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Entscheid

VB.2018.00711

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00711

18. Januar 2019Deutsch6 min

(URT.2019.20518)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 13. März 2018 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A wegen einer mittelschweren und zwei

leichten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für

die Dauer von sechs Monaten; an diese Entzugsdauer wurde die Zeit vom Januar

2017 und Februar 2017 angerechnet, während welcher A seinen Führerausweis dem

Strassenverkehrsamt eingesandt und kein Fahrzeug gelenkt habe.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion, welche

den Rekurs mit Entscheid vom 1. Oktober 2018 abwies und, nach Ansetzung

einer Frist zur Stellungnahme betreffend die geplante reformatio in peius, die

Entzugsdauer von sechs auf acht Monate erhöhte; dies unter Anrechnung des

Zeitraums vom 13. Juni 2017 bis zum 5. August 2017, während welchem A

seinen Führerausweis beim Strassenverkehrsamt hinterlegt und kein Fahrzeug

gelenkt hat. Im Rekursentscheid wurden die Monate Januar und Februar 2017 nicht

mehr an die bereits erfolgte Entzugsdauer angerechnet.

III.

Gegen den genannten Entscheid erhob A mit Eingabe vom

1.

November 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der

Entscheid des Strassenverkehrsamts sei aufzuheben, das Verfahren ohne Anordnung

einer Adminis­trativmassnahme einzustellen und die Kosten des Administrativverfahrens

auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die angefochtene Anordnung

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Weiter seien die Kosten und Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens neu

zu verlegen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer) zulasten des Staates.

Mit Eingabe vom 28. November 2018 verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf eine Stellungnahme. Das Strassenverkehrsamt liess sich

nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Da vorliegend kein

Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter

zu fällen.

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin ist in ihrer Entzugsverfügung vom 13. März 2018 davon

ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seinen Führerausweis im Januar 2017 und

Februar 2017 hinterlegt hatte. Die Vorinstanz erwog, dies sei nicht erwiesen,

und rechnete die Monate Januar 2017 und Februar 2017 bei der Festsetzung der

tatsächlichen Entzugsdauer nicht mehr an.

Indem die Vorinstanz diesen

Zeitraum im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin nicht mehr an die Entzugsdauer

anrechnete, nahm sie eine reformatio in peius vor; sie verpflichtete den

Beschwerdeführer zu einer zwei Monate längeren tatsächlichen Hinterlegung.

Dieses Vorgehen wurde dem Beschwerdeführer, im Gegensatz zur beabsichtigten

Erhöhung der Entzugsdauer von sechs auf acht Monate, nicht vorgängig

angekündigt.

2.2

Eine

Schlechterstellung ist nach der Rechtsprechung nur zulässig, wenn die

rekurrierende Partei vorgängig über die beabsichtigte Schlechterstellung

informiert und ihr zuvor Gelegenheit eingeräumt wurde, hierzu Stellung zu

nehmen. Dieser Grundsatz ergibt sich direkt aus dem verfassungsrechtlichen

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Aus dem Fairnessgebot (Art. 29

Abs. 1 BV) folgt zudem die Verpflichtung der Behörde, die von der

Schlechterstellung bedrohte Partei ausdrücklich auf die Möglichkeit des

Rückzugs des Rechtsmittels hinzuweisen (vgl. zum Ganzen BGE 131 V 414 E. 1;

BGE 122 V 166 E. 2; VGr, 10. Juli 2013, VB.2012.00015, E. 10.2).

Dies wurde vorliegend unterlassen, weshalb der Vorinstanz eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs anzulasten ist (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014, § 27 N. 18). Der Anspruch auf rechtliches

Gehör ist formeller Natur. Wird er verletzt, ist der betreffende Entscheid

grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht,

aufzuheben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 127 I 128 E. 4d; 126 V 130

E. 2b; VGr, 9. Mai 2012, VB.2012.00052, E. 3.2).

2.3

Durch die

Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer geplanten reformatio in peius soll dem

Betroffenen namentlich die Möglichkeit gegeben werden, sein Rechtsmittel

zurückzuziehen und damit eine Verschlechterung seiner Rechtsposition zu

verhindern (s. o. E. 2.2). Ein Rückzug des Rekurses an die

Sicherheitsdirektion kann vor Verwaltungsgericht offensichtlich nicht mehr nachgeholt

werden, weshalb von vornherein keine Heilung der Gehörsverletzung in Betracht

kommt.

2.4

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene

Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist gestützt auf § 64 Abs. 1

VRG an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; dies zur Ansetzung einer kurzen

Nachfrist für eine Stellungnahme betreffend die reformatio in peius

hinsichtlich der vorgesehenen Nichtanrechnung der

Monate Januar und Februar 2017 an die bereits erfolgte Entzugsdauer.

3.

3.1

Gemäss § 65a

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die Kosten nach dem

Unterliegerprinzip oder dem Verursacherprinzip den am Verfahren Beteiligten

aufzuerlegen. In Ausnahmefällen kommt es in Betracht, der Vorinstanz gestützt

auf das Verursacherprinzip die Kosten aufzuerlegen. Das Vorliegen einer solchen

Ausnahmesituation wurde von der Praxis namentlich bejaht, wenn die Aufhebung

eines Entscheids im Rechtsmittelverfahren allein auf Verfahrensfehler der

Vorinstanz wie etwa eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückgeht (siehe

zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 48, 59; VGr,

10.

September 2012, VB.2012.00393, E. 3.5 mit weiteren Hinweisen).

Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten

der Vorinstanz aufzuerlegen. Über die Verlegung der Rekurskosten wird die

Sicherheitsdirektion im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben.

3.2

Schliesslich ist

die Sicherheitsdirektion zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG). Angemessen erscheint eine solche von Fr. 1'000.-.

4.

Hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,

der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion

vom 1. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Sicherheitsdirektion auferlegt.

4.

Die

Sicherheitsdirektion wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

wer­den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an