VB.2018.00713
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00713
17. April 2019Deutsch12 min
(URT.2019.20780)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00713
Urteil
der 1. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
1. Baubehörde Meilen,
2. Politische Gemeinde Meilen,
beide vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
A,
vertreten durch
RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Baubewilligung
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2018 erteilte die
Baubehörde der Gemeinde Meilen der Abteilung Liegenschaften der politischen
Gemeinde Meilen unter Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für den
Neubau einer Feuerwehreinstellhalle mit zwei Wohnungen auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 und 03 (neu) in Meilen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom
28.
März 2018 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und
beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Verweigerung
der Baubewilligung. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs gut und hob den angefochtenen Beschluss auf.
III.
Dagegen erhoben die Baubehörde Meilen sowie die politische
Gemeinde Meilen mit gemeinsamer Eingabe vom 5. November 2018 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die
Bestätigung der am 13. Februar 2018 erteilten Baubewilligung; eventualiter
sei die Sache an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Am 26. November 2018
beantragte das Baurekursgericht unter den üblichen Kostenfolgen die Beschwerdeabweisung.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 verlangte A unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten
sei. Die Baubehörde Meilen sowie die politische Gemeinde Meilen hielten mit
Eingabe vom 8. Januar 2019 an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom
23.
Januar 2019 hielt A an ihren Ausführungen fest. Nachdem die Baubehörde
Meilen sowie die politische Gemeinde Meilen mit Triplik vom 7. Februar
2019.
weiterhin an ihren Anträgen festhielten, liess sich A nicht mehr
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG ist eine Gemeinde zur
Beschwerde berechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (lit. a), die Verletzung von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen
Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt wird,
insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c).
1.2.1
Die Baubehörde Meilen (Beschwerdeführerin 1) beruft sich auf ihre
Gemeindeautonomie. Diese ist durch Art. 50 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 85 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) garantiert, weshalb die
Legitimation zur Beschwerdeerhebung – entgegen dem Dafürhalten der
Beschwerdegegnerin – zu bejahen ist. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich
besteht und im konkreten Fall verletzt wurde, ist keine Frage des Eintretens,
sondern der materiellen Beurteilung der Beschwerde (VGr, 12. Mai 2016,
VB.2016.00052, VB.2016.00055, E. 2; BGr, 4. September
2017,1C_161/2017, E. 1).
1.2.2
Als Bauherrin ist die politische Gemeinde Meilen
(Beschwerdeführerin 2) durch den vorinstanzlichen Entscheid gemäss
§ 21 Abs. 2 lit. a VRG wie eine Privatperson berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist somit ohne Weiteres zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3
Da die
übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Zur
Erweiterung des auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 befindlichen
Feuerwehrgebäudes plant die Beschwerdeführerin 2 auf der (gemeindeeigenen)
Parzelle Kat.-Nr. 01 die Erstellung einer Einstellhalle für Fahrzeuge der
Rettungsorganisationen sowie im ersten und zweiten Obergeschoss den Bau je
einer Wohnung. Das Baugrundstück ist gegenwärtig unbebaut und vom bestehenden
Feuerwehrgebäude einzig durch die westlich angrenzende Parzelle Kat.-Nr. 05
getrennt. Im Osten grenzt die Bauparzelle an das Grundstück Kat.-Nr. 06;
erschlossen ist sie von der südlich verlaufenden D-Strasse.
Mit dem nördlich gelegenen Nachbargrundstück
Kat.-Nr. 07, welches wie die umliegenden Grundstücke Kat.-Nrn. 05 und
06.
gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Meilen vom 25. März
1997.
[BZO] der Wohnzone W 2.2 zugewiesen ist, wurde wegen der geringen
Tiefe des Baugrundstücks zur Realisierung des Vorhabens eine Grunddienstbarkeit
errichtet. Diese berechtigt das Baugrundstück die projektierte Einstellhalle um
3,5 Meter in das belastete Grundstück Kat.-Nr. 07 zu erweitern und
sie dauernd beizubehalten, wobei diese Baute die Höhenkote von 433,44 m ü. M.
nicht überschreiten dürfe. Die vereinbarte Höhenkote ist insofern bedeutsam,
als das Baugrundstück in Richtung der belasteten Parzelle ansteigt, weshalb auf
dem belasteten Nachbargrundstück der von der Dienstbarkeit profitierende Teil
der Einstellhalle unter dem gewachsenen Terrain bleibt.
2.2
Im
Hinblick auf das Bauprojekt wurde eine Teilrevision der kommunalen
Nutzungsplanung vorgenommen, da die geplante Einstellhalle für die Fahrzeuge
der Rettungsorganisationen in der Wohnzone W 2.2 – der die Bauparzelle zuvor
angehörte – nicht zonenkonform gewesen wäre. Daher setzte die
Gemeindeversammlung Meilen am 5. Dezember 2016 die Umzonung des
Baugrundstücks in die Zone für öffentliche Bauten (Oe) fest. Die Baudirektion
des Kantons Zürich genehmigte die Festsetzung am 21. März 2017. Darauf
erteilte die Beschwerdeführerin 1 am
13.
Februar 2018 die streitgegenständliche Baubewilligung zur Erstellung
der Einstellhalle. In planungsrechtlicher Hinsicht hielt sie dabei fest, der
"Hauptprojektperimeter" liege in der Zone für öffentliche Bauten
(Oe). Unter Beachtung von § 60 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und Art. 27 BZO sei
das Bauvorhaben zonenkonform.
2.3
Nach
Rekurserhebung durch die heutige Beschwerdegegnerin erwog das Baurekursgericht
in seinem Entscheid vom 2. Oktober 2018, die Ausscheidung der
verschiedenen Zonentypen durch die Gemeinden erfolge parzellenscharf. Es genüge
daher nicht, wenn (lediglich) der "Hauptprojektperimeter" in der für
die Baute zulässigen Zone liege; diese Betrachtungsweise würde den
Genauigkeitsgrad von Zonenplänen grundlegend infrage stellen. Da vorliegend ein
Teil der Feuerwehreinstellhalle in das der Wohnzone W 2.2 zugewiesene
Nachbargrundstück (Kat.-Nr. 07) hineinrage, erweise sich das Bauvorhaben
respektive der überragende Teil der Baute klarerweise als nicht zonenkonform.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der überragende Teil unterirdisch
liege.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, die Zonenplanänderung sei
projektspezifisch erfolgt, wodurch dieser bezüglich des in das
Nachbargrundstück hineinragenden Teils der Einstellhalle eine
sondernutzungsplanähnliche Funktion zukomme. Deshalb sei dieser unterirdische
Gebäudeteil zonenkonform.
Vorliegend wurde mit der Teilrevision der kommunalen
Zonenplanung der Rahmennutzungsplan neu festgelegt. Somit wurde nicht ein
Rahmennutzungsplan mit einem Sondernutzungsplan ausgestaltet oder verändert
(vgl. dazu Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,
6.
A., Bern 2016, S. 244). Weiter übersehen die
Beschwerdeführerinnen, dass die mit ihrer Argumentation offenbar angesprochenen
Sonderbauvorschriften (§ 79–82 PBG) respektive Gestaltungspläne
(§ 83–87 PBG) die Abweichung von der Regelbauweise für bestimmte Gebiete
ermöglichen (§ 79 Abs. 1 PBG bzw. § 83 Abs. 1 PBG) – nicht
hingegen für projektierte Bauvorhaben. Der – diffuse – Hinweis auf eine
sondernutzungsplanähnliche Funktion findet somit im Gesetz keinerlei Stütze,
weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
3.2
Darüber
hinaus können die Beschwerdeführerinnen aus der Annahme bzw. Genehmigung der
Umzonung durch die Gemeindeversammlung am 5. Dezember 2016 sowie durch die
Baudirektion am 21. März 2017 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die
Gemeindeversammlung hat am 5. Dezember 2016 dem Antrag zugestimmt, dass
die Umzonung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 von der Wohnzone W 2.2 in
die Zone für öffentliche Bauten (Oe) festgesetzt wird. Obgleich die
zonenmässige Festsetzung im Hinblick auf die (bereits) projektierte
Einstellhalle erfolgte, so blieb sie doch auf das Grundstück Kat.-Nr. 01
beschränkt (weshalb das beschwerdeführerisch behauptete Wissen der
Stimmberechtigten um das unterirdische Überragen der Einstellhalle unerheblich
ist). Das bergseitig benachbarte Grundstück Kat.-Nr. 07 blieb von diesem
Antrag und auch vom Überragen eines Teils der Einstellhalle daher
nutzungsplanerisch unberührt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen bewirkt
auch die Genehmigung der Teilrevision der Nutzungsplanung durch die
Baudirektion am 21. März 2017 keine Zonenkonformität des unterirdischen
Überbaus. Gemäss Art. 25 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom
22.
Juni 1979 sind für die Genehmigung die kantonalen Richtpläne
Prüfungsmassstab. Dabei bietet der Bericht im Sinn von Art. 47 der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) eine Entscheidungshilfe (BGr,
16.
Januar 2018,1C_384/2016, E. 2.7). Unabhängig davon, ob der
Bericht das Überragen der Einstellhalle auf das bergseitige Nachbargrundstück
zeigt (so die Beschwerdeführerinnen), ist daraus ihre zonenmässige Rechtmässigkeit
nicht abzuleiten, da der kommunale Nutzungsplan Genehmigungsgegenstand ist und
nicht ein im Bericht nach Art. 47 RPV allenfalls vorgestelltes Projekt.
3.3
Sodann
weisen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass vom unterirdischen Überbau
kaum wahrnehmbare Lärmimmissionen ausgingen, weshalb dieser in die Wohnzone
hineinragen dürfe. Damit vermögen sie gleichfalls nicht durchzudringen. Die
Zonenkonformität verlangt in erster Linie einen positiven, funktionalen
Zusammenhang zwischen Bauvorhaben und Zonenzweck; sie ist nicht schon dann zu
bejahen, wenn das Bauwerk dem Zonenzweck – besonders was Immissionen angeht –
nicht entgegensteht (Hänni, S. 201).
3.4
Die
Beschwerdeführerinnen bringen keine weiteren Einwendungen gegen die
vorinstanzliche Feststellung, dass der in die Wohnzone hineinragende
unterirdische Teil des Feuerwehrgebäudes nicht zonenkonform sei, vor. Da die
diesbezüglichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind, kann vollumfänglich auf
sie verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG).
4.
Eventualiter, soweit das hiesige Gericht die
Zonenkonformität der unterirdischen Baute nicht bejaht, verlangen die
Beschwerdeführerinnen in dieser Frage die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im
Sinn von § 220 PBG.
4.1
Streitgegenstand
kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder
allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den
Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren,
insbesondere den Beschwerdeanträgen, ergibt. Im Laufe des
Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht
mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder
inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2). Eine Änderung des
Streitgegenstands liegt nicht nur dann vor, wenn ein neues oder erweitertes
Rechtsbegehren gestellt wird, sondern auch dann, wenn der Rechtsgrund
ausgewechselt, d. h.
die gleiche Rechtsfolge aus wesentlich anderen Sachverhaltselementen, verbunden
mit einem anderen Rechtssatz, abgeleitet wird (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 47).
4.2
Vorliegend
ist der Beschluss der Gemeinde Meilen vom 13. Februar 2018 Gegenstand des
Rechtsmittelverfahrens, womit dieser Ausgangspunkt zur Bestimmung des
Streitgegenstands ist. Die Bauherrschaft stellte in ihrem Baugesuch keinen
Antrag für eine Ausnahmebewilligung. Ein solches Gesuch mitsamt entsprechender
Begründung hätte sie mit Blick auf § 310 PBG zur Erlangung einer Ausnahmebewilligung
zusammen mit den Baugesuchsunterlagen der örtlichen Baubehörde einreichen
müssen. Der erwähnte Beschluss der Gemeinde Meilen vom 13. Februar 2018 bejahte
sodann die Zonenkonformität des Bauprojekts, weshalb eine – ohnehin nicht
nachgesuchte – Ausnahmebewilligung nicht erforderlich war. Damit entfiel auch
die ansonsten der örtlichen Baubehörde obliegende Pflicht zur Begründung der
ausgestellten Ausnahmebewilligung gemäss § 320 PBG.
4.3
Mit der nun
vor Verwaltungsgericht erstmals beantragten Erteilung einer Ausnahmebewilligung
im Sinn von § 220 PBG verlangen die Beschwerdeführerinnen eine Befreiung
von jenen Normen, welche der Zonenkonformität des geplanten Bauvorhabens
entgegenstehen. Als Ausnahmegründe machen sie namentlich den besonderen Zweck,
die besondere Lage, die besondere Topographie, die zonenmässige Kompensation,
das markante Unterschreiten der möglichen Nutzung der Zone für öffentliche
Bauten sowie die Zustimmung zum unterirdischen Überbau durch die
nutzungsplanerische Festlegung geltend. Eine Bejahung dieser Gründe hätte in
der baubewilligungsrechtlichen Frage der Zonenkonformität eine Auswechslung des
Rechtsgrunds zur Folge, weg von der bejahten Vereinbarkeit mit den anwendbaren Zonennormen
hin zur Befreiung von den anwendbaren Zonennormen.
Die Befreiung von Bauvorschriften nach § 220 PBG erfordert
das Vorliegen besonderer Verhältnisse, welche insbesondere in der Topographie,
Lage oder Form des Baugrundstücks begründet sind (VGr, 2. März
2017, VB.2016.00373, E. 4.3) und somit in
der Würdigung örtlicher Gegebenheiten. Der kommunalen Baubewilligungsbehörde wird
insofern bei der Einräumung einer Ausnahmebewilligung ein erheblicher Spielraum
zugestanden (VGr, 30. August 2018, VB.2018.00164, E. 3.2). Vorliegend
fällt massgebend ins Gewicht, dass die vorgebrachten Ausnahmegründe zufolge
ihrer Anzahl und ihrer Vielgestaltigkeit die Beurteilung eines anders
gelagerten Sachverhalts erforderlich macht.
Demnach würde die gleiche Rechtsfolge (Bestätigung der
Baubewilligung) aus wesentlich anderen Sachverhaltselementen, verbunden mit
einem anderen Rechtssatz, nämlich § 220 PBG, abgeleitet werden. Damit
einher ginge eine Änderung des vorliegenden Streitgegenstands. Das Ansinnen der
Beschwerdeführerinnen erweist sich folglich aus prozessualen Gründen als
unzulässig, weshalb auf die geltend gemachten Ausnahmegründe im Sinn von
§ 220 PBG nicht weiter einzugehen ist.
Folglich hatte die Vorinstanz die im Rekursverfahren
geltend gemachten Ausnahmegründe ebenso wenig zu hören, weshalb in diesem
Vorgehen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist.
5.
5.1
Zusammenfassend
ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid des Baurekursgerichts vom
2.
Oktober 2018 zu bestätigen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführerinnen je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Bei diesem Verfahrensausgang steht ihnen keine Parteientschädigung zu. Vielmehr
sind sie antragsgemäss zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin zu gleichen
Teilen eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich insgesamt Fr. 3'500.-
als angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 5'140.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur
Hälfte auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerinnen werden verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren zu gleichen Teilen eine
Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …