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Entscheid

VB.2018.00686

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00686

6. März 2019Deutsch17 min

(URT.2019.20638)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 23. März 2017 entzog das Strassenverkehrsamt

des Kantons Zürich A wegen einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von 18 Monaten mit

Wirkung ab 8. Januar 2017 bis 7. Juli 2018. Gleichzeitig untersagte

es ihr in dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien,

Unterkategorien und der Spezialkategorie F und hielt fest, diese Massnahme habe

auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie

die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge. Dem Lauf der

Rekursfrist entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 23. März 2017 erhob A Rekurs

an die Sicherheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung, die Herausgabe des Führerausweises sowie die Sistierung des

Rekursverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafverfahrens.

Mit Zwischenentscheid vom 13. Juni 2017 sistierte die

Sicherheitsdirektion das Rekursverfahren bis spätestens zum Vorliegen eines

rechtskräftigen Straferkenntnisses. Nach rechtskräftigem Urteil vom 16. Juni

2018.

vom Einzelrichter am Bezirksgericht C hob die Sicherheitsdirektion

mit Zwischenentscheid vom 2. Mai 2018 die Sistierung des Rekursverfahrens

auf. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 5. September 2018 abgewiesen.

III.

Hiergegen erhob A am 8. Oktober 2018 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde retourniert, weil sie aufgrund

einer falschen Adressierung nicht an das Verwaltungsgericht zugestellt werden

konnte. A reichte die Beschwerde am 23. Oktober 2018 erneut am

Verwaltungsgericht ein und beantragte nach wie vor die Aufhebung des

Rekursentscheids vom 5. September 2018 und die Rückweisung der Sache an

die Sicherheitsdirektion, eventualiter den vorinstanzlichen Entscheid

dahingehend zu korrigieren, dass die Gesamtentzugsdauer auf maximal zwölf

Monate bemessen werde, sowie eine Parteientschädigung.

Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 19. November 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter

von A teilte ebenfalls am 19. November 2018 eine Adressänderung mit, liess

sich aber in der Sache nicht mehr vernehmen. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete per Schreiben vom 27. November 2018 auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Mangels

grundsätzlicher Bedeutung wird der vorliegend zu beurteilende Fall vom Einzelrichter

behandelt (§ 38 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 in Verbindung mit Abs. 2).

1.2

Zu den Eintretensvoraussetzungen einer Beschwerde gehört unter anderem

die rechtzeitige Beschwerdeerhebung (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],

3.

A., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52). Nach

§ 53 VRG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist die Beschwerde

innert 30 Tagen bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Gemäss

§ 22 Abs. 2 VRG beginnt der Fristenlauf am Tag nach der Mitteilung

des angefochtenen Aktes. Der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der

Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag

oder ein öffentlicher Ruhetag, so endet sie am nächsten Werktag. Samstage und

öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt. Schriftliche Eingaben

müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu

deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 VRG).

1.3

Nach

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist von einer rechtzeitigen Übergabe des

Rechtsmittels an die Schweizerische Post zuhanden des angerufenen Gerichts und

damit von einer fristgerechten Rechtsmittelerhebung auszugehen ist, wenn keine

Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich

eine falsche Adresse verwendet haben könnte, sondern lediglich irrtümlich (VGr,

4.

Oktober 2018, VB.2018.00400 E. 2.6 und 2.7; 21. April 2016,

VB.2015.00305 E. 2.1). Auch im vorliegenden Fall ist von einer irrtümlich

falschen Adressierung an das Verwaltungsgericht und in der Folge von einer

rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auszugehen. Der vorinstanzliche Entscheid

wurde am 6. September 2018 (ein Donnerstag) zugestellt, die Beschwerde mit

irrtümlicher Adressierung ursprünglich am auf den Tag des Ablaufs der

Rechtsmittelfrist (Samstag, 6. Oktober 2018) folgenden ersten Werktag, am

Montag, 8. Oktober 2018 – und somit fristgerecht – eingereicht. Auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, wodurch auf die Beschwerde

einzutreten ist.

2.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 2. April 1982 im

Besitz des Führerausweises der Kategorie B mitsamt Unterkategorien. Gestützt

auf einen Vorfall vom 12. August 2015 in D betreffend Fahren in

angetrunkenem Zustand entzog die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 2. Oktober 2015 den Führerausweis für die Dauer von drei

Monaten mit Wirkung ab 12. August bis 11. November 2015. Zudem sprach

sie die Staatsanwaltschaft E mit Strafbefehl vom 16. November 2015 des

Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (Probezeit zwei Jahre)

und mit einer Busse von Fr. 800.-.

Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 23. Januar

2017.

lenkte die Beschwerdeführerin am späten Abend des 8. Januar 2017 vom

Restaurant F in G herkommend den Personenwagen Kfz.-Nr. 01 in

Fahrtrichtung H. Sie befand sich in Begleitung eines Mitfahrers. Anlässlich

einer Verkehrskontrolle wurde sie um 23:00 Uhr im Innerortsbereich von I

angehalten und vor Ort einem Atemalkohol-Test unterzogen. Die im Abstand von

zwei Minuten durchgeführten Messungen ergaben zunächst eine

Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,64 mg/l (Milligramm Alkohol pro Liter

Atemluft) und dann eine solche von 0,69 mg/l. Die gleichentags um 23:41 Uhr

auf dem Verkehrsstützpunkt J der Kantonspolizei Zürich mit einem

Atemalkohol-Messgerät durchgeführte Erhebung ergab einen AAK-Wert von 0,67 mg/l.

Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Blutprobe. Da sie den Führerausweis

bei dieser Fahrt nicht mit sich geführt hatte, nahm ihr die Polizei diesen am

9.

Januar 2017, 00:30 Uhr, in H vorläufig zuhanden der

Administrativbehörden ab.

Gestützt auf die Vorfälle vom 12. August 2015 und 8. Januar

2017.

sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht C die Beschwerdeführerin

mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Januar 2018 des mehrfachen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand im Sinn von Art. 91 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 31

Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) und Art. 2

Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

schuldig. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 16. November

2015.

bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen widerrief der

Einzelrichter. Unter Einbezug der widerrufenen Strafen bestrafte er die

Beschwerdeführerin im Sinn einer Gesamtstrafe mit einer bedingten Geldstrafe

von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (Probezeit vier Jahre) und mit

einer Busse von Fr. 600.-. Zudem erteilte er ihr die Weisung, am

Lernprogramm "TaV" (Training für alkoholauffällige

Verkehrsteilnehmende) beim JuV (Amt für Justizvollzug) teilzunehmen.

Im Anschluss entzog die Beschwerdegegnerin mit der hier

streitgegenständlichen Verfügung vom 23. März 2017 der Beschwerdeführerin

wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den

Führerausweis für die Dauer von 18 Monaten mit Wirkung ab 8. Januar

2017.

bis 7. Juli 2018.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin beanstandet vor Verwaltungsgericht zwar nicht, dass es zu

den dargelegten Widerhandlungen gegen das SVG gekommen sei. Hingegen rügt sie,

dass das angeordnete Lernprogramm TaV 267 keinen Einfluss auf den

Rekursentscheid der Vorinstanz gehabt habe. Die Vorinstanz hätte die

Entzugsdauer von insgesamt achtzehn Monaten aus eigener Initiative verkürzen

können, nachdem die Beschwerdeführerin das Lernprogramm TaV 267 – aus

damaliger Sicht "in Zukunft" – erfolgreich absolviert haben würde. Es

wäre der Vorinstanz deshalb unbenommen gewesen, den Ausgang des Lernprogramms abzuwarten,

bevor überhaupt ein Rekursentscheid gesprochen worden sei. Die

Beschwerdeführerin habe sich aus eigenem Antrieb dazu entschlossen, im Fall des

Gebrauchs des Führerausweises auf den Konsum von Alkohol gänzlich zu

verzichten. Seit dem 13. Juni 2017 sei es zudem zu keinerlei Klagen mehr

gekommen; die gerichtliche Verhandlung habe bei der Beschwerdeführerin einen

grossen Lerneffekt gehabt. Insgesamt sei die Sache deshalb zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualiter sei vom Verwaltungsgericht eine reduzierte

Entzugsdauer von zwölf – anstelle von achtzehn – Monaten anzuordnen. Die

Konsequenzen des achtzehnmonatigen Entzugs seien für die Beschwerdeführerin

gravierend und im Ergebnis unverhältnismässig, nachdem sie sich nun immer korrekt

verhalte und ihr die Konsequenzen eines neuerlichen Verstosses gegen das SVG

klar seien.

3.2

Nach

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend

ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung

ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG) Das Strassenverkehrsgesetz

unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c

SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer in angetrunkenem Zustand mit einer

qualifizierten AAK oder Blutalkoholkonzentration (BAK) ein Motorfahrzeug führt

(Art. 16c Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG).

Die Bundesversammlung setzt in einer Verordnung die

Grenzwerte fest, bei welcher BAK und AAK unabhängig von weiteren Beweisen und

individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinn des SVG angenommen

wird; ebenso setzt die Bundesversammlung fest, welche BAK- und AAK-Werte als

qualifiziert gelten (Art. 55 Abs. 6 SVG). Gemäss Art. 1 der Verordnung

der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni

2012.

gilt Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) als

erwiesen, wenn die Fahrzeugführerin: (a) eine Blutalkoholkonzentration von

0,5 Gewichtspromille oder mehr aufweist; (b) eine

Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft

aufweist; oder (c) eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer

Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe a führt. Nach Art. 2 der

Verordnung gelten als qualifizierte Alkoholkonzentrationen (a) eine Blutalkoholkonzentration

von 0,8 Gewichtspromille oder mehr; (b) eine Atemalkoholkonzentration

von 0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft.

3.3

Nach einer schweren Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz sieht Art. 16c Abs. 2 SVG eine Kaskadenfolge

bei der Festsetzung der Mindestentzugsdauer des Führer­ausweises vor. Dabei

wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen,

wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren

Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c

Abs. 2 lit. c SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder

Führerausweisentzugs innerhalb des Rahmens von Art. 16c Abs. 2 SVG

sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung

der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer

sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3

SVG). Dabei sind alle Umstände gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist

im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte

erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1;

VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00674 E. 3.1).

3.4

Gestützt

auf den bereits dargelegten Vorfall vom 12. August 2015 in D (mit einer

qualifizierten BAK von mindestens 1,23 Gewichtspromille) entzog die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Oktober

2015.

den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten mit Wirkung ab 12. August

bis 11. November 2015. Der Vorfall vom 12. August 2015 stellt eine

schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 55

Abs. 6 SVG dar, welche strafrechtlich als Vergehen geahndet wird (Art. 91

Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Die Beschwerdeführerin

hat mit dem neuerlichen, hier streitgegenständlichen Vorfall vom 8. Januar

2017.

in I und damit innert weniger als fünf Jahren seit dem ersten Vorfall im

Jahr 2015 erneut eine praktisch identische Trunkenheitsfahrt (mit einer

qualifizierten AAK von mindestens 0,67 mg/l) begangen. Die Voraussetzungen

für die Anordnung eines Warnungsentzugs gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. b

i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG sind somit erfüllt. Die Mindestentzugsdauer

beträgt gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3

SVG zwölf Monate.

3.5

Die

Beschwerdeführerin bestreitet vor Verwaltungsgericht weder die Qualifizierung

der schweren Widerhandlung innert weniger als fünf Jahre noch die Mindestentzugsdauer

von zwölf Monaten. Hingegen beanstandet sie, dass das Lernprogramm TaV 267

keinen Einfluss auf den Rekursentscheid der Vorinstanz gehabt habe und die Vor­instanz

mit ihrem Urteil hätte zuwarten sollen, bis sich erwiesen hätte, ob die

Beschwerdeführerin dieses Programm erfolgreich besteht.

3.5.1

Ein für achtzehn Monate wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogener

Ausweis kann auf schriftliches Gesuch hin praxisgemäss bis zu drei Monate vor

Ablauf der ursprünglich festgesetzten Entzugsdauer zurückgegeben werden, wenn

die Betroffene den Nachschulungskurs der bfu (Beratungsstelle für

Unfallverhütung) oder das Lernprogramm des Bewährungsdienstes erfolgreich

absolviert hat (Art. 17 Abs. 1 SVG). Es handelt sich bei Art. 17

Abs. 1 SVG um eine reine "Kann"-Vorschrift, die der zuständigen

Behörde ein erhebliches Ermessen beim Entscheid über die Wieder­erteilung des

Führerausweises einräumt. Das bedeutet, dass es auch bei Vorliegen der an die

Wiedererlangung gestellten normativen Voraussetzungen grundsätzlich im Ermessen

der entscheidenden Instanz liegt, ein entsprechendes Begehren gutzuheissen oder

abzuweisen (Hans Giger, SVG Orell Füssli Kommentar, 8. Auflage, Zürich

2014, Art. 17 N. 11).

3.5.2

Die Vorinstanz lehnte am 2. Mai 2018 eine erneute, von der

Beschwerdeführerin beantragte Sistierung des Verfahrens – nachdem das Verfahren

bereits im Jahr 2017 zwecks Abwarten des Strafurteils sistiert worden war –

zwecks Abwarten des Antritts des Lernprogramms durch die Beschwerdeführerin ab

und stellte einen Entscheid in der Sache innert nützlicher Frist in Aussicht.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 stellte die Beschwerdeführerin einen

neuerlichen Antrag auf Verfahrenssistierung, da sie in naher Zukunft das

Lernprogramm antreten werde. Seit dem 21. August 2018 absolvierte die

Beschwerdeführerin schliesslich das Lernprogramm "TaV" der JuV. Die

Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vom 5. September 2018 (also knapp zwei

Wochen nach Beginn des Lernprogramms) fest, dass sich derzeit noch nicht

abschätzen lasse, ob die Beschwerdeführerin dieses Programm erfolgreich

absolvieren werde und damit die Voraussetzungen für eine Kürzung der Dauer des

Führerausweisentzugs um bis zu drei Monate zu erfüllen vermöge. Es bestünde

kein Anlass, das Rekursverfahren in Entsprechung des von der Beschwerdeführerin

mit Schreiben vom 30. Juli 2018 gestellten Antrags bis dahin zu sistieren.

Es obliege ihr selbst, sich mit der Begehren um Herabsetzung der Entzugsdauer

an den Beschwerdegegner zu wenden.

3.5.3

Das Vorgehen der Vorinstanz erscheint rechtmässig. Zwar wäre es nicht

ausgeschlossen gewesen, das Rekursverfahren bis zum erfolgreichen Abschluss des

Lernprogramms, bis zu einem neuerlichen Gesuch der Beschwerdeführerin an die

Beschwerdegegnerin um eine Verkürzung der Entzugsdauer und bis zum Entscheid

der Beschwerdegegnerin hierüber, zu sistieren. Eine Sistierung kann angeordnet

werden in Konstellationen, in welchen der Entscheid in einem Rekursverfahren

vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich

beeinflusst wird (VGr, 24. April 2013, VB.2013.00001, E. 3.1;

Bertschi/Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 40). Eine

Sistierung rechtfertigt sich auch, wenn in einem anderen Verfahren über

Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den

Ausgang des infrage stehenden Verfahrens von massgebender Bedeutung sind (VGr,

5.

Juli 2011, VB.2011.00224, E. 3.2). Besteht eine erhebliche

Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren nach Abschluss eines anderen Verfahrens

hinfällig werden könnte, so kann sich eine Sistierung ebenfalls rechtfertigen

(VGr, 12. Juni 2013, VB.2013.00045, E. 5.2).

Da die Sistierung im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot (Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) steht, muss das Interesse

an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung im konkreten Fall das Gebot der

Verfahrensbeschleunigung überwiegen; das heisst, die Verfahrenssistierung muss

unter den gegebenen Umständen als insgesamt verfahrensökonomischer erscheinen

als eine unmittelbare Fortführung des Verfahrens. Die Behörde, die über die

Sistierung entscheidet, verfügt dabei im Einzelfall über ein erhebliches

Ermessen (Bertschi/Plüss, N. 38 ff.), in welches das

Verwaltungsgericht nur im Fall einer Rechtsverletzung eingreift.

3.5.4

Im vorliegenden Fall ist eine solche Rechtsverletzung der Vorinstanz durch

Verzicht auf eine Sistierung nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt des

vorinstanzlichen Entscheids war der erfolgreiche Abschluss des Lernprogramms

durch die Beschwerdeführerin noch nicht ersichtlich; ebenso war nicht klar, ob

die Beschwerdeführerin überhaupt ein neuerliches Gesuch um eine Verkürzung der

Entzugsdauer an die Beschwerdegegnerin gestellt hätte und wie diese über dieses

Gesuch befunden hätte. Es erscheint aufgrund dieser Unklarheiten bezüglich

anderer Verfahren und im Rahmen des erheblichen Ermessensspielraums der

Vorinstanz bezüglich Art. 17 Abs. 1 SVG als auch bezüglich

Sistierungen als rechtmässig, auf eine Sistierung des Rekursverfahrens zu

verzichten. Dies erscheint umso deutlicher, als dass die Beschwerde zum

Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits vor 1,5 Jahren eingereicht

wurde (am 23. März 2017), die Vorinstanz bereits am 2. Mai 2018 einen

Entscheid innert nützlicher Frist in Aussicht stellte und das Verfahren seit

Erhebung des Rekurses am 23. März 2017 bereits einmal zwecks Abwarten des

rechtskräftigen Straferkenntnisses sistiert worden war.

3.5.5

Insgesamt war es somit nicht an der Vorinstanz, eine zukünftige

Absolvierung des Lernprogramms bei der Bemessung der Entzugsdauer zu

berücksichtigen. Das Gleiche gilt für das Verwaltungsgericht. Die Möglichkeit

nach Art. 17 Abs. 1 SVG, den für achtzehn Monate entzogenen Ausweis

bis zu drei Monate vor Ablauf der ursprünglich festgesetzten Entzugsdauer

zurückzugeben, bezieht sich nicht auf die ursprüngliche Festlegung der

Entzugsdauer, welche auch die Vorinstanz und das Verwaltungsgericht vornehmen

könnten, sondern auf eine nachträgliche Abänderung des Vollzugs, welche durch

die Beschwerdegegnerin vorzunehmen wäre. Es bleibt der Beschwerdeführerin

somit, wie die Vorinstanz richtig darlegt, unbenommen, sich aufgrund des

erfolgreich absolvierten Lernprogramms mit einem entsprechenden Gesuch an die

Beschwerdegegnerin zu richten.

3.6

Zu beurteilen bleibt somit nur, ob die

angeordnete Entzugsdauer von achtzehn Monaten von vornherein – unabhängig vom

absolvierten Lernprogramm – unverhältnismässig erscheint und auf die

Mindestdauer von zwölf Monaten zu reduzieren wäre. Hierzu sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund

als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug

zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die Entzugsdauer ist im Einzelfall so

festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und

präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1; VGr, 21. Februar

2018, VB.2017.00674 E. 3.1).

3.6.1

Zur Beurteilung der gesamten Umstände kann das Strafurteil des

Einzelrichters am Bezirksgericht C vom 16. Januar 2018 beigezogen

werden. Zwar ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht an ein Strafurteil

gebunden. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet es jedoch,

widersprüchliche Entscheide nach Möglichkeit zu vermeiden, weshalb die

Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Administrativmassnahme von den

tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie

ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren,

wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der

Rechtsanwendung nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In der rechtlichen

Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser

die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab,

die der Strafrichter besser kennt (BGr, 7. September 2017,1C_250/2017 E. 2.3).

3.6.2

Die Beschwerdeführerin hat innert weniger als zwei Jahren zwei schwere

Widerhandlungen gegen das SVG begangen, also deutlich unter dem in Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG festgehaltenen

oberen Rahmen von fünf Jahren. Die erneute, praktisch identische Tat

vom Januar 2017 noch innerhalb laufender Probezeit erschien gemäss

strafgerichtlichem Urteil vom 16. Januar 2018 als verwerflich. Ihr

Verschulden wog alles andere als leicht. Die Atemalkoholkonzentration von 0,67 mg/l

sei "erheblich" über dem qualifizierten Wert von 0,4 mg/l

gelegen. Es habe für die Fahrt im Januar 2017 auch keinen wichtigen Grund

gegeben, insbesondere keinerlei Notwendigkeit, mit dem eigenen Auto zu fahren. Nach

dem Nachtessen hätte die Beschwerdeführerin ein Taxi rufen können. Des Weiteren

hatte die Beschwerdeführerin einen Beifahrer dabei und setzte ihn durch ihr

"krass unverantwortliches Handeln" einer nicht einzugrenzenden Gefahr

aus.

Es liegen somit insgesamt mehrere Faktoren vor, die für

eine Verschärfung der Minimalentzugsdauer von zwölf Monaten sprechen: Die

einschlägige Vortat der Beschwerdeführerin weniger als zwei Jahre zuvor, die

Gefährdung der Verkehrssicherheit und des Beifahrers und ihr Verschulden.

Ebenso ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich von dem ersten

strafrichterlichen Urteil bezüglich des Vorfalls im August 2015 offensichtlich

nicht hatte beeindrucken lassen und sich dennoch zu einer praktisch identischen

Trunkenheitsfahrt im Januar 2017 entschieden hatte. Dass die Beschwerdeführerin

beruflich auf die Lenkung eines Fahrzeugs angewiesen wäre, wird von ihr des

Weiteren nicht dargetan. Es ist deshalb insgesamt nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin den Ausweisentzug über die gesetzliche Mindestdauer von

zwölf auf achtzehn Monaten verschärft hat, um eine erzieherische bzw.

präventive Wirkung der Massnahme zu erreichen.

3.7

Insgesamt

ergibt sich somit, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März

2017.

als auch das vorinstanzliche Urteil als verhältnismässig erscheint. Die

Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht

ihr keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.--; Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …