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Entscheid

VB.2018.00695

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00695

30. Januar 2019Deutsch11 min

(URT.2019.20541)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren am …, Staatsangehöriger von Sri Lanka,

reiste als anerkannter Flüchtling Frankreichs am 15. Dezember 2006 in die

Schweiz. Am 14. September 2007 heiratete er die im Kanton J

aufenthaltsberechtigte Landsfrau D. Dieser Ehe entsprang der Sohn E, geboren am

…. Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 hiess das Departement des Innern des

Kantons J ein von der Ehefrau gestelltes Familiennachzugsgesuch für A gut,

worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nachdem die Eheleute A/D

die eheliche Gemeinschaft am 9. September 2010 aufgegeben hatten, wurde

die Ehe am 30. Oktober 2012 geschieden und der Sohn unter die elterliche

Sorge der Mutter gestellt.

Ein von A gestelltes Gesuch um Kantonswechsel wies das

Migrationsamt des Kantons Zürich am 15. August 2012 ab; die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion stützte diesen Entscheid am

26. September 2013. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 erteilte das

Migrationsamt des Kantons J A erneut eine Aufenthaltsbewilligung. Gestützt auf

die am 18. November 2015 erfolgte Heirat mit der Schweizerin G wurde A im

Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt.

Diese Ehe wurde am 30. August 2017 getrennt und am 20. September 2017

geschieden.

Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 wies das Migrationsamt

des Kantons Zürich das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A

ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 24. September 2018 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und

es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen Härtefall zu verlängern.

Eventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, verbunden

mit der Aufforderung, es sei abzuklären, ob ihm in Frankreich wieder eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt würde. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine

Vernehmlassung.

Die vom Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom

30.

Oktober 2018 einverlangte Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des

Verwaltungsgerichts ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer könne – mangels Erfüllen

der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, neu: Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG]) – aus der geschiedenen Ehe mit der Schweizerin G kein

nacheheliches Aufenthaltsrecht ableiten. Auch sei ihm die

Aufenthaltsbewilligung nicht im Rahmen eines umgekehrten Familiennachzugs zu

seinem Sohn E bzw. gestützt auf das in Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) statuierte Recht auf

Familienleben zu verlängern, da der Sohn nicht über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht verfüge und in affektiver Hinsicht keine besonders enge

Beziehung zwischen Vater und Sohn vorliege. Ebenso wenig liege ein Härtefall im

Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (neu: AIG) vor.

In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht rügt der

Beschwerdeführer einzig noch, es sei ihm zu Unrecht keine Härtefallbewilligung

erteilt worden. Die gerichtliche Überprüfung kann sich daher – klare Mängel des

angefochtenen Entscheids ausgenommen – auf das Beanstandete beschränken (vgl.

Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 50 N. 10).

1.3

Die

Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wird nach

pflichtgemässem Ermessen erteilt; ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht (vgl.

BGr, 1. Mai 2017,2C_76/2017, E. 1.2). Das Verwaltungsgericht besitzt

somit bei der Prüfung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt,

keine umfassende Kognition. Es fällt keinen eigenen Ermessensentscheid, sondern

prüft lediglich, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt haben

(VGr, 1. Februar 2012, VB.2011.00626, E. 1.1 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen

(Art. 18–29 AIG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen

Härtefällen Rechnung zu tragen. Für die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt,

werden die Kriterien nach Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, in der bis

31.

Dezember 2018 gültigen Fassung; vgl. Art. 58a AIG) berücksichtigt

(Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse,

die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der

Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Familie sowie die Möglichkeiten

für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat). Der massgebliche Härtefall

setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass sich der

betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet,

dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen

Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw.

dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere

Nachteile zur Folge hätte (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Je länger die betroffene

ausländische Person sich rechtmässig in der Schweiz aufgehalten und sich hier

verwurzelt hat, desto eher kann ein Härtefall vorliegen, der eine

ermessensweise Bewilligungserteilung rechtfertigt (Thomas Hugi Yar, Von

Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe-

und Familiengemeinschaft, Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 31 ff.,

S. 97). Überdies ist gemäss jüngster

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ab einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von

zehn Jahren grundsätzlich davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in

der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf, ansonsten aus dem in Art. 8 EMRK geschützten

Recht auf Privatleben ein (bedingter) Bewilligungsanspruch abzuleiten ist (vgl.

auch den inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV; BGr,

8.

Mai 2018,2C_105/2017, E. 3.9 [zur Publikation vorgesehen]; BGr,

20.

Juli 2018,2C_1035/2017, E. 5.1; BGr, 17. September 2018,

2C_441/2018, E. 1.3.1).

2.2

Die

Vorinstanz erwog, ein Härtefall liege unter den gegebenen Umständen nicht vor:

Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit elfeinhalb Jahren in der Schweiz

aufhalte und erwerbstätig sei, habe die Ehe nur kurz gedauert und sei der

Beschwerdeführer durchschnittlich integriert. Ferner sei ihm die Rückkehr nach

Frankreich, wo er sich zuletzt als anerkannter Flüchtling aufgehalten habe,

zumutbar; dies hindere ihn nicht daran, eine Beziehung zu seinem Sohn

aufzubauen.

2.3

Der

Beschwerdeführer begründet sein Härtefallgesuch damit, dass er zwar im Besitz

einer französischen Aufenthaltsbewilligung gewesen sei. Diese habe eine Gültigkeitsdauer

vom 2. August 2006 bis 1. August 2016 aufgewiesen. Die Bewilligung

sei demzufolge seit mehr als zwei Jahren nicht mehr gültig. Zwar sei

anzunehmen, dass die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eines mehrjährigen

Auslandaufenthalts nicht erlösche. Unabhängig davon, ob eine Rückkehr nach

Frankreich möglich sei, liege ein Härtefall vor: Seit knapp zwölf Jahren halte

er sich in der Schweiz auf, sei sehr gut integriert, spreche sowohl Deutsch als

auch immer noch ein bisschen Französisch und gehe seit Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung einer Erwerbstätigkeit nach. Zum hier lebenden

zehnjährigen Sohn habe er zwar seit Längerem keinen direkten Kontakt mehr, er

wolle jedoch nochmals Schritte in die Wege leiten, um das ihm zustehende

Besuchsrecht rechtlich durchzusetzen. Auch habe er seit eineinhalb Jahren eine

Partnerin in der Schweiz und mehrere, in der Schweiz wohnhafte

Familienmitglieder. Zudem verfüge er über einen tadellosen Leumund und sei

weder in straf- noch in betreibungsrechtlicher Hinsicht in Erscheinung

getreten; Sozialhilfe habe er nie beansprucht. Eine Rückkehr ins Heimatland

oder nach Frankreich sei unzumutbar. In Frankreich habe er nur drei Jahre

gelebt; aufgrund der langjährigen Abwesenheit verfüge er dort auch über keinen

Freundeskreis und würde kaum in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle finden.

2.4

Der

Beschwerdeführer ist seit rund zehn Jahren im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung und lebt seit zwölf Jahren im Land, womit eine lange

Aufenthaltsdauer vorliegt. Mit der Schweiz verbindet ihn insbesondere sein

11-jähriger Sohn E, zu welchem er nach der Trennung von seiner ersten Ehefrau

kaum eine Beziehung aufbauen konnte. Nachdem über E am 18. Juli 2011 eine

Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs errichtet worden war, habe

der Kindsvater gemäss Schreiben der Stadt H vom 29. November 2011 – trotz

Widerstand der Kindsmutter – alle Besuche wahrgenommen und grosses Interesse am

Aufbau der Beziehung zu E gezeigt; gleiches ergibt sich aus der Verfügung des

Migrationsamts J vom 16. Dezember 2014. Daraufhin scheint der

Beschwerdeführer das Interesse an seinem Sohn wieder verloren zu haben, wie

sich aus dem Entscheid der KESB Region J vom 2. März 2017 ergibt: E sei

sehr enttäuscht von seinem Vater, da dieser nicht an den geplanten Treffen erschienen

sei und ihn nun seit längerer Zeit nicht mehr gesehen habe. Die KESB errichtete

daher eine neue Beistandschaft und legte den persönlichen Verkehr auf zweimal

pro Monat fest. Eine enge affektive Beziehung besteht gemäss Angaben des

Beschwerdeführers aktuell nicht, auch wenn Bestrebungen seinerseits bestehen,

den Kontakt wiederaufzunehmen. Die behauptete finanzielle Unterstützung von Fr. 100.-

pro Monat wird nicht belegt. Der zweifach geschiedene Beschwerdeführer führt

denn auch kein von Art. 8 EMRK geschütztes Konkubinat, welches die

Erteilung einer Härtefallbewilligung rechtfertigen könnte (vgl. Botschaft vom

8.

März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl

2002.

3740). Ansonsten leben einzig weiter entfernte Verwandte (Onkel, Tante,

Cousins) in der Schweiz. Dass der Beschwerdeführer ausserhalb des Konkubinats

bzw. seiner Familie soziale Kontakte pflegt, wird nicht dargelegt. Im Rahmen

der Prüfung des Härtefalls ist positiv zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer sprachlich und beruflich integriert ist und die geltende

Rechtsordnung – mit Ausnahme einer Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts

– respektiert hat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach er im

Betreibungsregister nicht verzeichnet sei, besteht gemäss

Betreibungsregisterauszug der Stadt I vom 28. Januar 2016 ein

Verlustschein über Fr. 1'731.40 und musste der Beschwerdeführer bereits in

früheren Jahren mehrfach betrieben werden (siehe Betreibungsregisterauszug der

Amtsschreiberei H-K vom 18. April 2011). Ebenso musste er im Jahre 2010 im

Kanton J Sozialhilfe beanspruchen. Aus dem vorgehend Ausgeführten erhellt, dass

der Beschwerdeführer zwar längere Zeit in der Schweiz weilt, in beruflicher

Hinsicht integriert ist und sich weitgehend klaglos verhalten hat, er indessen

nicht so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihm nicht verlangt

werden könnte, in einem anderen Land, namentlich Frankreich, zu leben. Wohl ist

die Gültigkeit seiner auf zehn Jahre ausgestellten französischen Aufenthaltsbewilligung

im August 2016 abgelaufen. Der Beschwerdeführer selbst geht davon aus, dass er

in Frankreich weiterhin über den Flüchtlingsstatus verfüge und ihm ohne

Weiteres eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Es kann somit nicht Sache

der Schweizer Behörden sein, weitere Abklärungen über seinen Aufenthaltsstatus

in Frankreich zu tätigen; vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer im Rahmen

seiner Mitwirkungspflicht die Aufenthaltsbewilligung in Frankreich wieder

erhältlich zu machen. Mit den in der Schweiz gesammelten beruflichen

Erfahrungen sollte es dem nach eigenen Angaben gebrochen Französisch

sprechenden Beschwerdeführer möglich sein, sich in Frankreich trotz

langjähriger Abwesenheit zu reintegrieren. Kommt hinzu, dass – wie hier – bei

Fehlen konkreter Hinweise auf eine Gefährdung selbst für Tamilen eine Rückkehr

nach Sri Lanka als zumutbar erscheint (vgl. BGr, 13. Dezember 2018,

2C_656/2018, E. 2.5.1; BVGr, 15. August 2018, E-3227/2017,

E. 11.4). Das Verwaltungsgericht hat erst kürzlich die Rückkehr nach

Jaffna im Norden des Landes, woher auch der Beschwerdeführer stammt, für

zumutbar erachtet (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00442, E. 7.4.3 f.

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr, 12. September 2018,

VB.2018.00271, E. 4.4.3). Die Vorinstanz hat mit ihrem Schluss, es liege

unter den gegebenen Umständen kein Härtefall im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG vor, ihr Ermessen nicht in rechtsverletzender Weise

ausgeübt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Anspruch aus dem

Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) nicht substanziiert geltend gemacht

wurde und ein solcher aus den Akten auch nicht ersichtlich ist; mangels

gefestigten Anwesenheitsrechts des Sohns und der fehlenden affektiven Bindung kann

der Beschwerdeführer denn auch aus dem Recht auf Familienleben (Art. 8

EMRK) nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

3.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …