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Entscheid

VB.2018.00712

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00712

23. Januar 2019Deutsch16 min

(URT.2019.20529)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, eine 1953 geborene Angehörige eines EU-Staats, reiste

im Mai 2015 im Alter von 61 Jahren in die Schweiz ein, wo ihr eine bis zum 4. Mai 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

zur (unselbständigen) Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Ab Januar 2016

erzielte sie kein existenzsicherndes Einkommen mehr und musste ergänzend von

der Sozialhilfe unterstützt werden. Vor diesem Hintergrund forderte sie die

zuständige Sozialbehörde mit Beschluss vom 8. Februar 2016 auf, sich bis

spätestens 31. März 2016 zum Vorbezug einer Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) anzumelden.

Seit dem 1. Januar

2017 bezieht A (vorzeitig) eine

Altersrente in Höhe von Fr. 56.- sowie Ergänzungs- anstelle von

Sozialhilfeleistungen. Daneben erzielt sie – unverändert – ein Einkommen aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit.

Mit Hinweis darauf,

dass es sich hierbei "um eine untergeordnete Erwerbstätigkeit" handle

und A mit dem Rentenvorbezug ihren

Arbeitnehmerstatus verloren habe, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. Juni 2018 die Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA von A und setzte dieser zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 30. Sep­tember

2018.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 11. Oktober 2018 ab (Dispositiv-Ziff. I),

setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 15. Januar 2019 (Dispositiv-Ziff. II),

bestellte C zu deren unentgeltlicher Rechtsbeiständin und entschädigte sie

unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht mit Fr. 2'508.20 (inklusive

Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III

und V); die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'410.- wurden in

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. IV – infolge einer in den Erwägungen konstatierten

Gehörsverletzung – je zur Hälfte auf die Staatskasse genommen und A auferlegt

sowie bezüglich Letzterer unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen

ebenfalls auf die Staatskasse genommen.

III.

A liess am 2. November 2018 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei

der Rekursentscheid aufzuheben und ihr die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu

belassen; zudem liess sie um

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 12./14. November 2018 auf eine Vernehmlassung; das

Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Rechtsvertretung von A legte

am 4./5. Dezember 2018 eine Honorarnote vor.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b

Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die

Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich

grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember

2005 (AIG, SR 142.20). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen

Union hat dieses allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom

21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,

FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer-

und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin

vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie

Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA; Art. 6 ff. bzw. Art. 12 ff.

Anhang I FZA]) sowie nichterwerbstätige (etwa Rentnerinnen und Rentner [Art. 1

lit. c FZA; Art. 24

Anhang I FZA]) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre

Familienangehörigen (vgl. Art. 3

Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen

der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer

unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl.

Art. 4 FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu

verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr,

2. November 2015,2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2 Sind die

Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt, können

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung

vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien

Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen werden.

Rechtsprechungsgemäss stehen sodann nicht nur Aufenthaltsansprüche nach dem

Ausländer- und Integrationsgesetz, sondern auch solche nach dem

Freizügigkeitsrecht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGr,

14. November 2016,2C_71/2016, E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. ferner

Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).

3.

Die Beschwerdeführerin reiste Anfang Mai 2015 in die Schweiz

ein und ging hier am 12. Mai 2015 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als

Reinigungskraft mit einem Arbeitspensum von maximal 7,5 Wochenstunden und

einem Stundenlohn von Fr. 30.33 ein; am 22. Juni 2015 schloss sie

zusätzlich einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Kinderbetreuerin mit einem

Arbeitspensum von "ca. 20 Stunden pro Woche" und einem

Stundenlohn von Fr. 25.- ab. Als Angehöriger eines EU-Staats wurde ihr

daraufhin gestützt auf Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2

Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit erteilt.

Seither ist die Beschwerdeführerin immer einer Beschäftigung

im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen, wobei sich ihr Gesamtbeschäftigungsgrad

nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses als Kinderbetreuerin Mitte Januar

2016 deutlich reduzierte, sodass sie von da an bis Ende August 2017 im Umfang

von Fr. 9'168.55 (inklusive Krankenversicherungsprämien) ergänzend von der

Sozialhilfe unterstützt werden musste und im Juni 2017 rückwirkend ab

1. Januar 2017 Zusatzleistungen zur – inzwischen beanspruchten –

Altersrente der AHV zugesprochen erhielt. Die Gesamtsumme der ihr im Jahr 2018

ausgerichteten Zusatzleistungen belief sich auf Fr. 18'660.-. Strittig und

zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund

freizügigkeitsrechtlich immer noch als Arbeitnehmerin im Sinn von Art. 6

Abs. 1 Anhang I FZA gilt oder ob sie ihrer Arbeitnehmereigenschaft

inzwischen verlustig ging.

4.

4.1 Gemäss

Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 erster Satz

Anhang I FZA erhalten Arbeitnehmende, die Angehörige eines EU-Mitgliedstaats

sind und mit einer arbeit-gebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit

einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, eine Aufenthaltsbewilligung mit

einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der

Erlaubnis. Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der

beruflichen Aktivität noch auf die Höhe des Lohns und die Produktivität der

betroffenen arbeitnehmenden Person an; erforderlich ist jedoch eine quantitativ

wie qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die

Beurteilung, ob eine solche gegeben ist, hat sich auf objektive Kriterien zu

stützen und muss – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen,

welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen

(zum Ganzen BGE 141 II 1

E. 2.2.3 ff.).

Praxisgemäss liegt eine echte

und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit dann nicht vor, wenn

die fragliche Beschäftigung einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als

völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt (BGr, 14. März 2016,

2C_750/2015, E. 3.3 und 4.1). Während der Aufenthalt für nicht

erwerbstätige Personen und Stellensuchende (unter anderem) an die Voraussetzung

ausreichender finanzieller Mittel geknüpft ist (vgl. Art. 24 Anhang I

FZA und Art. 16 Abs. 1 VEP), haben Arbeitnehmende im Sinn von Art. 6

Abs. 1 erster Satz Anhang I FZA allerdings selbst dann einen freizügigkeitsrechtlichen

Aufenthaltsanspruch, wenn sie kein existenzsicherndes Einkommen generieren und

neben ihrem Erwerbseinkommen ergänzend oder zur Überbrückung auf Sozialhilfe

angewiesen sind (BGr, 14. Juli 2015,2C_1061/2013, E. 4; vgl. auch Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der

Europäischen Union, Zürich 1995, S. 274 f., 286 f.).

4.2 Nach

Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person

eine gültige Aufenthaltsbewilligung sodann nicht allein deshalb entzogen

werden, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig

oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies

ordnungsgemäss bestätigt. Der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von

Krankheit oder Unfall, die von der zuständigen Behörde bestätigte Zeit

unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige Erwerbsunterbruch von

unselbständig Erwerbstätigen gelten als Beschäftigungszeiten.

Das Bundesgericht hat in Auslegung dieser Grundlagen

entschieden, dass eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen

Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann, wenn sie

freiwillig arbeitslos geworden ist, aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass

keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer

Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus) oder

ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da

sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit

einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialhilfeleistungen als im

Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (vgl. zum Ganzen BGE 141

II 1 E. 2.1.2 ff.).

5.

5.1 Die

Beschwerdeführerin hatte während der letzten drei Jahre verschiedene

(unbefristete) Anstellungen insbesondere als Reinigungskraft bzw.

Haushaltshilfe in Privathaushalten inne. Ab dem Jahr 2016 war ihr monatliches

Arbeitspensum dabei starken Schwankungen unterworfen; so sind etwa für den

Monat Oktober 2017 keine zwei Wochenarbeitsstunden nachgewiesen, während es in

den Monaten August 2016 und 2017 deren 14 sind. Seit Februar bzw. März 2018 ist

die Beschwerdeführerin nun zu einem Stundenlohn von Fr. 22.- bei einem

Hauswartungs- und Reinigungsservice angestellt und daneben als Haushaltshilfe

für zwei Privatpersonen tätig zu einem Gehalt von Fr. 30.- pro Stunde; von

März bis September 2018 arbeitete sie dabei durchschnittlich 12,25 Stunden

pro Monat und erwirtschaftete so während dieser Zeit insgesamt ein Einkommen

von rund Fr. 6'800.- netto.

Betrachtet man Art und

Umfang der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2016, lässt sich

daher nicht sagen, diese erfüllte die Voraussetzungen von (Art. 4

FZA in Verbindung mit) Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA heute

nicht mehr. So vermag – wie oben

aufgezeigt – (allein) die Tatsache, dass eine arbeitnehmende Person lediglich

ein beschränktes Pensum leistet und ergänzend auf Sozialhilfe- bzw.

Ergänzungsleistungen angewiesen ist, nach der freizügigkeitsrechtlichen

Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts an ihrer Qualifikation als

Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6 Anhang I FZA zu

ändern. Massgeblich ist, dass in Anbetracht der konkreten (auch persönlichen)

Umstände von einer quantitativ wie qualitativ echten bzw. tatsächlichen

beruflichen Aktivität gesprochen werden kann. Hiervon ist bei der

Beschwerdeführerin auszugehen, zumal nach der – sich offenbar an der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs orientierenden – Praxis des

Beschwerdegegners ab einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Umfang von mindestens

zwölf Wochenstunden eine massgebliche Arbeitnehmereigenschaft anzunehmen und

bei der Beurteilung der beruflichen Aktivitäten der heute 65-jährigen

Beschwerdeführerin zudem auch den Einflüssen der Altersfaktoren auf ihre

Erwerbsfähigkeit bzw. Arbeitsproduktivität Rechnung zu tragen ist (vgl. Weisung

des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2017,

Freizügigkeitsabkommen EU-27/EFTA-Staaten, abrufbar unter www.ma.zh.ch

> Praxis > Praxis Migrationsamt, S. 10; EuGH, 3. Juni 1986, Kempf, Rs. 139/85, Slg. 1986,

1741, Rz. 14; Dietrich, S. 278; vgl. auch die "Weisungen VEP.

Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs" des Staatssekretariats für Migration vom Januar 2019 [abrufbar

unter www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen

und Kreisschreiben > II. Freizügigkeit], Ziff. 4.2.3).

5.2 Anders als

etwa eine Person, welche freiwillig arbeitslos geworden ist, nimmt die

Beschwerdeführerin insofern weiterhin am hiesigen Wirtschaftsleben teil – wenn

auch lediglich in beschränktem Umfang –, weshalb Beschwerdegegner und

Vorinstanz nicht gefolgt werden kann, wenn sie im Weiteren aus dem vorzeitigen

Rentenbezug der Beschwerdeführerin deren Verzicht auf die Arbeitnehmereigenschaft

im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA ableiten woll(t)en.

Wie dargelegt, beinhaltet

der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff keinerlei subjektive

Tatbestandselemente; sobald und solange eine Angehörige bzw. ein Angehöriger eines EU-Mitgliedstaats eine echte und

tatsächliche Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat erbringt, steht ihr bzw.

ihm dort das Recht auf Freizügigkeit zu. Das

Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer ergibt sich mithin primär

aus der Aufnahme respektive Ausübung einer solchen Arbeitstätigkeit und kann

etwa vernünftigerweise nicht bereits dadurch ausgeschlossen oder aufgehoben

werden, dass die oder der Betroffene nach nationalem Recht das Pensionsalter

erreicht; ansonsten wäre mit Blick auf die diesbezüglich unterschiedlichen

landesrechtlichen Regelungen der in den Vertragsstaaten einheitliche

persönliche Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens gefährdet. Ein

entsprechender Erlöschens- bzw. Widerrufsgrund erwiese sich auch nicht als

sachgerecht: Zwar geht mit dem Erreichen des Rentenalters regelmässig das

Ausscheiden aus dem Erwerbsleben einher; gerade mit Blick auf die steigende

Lebenserwartung in unserer Gesellschaft muss es einer Pensionärin bzw. einem

Pensionär aber möglich sein, sich gleitend aus dem Berufsleben zurückzuziehen

bzw. auch im Alter noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne Gefahr zu

laufen, während des (unverändert) laufenden Anstellungsverhältnisses ihres

Freizügigkeitsrechts verlustig zu gehen. Missbräuche können hier vermieden

werden mit der konsequenten Anknüpfung bei der tatsächlichen und echten

Erwerbstätigkeit, nicht aber beim Kriterium des Alters bzw. des (Erst-)Bezugs

von Altersleistungen.

5.3 Trotz

einer Pensumsreduktion auf 12 bis 13 Wochenstunden und dem Vorbezug der

Altersrente ist die Beschwerdeführerin demzufolge immer noch als Arbeitnehmerin

im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu betrachten und –

jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt – gestützt auf diese Bestimmung in der

Schweiz aufenthaltsberechtigt. Damit erweist sich der Widerruf ihrer

Aufenthaltsbewilligung als unrechtmässig.

6.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und II im Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 11. Oktober 2018 sowie die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 29. Juni 2017 sind aufzuheben. In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. III bis V im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom

11. Oktober 2018 sind die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die

Staatskasse zu nehmen und ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um

unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben sowie der

Beschwerdegegner zu verpflichten, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin

im Rekursverfahren – unter Anrechnung an ihre Entschädigung als unentgeltliche

Rechtsbeiständin (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 100 f.; VGr, 22. November 2006,

VB.2006.00248, E. 7.3) – eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

7.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Dem Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin ist sodann unter Anrechnung an seine Entschädigung als

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Die

Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in

der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2

VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

Durch die Kostenbelastung

des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

gegenstandslos.

Die Beschwerdeführerin ist

sodann offenkundig mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die

Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als

notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung

gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person ihres Rechtsvertreters

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

7.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23. August 2010 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen

Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9

Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über

die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar

2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand

von 9 Stunden und 10 Minuten sowie Auslagen im Betrag von

Fr. 35.80 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Hiervon entfällt ein

Stundenaufwand von 45 Minuten auf das Studium des Rekursentscheids und

dessen Weiterleitung an die Beschwerdeführerin; dieser Aufwand zählt

praxisgemäss noch zum im Rekursverfahren zu entschädigenden. Sodann merkt der

Rechtsvertreter für das Studium des vorliegenden Entscheids einen Aufwand von

60 Minuten vor. Angesichts des positiven Ausgangs dürfte indes eine halbe

Stunde für das Studium des Entscheids und die Information der

Beschwerdeführerin genügen. Die Honorarnote des Rechtsvertreters ist demnach um

insgesamt 75 Minuten zu kürzen, weshalb ein Aufwand von 7 Stunden und

55 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 35.80 zu entschädigen

sind, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'914.35 (inklusive 7,7 %

Mehrwertsteuer) ergibt. Nach Anrechnung der Parteientschädigung verbleibt ein

aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 298.85 (inklusive

7,7 % Mehrwertsteuer).

7.4 Es gilt

die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16

Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der eine

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald

sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

8.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig

(BGr, 14. November 2018,2C_81/2018, E. 1.1 mit Hinweis). Ansonsten

und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziff. I und II im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom

11. Oktober 2018 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom

29. Juni 2017 werden aufgehoben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und

IV im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. Oktober 2018 werden die

Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'410.- auf die Staatskasse genommen

und wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, C unter

Anrechnung an ihre Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und ihr in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Rechtsanwalt B wird mit Fr. 298.85

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …