VB.2018.00700
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00700
6. Februar 2019Deutsch19 min
(URT.2019.20562)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00700
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Eintragung einer im Ausland erfolgten Eheschliessung ins
Personenstandsregister,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 24. März 2017 verweigerte das
Gemeindeamt des Kantons Zürich A, einem in der Schweiz niedergelassenen
Staatsangehörigen Bangladeschs, und der Landsfrau B die Anerkennung der gemäss
dem von ihnen eingereichten ausländischen Eheschein am 5. Februar 2014 in
Dhaka, Bangladesch, erfolgten Eheschliessung.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen
Rekurs von A und B wies die Direktion der
Justiz und des Innern mit Verfügung vom 17. September 2018 ab.
III.
A und B am 8. Oktober 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihre am
5.
Februar 2014 in der gemeinsamen Heimat erfolgte Eheschliessung für den
schweizerischen Rechtsbereich anzuerkennen sowie im schweizerischen
Personenstandsregister einzutragen, eventualiter die Angelegenheit zur
Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Direktion der Justiz und des Innern zurückzuweisen. Das Gemeindeamt beantragte am 5. November 2018 die
Abweisung des Rechtsmittels und verzichtete im Übrigen unter Verweis auf den
Inhalt seiner gegenüber der Direktion der Justiz und des Innern abgegebenen
Stellungnahme vom 3. Juli 2018 auf Beschwerdebeantwortung. Die Direktion
der Justiz und des Innern schloss sich am 6./7. November 2018 – unter
Verzicht auf Vernehmlassung – dem Antrag des Gemeindeamts an und verwies zur
Begründung auf ihre Verfügung vom 17. September 2018.
Eine ihm infolge ausstehender
Verfahrenskosten bei zürcherischen Behörden
auferlegte Kaution von Fr. 2'100.- leistete A fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von
Amts wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer
Direktion etwa über Anordnungen betreffend die Anerkennung ausländischer
Urkunden über den Zivilstand ist das Verwaltungsgericht nach §§ 41–44 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a
sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG, Art. 90 Abs. 2
der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV,
SR 211.112.2) sowie § 12 Abs. 1 der Kantonalen
Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (ZVO, LS 231.1) sowie
Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das
Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Streitgegenstand
bildet die Frage, ob die gemäss Eheschein ("marriage certificate")
des "office of the muslim marriage registrar & kazi" von Dhaka vom
10.
Februar 2014 dort fünf Tage zuvor erfolgte Eheschliessung der
Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuerkennen sei.
2.2
Bei der am 10. Februar 2014 in
Bangladesch beurkundeten Eheschliessung der Beschwerdeführenden handelt es sich
um einen ausländischen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Bereich des
Zivilstandwesens. Die Anerkennung derartiger Statusakte in der Schweiz richtet
sich – unter Vorbehalt vorgehenden Staatsvertragsrechts – nach Art. 32
Abs. 1 f. IPRG, wonach ausländische Urkunden über den Zivilstand
aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in das
Personenstandsregister eingetragen werden, wenn die Voraussetzungen der
Art. 25–27 IPRG erfüllt sind. Art. 25 IPRG wiederum gibt als
Programmartikel eine Übersicht über die sachlichen Voraussetzungen, unter denen
ausländische Entscheidungen in der Schweiz die Anerkennung erlangen. Genannt werden drei Voraussetzungen. Erstens muss
die Zuständigkeit des Staats, in dem die Entscheidung ergangen ist, aus der
Sicht des schweizerischen Rechts (indirekte Zuständigkeit, vgl. Art. 26
IPRG) begründet sein (Art. 25 lit. a IPRG). Zweitens muss die Entscheidung
insofern Bestand erlangt haben, als entweder kein ordentliches Rechtsmittel
mehr zur Verfügung steht oder die Entscheidung endgültig ist (Art. 25
lit. b IPRG). Drittens darf kein Verweigerungsgrund im Sinn von
Art. 27 IPRG (Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public
[Abs. 1], keine gehörige Vorladung [Abs. 2 lit. a], Verletzung
wesentlicher Verfahrensgrundlagen [Abs. 2 lit. b] und zeitlich
früheres Verfahren in der Schweiz [Abs. 2 lit. c]) vorliegen
(Art. 25 lit. c IPRG).
Im Zusammenhang mit der Frage der Anerkennung im Ausland
erfolgter Eheschliessungen durch die Schweiz ist neben den allgemeinen
Vorschriften zur Anerkennung zudem die Sondervorschrift in Art. 45 IPRG zu
beachten. Statt die sogenannte indirekte
Zuständigkeit der ausländischen Behörden oder Gerichte (Art. 25
lit. a in Verbindung mit Art. 26 IPRG) näher zu regeln, statuiert
diese Bestimmung im Sinn einer Begünstigung der Gültigkeit im Ausland
erfolgter Eheschliessungen ("in favorem matrimonii" bzw. "in
favorem recognitionis"), dass eine im
Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz grundsätzlich anerkannt wird
(Abs. 1); sind Braut oder Bräutigam Schweizerbürger oder haben beide
Wohnsitz in der Schweiz, wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn
der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist,
die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen
(Abs. 2). Im Ausland erfolgte Eheschliessungen sind in der Schweiz demnach
bereits dann anzuerkennen, wenn sie (alternativ) im Eheschliessungsstaat oder
im Wohnsitz-, Aufenthalts- oder Heimatstaat wenigstens einer der Brautleute
gültig sind (so jedenfalls Maurice Courvoisier, Basler Kommentar, 2013,
Art. 45 IPRG N. 13 mit Hinweisen; einschränkender Paul Volken, Zürcher Kommentar 2004, Art. 45 IPRG
N. 13 ff., wonach die Gültigkeit im Eheschliessungsstaat allein nicht
massgeblich ist). Anerkennungsfähig sind daher etwa auch Ehen, die – wie
hier – vor einer religiösen Person geschlossen wurden, sofern sie im Ausland
gültig eingegangen werden konnten; das für das schweizerische
Eheschliessungsrecht wichtige Prinzip der (obligatorischen) Zivilehe steht dem
nicht entgegen. Insofern bildet ein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre
public (Art. 27 Abs. 1 IPRG) praktisch den einzigen Grund, weswegen
einer im Ausland geschlossenen Ehe die Anerkennung in der Schweiz verweigert
werden darf (Courvoisier, Art. 45 N. 20 ff. mit Beispielen).
2.3
Zeitigt
die anschliessende Beurkundung der Eheschliessung durch das zuständige
Zivilstandsamt keine familienrechtlichen Folgen für eine Person mit Schweizer
Bürgerrecht und sind im Personenstandsregister zumindest die Daten eines
Ehegatten abrufbar (für den anderen gelangt Art. 15a Abs. 2 ZStV zur
Anwendung), obliegt der Entscheid über die Anerkennung einer im Ausland erfolgten
Eheschliessung ausländischer Personen der Aufsichtsbehörde in deren
Wohnsitzkanton oder in demjenigen Kanton, in dem anschliessend eine weitere
Amtshandlung vorzunehmen ist (Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 des
Zivilgesetzbuchs [SR 210] in Verbindung mit Art. 23
Abs. 2 lit. b ZStV). Die Aufsichtsbehörde hat in diesem Zusammenhang
nicht nur abzuklären, ob die Voraussetzungen nach Art. 32
Abs. 1 f. und Art. 45 IPRG gegeben sind, sondern auch zu prüfen,
ob es sich bei dem ihr vorgelegten Dokument überhaupt um eine beweiskräftige,
das heisst ordnungsgemäss erstellte ausländische Urkunde handelt (vgl.
Art. 16 Abs. 1 lit. b und c ZStV). Sie kann sich dabei auf die
Beurteilung der für den ausländischen Eheschliessungsort zuständigen
schweizerischen Vertretung stützen (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b
und g ZStV; zum Ganzen Bundesamt für Justiz, "Fachprozess EAZW
[Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen]", Nr. 32.3 vom
15.
Dezember 2004, "Eheschliessung im Ausland", abrufbar unter
www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Zivilstandswesen
> Weisungen > Prozesse [zuletzt besucht am 31. Januar
2019], insbesondere Ziff. 3.1).
Besondere staatsvertragliche Regelungen ausgenommen (vgl. zum
Beispiel das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung
ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
[SR 0.172.030.4]), beschränkt sich die Beurteilung der Schweizer
Vertretung im Allgemeinen auf eine summarische Übersetzung und Bestätigung der
Echtheit (Beglaubigung) des ihr vorgelegten Dokuments. Hegt die Vertretung
jedoch Zweifel am Inhalt des zu beurteilenden Zivilstandsdokuments, das heisst,
hat sie den Eindruck, die darin beurkundeten Tatsachen stimmten nicht mit der
Realität überein, hat sie die Beglaubigung zu verweigern und die Gründe hierfür
Dispositiv
bekannt zu geben. Die Aufsichtsbehörde entscheidet in der Folge aufgrund der
Umstände, ob sie auf der Anbringung einer Beglaubigung bestehen will, ob der
Inhalt des Dokuments einer vertieften Überprüfung zu unterziehen ist oder aber
ob die Zweifel so gross sind, dass die Glaubwürdigkeit der übermittelten
Dokumente verneint werden muss, wodurch sich jede weitere Überprüfung erübrigt
(vgl. zum Ganzen das Kreisschreiben Nr. 20.22.01.14 des EAZW vom
1. Januar 2011, "Entgegennahme, Beglaubigung, Übersetzung und
Übermittlung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den
Zivilstand", abrufbar unter www.bj.admin.ch > Gesellschaft
> Zivilstandswesen > Weisungen > Kreisschreiben
[zuletzt besucht am 31. Januar 2019], insbesondere Ziff. 2.5 und 2.7).
3.
3.1 Hier ist
unbestritten, dass der Eheschliessung der Beschwerdeführenden in Bangladesch
als ihrem gemeinsamen Heimatstaat sowie dem damaligen Wohnsitzstaat der
Beschwerdeführerin – jedenfalls im Februar 2014 – keine Eheungültigkeitsgründe
entgegenstanden (Art. 45 Abs. 1 IPRG); sie lässt sich sodann auch mit
dem Schweizer Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IPRG) vereinbaren.
Bezüglich der Echtheit des dem Beschwerdegegner als
zuständiger kantonaler Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen (Art. 23 Abs. 2
lit. b ZStV und § 12 Abs. 1 ZVO) zur Anerkennung vorgelegten
heimatlichen Ehescheins bestehen ebenfalls keine Zweifel; mit Schreiben bzw.
Urkundensendung vom 13. Dezember 2015 hatte die schweizerische
diplomatische Vertretung in Dhaka dem Beschwerdegegner jedoch mitgeteilt, den
Eheschein (wie auch den diesem beigelegten Ehevertrag) nicht beglaubigen zu
können, da eine inhaltliche Überprüfung des Dokuments (bzw. der Dokumente)
Unstimmigkeiten bezüglich des darin angegebenen Datums der Eheschliessung der
Beschwerdeführenden ergeben habe. So hätten Abklärungen durch einen
Vertrauensanwalt im sozialen Umfeld der Beschwerdeführenden in Bangladesch zu
Tage gebracht, dass deren Eheschliessung bereits im Jahr 2011 bzw. 2012 – als
der Beschwerdeführer in der Schweiz noch verheiratet gewesen sei –
stattgefunden haben müsse. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der
Beschwerdeführerin ins Personenstandsregister (vgl. Art. 15a Abs. 2
ZStV) sei zudem eine gefälschte Ledigkeitsbescheinigung eingereicht worden. Vor
diesem Hintergrund sowie nach Vornahme zusätzlicher Abklärungen erliess der
Beschwerdegegner die Ausgangsverfügung, worin er zum Schluss gelangt, es
bestünden insgesamt keine ernsthaften Zweifel daran, dass die
Beschwerdeführenden einen inhaltlich falschen Eheschein vorgelegt hätten,
weshalb diesem die Anerkennung zu versagen sei und keine Eheschliessung mit dem
Datum 5. Februar 2014 im schweizerischen Personenstandsregister beurkundet
werde.
3.2 Dem halten
die Beschwerdeführenden entgegen, ihnen seien die Namen der Personen, welche
angeblich aus ihrem sozialen Umfeld stammten und sich gegenüber einem von der
schweizerischen Vertretung in Dhaka beauftragten Vertrauensanwalt zu ihrer
Ehedauer geäussert hätten, nicht bekannt gegeben worden. Auch sei angesichts
der rudimentären Protokollierung der fraglichen Gespräche nicht im Ansatz
nachvollziehbar, wie die Aussagen der Befragten zustande gekommen seien.
Stellten Beschwerdegegner und Vorinstanz bei ihrem Entscheid gleichwohl auf
jene ab, sei darin eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs zu sehen.
Von diesen – ihrer Auffassung zufolge nicht verwertbaren –
Aussagen abgesehen lägen sodann keine "stichhaltigen Gründe" vor,
welche genügenden Anlass böten, an dem auf ihrem heimatlichen Eheschein
ausgewiesenen Eheschliessungsdatum und damit an der (inhaltlichen) Richtigkeit
dieser Urkunde zu zweifeln. Entsprechend sei ihre Ehe in der Schweiz
anzuerkennen und im Schweizer Personenstandsregister mit dem Datum vom
5. Februar 2014 einzutragen.
4.
4.1 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter
anderem das Recht der Betroffenen auf Erhalt aller Informationen, die im
Hinblick auf die wirksame Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte im Verfahren
erforderlich sind. Zu diesem Zweck haben die Behörden die Parteien über
eingegangene oder beigezogene Akten in Kenntnis zu setzen und ihnen Einsicht zu
gewähren. Da die effektive Möglichkeit der Einsichtnahme bedingt, dass
überhaupt Schriftstücke vorliegen und sämtliche im Rahmen des Verfahrens
vorgenommenen Erhebungen aktenkundig gemacht werden, resultiert aus diesem
Teilgehalt des Gehörsanspruchs auch eine vorgelagerte Pflicht der Behörden zur
vollständigen Aktenführung (zum Ganzen Daniela Thurnherr, Verfahrensgrundrechte
und Verwaltungshandeln, Zürich/ St. Gallen 2013, Rz. 404 mit Hinweisen).
Das Einsichtsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche
verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des angestrebten
Entscheids zu bilden. Nur auf diese Weise kann der betroffenen Person
ermöglicht werden, sich in Kenntnis sämtlicher entscheiderheblicher Unterlagen
fundiert zu äussern und somit am Prozess der Entscheidfindung mit
Einflusschancen teilzunehmen. Auch das Akteneinsichtsrecht gilt indes nicht
absolut. Einschränkungen sind möglich, wenn dem Interesse an der Einsichtnahme öffentliche
oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Alain Griffel in:
derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 9
N. 3 und 9). Im Schnittbereich zwischen öffentlichen und privaten
Interessen befindet sich dabei die Geheimhaltung privater Informationsquellen,
die sich zum einen mit der Angewiesenheit auf private Informanten,
Auskunftspersonen und Sachverständige auch in künftigen Verfahren rechtfertigen
lässt, zum anderen im Schutz dieser Personen gründet (Thurnherr, Rz. 437).
Ein schonender Interessenausgleich kann hier insbesondere mittels einer
Beschränkung in sachlicher Hinsicht erreicht werden: Dabei ist zu beachten,
dass zum Nachteil der betroffenen Person nur dann auf geheim zu haltende Akten
abgestellt werden darf, wenn der wesentliche Inhalt bekannt gegeben sowie
Gelegenheit zur Stellungnahme und Bezeichnung von Gegenbeweisen eingeräumt
wird. Denkbar ist, dass anstelle einer Akteneinsicht auf die Erteilung von
Auskünften ausgewichen wird oder der Geheimhaltung unterliegende Stellen in den
Akten ausgesondert oder abgedeckt werden (zum Ganzen Thurnherr, Rz. 438;
ferner Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 245 f.
mit Hinweisen).
4.2 Die
schweizerische Vertretung in Dhaka beauftragte im Oktober 2015 einen
Vertrauensanwalt mit der Überprüfung des Ehescheins und weiterer von den
Beschwerdeführenden – im Zusammenhang mit der notwendigen Erfassung der
Beschwerdeführerin im Schweizer Personenstandsregister – eingereichter
Dokumente (Ehevertrag, Ledigkeitsbescheinigung,
Staatsangehörigkeitsbescheinigung, Wohnsitzbescheinigung und Auszug aus dem
Geburtsregister) sowie der Vornahme einer lokalen Recherche ("conducting
local investigations") im sozialen Umfeld des Paars. Den in Ausführung
dieses Auftrags erstellten (neunseitigen) Bericht des Vertrauensanwalts vom
8. Dezember 2015 übermittelte die Vertretung am 13. Dezember 2015 dem
Beschwerdegegner. Dieser Bericht enthält im Wesentlichen die protokollierten
Antworten von Befragungen, welche der Vertrauensanwalt bei den (die Urkunden) aufsetzenden
Stellen sowie in der unmittelbaren Nachbarschaft der von den
Beschwerdeführenden angegeben (letzten) heimatlichen Wohnadressen durchgeführt
hatte, wobei darin vorgängig die Namen sämtlicher befragten Personen geschwärzt
worden waren. Mit Schreiben vom 2. Januar 2016 leitete der
Beschwerdegegner den (anonymisierten) Bericht an die Beschwerdeführenden weiter
und bot ihnen die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme, wovon sie am
12. Februar 2016 Gebrauch machten.
Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht erwägt,
wurde den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV mit dem geschilderten
Vorgehen – das heisst der Protokollierung der Antworten der Befragten, der
Zustellung des anonymisierten Berichts und der Einräumung der Gelegenheit, sich dazu zu äussern und allfällige
Gegenbeweismittel zu bezeichnen – Genüge getan. So gilt es zunächst
anzumerken, dass die Befragungen durch den Vertrauensanwalt keine
Zeugeneinvernahmen darstellen, welche aufgrund der angedrohten Strafsanktion
erhöhte Beweiskraft genössen, sondern Befragungen von Auskunftspersonen,
weshalb den Beschwerdeführenden – entgegen ihrem Dafürhalten – auch kein
(nachträgliches) Fragerecht zukam (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 7
N. 57 ff. und 151). Entscheidend für die Wahrung des rechtlichen
Gehörs bei Einvernahmen von Auskunftspersonen ist in erster Linie, dass ein
schriftliches Protokoll der mündlichen Befragung aufgenommen und den
Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zugestellt wird, was hier geschehen
ist. Der Umstand, dass das Protokoll den Beschwerdeführenden vorliegend
lediglich in anonymisierter Form zugestellt wurde, schränkte diese in der
Wahrnehmung ihres Gehörsanspruchs dabei ebenso wenig ein wie die Tatsache, dass
sich darin nur die Antworten der Befragten wiedergegeben finden, zumal sich die
Fragestellung ohne Weiteres aus den Formulierungen der Antworten ergibt und
einzig die Namen der befragten Personen unkenntlich gemacht wurden, nicht aber
deren Wohnadressen bzw. die Angaben zur Örtlichkeit bzw. Stelle, wo die
einzelnen Befragungen stattgefunden hatten, sowie dazu, in welcher Eigenschaft
die Personen befragt worden waren. Der mit der Anonymisierung verbundene
Eingriff in das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden beschränkt sich
insofern auf das Erforderliche: das als schutzwürdig einzustufende Interesse
der Befragten, ihre Identität geheim zu halten, um sie vor ungerechtfertigten
Massnahmen zu schützen (vgl. § 9 VRG). Welchen zusätzlichen Nutzen es den
Beschwerdeführenden gebracht hätte, wenn ihnen die Namen der betreffenden
Personen und der exakte Wortlaut der diesen gestellten Fragen bekannt gegeben
worden wären, ist nicht ersichtlich. Sie brachten die Rüge der Gehörsverletzung
denn auch erst ein Jahr nach Zustellung des vertrauensanwaltlichen Berichts vom
8. Dezember 2015 in ihrer vierten Stellungnahme hierzu vor.
4.3 Damit ist
keine Verletzung des Gehöranspruchs der Beschwerdeführenden auszumachen und
steht der Verwertbarkeit des von der schweizerischen Vertretung in Dhaka
eingeholten vertrauensanwaltlichen Berichts nichts entgegen. Bei diesem handelt
es sich freilich – wie sich sogleich zeigt – ohnehin nur um eines von mehreren
Beweismitteln, welche es frei zu würdigen gilt.
5.
5.1 Zwischen
der Schweiz und Bangladesch besteht kein Staatsvertrag, welcher Erleichterungen
hinsichtlich der Beglaubigung öffentlicher Urkunden im Verkehr zwischen den
beiden Ländern vorsähe. Das Heimatland der Beschwerdeführenden gilt in
Zivilstandsangelegenheiten zudem als Land mit hohem Fälschungspotenzial (vgl.
auch BGr, 24. Februar 2014,2C_963/2013, und 15. August 2013,
2C_248/2013): Wie die schweizerische Vertretung in Dhaka in ihrem Schreiben an
den Beschwerdegegner vom 13. Dezember 2015 ausführt, sind die
Urkundspersonen in Bangladesch schlecht ausgebildet und bezahlt, weshalb
Gefälligkeitsdienste erkauft werden können und gefälschte oder gar fingierte
Einträge und Urkunden keine Seltenheit bilden; auch die rückwirkende
Registrierung von Statusakten ist möglich. Die Vertretung nimmt daher – wie dem
Schreiben weiter entnommen werden kann – in konstanter Praxis nicht nur eine
Echtheitsprüfung ihr zur Beglaubigung eingereichter Urkunden aus Bangladesch
vor, sondern sie überprüft diese auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin bzw.
lässt sie diesbezüglich durch einen Vertrauensanwalt überprüfen (vgl. zur
übereinstimmenden Praxis der deutschen Botschaft in Bangladesch www.auswaertiges-amt.de/blob/2006222/6491510314cc2d1e50271e57634cdec9/merkblatt-bangladesch-data.pdf).
Solches ist auch vorliegend geschehen, wobei die Überprüfung
zur Folge hatte, dass von allen eingereichten Dokumenten lediglich die
Staatsangehörigkeits- und die Wohnsitzbescheinigung der Beschwerdeführerin als
echt und richtig eingestuft und von der schweizerischen Vertretung in Dhaka
beglaubigt wurden. Nicht beglaubigt wurden dagegen der Auszug aus dem
Geburtsregister der Beschwerdeführerin, der Eheschein und die Eheurkunde der
Beschwerdeführenden sowie die Ledigkeitsbescheinigung der Beschwerdeführerin,
wobei sich Letztere nicht nur als inhaltlich unrichtig, sondern auch als unecht
herausgestellt hatte. So hatte ein Besuch der aufsetzenden Stelle durch den
Vertrauensanwalt der Vertretung ergeben, dass die ursprüngliche
Ledigkeitsbescheinigung, worin sich nur bestätigt findet, dass die
Beschwerdeführerin am bzw. bis 20. Juni 2015 verheiratet gewesen sei,
durch eine neue (gefälschte) gleichen Datums überklebt worden war, wonach die
Beschwerdeführenden bis 4. Februar 2014 unverheiratet gewesen seien. Eheschein
und Ehevertrag wurden sodann zwar als echt befunden; aufgrund der
deckungsgleichen Aussagen zweier ehemaliger Nachbarinnen der Beschwerdeführerin
gegenüber dem Vertrauensanwalt Anfang Dezember 2015 äusserte die Vertretung
jedoch erhebliche Zweifel am darin beurkundeten Heiratsdatum. Die beiden
Befragten hatten die Beschwerdeführenden anhand eines Fotos einwandfrei
identifiziert und übereinstimmend angegeben, dass diese bereits rund vier bis
fünf Jahre verheiratet seien. Darüber hinaus vermochten sie nicht nur das Alter
der Beschwerdeführerin ziemlich genau anzugeben, sondern auch Angaben zum Beruf
ihres Vaters, zu ihren Geschwistern und zum ursprünglichen Herkunftsort der Familie
zu machen; auch war ihnen bekannt, dass die Beschwerdeführerin noch keine
Kinder habe und der Beschwerdeführer bereits seit Jahren im Ausland lebe, was
die Verlässlichkeit ihrer jeweiligen Angaben verstärkt.
5.2 Mit diesen
Unstimmigkeiten konfrontiert, beliessen es die Beschwerdeführenden dabei, den
Verdacht der Einreichung einer inhaltlich unrichtigen Eheurkunde pauschal von
sich bzw. darauf hinzuweisen, dass sie nichts von der Fälschung der
Ledigkeitsbescheinigung der Beschwerdeführerin gewusst hätten und davon
ausgegangen werden müsse, die zu ihrer Ehe befragten Personen hätten nicht die
Wahrheit gesagt bzw. kennten sie gar nicht. Belege dafür, dass ihre Ehe
tatsächlich am 5. Februar 2014 geschlossen worden wäre, legten sie
hingegen nicht vor. Im Gegenteil ist dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz
darin beizupflichten, dass die von den Beschwerdeführenden eingereichten
Flugbestätigungen und Fotografien ihrer Heirat und der angeblichen
Hochzeitsreise einen Monat später nicht als taugliche Beweise für ihre Angaben
zum Eheschliessungsdatum herangezogen werden können – wie es die
Beschwerdeführenden im Sinn hatten –, sondern stattdessen dafür sprechen, dass
deren Eheschliessung gerade nicht am 5. Februar 2014 stattfand. So sind
die Haare des Beschwerdeführers auf den Fotografien der – gemäss den
beiliegenden Flugdaten – im März 2014 durchgeführten Reise komplett ergraut,
während er auf den Bildern seiner Hochzeit lediglich an den Seiten einzelne
graue Haare aufweist, was nahelegt, dass zwischen den Aufnahmen mehr als nur
ein paar Wochen vergingen. Wenn die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang
geltend machen, der Beschwerdeführer habe sich die Haare für das Hochzeitsfest
mit Henna schwarz gefärbt und sie hernach umgehend abgeschnitten, sodass sie
bis zur Hochzeitsreise (grau) hätten nachwachsen können, ist dem mit der
Vorinstanz entgegenzuhalten, dass Haare im Durchschnitt nur ungefähr 1 bis
1,5 cm pro Monat wachsen, das Stirnhaar des Beschwerdeführers auf den
Fotografien der "Hochzeitsreise" jedoch deutlich länger als 2 cm
ist. Dieser Umstand lässt sich auch nicht dadurch erklären, dass ein Teil der
Farbe nur herausgewaschen worden sein soll, wie die Beschwerdeführenden
nachschieben, will der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge doch Henna zum
Färben der Haare verwendet haben, welches sich nicht auswaschen lässt, und
weisen auf den Hochzeitsfotos ohnehin bloss seine seitlichen Haare den für eine
Hennafärbung typischen Rotstich auf.
Aus dem eingereichten Reisepass des Beschwerdeführers geht
schliesslich hervor, dass sich dieser in den Jahren 2011 und 2012 wiederholt
für mehrere Wochen in der Heimat aufgehalten hat, sodass ein Eheschluss während
dieser Zeit grundsätzlich möglich gewesen wäre.
5.3 Vor diesem
Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner und die
Vorinstanz zum Schluss gelangen, es bestünden keine auch nur geringen Zweifel
daran, dass die Eheurkunde der Beschwerdeführenden deren Eheschliessungsdatum –
und damit einen für die Eintragung im Personenstandsregister wesentlichen Punkt
(Art. 7 Abs. 2 lit. i in Verbindung mit Art. 8 lit. f
und o je Ziff. 2 ZStV) – nicht korrekt wiedergibt (vgl. zum Beweismass
Plüss, § 7 N. 25 ff.). Eine Anerkennung der Eheschliessung der
Beschwerdeführenden gestützt auf den von ihnen eingereichten heimatlichen
Eheschein fällt somit ausser Betracht.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 2 sowie § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 6, 11 und 16) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …