sache zur ergänzenden Untersuchung und anschliessendem
Neuentscheid. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 19. September 2018
ab.
III.
Am 22. Oktober 2018 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
sowie der Gesamtverfügung vom 17. April 2018. Die Sache sei an die
Vorinstanzen zur ergänzenden Untersuchung und anschliessend neuem Entscheid
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Der Bauausschuss der Gemeinde C verzichtete am 5. November
2018.
auf eine Vernehmlassung. Das Baurekursgericht beantragte am 12. November
2018.
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Am 21. November
2018.
beantragte die Baudirektion die Abweisung der Beschwerde. A hielt am 10. Dezember
2018.
an seinen Anträgen fest und verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid
berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer schlägt einen Augenschein vor. Der
Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, liegt im pflichtgemässen
Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur
Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere
Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010,1C_192/2010,
E. 3.3; BGr, 10. August 2010,1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 19. Juli
2018, VB.2017.00802, E. 4.1). Der Beschwerdeführer vermag nicht in
genügend substanziierter Form darzulegen, inwiefern ein Augenschein zu einem
besseren Verständnis des Sachverhalts erforderlich wäre. Der Sachverhalt ergibt
sich insgesamt in genügender Deutlichkeit aus den Akten, sodass auf die
Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden kann.
2.
2.1
Die
Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet stellt einen der fundamentalsten
Grundsätze der Raumplanung in der Schweiz dar (vgl. Art. 3 Abs. 2
RPG; BGE 141 II 245 E. 2; BGr, 7. März 2012,1C_351/2011, E. 7.2).
Gemäss Art. 16 Abs. 1 RPG dienen Landwirtschaftszonen der langfristigen
Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des
Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich. Nach Art. 24c Abs. 1 RPG
werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen,
die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Mit
Ausnahmebewilligung der zuständigen Behörde können solche Bauten und Anlagen
erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden,
sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt
die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c
Abs. 2 und 5 RPG).
2.2
Ausnahmebewilligungen
sind auf die Korrektur von Härtefällen und ungewollten Resultaten der
gesetzlichen Ordnung ausgerichtet. Sie stellen damit eine Konsequenz des
Verhältnismässigkeitsprinzips dar (Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 2. A., Zürich
etc. 2010, Vorbemerkungen zu Art. 24–24d und 37a N. 15). Der
Gesetzgeber wollte mit der Ausnahme von Art. 24c RPG über die
verfassungsrechtliche Besitzstandsgarantie hinaus, gewisse Veränderungen an der
bestehenden Bausubstanz zulassen, um zu verhindern, dass sie wegen des
grundsätzlichen Bauverbots für zonenwidrige Bauten allmählich verfallen (Rudolf
Muggli in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen
ausserhalb der Bauzone, Zürich etc. 2017, Art. 24c N. 7). Die
verfassungsmässige Besitzstandsgarantie, welche durch den Gesetzgeber in Art. 24c
RPG erweitert worden ist, ergibt sich aus der Eigentumsgarantie und dem
Vertrauensschutz (Bernhard Waldmann in: Alain Griffel/Hans U. Liniger/Heribert
Rausch/Daniela Thurnherr, Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich etc. 2016,
N. 6.56). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin
als auch die Vorinstanz bei der Beurteilung, ob eine Ausnahmebewilligung nach
Art. 24c RPG zu erteilen ist, auf die Eigentumsverhältnisse abstellten,
leitet sich doch die Möglichkeit, nach Art. 24c RPG zu bauen, gerade
ursprünglich aus der Eigentumsgarantie ab. Der Beschwerdeführer resp. sein
Rechtsvorgänger waren zum Zeitpunkt, als die gesetzliche Regelung 1972
betreffend Trennung von Bauland und Nichtbauland erfolgte, nicht Eigentümer
einer Wohnbaute, sondern lediglich eines Ökonomiegebäudes. Demgemäss kann bloss
eine (erweiterte) Besitzstandsgarantie des Beschwerdeführers bezüglich dieses
Gebäudeteils vorliegen, da er nur betreffend diesen Gebäudeteil Eigentümer ist.
Er kann das Erweiterungspotenzial der nicht in seinem Eigentum stehenden
Wohnbaute nicht für sich beanspruchen. Gegenteiliges würde dem Grundgedanken
der Trennung des Bau- und Nichtbaugebietes sowie dem Umstand, dass
Ausnahmebewilligungen nur für Härtefälle gedacht sind, widersprechen. Die
Vorinstanz durfte somit das Ökonomiegebäude isoliert und somit gleich wie einen
alleinstehenden Ökonomietrakt behandeln. Es kann betreffend die sich daraus ergebenden
Folgen auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Für die Ungleichbehandlung mit
anderen angebauten Ökonomiegebäuden besteht aufgrund der verschiedenen
Eigentumsverhältnisse ein sachlicher Grund.
Aus dem Umstand, dass im Baugebiet die Übertragung der
Ausnützung an andere Eigentümer nach Angaben des Beschwerdeführers gängige
Praxis sei, vermag dieser nichts abzuleiten, gelten doch im Nichtbaugebiet
gerade andere bauliche Regelungen als im Baugebiet. Zudem läuft auch der vom
Beschwerdeführer vorgenommene Vergleich mit Stockwerkeigentum ins Leere, da es
sich bei Stockwerkeigentümern um Miteigentümer (Art. 712a ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907) und nicht
verschiedene Alleineigentümer handelt, weshalb diese Situation nicht mit der
vorliegenden verglichen werden kann.
3.
3.1
Nach Art. 24d
Abs. 2 RPG kann sodann die vollständige Zweckänderung von als
schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen zugelassen werden, wenn diese von
der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind und ihre dauernde
Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann. Diese in erster Linie auf
die Tessiner "Rustici" zugeschnittene Bestimmung will verhindern,
dass Bauten, die entscheidend zur Prägung der Landschaft beitragen oder aus
denkmalpflegerischer oder kulturhistorischer Sicht besonders wertvoll sind,
zerfallen oder abgebrochen werden (Botschaft des Bundesrates zu einer
Teilrevision des RPG vom 22. Mai 1996, BBl 1996 III S. 513 ff., insbes.
S. 542; BGr, 9. Januar 2014,1C_397/2011, E. 3.2). Infrage
kommen nur Bauten, die von der zuständigen kantonalen, regionalen oder
kommunalen Behörde unter Schutz gestellt worden sind (Art. 24d Abs. 2
lit. a RPG). Eine grundeigentümerverbindliche Unterschutzstellung in Form
des Einbezugs in eine Schutzzone (Art. 17 Abs. 1 RPG), eine
Spezialzone (Art. 18 Abs. 1 RPG), einen Sondernutzungsplan oder eine
Einzelverfügung wird nicht verlangt. Vielmehr kann auch die rein
behördenverbindliche Erfassung in einem (regionalen) Richtplan oder einem
Inventar genügen. Darüber hinaus muss die fragliche Baute auch in materieller
Hinsicht schutzwürdig sein. Die materielle Schutzwürdigkeit bildet
Prüfungsgegenstand der Ausnahmebewilligung; dies gilt selbst in jenen Fällen,
da die formelle Unterschutzstellung rechtskräftig ist (Waldmann/Hänni, Art. 24d
N. 13). Die Bedeutung einer Baute kann sich sowohl auf Gesichtspunkte des
Denkmalschutzes als auch auf solche des Landschaftsschutzes (Einheit von
geschützter Landschaft und den sie prägenden Bauten) stützen (Muggli,
Praxiskommentar RPG, Art. 24d N. 23).
Nach § 205 in Verbindung mit § 203 lit. c
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) erfolgt der
Schutz von Gebäudegruppen, Gebäuden und Teile sowie Zugehör von solchen, die
als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder
baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaft oder die
Siedlung wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung
u. a. durch Verordnung.
3.2
Das
fragliche Gebäude befindet sich in der Landschaftsschutzzone III B der
Verordnung zum Schutz der Berge D und E (Natur- und
Landschaftsschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung in den Gemeinden F, G, C
und I) vom 2. März 2015. Die Landschaftsschutzzone III B dient der
ungestörten Erhaltung und Aufwertung der landschaftlichen Eigenart des Gebiets.
Ein Schutzziel ist dabei die Erhaltung und Weiterentwicklung der
traditionellen, landwirtschaftlich geprägten Streusiedlungsstruktur mit ihren
markanten Feldscheunen und -ställen. Die landwirtschaftliche Nutzung der
Gebäude soll erhalten bleiben.
Wie aus den Akten ersichtlich handelt es sich beim
betroffenen Ökonomiegebäude, welches im Erdgeschoss gegen aussen aus einer
Betonfassade und im Obergeschoss aus einer einfachen Holzverkleidung besteht,
weder um eine markante Feldscheune bzw. um einen ebensolchen -stall noch sonst
um eine prägende oder charakteristische Baute, deren landwirtschaftlich
zonenkonforme Nutzung erhalten bleiben müsste. Das Gebäude wird selbst nach
Angaben des Beschwerdeführers seit 1969 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Demgemäss
ist auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24d RPG zu erteilen.
Die Beschwerdegegnerin 1 führte zu Art. 24d RPG
lediglich aus, dass dieser Ausnahmetatbestand nicht in Betracht käme, weil er
einen anderen, hier nicht vorliegenden Sachverhalt regeln würde. Sofern darin
eine Verletzung ihrer Begründungspflicht vorliegt, wurde diese Verletzung
bereits vor der Vorinstanz geheilt.
4.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …