Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00706

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00706

24. Januar 2019Deutsch13 min

(URT.2019.20548)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A,

geboren … 1977, von Algerien, wurde mit Verfügung vom 2. Juni 2016 des

Migrationsamts des Kantons Zürich für zwei Jahre bis zum 2. Juni 2018 auf

das Gemeindegebiet Uster eingegrenzt. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016

wurde die Verfügung vom 2. Juni 2016 aufgehoben und eine Eingrenzung auf

das Gemeindegebiet Urdorf ebenfalls bis zum 2. Juni 2018 verfügt.

Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 ordnete das

Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A eine erneute Eingrenzung auf das Gemeindegebiet

Urdorf für ein weiteres Jahr an.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 16. August 2018

an das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht. Dieses wies die

Beschwerde mit Urteil vom 27. September 2018 ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 1. November 2018

Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

vorinstanzlichen Urteils, eventualiter die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des

vorinstanzlichen Urteils und ihm zu verbieten, das Bezirksgebiet Dietikon zu

verlassen, subeventualiter die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des

vorinstanzlichen Urteils und sämtliche Anwalts- und Rechtsberatungstermine ohne

Ausnahmebewilligung zu gestatten. In prozessualer Hinsicht beantragte A

aufschiebende Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin sowie eine Parteientschädigung.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 8. November

2018.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 14. November

2018.

die Abweisung der Beschwerde. A liess sich in der Folge nicht mehr

vernehmen.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden von der Einzelrichterin oder

vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b

Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass die Ausreise nach Algerien nicht möglich

und die Eingrenzung somit von vornherein kein geeignetes Mittel darstelle.

Zudem sei die Eingrenzung auch nicht erforderlich und nicht zumutbar, da der

Rayon zu klein und die Dauer der angeordneten Massnahme von inzwischen mehr als

zwei Jahren zu lange sei.

2.2

Nach Art. 74 Abs. 1

lit. a AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage

machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn sie keine

Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie

die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet. Eine Gefährdung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 2

VZAE vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der

betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt, was unter anderem

bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen

Verfügungen der Fall ist.

Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die

zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes

Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs­entscheid

vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person

nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte

Frist nicht eingehalten hat.

2.3

Sowohl Art. 74 Abs. 1 lit. a und lit. b

AuG sind vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer ist mehrfach

straffällig geworden. Er wurde mehrfach wegen Diebstahl und Hausfriedensbruch,

Hehlerei sowie mehrfach aufgrund von Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz

bestraft. Dadurch hat er die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt.

Somit ist der Tatbestand von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt,

was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst einräumt.

2.4

Des Weiteren ist

auch Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt. Der Beschwerdeführer reiste

von Algerien in die Schweiz ein und reichte am 24. November 2010 in der

Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Entscheid des Bundesamts für Migration (heute:

Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 23. Dezember 2010 wurde auf das

Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und der Beschwerdeführer

aufgefordert, die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu

verlassen. Dieser Entscheid erwuchs am 4. Januar 2011 in Rechtskraft. Der

Beschwerdeführer galt vom 20. Dezember 2013 bis zur erneuten Einreise aus

Deutschland in die Schweiz am 11. Februar 2014 als

"untergetaucht" bzw. verschwunden. Der Beschwerdeführer hat des

Weiteren wiederholt behördlichen Aufforderungen, die Schweiz in Nachachtung des

rechtskräftigen Wegweisungsentscheids zu verlassen, keine Folge geleistet und

mit seinem Verhalten die Papierbeschaffung erschwert. Mit Wegweisungsverfügung

vom 6. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz

selbständig zu verlassen. Gleichentags stellte das Migrationsamt einen Antrag

für die Anordnung der Ausschaffungshaft beim Bezirksgericht Zürich,

Zwangsmassnahmengericht, welchen dieses bewilligte und das Verwaltungsgericht

auch bestätigte. Somit liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid

als auch die Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise durch den

Beschwerdeführer vor, was dieser auch in seiner Beschwerde selbst einräumt.

2.5

Zweck der

Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib

der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die

Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas

Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin

Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG N. 5).

Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten

Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse Druckwirkung zur

Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten. Sie kann daher ebenfalls dazu

dienen, die spontane Ausreise der ausländischen Person zu fördern (BGE 144 II

16.

E. 4.2 f.).

Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung

besteht auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass

rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser

Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1

lit. b AuG ist damit erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks,

wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv

unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und 4.8).

2.6

Zwischen der Schweiz und Algerien besteht ein im Jahr 2007

in Kraft getretenes Rückübernahmeabkommen. In dessen Rahmen können zwar bis

anhin keine Sonderflüge durchgeführt werden, Ausschaffungen auf Linienflügen

sind jedoch möglich (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Nr. 16.3109

betreffend das "Rückübernahmeabkommen mit Algerien, der Dominikanischen

Republik, Marokko und Tunesien abschliessen!", abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?

AffairId=20163109, zuletzt besucht am 20. Januar 2019). Somit ist für

algerische Staatsangehörige eine Rückkehr in ihre Heimat nicht nur auf

freiwilliger Basis möglich und es lässt sich deshalb nicht sagen, eine

Ausschaffung sei nicht möglich (vgl. auch VGr, 22. August 2017,

VB.2017.00052, E. 2.3). Vielmehr ist der zwangsweise Vollzug der

Ausschaffung bisher nicht nur an der bisher mangelnden Anerkennung des

Beschwerdeführers durch die algerischen Behörden, sondern zu grossen Teilen

auch an seiner mangelnden Kooperation bezüglich Papierbeschaffung gescheitert. Insbesondere

hat der Beschwerdeführer nicht angegeben, wo bei seinen Verwandten sich seine

Identitätskarte oder Geburtsurkunde befinde oder wie diese Dokumente ausfindig

gemacht werden könnten. Des Weiteren bestehen vorliegend keine konkreten

Anhaltspunkte dafür, dass die freiwillige Ausreise nach Algerien objektiv

unmöglich wäre. Die Eingrenzung erscheint damit entgegen der Ausführungen des

Beschwerdeführers gestützt auf die oben zitierte Rechtsprechung als geeignetes

Mittel zur Zweckerreichung.

2.7

Schliesslich ist zu prüfen, ob die Eingrenzung erforderlich

ist und das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse

des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die Eingrenzung

darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der

Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu

berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem

vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016,

VB.2016.00538, E. 3.4 mit Hinweisen).

2.8

Der

Beschwerdeführer bringt vor, die Eingrenzung sei zunächst in örtlicher Hinsicht

nicht erforderlich, da es mildere Mittel als die vorgesehene Eingrenzung auf

das Gemeindegebiet Urdorf gäbe. Ausserdem sei auch die Zweck-Mittel-Relation

der Eingrenzung in örtlicher Hinsicht nicht gewahrt, da der Beschwerdeführer in

Urdorf nicht Halal einkaufen und die Moschee in Schlieren nicht aufsuchen könne.

2.8.1

Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz vielfach

straffällig wurde, in erster Linie bezüglich Diebstahl, Hausfriedensbruch,

Hehlerei und bezüglich Verstössen gegen ausländerrechtliche Vorschriften (vgl.

vorne E. 2.3). … Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn zudem mit

Urteil vom 3. Juli 2018 nebst anderen Delikten des Diebstahls und des

Hausfriedensbruchs schuldig und bestrafte ihn mit sieben Monaten

Freiheitsstrafe. Damit besteht zweifellos ein erhebliches öffentliches

Interesse an der Eingrenzung des Beschwerdeführers.

2.8.2

Die Gemeinde Urdorf weist eine Fläche 7,62 km2 auf, zählt

knapp 10'000 Einwohner und verfügt über die für die Befriedigung des

Grundbedarfs nötigen Einkaufsgeschäfte sowie weitere Infrastruktureinrichtungen.

Sodann besteht für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons die Möglichkeit einer

Ausnahmebewilligung. Dabei hat die zuständige Behörde auf begründetes Gesuch

hin gewisse Reisen grundsätzlich zu bewilligen, soweit die entsprechenden

Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten Rayon

selber abgedeckt werden können (vgl. BGr, 1. April 2016,2C_830/2015, E. 5.2;

BGr, 5. November 2012, 2C_1044, E. 3.3). Die

in der Beschwerde eventualiter beantragte Anpassung der Eingrenzungsverfügung,

wonach es dem Beschwerdeführer zu gestatten sei, neben Arztbesuchen auch

Anwalts- und Rechtsberatungstermine ohne Ausnahmebewilligung

wahrzunehmen, ist im Hinblick darauf nicht notwendig.

Zudem ist es dem

Beschwerdeführer zuzumuten, seine sozialen Kontakte in der Gemeinde Urdorf oder

mittels Einholung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung (auch in religiöser

Hinsicht für Besuche der Moschee in Schlieren) zu pflegen. Das diesbezügliche

Interesse des Beschwerdeführers, diese Tätigkeiten ausserhalb der Gemeinde

Urdorf bzw. im Bezirk Dietikon bzw. in Schlieren ausüben zu können, überwiegt

das entgegenstehende öffentliche Interesse jedenfalls nicht.

2.8.3

Insgesamt greift

die Eingrenzung in räumlicher Hinsicht zwar erheblich in die persönliche Freiheit

des Beschwerdeführers ein. Dennoch ist – insbesondere mit Blick auf seine vielfache

Straffälligkeit – ein überwiegendes öffentliches Interesse an der verfügten Eingrenzung

auf die Gemeinde Urdorf zu bejahen (vgl. VGr, 21. Dezember 2017, VB.2017.00417,

E. 2.7.2; 27. Februar 2017, VB.2016.00689, E. 2.6.4).

Demnach ist der beschwerdeführerische Eventualantrag betreffend die Erweiterung

des Rayons ebenfalls abzulehnen.

2.9

Schliesslich steht unter dem Gesichtspunkt

der Verhältnismässigkeit vorliegend auch die Zeitdauer der Eingrenzung zur

Debatte. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom

2.

Juni 2016 des Migrationsamts des Kantons Zürich für zwei Jahre bis zum

2.

Juni 2018 auf das Gemeindegebiet Uster eingegrenzt. Mit Verfügung vom

21.

Dezember 2016 wurde die Verfügung vom 2. Juni 2016 aufgehoben und

eine Eingrenzung auf das Gemeindegebiet Urdorf ebenfalls bis zum 2. Juni

2018.

verfügt. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 ordnete das Migrationsamt

des Kantons Zürich gegen den Beschwerdeführer eine erneute Eingrenzung auf das Gemeindegebiet

Urdorf für ein weiteres Jahr an. Der Beschwerdeführer beanstandet, nach

der bereits angeordneten zweijährigen Eingrenzung sei eine nochmalige

einjährige Eingrenzung nicht zulässig, da gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts

und des Verwaltungsgerichts unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nur eine

Eingrenzung von zwei Jahren angeordnet werden könne.

2.9.1

Besteht kein schwerwiegendes öffentliches

Interesse an der Eingrenzung und war der Betroffene erreichbar, so bestehen

vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nach Ablauf einer

zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit

einer Verlängerung (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538 E. 4; vgl.

auch VGr. 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4); dies auch vor dem Hintergrund, dass mehrjährige

Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf unabsehbare

Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr, 24. Mai 2011,6B_808/2011, E. 1.3;

BGr, 13. Juli 1995,2A.193/1995 E. 2c; vgl. auch Tarkan Göksu, in:

Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 74 N. 7, 17, letzter

Abschnitt; Walter Kälin, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Materielles Recht,

AJP 1995, S. 835 ff., 853).

2.9.2

Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass Eingrenzungen von mehr

als zwei Jahren im Sinn der oben genannten Rechtsprechung grundsätzlich

problematisch sein können. Im vorliegenden Einzelfall handelt es sich jedoch

nicht um eine der oben genannten Konstellationen. Der Beschwerdeführer ist

vielfach straffällig geworden, zuletzt im Jahr 2018. Damit besteht ein hohes

öffentliches Interesse an Zwangsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer. Des

Weiteren hat sich der Beschwerdeführer wiederholt nicht an behördliche

Anweisungen gehalten und war auch wiederholt unbekannten Aufenthalts, galt als

"untergetaucht" bzw. nicht erreichbar. Schliesslich fallen keine besonderen

Umstände zugunsten des Beschwerdeführers, wie allfällige besondere

Familienverhältnisse, welche in der Verhältnismässigkeitsprüfung zu

berücksichtigen wären, ins Gewicht (vgl. hierzu z.B. VGr, 24. Oktober

2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4). Es liegen somit Verhältnisse vor, welche

es rechtfertigen, die Eingrenzung für ein weiteres Jahr zu verlängern.

Allerdings ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass gemäss

vorherrschender Rechtsprechung des Bundesgerichts und Lehre eine Eingrenzung

nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben kann (BGr,

24.

Mai 2011,6B_808/2011, E. 1.3; BGr, 13. Juli 1995,

2A.193/1995 E. 2c).

2.10

Insgesamt

erweist sich die verfügte Eingrenzung damit als verhältnismässig. Die

Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3.

Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Begehren des

Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

4.

4.1

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die

Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen

ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.2

Gemäss § 16 Abs. 1

VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes und seine Beschwerde

war nicht offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen

Fragestellungen im Zusammenhang mit der neuen Praxis der Migrationsbehörde war der

Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertreterin

angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 80 f.). Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und dem

Beschwerdeführer antragsgemäss MLaw B als unentgeltliche Rechtsvertreterin

zu bestellen. Dieser ist Frist zur Einreichung der Rechnung anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird darauf

hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der

Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von

MLaw B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer Frist von 30 Tagen nach

Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach

Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …