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Entscheid

VB.2018.00689

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00689

6. März 2019Deutsch11 min

(URT.2019.20640)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 19. März 2015 u. a. wegen Vergewaltigung zu

einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe

zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) aufgeschoben wurde.

A trat am 20. November 2015 in die JVA C ein und

konnte am 4. Mai 2016 in die Forensisch-Psychiatrische Abteilung (FPA) der

JVA C übertreten.

B. Im

Rahmen der jährlichen Prüfung der Entlassung und Aufhebung der stationären

therapeutischen Massnahme stellte A am 9. Mai 2018 ein Gesuch um Aufhebung

der Massnahme infolge Aussichtslosigkeit. Mit Verfügung vom 6. Juni 2018

lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die bedingte Entlassung von

A ab und verfügte die Weiterführung der stationären Massnahme in der

Justizvollzugsanstalt D.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 13. Juli 2018 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:

Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der stationären Massnahme und den

Vollzug der Reststrafe der aufgeschobenen Freiheitsstrafe, eventualiter sei für

ihn eine ambulante Massnahme ergänzend zum Strafvollzug anzuordnen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sodann beantragte er die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Die Justizdirektion

wies den Rekurs mit Verfügung vom 17. September 2018 ab, gewährte jedoch

die unentgeltliche Verfahrensführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2018 liess A dem Verwaltungsgericht

die Aufhebung der stationären Massnahme im Sinn von Art. 62c Abs. 1

lit. a StGB sowie die unverzügliche Entlassung aus dem Massnahmenvollzug

beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Justizdirektion

beantragte am 29. Oktober 2018 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und

Verweis auf die Begründung der Verfügung vom 17. September 2018 die

Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug stellte am 23. November

2018.

denselben Antrag. Die Oberstaatsanwaltschaft schloss in ihrer

Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2019 ebenfalls auf Abweisung der

Beschwerde. A replizierte am 28. Januar 2019. Die Oberstaatsanwaltschaft

verzichtete am 14. Februar 2019 auf eine weitere Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die übrigen

Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben, weshalb auf die Beschwerde

einzutreten ist.

2.

2.1

Nach Art. 59

Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der

Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen

hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stand, und zu erwarten

ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in

Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre Behandlung erfolgt in

einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer

Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht

oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung

behandelt (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).

2.2

Gemäss

Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn

deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Das Scheitern einer

Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine

Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Eine vorübergehende Krise des

Betroffenen allein genügt nicht (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 62c

N. 18; BGE 141 IV 49 E. 2.3; BGr, 29. Dezember 2015,

6B_1001/2015,6B_1147/2015, E. 5.2; BGr, 18. April 2011,6B_771/2010,

E. 1.1). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein

Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt

des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von

psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen

Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es

durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit

fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen.

Mangelnde Einsicht gehört bei schweren langandauernden Störungen häufig zum

typischen Krankheitsbild. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale

Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGr, 18. Januar

2018,6B_1287/2017, E. 1.3.3). Dies hat auch zu gelten, wenn der

Beschwerdeführer die Therapie aufgibt. So hielt das Bundesgericht fest, dass

wenn ein Betroffener die therapeutische Betreuung nach acht Monaten abgebrochen

habe, weil sie ihn "in dieser Form nicht weiter brachte" bzw. er

"sich nicht krank fühle" möge zwar ein Indiz gegen seine

Therapiewilligkeit bilden, stelle aber die Motivierbarkeit nicht infrage (BGr,

30.

Januar 2012,6B_487/2011, E. 3.7.4). So darf angenommen werden,

dass ein Betroffener motivierbar ist, wenn dieser andere Massnahmen, wie

beispielsweise eine ambulante Behandlung beantragt, da daraus geschlossen

werden kann, dass seine fehlende Motivation sich nicht auf das grundsätzliche

Bedürfnis einer Behandlung, sondern auf die Art, wie diese durchzuführen sei

stützt (BGr, 13. Juli 2010,6B_373/2010, E. 5.6; 18. Januar

2018,6B_1287/2017, E. 1.4.3). So dürfen und sollen mehrere fachlich

fundierte Motivationsversuche in unterschiedlichen Settings bei verschiedenen

Personen gemacht werden. Dabei darf durch den Freiheitsentzug auch ein gewisser

Druck ausgeübt werden. Ist der Betroffene allerdings nicht umzustimmen, obwohl

mehrere aufrichtige Motivationsversuche durchgeführt wurden und der Betroffene

adäquat über seine Chancen und Risiken aufgeklärt wurde, gibt es keine

Interventionen mehr, die dem Therapieziel noch dienen würden. Erst zu diesem

Zeitpunkt wird eine Massnahme aussichtslos (Luisa Hafner, Therapieverweigerung

im Massnahmenvollzug in: SZK 2/2017, S. 40 ff., 43). Bei der Frage nach

der Dauer der Motivierungsphase ist zu berücksichtigen, dass der mit der

stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug in der Regel

höchstens fünf Jahre dauert, und eine Fortführung der Massnahme nur zulässig

ist, wenn zu erwarten ist, durch die Fortführung lasse sich die Gefahr weiterer

mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehende Verbrechen und

Vergehen begegnen (Art. 59 Abs. 4 StGB).

3.

3.1

Mit Gutachten

vom 15. August 2014 diagnostizierte Dr. med. E beim Beschwerdeführer eine schwere

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional-instabilen

Anteilen. Aufgrund der komplexen und tief verwurzelten Störung des

Beschwerdeführers bedürfe es einer langfristigen (mehrjährigen) und sehr

intensiven Therapie, um eine Verbesserung der Legalprognose erreichen zu

können. Grundsätzlich seien solche Therapien sowohl im ambulanten als auch im

stationären Rahmen möglich. Im vorliegenden Fall sei aber ein stationärer

Behandlungsansatz klar zu präferieren bzw. der einzig erfolgversprechende. Im

Vollzugsbericht vom 28. Februar 2017 wird festgehalten, dass der

Beschwerdeführer milieutherapeutisch wie auch in der Einzeltherapie erste

Fortschritte erlangte. Legalprognostisch wirke sich eine veränderte gesteigerte

Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers positiv aus. Gleichzeitig sei deutlich

geworden, dass die narzisstisch-dissozialen und die sexuelle Devianz

betreffenden Problemfelder vertieft werden müssten. Die vom Gericht angeordnete

stationäre Massnahme sei als zweckmässig zu bezeichnen und eine Fortsetzung der

Massnahme im aktuellen Behandlungsbericht werde empfohlen. Mit Schreiben vom 8. Mai

2017.

teilte der Beschwerdeführer der FPA mit, dass er mit sofortiger Wirkung

die Therapie nach Art. 59 StGB abbreche. Am 23. Juli 2017 gab der Beschwerdeführer

dem Amt für Justizvollzug bekannt, dass er nach dem Abbruch der Therapie aus

moralischer Verpflichtung mit dem fallverantwortlichen Therapeuten vier zum

Teil aufdringliche Gespräche eingegangen war, in denen er dem Therapeuten

mitgeteilt habe, dass ein absoluter Vertrauensverlust den Hauptgrund darstelle,

welcher seine Therapiewilligkeit seit längerem und nun komplett zu Nichte

gemacht habe. Im Behandlungsbericht vom 29. Dezember 2017 wird sodann

festgehalten, dass die Fortschritte des Beschwerdeführers im Rahmen der

Therapie zu einer wachsenden Diskrepanz zwischen seinem idealen Selbstbild einerseits

und den ihm nun zunehmend erkennbaren problematischen Anteilen seiner

Persönlichkeit sowie der auch kritischen Fremdwahrnehmung durch andere Personen

andererseits, geführt hätten. Es bestehe die Annahme, dass der Beschwerdeführer

sich durch den Behandlungsabbruch wieder das Erleben von Kontrolle über die

Situation habe verschaffen wollen. Es bestünden zudem Hinweise, dass der

Kontakt mit einem sehr massnahmen- und institutionskritischen anderen Insassen

das Verhalten des Klienten beeinflusst habe. Während der Time-Out-Phase habe

der Beschwerdeführer die Gesprächskontakte zwar abgelehnt, wobei er immer

wieder auf den Rat seines sog. Rechtsbeistandes verwiesen habe, sei jedoch im

informellen Rahmen für einen Gedankenaustausch zu gewinnen gewesen. Obwohl der

Beschwerdeführer eine weitere Behandlung ablehne, solle auf keinen Fall darauf

verzichtet werden, weiterhin den Versuch zu unternehmen, ihn erneut in ein

therapeutisches Setting zu integrieren. Gemäss Vollzugsbericht vom 20. Februar

2018.

habe der Beschwerdeführer vor dem Behandlungsabbruch während ¾ Jahren

therapeutische Fortschritte gemacht und bringe er gute Voraussetzungen für die

Teilnahme an einer milieu- und psychotherapeutischen Behandlung mit. Nach der

Verlegung des Beschwerdeführers in die JVA D besuchte er ein paar wenige

Male die Therapie bei F, wobei es ihm gemäss dem Besprechungsprotokoll der

Vollzugskoordinationssitzung vom 9. Mai 2018 wichtig gewesen sei, diese

als Gespräche zu benennen und nicht als Therapie. Aufgrund mangelnden

Vertrauens und aus Strategiegründen verweigere er seit Mitte März 2018 jedoch

weitere therapeutische Kontakte, inklusive milieutherapeutische Angebote. Der

Beschwerdeführer nehme an den wöchentlichen Wohngruppensitzungen teil, wolle

aber schriftlich festgehalten haben, dass er nur physisch anwesend sei. Er

wolle sich nicht aktiv bei den Sitzungen äussern und mitmachen, da er das

Gefühl habe, dass die Sitzungen "milieutherapeutische Ansätze"

aufwiesen. Der Beschwerdeführer stehe mit einem ehemaligen Insassen, den er von

der C her kenne und der ihm Rechtsauskünfte erteile, in Kontakt. Der

Beschwerdeführer habe zwei Therapiegespräche gehabt, sei jedoch von Beginn weg

entschlossen gewesen, strategisch die Psychotherapie zu verweigern. Da der

Kontakt sehr gut angelaufen war, habe der Beschwerdeführer den Vorschlag

gemacht, die Gespräche als "Nicht-Psychotherapie" weiterzuführen, was

jedoch von Seiten des Psychotherapeuten abgelehnt wurde. Seitdem habe kein

Kontakt mehr stattgefunden. In der Vollzugskoordinationssitzung vom 9. Mai

2018.

wurde sodann beschlossen, den Beschwerdeführer wieder regelmässig zur

Therapie aufzufordern, wobei erwartet werde, dass er an den vorgesehenen

Gesprächen teilnehme. Damit würden nun wieder Termine für die Therapie an den

Beschwerdeführer vergeben, weil dieser sich von sich aus nicht melde. Der

Beschwerdeführer soll in die Verantwortung genommen werden. Falls er die

Termine nicht wahrnehmen könne, solle er sich selbst beim Therapeuten abmelden.

Bei fehlender Abmeldung gebe es bei der Arbeit einen Abzug von Fr. 2.-.

Schliesslich stellte der Beschwerdeführer in seinem Rekurs vom 13. Juli

2018.

den Eventualantrag, eine ambulante Massnahme ergänzend zum Strafvollzug

anzuordnen.

3.2

Der

Beschwerdeführer verkennt, dass nach Lehre und Rechtsprechung für die

subjektive Therapiefähigkeit keine allzu strengen Anforderungen gelten.

Entgegen seiner Ansicht ist nicht bereits deshalb von der Aussichtslosigkeit der

stationären therapeutischen Massnahme auszugehen, weil er diese kategorisch

ablehnt. In solchen Fällen besteht das Therapieziel vorerst darin, Einsicht und

Therapiewilligkeit zu schaffen (BGr, 25. Juli 2018,6B_154/2018, E. 1.4.1;

BGr, 11. Mai 2018,6B_359/2018, E. 1.3 und 1.4; BGr, 18. Januar

2018,6B_1287/2017, E. 1.3.3). Da der Beschwerdeführer im informellen

Rahmen immer wieder zu Gesprächen bereit war und auch selbst noch im

Rekursverfahren eine ambulante Massnahme beantragte, kann grundsätzlich von

seiner Motivierbarkeit ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer für den

Therapieabbruch mangelndes Vertrauen und nicht generelle Therapieunwilligkeit

angab. Wie die Beschwerdegegnerin 2 anmerkt und sich aus den Akten ergibt

(vgl. E. 3.1), scheint seine momentane gänzliche Verweigerungshaltung auch

prozessstrategische Gründe zu haben und durch Drittpersonen beeinflusst zu

sein. So schloss sein Rechtsvertreter noch in der Rekursschrift nicht aus, dass

an den ursprünglichen Erfolg in einem neuen, weniger einschneidenden Setting –

einer ambulanten Massnahme – angeknüpft werden könne. Vor dem Hintergrund, dass

der Beschwerdeführer während seiner Therapie (bis Mai 2017) Fortschritte

gemacht hatte, grundsätzlich geeignet für eine Therapie scheint, aus therapeutischer

Sicht von einer Aufhebung der Massnahme abgeraten wird, eine gewisse

Motivierbarkeit vorhanden ist und erst ein einziger neuer Motivationsversuch

erfolgte, erscheint ein Abbruch der stationären Massnahme aufgrund

Aussichtslosigkeit als verfrüht. Vielmehr sind beim Beschwerdeführer die

Motivationsversuche weiter voranzutreiben. Folglich ist die stationäre

Massnahme (noch) nicht als gescheitert bzw. definitiv undurchführbar zu

erachten, weshalb sie weiterzuführen ist.

3.3

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft

hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …