VB.2018.00695
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00695
30. Januar 2019Deutsch11 min
(URT.2019.20541)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00695
Urteil
der 2. Kammer
vom 30. Januar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch lic. iur. C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren am …, Staatsangehöriger von Sri Lanka,
reiste als anerkannter Flüchtling Frankreichs am 15. Dezember 2006 in die
Schweiz. Am 14. September 2007 heiratete er die im Kanton J
aufenthaltsberechtigte Landsfrau D. Dieser Ehe entsprang der Sohn E, geboren am
…. Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 hiess das Departement des Innern des
Kantons J ein von der Ehefrau gestelltes Familiennachzugsgesuch für A gut,
worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nachdem die Eheleute A/D
die eheliche Gemeinschaft am 9. September 2010 aufgegeben hatten, wurde
die Ehe am 30. Oktober 2012 geschieden und der Sohn unter die elterliche
Sorge der Mutter gestellt.
Ein von A gestelltes Gesuch um Kantonswechsel wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich am 15. August 2012 ab; die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion stützte diesen Entscheid am
26. September 2013. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 erteilte das
Migrationsamt des Kantons J A erneut eine Aufenthaltsbewilligung. Gestützt auf
die am 18. November 2015 erfolgte Heirat mit der Schweizerin G wurde A im
Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt.
Diese Ehe wurde am 30. August 2017 getrennt und am 20. September 2017
geschieden.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 wies das Migrationsamt
des Kantons Zürich das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A
ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 24. September 2018 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und
es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen Härtefall zu verlängern.
Eventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, verbunden
mit der Aufforderung, es sei abzuklären, ob ihm in Frankreich wieder eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt würde. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine
Vernehmlassung.
Die vom Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom
30.
Oktober 2018 einverlangte Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des
Verwaltungsgerichts ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer könne – mangels Erfüllen
der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, neu: Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG]) – aus der geschiedenen Ehe mit der Schweizerin G kein
nacheheliches Aufenthaltsrecht ableiten. Auch sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung nicht im Rahmen eines umgekehrten Familiennachzugs zu
seinem Sohn E bzw. gestützt auf das in Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) statuierte Recht auf
Familienleben zu verlängern, da der Sohn nicht über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfüge und in affektiver Hinsicht keine besonders enge
Beziehung zwischen Vater und Sohn vorliege. Ebenso wenig liege ein Härtefall im
Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (neu: AIG) vor.
In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht rügt der
Beschwerdeführer einzig noch, es sei ihm zu Unrecht keine Härtefallbewilligung
erteilt worden. Die gerichtliche Überprüfung kann sich daher – klare Mängel des
angefochtenen Entscheids ausgenommen – auf das Beanstandete beschränken (vgl.
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 50 N. 10).
1.3
Die
Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wird nach
pflichtgemässem Ermessen erteilt; ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht (vgl.
BGr, 1. Mai 2017,2C_76/2017, E. 1.2). Das Verwaltungsgericht besitzt
somit bei der Prüfung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt,
keine umfassende Kognition. Es fällt keinen eigenen Ermessensentscheid, sondern
prüft lediglich, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt haben
(VGr, 1. Februar 2012, VB.2011.00626, E. 1.1 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen
(Art. 18–29 AIG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen Rechnung zu tragen. Für die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt,
werden die Kriterien nach Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, in der bis
31.
Dezember 2018 gültigen Fassung; vgl. Art. 58a AIG) berücksichtigt
(Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse,
die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der
Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Familie sowie die Möglichkeiten
für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat). Der massgebliche Härtefall
setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass sich der
betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet,
dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen
Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw.
dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere
Nachteile zur Folge hätte (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Je länger die betroffene
ausländische Person sich rechtmässig in der Schweiz aufgehalten und sich hier
verwurzelt hat, desto eher kann ein Härtefall vorliegen, der eine
ermessensweise Bewilligungserteilung rechtfertigt (Thomas Hugi Yar, Von
Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe-
und Familiengemeinschaft, Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 31 ff.,
S. 97). Überdies ist gemäss jüngster
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ab einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von
zehn Jahren grundsätzlich davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in
der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf, ansonsten aus dem in Art. 8 EMRK geschützten
Recht auf Privatleben ein (bedingter) Bewilligungsanspruch abzuleiten ist (vgl.
auch den inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV; BGr,
8.
Mai 2018,2C_105/2017, E. 3.9 [zur Publikation vorgesehen]; BGr,
20.
Juli 2018,2C_1035/2017, E. 5.1; BGr, 17. September 2018,
2C_441/2018, E. 1.3.1).
2.2
Die
Vorinstanz erwog, ein Härtefall liege unter den gegebenen Umständen nicht vor:
Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit elfeinhalb Jahren in der Schweiz
aufhalte und erwerbstätig sei, habe die Ehe nur kurz gedauert und sei der
Beschwerdeführer durchschnittlich integriert. Ferner sei ihm die Rückkehr nach
Frankreich, wo er sich zuletzt als anerkannter Flüchtling aufgehalten habe,
zumutbar; dies hindere ihn nicht daran, eine Beziehung zu seinem Sohn
aufzubauen.
2.3
Der
Beschwerdeführer begründet sein Härtefallgesuch damit, dass er zwar im Besitz
einer französischen Aufenthaltsbewilligung gewesen sei. Diese habe eine Gültigkeitsdauer
vom 2. August 2006 bis 1. August 2016 aufgewiesen. Die Bewilligung
sei demzufolge seit mehr als zwei Jahren nicht mehr gültig. Zwar sei
anzunehmen, dass die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eines mehrjährigen
Auslandaufenthalts nicht erlösche. Unabhängig davon, ob eine Rückkehr nach
Frankreich möglich sei, liege ein Härtefall vor: Seit knapp zwölf Jahren halte
er sich in der Schweiz auf, sei sehr gut integriert, spreche sowohl Deutsch als
auch immer noch ein bisschen Französisch und gehe seit Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung einer Erwerbstätigkeit nach. Zum hier lebenden
zehnjährigen Sohn habe er zwar seit Längerem keinen direkten Kontakt mehr, er
wolle jedoch nochmals Schritte in die Wege leiten, um das ihm zustehende
Besuchsrecht rechtlich durchzusetzen. Auch habe er seit eineinhalb Jahren eine
Partnerin in der Schweiz und mehrere, in der Schweiz wohnhafte
Familienmitglieder. Zudem verfüge er über einen tadellosen Leumund und sei
weder in straf- noch in betreibungsrechtlicher Hinsicht in Erscheinung
getreten; Sozialhilfe habe er nie beansprucht. Eine Rückkehr ins Heimatland
oder nach Frankreich sei unzumutbar. In Frankreich habe er nur drei Jahre
gelebt; aufgrund der langjährigen Abwesenheit verfüge er dort auch über keinen
Freundeskreis und würde kaum in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle finden.
2.4
Der
Beschwerdeführer ist seit rund zehn Jahren im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung und lebt seit zwölf Jahren im Land, womit eine lange
Aufenthaltsdauer vorliegt. Mit der Schweiz verbindet ihn insbesondere sein
11-jähriger Sohn E, zu welchem er nach der Trennung von seiner ersten Ehefrau
kaum eine Beziehung aufbauen konnte. Nachdem über E am 18. Juli 2011 eine
Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs errichtet worden war, habe
der Kindsvater gemäss Schreiben der Stadt H vom 29. November 2011 – trotz
Widerstand der Kindsmutter – alle Besuche wahrgenommen und grosses Interesse am
Aufbau der Beziehung zu E gezeigt; gleiches ergibt sich aus der Verfügung des
Migrationsamts J vom 16. Dezember 2014. Daraufhin scheint der
Beschwerdeführer das Interesse an seinem Sohn wieder verloren zu haben, wie
sich aus dem Entscheid der KESB Region J vom 2. März 2017 ergibt: E sei
sehr enttäuscht von seinem Vater, da dieser nicht an den geplanten Treffen erschienen
sei und ihn nun seit längerer Zeit nicht mehr gesehen habe. Die KESB errichtete
daher eine neue Beistandschaft und legte den persönlichen Verkehr auf zweimal
pro Monat fest. Eine enge affektive Beziehung besteht gemäss Angaben des
Beschwerdeführers aktuell nicht, auch wenn Bestrebungen seinerseits bestehen,
den Kontakt wiederaufzunehmen. Die behauptete finanzielle Unterstützung von Fr. 100.-
pro Monat wird nicht belegt. Der zweifach geschiedene Beschwerdeführer führt
denn auch kein von Art. 8 EMRK geschütztes Konkubinat, welches die
Erteilung einer Härtefallbewilligung rechtfertigen könnte (vgl. Botschaft vom
8.
März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl
2002.
3740). Ansonsten leben einzig weiter entfernte Verwandte (Onkel, Tante,
Cousins) in der Schweiz. Dass der Beschwerdeführer ausserhalb des Konkubinats
bzw. seiner Familie soziale Kontakte pflegt, wird nicht dargelegt. Im Rahmen
der Prüfung des Härtefalls ist positiv zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer sprachlich und beruflich integriert ist und die geltende
Rechtsordnung – mit Ausnahme einer Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts
– respektiert hat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach er im
Betreibungsregister nicht verzeichnet sei, besteht gemäss
Betreibungsregisterauszug der Stadt I vom 28. Januar 2016 ein
Verlustschein über Fr. 1'731.40 und musste der Beschwerdeführer bereits in
früheren Jahren mehrfach betrieben werden (siehe Betreibungsregisterauszug der
Amtsschreiberei H-K vom 18. April 2011). Ebenso musste er im Jahre 2010 im
Kanton J Sozialhilfe beanspruchen. Aus dem vorgehend Ausgeführten erhellt, dass
der Beschwerdeführer zwar längere Zeit in der Schweiz weilt, in beruflicher
Hinsicht integriert ist und sich weitgehend klaglos verhalten hat, er indessen
nicht so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihm nicht verlangt
werden könnte, in einem anderen Land, namentlich Frankreich, zu leben. Wohl ist
die Gültigkeit seiner auf zehn Jahre ausgestellten französischen Aufenthaltsbewilligung
im August 2016 abgelaufen. Der Beschwerdeführer selbst geht davon aus, dass er
in Frankreich weiterhin über den Flüchtlingsstatus verfüge und ihm ohne
Weiteres eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Es kann somit nicht Sache
der Schweizer Behörden sein, weitere Abklärungen über seinen Aufenthaltsstatus
in Frankreich zu tätigen; vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht die Aufenthaltsbewilligung in Frankreich wieder
erhältlich zu machen. Mit den in der Schweiz gesammelten beruflichen
Erfahrungen sollte es dem nach eigenen Angaben gebrochen Französisch
sprechenden Beschwerdeführer möglich sein, sich in Frankreich trotz
langjähriger Abwesenheit zu reintegrieren. Kommt hinzu, dass – wie hier – bei
Fehlen konkreter Hinweise auf eine Gefährdung selbst für Tamilen eine Rückkehr
nach Sri Lanka als zumutbar erscheint (vgl. BGr, 13. Dezember 2018,
2C_656/2018, E. 2.5.1; BVGr, 15. August 2018, E-3227/2017,
E. 11.4). Das Verwaltungsgericht hat erst kürzlich die Rückkehr nach
Jaffna im Norden des Landes, woher auch der Beschwerdeführer stammt, für
zumutbar erachtet (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00442, E. 7.4.3 f.
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr, 12. September 2018,
VB.2018.00271, E. 4.4.3). Die Vorinstanz hat mit ihrem Schluss, es liege
unter den gegebenen Umständen kein Härtefall im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG vor, ihr Ermessen nicht in rechtsverletzender Weise
ausgeübt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Anspruch aus dem
Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) nicht substanziiert geltend gemacht
wurde und ein solcher aus den Akten auch nicht ersichtlich ist; mangels
gefestigten Anwesenheitsrechts des Sohns und der fehlenden affektiven Bindung kann
der Beschwerdeführer denn auch aus dem Recht auf Familienleben (Art. 8
EMRK) nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …