VB.2018.00712
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00712
23. Januar 2019Deutsch16 min
(URT.2019.20529)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00712
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Januar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1953 geborene Angehörige eines EU-Staats, reiste
im Mai 2015 im Alter von 61 Jahren in die Schweiz ein, wo ihr eine bis zum 4. Mai 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
zur (unselbständigen) Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Ab Januar 2016
erzielte sie kein existenzsicherndes Einkommen mehr und musste ergänzend von
der Sozialhilfe unterstützt werden. Vor diesem Hintergrund forderte sie die
zuständige Sozialbehörde mit Beschluss vom 8. Februar 2016 auf, sich bis
spätestens 31. März 2016 zum Vorbezug einer Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) anzumelden.
Seit dem 1. Januar
2017 bezieht A (vorzeitig) eine
Altersrente in Höhe von Fr. 56.- sowie Ergänzungs- anstelle von
Sozialhilfeleistungen. Daneben erzielt sie – unverändert – ein Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit.
Mit Hinweis darauf,
dass es sich hierbei "um eine untergeordnete Erwerbstätigkeit" handle
und A mit dem Rentenvorbezug ihren
Arbeitnehmerstatus verloren habe, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. Juni 2018 die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA von A und setzte dieser zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 30. September
2018.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 11. Oktober 2018 ab (Dispositiv-Ziff. I),
setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 15. Januar 2019 (Dispositiv-Ziff. II),
bestellte C zu deren unentgeltlicher Rechtsbeiständin und entschädigte sie
unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht mit Fr. 2'508.20 (inklusive
Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III
und V); die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'410.- wurden in
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. IV – infolge einer in den Erwägungen konstatierten
Gehörsverletzung – je zur Hälfte auf die Staatskasse genommen und A auferlegt
sowie bezüglich Letzterer unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen
ebenfalls auf die Staatskasse genommen.
III.
A liess am 2. November 2018 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
der Rekursentscheid aufzuheben und ihr die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu
belassen; zudem liess sie um
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 12./14. November 2018 auf eine Vernehmlassung; das
Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Rechtsvertretung von A legte
am 4./5. Dezember 2018 eine Honorarnote vor.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b
Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich
grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember
2005 (AIG, SR 142.20). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union hat dieses allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer-
und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin
vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie
Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA; Art. 6 ff. bzw. Art. 12 ff.
Anhang I FZA]) sowie nichterwerbstätige (etwa Rentnerinnen und Rentner [Art. 1
lit. c FZA; Art. 24
Anhang I FZA]) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre
Familienangehörigen (vgl. Art. 3
Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen
der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer
unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl.
Art. 4 FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu
verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr,
2. November 2015,2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Sind die
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt, können
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung
vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien
Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen werden.
Rechtsprechungsgemäss stehen sodann nicht nur Aufenthaltsansprüche nach dem
Ausländer- und Integrationsgesetz, sondern auch solche nach dem
Freizügigkeitsrecht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGr,
14. November 2016,2C_71/2016, E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. ferner
Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).
3.
Die Beschwerdeführerin reiste Anfang Mai 2015 in die Schweiz
ein und ging hier am 12. Mai 2015 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als
Reinigungskraft mit einem Arbeitspensum von maximal 7,5 Wochenstunden und
einem Stundenlohn von Fr. 30.33 ein; am 22. Juni 2015 schloss sie
zusätzlich einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Kinderbetreuerin mit einem
Arbeitspensum von "ca. 20 Stunden pro Woche" und einem
Stundenlohn von Fr. 25.- ab. Als Angehöriger eines EU-Staats wurde ihr
daraufhin gestützt auf Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit erteilt.
Seither ist die Beschwerdeführerin immer einer Beschäftigung
im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen, wobei sich ihr Gesamtbeschäftigungsgrad
nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses als Kinderbetreuerin Mitte Januar
2016 deutlich reduzierte, sodass sie von da an bis Ende August 2017 im Umfang
von Fr. 9'168.55 (inklusive Krankenversicherungsprämien) ergänzend von der
Sozialhilfe unterstützt werden musste und im Juni 2017 rückwirkend ab
1. Januar 2017 Zusatzleistungen zur – inzwischen beanspruchten –
Altersrente der AHV zugesprochen erhielt. Die Gesamtsumme der ihr im Jahr 2018
ausgerichteten Zusatzleistungen belief sich auf Fr. 18'660.-. Strittig und
zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund
freizügigkeitsrechtlich immer noch als Arbeitnehmerin im Sinn von Art. 6
Abs. 1 Anhang I FZA gilt oder ob sie ihrer Arbeitnehmereigenschaft
inzwischen verlustig ging.
4.
4.1 Gemäss
Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 erster Satz
Anhang I FZA erhalten Arbeitnehmende, die Angehörige eines EU-Mitgliedstaats
sind und mit einer arbeit-gebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit
einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, eine Aufenthaltsbewilligung mit
einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der
Erlaubnis. Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der
beruflichen Aktivität noch auf die Höhe des Lohns und die Produktivität der
betroffenen arbeitnehmenden Person an; erforderlich ist jedoch eine quantitativ
wie qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die
Beurteilung, ob eine solche gegeben ist, hat sich auf objektive Kriterien zu
stützen und muss – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen,
welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen
(zum Ganzen BGE 141 II 1
E. 2.2.3 ff.).
Praxisgemäss liegt eine echte
und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit dann nicht vor, wenn
die fragliche Beschäftigung einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als
völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt (BGr, 14. März 2016,
2C_750/2015, E. 3.3 und 4.1). Während der Aufenthalt für nicht
erwerbstätige Personen und Stellensuchende (unter anderem) an die Voraussetzung
ausreichender finanzieller Mittel geknüpft ist (vgl. Art. 24 Anhang I
FZA und Art. 16 Abs. 1 VEP), haben Arbeitnehmende im Sinn von Art. 6
Abs. 1 erster Satz Anhang I FZA allerdings selbst dann einen freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsanspruch, wenn sie kein existenzsicherndes Einkommen generieren und
neben ihrem Erwerbseinkommen ergänzend oder zur Überbrückung auf Sozialhilfe
angewiesen sind (BGr, 14. Juli 2015,2C_1061/2013, E. 4; vgl. auch Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der
Europäischen Union, Zürich 1995, S. 274 f., 286 f.).
4.2 Nach
Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person
eine gültige Aufenthaltsbewilligung sodann nicht allein deshalb entzogen
werden, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig
oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies
ordnungsgemäss bestätigt. Der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von
Krankheit oder Unfall, die von der zuständigen Behörde bestätigte Zeit
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige Erwerbsunterbruch von
unselbständig Erwerbstätigen gelten als Beschäftigungszeiten.
Das Bundesgericht hat in Auslegung dieser Grundlagen
entschieden, dass eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen
Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann, wenn sie
freiwillig arbeitslos geworden ist, aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass
keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer
Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus) oder
ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da
sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit
einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialhilfeleistungen als im
Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (vgl. zum Ganzen BGE 141
II 1 E. 2.1.2 ff.).
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin hatte während der letzten drei Jahre verschiedene
(unbefristete) Anstellungen insbesondere als Reinigungskraft bzw.
Haushaltshilfe in Privathaushalten inne. Ab dem Jahr 2016 war ihr monatliches
Arbeitspensum dabei starken Schwankungen unterworfen; so sind etwa für den
Monat Oktober 2017 keine zwei Wochenarbeitsstunden nachgewiesen, während es in
den Monaten August 2016 und 2017 deren 14 sind. Seit Februar bzw. März 2018 ist
die Beschwerdeführerin nun zu einem Stundenlohn von Fr. 22.- bei einem
Hauswartungs- und Reinigungsservice angestellt und daneben als Haushaltshilfe
für zwei Privatpersonen tätig zu einem Gehalt von Fr. 30.- pro Stunde; von
März bis September 2018 arbeitete sie dabei durchschnittlich 12,25 Stunden
pro Monat und erwirtschaftete so während dieser Zeit insgesamt ein Einkommen
von rund Fr. 6'800.- netto.
Betrachtet man Art und
Umfang der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2016, lässt sich
daher nicht sagen, diese erfüllte die Voraussetzungen von (Art. 4
FZA in Verbindung mit) Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA heute
nicht mehr. So vermag – wie oben
aufgezeigt – (allein) die Tatsache, dass eine arbeitnehmende Person lediglich
ein beschränktes Pensum leistet und ergänzend auf Sozialhilfe- bzw.
Ergänzungsleistungen angewiesen ist, nach der freizügigkeitsrechtlichen
Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts an ihrer Qualifikation als
Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6 Anhang I FZA zu
ändern. Massgeblich ist, dass in Anbetracht der konkreten (auch persönlichen)
Umstände von einer quantitativ wie qualitativ echten bzw. tatsächlichen
beruflichen Aktivität gesprochen werden kann. Hiervon ist bei der
Beschwerdeführerin auszugehen, zumal nach der – sich offenbar an der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs orientierenden – Praxis des
Beschwerdegegners ab einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Umfang von mindestens
zwölf Wochenstunden eine massgebliche Arbeitnehmereigenschaft anzunehmen und
bei der Beurteilung der beruflichen Aktivitäten der heute 65-jährigen
Beschwerdeführerin zudem auch den Einflüssen der Altersfaktoren auf ihre
Erwerbsfähigkeit bzw. Arbeitsproduktivität Rechnung zu tragen ist (vgl. Weisung
des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2017,
Freizügigkeitsabkommen EU-27/EFTA-Staaten, abrufbar unter www.ma.zh.ch
> Praxis > Praxis Migrationsamt, S. 10; EuGH, 3. Juni 1986, Kempf, Rs. 139/85, Slg. 1986,
1741, Rz. 14; Dietrich, S. 278; vgl. auch die "Weisungen VEP.
Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs" des Staatssekretariats für Migration vom Januar 2019 [abrufbar
unter www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen
und Kreisschreiben > II. Freizügigkeit], Ziff. 4.2.3).
5.2 Anders als
etwa eine Person, welche freiwillig arbeitslos geworden ist, nimmt die
Beschwerdeführerin insofern weiterhin am hiesigen Wirtschaftsleben teil – wenn
auch lediglich in beschränktem Umfang –, weshalb Beschwerdegegner und
Vorinstanz nicht gefolgt werden kann, wenn sie im Weiteren aus dem vorzeitigen
Rentenbezug der Beschwerdeführerin deren Verzicht auf die Arbeitnehmereigenschaft
im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA ableiten woll(t)en.
Wie dargelegt, beinhaltet
der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff keinerlei subjektive
Tatbestandselemente; sobald und solange eine Angehörige bzw. ein Angehöriger eines EU-Mitgliedstaats eine echte und
tatsächliche Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat erbringt, steht ihr bzw.
ihm dort das Recht auf Freizügigkeit zu. Das
Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer ergibt sich mithin primär
aus der Aufnahme respektive Ausübung einer solchen Arbeitstätigkeit und kann
etwa vernünftigerweise nicht bereits dadurch ausgeschlossen oder aufgehoben
werden, dass die oder der Betroffene nach nationalem Recht das Pensionsalter
erreicht; ansonsten wäre mit Blick auf die diesbezüglich unterschiedlichen
landesrechtlichen Regelungen der in den Vertragsstaaten einheitliche
persönliche Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens gefährdet. Ein
entsprechender Erlöschens- bzw. Widerrufsgrund erwiese sich auch nicht als
sachgerecht: Zwar geht mit dem Erreichen des Rentenalters regelmässig das
Ausscheiden aus dem Erwerbsleben einher; gerade mit Blick auf die steigende
Lebenserwartung in unserer Gesellschaft muss es einer Pensionärin bzw. einem
Pensionär aber möglich sein, sich gleitend aus dem Berufsleben zurückzuziehen
bzw. auch im Alter noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne Gefahr zu
laufen, während des (unverändert) laufenden Anstellungsverhältnisses ihres
Freizügigkeitsrechts verlustig zu gehen. Missbräuche können hier vermieden
werden mit der konsequenten Anknüpfung bei der tatsächlichen und echten
Erwerbstätigkeit, nicht aber beim Kriterium des Alters bzw. des (Erst-)Bezugs
von Altersleistungen.
5.3 Trotz
einer Pensumsreduktion auf 12 bis 13 Wochenstunden und dem Vorbezug der
Altersrente ist die Beschwerdeführerin demzufolge immer noch als Arbeitnehmerin
im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu betrachten und –
jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt – gestützt auf diese Bestimmung in der
Schweiz aufenthaltsberechtigt. Damit erweist sich der Widerruf ihrer
Aufenthaltsbewilligung als unrechtmässig.
6.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und II im Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 11. Oktober 2018 sowie die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 29. Juni 2017 sind aufzuheben. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. III bis V im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom
11. Oktober 2018 sind die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die
Staatskasse zu nehmen und ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben sowie der
Beschwerdegegner zu verpflichten, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
im Rekursverfahren – unter Anrechnung an ihre Entschädigung als unentgeltliche
Rechtsbeiständin (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 100 f.; VGr, 22. November 2006,
VB.2006.00248, E. 7.3) – eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin ist sodann unter Anrechnung an seine Entschädigung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in
der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
Durch die Kostenbelastung
des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos.
Die Beschwerdeführerin ist
sodann offenkundig mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die
Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als
notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung
gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person ihres Rechtsvertreters
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
7.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen
Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9
Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über
die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar
2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand
von 9 Stunden und 10 Minuten sowie Auslagen im Betrag von
Fr. 35.80 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Hiervon entfällt ein
Stundenaufwand von 45 Minuten auf das Studium des Rekursentscheids und
dessen Weiterleitung an die Beschwerdeführerin; dieser Aufwand zählt
praxisgemäss noch zum im Rekursverfahren zu entschädigenden. Sodann merkt der
Rechtsvertreter für das Studium des vorliegenden Entscheids einen Aufwand von
60 Minuten vor. Angesichts des positiven Ausgangs dürfte indes eine halbe
Stunde für das Studium des Entscheids und die Information der
Beschwerdeführerin genügen. Die Honorarnote des Rechtsvertreters ist demnach um
insgesamt 75 Minuten zu kürzen, weshalb ein Aufwand von 7 Stunden und
55 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 35.80 zu entschädigen
sind, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'914.35 (inklusive 7,7 %
Mehrwertsteuer) ergibt. Nach Anrechnung der Parteientschädigung verbleibt ein
aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 298.85 (inklusive
7,7 % Mehrwertsteuer).
7.4 Es gilt
die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16
Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der eine
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
8.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(BGr, 14. November 2018,2C_81/2018, E. 1.1 mit Hinweis). Ansonsten
und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. I und II im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom
11. Oktober 2018 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom
29. Juni 2017 werden aufgehoben.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und
IV im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. Oktober 2018 werden die
Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'410.- auf die Staatskasse genommen
und wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, C unter
Anrechnung an ihre Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und ihr in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Rechtsanwalt B wird mit Fr. 298.85
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …