VB.2018.00706
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00706
24. Januar 2019Deutsch13 min
(URT.2019.20548)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00706
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. Januar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A, c/o NUK
Urdorf,
vertreten durch
MLaw B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung
(G.-Nr. GI180198-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A,
geboren … 1977, von Algerien, wurde mit Verfügung vom 2. Juni 2016 des
Migrationsamts des Kantons Zürich für zwei Jahre bis zum 2. Juni 2018 auf
das Gemeindegebiet Uster eingegrenzt. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016
wurde die Verfügung vom 2. Juni 2016 aufgehoben und eine Eingrenzung auf
das Gemeindegebiet Urdorf ebenfalls bis zum 2. Juni 2018 verfügt.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 ordnete das
Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A eine erneute Eingrenzung auf das Gemeindegebiet
Urdorf für ein weiteres Jahr an.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 16. August 2018
an das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht. Dieses wies die
Beschwerde mit Urteil vom 27. September 2018 ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 1. November 2018
Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils, eventualiter die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des
vorinstanzlichen Urteils und ihm zu verbieten, das Bezirksgebiet Dietikon zu
verlassen, subeventualiter die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des
vorinstanzlichen Urteils und sämtliche Anwalts- und Rechtsberatungstermine ohne
Ausnahmebewilligung zu gestatten. In prozessualer Hinsicht beantragte A
aufschiebende Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin sowie eine Parteientschädigung.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 8. November
2018.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 14. November
2018.
die Abweisung der Beschwerde. A liess sich in der Folge nicht mehr
vernehmen.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden von der Einzelrichterin oder
vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b
Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass die Ausreise nach Algerien nicht möglich
und die Eingrenzung somit von vornherein kein geeignetes Mittel darstelle.
Zudem sei die Eingrenzung auch nicht erforderlich und nicht zumutbar, da der
Rayon zu klein und die Dauer der angeordneten Massnahme von inzwischen mehr als
zwei Jahren zu lange sei.
2.2
Nach Art. 74 Abs. 1
lit. a AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage
machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn sie keine
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie
die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet. Eine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 2
VZAE vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der
betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt, was unter anderem
bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen
Verfügungen der Fall ist.
Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die
zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes
Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid
vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person
nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte
Frist nicht eingehalten hat.
2.3
Sowohl Art. 74 Abs. 1 lit. a und lit. b
AuG sind vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer ist mehrfach
straffällig geworden. Er wurde mehrfach wegen Diebstahl und Hausfriedensbruch,
Hehlerei sowie mehrfach aufgrund von Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz
bestraft. Dadurch hat er die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt.
Somit ist der Tatbestand von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt,
was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst einräumt.
2.4
Des Weiteren ist
auch Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt. Der Beschwerdeführer reiste
von Algerien in die Schweiz ein und reichte am 24. November 2010 in der
Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Entscheid des Bundesamts für Migration (heute:
Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 23. Dezember 2010 wurde auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und der Beschwerdeführer
aufgefordert, die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu
verlassen. Dieser Entscheid erwuchs am 4. Januar 2011 in Rechtskraft. Der
Beschwerdeführer galt vom 20. Dezember 2013 bis zur erneuten Einreise aus
Deutschland in die Schweiz am 11. Februar 2014 als
"untergetaucht" bzw. verschwunden. Der Beschwerdeführer hat des
Weiteren wiederholt behördlichen Aufforderungen, die Schweiz in Nachachtung des
rechtskräftigen Wegweisungsentscheids zu verlassen, keine Folge geleistet und
mit seinem Verhalten die Papierbeschaffung erschwert. Mit Wegweisungsverfügung
vom 6. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz
selbständig zu verlassen. Gleichentags stellte das Migrationsamt einen Antrag
für die Anordnung der Ausschaffungshaft beim Bezirksgericht Zürich,
Zwangsmassnahmengericht, welchen dieses bewilligte und das Verwaltungsgericht
auch bestätigte. Somit liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid
als auch die Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise durch den
Beschwerdeführer vor, was dieser auch in seiner Beschwerde selbst einräumt.
2.5
Zweck der
Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib
der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die
Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas
Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin
Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG N. 5).
Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten
Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse Druckwirkung zur
Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten. Sie kann daher ebenfalls dazu
dienen, die spontane Ausreise der ausländischen Person zu fördern (BGE 144 II
16.
E. 4.2 f.).
Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
besteht auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass
rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser
Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1
lit. b AuG ist damit erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks,
wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv
unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und 4.8).
2.6
Zwischen der Schweiz und Algerien besteht ein im Jahr 2007
in Kraft getretenes Rückübernahmeabkommen. In dessen Rahmen können zwar bis
anhin keine Sonderflüge durchgeführt werden, Ausschaffungen auf Linienflügen
sind jedoch möglich (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Nr. 16.3109
betreffend das "Rückübernahmeabkommen mit Algerien, der Dominikanischen
Republik, Marokko und Tunesien abschliessen!", abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?
AffairId=20163109, zuletzt besucht am 20. Januar 2019). Somit ist für
algerische Staatsangehörige eine Rückkehr in ihre Heimat nicht nur auf
freiwilliger Basis möglich und es lässt sich deshalb nicht sagen, eine
Ausschaffung sei nicht möglich (vgl. auch VGr, 22. August 2017,
VB.2017.00052, E. 2.3). Vielmehr ist der zwangsweise Vollzug der
Ausschaffung bisher nicht nur an der bisher mangelnden Anerkennung des
Beschwerdeführers durch die algerischen Behörden, sondern zu grossen Teilen
auch an seiner mangelnden Kooperation bezüglich Papierbeschaffung gescheitert. Insbesondere
hat der Beschwerdeführer nicht angegeben, wo bei seinen Verwandten sich seine
Identitätskarte oder Geburtsurkunde befinde oder wie diese Dokumente ausfindig
gemacht werden könnten. Des Weiteren bestehen vorliegend keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass die freiwillige Ausreise nach Algerien objektiv
unmöglich wäre. Die Eingrenzung erscheint damit entgegen der Ausführungen des
Beschwerdeführers gestützt auf die oben zitierte Rechtsprechung als geeignetes
Mittel zur Zweckerreichung.
2.7
Schliesslich ist zu prüfen, ob die Eingrenzung erforderlich
ist und das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse
des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die Eingrenzung
darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der
Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu
berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem
vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016,
VB.2016.00538, E. 3.4 mit Hinweisen).
2.8
Der
Beschwerdeführer bringt vor, die Eingrenzung sei zunächst in örtlicher Hinsicht
nicht erforderlich, da es mildere Mittel als die vorgesehene Eingrenzung auf
das Gemeindegebiet Urdorf gäbe. Ausserdem sei auch die Zweck-Mittel-Relation
der Eingrenzung in örtlicher Hinsicht nicht gewahrt, da der Beschwerdeführer in
Urdorf nicht Halal einkaufen und die Moschee in Schlieren nicht aufsuchen könne.
2.8.1
Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz vielfach
straffällig wurde, in erster Linie bezüglich Diebstahl, Hausfriedensbruch,
Hehlerei und bezüglich Verstössen gegen ausländerrechtliche Vorschriften (vgl.
vorne E. 2.3). … Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn zudem mit
Urteil vom 3. Juli 2018 nebst anderen Delikten des Diebstahls und des
Hausfriedensbruchs schuldig und bestrafte ihn mit sieben Monaten
Freiheitsstrafe. Damit besteht zweifellos ein erhebliches öffentliches
Interesse an der Eingrenzung des Beschwerdeführers.
2.8.2
Die Gemeinde Urdorf weist eine Fläche 7,62 km2 auf, zählt
knapp 10'000 Einwohner und verfügt über die für die Befriedigung des
Grundbedarfs nötigen Einkaufsgeschäfte sowie weitere Infrastruktureinrichtungen.
Sodann besteht für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons die Möglichkeit einer
Ausnahmebewilligung. Dabei hat die zuständige Behörde auf begründetes Gesuch
hin gewisse Reisen grundsätzlich zu bewilligen, soweit die entsprechenden
Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten Rayon
selber abgedeckt werden können (vgl. BGr, 1. April 2016,2C_830/2015, E. 5.2;
BGr, 5. November 2012, 2C_1044, E. 3.3). Die
in der Beschwerde eventualiter beantragte Anpassung der Eingrenzungsverfügung,
wonach es dem Beschwerdeführer zu gestatten sei, neben Arztbesuchen auch
Anwalts- und Rechtsberatungstermine ohne Ausnahmebewilligung
wahrzunehmen, ist im Hinblick darauf nicht notwendig.
Zudem ist es dem
Beschwerdeführer zuzumuten, seine sozialen Kontakte in der Gemeinde Urdorf oder
mittels Einholung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung (auch in religiöser
Hinsicht für Besuche der Moschee in Schlieren) zu pflegen. Das diesbezügliche
Interesse des Beschwerdeführers, diese Tätigkeiten ausserhalb der Gemeinde
Urdorf bzw. im Bezirk Dietikon bzw. in Schlieren ausüben zu können, überwiegt
das entgegenstehende öffentliche Interesse jedenfalls nicht.
2.8.3
Insgesamt greift
die Eingrenzung in räumlicher Hinsicht zwar erheblich in die persönliche Freiheit
des Beschwerdeführers ein. Dennoch ist – insbesondere mit Blick auf seine vielfache
Straffälligkeit – ein überwiegendes öffentliches Interesse an der verfügten Eingrenzung
auf die Gemeinde Urdorf zu bejahen (vgl. VGr, 21. Dezember 2017, VB.2017.00417,
E. 2.7.2; 27. Februar 2017, VB.2016.00689, E. 2.6.4).
Demnach ist der beschwerdeführerische Eventualantrag betreffend die Erweiterung
des Rayons ebenfalls abzulehnen.
2.9
Schliesslich steht unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismässigkeit vorliegend auch die Zeitdauer der Eingrenzung zur
Debatte. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom
2.
Juni 2016 des Migrationsamts des Kantons Zürich für zwei Jahre bis zum
2.
Juni 2018 auf das Gemeindegebiet Uster eingegrenzt. Mit Verfügung vom
21.
Dezember 2016 wurde die Verfügung vom 2. Juni 2016 aufgehoben und
eine Eingrenzung auf das Gemeindegebiet Urdorf ebenfalls bis zum 2. Juni
2018.
verfügt. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 ordnete das Migrationsamt
des Kantons Zürich gegen den Beschwerdeführer eine erneute Eingrenzung auf das Gemeindegebiet
Urdorf für ein weiteres Jahr an. Der Beschwerdeführer beanstandet, nach
der bereits angeordneten zweijährigen Eingrenzung sei eine nochmalige
einjährige Eingrenzung nicht zulässig, da gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
und des Verwaltungsgerichts unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nur eine
Eingrenzung von zwei Jahren angeordnet werden könne.
2.9.1
Besteht kein schwerwiegendes öffentliches
Interesse an der Eingrenzung und war der Betroffene erreichbar, so bestehen
vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nach Ablauf einer
zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit
einer Verlängerung (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538 E. 4; vgl.
auch VGr. 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4); dies auch vor dem Hintergrund, dass mehrjährige
Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf unabsehbare
Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr, 24. Mai 2011,6B_808/2011, E. 1.3;
BGr, 13. Juli 1995,2A.193/1995 E. 2c; vgl. auch Tarkan Göksu, in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 74 N. 7, 17, letzter
Abschnitt; Walter Kälin, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Materielles Recht,
AJP 1995, S. 835 ff., 853).
2.9.2
Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass Eingrenzungen von mehr
als zwei Jahren im Sinn der oben genannten Rechtsprechung grundsätzlich
problematisch sein können. Im vorliegenden Einzelfall handelt es sich jedoch
nicht um eine der oben genannten Konstellationen. Der Beschwerdeführer ist
vielfach straffällig geworden, zuletzt im Jahr 2018. Damit besteht ein hohes
öffentliches Interesse an Zwangsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer. Des
Weiteren hat sich der Beschwerdeführer wiederholt nicht an behördliche
Anweisungen gehalten und war auch wiederholt unbekannten Aufenthalts, galt als
"untergetaucht" bzw. nicht erreichbar. Schliesslich fallen keine besonderen
Umstände zugunsten des Beschwerdeführers, wie allfällige besondere
Familienverhältnisse, welche in der Verhältnismässigkeitsprüfung zu
berücksichtigen wären, ins Gewicht (vgl. hierzu z.B. VGr, 24. Oktober
2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4). Es liegen somit Verhältnisse vor, welche
es rechtfertigen, die Eingrenzung für ein weiteres Jahr zu verlängern.
Allerdings ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass gemäss
vorherrschender Rechtsprechung des Bundesgerichts und Lehre eine Eingrenzung
nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben kann (BGr,
24.
Mai 2011,6B_808/2011, E. 1.3; BGr, 13. Juli 1995,
2A.193/1995 E. 2c).
2.10
Insgesamt
erweist sich die verfügte Eingrenzung damit als verhältnismässig. Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
3.
Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Begehren des
Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
4.
4.1
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die
Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen
ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.2
Gemäss § 16 Abs. 1
VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes und seine Beschwerde
war nicht offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen
Fragestellungen im Zusammenhang mit der neuen Praxis der Migrationsbehörde war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertreterin
angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 80 f.). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und dem
Beschwerdeführer antragsgemäss MLaw B als unentgeltliche Rechtsvertreterin
zu bestellen. Dieser ist Frist zur Einreichung der Rechnung anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird darauf
hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der
Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von
MLaw B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird
aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer Frist von 30 Tagen nach
Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach
Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …