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Entscheid

VB.2018.00717

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00717

25. Juli 2019Deutsch10 min

(URT.2019.20991)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich

entzog A mit Verfügung vom 8. März 2018 aufgrund einer schweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die

Dauer von zwölf Monaten vom 3. September 2018 bis und mit 2. September

2019 und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller

Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Sodann verfügte es, den

Führerausweis sowie allfällige weitere Ausweise bis zum Datum des

Vollzugsbeginns einzusenden.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 9. April 2018 Rekurs an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene

Verfügung aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzugs auf einen Monat

festzusetzen. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2018 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Am 5. November 2018 erhob A dagegen Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Rekursentscheid

aufzuheben, auf eine mittelschwere Widerhandlung zu erkennen und den

Führerausweis lediglich für einen Monat zu entziehen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Am 9. November 2018 teilte die Sicherheitsdirektion mit, auf eine

Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt beantragte

in seiner Beschwerdeantwort vom 27. November 2018 die Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge. Mit freigestellter Stellungnahme vom 14. Dezember

2018.

hielt A an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im

Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im

vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer

verlor am 25. Oktober 2016 auf der Überholspur der Autobahn in der Nähe

von C die Kontrolle über seinen Personenwagen Kfz.-Nr.01, geriet nach links und

touchierte dabei die Mittelleitplanke.

2.2

Wegen

dieses Vorfalls sprach die Staatsanwaltschaft D den Beschwerdeführer mit

Strafbefehl vom 22. Februar 2017 des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand (andere Gründe) im Sinn von Art. 91 Abs. 2 lit. b des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) in Verbindung mit Art. 31

Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November

1962.

(VRV) sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig und

bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 200.-. Sie

hielt zum Tatvorgehen fest, der Beschwerdeführer sei am Steuer seines Fahrzeugs

auf der Überholspur der Autobahn aufgrund von Müdigkeit eingenickt und

infolgedessen habe er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, sei nach links

geraten und in die Mittelleitplanke geprallt. Auf dieser Grundlage entzog die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 8. März 2018 den Führerausweis

für die Dauer von zwölf Monaten.

3.

3.1

Wer wegen

Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist

und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt, begeht eine schwere

Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG). Unter den Tatbestand

"andere Gründe" sind alle Zustände erfasst, in denen ein

Motorfahrzeuglenker nicht bzw. nur eingeschränkt fahrfähig ist (Philippe

Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St.

Gallen 2015, Art. 16c N. 35). So wird auch das Einnicken am Steuer

von der Rechtsprechung in aller Regel als grobe Verkehrsregelverletzung und

damit als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a

und c SVG eingestuft. Daher darf nach Art. 2 Abs. 1 VRV niemand ein

Fahrzeug führen, der wegen Übermüdung fahrunfähig ist. Wer sich trotzdem

übermüdet ans Steuer setzt, nimmt damit eine erhebliche Gefährdung Dritter in

Kauf. Dasselbe gilt für diejenige Person, die trotz Anzeichen von Übermüdung

nicht am nächstmöglichen Ort hält und etwa durch eine Ruhepause sicherstellt,

dass sie wieder genügend wach ist, um ihr Fahrzeug sicher zu führen. Die

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG ist bei einer konkreten, aber auch bei einer erhöhten

abstrakten Gefährdung zu bejahen (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2). Wer während

der Fahrt am Steuer einschläft, hat keinerlei Einfluss mehr auf den Gang des

Geschehens. Es liegt daher unabhängig davon, ob gerade kein starkes

Verkehrsaufkommen herrschte, ein qualifizierter Fall einer erhöhten abstrakten

Gefährdung vor (VGr, 7. August 2013, VB.2013.00429, E. 2.4 mit

weiteren Hinweisen). Nach einer schweren Widerhandlung muss der Führerausweis

für mindestens zwölf Monate entzogen werden, wenn in den vorangegangenen fünf

Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen

mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c

SVG).

3.2

Die

Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen (§ 7

Abs. 1 VRG). Diese Pflicht kann dadurch eingeschränkt werden, dass der

gleiche Sachverhalt zuvor bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt

wurde (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 23). Gemäss der

Rechtsprechung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich

nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der

Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu

vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb beim Entscheid über die

Administrativmassnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters

nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt,

die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder

wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle

Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten

Umständen auch an den Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren

ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht.

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass

neben dem Straf- ein Verwaltungsverfahren läuft. Nach dem Grundsatz von Treu

und Glauben muss der Betroffene allfällige Rügen im Strafverfahren vorbringen

und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen. Es ist daher mit Treu und Glauben

nicht vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen

deren tatsächliche Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren

Einwände zu erheben (BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014, E. 2.3; 2.6;

VGr, 4. Januar 2018, VB.2017.00535, E. 3.2 je mit weiteren

Hinweisen).

3.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, im Strafbefehl würde sich entgegen dem

Sachverhalt im obgenannten (und auch von der Vorinstanz zitiertem)

bundesgerichtlichen Urteil kein Hinweis darauf befinden, dass der Betroffene

auf die Erhebung weiterer Beweismittel verzichte. Zudem sei er auch nicht mit

dem Verfahren vertraut gewesen, da er bei seiner letzten Widerhandlung sowohl

den Strafbefehl als auch den Fahrausweisentzug akzeptiert habe. Er hätte zwar

gewusst, dass ein Verwaltungsverfahren betreffend seine medizinische

Fahrfähigkeit laufe, dass er aber seinen Fahrausweis für mindestens zwölf

Monate verlieren könne, ohne dass eine Untersuchung des Sachverhalts

stattfinden würde, davon hätte er nicht ausgehen können.

3.4

Die

Erläuterungen zum Strafbefehl führen in Ziffer 1 aus, dass mit einem

Strafbefehl das Vorverfahren ohne weitere Beweisabnahmen und ohne Gerichtsverhandlung

erledigt werden kann. Wenn alle Parteien mit dem Strafbefehl einverstanden

seien, werde dieser zum rechtskräftigen Urteil (Ziffer 2) Sodann verzichte

die beschuldigte Person mit der Annahme des Strafbefehls darauf, von der

Staatsanwaltschaft persönlich angehört zu werden. Der vorliegende Strafbefehl

hielt somit ebenfalls ausdrücklich fest, dass damit keine weiteren Beweise mehr

erhoben würden. Sodann wurde sowohl im Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom

6.

Januar 2017 sowie vom 26. Januar 2017 ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass die definitive administrativrechtliche Erledigung des

Vorfalls vom 25. Oktober 2016 in C nach Vorliegen des

verkehrsmedizinischen Gutachtens bzw. des rechtskräftigen Strafbefehls

erfolgen würde. Der Beschwerdeführer musste damit wissen, dass der Strafbefehl

auch Auswirkungen auf das Administrativverfahren haben würde. Die zitierte

bundesgerichtliche Rechtsprechung erweist sich somit auch im vorliegenden

Verfahren als einschlägig. Demgemäss durfte die Vorinstanz bei ihrem Entscheid

auf den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt abstellen.

3.5

Im

Weiteren hat die Beschwerdegegnerin wegen dieses Vorfalls vor Erlass ihrer

Verfügung eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung angeordnet. Aus dem rechtsmedizinischen

Gutachten E vom 19. Dezember 2017 ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer trotz Bluthochdrucks, Beschwerden am Bewegungsapparat und

eines Grauen Stars sowie einer altersbedingten Netzhautdegeneration noch über

genügend Leistungsreserven verfügte, sodass die Fahreignung aus

verkehrsmedizinscher Sicht bejaht werden konnte, unter der Auflage einer

regelmässigen ärztlichen Kontrolle und der Einnahme allfällig verschriebener

Medikamente und des strikten Befolgens ärztlicher Weisungen sowie des Tragens

einer Brille oder von Kontaktlinsen. Wesentlich ist, dass der Gutachter keine

Hinweise auf eine medizinische Ursache für den Vorfall auf der Autobahn fand.

Eine plötzlich auftretende

Bewusstseinsstörung, wie sie vorliegend der Beschwerdeführer erfahren hat, kann

entweder durch Krankheit, wie beispielsweise Diabetes, Epilepsie oder

Narkolepsie, hervorgerufen werden oder durch eine Übermüdung, sogenannter

Sekundenschlaf (vgl. BGr, 20. Oktober 2015,1C_292/2015, E. 2.2 mit

Hinweisen). Nachdem sich weder aus Gutachten noch den sonstigen Akten

Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Ursache ergeben, drängt sich der

Schluss auf, dass beim Beschwerdeführer ein Sekundenschlaf aufgetreten ist.

Die Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit

als zutreffend.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz wäre in der rechtlichen

Beurteilung und vor allem auch bezüglich der Schwere des Verschuldens frei

gewesen, hätte dieses Entschliessungsermessen aber in keiner Weise ausgeübt,

sondern einfach schematisch die Beurteilung aus dem Strafbefehl übernommen.

Der Strafbefehl hielt in sachverhaltsrechtlicher Hinsicht fest, dass der

Beschwerdeführer auf der Überholspur aufgrund von Müdigkeit einnickte. Die

Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers war aufgrund der Müdigkeit derart

eingeschränkt gewesen, dass ein ausreichend sicheres, den Verkehrsvorschriften

entsprechendes Lenken eines Personenwagens offensichtlich nicht mehr

gewährleistet war, was sich denn auch im Sekundenschlaf und der

unkontrollierten Endphase dieser Fahrt sowie der nachfolgenden Kollision

manifestierte. Diese Sachverhaltsfeststellung liess ohne Weiteres die

Beurteilung als schwere Widerhandlung (vgl. E. 3.1) zu. Im Weiteren kann

dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70

i. V. m. § 28 Abs. 1

VRG). Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz des durch den Strafbefehl

festgestellten Sachverhalts ist daher nicht zu beanstanden. Demgemäss hat die

Vorinstanz ihr Ermessen nicht unsachgemäss ausgeübt.

4.2

Nachdem

dem Beschwerdeführer wegen einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis bereits am 31. Juli 2012

für die Dauer von sechs Monaten ab 4. Mai bis 3. November 2012

entzogen worden war, führt die erneute schwere Widerhandlung zwingend zu einem Führerausweisentzug

von mindestens zwölf Monaten (Art. 16c Abs. 2 lit. c und Art. 16

Abs. 3 SVG).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …