VB.2018.00690
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00690
27. Februar 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21502)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00690
Urteil
Der 1. Kammer
vom 27. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B und/oder
RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. D, vertreten durch RA E,
2. F, vertreten durch RA G,
3. H, vertreten durch RA I,
4. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. Baukommission Küsnacht,
2. Gebäudeversicherung Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung
und
strassenpolizeiliche
Bewilligung für Wohnüberbauung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 12. Dezember 2017 erteilte die Baukommission der
Gemeinde Küsnacht der A AG die Bewilligung zum Abbruch aller Gebäude –
ausser dem unter Schutz gestellten – und zum Neubau von insgesamt vier
Mehrfamilienhäusern; gleichzeitig eröffnete sie die strassenpolizeiliche
Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 9. November 2017,
welche unter anderem die Auflagen enthielt, das Baugrundstück durch bauliche
Massnahmen unbefahrbar und dauerhaft auf der ganzen Anstosslänge gegen die J-Strasse
abzugrenzen (Dispositiv-Ziff. I.1 lit. a), wobei die entsprechenden
Anpassungsarbeiten zulasten der Bauherrschaft gingen und im Einvernehmen mit
der Unterhaltsregion IV vorzunehmen seien (Dispositiv-Ziff. I.1
lit. b).
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 16. Januar 2018 beantragte die A AG
dem Baurekursgericht, Dispositiv-Ziff. I.1. lit. a und b in der
Verfügung der Baudirektion seien aufzuheben.
D mit Rekurs vom 18. Januar 2018, F mit Rekurs vom
18.
Januar 2018 und H mit Rekurs vom 26. Januar 2018 beantragten dem
Baurekursgericht in der Hauptsache je, es sei die Verfügung der Baukommission
Küsnacht aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern; D beantragte darüber
hinaus auch die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. I.1. lit. a der
Verfügung der Baudirektion.
Mit Entscheid vom 18. September 2018 vereinigte das
Baurekursgericht sämtliche Rekurse, hiess diejenigen von D, F und H in der
Hauptsache gut, hob die Baubewilligung auf und verpflichtete die A AG, D, F
und H je eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- zu bezahlen.
III.
Die A AG führte am 22. Oktober 2018 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Baubewilligung zu bestätigen sowie
Dispositiv-Ziffer I.1 lit. a und b der Verfügung der Baudirektion vom
9.
November 2017 aufzuheben. Die Gemeinde Küsnacht beantragte am
7.
November 2018, die Beschwerde sei unter Entschädigungsfolge
gutzuheissen, eventualiter die Baubewilligung mit einer Auflage betreffend
Fassadenanpassung zu versehen. Das Baurekursgericht schloss am
15.
November 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion
beantragte am 21. November 2018 die Abweisung der Beschwerde. H beantragte
am 26. November 2018 in der Hauptsache, unter Entschädigungsfolge sei die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. F schloss mit
Beschwerdeantwort vom 29. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge. D hatte am 26. November 2018 um eine Fristerstreckung
ersucht; dieses Gesuch wies der Abteilungsvorsitzende unter Hinweis auf die
gesetzliche Antwortfrist mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 ab. Am
17.
Dezember 2018 ersuchte D um Wiederherstellung der Frist und beantragte
mit gleichentags eingereichter Beschwerdeantwort im Wesentlichen, unter
Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, eventualiter an die
Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter Dispositiv-Ziff. I.1 lit. a in
der Verfügung der Baudirektion aufzuheben. Der Abteilungsvorsitzende hiess das
Fristwiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 14. Januar 2019 gut und
nahm die Beschwerdeantwort zu den Akten. Mit weiteren Eingaben der A AG
vom 10. Januar 2019, 18. März 2019 und 11. Juni 2019, von D vom
31.
Januar 2019, 11. April 2019 und 8. Juli 2019, von H vom
6.
Februar 2019 und 11. April 2019, von F vom 20. Februar 2019,
9.
Mai 2019 und 12. September 2019, der Baukommission Küsnacht vom
17.
Dezember 2018 und 23. August 2019 sowie der Baudirektion vom
1.
Februar 2019 und 9. April 2019 wurde an den jeweiligen Anträgen
festgehalten. Die mitbeteiligte Gebäudeversicherung des Kantons Zürich
verzichtete am 2. November 2018 sowie 1. April 2019 auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des in der
Kernzone K2 der Gemeinde Küsnacht liegenden Grundstücks Kat.-Nr. 01,
welches im Süden an die K-Strasse und im Westen an die J-Strasse anstösst. Das
Grundstück ist heute mit dem unter Schutz stehenden Gebäude 02, dem im
Zonenplan teilweise schwarz bezeichneten Gebäude 03, wodurch gemäss
Art. 9 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht für Um- und
Ersatzbauten die durch das bisherige Gebäudeprofil gebildeten Masse gelten,
sowie dem Nebengebäude 04 überstellt. Die Beschwerdeführerin plant, die
Gebäude 03 und 04 abzubrechen und stattdessen vier Mehrfamilienhäuser zu erstellen.
Der Hausteil II soll den im Zonenplan schwarz eingezeichneten Gebäudeteil
des Gebäudes 03 ersetzen; die Dächer der Hausteile I und II stossen
im Traufbereich aneinander, wodurch ein gedeckter Durchgang entsteht; zwischen
beiden Hausteilen ist sodann ein mit einem Giebeldach versehener Verbindungsbau
geplant, dessen First quer zur Firstrichtung der Hauptdächer steht. Die im
nördlichen Bereich des Grundstücks platzierten Hausteile III und IV sind
an der West- bzw. Ostfassade leicht versetzt miteinander verbunden. Beide
Hausteile weisen ein Giebeldach auf, dessen First von Ost nach West verläuft,
wodurch die Dächer ebenfalls im Traufbereich aneinanderstossen.
3.
3.1
Die
Vorinstanz hiess die Rekurse der privaten Beschwerdegegnerschaft gut, weil die
Fassaden der geplanten Hausteile "völlig uneinheitlich gestaltet"
seien und namentlich "kein Fenster dem anderen gleicht". So wiesen
etwa die Westfassaden der Hausteile I, II und III "eine Ansammlung
von allerlei Formen und Grössen" auf, welche dazu führten, dass "weder
die einzelnen Fassaden in sich noch diese zueinander in einem ausgewogenen
Verhältnis stehen". Ebenso wirkten die Ostfassaden der Hausteile I
und II "mit den willkürlich versetzt zueinanderstehenden Öffnungen
unharmonisch" und träten darüber hinaus "in ein offenkundiges
Missverhältnis" zur Fassade des benachbarten Gebäudes, welches unter
Schutz stehe. Der Schluss der Baubewilligungsbehörde, wonach das bewährte und
ortsbaulich typische Bebauungsmuster von hangaufwärts gestaffelten Baukörpern
und gewachsenen Strukturen vorbildlich fortgeführt werde, sei angesichts
"des in sich unausgewogenen Erscheinungsbildes des Neubauvorhabens und des
doch offenkundigen Missverhältnisses zu den durch kleinformatige und mit
Sprossen versehene Fenster geprägten Schutz- bzw. Inventarobjekts nicht
nachvollziehbar". Bei den Hausteilen III und IV erscheine
insbesondere die Südfassade "mit den vielen ohne erkennbare
Regelmässigkeit versetzt zueinander angeordneten Fassadenöffnungen, welche
darüber hinaus diverse Grössen und Formate aufweisen", unausgewogen. Dies
falle noch stärker ins Gewicht, weil durch die traufseitige Verbindung der
Hausteile III und IV und der Ausrichtung der Firste parallel zur jeweils
kürzeren Gebäudeseite ein ortsuntypischer Gebäudekörper mit stattlichem Volumen
und zwei grossflächigen, hoch erscheinenden Giebelfassaden entstünden, was sich
auch aus dem Modell klar ergebe. Die Begründung der Baubehörde, die lebendigen
Fensteranordnungen entsprächen den vielfältigen Grundrissen im Innern der
Gebäude, möge zwar zutreffen, darin sei aber keine besondere
Gestaltungsleistung zu erblicken und dies führe auch nicht zu einer von aussen
positiv wahrnehmbaren Fassadengestaltung. Insgesamt liege damit keine
vertretbare Ermessensausübung der Vorinstanz. Die gestalterischen Mängel liessen
sich dann auch nicht ohne besondere Schwierigkeit beheben; es sei vielmehr eine
umfassende Überarbeitung notwendig. Dies führe zur Aufhebung der
Baubewilligung.
3.2
Gemäss
§ 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit
der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen
Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Nach
§ 238 Abs. 2 PBG ist sodann auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes
besondere Rücksicht zu nehmen. In der Nachbarschaft von Schutzobjekten bzw. bei
Dispositiv
Änderungen an solchen ist demnach mehr als eine bloss befriedigende
Gesamtwirkung zu verlangen.
Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich
nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung,
namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur
baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei sind die Nah- und die Fernwirkung
nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren
Umgebung zu beurteilen (VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1; Christoph
Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,
S. 810 f.; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Die Beurteilung, ob mit
einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat
nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit
nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung
aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 8. Mai 2014,
VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Aufgrund
der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde
über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in
erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2).
Das Baurekursgericht darf nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine
abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den
Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der
Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten
Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur
zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar, und damit
willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben
muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen
und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das
Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten
(BGE 145 I 52 E. 3.6).
3.4 Das
streitgegenständliche Bauprojekt ging als Siegerprojekt aus einem privaten
Studienauftrag hervor, dessen Ziel es war, "das komplexe Grundstück
mittels verschiedener Architektursprachen zu beleuchten und auszuloten"
(Bericht des Beurteilungsgremiums, S. 6). Das Beurteilungsgremium bestand
aus zwei Architekten und einem Bauingenieur, die bei der Beurteilung von
weiteren Fachexperten unterstützt wurden. Das aus diesem Studienauftrag
hervorgegangene Siegerprojekt bildet die Grundlage des hier zu beurteilenden
Bauprojekts.
Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, sind die
tatsächlichen Auswirkungen der besonderen Architektur der geplanten Gebäude auf
die Umgebung durch die Baubehörde nur ungenügend abgeklärt worden. Insofern
liegt eine Missachtung von § 7 Abs. 1 VRG vor, welche die Behörden
verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen zu ermitteln. Die
Gemeinde Küsnacht reichte zwei Gutachten, welche die Übereinstimmung des
Bauvorhabens mit § 238 PBG aufzeigen würden, erst im Beschwerdeverfahren
ein.
Das Bauprojekt weist nicht nur mit Blick auf die vom
Baurekursgericht prominent hervorgehobene Fensteranordnung, sondern auch mit
Blick auf die Anordnung der Gebäude sowie der Dachfirste keine alltägliche
Architektur auf. Entsprechend bedarf es besonderer Fachkenntnisse, um die
Wirkung der geplanten Gebäude auf die Umgebung, namentlich auf das unter Schutz
stehende Gebäude Nr. 02, zu beurteilen. Beim Baurekursgericht handelt es
sich um ein Fachgericht, welches aufgrund seiner Zusammensetzung nach ständiger
Praxis grundsätzlich ohne Weiteres in der Lage ist, die Gestaltung von
Bauvorhaben und deren Auswirkungen auf die Umgebung fachmännisch zu beurteilen
(VGr, 29. August 2019, VB.2017.00778, E. 5.3 – 23. Mai 2019,
VB.2018.00407, E. 4.2.3 – 9. Mai 2019, VB.2018.00467, E. 5.3). Damit
ist das Baurekursgericht grundsätzlich auch in der Lage, eine ungenügende
Sachverhaltsermittlung seitens der Baubehörden im Rekursverfahren zu heilen.
Angesichts der Besonderheit des infrage stehenden Vorhabens
in der Kernzone und in unmittelbarer Nähe eines Inventarobjekts mit unbekanntem
Schutzumfang bedarf es vorliegend allerdings besonderer Kenntnisse in
Architektur und zusätzlicher besonderer Ausbildungen und/oder Erfahrungen im
Bereich der Denkmalpflege. Bei den Mitgliedern des baugerichtlichen
Spruchkörpers sind vorliegend keine solche Ausbildungen oder berufliche
Erfahrungen ersichtlich. In ihren Erwägungen hebt die Vorinstanz denn auch die
besondere Architektur stark hervor, setzt sich jedoch nicht mit deren
tatsächlichen Auswirkung auf die Umgebung und insbesondere auf das Schutzobjekt
auseinander. Sie schliesst vielmehr bereits aus dem Umstand, dass es sich um
eine nicht alltägliche Architektur handelt, auf eine ungenügende Rücksichtnahme
und damit eine ungenügende Einordnung des Bauprojekts. Dieser Schluss greift zu
kurz. Die ausgefallene Architektur mag zwar Zweifel an einer guten Einordnung
zu wecken. Eine fachliche Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Auswirkungen
der besonderen Architektur auf die Umgebung und insbesondere auf das
Schutzobjekt lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid jedoch nicht entnehmen.
Damit erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtsfehlerhaft.
3.5 Die
Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG). Über die tatsächlichen Auswirkungen des geplanten Gebäudes ist unter
Beizug einer Fachperson mit Kenntnissen in Architektur und zusätzlichen
Ausbildungen und/oder Erfahrungen im Bereich der Denkmalpflege zu entscheiden.
Dabei steht es dem Baurekursgericht offen, ob es ein externes Fachgutachten
einholt oder unter Beteiligung einer entsprechenden Fachperson im Spruchkörper,
welche gegebenenfalls einen internen Fachbericht im Sinn von § 18 Abs. 2 Organisationsverordnung des Baurekursgerichts vom 12. November 2010 (OV
BRG) erstattet, neu über die Angelegenheit entscheidet.
4.
4.1 Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 64
N. 5). Dementsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin 1, dem Beschwerdegegner 2 sowie dem
Beschwerdegegner 3 je zu einem Drittel aufzuerlegen.
4.2 Die
Beschwerdegegnerin 1, der Beschwerdegegner 2 und der
Beschwerdegegner 3 sind sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin je
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (insgesamt Fr. 4'500.-) zu
bezahlen.
Der Mitbeteiligten 1 ist in der vorliegenden
Konstellation keine Entschädigung zuzusprechen (vgl.
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 100).
5.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2,
133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts
vom 18. September 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zum Neuentscheid
im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 350.-- Zustellkosten,
Fr. 6'350.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 1, dem
Beschwerdegegner 2 sowie dem Beschwerdegegner 3 je zu einem Drittel
auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin 1, der Beschwerdegegner 2 sowie der
Beschwerdegegner 3 werden je verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- inklusive Mehrwertsteuer (insgesamt
Fr. 4'500.- inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …