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Entscheid

VB.2018.00702

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00702

13. Februar 2019Deutsch17 min

(URT.2019.20594)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1982 geborene mauritische Staatsangehörige A reiste

am 9. Mai 2013 in die Schweiz ein und heiratete hier am 29. Juni 2013

die Schweizer Bürgerin C, worauf ihm am 28. Juli 2013 erstmals eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt wurde.

Im Zuge der Sachverhaltsermittlung zu einem später

eingestellten Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt gab C am 2. März 2017

der Polizei gegenüber bekannt, dass sie seit Februar 2016 von ihrem Ehemann

getrennt lebe und seit Juni 2016 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. In

der Folge machten die Ehegatten dem Migrationsamt gegenüber unterschiedliche

Angaben zum Trennungszeitpunkt. Am 10. Oktober 2017 wurde die Ehe durch

das Bezirksgericht E geschieden. Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 11. Oktober

2017 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 29. Dezember 2017.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 1. Oktober 2018 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum

14.

Dezember 2018 an.

III.

Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide

vollumfänglich aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung

ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Im Sinn

der vorinstanzlichen Ausführungen sind die im vorinstanzlichen

Vernehmlassungsverfahren aufgrund einer unzulässigen Fristerstreckung verspätet

eingereichten Akten in die Entscheidfindung miteinzubeziehen, da der

rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend von Amtes wegen zu untersuchen ist und

somit auch verspätet eingereichte Eingaben und Akten nicht aus dem Recht zu

weisen sind, soweit sie den entscheidrelevanten Sachverhalt zu erhellen

vermögen. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers würde einem

sinnlosen Leerlauf gleichkommen, da dann die entsprechenden

Untersuchungshandlungen ohnehin nachgeholt werden müssten, sollte den verspätet

nachgereichten Belegen entscheidwesentliche Bedeutung zugemessen werden. Eine

Ungleichbehandlung der Parteien resultiert hieraus nicht, stand es doch auch

dem Beschwerdeführer novenrechtlich frei, nach Abschluss des vorinstanzlichen

Vernehmlassungsverfahrens weitere Unterlagen und Beweise nachzureichen (vgl. § 20a

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Der

ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt

(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]). Entscheidend

ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der

Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2).

Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch

zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention

(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene

Recht auf Familienleben stützen.

2.2

Der

Beschwerdeführer liess sich am 10. Oktober 2017 von seiner Schweizer

Ehefrau scheiden und lebt nicht mehr mit dieser zusammen, womit er weder aus

dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch

aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

3.

3.1

3.1.1

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in

der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (bzw. gemäss der seit dem 1.

Januar 2019 geltenden Fassung die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG

erfüllt sind), sofern keine Erlöschens­gründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG

vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG gegeben

sind.

Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die

in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II

113.

E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr,

11.

Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1.1). Dabei ist im Wesentlichen

auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft

abzustellen (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2;

Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50

N. 16). Indessen gilt die blosse Fortführung einer faktischen

Wohngemeinschaft bei nicht mehr gelebter Ehegemeinschaft und erloschenem

Ehewillen eines Ehepartners praxisgemäss nicht mehr als relevantes

Zusammenleben im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AIG (vgl. BGr, 6. März

2017,2C_970/2016, E. 2.4; BGr, 23. Juli 2013,2C_137/2013, E. 2.4;

BGr, 1. Mai 2012,2C_366/2012, E. 2.2; VGr, 21. Februar 2017,

VB.2016.00758, E. 2.1). Dies selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin

rein freundschaftliche oder sporadische intime Kontakte zueinander unterhalten

(vgl. BGr, 18. Juli 2013,2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 21. Juni

2011,2C_231/2011, E. 4.6).

Sodann wird ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat

verbrachtes Zusammenleben bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht

berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr,

13.

August 2015,2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen).

Die Dreijahresfrist von

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und

gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit

und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein

überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr, 16. Febru­ar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3).

3.1.2

Auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens sind

dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten zu

würdigen und können Auszugs- oder Scheidungsvorbereitungen eines Ehegatten

bereits vor dem Auszug aus der ehelichen Wohnung eine Trennung indizieren. Wurde

eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat

der betroffene Ausländer substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter

Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen bzw.

mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012,

2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2).

Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende

Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010,2C_575/2009, E. 3.5 f.,

und BGr, 9. Dezember 2009,2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar

2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390,

E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 4.2). Zudem belegt

eine kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach längerem

Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens

(BGr, 21. Juli 2011,2C_231/2011, E. 4.6).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer macht gestützt auf seine Integration und die Dauer

seiner Beziehung zu seiner früheren Schweizer Ehefrau einen nachehelichen

Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

geltend.

3.2.2

Der Beschwerdeführer heiratete am 29. Juni 2013 eine Schweizerin, mit

welcher er bereits seit dem 9. Mai 2013 in einer gemeinsamen Wohnung in D

zusammenlebte. Gemäss der dargelegten Praxis ist für die Berechnung der

Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG allein auf die in

der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit abzustellen, während die

Dauer der zuvor im In- oder Ausland gelebten (vorehelichen)

Konkubinatsbeziehung diesbezüglich irrelevant ist. Damit fällt der Beginn der

Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vorliegend mit dem

Eheschluss am 29. Juni 2013 zusammen und ist die zuvor vorehelich in D

gemeinsam verbrachte Zeit für die Fristberechnung unerheblich.

3.2.3

Es ist unbestritten, dass sich die (damaligen) Ehegatten im Frühjahr 2016

zerstritten hatten und die Ehefrau des Beschwerdeführers deshalb Ende Januar

bis Anfang Februar 2016 für ein paar Wochen zu ihren in der unmittelbaren

Nachbarschaft lebenden Eltern zog. Unklar ist jedoch, ob es in der Folge noch

einmal zu einer Versöhnung der Ehegatten und einer Wiederaufnahme des ehelichen

Zusammenlebens gekommen ist.

3.2.4

Die (Ex-)Ehefrau des Beschwerdeführers hat den Migrationsbehörden gegenüber

hierzu in mehreren Stellungnahmen angegeben, dass ihr Ehewille bereits im

Januar/Anfang Februar 2016 erloschen sei. Da der Beschwerdeführer die eheliche

Wohnung nicht habe verlassen wollen, sei sie ab ca. Anfang März 2016 auf

Wohnungssuche gewesen und habe am 8. Juli 2016 ihre neue Wohnung bezogen.

3.2.5

Im Gegensatz dazu behauptet der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht,

dass die eheliche Gemeinschaft erst per 8. Juli 2016 mit dem Auszug seiner

(damaligen) Ehefrau aus der ehelichen Wohnung definitiv aufgegeben worden sei.

Zum Nachweis einer zunächst wieder aufgenommenen und erst per 8. Juli 2016

definitiv beendeten Ehegemeinschaft verweist der Beschwerdeführer insbesondere

auf seine mit seiner damaligen Ehefrau zwischen dem 4. Juni 2016 und 13. Juli

2016.

geführte WhatsApp-Konversation. Aus dieser soll hervorgehen, dass sich die

Eheleute bis Anfang Juli 2016 liebevolle Nachrichten schickten, sich

gegenseitig vermissten, sich Kosenamen gaben und Herzchen bzw. Küsschen

zusandten. Danach soll seine frühere Ehefrau systematisch auf seine Wegweisung

hingearbeitet haben, um diesen zur baldigen Scheidung zu bewegen. So habe seine

Ex-Ehefrau genau über die Dreijahresfrist (von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG) Bescheid gewusst, zunächst einen früheren Auszugstermin aus der ehelichen

Wohnung angegeben und noch am 7. April 2017 wahrheitswidrig behauptet,

seit Februar 2016 keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer zu pflegen.

3.2.6

Während der Beschwerdeführer im vorliegenden migrationsrechtlichen

Verfahren ein offenkundiges Interesse daran hat, den Trennungszeitpunkt zwecks

Begründung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts möglichst weit nach hinten zu

verlegen, besteht bei seiner Ex-Ehefrau keine vergleichbare Interessenslage: Da

sich die (damaligen) Ehegatten bereits am 10. August 2017 über die

Scheidung und die Scheidungsfolgen verständigen konnten und die Ehe am 10. Oktober

2017.

einvernehmlich geschieden wurde, wurde der genaue Trennungszeitpunkt für

das Scheidungsverfahren der Eheleute zunehmend irrelevant. Die Ex-Ehefrau gab

im migrationsrechtlichen Verfahren zwar bereitwillig Auskunft über ihre

Beziehung zum Beschwerdeführer, arbeitete aber darüber hinaus nicht proaktiv

auf dessen Wegweisung hin bzw. gab vielmehr ihr Desinteresse am Ausgang des

migrationsrechtlichen Verfahrens kund. Soweit sie in einem Schreiben vom 5. Dezember

2017.

angab, über die Regeln in der Schweiz und die erforderlichen

Trennungsjahre Bescheid zu wissen, meinte sie offenkundig die zweijährige

Trennungsfrist für eine Scheidungsklage und nicht etwa (wie vom

Beschwerdeführer) behauptet, die Dreijahresfrist von Art. 50 AIG. Gemäss

einer Aktennotiz des Migrationsamtes vom 7. Dezember 2017 versuchte sie

sogar einmal, die Verwendung ihrer für den Beschwerdeführer nachteiligen

Angaben zu verhindern. Wie sich aus der Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft F vom 8. Juni 2017 ergibt, hat der Beschwerdeführer

überdies die Strafanträge seiner Ehefrau wegen Drohung und Nötigung durch

eigenes Fehlverhalten provoziert, weshalb sich hieraus ebenfalls keine Indizien

dafür ergeben, dass seine Ex-Ehefrau im besonderen Mass an seiner Wegweisung

interessiert sein könnte. Da die Ehegatten im Scheidungsverfahren wechselseitig

auf Unterhaltszahlungen verzichteten und sich über die Nebenfolgen der

Scheidung einigten, sind auch keinerlei finanziellen Interessen ersichtlich,

welche die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers zu falschen Angaben über den

Trennungszeitpunkt hätten verleiten können. Aufgrund dieser Interessenslage

erscheint der Beschwerdeführer grundsätzlich weniger glaubwürdig als seine

(frühere) Ehefrau, wenngleich die Angaben beider Ehegatten aufgrund der

konfliktträchtigen Trennungs- bzw. Scheidungssituation mit Vorsicht zu würdigen

sind.

3.2.7

Auch inhaltlich erscheinen die Angaben der Ex-Ehefrau glaubhafter. Diese

hat sich in ihren verschiedenen Stellungnahmen konstant und stimmig zum

Trennungszeitpunkt geäussert. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich

behaupteten Unstimmigkeiten sind entweder aktenwidrig oder beschlagen kleinere

Ungenauigkeiten, die von der Ehefrau frühzeitig richtiggestellt wurden. So hat

die Ehefrau bereits in ihrer ersten Stellungnahme gegenüber dem Migrationsamt

vom 7. April 2017 klargestellt, erst am 8. Juli 2016 "offiziell

aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen" zu sein. Weiter gab die Ehefrau in

der erwähnten Stellungnahme keineswegs an, schon im Februar 2016 den Kontakt

zum Beschwerdeführer abgebrochen zu haben. Vielmehr hat sie in Übereinstimmung

mit entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers hierzu lediglich ausgeführt,

"zurzeit" (d. h.

im April 2017) keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer zu pflegen, weshalb ihr

auch diesbezüglich keinerlei Lüge bzw. Falschangabe nachzuweisen ist.

3.2.8

Die Angaben der Ex-Ehefrau sind durch weitere Belege untermauert: So ist

aktenkundig und unbestritten, dass die Ehefrau bereits am 13. Mai 2016 den

Mietvertrag für eine neue Wohnung unterzeichnete und diese am 8. Juli 2016

auch tatsächlich und alleine bezog. Angesichts des in der gesamten

Agglomeration der Stadt Zürich notorisch knappen Wohnraums (vgl. hierzu die

Leerwohnungsstatistiken des Statistischen Amts des Kantons Zürich, www.statistik.zh.ch)

und des üblichen Bewerbungsprozederes für eine neue Wohnung erscheint es glaubhaft,

dass die Ex-Ehefrau ihre Wohnungssuche bereits Anfang März 2016 aufgenommen hatte.

Jedenfalls deutet die (alleinige) Anmietung einer zweiten Wohnung durch die

Ehefrau klar auf deren bereits zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung

vorhandenen Trennungswillen hin, zumal bei intakter Ehegemeinschaft und einem

weiterhin beabsichtigten Zusammenleben ein derartiges Verhalten und die damit

einhergehende finanzielle Doppelbelastung kaum Sinn ergeben würde. Überdies

will der Beschwerdeführer erst am 8. Juli 2016 von der Anmietung einer

Zweitwohnung durch seine Ehefrau erfahren haben und hätte für seine damalige

Ehefrau bei intakter Ehegemeinschaft kein Grund bestanden, die Anmietung der

zweiten Wohnung zu verheimlichen. Dass die Wohnung gemäss dem Beschwerdeführer

von seiner damaligen Ehefrau nur für den Fall einer Trennung angemietet und ansonsten

temporär untervermietet worden sein soll, erscheint unglaubhaft, sind doch nach

der Unterzeichnung des Mietvertrags im Mai 2016 weder irgendwelche Bemühungen

für eine (temporäre) Untervermietung ersichtlich noch ist dargelegt, wie der

von den Auszugsplänen seiner (damaligen) Ehefrau angeblich überrumpelte

Beschwerdeführer zu einem solchen Schluss gelangt. Auch dass die Ehefrau erst

einige Tage nach der Übernahme des neuen Mietobjekts aus der ehelichen Wohnung

auszog, vermag eine bis dahin gelebte Ehegemeinschaft nicht zu belegen, ist ein

solches Vorgehen doch keineswegs ungewöhnlich und von der Ex-Ehefrau durch noch

auszuführende Arbeiten in der neuen Wohnung plausibel erklärt worden.

Eine Wiederaufnahme des

ehelichen Zusammenlebens ergibt sich auch nicht daraus, dass die damalige

Ehefrau nach der Trennung nur für wenige Wochen zu ihren in der Nachbarschaft

lebenden Eltern zog und im Februar 2016 vorübergehend wieder in die eheliche

Wohnung zurückkehrte. Einerseits war zunächst unklar, wer die eheliche Wohnung

übernehmen sollte, wollte die Ex-Ehefrau doch auch nach der Darstellung des

Beschwerdeführers zunächst diesen zum Auszug bewegen (vgl. E. 3.2.9

untenstehend). Andererseits ist es nachvollziehbar, dass die Ehefrau es auch in

einer Trennungssituation vorzog, sich von ihrem bisherigen Domizil aus eine

neue Bleibe zu suchen, statt dauerhaft in ihr früheres Kinderzimmer im

Elternhaus zurückzukehren.

Ferner ist eine bereits vor Erreichen der Dreijahresfrist

erfolgte Trennung auch dadurch indiziert, dass der Beschwerdeführer seine

Ehefrau im Juni 2016 nicht in die Ferien nach Italien begleitete.

3.2.9

Im Gegensatz dazu machte der Beschwerdeführer widersprüchliche und

unglaubhafte Angaben zum Trennungszeitpunkt. So bestätigte er in einem am 12. April

2017.

zugegangenen Antwortschreiben zunächst weitgehend die Angaben seiner

damaligen Ehefrau und eine Trennung im Februar 2016, was er dem Migrationsamt

aber "nicht gerade erzählen" wollte, da er zunächst gedacht habe, die

eheliche Beziehung "würde wieder gut" werden. Seine Ehefrau sei für

ein paar Wochen zu ihrer Mutter gegangen und habe ihm nach ihrer Rückkehr in

die eheliche Wohnung ihren Scheidungswillen mitgeteilt und ihn zum Verlassen

der Wohnung aufgefordert. Im Widerspruch hierzu wird am Ende desselben Schreibens

und in späteren Stellungnahmen behauptet, dass die Eheleute "von Februar

bis Ende Juli 2016" wieder wie ein "normales Paar"

zusammengelebt hätten.

3.2.10

Die vom Beschwerdeführer eingereichte WhatsApp-Kommunikation belegt zwar,

dass die Eheleute zumindest zwischen Juni und Anfang Juli 2016 wieder

freundschaftliche Kontakte zueinander unterhielten, sich vermissten und

zeitweilig allenfalls auch eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung erwogen.

Zugleich geht aus der eingereichten Kommunikation aber hervor, dass sich die

Eheleute auch im Juni 2016 über den Bestand, die Zukunft und die Qualität ihrer

Beziehung keineswegs einig waren. Die WhatsApp-Kommunikation ist zudem im

Gesamtkontext zu würdigen. So hat die Ehefrau in einem Antwortschreiben vom 5. Dezember

2017.

plausibel dargelegt, dass sie mit ihren WhatsApp-Nachrichten lediglich

weitere Diskussionen vermeiden wollte. Angesichts ihrer zu diesem Zeitpunkt

bereits getroffenen Umzugsvorbereitungen (Anmietung einer neuen Wohnung) ist

insgesamt nicht von einer ernsthaften und nachhaltigen Wiederannäherung der

Ehegatten auszugehen, zumal allein freundschaftliche oder gar sporadische

intime Kontakte zwischen den Eheleuten die eheliche Gemeinschaft noch nicht

wiederaufleben lassen (vgl. E. 3.1 vorstehend).

3.2.11

Damit erscheinen die Angaben der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers zum

Trennungszeitpunkt weitaus glaubhafter als die diesbezüglichen Ausführungen des

Beschwerdeführers. Aufgrund der angeführten Indizien ist davon auszugehen, dass

die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ab Februar 2016 Scheidungsabsichten hegte

und diese dem Beschwerdeführer gegenüber auch offenlegte, wenngleich die

Trennung der Ehegatten erst nach der Anmietung einer neuen Wohnung räumlich

vollzogen werden konnte. Spätestens mit der am 13. Mai 2016 erfolgten

Unterzeichnung eines Mietvertrags für die neue Wohnung erbrachte die damalige

Ehefrau des Beschwerdeführers den Tatbeweis für eine definitive Trennung.

Selbst wenn allein aus der eingereichten WhatsApp-Kommunikation allenfalls

geschlossen werden könnte, dass die Eheleute sich noch Anfang Juli 2016 um eine

Wiederaufnahme ihrer Ehe bemüht haben könnten, ist aufgrund der Indizienlage

nicht von einer erfolgreichen Wiederannäherung der Ehegatten auszugehen und

liessen die bis dahin allenfalls noch unterhaltenen freundschaftlichen oder

sporadisch gar intimen Kontakte zwischen den Eheleuten die eheliche

Gemeinschaft nicht wiederaufleben. Da sich die Ehegatten selbst nach

anfänglicher Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2.9 vorstehend)

im Januar/Februar 2016 getrennt hatten, wäre die Wiederaufnahme der ehelichen

Beziehung durch den Beschwerdeführer nachzuweisen gewesen (vgl. E. 3.1.2

vorstehend). Hierzu reichen die von ihm offerierten Beweise nicht aus.

Die für die Berechnung der Dreijahresfrist relevante

Ehegemeinschaft hat somit lediglich vom 29. Juni 2013 (Eheschluss) bis

Februar 2016 gedauert. Spätestens mit der Unterzeichnung des neuen Mietvertrags

im Mai 2016 konnte nicht mehr ernsthaft von einer bloss vor­übergehenden

Trennung der Ehegatten ausgegangen werden, womit ein nachehelicher

Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG unabhängig

von den bislang erbrachten Integrationsleistungen an den zeitlichen

Voraussetzungen scheitert.

4.

Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, ein schwerwiegender persönlicher

Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich. Der

Beschwerdeführer lebt noch nicht derart lange in der Schweiz, als dass von einer

tiefgreifenden Integration in die hiesige Gesellschaft auszugehen ist. Es ist

denn auch kein über übliche Integrationserwartungen hinausgehender

Integrationserfolg ersichtlich. Selbst wenn seinen eigenen Angaben zufolge

davon ausgegangen wird, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz rund sieben

Jahre in Grossbritannien gelebt hatte, verbrachte er doch den grössten Teil

seines Lebens auf Mauritius, wo er geboren und aufgewachsen ist. Zudem besuchte

er sein Heimatland auch nach seiner Einreise in die Schweiz wiederholt. Die

Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte mit Antwortschreiben vom 1. September

2017.

dessen rege Kontakte zu seiner auf Mauritius verbliebenen Familie. Der

Beschwerdeführer ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner

Heimat entfremdet, als dass ihm die Reintegration in Mauritius nicht mehr

zumutbar wäre. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in seiner Heimat betreffen

die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen, das Schicksal des Beschwerdeführers hebt

sich nicht von demjenigen seiner Landsleute ab und steht diesbezüglich auch in

keinem relevanten Zusammenhang mit seiner Ehe. Angesichts der Zumutbarkeit

einer Reintegration in Mauritius kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer

allenfalls auch eine Rückkehr nach Grossbritannien möglich wäre, wo er vor

seiner Einreise in die Schweiz eigenen Angaben zufolge jahrelang gelebt hatte

und aufenthaltsberechtigt war. Es bestehen sodann keinerlei Hinweise darauf,

dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96

Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ohne weitere

Sachverhaltsabklärungen sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17

Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …