Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00692

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00692

28. Dezember 2020Deutsch17 min

dadurch getrennt. Während sich der Anhänger einmal um die eigene Achse drehte und

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2018.00692

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. Dezember 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gebäudeversicherung

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Kosten

Feuerwehreinsatz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am 19. Juni

2017, gegen 20.00 Uhr, verursachte A in B mit seinem Traktor mit

angehängter Ballenpresse einen Selbstunfall. Die Fahrzeugkombination kam

während Heuarbeiten an einem Hang auf einer Landparzelle ins Rutschen und wurde

dadurch getrennt. Während sich der Anhänger einmal um die eigene Achse drehte und

danach zum Stillstand kam, überschlug sich der Traktor zweimal, bevor er wieder

auf allen vier Rädern landete. A verletzte sich beim Unfall schwer und musste

mit einem Hubschrauber der Rega ins Spital geflogen werden. Zur Sicherung und

Bergung der Fahrzeuge aus dem Hang mittels Seilzügen wurde die Feuerwehr C

aufgeboten, die wiederum von Dritten zwei Forsttraktoren mit Seilwinden beizog.

B. Mit

Verfügung vom 19. Dezember 2017 stellte die Gebäudeversicherung des

Kantons Zürich (GVZ) A die durch den Feuerwehreinsatz vom 19. Juni 2017

entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 20'205.80 in Rechnung (bestehend

aus den Personalkosten in der Höhe Fr. 15'187.50 für den 6,75 Stunden

dauernden Einsatz der 18 Angehörigen der Feuerwehr [AdF] zu Fr. 125.-

pro Stunde, den Fahrzeugkosten von Fr. 3'875.- und den Kosten für

beigezogene Dritte von Fr. 1'143.30).

C. Die

dagegen von A erhobene Einsprache hiess die GVZ mit Entscheid vom 15. Mai

2018 teilweise gut und reduzierte den geschuldeten Betrag auf Fr. 13'330.80

(Abzug von jeweils 2,5 Stunden Personalkosten sowie Fahrzeug- und Gerätekosten,

sofern diese mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 für 6,75 Stunden

veranschlagt worden waren).

Erwägungen

II.

In der Folge erhob A mit Eingabe vom 13. Juni 2018

Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des

Einspracheentscheids vom 15. Mai 2018. Mit Entscheid vom 27. September

2018.

hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut, kürzte den

Personalaufwand pauschal um einen Drittel und fasste Dispositivziffer III des

Einspracheentscheids wie folgt neu: "A wird verpflichtet, der GVZ den

Betrag von CHF 10'143.30 zu bezahlen, zahlbar innert 60 Tagen ab Eintritt

der Rechtskraft des Entscheides". Im Übrigen wies das Baurekursgericht den

Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte es zu zwei

Dritteln A und zu einem Drittel der GVZ. Eine Umtriebsentschädigung sprach es

nicht zu.

III.

A. A

gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 25. Oktober 2018 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 27. September

2018.

sowie der Einspracheentscheid der GVZ vom 15. Mai 2018 und deren

Verfügung vom 19. Dezember 2017 seien aufzuheben. Es sei zu prüfen, ob die

GVZ zur Rechnungsstellung an ihn legitimiert sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der GVZ.

B. Mit

Eingabe vom 12. November 2018 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere

Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die GVZ mit

– verspäteter – Beschwerdeantwort vom 29. November 2018. Mit Präsidialverfügung

vom 11. Dezember 2018 entschied das Verwaltungsgericht, die

Beschwerdeantwort trotz Verspätung zuzulassen und zu berücksichtigen. Zudem

setzte es A sowie der GVZ Frist an, um zur Beschwerdeantwort und/oder dem

Vernehmlassungsverzicht des Baurekursgerichts Stellung zu nehmen. Die GVZ tat

dies unter Festhaltung am Antrag auf Beschwerdeabweisung mit Eingabe vom 21. Dezember

2018.

C. Im Zuge

des Gemeindezusammenschlusses von D, E und F wurden per Anfang 2019 auch die

jeweiligen Feuerwehren zu einer Organisation zusammengeführt.

D. Am

3.

Januar 2020 reichte A die Replik ein, wozu sich die GVZ mit Eingabe vom

17.

Januar 2020 äusserte. Mit Schreiben vom 13. Februar 2019

verzichtete A auf eine weitere Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der

Streitwert Fr. 10'143.30 und somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt

und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2

VRG).

1.2

Soweit der

Beschwerdeführer die Zulassung bzw. Berücksichtigung der verspäteten

Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin seitens des Verwaltungsgerichts

bemängelt, kann auf die Erwägungen der Präsidialverfügung vom 11. Dezember

2018.

(vorn III.B.) verwiesen werden, an denen festgehalten wird.

2.

2.1

Im Kanton

Zürich wird der Kostenersatz von Feuerwehreinsätzen in den §§ 27–29 des

Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September

1978.

(FFG) geregelt. Gemäss § 27 Abs. 1 FFG sind Einsätze der

Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben

unentgeltlich, ausgenommen Einsätze nach § 27 Abs. 2 FFG, § 28 FFG (Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände) und § 29 FFG (ABC-Schutz).

Gestützt auf § 27 Abs. 2 FFG verfügt die Gemeinde den Ersatz der

Kosten des Feuerwehreinsatzes gegenüber Personen, die den Einsatz der Feuerwehr

durch eine vorsätzliche, rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht

oder veranlasst haben (lit. a), dem Besitzer einer Brandmelde- oder

Löschanlage bei wiederholtem Fehlalarm (lit. b), Personen, die

Hilfeleistungen beansprucht haben, wie insbesondere zur Rettung von Menschen

und Tieren (lit. c), dem Gebäudeeigentümer bei Wasserschäden im Gebäude,

die nicht durch ein Elementarereignis verursacht wurden (lit. d), sowie

dem Auftraggeber für Dienstleistungen der Feuerwehr bei besonderen

Vorkommnissen oder Veranstaltungen (lit. e). Nach § 28 Abs. 1 FFG trägt bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie

bei Bränden von Fahrzeugen aller Art der Halter des Fahrzeugs die Kosten der

Feuerwehr für den Einsatz und für Rettungen einschliesslich eines angemessenen

Anteils für die Einsatzvorbereitung. Sind mehrere Fahrzeughalter beteiligt,

tragen sie die Kosten gemäss § 28 Abs. 2 FFG entsprechend ihren

Anteilen an der Beanspruchung des Feuerwehreinsatzes. Im Anwendungsbereich von § 28 FFG führt die GVZ nach § 28 Abs. 3 und 4 FFG eine zentrale

Inkassostelle und erlässt eine Verfügung über den Kostenersatz sowie einen

Tarif über die zu verrechnenden Kosten. Bei Einsätzen, die unter § 27 Abs. 2 FFG fallen, verfügt dem gegenüber wie erwähnt die Gemeinde den Ersatz der

Kosten.

2.2

In der von

der GVZ gestützt auf § 28 Abs. 4 FFG erlassenen Tarifordnung für die

Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden

vom 16. November 2012 (fortan: Tarifordnung) werden die Personalkosten (§ 3),

die Fahrzeug- und Gerätekosten (§ 4) und die Kosten für Verbrauchsmaterial

und Entsorgung (§ 5) beziffert festgelegt.

2.3

Im

Zusammenhang mit Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen muss beachtet werden,

dass die Wahl der zu treffenden Massnahmen unter zeitlichem Druck und ohne

umfassende Information erfolgt. Je offensichtlicher die Gefahr, je grösser das

Schadenpotenzial und je wertvoller die bedrohten Rechtsgüter, desto

summarischer darf die Prüfung der von der Behörde zu ergreifenden Massnahmen

ausfallen. Im Zweifel sind finanzielle Überlegungen den Interessen des

Gesundheits- und Umweltschutzes unterzuordnen. Entsprechend erfolgt eine

gerichtliche Kontrolle nur mit grosser Zurückhaltung. Im Ergebnis führt dies

dazu, dass das Verwaltungsgericht nur offensichtlich unnötige, leichtfertig

gemachte Aufwendungen aus der Kostenberechnung streicht (VGr, 4. April

2013, VB.2013.00085, E. 2.3; 28. Oktober 2010, VB.2010.00438, E. 4.3;

BGE 102 Ib 203 E. 6).

2.4

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG

auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

3.

Die Vorinstanz erwog, der Feuerwehreinsatz vom 19. Juni

2017.

falle unabhängig davon, ob er als Verkehrsunfall im Sinn von § 28 FFG

behandelt werde, nicht unter den Grundsatz der Unentgeltlichkeit. Für

Feuerwehreinsätze bei Arbeitsunfällen enthielten die einschlägigen kantonalen

Vorschriften keine Regelungen. Sofern es sich nicht um einen Verkehrsunfall

handle, könnten dem Beschwerdeführer die Kosten für die Bergung der Fahrzeuge

mit Seilwinden als Hilfeleistung gemäss § 27 Abs. 2 lit. c FFG

auferlegt werden. Hierfür zuständig (gewesen) wäre die Gemeinde G, deren

Feuerwehr-Reglement vorsehe, dass Hilfeleistungen gemäss § 27 Abs. 2 lit. c FFG in Rechnung zu stellen seien. Zu prüfen sei somit, ob vorliegend § 28 FFG zur Anwendung gelange und folglich die Beschwerdegegnerin zuständig gewesen

sei, den Kostenersatz zu verfügen.

Die Kostenersatzpflicht des

Beschwerdeführers liesse sich sowohl auf § 27 Abs. 2 lit. c FFG als auch auf § 28 Abs.1 FFG stützen. Die Anwendung von § 28 Abs. 1 FFG führe somit in Bezug auf die Kostenpflicht nicht zu einem anderen Ergebnis.

Auch hier stehe es der Gemeinde frei, der Beschwerdegegnerin einen

Verrechnungsrapport einzureichen. Mithin könne sie analog § 27 Abs. 2 FFG auf die Einforderung der Einsatzkosten verzichten, was die betreffende

Gemeinde vorliegend nicht getan habe.

Sodann spreche für die Anwendung der spezielleren

Vorschrift von § 28 Abs. 1 FFG, dass das

infrage stehende Ereignis zweifellos als Unfall mit einem Fahrzeug im Sinn

dieser Bestimmung gelte. Es habe sich ein typisches Risiko im Zusammenhang mit

dem Betrieb eines Traktors verwirklicht; der maschinentechnische

Betriebsbegriff liege auch der Haftpflicht des Motorfahrzeughalters gemäss Art. 58

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)

zugrunde. Daran ändere nichts, dass dies während eines Arbeitseinsatzes

geschehen sei. Welchem Zweck der Betrieb des Traktors im Zeitpunkt des Unfalls

gedient habe, sei nicht massgeblich für die – an die verschuldensunabhängige

Haftung des Halters als Zustandsstörer angelehnte – Kostentragungspflicht.

Der vom Beschwerdeführer

angeführte trockene Boden oder die im Gelände angeblich vorhandene Wiesennarbe

oder Hangkante seien beherrschbare Risikofaktoren und schlössen die Anwendung

von § 28 Abs. 1 FFG nicht aus.

Dies gelte auch für den

Umstand, dass sich der Unfall auf einer Wiese ereignet habe und er insofern

nicht als Unfall im Strassenverkehr bezeichnet werden könne. Lasse sich die

ohnehin gegebene Kostenersatzpflicht sachlich rechtfertigen, könne es auf den

Unfall- bzw. Einsatzort der Feuerwehr nicht ankommen. Es gäbe keinen sachlichen

Grund, den strittigen Einsatzkostenersatz hinsichtlich der Zuständigkeit für

die Verfügung des Kostenersatzes und des Tarifs anders zu behandeln, wenn die

Fahrzeugkombination beispielsweise von einer öffentlichen Strasse bzw. aus dem

Strassenverkehr einen Hang hinuntergestürzt wäre und von dort hätte geborgen

werden müssen. Die von der Feuerwehr bereitgehaltenen und eingesetzten Mittel

wären dieselben gewesen. Somit sei es im Sinn des Gesetzgebers, die

Einsatzkosten auch in solchen Fällen auf Grundlage von § 28 Abs. 1 FFG ohne vorgängige Abklärung der Schuldfrage dem Fahrzeughalter in Rechnung zu

stellen. Der Beschwerdeführer sei somit für die Einsatzkosten der Feuerwehr im

Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. Juni 2017 kostenpflichtig, und der

angefochtene Entscheid sei kompetenzgemäss von der Beschwerdegegnerin erlassen

worden.

In Bezug auf die Kosten des

Einsatzes erwog die Vorinstanz, es falle auf, dass das Erstaufgebot von

18.

AdF nach Abschluss der Personenbergung und Sicherung der Fahrzeuge und

nachdem die Lage sowie die weiteren Massnahmen klar gewesen seien, während des

gesamten, 6,75 Stunden dauernden Einsatzes nicht reduziert worden sei. Es sei

nicht nachvollziehbar, weshalb für den Seilwindeneinsatz und die übrigen in der

zweiten Phase des Einsatzes gleichzeitig noch zu erledigenden Arbeiten 18 AdF

erforderlich gewesen seien, dies nebst den zwei beigezogenen Dritten mit ihren

Forsttraktoren. Weder die von der Beschwerdegegnerin angeführte angebliche

Komplexität der Bergung noch die Zwischensicherungen noch die Absperrungen der

schmalen Naturstrasse mitten im Landwirtschaftsgebiet könnten dies plausibel

erklären. So bestehe die Ausrückformation eines Pionierzugs der Berufsfeuerwehr

der Stadt Zürich aus zehn bis elf AdF. Dies führe zum Schluss, dass die geltend

gemachten Kosten nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten

Leistung stünden, obwohl die Kosten für eine Wartezeit von 2,5 Stunden aus Gründen

der Verhältnismässigkeit nicht in Rechnung gestellt worden seien. Demzufolge

seien die dem Beschwerdeführer auferlegten Personalkosten für die AdF von Fr. 9'562.50

pauschal um einen Drittel zu reduzieren.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es habe sich beim Vorfall vom

19.

Juni 2017 nicht um einen (Strassen-)Verkehrsunfall im Sinn von § 28 FFG gehandelt. Es sei ein Arbeitsunfall gewesen, der sich ausserhalb des

Verkehrsgeschehens und nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, sondern auf

einer privaten Rinderweide ereignet habe. Er sei unschuldig am Unfall, und

dieser habe auch zu keinem Schaden geführt, weshalb die Voraussetzungen der

Gefährdungshaftung nach Art. 58 Abs. 1 SVG nicht erfüllt seien.

Vielmehr habe es sich seitens der Feuerwehr um eine technische Hilfeleistung

gemäss § 27 Abs. 2 lit. c FFG gehandelt, deren Kosten von den

Gemeinden und nicht von der Beschwerdegegnerin in Rechnung zu stellen seien,

wobei die Feuerwehr H – im Gegensatz zur Feuerwehr C – keine Kosten erhoben

hätte. Sodann seien für die Bewältigung des Einsatzes vom 19. Juni 2017

nicht 18 AdF notwendig gewesen.

4.2

Wie die

Beschwerdegegnerin, deren überzeugenden Ausführungen in ihrer Beschwerdeantwort

vom 29. November 2018 grundsätzlich gefolgt werden kann, zu Recht

einwendet, vermag der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die

Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz nicht infrage zu

stellen.

4.2.1

Zunächst gilt es in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass es im

vorliegenden Fall nicht um eine Gefährdungshaftung im Sinn von Art. 58 Abs. 1

SVG, sondern um die Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers für den

Feuerwehreinsatz gemäss dem FFG geht, wofür weder eine Rechtswidrigkeit noch

ein Verschulden oder ein Drittschaden im haftpflichtrechtlichen Sinn

vorausgesetzt ist. Die Vorinstanz hat die Kostentragungspflicht denn auch

richtigerweise nicht auf Art. 58 Abs. 1 SVG gestützt, weshalb auch

nicht davon gesprochen werden kann, sie habe das SVG falsch auf den

vorliegenden Fall angewandt. Namentlich nicht relevant sind daher die

Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er keine Sorgfaltspflichten verletzt

habe und ihn am Unfall keine Schuld treffe. Ebenso wenig anwendbar sind

vorliegend die Bestimmunen des Obligationenrechts, geht es doch nicht um die

Erfüllung eines privatrechtlichen Auftrags. Auch für eine analoge Heranziehung

der entsprechenden Bestimmungen besteht kein Anlass.

4.2.2

Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz das Ereignis vom 19. Juni

2017.

unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 58

Abs. 1 SVG (vgl. BGE 114 II 376 E. 1d) als Verkehrsunfall im Sinn von

§ 28 FFG qualifizierte, wobei – wie soeben erwähnt – vorliegend keine

Haftpflichtsituation gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG infrage steht. Indem

die in Fahrt befindende Fahrzeugkombination während Heuarbeiten am Hang ins

Rutschen kam und sich der Traktor dabei überschlug, verwirklichte sich ein im

Zusammenhang mit dem Betrieb des Traktors typisches Risiko. Wenn die

Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz die Aufzählung von § 28 Abs. 1 FFG ("Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr") angesichts der

vom Gesetzgeber bezweckten verstärkten Durchsetzung des Verursacherprinzips und

der Abschaffung der Quersubventionierung der Kosten der Feuerwehr für

Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer (vgl. die Weisung des Regierungsrats vom

27.

Februar 2008 zum Gesetz über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das

Konzept Feuerwehr 2010, ABl 2008 S. 383 ff., 400) als nicht

abschliessend ansehen, ist dies nicht rechtsverletzend. Auch vor dem

Hintergrund, dass beispielsweise das Bundesamt für Strassen ASTRA über eine

eigene Definition verfügt, ist daher für die Anwendbarkeit von § 28 FFG

nicht massgeblich bzw. ändert sich an der Qualifikation als Verkehrsunfall

nichts dadurch, dass sich der vorliegende Unfall auf einer privaten Wiese und

nicht auf einer öffentlichen Strasse ereignete. Dasselbe gilt für den Umstand,

dass es sich – unbestrittenermassen – um einen Arbeitsunfall handelte.

Dieses Kriterium ist im Übrigen auch in dem vom Beschwerdeführer wiederholt

angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 114 II 376) nicht relevant.

4.2.3

Wurde die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers korrekt auf § 28 FFG gestützt, so war auch – anders als bei Einsätzen gemäss § 27 Abs. 2 FFG – die Beschwerdegegnerin zur Rechnungstellung zuständig und ist damit auch

der Unfallort nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. sogleich E. 4.2.4).

Ob sich die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers auch auf § 27 Abs. 2 lit. c FFG stützen liesse, wie die Vorinstanz erwog, muss vor diesem

Hintergrund nicht geprüft werden.

4.2.4

Da die Feuerwehren C und H im Zeitpunkt des Unfalls beide Milizfeuerwehren

waren, ist auch in Bezug auf die Personalkosten nicht massgebend, auf welchem

Gemeindegebiet sich der Unfall ereignete (vgl. § 3 Abs. 1 Tarifordnung). Im Übrigen verläuft die Gemeindegrenze sehr nahe am Unfallort.

Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit kann der Feuerwehr C daher nicht

vorgehalten werden, anstelle der örtlich eigentlich zuständigen Feuerwehr H

ausgerückt zu sein, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht zu Bedenken gibt.

4.2.5

Was die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten betrifft, so äussert sich

der Beschwerdeführer nur am Rand zu dem von der Vorinstanz (nochmals) pauschal

reduzierten Betrag. Vielmehr beziehen sich seine Ausführungen weiterhin zu

einem grossen Teil auf die Verrechnung von 18 AdF während der gesamten

Zeit. Gemäss der Vorinstanz können dem Beschwerdeführer noch lediglich Fr. 6'375.-

an Personalkosten in Rechnung gestellt werden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 125.-

(§ 3 Abs. 1 Tarifordnung) ergibt dies für 18 AdF eine

Einsatzzeit von weniger als drei Stunden. Ginge man davon aus, dass lediglich

12.

AdF im Einsatz gestanden wären, ergäbe dies eine Einsatzzeit von

4,25 Stunden. Wenn die Beschwerdegegnerin geltend macht, diese

Personalkosten seien zur Ereignisbewältigung notwendig gewesen und könnten

nicht als offensichtlich leichtfertig oder unnötig qualifiziert werden, ist

dies angesichts der Komplexität des Einsatzes und der sich vom Verwaltungsgericht

aufzuerlegenden Zurückhaltung (vorn E. 2.3) nicht zu beanstanden. Dasselbe

gilt in Bezug auf die Fahrzeugkosten bzw. den vom Beschwerdeführer bemängelten

Beizug zweier Tanklöschfahrzeuge. So wurde das eine nach kurzer Zeit wieder

abgezogen, wofür eine Stunde verrechnet wurde, während das andere gemäss der

Beschwerdeführerin auf Platz belassen wurde, weil dieses Fahrzeug eine Vielzahl

an Mitteln zur technischen Hilfeleistung mitführte und den Unfallort

beleuchtete.

Die Weisungen der Beschwerdegegnerin

"Rechnungsstellung bei Feuerwehr-Einsätzen" und

"Strassenrettungs-Konzept" kommen, da ein Fall von § 28 FFG

und nicht von § 27 FFG – gegeben ist und der Beschwerdeführer beim Unfall

nicht eingeklemmt wurde, vorliegend nicht zur Anwendung.

Schliesslich ist auch,

soweit sich der Beschwerdeführer an den unterschiedlichen Verrechnungsrapporten

stört, auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu

verweisen. Beim einen Verrechnungsrapport handle es sich um den Rapport der

Feuerwehr C, den diese mit ihren eigenen Tarifen zu Handen der

Beschwerdegegnerin ausfüllte. Der andere Rapport habe ihr – der

Beschwerdegegnerin – zur Berechnung der Kosten gemäss der Tarifordnung gedient.

Der unterschiedliche Ereignisort erkläre sich dadurch, dass bei der Alarmierung

davon ausgegangen worden sei, dass sich der Unfallort auf dem Gemeindegebiet

von E befinde. Sie – die Beschwerdegegnerin – habe dann aber festgestellt, dass

sich der Unfallort auf dem Gemeindegebiet von B befinde und den

Verrechnungsrapport entsprechend ausgefüllt. Die Soldangaben im Rapport der

Feuerwehr E entsprächen den Tarifen der Feuerwehr C. Bei einem Verkehrsunfall

nach § 28 FFG, bei dem sie – die Beschwerdegegnerin – das zentrale Inkasso

führe, werde aber mit einheitlichen Tarifen gemäss Tarifordnung gerechnet.

Welcher Anteil davon an die Gemeinde fliesse und welcher bei ihr – der

Beschwerdegegnerin – verbleibe, sei nicht relevant. Dies stimmt mit § 1 Abs. 1

der Tarifordnung überein, wonach sich die Kosten, welche der Halter des

Fahrzeugs bei Unfällen im Strassenverkehr bezahlen muss, nach ebendieser

Tarifordnung richten. Sie sieht in § 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von

Fr. 125.- für Angehörige der Milizfeuerwehr vor. Die Feuerwehren

verrechnen die Personalkosten aus Einsätzen gegenüber der GVZ zu ihren eigenen

Tarifen (§ 6 der Tarifordnung).

4.3

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 1'310.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …