VB.2018.00702
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00702
13. Februar 2019Deutsch17 min
(URT.2019.20594)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00702
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1982 geborene mauritische Staatsangehörige A reiste
am 9. Mai 2013 in die Schweiz ein und heiratete hier am 29. Juni 2013
die Schweizer Bürgerin C, worauf ihm am 28. Juli 2013 erstmals eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt wurde.
Im Zuge der Sachverhaltsermittlung zu einem später
eingestellten Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt gab C am 2. März 2017
der Polizei gegenüber bekannt, dass sie seit Februar 2016 von ihrem Ehemann
getrennt lebe und seit Juni 2016 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. In
der Folge machten die Ehegatten dem Migrationsamt gegenüber unterschiedliche
Angaben zum Trennungszeitpunkt. Am 10. Oktober 2017 wurde die Ehe durch
das Bezirksgericht E geschieden. Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 11. Oktober
2017 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 29. Dezember 2017.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 1. Oktober 2018 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum
14.
Dezember 2018 an.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide
vollumfänglich aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung
ersucht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Im Sinn
der vorinstanzlichen Ausführungen sind die im vorinstanzlichen
Vernehmlassungsverfahren aufgrund einer unzulässigen Fristerstreckung verspätet
eingereichten Akten in die Entscheidfindung miteinzubeziehen, da der
rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend von Amtes wegen zu untersuchen ist und
somit auch verspätet eingereichte Eingaben und Akten nicht aus dem Recht zu
weisen sind, soweit sie den entscheidrelevanten Sachverhalt zu erhellen
vermögen. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers würde einem
sinnlosen Leerlauf gleichkommen, da dann die entsprechenden
Untersuchungshandlungen ohnehin nachgeholt werden müssten, sollte den verspätet
nachgereichten Belegen entscheidwesentliche Bedeutung zugemessen werden. Eine
Ungleichbehandlung der Parteien resultiert hieraus nicht, stand es doch auch
dem Beschwerdeführer novenrechtlich frei, nach Abschluss des vorinstanzlichen
Vernehmlassungsverfahrens weitere Unterlagen und Beweise nachzureichen (vgl. § 20a
Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Der
ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt
(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]). Entscheidend
ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der
Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2).
Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch
zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene
Recht auf Familienleben stützen.
2.2
Der
Beschwerdeführer liess sich am 10. Oktober 2017 von seiner Schweizer
Ehefrau scheiden und lebt nicht mehr mit dieser zusammen, womit er weder aus
dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch
aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.
3.
3.1
3.1.1
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in
der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (bzw. gemäss der seit dem 1.
Januar 2019 geltenden Fassung die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG
erfüllt sind), sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG
vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG gegeben
sind.
Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die
in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II
113.
E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr,
11.
Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1.1). Dabei ist im Wesentlichen
auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft
abzustellen (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2;
Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50
N. 16). Indessen gilt die blosse Fortführung einer faktischen
Wohngemeinschaft bei nicht mehr gelebter Ehegemeinschaft und erloschenem
Ehewillen eines Ehepartners praxisgemäss nicht mehr als relevantes
Zusammenleben im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AIG (vgl. BGr, 6. März
2017,2C_970/2016, E. 2.4; BGr, 23. Juli 2013,2C_137/2013, E. 2.4;
BGr, 1. Mai 2012,2C_366/2012, E. 2.2; VGr, 21. Februar 2017,
VB.2016.00758, E. 2.1). Dies selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin
rein freundschaftliche oder sporadische intime Kontakte zueinander unterhalten
(vgl. BGr, 18. Juli 2013,2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 21. Juni
2011,2C_231/2011, E. 4.6).
Sodann wird ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat
verbrachtes Zusammenleben bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht
berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr,
13.
August 2015,2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen).
Die Dreijahresfrist von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und
gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit
und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein
überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3).
3.1.2
Auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens sind
dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten zu
würdigen und können Auszugs- oder Scheidungsvorbereitungen eines Ehegatten
bereits vor dem Auszug aus der ehelichen Wohnung eine Trennung indizieren. Wurde
eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat
der betroffene Ausländer substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter
Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen bzw.
mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012,
2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2).
Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende
Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010,2C_575/2009, E. 3.5 f.,
und BGr, 9. Dezember 2009,2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar
2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390,
E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 4.2). Zudem belegt
eine kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach längerem
Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens
(BGr, 21. Juli 2011,2C_231/2011, E. 4.6).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer macht gestützt auf seine Integration und die Dauer
seiner Beziehung zu seiner früheren Schweizer Ehefrau einen nachehelichen
Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
geltend.
3.2.2
Der Beschwerdeführer heiratete am 29. Juni 2013 eine Schweizerin, mit
welcher er bereits seit dem 9. Mai 2013 in einer gemeinsamen Wohnung in D
zusammenlebte. Gemäss der dargelegten Praxis ist für die Berechnung der
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG allein auf die in
der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit abzustellen, während die
Dauer der zuvor im In- oder Ausland gelebten (vorehelichen)
Konkubinatsbeziehung diesbezüglich irrelevant ist. Damit fällt der Beginn der
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vorliegend mit dem
Eheschluss am 29. Juni 2013 zusammen und ist die zuvor vorehelich in D
gemeinsam verbrachte Zeit für die Fristberechnung unerheblich.
3.2.3
Es ist unbestritten, dass sich die (damaligen) Ehegatten im Frühjahr 2016
zerstritten hatten und die Ehefrau des Beschwerdeführers deshalb Ende Januar
bis Anfang Februar 2016 für ein paar Wochen zu ihren in der unmittelbaren
Nachbarschaft lebenden Eltern zog. Unklar ist jedoch, ob es in der Folge noch
einmal zu einer Versöhnung der Ehegatten und einer Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens gekommen ist.
3.2.4
Die (Ex-)Ehefrau des Beschwerdeführers hat den Migrationsbehörden gegenüber
hierzu in mehreren Stellungnahmen angegeben, dass ihr Ehewille bereits im
Januar/Anfang Februar 2016 erloschen sei. Da der Beschwerdeführer die eheliche
Wohnung nicht habe verlassen wollen, sei sie ab ca. Anfang März 2016 auf
Wohnungssuche gewesen und habe am 8. Juli 2016 ihre neue Wohnung bezogen.
3.2.5
Im Gegensatz dazu behauptet der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht,
dass die eheliche Gemeinschaft erst per 8. Juli 2016 mit dem Auszug seiner
(damaligen) Ehefrau aus der ehelichen Wohnung definitiv aufgegeben worden sei.
Zum Nachweis einer zunächst wieder aufgenommenen und erst per 8. Juli 2016
definitiv beendeten Ehegemeinschaft verweist der Beschwerdeführer insbesondere
auf seine mit seiner damaligen Ehefrau zwischen dem 4. Juni 2016 und 13. Juli
2016.
geführte WhatsApp-Konversation. Aus dieser soll hervorgehen, dass sich die
Eheleute bis Anfang Juli 2016 liebevolle Nachrichten schickten, sich
gegenseitig vermissten, sich Kosenamen gaben und Herzchen bzw. Küsschen
zusandten. Danach soll seine frühere Ehefrau systematisch auf seine Wegweisung
hingearbeitet haben, um diesen zur baldigen Scheidung zu bewegen. So habe seine
Ex-Ehefrau genau über die Dreijahresfrist (von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG) Bescheid gewusst, zunächst einen früheren Auszugstermin aus der ehelichen
Wohnung angegeben und noch am 7. April 2017 wahrheitswidrig behauptet,
seit Februar 2016 keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer zu pflegen.
3.2.6
Während der Beschwerdeführer im vorliegenden migrationsrechtlichen
Verfahren ein offenkundiges Interesse daran hat, den Trennungszeitpunkt zwecks
Begründung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts möglichst weit nach hinten zu
verlegen, besteht bei seiner Ex-Ehefrau keine vergleichbare Interessenslage: Da
sich die (damaligen) Ehegatten bereits am 10. August 2017 über die
Scheidung und die Scheidungsfolgen verständigen konnten und die Ehe am 10. Oktober
2017.
einvernehmlich geschieden wurde, wurde der genaue Trennungszeitpunkt für
das Scheidungsverfahren der Eheleute zunehmend irrelevant. Die Ex-Ehefrau gab
im migrationsrechtlichen Verfahren zwar bereitwillig Auskunft über ihre
Beziehung zum Beschwerdeführer, arbeitete aber darüber hinaus nicht proaktiv
auf dessen Wegweisung hin bzw. gab vielmehr ihr Desinteresse am Ausgang des
migrationsrechtlichen Verfahrens kund. Soweit sie in einem Schreiben vom 5. Dezember
2017.
angab, über die Regeln in der Schweiz und die erforderlichen
Trennungsjahre Bescheid zu wissen, meinte sie offenkundig die zweijährige
Trennungsfrist für eine Scheidungsklage und nicht etwa (wie vom
Beschwerdeführer) behauptet, die Dreijahresfrist von Art. 50 AIG. Gemäss
einer Aktennotiz des Migrationsamtes vom 7. Dezember 2017 versuchte sie
sogar einmal, die Verwendung ihrer für den Beschwerdeführer nachteiligen
Angaben zu verhindern. Wie sich aus der Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft F vom 8. Juni 2017 ergibt, hat der Beschwerdeführer
überdies die Strafanträge seiner Ehefrau wegen Drohung und Nötigung durch
eigenes Fehlverhalten provoziert, weshalb sich hieraus ebenfalls keine Indizien
dafür ergeben, dass seine Ex-Ehefrau im besonderen Mass an seiner Wegweisung
interessiert sein könnte. Da die Ehegatten im Scheidungsverfahren wechselseitig
auf Unterhaltszahlungen verzichteten und sich über die Nebenfolgen der
Scheidung einigten, sind auch keinerlei finanziellen Interessen ersichtlich,
welche die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers zu falschen Angaben über den
Trennungszeitpunkt hätten verleiten können. Aufgrund dieser Interessenslage
erscheint der Beschwerdeführer grundsätzlich weniger glaubwürdig als seine
(frühere) Ehefrau, wenngleich die Angaben beider Ehegatten aufgrund der
konfliktträchtigen Trennungs- bzw. Scheidungssituation mit Vorsicht zu würdigen
sind.
3.2.7
Auch inhaltlich erscheinen die Angaben der Ex-Ehefrau glaubhafter. Diese
hat sich in ihren verschiedenen Stellungnahmen konstant und stimmig zum
Trennungszeitpunkt geäussert. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich
behaupteten Unstimmigkeiten sind entweder aktenwidrig oder beschlagen kleinere
Ungenauigkeiten, die von der Ehefrau frühzeitig richtiggestellt wurden. So hat
die Ehefrau bereits in ihrer ersten Stellungnahme gegenüber dem Migrationsamt
vom 7. April 2017 klargestellt, erst am 8. Juli 2016 "offiziell
aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen" zu sein. Weiter gab die Ehefrau in
der erwähnten Stellungnahme keineswegs an, schon im Februar 2016 den Kontakt
zum Beschwerdeführer abgebrochen zu haben. Vielmehr hat sie in Übereinstimmung
mit entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers hierzu lediglich ausgeführt,
"zurzeit" (d. h.
im April 2017) keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer zu pflegen, weshalb ihr
auch diesbezüglich keinerlei Lüge bzw. Falschangabe nachzuweisen ist.
3.2.8
Die Angaben der Ex-Ehefrau sind durch weitere Belege untermauert: So ist
aktenkundig und unbestritten, dass die Ehefrau bereits am 13. Mai 2016 den
Mietvertrag für eine neue Wohnung unterzeichnete und diese am 8. Juli 2016
auch tatsächlich und alleine bezog. Angesichts des in der gesamten
Agglomeration der Stadt Zürich notorisch knappen Wohnraums (vgl. hierzu die
Leerwohnungsstatistiken des Statistischen Amts des Kantons Zürich, www.statistik.zh.ch)
und des üblichen Bewerbungsprozederes für eine neue Wohnung erscheint es glaubhaft,
dass die Ex-Ehefrau ihre Wohnungssuche bereits Anfang März 2016 aufgenommen hatte.
Jedenfalls deutet die (alleinige) Anmietung einer zweiten Wohnung durch die
Ehefrau klar auf deren bereits zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung
vorhandenen Trennungswillen hin, zumal bei intakter Ehegemeinschaft und einem
weiterhin beabsichtigten Zusammenleben ein derartiges Verhalten und die damit
einhergehende finanzielle Doppelbelastung kaum Sinn ergeben würde. Überdies
will der Beschwerdeführer erst am 8. Juli 2016 von der Anmietung einer
Zweitwohnung durch seine Ehefrau erfahren haben und hätte für seine damalige
Ehefrau bei intakter Ehegemeinschaft kein Grund bestanden, die Anmietung der
zweiten Wohnung zu verheimlichen. Dass die Wohnung gemäss dem Beschwerdeführer
von seiner damaligen Ehefrau nur für den Fall einer Trennung angemietet und ansonsten
temporär untervermietet worden sein soll, erscheint unglaubhaft, sind doch nach
der Unterzeichnung des Mietvertrags im Mai 2016 weder irgendwelche Bemühungen
für eine (temporäre) Untervermietung ersichtlich noch ist dargelegt, wie der
von den Auszugsplänen seiner (damaligen) Ehefrau angeblich überrumpelte
Beschwerdeführer zu einem solchen Schluss gelangt. Auch dass die Ehefrau erst
einige Tage nach der Übernahme des neuen Mietobjekts aus der ehelichen Wohnung
auszog, vermag eine bis dahin gelebte Ehegemeinschaft nicht zu belegen, ist ein
solches Vorgehen doch keineswegs ungewöhnlich und von der Ex-Ehefrau durch noch
auszuführende Arbeiten in der neuen Wohnung plausibel erklärt worden.
Eine Wiederaufnahme des
ehelichen Zusammenlebens ergibt sich auch nicht daraus, dass die damalige
Ehefrau nach der Trennung nur für wenige Wochen zu ihren in der Nachbarschaft
lebenden Eltern zog und im Februar 2016 vorübergehend wieder in die eheliche
Wohnung zurückkehrte. Einerseits war zunächst unklar, wer die eheliche Wohnung
übernehmen sollte, wollte die Ex-Ehefrau doch auch nach der Darstellung des
Beschwerdeführers zunächst diesen zum Auszug bewegen (vgl. E. 3.2.9
untenstehend). Andererseits ist es nachvollziehbar, dass die Ehefrau es auch in
einer Trennungssituation vorzog, sich von ihrem bisherigen Domizil aus eine
neue Bleibe zu suchen, statt dauerhaft in ihr früheres Kinderzimmer im
Elternhaus zurückzukehren.
Ferner ist eine bereits vor Erreichen der Dreijahresfrist
erfolgte Trennung auch dadurch indiziert, dass der Beschwerdeführer seine
Ehefrau im Juni 2016 nicht in die Ferien nach Italien begleitete.
3.2.9
Im Gegensatz dazu machte der Beschwerdeführer widersprüchliche und
unglaubhafte Angaben zum Trennungszeitpunkt. So bestätigte er in einem am 12. April
2017.
zugegangenen Antwortschreiben zunächst weitgehend die Angaben seiner
damaligen Ehefrau und eine Trennung im Februar 2016, was er dem Migrationsamt
aber "nicht gerade erzählen" wollte, da er zunächst gedacht habe, die
eheliche Beziehung "würde wieder gut" werden. Seine Ehefrau sei für
ein paar Wochen zu ihrer Mutter gegangen und habe ihm nach ihrer Rückkehr in
die eheliche Wohnung ihren Scheidungswillen mitgeteilt und ihn zum Verlassen
der Wohnung aufgefordert. Im Widerspruch hierzu wird am Ende desselben Schreibens
und in späteren Stellungnahmen behauptet, dass die Eheleute "von Februar
bis Ende Juli 2016" wieder wie ein "normales Paar"
zusammengelebt hätten.
3.2.10
Die vom Beschwerdeführer eingereichte WhatsApp-Kommunikation belegt zwar,
dass die Eheleute zumindest zwischen Juni und Anfang Juli 2016 wieder
freundschaftliche Kontakte zueinander unterhielten, sich vermissten und
zeitweilig allenfalls auch eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung erwogen.
Zugleich geht aus der eingereichten Kommunikation aber hervor, dass sich die
Eheleute auch im Juni 2016 über den Bestand, die Zukunft und die Qualität ihrer
Beziehung keineswegs einig waren. Die WhatsApp-Kommunikation ist zudem im
Gesamtkontext zu würdigen. So hat die Ehefrau in einem Antwortschreiben vom 5. Dezember
2017.
plausibel dargelegt, dass sie mit ihren WhatsApp-Nachrichten lediglich
weitere Diskussionen vermeiden wollte. Angesichts ihrer zu diesem Zeitpunkt
bereits getroffenen Umzugsvorbereitungen (Anmietung einer neuen Wohnung) ist
insgesamt nicht von einer ernsthaften und nachhaltigen Wiederannäherung der
Ehegatten auszugehen, zumal allein freundschaftliche oder gar sporadische
intime Kontakte zwischen den Eheleuten die eheliche Gemeinschaft noch nicht
wiederaufleben lassen (vgl. E. 3.1 vorstehend).
3.2.11
Damit erscheinen die Angaben der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers zum
Trennungszeitpunkt weitaus glaubhafter als die diesbezüglichen Ausführungen des
Beschwerdeführers. Aufgrund der angeführten Indizien ist davon auszugehen, dass
die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ab Februar 2016 Scheidungsabsichten hegte
und diese dem Beschwerdeführer gegenüber auch offenlegte, wenngleich die
Trennung der Ehegatten erst nach der Anmietung einer neuen Wohnung räumlich
vollzogen werden konnte. Spätestens mit der am 13. Mai 2016 erfolgten
Unterzeichnung eines Mietvertrags für die neue Wohnung erbrachte die damalige
Ehefrau des Beschwerdeführers den Tatbeweis für eine definitive Trennung.
Selbst wenn allein aus der eingereichten WhatsApp-Kommunikation allenfalls
geschlossen werden könnte, dass die Eheleute sich noch Anfang Juli 2016 um eine
Wiederaufnahme ihrer Ehe bemüht haben könnten, ist aufgrund der Indizienlage
nicht von einer erfolgreichen Wiederannäherung der Ehegatten auszugehen und
liessen die bis dahin allenfalls noch unterhaltenen freundschaftlichen oder
sporadisch gar intimen Kontakte zwischen den Eheleuten die eheliche
Gemeinschaft nicht wiederaufleben. Da sich die Ehegatten selbst nach
anfänglicher Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2.9 vorstehend)
im Januar/Februar 2016 getrennt hatten, wäre die Wiederaufnahme der ehelichen
Beziehung durch den Beschwerdeführer nachzuweisen gewesen (vgl. E. 3.1.2
vorstehend). Hierzu reichen die von ihm offerierten Beweise nicht aus.
Die für die Berechnung der Dreijahresfrist relevante
Ehegemeinschaft hat somit lediglich vom 29. Juni 2013 (Eheschluss) bis
Februar 2016 gedauert. Spätestens mit der Unterzeichnung des neuen Mietvertrags
im Mai 2016 konnte nicht mehr ernsthaft von einer bloss vorübergehenden
Trennung der Ehegatten ausgegangen werden, womit ein nachehelicher
Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG unabhängig
von den bislang erbrachten Integrationsleistungen an den zeitlichen
Voraussetzungen scheitert.
4.
Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer lebt noch nicht derart lange in der Schweiz, als dass von einer
tiefgreifenden Integration in die hiesige Gesellschaft auszugehen ist. Es ist
denn auch kein über übliche Integrationserwartungen hinausgehender
Integrationserfolg ersichtlich. Selbst wenn seinen eigenen Angaben zufolge
davon ausgegangen wird, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz rund sieben
Jahre in Grossbritannien gelebt hatte, verbrachte er doch den grössten Teil
seines Lebens auf Mauritius, wo er geboren und aufgewachsen ist. Zudem besuchte
er sein Heimatland auch nach seiner Einreise in die Schweiz wiederholt. Die
Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte mit Antwortschreiben vom 1. September
2017.
dessen rege Kontakte zu seiner auf Mauritius verbliebenen Familie. Der
Beschwerdeführer ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner
Heimat entfremdet, als dass ihm die Reintegration in Mauritius nicht mehr
zumutbar wäre. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in seiner Heimat betreffen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen, das Schicksal des Beschwerdeführers hebt
sich nicht von demjenigen seiner Landsleute ab und steht diesbezüglich auch in
keinem relevanten Zusammenhang mit seiner Ehe. Angesichts der Zumutbarkeit
einer Reintegration in Mauritius kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer
allenfalls auch eine Rückkehr nach Grossbritannien möglich wäre, wo er vor
seiner Einreise in die Schweiz eigenen Angaben zufolge jahrelang gelebt hatte
und aufenthaltsberechtigt war. Es bestehen sodann keinerlei Hinweise darauf,
dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96
Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ohne weitere
Sachverhaltsabklärungen sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …