VB.2018.00711
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00711
18. Januar 2019Deutsch6 min
(URT.2019.20518)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00711
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Januar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
des Führerausweises,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 13. März 2018 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A wegen einer mittelschweren und zwei
leichten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für
die Dauer von sechs Monaten; an diese Entzugsdauer wurde die Zeit vom Januar
2017 und Februar 2017 angerechnet, während welcher A seinen Führerausweis dem
Strassenverkehrsamt eingesandt und kein Fahrzeug gelenkt habe.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion, welche
den Rekurs mit Entscheid vom 1. Oktober 2018 abwies und, nach Ansetzung
einer Frist zur Stellungnahme betreffend die geplante reformatio in peius, die
Entzugsdauer von sechs auf acht Monate erhöhte; dies unter Anrechnung des
Zeitraums vom 13. Juni 2017 bis zum 5. August 2017, während welchem A
seinen Führerausweis beim Strassenverkehrsamt hinterlegt und kein Fahrzeug
gelenkt hat. Im Rekursentscheid wurden die Monate Januar und Februar 2017 nicht
mehr an die bereits erfolgte Entzugsdauer angerechnet.
III.
Gegen den genannten Entscheid erhob A mit Eingabe vom
1.
November 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der
Entscheid des Strassenverkehrsamts sei aufzuheben, das Verfahren ohne Anordnung
einer Administrativmassnahme einzustellen und die Kosten des Administrativverfahrens
auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die angefochtene Anordnung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Weiter seien die Kosten und Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens neu
zu verlegen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer) zulasten des Staates.
Mit Eingabe vom 28. November 2018 verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf eine Stellungnahme. Das Strassenverkehrsamt liess sich
nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Da vorliegend kein
Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter
zu fällen.
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin ist in ihrer Entzugsverfügung vom 13. März 2018 davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seinen Führerausweis im Januar 2017 und
Februar 2017 hinterlegt hatte. Die Vorinstanz erwog, dies sei nicht erwiesen,
und rechnete die Monate Januar 2017 und Februar 2017 bei der Festsetzung der
tatsächlichen Entzugsdauer nicht mehr an.
Indem die Vorinstanz diesen
Zeitraum im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin nicht mehr an die Entzugsdauer
anrechnete, nahm sie eine reformatio in peius vor; sie verpflichtete den
Beschwerdeführer zu einer zwei Monate längeren tatsächlichen Hinterlegung.
Dieses Vorgehen wurde dem Beschwerdeführer, im Gegensatz zur beabsichtigten
Erhöhung der Entzugsdauer von sechs auf acht Monate, nicht vorgängig
angekündigt.
2.2
Eine
Schlechterstellung ist nach der Rechtsprechung nur zulässig, wenn die
rekurrierende Partei vorgängig über die beabsichtigte Schlechterstellung
informiert und ihr zuvor Gelegenheit eingeräumt wurde, hierzu Stellung zu
nehmen. Dieser Grundsatz ergibt sich direkt aus dem verfassungsrechtlichen
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Aus dem Fairnessgebot (Art. 29
Abs. 1 BV) folgt zudem die Verpflichtung der Behörde, die von der
Schlechterstellung bedrohte Partei ausdrücklich auf die Möglichkeit des
Rückzugs des Rechtsmittels hinzuweisen (vgl. zum Ganzen BGE 131 V 414 E. 1;
BGE 122 V 166 E. 2; VGr, 10. Juli 2013, VB.2012.00015, E. 10.2).
Dies wurde vorliegend unterlassen, weshalb der Vorinstanz eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs anzulasten ist (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014, § 27 N. 18). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör ist formeller Natur. Wird er verletzt, ist der betreffende Entscheid
grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht,
aufzuheben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 127 I 128 E. 4d; 126 V 130
E. 2b; VGr, 9. Mai 2012, VB.2012.00052, E. 3.2).
2.3
Durch die
Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer geplanten reformatio in peius soll dem
Betroffenen namentlich die Möglichkeit gegeben werden, sein Rechtsmittel
zurückzuziehen und damit eine Verschlechterung seiner Rechtsposition zu
verhindern (s. o. E. 2.2). Ein Rückzug des Rekurses an die
Sicherheitsdirektion kann vor Verwaltungsgericht offensichtlich nicht mehr nachgeholt
werden, weshalb von vornherein keine Heilung der Gehörsverletzung in Betracht
kommt.
2.4
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene
Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist gestützt auf § 64 Abs. 1
VRG an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; dies zur Ansetzung einer kurzen
Nachfrist für eine Stellungnahme betreffend die reformatio in peius
hinsichtlich der vorgesehenen Nichtanrechnung der
Monate Januar und Februar 2017 an die bereits erfolgte Entzugsdauer.
3.
3.1
Gemäss § 65a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die Kosten nach dem
Unterliegerprinzip oder dem Verursacherprinzip den am Verfahren Beteiligten
aufzuerlegen. In Ausnahmefällen kommt es in Betracht, der Vorinstanz gestützt
auf das Verursacherprinzip die Kosten aufzuerlegen. Das Vorliegen einer solchen
Ausnahmesituation wurde von der Praxis namentlich bejaht, wenn die Aufhebung
eines Entscheids im Rechtsmittelverfahren allein auf Verfahrensfehler der
Vorinstanz wie etwa eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückgeht (siehe
zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 48, 59; VGr,
10.
September 2012, VB.2012.00393, E. 3.5 mit weiteren Hinweisen).
Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten
der Vorinstanz aufzuerlegen. Über die Verlegung der Rekurskosten wird die
Sicherheitsdirektion im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben.
3.2
Schliesslich ist
die Sicherheitsdirektion zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG). Angemessen erscheint eine solche von Fr. 1'000.-.
4.
Hinsichtlich der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,
der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion
vom 1. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Sicherheitsdirektion auferlegt.
4.
Die
Sicherheitsdirektion wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…