VB.2018.00693
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00693
29. August 2019Deutsch15 min
(URT.2019.21064)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00693
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat von Zürich, vertreten durch das
Sicherheitsdepartement der Stadt Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Entzug des Patents zur Führung einer Gastwirtschaft,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war Inhaberin eines Gastwirtschaftspatents zur Führung
der Gastwirtschaft C in Zürich. Mit Verfügung vom 11. August 2017 entzog
ihr das Kommissariat Wirtschaftspolizei mit sofortiger Wirkung das Patent und
einer Einsprache hiergegen die aufschiebende Wirkung.
Eine Einsprache von A hiergegen wies der Stadtrat von
Zürich mit Beschluss vom 29. November 2017 ab, wobei er einem Rekurs
ebenfalls die aufschiebende Wirkung entzog.
Erwägungen
II.
A. A liess
gegen den Einspracheentscheid am 3. Januar 2018 rekurrieren, wobei sie in
verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
des Rekurses ersuchen liess.
B. Mit
Verfügung vom 8. Februar 2018 wies die Volkswirtschaftsdirektion des
Kantons Zürich dieses Gesuch ab. Gegen diese Zwischenverfügung liess A am
14.
März 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen und um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ersuchen. Das Verwaltungsgericht
schrieb diese Beschwerde mit Verfügung des Einzelrichters vom 21. Dezember
2018.
als gegenstandslos geworden ab (VB.2018.00156), weil die
Volkswirtschaftsdirektion mit Verfügung vom 21. September 2018 den
Endentscheid in der Hauptsache fällte und den Rekurs abwies.
III.
Gegen die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom
21.
September 2018 liess A am 24. Oktober
2018.
ans Verwaltungsgericht gelangen und deren vollumfängliche Aufhebung unter
Entschädigungsfolge verlangen. Ihr sei das Patent zur Führung einer
Gastwirtschaft nicht zu entziehen. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Beurteilung an den Stadtrat Zürich zurückzuweisen. Sie beantragte zudem die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, den Bezug der vorinstanzlichen
Verfahrensakten sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am
13.
/14. November 2018 auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom
16.
November 2018 beantragte der Stadtrat von Zürich die Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolge zulasten von A. Mit Eingaben vom
17.
Dezember 2018, 8./10. Januar 2019, 25. Januar 2019,
30.
Januar/1. Februar 2019 und 15. Februar 2019 liessen sich A
und der Stadtrat Zürich abwechslungsweise weiter vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Volkswirtschaftsdirektion im Bereich des Gastgewerberechts zuständig (vgl.
§ 4 lit. b des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 [GastgewerbeG,
LS 935.11] in Verbindung mit §§ 1 und 17 der Verordnung zum
Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 [GastgewerbeV, LS 935.12];
§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin verlangt in prozessualer Hinsicht, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eine solche kommt dem
Rechtsmittel mangels anderslautender Anordnung der Vorinstanz bzw. aufgrund des
Gesetzes ohnehin zu (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3
VRG); insofern erweist sich das Ersuchen als von Anfang an gegenstandslos.
3.
3.1
Nach § 6
Abs. 1 GastgewerbeG wird das Gastwirtschaftspatent erteilt, wenn die
betrieblichen (§ 13 GastgewerbeG) und persönlichen (§ 14
GastgewerbeG) Voraussetzungen erfüllt sind. Das Patent wird verweigert, wenn
der Bewerber oder die Bewerberin offensichtlich keine Gewähr für eine
einwandfreie Betriebsführung bietet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er
oder sie in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen schwerwiegenden
Verfehlungen in Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes bestraft wurde (§ 14
Abs. 2 GastgewerbeG). Der Patentinhaber bzw. die Patentinhaberin ist
sodann für die Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb (§ 17
Abs. 1 GastgewerbeG) sowie für das Verhalten der im Betrieb tätigen
Personen verantwortlich (§ 19 GastgewerbeG; vgl. auch VGr, 6. Oktober
2010, VB.2010.00167, E. 2.1). Das Gastwirtschaftspatent wird entzogen,
wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind (§ 3
Abs. 2 GastgewerbeV).
3.2
Das Patent
wurde der Beschwerdeführerin entzogen, weil sie dringend verdächtigt wurde, über
einen längeren Zeitraum am (gewerbs- und bandenmässigen) Handel mit Marihuana,
welcher in den Räumlichkeiten des von ihr geführten Restaurants an der D-Strasse 01
bzw. im darüber liegenden und vom Restaurant aus zugänglichen
"Member-Raum" stattgefunden habe, mitgewirkt respektive diesen Handel
zumindest gebilligt bzw. nichts dagegen unternommen zu haben (vgl. VGr,
21.
Dezember 2018, VB.2018.00156, E. 3.2.2.2). Aus den Akten der
polizeilichen Ermittlungen sei ersichtlich, dass im Zeitraum von Januar bis Mai
2017.
insgesamt zehn Transporte bzw. Lieferungen jeweils mehrerer Schachteln mit
Drogen an die Liegenschaft an der D-Strasse 01 stattgefunden hätten. Aus
den Protokollen der vom Obergericht des Kantons Zürich als
Zwangsmassnahmengericht bewilligten Gesprächs- und Videoaufzeichnungen ergebe
sich dabei, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang unter anderem mit
diesen Drogentransporten mehrfach selbst in der einen oder anderen Form bzw.
teilweise gar direkt involviert gewesen sei (beispielsweise versuchtes
Freihalten eines Parkplatzes gleich beim Restaurant, Warnung des Drogenkuriers
betreffend vermehrte Polizeipräsenz usw.). Anlässlich einer Polizeiaktion am
12.
Juni 2017, bei der auch die Beschwerdeführerin verhaftet wurde, seien
im Fahrzeug eines Komplizen 36 Schachteln à 2 kg (insgesamt also 72 kg)
Marihuana sowie in den Räumlichkeiten an der D-Strasse 01 Bargeld in der
Höhe von Fr. 50'000.- sichergestellt worden. Der Gastronomiebetrieb im
Parterre an der D-Strasse 01 sei auch aktiv genutzt worden, um den
potenziellen Drogenkäufern den Zutritt zum Drogenverkaufsraum im ersten Stock
zu ermöglichen. Der Zugang zum sogenannten Member-Raum sei videoüberwacht. Über
zehn verschiedene Drogenkonsumenten hätten gegenüber der Polizei fast
übereinstimmend ausgesagt, dass sie im Restaurant C bzw. im dortigen
Member-Raum Marihuana gekauft hätten. Der Drogenhandel habe damit nicht
losgelöst von der Gastwirtschaft C und ausserhalb ihrer Verantwortung als
Patentinhaberin stattgefunden, sondern habe im klaren Zusammenhang mit der
Gastwirtschaft C und ihren Patentpflichten gestanden.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der Unschuldsvermutung im Sinn von
Art. 32 Abs. 1 der der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) und Art. 6 Abs. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geltend.
4.2
Das
Bundesgericht hat in einem Entscheid aus dem Jahr 2003 ausgeführt, dass der in
Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV verankerte
Grundsatz "in dubio pro reo", wonach bis zum gesetzlichen Nachweis
der Schuld zu vermuten ist, dass die wegen einer strafrechtlichen Handlung
angeklagte Person unschuldig ist, im Verfahren betreffend Entzug des
Gastwirtschaftspatents nicht anwendbar ist (BGr, 4. Februar 2003,2P.193/2002,
E. 4.1; ebenso VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 6.7.2).
Der Entzug des Gastwirtschaftspatents ist keine strafrechtliche Sanktion,
sondern dient in erster Linie dem Schutz der Polizeigüter. Entsprechend erfolgt
der Entzug unabhängig davon, ob die Nichterfüllung der Voraussetzungen der
Erteilung des Patents verschuldet wurde oder nicht. Anders als beispielsweise
der Führerausweisentzug zu Warnzwecken, bei welchem sich die Dauer insbesondere
nach der Schwere des Verschuldens sowie der Sanktionsempfindlichkeit des
fehlbaren Lenkers richtet, verfolgt der Entzug des Gastwirtschaftspatents somit
keinen repressiven und präventiven Zweck. Mit dem Entzug des Patents wird der
rechtmässige Zustand (wieder)hergestellt. Die mit dem Entzug des Patents
verbundenen negativen Folgen sind deshalb lediglich restitutorische
Rechtsnachteile (vgl. Tobias Jaag, Verwaltungsrechtliche Sanktionen, in:
Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Verwaltungsstrafrecht und
sanktionierendes Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2010,
S. 1 ff., 13). Auch wenn diese (wie beim Führerausweisentzug) einschneidende
Wirkung für den Betroffenen haben können, vermag diese Wirkung vor dem
genannten Hintergrund weder für sich allein noch unter Berücksichtigung der
Natur der Zuwiderhandlung eine Qualifikation des Entzugs des
Gastwirtschaftspatents als strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6
Abs. 2 EMRK zu begründen (zur ganzen Thematik VGr, 10. November 2010,
VB.2010.000331, E. 7.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht, doch
ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffend]). Gemäss § 39 Abs. 2
GastgewerbeG können verwaltungsrechtliche Massnahmen bis zum Patententzug denn
auch unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden. Der Beschwerdegegner
hatte entsprechend auch nicht das Ergebnis des Strafverfahrens gegen die
Beschwerdeführerin abzuwarten. Selbst wenn der Strafrichter zu einem Freispruch
der Beschwerdeführerin gelangte oder das Verfahren eingestellt würde, hätte
dies nicht zur Folge, dass ein mit diesem Entscheid in Widerspruch stehender verwaltungsrechtlicher
Patententzug ohne Weiteres dahinfallen würde (vgl. BGE 119 Ib 158
E. 2c/aa; VGr, 10. November 2010, VB.2010.000331, E. 6.3 [nicht
auf www.vgrzh.ch]).
5.
5.1
Das
Verfahren zum Entzug des Gastwirtschaftspatents richtet sich, da es sich nicht
um ein Strafverfahren handelt, nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Im
Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1
VRG). Die Behörde soll im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nach der
materiellen Wahrheit bzw. nach der wirklichen Sachlage forschen und sich nur
auf Sachumstände stützen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt hat
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 4). Die Untersuchungsmaxime
wird allerdings durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert, welche
namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes
Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht (§ 7
Abs. 2 lit. a VRG).
5.2
Auch das Beweisverfahren
folgt den entsprechenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften (vgl. insbesondere
§ 7 VRG). Für die Beweiserhebung sind folglich nicht die im Strafverfahren
geltenden Garantien einzuhalten (vgl. BGr, 10. Mai 2004,2A.580/2003, E. 2.4).
Die Verwaltungsbehörde würdigt das Ergebnis der Untersuchung und der Mitwirkung
der verfahrensbeteiligten Partei frei (§ 7 Abs. 4 VRG). Das heisst,
dass sie den Beweisen nach ihrer eigenen freien Überzeugung ein bestimmtes
Gewicht beimisst (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 19
N. 8; BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Entscheidbehörde ist nicht an
bestimmte, starre Beweisregeln gebunden, die ihr vorschreiben, wie ein gültiger
Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im
Verhältnis zueinander haben (Plüss, § 7 N. 137). Die Behörde muss
aber alle Beweismittel objektiv prüfen und danach sachlich begründen, weshalb
sie einen Beweis als erbracht bzw. als nicht stichhaltig betrachtet (René
Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. A., Basel 2014, Rz. 1001).
Wegleitend für die Auswahl und die Gewichtung der Beweismittel müssen die
Eignung und die Verlässlichkeit derjenigen Erkenntnisquelle sein, die
massgebende Grundlage des behördlichen Entscheids bildet (VGr BE,
BVR 2009, S. 385, E. 4.3.3).
5.3
Mit Blick
auf diese Grundsätze ist es nicht a priori ausgeschlossen, dass die
Verwaltungsbehörden den Sachverhalt für den Entzug eines Patents zur Führung
einer Gastwirtschaft in rechtmässiger Weise allein aufgrund von
Polizeirapporten als hinreichend erstellt betrachten (vgl. BGr, 4. Februar
2003,2P.193/2002, E. 4.2). Auch in anderen Verfahren gewonnene
Erkenntnisse können verwertet werden, sofern sie förmlich, also insbesondere unter
Gewährung des rechtlichen Gehörs, in das Verfahren eingebracht worden sind und den
Anforderungen an die Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren genügen. Keine
Rolle spielt dabei, ob diese Erkenntnisse auch strafrechtlich verwertbar sind
(zum Ganzen BGr, 10. Mai 2004,2A.580/2003, E. 2.4).
6.
6.1
Aus den
polizeilichen Rapporten ergibt sich unter anderem Folgendes:
-
Gemäss Polizeirapport vom 2. Oktober 2015 gaben mehrere
Auskunftspersonen an, zwischen März und August 2015 Marihuana und/oder
Haschisch im 1. Obergeschoss des Restaurants C gekauft zu haben. Der
Zutritt zum sogenannten "Member-Raum" sei mittels
Überwachungsbildschirmen und Videokameras kontrolliert worden. Für den Zutritt
seien Member-Karten, in der Regel von E, ausgestellt oder eine Zutrittsgebühr
von Fr. 2.- bezahlt worden.
-
Bei einer Hausdurchsuchung des Restaurants C am 5. Februar 2015
konnte im 1. Obergeschoss eine Portion Marihuana sichergestellt werden,
die in einem Regenschirm versteckt war. Zudem spürte der Drogenspürhund eine
Plastiktragtasche mit 19 Minigrip-Säcklein mit Marihuana und
8.
Minigrip-Säcklein mit Haschisch an der D-Strasse 01 auf, und zwar
hinter einem Auto, welches direkt unter dem Fenster des "Member-Raums"
geparkt war, weshalb die Polizei vermutete, dass die Plastiktragtasche kurz vor
der Kontrolle aus dem Fenster im 1. Obergeschoss geworfen worden war.
-
Am 11. Mai 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um ein Gespräch mit
der zuständigen Sachbearbeiterin der Wirtschaftspolizei wegen der polizeilichen
Kontrollen ihrer Restaurantgäste. Zum vereinbarten Gespräch erschien jedoch
nicht die Patentinhaberin, sondern E; dieser thematisierte die Polizeiaktionen
rund um den Gastgewerbebetrieb.
-
Bei polizeilichen Aktionen vom 14., 23. und 26. September 2016
wurden erneut mehrere Personen nach dem Verlassen der Liegenschaft D-Strasse 01
kontrolliert, und dabei wurden Drogen gefunden.
-
Anlässlich einer Polizeiaktion am 12. Juni 2017, bei der auch die
Beschwerdeführerin verhaftet wurde, wurden in einem VW-Transporter, der
mutmasslich E gehört, 36 Schachteln à 2 kg (insgesamt also 72 kg)
Marihuana sowie in den Räumlichkeiten an der D-Strasse 01 Bargeld in der
Höhe von Fr. 50'000.- sichergestellt.
-
Aufgrund verschiedener Video- und Gesprächsaufnahmen ergibt sich, dass
im Zeitraum von Januar bis Mai 2017 insgesamt zehn Transporte bzw. Lieferungen
von solchen Schachteln an die Liegenschaft an der D-Strasse 01
stattgefunden haben, und zwar am 28. Januar, am 4., 12. und 21. Februar,
am 2., 9. und 19. März, am 19. April sowie am 10. und 17. Mai
2017.
Die Beschwerdeführerin stand dabei teilweise in telefonischem Kontakt mit
dem Fahrer und war, wie schon die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat,
teilweise aktiv bei den Transporten involviert. So versuchte sie beispielsweise
am 9. März 2019 einen Parkplatz für den Transporter gleich beim Restaurant
freizuhalten. Am 10. Mai 2017 warnte sie den Fahrer des Transporters, dass
sich eine Polizeipatrouille in der Nähe des Restaurants C aufhalte, und
begrüsste diesen danach bei seiner Ankunft am Zielort.
-
Die Auswertung zweier Videoüberwachungen vom 19. Mai und
23.
Mai 2017 ergab, dass der Weg der Drogenabnehmer in den Member-Raum
zwingend an der Theke im Restaurant C vorbeiführte. Die jeweilige
Serviceangestellte habe die Besucher nach dem obligaten Getränkekauf durch die
verschlossene Hintertür ins Treppenhaus bzw. zum Member-Raum im
1.
Obergeschoss passieren lassen. Diesen Part des Zutrittsprozederes habe
zuweilen auch die Beschwerdeführerin selber ausgeführt. Am 19. Mai 2017
habe sich die Beschwerdeführerin rund eine Stunde im Member-Raum aufgehalten
und auf dem Sofa neben ihrem Ehemann F gesessen. In diesem Zeitraum habe dieser
etliche Drogengeschäfte abgewickelt und Abnehmer mit Drogen aus einem Sack
bedient, welcher zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann auf dem Sofa
deponiert gewesen sei.
-
Aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom
29.
Oktober 2018 bestätigte diese unter anderem, dass der Member-Raum jeweils
durch die Hintertür des Restaurants betreten wurde, dem Personal des
Restaurants Fr. 2.- bezahlt wurde, um in den Member-Raum zu gelangen, sie
nach Rücksprache mit E sogenannte Eintritts-Chips abgegeben habe und teilweise
gemeinsam entschieden wurde, wer in den Member-Raum dürfe und wer nicht. Zudem
sei abgesprochen gewesen, dass die Gäste des Member-Raums die Toilette des
Restaurants benützen durften.
Mit der Beschwerde werden diese
Vorfälle bzw. die polizeilichen Ermittlungsakten lediglich pauschal
bestritten. Weder stellt die Beschwerdeführerin ihre Sicht des Sachverhalts dar,
noch erbringt sie irgendwelche eigenen Beweise. Es gibt daher – wie der
Beschwerdegegner zu Recht ausführt – keinen Anlass, an der Richtigkeit der
polizeilichen Ermittlungsergebnisse zu zweifeln. Er durfte daher davon
ausgehen, dass der Wortlaut der aufgezeichneten Telefongespräche in den
entsprechenden Protokollen korrekt wiedergegeben worden ist, dass die
kontrollierten Personen tatsächlich die angegebene Menge Drogen auf sich
getragen haben und dass die Aussagen der Auskunftspersonen in den jeweiligen
Protokollen wortgetreu erfasst worden sind. Vor diesem Hintergrund ist auch
nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner oder die Vorinstanz noch
weitere eigene Sachverhaltsuntersuchungen hätte durchführen müssen.
6.2
Nach dem
Gesagten ist für das verwaltungsrechtliche Verfahren hinreichend erstellt, dass
die Beschwerdeführerin vom Handel mit Marihuana im 1. Obergeschoss des
Restaurants an der D-Strasse 01 wusste und diesen auch aktiv unterstützte.
Es kann nicht, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, davon ausgegangen
werden, dass der Member-Raum "rein gar nichts mit der Gastwirtschaft"
zu tun hatte.
7.
7.1
Schliesslich
rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und in
diesem Zusammenhang eine Verletzung der Verhältnismässigkeit. Es bestünden
keine öffentlichen Interessen an der Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit, da
sich die Vorinstanz auf einen offensichtlich falschen Sachverhalt stütze. Sie
sei zudem seit zehn Jahren Inhaberin des Patents, und es sei dabei nie zu
Beanstandungen oder Vorfällen im Zusammenhang mit der Führung der
Gastwirtschaft C gekommen.
7.2
Wie
gezeigt wurde, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer pauschalen Bestreitung
keinen vernünftigen Zweifel am dargelegten Sachverhalt zu erwecken. Angesichts
der gravierenden Vorfälle im Bereich des Drogenhandels sind der
Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführerin den Gastgewerbebetrieb nicht einwandfrei führen könne. Die
Beschwerdeführerin war gemäss § 17 Abs. 1 GastwirtschaftsG für die
Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb sowie für das
Verhalten der im Betrieb tätigen Personen verantwortlich (§ 19
GastwirtschaftsG). Selbst wenn sie den über einen grösseren Zeitraum
stattfindenden Drogenhandel im Member-Raum lediglich geduldet bzw. nichts
dagegen unternommen hätte, hätte sie ihre Pflichten als Gastwirtin
schwerwiegend verletzt. Angesichts des Ausmasses des Drogenhandels wiegt das
öffentliche Interesse an einem Entzug des Patents erheblich schwerer als die
privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Weiterführung des
Restaurants.
8.
8.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und kann sie keine
Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.3
Der
Beschwerdegegner ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in
der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von
Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden
gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008
Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich
etc. 2014, § 17 N. 51). Die Behandlung von Streitigkeiten im Bereich
des Gastgewerberechts zählt zu den angestammten amtlichen Aufgaben des
Beschwerdegegners und hat hier keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht.
Dem Beschwerdegegner ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 260.-- Zustellkosten,
Fr. 2'760.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …