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Entscheid

VB.2018.00694

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00694

10. September 2019Deutsch7 min

(URT.2019.21076)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Strafentscheid vom 9. August 2017 sprach das Amt

für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) gegen A, eine in Österreich domizilierte

Unternehmung, wegen Verstosses gegen die Meldevorschriften gemäss Art. 6

des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 (EntsG, SR 823.20) eine

Busse im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG in der Höhe von

Fr. 1'125.- aus (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte ihr

Fr. 100.- Verfahrensgebühren (Dispositiv-Ziff. 2).

Erwägungen

II.

A liess dagegen am 11. September 2017 an die

Volkswirtschaftsdirektion rekurrieren und verlangte im Wesentlichen die

Aufhebung des Strafentscheids vom 9. August 2017, eventualiter die

angemessene Reduzierung der ihr auferlegten Busse und Gebühren. Mit Verfügung

vom 24. September 2018 wies die Volkswirtschaftsdirektion das Rechtsmittel

ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'015.- A

(Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine Parteientschädigungen zu

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 26. Oktober 2018 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht

führen und folgende Anträge stellen:

" 1. Die […] Verfügung […] vom

24.

September 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei von der darin

bestätigten Busse wegen Verstoss gegen die entsenderechtlichen

Meldevorschriften im Umfang von CHF 1'125.00 und einer Gebühr von

CHF 100 ganz abzusehen.

2.

Eventualiter […] sei die […]

Verfügung […] vom 24. September 2018 dahingehend aufzuheben, dass die

darin bestätigte Busse wegen Verstoss gegen die entsenderechtlichen

Meldevorschriften im Umfang von CHF 1'125.00 und die Gebühr von

CHF 100 angemessen gekürzt werden.

3.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse resp.

der Vorinstanz."

Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2018 wurde A

aufgefordert, wegen Sitzes im Ausland eine Kaution zu leisten; dem kam sie

fristgerecht nach. Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 13. November

2018.

ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das AWA schloss in seiner

Beschwerdeantwort vom 28. November 2018 auf Abweisung des Rechtsmittels

unter Entschädigungsfolge, soweit darauf einzutreten sei. A machte am

10.

Dezember 2018 eine weitere Eingabe. Das AWA verzichtete am 7. Januar

2019.

auf erneute Stellungnahme. Der Einzelrichter forderte das AWA mit

Verfügung vom 21. August 2019 auf, die vollständigen Akten des

erstinstanzlichen Verfahrens einzureichen. Dem kam das AWA am 23. August

2019.

nach.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Beschwerdeführerin verlangt im Hauptstandpunkt die

Aufhebung der Ausgangsverfügung und damit der ihr auferlegten Busse von

Fr. 1'125.- sowie der Gebühren in der Höhe von Fr. 100.-.

Entsprechend beträgt der Streitwert Fr. 1'225.-, weshalb die Angelegenheit

in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG). Es stellt sich sodann auch keine Frage grundsätzlicher

Bedeutung, die eine Überweisung an die Kammer notwendig erscheinen liesse

(§ 38b Abs. 2 VRG; vgl. hierzu VGr, 2. Juli 2019, VB.2018.00412,

E. 1.3.2).

2.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 EntsG muss ein im Ausland

domizilierter Arbeitgeber, der Arbeitnehmende in die Schweiz entsendet, der vom

Kanton bezeichneten Behörde schriftlich die für die Durchführung der Kontrolle

notwendigen Angaben melden; die Arbeit darf nach Art. 6 Abs. 3 EntsG

frühestens acht Tage nach der Meldung des Einsatzes aufgenommen werden.

Gestützt auf Art. 6 Abs. 5 lit. a EntsG hat der Bundesrat – von hier

nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – dieses Meldeverfahren nur für

Arbeiten obligatorisch erklärt, die länger als acht Tage pro Kalenderjahr

dauern (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Mai 2003 über die

in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [EntsV,

SR 823.201]).

Bei Verstössen gegen Art. 6 EntsG kann die zuständige

kantonale Behörde den fehlbaren Arbeitgeber im Sinn einer Verwaltungssanktion

mit bis zu Fr. 5'000.- belasten (Art. 9 Abs. 2 lit. a

EntsG).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner begründet die Ausgangsverfügung damit, dass ein Angestellter

der Beschwerdeführerin am 5. April 2017 am Flughafen Zürich "tätig"

gewesen sei. Für diesen Arbeitseinsatz habe keine Meldung im Sinn von

Art. 6 Abs. 1 EntsG vorgelegen. Gemäss Rapport der Kontrollstelle

Arbeitsmarkt fahre der Arbeitnehmer "pro Woche ca. zweimal an den

Flughafen Zürich", weshalb am Kontrolldatum eine Meldepflicht gegeben gewesen

sei.

3.2

Die

Ausgangsverfügung stützt sich mithin im Wesentlichen auf einen Kontrollbericht

vom 5. April 2017. Diesem lässt sich indes einzig entnehmen, dass ein

Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin an diesem Tag am Flughafen kontrolliert

wurde. Als "Tätigkeit vor Ort" bezeichnet der Bericht das

"Abholen von Gästen", ohne dies zu konkretisieren. Es bleibt damit

unklar, welcher konkreten Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin am

Flughafen tatsächlich nachging, obwohl dies mit Blick auf Art. 4 des

Abkommens vom 22. Oktober 1958 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und Österreich über den grenzüberschreitenden Verkehr mit

Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen (SR 0.741.619.163) wesentlich

wäre. In der Beschwerde wird denn auch angeführt, der Arbeitnehmer habe nur

Gäste an den Flughafen gefahren, nicht aber dort abgeholt. Wie es sich

diesbezüglich verhält, braucht aber nicht näher geklärt zu werden.

Entgegen der Ausgangsverfügung ergibt sich

weder aus dem Kontrollbericht noch aus der Deklaration der Beschwerdeführerin

vom 10. Mai 2017, dass deren Arbeitnehmer zweimal wöchentlich an den

Flughafen Zürich fahre. Die Beschwerdeführerin räumt sodann lediglich ein,

"gelegentlich grenzüberschreitende Taxifahrten" durchzuführen. Erstellt

ist demnach einzig, dass am 5. April 2017 ein Arbeitnehmer der

Beschwerdeführerin am Flughafen angetroffen wurde, was für sich nach

Art. 6 Abs. 1 EntsV noch keine Meldepflicht begründen könnte. Da dem

Verwaltungsgericht keine weiteren Kontrollunterlagen einreicht wurden und es

auch nicht Sache des Gerichts ist, selber einer allfälligen Pflichtverletzung

der Beschwerdeführerin nachzugehen, erweist sich die behauptete Verletzung von

Art. 6 Abs. 1 EntsG als nicht hinreichend belegt.

Ob das Bringen von Fahrgästen aus Österreich

an den Flughafen Zürich der Meldepflicht unterliegt, kann demnach offengelassen

werden.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I und III in der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion

vom 24. September 2018 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom

9. August 2017 sind aufzuheben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II in

der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 24. September 2018 sind

die Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei der

Festsetzung der Gebührenhöhe ist dem zusätzlichen Aufwand Rechnung zu tragen,

den der Beschwerdegegner durch unvollständige Einreichung seiner Akten

verursachte.

Die Kasse des Verwaltungsgerichts ist zudem anzuweisen,

den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss nach Rechtskraft

dieses Urteils zurückzuerstatten.

5.2 Der

Beschwerdegegner ist weiter zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-

zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziff. I und III in der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion

vom 24. September 2018 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom

9. August 2017 werden aufgehoben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II in der Verfügung der

Volkswirtschaftsdirektion vom 24. September 2018 werden die

Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 880.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der von der

Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird dieser nach Rechtskraft

dieses Urteils zurückerstattet.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-

zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …