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Entscheid

VB.2018.00693

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00693

29. August 2019Deutsch15 min

(URT.2019.21064)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war Inhaberin eines Gastwirtschaftspatents zur Führung

der Gastwirtschaft C in Zürich. Mit Verfügung vom 11. August 2017 entzog

ihr das Kommissariat Wirtschaftspolizei mit sofortiger Wirkung das Patent und

einer Einsprache hiergegen die aufschiebende Wirkung.

Eine Einsprache von A hiergegen wies der Stadtrat von

Zürich mit Beschluss vom 29. November 2017 ab, wobei er einem Rekurs

ebenfalls die aufschiebende Wirkung entzog.

Erwägungen

II.

A. A liess

gegen den Einspracheentscheid am 3. Januar 2018 rekurrieren, wobei sie in

verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

des Rekurses ersuchen liess.

B. Mit

Verfügung vom 8. Februar 2018 wies die Volkswirtschaftsdirektion des

Kantons Zürich dieses Gesuch ab. Gegen diese Zwischenverfügung liess A am

14.

März 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen und um Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ersuchen. Das Verwaltungsgericht

schrieb diese Beschwerde mit Verfügung des Einzelrichters vom 21. Dezember

2018.

als gegenstandslos geworden ab (VB.2018.00156), weil die

Volkswirtschaftsdirektion mit Verfügung vom 21. September 2018 den

Endentscheid in der Hauptsache fällte und den Rekurs abwies.

III.

Gegen die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom

21.

September 2018 liess A am 24. Oktober

2018.

ans Verwaltungsgericht gelangen und deren vollumfängliche Aufhebung unter

Entschädigungsfolge verlangen. Ihr sei das Patent zur Führung einer

Gastwirtschaft nicht zu entziehen. Eventualiter sei die Sache zur neuen

Beurteilung an den Stadtrat Zürich zurückzuweisen. Sie beantragte zudem die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, den Bezug der vorinstanzlichen

Verfahrensakten sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am

13.

/14. November 2018 auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom

16.

November 2018 beantragte der Stadtrat von Zürich die Abweisung der

Beschwerde unter Entschädigungsfolge zulasten von A. Mit Eingaben vom

17.

Dezember 2018, 8./10. Januar 2019, 25. Januar 2019,

30.

Januar/1. Februar 2019 und 15. Februar 2019 liessen sich A

und der Stadtrat Zürich abwechslungsweise weiter vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Volkswirtschaftsdirektion im Bereich des Gastgewerberechts zuständig (vgl.

§ 4 lit. b des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 [GastgewerbeG,

LS 935.11] in Verbindung mit §§ 1 und 17 der Verordnung zum

Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 [GastgewerbeV, LS 935.12];

§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin verlangt in prozessualer Hinsicht, der

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eine solche kommt dem

Rechtsmittel mangels anderslautender Anordnung der Vorinstanz bzw. aufgrund des

Gesetzes ohnehin zu (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3

VRG); insofern erweist sich das Ersuchen als von Anfang an gegenstandslos.

3.

3.1

Nach § 6

Abs. 1 GastgewerbeG wird das Gastwirtschaftspatent erteilt, wenn die

betrieblichen (§ 13 GastgewerbeG) und persönlichen (§ 14

GastgewerbeG) Voraussetzungen erfüllt sind. Das Patent wird verweigert, wenn

der Bewerber oder die Bewerberin offensichtlich keine Gewähr für eine

einwandfreie Betriebsführung bietet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er

oder sie in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen schwerwiegenden

Verfehlungen in Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes bestraft wurde (§ 14

Abs. 2 GastgewerbeG). Der Patentinhaber bzw. die Patentinhaberin ist

sodann für die Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb (§ 17

Abs. 1 GastgewerbeG) sowie für das Verhalten der im Betrieb tätigen

Personen verantwortlich (§ 19 GastgewerbeG; vgl. auch VGr, 6. Oktober

2010, VB.2010.00167, E. 2.1). Das Gastwirtschaftspatent wird entzogen,

wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind (§ 3

Abs. 2 GastgewerbeV).

3.2

Das Patent

wurde der Beschwerdeführerin entzogen, weil sie dringend verdächtigt wurde, über

einen längeren Zeitraum am (gewerbs- und bandenmässigen) Handel mit Marihuana,

welcher in den Räumlichkeiten des von ihr geführten Restaurants an der D-Strasse 01

bzw. im darüber liegenden und vom Restaurant aus zugänglichen

"Member-Raum" stattgefunden habe, mitgewirkt respektive diesen Handel

zumindest gebilligt bzw. nichts dagegen unternommen zu haben (vgl. VGr,

21.

Dezember 2018, VB.2018.00156, E. 3.2.2.2). Aus den Akten der

polizeilichen Ermittlungen sei ersichtlich, dass im Zeitraum von Januar bis Mai

2017.

insgesamt zehn Transporte bzw. Lieferungen jeweils mehrerer Schachteln mit

Drogen an die Liegenschaft an der D-Strasse 01 stattgefunden hätten. Aus

den Protokollen der vom Obergericht des Kantons Zürich als

Zwangsmassnahmengericht bewilligten Gesprächs- und Videoaufzeichnungen ergebe

sich dabei, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang unter anderem mit

diesen Drogentransporten mehrfach selbst in der einen oder anderen Form bzw.

teilweise gar direkt involviert gewesen sei (beispielsweise versuchtes

Freihalten eines Parkplatzes gleich beim Restaurant, Warnung des Drogenkuriers

betreffend vermehrte Polizeipräsenz usw.). Anlässlich einer Polizeiaktion am

12.

Juni 2017, bei der auch die Beschwerdeführerin verhaftet wurde, seien

im Fahrzeug eines Komplizen 36 Schachteln à 2 kg (insgesamt also 72 kg)

Marihuana sowie in den Räumlichkeiten an der D-Strasse 01 Bargeld in der

Höhe von Fr. 50'000.- sichergestellt worden. Der Gastronomiebetrieb im

Parterre an der D-Strasse 01 sei auch aktiv genutzt worden, um den

potenziellen Drogenkäufern den Zutritt zum Drogenverkaufsraum im ersten Stock

zu ermöglichen. Der Zugang zum sogenannten Member-Raum sei videoüberwacht. Über

zehn verschiedene Drogenkonsumenten hätten gegenüber der Polizei fast

übereinstimmend ausgesagt, dass sie im Restaurant C bzw. im dortigen

Member-Raum Marihuana gekauft hätten. Der Drogenhandel habe damit nicht

losgelöst von der Gastwirtschaft C und ausserhalb ihrer Verantwortung als

Patentinhaberin stattgefunden, sondern habe im klaren Zusammenhang mit der

Gastwirtschaft C und ihren Patentpflichten gestanden.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der Unschuldsvermutung im Sinn von

Art. 32 Abs. 1 der der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) und Art. 6 Abs. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geltend.

4.2

Das

Bundesgericht hat in einem Entscheid aus dem Jahr 2003 ausgeführt, dass der in

Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV verankerte

Grundsatz "in dubio pro reo", wonach bis zum gesetzlichen Nachweis

der Schuld zu vermuten ist, dass die wegen einer strafrechtlichen Handlung

angeklagte Person unschuldig ist, im Verfahren betreffend Entzug des

Gastwirtschaftspatents nicht anwendbar ist (BGr, 4. Februar 2003,2P.193/2002,

E. 4.1; ebenso VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 6.7.2).

Der Entzug des Gastwirtschaftspatents ist keine strafrechtliche Sanktion,

sondern dient in erster Linie dem Schutz der Polizeigüter. Entsprechend erfolgt

der Entzug unabhängig davon, ob die Nichterfüllung der Voraussetzungen der

Erteilung des Patents verschuldet wurde oder nicht. Anders als beispielsweise

der Führerausweisentzug zu Warnzwecken, bei welchem sich die Dauer insbesondere

nach der Schwere des Verschuldens sowie der Sanktionsempfindlichkeit des

fehlbaren Lenkers richtet, verfolgt der Entzug des Gastwirtschaftspatents somit

keinen repressiven und präventiven Zweck. Mit dem Entzug des Patents wird der

rechtmässige Zustand (wieder)hergestellt. Die mit dem Entzug des Patents

verbundenen negativen Folgen sind deshalb lediglich restitutorische

Rechtsnachteile (vgl. Tobias Jaag, Verwaltungsrechtliche Sanktionen, in:

Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Verwaltungsstrafrecht und

sanktionierendes Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2010,

S. 1 ff., 13). Auch wenn diese (wie beim Führerausweisentzug) einschneidende

Wirkung für den Betroffenen haben können, vermag diese Wirkung vor dem

genannten Hintergrund weder für sich allein noch unter Berücksichtigung der

Natur der Zuwiderhandlung eine Qualifikation des Entzugs des

Gastwirtschaftspatents als strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6

Abs. 2 EMRK zu begründen (zur ganzen Thematik VGr, 10. November 2010,

VB.2010.000331, E. 7.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht, doch

ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffend]). Gemäss § 39 Abs. 2

GastgewerbeG können verwaltungsrechtliche Massnahmen bis zum Patententzug denn

auch unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden. Der Beschwerdegegner

hatte entsprechend auch nicht das Ergebnis des Strafverfahrens gegen die

Beschwerdeführerin abzuwarten. Selbst wenn der Strafrichter zu einem Freispruch

der Beschwerdeführerin gelangte oder das Verfahren eingestellt würde, hätte

dies nicht zur Folge, dass ein mit diesem Entscheid in Widerspruch stehender verwaltungsrechtlicher

Patententzug ohne Weiteres dahinfallen würde (vgl. BGE 119 Ib 158

E. 2c/aa; VGr, 10. November 2010, VB.2010.000331, E. 6.3 [nicht

auf www.vgrzh.ch]).

5.

5.1

Das

Verfahren zum Entzug des Gastwirtschaftspatents richtet sich, da es sich nicht

um ein Strafverfahren handelt, nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Im

Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1

VRG). Die Behörde soll im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nach der

materiellen Wahrheit bzw. nach der wirklichen Sachlage forschen und sich nur

auf Sachumstände stützen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt hat

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 4). Die Untersuchungsmaxime

wird allerdings durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert, welche

namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes

Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht (§ 7

Abs. 2 lit. a VRG).

5.2

Auch das Beweisverfahren

folgt den entsprechenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften (vgl. insbesondere

§ 7 VRG). Für die Beweiserhebung sind folglich nicht die im Strafverfahren

geltenden Garantien einzuhalten (vgl. BGr, 10. Mai 2004,2A.580/2003, E. 2.4).

Die Verwaltungsbehörde würdigt das Ergebnis der Untersuchung und der Mitwirkung

der verfahrensbeteiligten Partei frei (§ 7 Abs. 4 VRG). Das heisst,

dass sie den Beweisen nach ihrer eigenen freien Überzeugung ein bestimmtes

Gewicht beimisst (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 19

N. 8; BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Entscheidbehörde ist nicht an

bestimmte, starre Beweisregeln gebunden, die ihr vorschreiben, wie ein gültiger

Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im

Verhältnis zueinander haben (Plüss, § 7 N. 137). Die Behörde muss

aber alle Beweismittel objektiv prüfen und danach sachlich begründen, weshalb

sie einen Beweis als erbracht bzw. als nicht stichhaltig betrachtet (René

Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. A., Basel 2014, Rz. 1001).

Wegleitend für die Auswahl und die Gewichtung der Beweismittel müssen die

Eignung und die Verlässlichkeit derjenigen Erkenntnisquelle sein, die

massgebende Grundlage des behördlichen Entscheids bildet (VGr BE,

BVR 2009, S. 385, E. 4.3.3).

5.3

Mit Blick

auf diese Grundsätze ist es nicht a priori ausgeschlossen, dass die

Verwaltungsbehörden den Sachverhalt für den Entzug eines Patents zur Führung

einer Gastwirtschaft in rechtmässiger Weise allein aufgrund von

Polizeirapporten als hinreichend erstellt betrachten (vgl. BGr, 4. Februar

2003,2P.193/2002, E. 4.2). Auch in anderen Verfahren gewonnene

Erkenntnisse können verwertet werden, sofern sie förmlich, also insbesondere unter

Gewährung des rechtlichen Gehörs, in das Verfahren eingebracht worden sind und den

Anforderungen an die Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren genügen. Keine

Rolle spielt dabei, ob diese Erkenntnisse auch strafrechtlich verwertbar sind

(zum Ganzen BGr, 10. Mai 2004,2A.580/2003, E. 2.4).

6.

6.1

Aus den

polizeilichen Rapporten ergibt sich unter anderem Folgendes:

-

Gemäss Polizeirapport vom 2. Oktober 2015 gaben mehrere

Auskunftspersonen an, zwischen März und August 2015 Marihuana und/oder

Haschisch im 1. Obergeschoss des Restaurants C gekauft zu haben. Der

Zutritt zum sogenannten "Member-Raum" sei mittels

Überwachungsbildschirmen und Videokameras kontrolliert worden. Für den Zutritt

seien Member-Karten, in der Regel von E, ausgestellt oder eine Zutrittsgebühr

von Fr. 2.- bezahlt worden.

-

Bei einer Hausdurchsuchung des Restaurants C am 5. Februar 2015

konnte im 1. Obergeschoss eine Portion Marihuana sichergestellt werden,

die in einem Regenschirm versteckt war. Zudem spürte der Drogenspürhund eine

Plastiktragtasche mit 19 Minigrip-Säcklein mit Marihuana und

8.

Minigrip-Säcklein mit Haschisch an der D-Strasse 01 auf, und zwar

hinter einem Auto, welches direkt unter dem Fenster des "Member-Raums"

geparkt war, weshalb die Polizei vermutete, dass die Plastiktragtasche kurz vor

der Kontrolle aus dem Fenster im 1. Obergeschoss geworfen worden war.

-

Am 11. Mai 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um ein Gespräch mit

der zuständigen Sachbearbeiterin der Wirtschaftspolizei wegen der polizeilichen

Kontrollen ihrer Restaurantgäste. Zum vereinbarten Gespräch erschien jedoch

nicht die Patentinhaberin, sondern E; dieser thematisierte die Polizeiaktionen

rund um den Gastgewerbebetrieb.

-

Bei polizeilichen Aktionen vom 14., 23. und 26. September 2016

wurden erneut mehrere Personen nach dem Verlassen der Liegenschaft D-Strasse 01

kontrolliert, und dabei wurden Drogen gefunden.

-

Anlässlich einer Polizeiaktion am 12. Juni 2017, bei der auch die

Beschwerdeführerin verhaftet wurde, wurden in einem VW-Transporter, der

mutmasslich E gehört, 36 Schachteln à 2 kg (insgesamt also 72 kg)

Marihuana sowie in den Räumlichkeiten an der D-Strasse 01 Bargeld in der

Höhe von Fr. 50'000.- sichergestellt.

-

Aufgrund verschiedener Video- und Gesprächsaufnahmen ergibt sich, dass

im Zeitraum von Januar bis Mai 2017 insgesamt zehn Transporte bzw. Lieferungen

von solchen Schachteln an die Liegenschaft an der D-Strasse 01

stattgefunden haben, und zwar am 28. Januar, am 4., 12. und 21. Februar,

am 2., 9. und 19. März, am 19. April sowie am 10. und 17. Mai

2017.

Die Beschwerdeführerin stand dabei teilweise in telefonischem Kontakt mit

dem Fahrer und war, wie schon die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat,

teilweise aktiv bei den Transporten involviert. So versuchte sie beispielsweise

am 9. März 2019 einen Parkplatz für den Transporter gleich beim Restaurant

freizuhalten. Am 10. Mai 2017 warnte sie den Fahrer des Transporters, dass

sich eine Polizeipatrouille in der Nähe des Restaurants C aufhalte, und

begrüsste diesen danach bei seiner Ankunft am Zielort.

-

Die Auswertung zweier Videoüberwachungen vom 19. Mai und

23.

Mai 2017 ergab, dass der Weg der Drogenabnehmer in den Member-Raum

zwingend an der Theke im Restaurant C vorbeiführte. Die jeweilige

Serviceangestellte habe die Besucher nach dem obligaten Getränkekauf durch die

verschlossene Hintertür ins Treppenhaus bzw. zum Member-Raum im

1.

Obergeschoss passieren lassen. Diesen Part des Zutrittsprozederes habe

zuweilen auch die Beschwerdeführerin selber ausgeführt. Am 19. Mai 2017

habe sich die Beschwerdeführerin rund eine Stunde im Member-Raum aufgehalten

und auf dem Sofa neben ihrem Ehemann F gesessen. In diesem Zeitraum habe dieser

etliche Drogengeschäfte abgewickelt und Abnehmer mit Drogen aus einem Sack

bedient, welcher zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann auf dem Sofa

deponiert gewesen sei.

-

Aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom

29.

Oktober 2018 bestätigte diese unter anderem, dass der Member-Raum jeweils

durch die Hintertür des Restaurants betreten wurde, dem Personal des

Restaurants Fr. 2.- bezahlt wurde, um in den Member-Raum zu gelangen, sie

nach Rücksprache mit E sogenannte Eintritts-Chips abgegeben habe und teilweise

gemeinsam entschieden wurde, wer in den Member-Raum dürfe und wer nicht. Zudem

sei abgesprochen gewesen, dass die Gäste des Member-Raums die Toilette des

Restaurants benützen durften.

Mit der Beschwerde werden diese

Vorfälle bzw. die polizeilichen Ermittlungsakten lediglich pauschal

bestritten. Weder stellt die Beschwerdeführerin ihre Sicht des Sachverhalts dar,

noch erbringt sie irgendwelche eigenen Beweise. Es gibt daher – wie der

Beschwerdegegner zu Recht ausführt – keinen Anlass, an der Richtigkeit der

polizeilichen Ermittlungsergebnisse zu zweifeln. Er durfte daher davon

ausgehen, dass der Wortlaut der aufgezeichneten Telefongespräche in den

entsprechenden Protokollen korrekt wiedergegeben worden ist, dass die

kontrollierten Personen tatsächlich die angegebene Menge Drogen auf sich

getragen haben und dass die Aussagen der Auskunftspersonen in den jeweiligen

Protokollen wortgetreu erfasst worden sind. Vor diesem Hintergrund ist auch

nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner oder die Vorinstanz noch

weitere eigene Sachverhaltsuntersuchungen hätte durchführen müssen.

6.2

Nach dem

Gesagten ist für das verwaltungsrechtliche Verfahren hinreichend erstellt, dass

die Beschwerdeführerin vom Handel mit Marihuana im 1. Obergeschoss des

Restaurants an der D-Strasse 01 wusste und diesen auch aktiv unterstützte.

Es kann nicht, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, davon ausgegangen

werden, dass der Member-Raum "rein gar nichts mit der Gastwirtschaft"

zu tun hatte.

7.

7.1

Schliesslich

rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und in

diesem Zusammenhang eine Verletzung der Verhältnismässigkeit. Es bestünden

keine öffentlichen Interessen an der Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit, da

sich die Vorinstanz auf einen offensichtlich falschen Sachverhalt stütze. Sie

sei zudem seit zehn Jahren Inhaberin des Patents, und es sei dabei nie zu

Beanstandungen oder Vorfällen im Zusammenhang mit der Führung der

Gastwirtschaft C gekommen.

7.2

Wie

gezeigt wurde, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer pauschalen Bestreitung

keinen vernünftigen Zweifel am dargelegten Sachverhalt zu erwecken. Angesichts

der gravierenden Vorfälle im Bereich des Drogenhandels sind der

Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die

Beschwerdeführerin den Gastgewerbebetrieb nicht einwandfrei führen könne. Die

Beschwerdeführerin war gemäss § 17 Abs. 1 GastwirtschaftsG für die

Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb sowie für das

Verhalten der im Betrieb tätigen Personen verantwortlich (§ 19

GastwirtschaftsG). Selbst wenn sie den über einen grösseren Zeitraum

stattfindenden Drogenhandel im Member-Raum lediglich geduldet bzw. nichts

dagegen unternommen hätte, hätte sie ihre Pflichten als Gastwirtin

schwerwiegend verletzt. Angesichts des Ausmasses des Drogenhandels wiegt das

öffentliche Interesse an einem Entzug des Patents erheblich schwerer als die

privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Weiterführung des

Restaurants.

8.

8.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und kann sie keine

Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.3

Der

Beschwerdegegner ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in

der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von

Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden

gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008

Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich

etc. 2014, § 17 N. 51). Die Behandlung von Streitigkeiten im Bereich

des Gastgewerberechts zählt zu den angestammten amtlichen Aufgaben des

Beschwerdegegners und hat hier keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht.

Dem Beschwerdegegner ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 260.-- Zustellkosten,

Fr. 2'760.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …