VB.2018.00686
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00686
6. März 2019Deutsch17 min
(URT.2019.20638)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00686
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
des Führerausweises,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 23. März 2017 entzog das Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich A wegen einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von 18 Monaten mit
Wirkung ab 8. Januar 2017 bis 7. Juli 2018. Gleichzeitig untersagte
es ihr in dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien,
Unterkategorien und der Spezialkategorie F und hielt fest, diese Massnahme habe
auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie
die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge. Dem Lauf der
Rekursfrist entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 23. März 2017 erhob A Rekurs
an die Sicherheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Herausgabe des Führerausweises sowie die Sistierung des
Rekursverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafverfahrens.
Mit Zwischenentscheid vom 13. Juni 2017 sistierte die
Sicherheitsdirektion das Rekursverfahren bis spätestens zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Straferkenntnisses. Nach rechtskräftigem Urteil vom 16. Juni
2018.
vom Einzelrichter am Bezirksgericht C hob die Sicherheitsdirektion
mit Zwischenentscheid vom 2. Mai 2018 die Sistierung des Rekursverfahrens
auf. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 5. September 2018 abgewiesen.
III.
Hiergegen erhob A am 8. Oktober 2018 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde retourniert, weil sie aufgrund
einer falschen Adressierung nicht an das Verwaltungsgericht zugestellt werden
konnte. A reichte die Beschwerde am 23. Oktober 2018 erneut am
Verwaltungsgericht ein und beantragte nach wie vor die Aufhebung des
Rekursentscheids vom 5. September 2018 und die Rückweisung der Sache an
die Sicherheitsdirektion, eventualiter den vorinstanzlichen Entscheid
dahingehend zu korrigieren, dass die Gesamtentzugsdauer auf maximal zwölf
Monate bemessen werde, sowie eine Parteientschädigung.
Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 19. November 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter
von A teilte ebenfalls am 19. November 2018 eine Adressänderung mit, liess
sich aber in der Sache nicht mehr vernehmen. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete per Schreiben vom 27. November 2018 auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Mangels
grundsätzlicher Bedeutung wird der vorliegend zu beurteilende Fall vom Einzelrichter
behandelt (§ 38 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 in Verbindung mit Abs. 2).
1.2
Zu den Eintretensvoraussetzungen einer Beschwerde gehört unter anderem
die rechtzeitige Beschwerdeerhebung (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],
3.
A., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52). Nach
§ 53 VRG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist die Beschwerde
innert 30 Tagen bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Gemäss
§ 22 Abs. 2 VRG beginnt der Fristenlauf am Tag nach der Mitteilung
des angefochtenen Aktes. Der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der
Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag
oder ein öffentlicher Ruhetag, so endet sie am nächsten Werktag. Samstage und
öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt. Schriftliche Eingaben
müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu
deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 VRG).
1.3
Nach
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist von einer rechtzeitigen Übergabe des
Rechtsmittels an die Schweizerische Post zuhanden des angerufenen Gerichts und
damit von einer fristgerechten Rechtsmittelerhebung auszugehen ist, wenn keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich
eine falsche Adresse verwendet haben könnte, sondern lediglich irrtümlich (VGr,
4.
Oktober 2018, VB.2018.00400 E. 2.6 und 2.7; 21. April 2016,
VB.2015.00305 E. 2.1). Auch im vorliegenden Fall ist von einer irrtümlich
falschen Adressierung an das Verwaltungsgericht und in der Folge von einer
rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auszugehen. Der vorinstanzliche Entscheid
wurde am 6. September 2018 (ein Donnerstag) zugestellt, die Beschwerde mit
irrtümlicher Adressierung ursprünglich am auf den Tag des Ablaufs der
Rechtsmittelfrist (Samstag, 6. Oktober 2018) folgenden ersten Werktag, am
Montag, 8. Oktober 2018 – und somit fristgerecht – eingereicht. Auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, wodurch auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 2. April 1982 im
Besitz des Führerausweises der Kategorie B mitsamt Unterkategorien. Gestützt
auf einen Vorfall vom 12. August 2015 in D betreffend Fahren in
angetrunkenem Zustand entzog die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 2. Oktober 2015 den Führerausweis für die Dauer von drei
Monaten mit Wirkung ab 12. August bis 11. November 2015. Zudem sprach
sie die Staatsanwaltschaft E mit Strafbefehl vom 16. November 2015 des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (Probezeit zwei Jahre)
und mit einer Busse von Fr. 800.-.
Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 23. Januar
2017.
lenkte die Beschwerdeführerin am späten Abend des 8. Januar 2017 vom
Restaurant F in G herkommend den Personenwagen Kfz.-Nr. 01 in
Fahrtrichtung H. Sie befand sich in Begleitung eines Mitfahrers. Anlässlich
einer Verkehrskontrolle wurde sie um 23:00 Uhr im Innerortsbereich von I
angehalten und vor Ort einem Atemalkohol-Test unterzogen. Die im Abstand von
zwei Minuten durchgeführten Messungen ergaben zunächst eine
Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,64 mg/l (Milligramm Alkohol pro Liter
Atemluft) und dann eine solche von 0,69 mg/l. Die gleichentags um 23:41 Uhr
auf dem Verkehrsstützpunkt J der Kantonspolizei Zürich mit einem
Atemalkohol-Messgerät durchgeführte Erhebung ergab einen AAK-Wert von 0,67 mg/l.
Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Blutprobe. Da sie den Führerausweis
bei dieser Fahrt nicht mit sich geführt hatte, nahm ihr die Polizei diesen am
9.
Januar 2017, 00:30 Uhr, in H vorläufig zuhanden der
Administrativbehörden ab.
Gestützt auf die Vorfälle vom 12. August 2015 und 8. Januar
2017.
sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht C die Beschwerdeführerin
mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Januar 2018 des mehrfachen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand im Sinn von Art. 91 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 31
Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) und Art. 2
Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
schuldig. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 16. November
2015.
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen widerrief der
Einzelrichter. Unter Einbezug der widerrufenen Strafen bestrafte er die
Beschwerdeführerin im Sinn einer Gesamtstrafe mit einer bedingten Geldstrafe
von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (Probezeit vier Jahre) und mit
einer Busse von Fr. 600.-. Zudem erteilte er ihr die Weisung, am
Lernprogramm "TaV" (Training für alkoholauffällige
Verkehrsteilnehmende) beim JuV (Amt für Justizvollzug) teilzunehmen.
Im Anschluss entzog die Beschwerdegegnerin mit der hier
streitgegenständlichen Verfügung vom 23. März 2017 der Beschwerdeführerin
wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den
Führerausweis für die Dauer von 18 Monaten mit Wirkung ab 8. Januar
2017.
bis 7. Juli 2018.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin beanstandet vor Verwaltungsgericht zwar nicht, dass es zu
den dargelegten Widerhandlungen gegen das SVG gekommen sei. Hingegen rügt sie,
dass das angeordnete Lernprogramm TaV 267 keinen Einfluss auf den
Rekursentscheid der Vorinstanz gehabt habe. Die Vorinstanz hätte die
Entzugsdauer von insgesamt achtzehn Monaten aus eigener Initiative verkürzen
können, nachdem die Beschwerdeführerin das Lernprogramm TaV 267 – aus
damaliger Sicht "in Zukunft" – erfolgreich absolviert haben würde. Es
wäre der Vorinstanz deshalb unbenommen gewesen, den Ausgang des Lernprogramms abzuwarten,
bevor überhaupt ein Rekursentscheid gesprochen worden sei. Die
Beschwerdeführerin habe sich aus eigenem Antrieb dazu entschlossen, im Fall des
Gebrauchs des Führerausweises auf den Konsum von Alkohol gänzlich zu
verzichten. Seit dem 13. Juni 2017 sei es zudem zu keinerlei Klagen mehr
gekommen; die gerichtliche Verhandlung habe bei der Beschwerdeführerin einen
grossen Lerneffekt gehabt. Insgesamt sei die Sache deshalb zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei vom Verwaltungsgericht eine reduzierte
Entzugsdauer von zwölf – anstelle von achtzehn – Monaten anzuordnen. Die
Konsequenzen des achtzehnmonatigen Entzugs seien für die Beschwerdeführerin
gravierend und im Ergebnis unverhältnismässig, nachdem sie sich nun immer korrekt
verhalte und ihr die Konsequenzen eines neuerlichen Verstosses gegen das SVG
klar seien.
3.2
Nach
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend
ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung
ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG) Das Strassenverkehrsgesetz
unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c
SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer in angetrunkenem Zustand mit einer
qualifizierten AAK oder Blutalkoholkonzentration (BAK) ein Motorfahrzeug führt
(Art. 16c Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG).
Die Bundesversammlung setzt in einer Verordnung die
Grenzwerte fest, bei welcher BAK und AAK unabhängig von weiteren Beweisen und
individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinn des SVG angenommen
wird; ebenso setzt die Bundesversammlung fest, welche BAK- und AAK-Werte als
qualifiziert gelten (Art. 55 Abs. 6 SVG). Gemäss Art. 1 der Verordnung
der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni
2012.
gilt Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) als
erwiesen, wenn die Fahrzeugführerin: (a) eine Blutalkoholkonzentration von
0,5 Gewichtspromille oder mehr aufweist; (b) eine
Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft
aufweist; oder (c) eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer
Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe a führt. Nach Art. 2 der
Verordnung gelten als qualifizierte Alkoholkonzentrationen (a) eine Blutalkoholkonzentration
von 0,8 Gewichtspromille oder mehr; (b) eine Atemalkoholkonzentration
von 0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft.
3.3
Nach einer schweren Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz sieht Art. 16c Abs. 2 SVG eine Kaskadenfolge
bei der Festsetzung der Mindestentzugsdauer des Führerausweises vor. Dabei
wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen,
wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren
Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c
Abs. 2 lit. c SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder
Führerausweisentzugs innerhalb des Rahmens von Art. 16c Abs. 2 SVG
sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung
der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer
sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3
SVG). Dabei sind alle Umstände gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist
im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte
erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1;
VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00674 E. 3.1).
3.4
Gestützt
auf den bereits dargelegten Vorfall vom 12. August 2015 in D (mit einer
qualifizierten BAK von mindestens 1,23 Gewichtspromille) entzog die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Oktober
2015.
den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten mit Wirkung ab 12. August
bis 11. November 2015. Der Vorfall vom 12. August 2015 stellt eine
schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 55
Abs. 6 SVG dar, welche strafrechtlich als Vergehen geahndet wird (Art. 91
Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Die Beschwerdeführerin
hat mit dem neuerlichen, hier streitgegenständlichen Vorfall vom 8. Januar
2017.
in I und damit innert weniger als fünf Jahren seit dem ersten Vorfall im
Jahr 2015 erneut eine praktisch identische Trunkenheitsfahrt (mit einer
qualifizierten AAK von mindestens 0,67 mg/l) begangen. Die Voraussetzungen
für die Anordnung eines Warnungsentzugs gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. b
i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG sind somit erfüllt. Die Mindestentzugsdauer
beträgt gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3
SVG zwölf Monate.
3.5
Die
Beschwerdeführerin bestreitet vor Verwaltungsgericht weder die Qualifizierung
der schweren Widerhandlung innert weniger als fünf Jahre noch die Mindestentzugsdauer
von zwölf Monaten. Hingegen beanstandet sie, dass das Lernprogramm TaV 267
keinen Einfluss auf den Rekursentscheid der Vorinstanz gehabt habe und die Vorinstanz
mit ihrem Urteil hätte zuwarten sollen, bis sich erwiesen hätte, ob die
Beschwerdeführerin dieses Programm erfolgreich besteht.
3.5.1
Ein für achtzehn Monate wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogener
Ausweis kann auf schriftliches Gesuch hin praxisgemäss bis zu drei Monate vor
Ablauf der ursprünglich festgesetzten Entzugsdauer zurückgegeben werden, wenn
die Betroffene den Nachschulungskurs der bfu (Beratungsstelle für
Unfallverhütung) oder das Lernprogramm des Bewährungsdienstes erfolgreich
absolviert hat (Art. 17 Abs. 1 SVG). Es handelt sich bei Art. 17
Abs. 1 SVG um eine reine "Kann"-Vorschrift, die der zuständigen
Behörde ein erhebliches Ermessen beim Entscheid über die Wiedererteilung des
Führerausweises einräumt. Das bedeutet, dass es auch bei Vorliegen der an die
Wiedererlangung gestellten normativen Voraussetzungen grundsätzlich im Ermessen
der entscheidenden Instanz liegt, ein entsprechendes Begehren gutzuheissen oder
abzuweisen (Hans Giger, SVG Orell Füssli Kommentar, 8. Auflage, Zürich
2014, Art. 17 N. 11).
3.5.2
Die Vorinstanz lehnte am 2. Mai 2018 eine erneute, von der
Beschwerdeführerin beantragte Sistierung des Verfahrens – nachdem das Verfahren
bereits im Jahr 2017 zwecks Abwarten des Strafurteils sistiert worden war –
zwecks Abwarten des Antritts des Lernprogramms durch die Beschwerdeführerin ab
und stellte einen Entscheid in der Sache innert nützlicher Frist in Aussicht.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 stellte die Beschwerdeführerin einen
neuerlichen Antrag auf Verfahrenssistierung, da sie in naher Zukunft das
Lernprogramm antreten werde. Seit dem 21. August 2018 absolvierte die
Beschwerdeführerin schliesslich das Lernprogramm "TaV" der JuV. Die
Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vom 5. September 2018 (also knapp zwei
Wochen nach Beginn des Lernprogramms) fest, dass sich derzeit noch nicht
abschätzen lasse, ob die Beschwerdeführerin dieses Programm erfolgreich
absolvieren werde und damit die Voraussetzungen für eine Kürzung der Dauer des
Führerausweisentzugs um bis zu drei Monate zu erfüllen vermöge. Es bestünde
kein Anlass, das Rekursverfahren in Entsprechung des von der Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 30. Juli 2018 gestellten Antrags bis dahin zu sistieren.
Es obliege ihr selbst, sich mit der Begehren um Herabsetzung der Entzugsdauer
an den Beschwerdegegner zu wenden.
3.5.3
Das Vorgehen der Vorinstanz erscheint rechtmässig. Zwar wäre es nicht
ausgeschlossen gewesen, das Rekursverfahren bis zum erfolgreichen Abschluss des
Lernprogramms, bis zu einem neuerlichen Gesuch der Beschwerdeführerin an die
Beschwerdegegnerin um eine Verkürzung der Entzugsdauer und bis zum Entscheid
der Beschwerdegegnerin hierüber, zu sistieren. Eine Sistierung kann angeordnet
werden in Konstellationen, in welchen der Entscheid in einem Rekursverfahren
vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich
beeinflusst wird (VGr, 24. April 2013, VB.2013.00001, E. 3.1;
Bertschi/Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 40). Eine
Sistierung rechtfertigt sich auch, wenn in einem anderen Verfahren über
Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den
Ausgang des infrage stehenden Verfahrens von massgebender Bedeutung sind (VGr,
5.
Juli 2011, VB.2011.00224, E. 3.2). Besteht eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren nach Abschluss eines anderen Verfahrens
hinfällig werden könnte, so kann sich eine Sistierung ebenfalls rechtfertigen
(VGr, 12. Juni 2013, VB.2013.00045, E. 5.2).
Da die Sistierung im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot (Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) steht, muss das Interesse
an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung im konkreten Fall das Gebot der
Verfahrensbeschleunigung überwiegen; das heisst, die Verfahrenssistierung muss
unter den gegebenen Umständen als insgesamt verfahrensökonomischer erscheinen
als eine unmittelbare Fortführung des Verfahrens. Die Behörde, die über die
Sistierung entscheidet, verfügt dabei im Einzelfall über ein erhebliches
Ermessen (Bertschi/Plüss, N. 38 ff.), in welches das
Verwaltungsgericht nur im Fall einer Rechtsverletzung eingreift.
3.5.4
Im vorliegenden Fall ist eine solche Rechtsverletzung der Vorinstanz durch
Verzicht auf eine Sistierung nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids war der erfolgreiche Abschluss des Lernprogramms
durch die Beschwerdeführerin noch nicht ersichtlich; ebenso war nicht klar, ob
die Beschwerdeführerin überhaupt ein neuerliches Gesuch um eine Verkürzung der
Entzugsdauer an die Beschwerdegegnerin gestellt hätte und wie diese über dieses
Gesuch befunden hätte. Es erscheint aufgrund dieser Unklarheiten bezüglich
anderer Verfahren und im Rahmen des erheblichen Ermessensspielraums der
Vorinstanz bezüglich Art. 17 Abs. 1 SVG als auch bezüglich
Sistierungen als rechtmässig, auf eine Sistierung des Rekursverfahrens zu
verzichten. Dies erscheint umso deutlicher, als dass die Beschwerde zum
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits vor 1,5 Jahren eingereicht
wurde (am 23. März 2017), die Vorinstanz bereits am 2. Mai 2018 einen
Entscheid innert nützlicher Frist in Aussicht stellte und das Verfahren seit
Erhebung des Rekurses am 23. März 2017 bereits einmal zwecks Abwarten des
rechtskräftigen Straferkenntnisses sistiert worden war.
3.5.5
Insgesamt war es somit nicht an der Vorinstanz, eine zukünftige
Absolvierung des Lernprogramms bei der Bemessung der Entzugsdauer zu
berücksichtigen. Das Gleiche gilt für das Verwaltungsgericht. Die Möglichkeit
nach Art. 17 Abs. 1 SVG, den für achtzehn Monate entzogenen Ausweis
bis zu drei Monate vor Ablauf der ursprünglich festgesetzten Entzugsdauer
zurückzugeben, bezieht sich nicht auf die ursprüngliche Festlegung der
Entzugsdauer, welche auch die Vorinstanz und das Verwaltungsgericht vornehmen
könnten, sondern auf eine nachträgliche Abänderung des Vollzugs, welche durch
die Beschwerdegegnerin vorzunehmen wäre. Es bleibt der Beschwerdeführerin
somit, wie die Vorinstanz richtig darlegt, unbenommen, sich aufgrund des
erfolgreich absolvierten Lernprogramms mit einem entsprechenden Gesuch an die
Beschwerdegegnerin zu richten.
3.6
Zu beurteilen bleibt somit nur, ob die
angeordnete Entzugsdauer von achtzehn Monaten von vornherein – unabhängig vom
absolvierten Lernprogramm – unverhältnismässig erscheint und auf die
Mindestdauer von zwölf Monaten zu reduzieren wäre. Hierzu sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund
als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die Entzugsdauer ist im Einzelfall so
festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und
präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1; VGr, 21. Februar
2018, VB.2017.00674 E. 3.1).
3.6.1
Zur Beurteilung der gesamten Umstände kann das Strafurteil des
Einzelrichters am Bezirksgericht C vom 16. Januar 2018 beigezogen
werden. Zwar ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht an ein Strafurteil
gebunden. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet es jedoch,
widersprüchliche Entscheide nach Möglichkeit zu vermeiden, weshalb die
Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Administrativmassnahme von den
tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie
ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren,
wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der
Rechtsanwendung nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In der rechtlichen
Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser
die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab,
die der Strafrichter besser kennt (BGr, 7. September 2017,1C_250/2017 E. 2.3).
3.6.2
Die Beschwerdeführerin hat innert weniger als zwei Jahren zwei schwere
Widerhandlungen gegen das SVG begangen, also deutlich unter dem in Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG festgehaltenen
oberen Rahmen von fünf Jahren. Die erneute, praktisch identische Tat
vom Januar 2017 noch innerhalb laufender Probezeit erschien gemäss
strafgerichtlichem Urteil vom 16. Januar 2018 als verwerflich. Ihr
Verschulden wog alles andere als leicht. Die Atemalkoholkonzentration von 0,67 mg/l
sei "erheblich" über dem qualifizierten Wert von 0,4 mg/l
gelegen. Es habe für die Fahrt im Januar 2017 auch keinen wichtigen Grund
gegeben, insbesondere keinerlei Notwendigkeit, mit dem eigenen Auto zu fahren. Nach
dem Nachtessen hätte die Beschwerdeführerin ein Taxi rufen können. Des Weiteren
hatte die Beschwerdeführerin einen Beifahrer dabei und setzte ihn durch ihr
"krass unverantwortliches Handeln" einer nicht einzugrenzenden Gefahr
aus.
Es liegen somit insgesamt mehrere Faktoren vor, die für
eine Verschärfung der Minimalentzugsdauer von zwölf Monaten sprechen: Die
einschlägige Vortat der Beschwerdeführerin weniger als zwei Jahre zuvor, die
Gefährdung der Verkehrssicherheit und des Beifahrers und ihr Verschulden.
Ebenso ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich von dem ersten
strafrichterlichen Urteil bezüglich des Vorfalls im August 2015 offensichtlich
nicht hatte beeindrucken lassen und sich dennoch zu einer praktisch identischen
Trunkenheitsfahrt im Januar 2017 entschieden hatte. Dass die Beschwerdeführerin
beruflich auf die Lenkung eines Fahrzeugs angewiesen wäre, wird von ihr des
Weiteren nicht dargetan. Es ist deshalb insgesamt nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin den Ausweisentzug über die gesetzliche Mindestdauer von
zwölf auf achtzehn Monaten verschärft hat, um eine erzieherische bzw.
präventive Wirkung der Massnahme zu erreichen.
3.7
Insgesamt
ergibt sich somit, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März
2017.
als auch das vorinstanzliche Urteil als verhältnismässig erscheint. Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht
ihr keine Parteientschädigung zu.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.--; Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …