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Entscheid

VB.2018.00698

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00698

19. Dezember 2018Deutsch7 min

(URT.2018.20460)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom

22. Mai 2018 erteilte die Baukommission Küsnacht der Klinik B die

Baubewilligung für die Errichtung einer Privatklinik mit Facharztzentrum auf

den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 am E-Weg 01 in Küsnacht.

Gleichzeitig eröffnet wurden die Gesamtverfügung der Baudirektion vom

19. Februar 2018 sowie die Feststellung Arbeitnehmerschutz des Amts für

Wirtschaft und Arbeit vom 14. Februar 2018.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

erhob A am 13. Juli 2018 Rekurs an das Baurekursgericht mit dem Antrag, es

sei das dem Baurechtsentscheid zugrundeliegende Verkehrskonzept der Firma F

im Umfang der nachfolgenden Begründung ergänzen zu lassen und das Resultat in

einen allenfalls revidierten Baurechtsentscheid zu übernehmen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 17. Juli 2018 nahm das Baurekursgericht vom

Rekurseingang Vormerk und setzte der Klinik B und der Baukommission

Küsnacht Frist zur Vernehmlassung innert 30 Tagen ab Zustellung. Die

Fristansetzung an A zur Erstattung der Replik erfolgte am 19. September

2018.

Mit Eingabe vom 26. September 2018 stellte A den

Antrag, es sei das Rekursverfahren bis zum Vorliegen des

Baustellenverkehrskonzeptes zu sistieren. Zur Begründung führte er an, die

Bausekretärin der Gemeinde Küsnacht habe die Möglichkeit einer Sistierung des

Rekurses in ihren Anträgen aufgeführt. Mit Präsidialverfügung vom

1.

Oktober 2018 wurden die Rekursgegnerinnen aufgefordert, zum

Sistierungsgesuch Stellung zu nehmen. Die Baukommission Küsnacht liess sich

dahingehend vernehmen, dass sie eine Sistierung nur begrüsse, wenn sie zu –

auch von der Bauherrschaft gewünschten – Vertragsverhandlungen führe oder dem

Rückzug des Rekurses diene; ansonsten sei einer Fortsetzung des Verfahrens der

Vorzug zu geben. Die Bauherrschaft beantragte die Abweisung des

Sistierungsgesuchs und den Verzicht auf eine Neuansetzung der Frist zur

Beantwortung der Rekursantwort.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2018 wies das Baurekursgericht das

Sistierungsgesuch ab. Zur Begründung führte es an, die Bauherrschaft sei an

einer beförderlichen Erledigung des Rekursverfahrens interessiert. Aus diesem

Grunde lehne das Baurekursgericht Sistierungsgesuche von Nachbarrekurrenten

gewöhnlich ab, wenn die Bauherrschaft mit dem Ruhenlassen des Rekursverfahrens

nicht einverstanden sei und eine möglichst baldige Beurteilung des

baurechtlichen Streitfalls bevorzuge. Es bestehe kein Grund, entgegen dem

Begehren der Bauherrschaft das Verfahren zu sistieren.

III.

Gegen diese Präsidialverfügung erhob A am 28. Oktober

2018.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der angefochtenen Präsidialverfügung und die Gutheissung seines

Sistierungsgesuchs.

Das Baurekursgericht beantragte am 5. November 2018

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission

Küsnacht stellte am 8. November 2018 den Antrag, es sei die Beschwerde

abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdeführers. Die Bauherrschaft beantragte mit Eingabe vom 12. November

2018, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie

abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von

7.7

% zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer liess sich in

der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Angefochten

ist ein Zwischenentscheid des Baurekursgerichts, mit welchem das Gesuch des

Beschwerdeführers um Sistierung des Rekursverfahrens abgewiesen wurde.

1.2

Die

Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den

Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Nach

Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete

Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen

Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten

für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b).

Im vorliegenden Fall sind beide Voraussetzungen nicht

erfüllt. So ist insbesondere kein nicht wiedergutzumachender Nachteil für den

Beschwerdeführer zu erkennen. Der Beschwerdeführer verlangt die Sistierung des

Verfahrens bis zum Vorliegen des Baustellenverkehrskonzepts. Er führt an, sein

Rekurs richte sich gegen das Verkehrskonzept bzw. um dessen Ergänzung mittels

des Baustellenverkehrskonzepts, welches Teil der Baubewilligung sei, aber im

Zeitpunkt der Bewilligung nur in unvollständigem Umfang vorgelegen habe. In der

Baubewilligung vom 22. Mai 2018 wurde unter den vor Baufreigabe zu

erfüllenden Auflagen die Einreichung eines Baustellenverkehrskonzepts verlangt.

Gegenstand des Baustellenverkehrskonzepts ist die Verkehrsführung während der

Bauzeit. Die Beurteilung dieses Baustellenverkehrskonzepts steht in keinem

erkennbaren unmittelbaren Zusammenhang mit den Einwänden des Beschwerdeführers

gegen das der Baubewilligung zugrundeliegende Verkehrskonzept, welches die

verkehrsmässige Erschliessung der Klinik als in die Zukunft wirkender

Dauerzustand regelt. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Behandlung des

Rekurses und seiner darin erhobenen Einwände gegen das Verkehrskonzept vor Bewilligung

des Baustellenverkehrsregimes ein Nachteil entstehen sollte, ist nicht

ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch nichts vor. Das

einer späteren Bewilligung vorbehaltene Baustellenverkehrskonzept wird dem

Beschwerdeführer gestützt auf die Bestimmung von § 316 Abs. 2 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nach der Bewilligung

zuzustellen sein. Dagegen steht wiederum ein Rekurs zur Verfügung, sodass es

dem Beschwerdeführer freisteht, Einwände gegen das Baustellenverkehrsregime in

diesem späteren Zeitpunkt zu erheben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei einer

Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines

weiteren, nicht wiedergutzumachenden Nachteils dann abgesehen werden, wenn eine

ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht

wird (BGE 135 III 127 E. 1.3; 120 III 143 E. 1b). Dies ist vorliegend

nicht der Fall. Im Weiteren ist schliesslich auch nicht erkennbar, inwiefern

eine Sistierung des Verfahrens einen Endentscheid herbeizuführen vermöchte. Der

Beschwerdeführer macht insbesondere nicht geltend, die Parteien stünden in

Verhandlungen und eine Einigung sowie der Rückzug des Rechtsmittels stünden in

Aussicht.

1.3

Auf die

Beschwerde ist daher mangels eines anfechtbaren Zwischenentscheids nicht

einzutreten.

2.

Die Abweisung des Sistierungsbegehrens durch das

Baurekursgericht wäre im Übrigen in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden:

Eine Verfahrenssistierung setzt triftige Gründe voraus und muss zweckmässig

sein. Das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im

konkreten Fall höher zu gewichten sein als das Gebot der

Verfahrensbeschleunigung (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbem. zu

§§ 4–31 N. 38 f.). Gründe, welche eine Sistierung des

Rekursverfahrens vorliegend als zweckmässig oder geboten erscheinen liessen,

sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Insbesondere sind

keine privaten oder öffentlichen Interessen ersichtlich, welche die Interessen

der Bauherrschaft an einer beförderlichen Verfahrensführung zu überwiegen

vermöchten.

3.

Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der

Beschwerdeführer gestützt auf das Unterliegerprinzip an sich kostenpflichtig

(vgl. § 13 Abs. 2 VRG). Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass

die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Präsidialverfügung keinen Hinweis

auf die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden enthält. Da der

Beschwerdeführer nicht rechtskundig und anwaltlich nicht vertreten ist, war für

ihn nicht erkennbar, dass die Verfügung nur unter beschränkten Voraussetzungen

anfechtbar ist. Es ist daher aus Billigkeitsgründen auf eine Kostenauflage zu

verzichten. Es rechtfertigt sich vielmehr, die Kosten des Verfahrens auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Mangels besonderen Aufwands ist ausserdem auf die

Zusprechung einer Parteientschädigung an die Bauherrschaft zu verzichten (vgl.

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Ebenfalls keine Parteientschädigung

steht der Baubewilligungsbehörde zu. Die Beantwortung der vorliegenden

Beschwerde gehört zu deren angestammtem Aufgabenbereich und übersteigt den im

Baubewilligungsverfahren ohnehin zu erbringenden Aufwand nicht wesentlich.

4.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid

dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig

beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. oben E. 1.2).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …