VB.2018.00717
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00717
25. Juli 2019Deutsch10 min
(URT.2019.20991)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00717
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. Juli 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
des Führerausweises,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich
entzog A mit Verfügung vom 8. März 2018 aufgrund einer schweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die
Dauer von zwölf Monaten vom 3. September 2018 bis und mit 2. September
2019 und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller
Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Sodann verfügte es, den
Führerausweis sowie allfällige weitere Ausweise bis zum Datum des
Vollzugsbeginns einzusenden.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 9. April 2018 Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzugs auf einen Monat
festzusetzen. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2018 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Am 5. November 2018 erhob A dagegen Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Rekursentscheid
aufzuheben, auf eine mittelschwere Widerhandlung zu erkennen und den
Führerausweis lediglich für einen Monat zu entziehen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Am 9. November 2018 teilte die Sicherheitsdirektion mit, auf eine
Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt beantragte
in seiner Beschwerdeantwort vom 27. November 2018 die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge. Mit freigestellter Stellungnahme vom 14. Dezember
2018.
hielt A an seinen Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im
Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im
vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer
verlor am 25. Oktober 2016 auf der Überholspur der Autobahn in der Nähe
von C die Kontrolle über seinen Personenwagen Kfz.-Nr.01, geriet nach links und
touchierte dabei die Mittelleitplanke.
2.2
Wegen
dieses Vorfalls sprach die Staatsanwaltschaft D den Beschwerdeführer mit
Strafbefehl vom 22. Februar 2017 des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (andere Gründe) im Sinn von Art. 91 Abs. 2 lit. b des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) in Verbindung mit Art. 31
Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November
1962.
(VRV) sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig und
bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 200.-. Sie
hielt zum Tatvorgehen fest, der Beschwerdeführer sei am Steuer seines Fahrzeugs
auf der Überholspur der Autobahn aufgrund von Müdigkeit eingenickt und
infolgedessen habe er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, sei nach links
geraten und in die Mittelleitplanke geprallt. Auf dieser Grundlage entzog die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 8. März 2018 den Führerausweis
für die Dauer von zwölf Monaten.
3.
3.1
Wer wegen
Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist
und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt, begeht eine schwere
Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG). Unter den Tatbestand
"andere Gründe" sind alle Zustände erfasst, in denen ein
Motorfahrzeuglenker nicht bzw. nur eingeschränkt fahrfähig ist (Philippe
Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St.
Gallen 2015, Art. 16c N. 35). So wird auch das Einnicken am Steuer
von der Rechtsprechung in aller Regel als grobe Verkehrsregelverletzung und
damit als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a
und c SVG eingestuft. Daher darf nach Art. 2 Abs. 1 VRV niemand ein
Fahrzeug führen, der wegen Übermüdung fahrunfähig ist. Wer sich trotzdem
übermüdet ans Steuer setzt, nimmt damit eine erhebliche Gefährdung Dritter in
Kauf. Dasselbe gilt für diejenige Person, die trotz Anzeichen von Übermüdung
nicht am nächstmöglichen Ort hält und etwa durch eine Ruhepause sicherstellt,
dass sie wieder genügend wach ist, um ihr Fahrzeug sicher zu führen. Die
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG ist bei einer konkreten, aber auch bei einer erhöhten
abstrakten Gefährdung zu bejahen (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2). Wer während
der Fahrt am Steuer einschläft, hat keinerlei Einfluss mehr auf den Gang des
Geschehens. Es liegt daher unabhängig davon, ob gerade kein starkes
Verkehrsaufkommen herrschte, ein qualifizierter Fall einer erhöhten abstrakten
Gefährdung vor (VGr, 7. August 2013, VB.2013.00429, E. 2.4 mit
weiteren Hinweisen). Nach einer schweren Widerhandlung muss der Führerausweis
für mindestens zwölf Monate entzogen werden, wenn in den vorangegangenen fünf
Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen
mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c
SVG).
3.2
Die
Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen (§ 7
Abs. 1 VRG). Diese Pflicht kann dadurch eingeschränkt werden, dass der
gleiche Sachverhalt zuvor bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt
wurde (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 23). Gemäss der
Rechtsprechung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich
nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der
Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu
vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb beim Entscheid über die
Administrativmassnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters
nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt,
die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder
wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle
Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten
Umständen auch an den Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren
ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass
neben dem Straf- ein Verwaltungsverfahren läuft. Nach dem Grundsatz von Treu
und Glauben muss der Betroffene allfällige Rügen im Strafverfahren vorbringen
und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen. Es ist daher mit Treu und Glauben
nicht vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen
deren tatsächliche Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren
Einwände zu erheben (BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014, E. 2.3; 2.6;
VGr, 4. Januar 2018, VB.2017.00535, E. 3.2 je mit weiteren
Hinweisen).
3.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, im Strafbefehl würde sich entgegen dem
Sachverhalt im obgenannten (und auch von der Vorinstanz zitiertem)
bundesgerichtlichen Urteil kein Hinweis darauf befinden, dass der Betroffene
auf die Erhebung weiterer Beweismittel verzichte. Zudem sei er auch nicht mit
dem Verfahren vertraut gewesen, da er bei seiner letzten Widerhandlung sowohl
den Strafbefehl als auch den Fahrausweisentzug akzeptiert habe. Er hätte zwar
gewusst, dass ein Verwaltungsverfahren betreffend seine medizinische
Fahrfähigkeit laufe, dass er aber seinen Fahrausweis für mindestens zwölf
Monate verlieren könne, ohne dass eine Untersuchung des Sachverhalts
stattfinden würde, davon hätte er nicht ausgehen können.
3.4
Die
Erläuterungen zum Strafbefehl führen in Ziffer 1 aus, dass mit einem
Strafbefehl das Vorverfahren ohne weitere Beweisabnahmen und ohne Gerichtsverhandlung
erledigt werden kann. Wenn alle Parteien mit dem Strafbefehl einverstanden
seien, werde dieser zum rechtskräftigen Urteil (Ziffer 2) Sodann verzichte
die beschuldigte Person mit der Annahme des Strafbefehls darauf, von der
Staatsanwaltschaft persönlich angehört zu werden. Der vorliegende Strafbefehl
hielt somit ebenfalls ausdrücklich fest, dass damit keine weiteren Beweise mehr
erhoben würden. Sodann wurde sowohl im Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom
6.
Januar 2017 sowie vom 26. Januar 2017 ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die definitive administrativrechtliche Erledigung des
Vorfalls vom 25. Oktober 2016 in C nach Vorliegen des
verkehrsmedizinischen Gutachtens bzw. des rechtskräftigen Strafbefehls
erfolgen würde. Der Beschwerdeführer musste damit wissen, dass der Strafbefehl
auch Auswirkungen auf das Administrativverfahren haben würde. Die zitierte
bundesgerichtliche Rechtsprechung erweist sich somit auch im vorliegenden
Verfahren als einschlägig. Demgemäss durfte die Vorinstanz bei ihrem Entscheid
auf den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt abstellen.
3.5
Im
Weiteren hat die Beschwerdegegnerin wegen dieses Vorfalls vor Erlass ihrer
Verfügung eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung angeordnet. Aus dem rechtsmedizinischen
Gutachten E vom 19. Dezember 2017 ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer trotz Bluthochdrucks, Beschwerden am Bewegungsapparat und
eines Grauen Stars sowie einer altersbedingten Netzhautdegeneration noch über
genügend Leistungsreserven verfügte, sodass die Fahreignung aus
verkehrsmedizinscher Sicht bejaht werden konnte, unter der Auflage einer
regelmässigen ärztlichen Kontrolle und der Einnahme allfällig verschriebener
Medikamente und des strikten Befolgens ärztlicher Weisungen sowie des Tragens
einer Brille oder von Kontaktlinsen. Wesentlich ist, dass der Gutachter keine
Hinweise auf eine medizinische Ursache für den Vorfall auf der Autobahn fand.
Eine plötzlich auftretende
Bewusstseinsstörung, wie sie vorliegend der Beschwerdeführer erfahren hat, kann
entweder durch Krankheit, wie beispielsweise Diabetes, Epilepsie oder
Narkolepsie, hervorgerufen werden oder durch eine Übermüdung, sogenannter
Sekundenschlaf (vgl. BGr, 20. Oktober 2015,1C_292/2015, E. 2.2 mit
Hinweisen). Nachdem sich weder aus Gutachten noch den sonstigen Akten
Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Ursache ergeben, drängt sich der
Schluss auf, dass beim Beschwerdeführer ein Sekundenschlaf aufgetreten ist.
Die Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit
als zutreffend.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz wäre in der rechtlichen
Beurteilung und vor allem auch bezüglich der Schwere des Verschuldens frei
gewesen, hätte dieses Entschliessungsermessen aber in keiner Weise ausgeübt,
sondern einfach schematisch die Beurteilung aus dem Strafbefehl übernommen.
Der Strafbefehl hielt in sachverhaltsrechtlicher Hinsicht fest, dass der
Beschwerdeführer auf der Überholspur aufgrund von Müdigkeit einnickte. Die
Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers war aufgrund der Müdigkeit derart
eingeschränkt gewesen, dass ein ausreichend sicheres, den Verkehrsvorschriften
entsprechendes Lenken eines Personenwagens offensichtlich nicht mehr
gewährleistet war, was sich denn auch im Sekundenschlaf und der
unkontrollierten Endphase dieser Fahrt sowie der nachfolgenden Kollision
manifestierte. Diese Sachverhaltsfeststellung liess ohne Weiteres die
Beurteilung als schwere Widerhandlung (vgl. E. 3.1) zu. Im Weiteren kann
dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70
i. V. m. § 28 Abs. 1
VRG). Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz des durch den Strafbefehl
festgestellten Sachverhalts ist daher nicht zu beanstanden. Demgemäss hat die
Vorinstanz ihr Ermessen nicht unsachgemäss ausgeübt.
4.2
Nachdem
dem Beschwerdeführer wegen einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis bereits am 31. Juli 2012
für die Dauer von sechs Monaten ab 4. Mai bis 3. November 2012
entzogen worden war, führt die erneute schwere Widerhandlung zwingend zu einem Führerausweisentzug
von mindestens zwölf Monaten (Art. 16c Abs. 2 lit. c und Art. 16
Abs. 3 SVG).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …