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Entscheid

VB.2018.00704

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00704

23. November 2018Deutsch13 min

(URT.2018.20380)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 27. September

2018 an, dass A nach Entlassung aus dem Strafvollzug in Ausschaffungshaft im

Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG genommen werde.

Erwägungen

II.

Am 1. Oktober 2018 beantragte das Migrationsamt beim

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, ihre Haftanordnung sei zu

bestätigen und die Haft bis am 28. Dezember 2018 zu bewilligen. Mit

Entscheid vom 2. Oktober 2018 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die

Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 28. Dezember 2018.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 1. November 2018

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

sowie die Anweisung an das Migrationsamt, ihn umgehend aus der

Ausschaffungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit

Eingabe vom 6. November 2018 auf eine Vernehmlassung. Am 8. November

2018.

beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. A hielt mit

Eingabe vom 15. November 2018 an seinen Anträgen fest.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG

werden von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend

besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer verliess am 12. Oktober 2002 sein Heimatland Algerien und

reiste am 18. Oktober 2002 in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom

4.

Februar 2003 wies das (damalige) Bundesamt für Flüchtlinge den am

19.

Oktober 2002 gestellten Asylantrag ab und verfügte die Wegweisung des

Beschwerdeführers aus der Schweiz. Am 14. September 2006 heiratete der

Beschwerdeführer eine schweizerische Staatsangehörige, weshalb ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Mit

Verfügung vom 26. Oktober 2010 nahm das Bezirksgericht Zürich vom

Getrenntleben der Ehepartner auf unbestimmte Zeit Vormerk. Die eheliche

Gemeinschaft wurde am 10. Mai 2013 geschieden. Die Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers wurde letztmals bis am 13. September 2015

verlängert. Mit Verfügung vom 31. März 2016 wies das Migrationsamt das

Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit

indes ab. Den dagegen erhobenen Rekurs vom 30. April 2016 wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. September

2017.

ab. Die diesbezügliche Anrufung des Verwaltungsgerichts (Nichteintretensentscheid

vom 5. Dezember 2017 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung) sowie des

Bundesgerichts (Nichteintretensentscheid vom 10. Januar 2018) blieb

erfolglos.

Nachdem der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau

ein Gesuch um Durchführung der Vorbereitung der Eheschliessung beim

Zivilstandsamt der Stadt Zürich eingereicht hatten, ersuchte der

Beschwerdeführer mit Fax vom 1. Oktober 2018 um prozeduralen Aufenthalt im

Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG. Das Migrationsamt verweigerte

gleichentags die nachgesuchte Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der

Heirat, weshalb das Zivilstandsamt Zürich mit Verfügung vom 25. Oktober

2018.

die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und die Trauung

verweigerte. Zurzeit ist bei der Sicherheitsdirektion ein Rekurs gegen die am

1.

Oktober 2018 verfügte Verweigerung der Ausstellung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung hängig.

2.2

Zwischenzeitlich

verfügte das Staatssekretariat für Migration am 6. Februar 2018 ein ab

20.

Februar 2018 bis 19. Februar 2021 gültiges Einreiseverbot gegen

den Beschwerdeführer. Sodann wurde der Beschwerdeführer zur Verbüssung einer

Freiheitsstrafe am 11. September 2018 inhaftiert. Nach Entlassung aus dem

Strafvollzug nahm das Migrationsamt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom

27.

September 2018 in Ausschaffungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht

bestätigte auf Antrag des Migrationsamts vom 1. Oktober 2018 die

Ausschaffungshaft mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 und bewilligte sie bis

28.

Dezember 2018. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

3.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in

Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder

Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch

absehbar ist und einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG genannten

Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig

erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und müssen die für die Weg- oder

Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76

Abs. 4 AuG).

3.1

Gegen den

Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen ein (rechtskräftiger)

Wegweisungsentscheid vor.

3.2

Die

Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG.

3.2.1

Gegen das Vorliegen des Haftgrunds bringt der Beschwerdeführer im

Wesentlichen vor, er lebe seit 2007 an derselben Adresse in Zürich, welche auch

den Behörden bekannt sei. So habe ihn das Amt für Justizvollzug per Post zum

Strafantritt aufgefordert. Diesem Schreiben sei er anstandslos nachgekommen,

was zeige, dass er behördlichen Anordnungen Folge leiste. Zudem sei er bisher

nie untergetaucht.

3.2.2

Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann die

betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheides in

Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich

der Ausschaffung entziehen will oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen

lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dies ist regelmässig dann

anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist,

durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt,

dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56

E. 3.1; BGr, 11. April 2018,2C_268/2018, E. 2.1). Der blosse

Umstand, dass die betroffene Person innert der ihr gesetzten Frist das Land

nicht verlassen hat oder eine bloss abstrakte Vermutung, dass sie sich der

Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich alleine nicht; vielmehr muss die

zuständige Behörde in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien

eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1;

BGE 140 II 1 E. 5.3). Ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme der

Untertauchensgefahr bildet der Umstand, dass sich der Betroffene im Wissen um

einen drohenden behördlichen Zugriff während längerer Zeit an einem festen Ort

aufhält (BGr, 14. Juni 2012,2C_478/2012, E. 2.2; Andreas Zünd in:

Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka

[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 76 N. 6).

3.2.3

Vorliegend drohte das Migrationsamt im Wegweisungsentscheid vom

31.

März 2016 dem Beschwerdeführer im Fall der Nichtbeachtung der

Ausreisefrist die Anordnung von Zwangsmassnahmen an. Somit musste der Beschwerdeführer

nach Eröffnung dieser Verfügung und Nichtbeachtung der Ausreisefrist mit der

Anordnung von Zwangsmassnahmen rechnen. Gleichwohl hatte er ab diesem Zeitpunkt

seinen Aufenthalt durchgehend an der behördlich bekannten Adresse (seiner

Ex-Frau) in Zürich – zumindest sind den vorliegenden Akten keine gegenläufigen

Hinweise zu entnehmen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer am 3. April

2018.

und am 11. Juni 2018 von der Polizei an der angegebenen Adresse

angetroffen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit an

einem festen Wohnsitz aufhält, bildet somit ein gewichtiges Indiz, welches

gegen die Gefahr des Untertauchens spricht.

Im Rahmen der vorzunehmenden individuellen Prognose

hinsichtlich der Untertauchensgefahr sind weitere Indizien zu würdigen.

Diesbezüglich von Relevanz sind die wiederholten Erklärungen des

Beschwerdeführers, unter keinen Umständen bereit zu sein, in sein Heimatland

Algerien zurückzukehren, womit die Gefahr besteht, dass er sich ohne die

ausländerrechtlich begründete Festhaltung den Behörden für den Wegweisungsvollzug

nicht zur Verfügung halten wird.

Ein weiteres Indiz für die Annahme von Untertauchensgefahr

sind die zumindest widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich

(dem Verbleib) seiner Ausweispapiere: In den Akten befindet sich eine Kopie des

bis 2025 gültigen algerischen Passes des Beschwerdeführers. Anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2018 gab der Beschwerdeführer an,

sein algerischer Reisepass sei an seiner Wohnadresse. Am 11. Juni 2018 gab

er an, er habe irgendwo einen alten algerischen Reisepass, wisse aber nicht wo.

Sodann führte der Beschwerdeführer anlässlich der Haftanhörung vom 2. Oktober

2018.

aus, er werde versuchen, algerische Ausweispapiere (zwecks Heirat) zu

beschaffen. Auf Befragung während seiner ausländerrechtlichen Inhaftierung

erklärte der Beschwerdeführer indes, er besitze einen gültigen algerischen

Pass. Diesen werde er aber nur den Behörden geben, wenn er selbständig

ausreisen könne. Dieses widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers

erschwert die Vollziehungsbemühungen und bildet ein Indiz für die Annahme von

Untertauchensgefahr.

Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend

als Indiz für die Annahme von Untertauchensgefahr nicht weiter beachtlich, da

diese im Bagatellbereich ist respektive im Verstoss gegen ausländerrechtliche

Be­stimmungen bestand. Tendenziell gegen die Untertauchensgefahr spricht zwar

das Interesse des Beschwerdeführers, im Hinblick auf die beabsichtigte Heirat mit den

zuständigen Stellen zu kooperieren. Seine Reisepapiere hat er in der

Vergangenheit denn auch nicht für die gegenüber ihm angeordnete Wegweisung,

sondern zur Durchführung seiner Heirat beschafft. Zuvor lebte er unter falscher

Identität in der Schweiz. Mit dem Wegfall der Möglichkeit der angestrebten Ehe

dürfte somit auch die Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers entfallen

(vgl. VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 3.2).

3.2.4

Insgesamt rechtfertigen die dargelegten Indizien die Annahme der

Untertauchensgefahr des Beschwerdeführers. Insbesondere sein widersprüchliches

Verhalten sowie die fehlende Ausreisebereitschaft überwiegen den Umstand, dass

sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit an einem festen Wohnsitz aufhält.

Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds im Sinn von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG somit zu Recht bejaht.

4.

4.1

Ist der

Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG), lässt sich die Ausschaffungshaft

nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtfertigen.

Wie es sich mit der Durchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach

pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die

Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit

möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6

lit. a AuG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe

dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen

werden kann (BGr, 11. April 2018,2C_268/2018, E. 2.3.1, mit weiteren

Hinweisen; VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.1). Dies ist

in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter

Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines

Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als

ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu

vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn

auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).

4.2

Vorliegend

verweigert der Beschwerdeführer die Herausgabe seines algerischen Reisepasses

an die Behörden (vgl. oben E. 3.2.3). Dieses Verhalten veranlasste das SEM

am 24. Oktober 2018, das algerische Konsulat um Bestätigung der Identität

des Beschwerdeführers und Ausstellung eines Laissez-passer für ihn anzufragen.

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, eine Rückmeldung der algerischen

Behörden sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten (und damit der

Wegweisungsvollzug innert vernünftiger Frist nicht möglich), da diese den

Beschwerdeführer 2003 nicht als algerischen Staatsangehörigen anerkannten und

dies bei einer neuerlichen Anfrage nicht anders sein werde. Mit dieser

Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass die Anfrage an die

algerischen Behörden vom 15. Mai 2003 auf falschen Identitätsangaben des

Beschwerdeführers beruhte. Die aktuelle Anfrage an das algerische Konsulat

beruht demgegenüber auf den Angaben aus dem Reisepass des Beschwerdeführers.

Zweifel an deren Richtigkeit sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen;

vielmehr spricht die gemäss Verfügung des Migrationsamts vom 31. März 2016

getätigte Reise des Beschwerdeführers nach Algerien dafür. Demzufolge erscheint

die Ausstellung eines Laissez-passer für den Beschwerdeführer durch die

algerischen Behörden als absehbar.

4.3

Gemäss

Ausführungen des Beschwerdeführers ist seine Rückführung indes auch nach einer

allfällig erfolgreichen Ausweispapierbeschaffung nicht durchführbar, da

Algerien den für ihn erforderlichen Sonderflug nicht akzeptiere.

Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als Algerien

keine zwangsweise Rückführung mittels Sonderflug akzeptiert. Indes ist die

zwangsweise Rückführung nach Algerien mittels Linienflug nicht unmöglich (vgl.

Art. 4 Abs. 3 des Abkommens zwischen dem Bundesrat der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen

Volksrepublik Algerien über den Personenverkehr vom 3. Juni 2006). Deshalb

ist lediglich die zwangsweise Rückführung nach Algerien gemäss

Vollzugsstufe 4 (Level 4) nicht möglich, indes nicht die zwangsweise

Rückführung gemäss Vollzugsstufen 2 und 3, die in Linienflügen stattfinden

(vgl. zu den Vollzugsstufen 1 bis 4 Art. 28 der Verordnung vom

12.

November 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und

polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes [Zwangsanwendungsverordnung,

ZAV]).

Dies zeigt, dass eine Rückführung nach Algerien gegen den

Willen des Beschwerdeführers durchaus möglich ist. Deren Unmöglichkeit kann

weiter durch die blosse Erklärung, gegen behördliche Ausschaffungsmassnahmen

Widerstand leisten zu wollen, nicht belegt werden (vgl. BGr, 12. September

2007,2C_376/2007, E. 4.4). Somit ist nicht davon auszugehen, dass für den

Beschwerdeführer zwangsläufig ein Sonderflug benötigt werde. Der Erfolg von

polizeilich begleiteten Rückflügen für nicht rückreisewillige Algerier hängt

darüber hinaus gemäss einer Stellungnahme des damaligen Bundesamts für

Migration in einem anderen Verfahren von verschiedenen Faktoren ab (BGr, 7. August

2014,2C_658/2014, E. 3.3). Somit stehen der Durchführbarkeit der

Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Algerien keine rechtlichen oder

tatsächlichen Hindernisse im Wege.

4.4

Sodann sei

die Anordnung der Ausschaffungshaft aus gesundheitlichen Gründen

unverhältnismässig. Diesem Argument ist nicht zu folgen. Der ärztliche Bericht

vom 11. Juni 2018 bestätigte die Hafterstehungsfähigkeit des

Beschwerdeführers. Auch nach Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der

Haftanhörung vom 2. Oktober 2018 habe er die Panikattacken mittlerweile hinreichend

unter Kontrolle. Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztzeugnis vom

24.

Oktober 2018 vermag diese Einschätzung nicht umzustossen. Darin ist

festgehalten, dass die drohende Wegweisung sowie die Inhaftierung (erneute)

akute Angstsymptomatik und Panikattacken auslösten, sodass der Beschwerdeführer

in den letzten 9 Monaten wieder vermehrt Temesta eingenommen habe. Die

Weiterführung der Therapie mit einem Antidepressivum sei bis zur Besserung der

Symptomatik dringend zu empfehlen. Daraus folgt nicht, dass die empfohlene

Therapie nicht im Rahmen der Ausschaffungshaft erfolgen kann, zumal diese

gegebenenfalls in einer Klinik oder einer anderen geeigneten Institution

vollzogen werden könnte (dazu BGr, 11. April 2018,2C_268/2018,

E. 2.3.3). Somit ist die Hafterstehungsfähigkeit nach wie vor zu bejahen.

4.5

Schliesslich

stehen die Heiratspläne einer aus der Schweiz weggewiesenen Person dem Vollzug

einer Entfernungsmassnahme bzw. einer im Hinblick darauf angeordneten

Ausschaffungshaft grundsätzlich nicht entgegen. Die Ausschaffungshaft kann sich

aber als unverhältnismässig erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere

vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (BGr, 15. Dezember

2017,2C_481/2017, E. 2.3). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist weder

dargetan noch ersichtlich, weshalb die angeordnete Ausschaffungshaft auch in

dieser Hinsicht nicht unverhältnismässig ist.

Weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft als

unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind

nicht ersichtlich.

5.

Zusammenfassend erweist sich die Ausschaffungshaft als

rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten

jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind

sie abzuschreiben. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)