VB.2018.00722
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00722
14. Januar 2019Deutsch11 min
(URT.2019.20501)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00722
Verfügung
des Einzelrichters
vom 14. Januar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
dieser substituiert durch MLaw LL. M. C,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geb. 1985, wird seit September 2011 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich
wirtschaftlich unterstützt. Mit Entscheid vom 3. Juli 2017 verpflichtete
die Zentrumsleitung des Sozialzentrums D A, die in der Zeit vom 1. Mai
2013 bis 31. Oktober 2016 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 13'726.35
zurückzuerstatten.
B. Dagegen
erhob A am 2. August 2017 Einsprache bei der Sozialbehörde der Stadt
Zürich. Diese wies die Einsprache am 14. Juni 2018 ab.
Erwägungen
II.
Am 6. August 2018 erhob A beim Bezirksrat Zürich
Rekurs und verlangte u. a.
die Aufhebung der Rückerstattungsforderung und die Sistierung des Verfahrens.
Mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 wies der Bezirksrat den
Sistierungsantrag ab.
III.
Dagegen erhob A am 7. November 2018 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. I des
Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 4. Oktober 2018. Die Vorinstanz sei
anzuweisen, das Verfahren betreffend wirtschaftliche Sozialhilfe bis zum
Abschluss der gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung bzw. des
Strafverfahrens wegen Betrugs zu sistieren. Es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren
betreffend wirtschaftliche Sozialhilfe (für die Dauer des vorliegenden
Verfahrens) auszusetzen. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von
Rechtsanwalt B; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Vorinstanz.
Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2018 wurde auf
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass
vorsorglicher Massnahmen nicht eingetreten. Der Bezirksrat Zürich verwies in
seiner Vernehmlassung vom 13. November 2018 auf die Begründung des
angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Er teilte zudem mit, dass das Rekursverfahren für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens informell sistiert sei. Die Stadt Zürich, vertreten durch
die Sozialbehörde, beantragte am 29. November 2018 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihren Entscheid vom 14. Juni
2018.
sowie auf den Beschluss des Bezirksrats vom 4. Oktober 2018. A
äusserte sich nicht mehr.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Bei der
Abweisung des Sistierungsantrags durch die Vorinstanz handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet. Nach Art. 93
Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b).
1.3
Ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und
rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren
günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden
Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (VGr, 9. Februar
2017, VB.20016.00651, E. 3.2; Felix Uhlmann in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans
Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A.,
Basel 2018, Art. 93 N. 3). Die blosse Möglichkeit eines nicht
wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein
tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht
aus (BGE 141 III 395 E. 2.5). Bei einer Sistierung bzw. der Verweigerung
der Sistierung eines Verfahrens wird ein Nachteil in der Regel verneint, soweit
nicht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots oder eine Rechtsverweigerung
geltend gemacht wird (vgl. Uhlmann, Art. 93 N. 12).
1.4
1.4.1
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, ihm entstünde ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil, da er im Rekursverfahren Aussagen tätigen
müsste, welche im Strafverfahren gegen ihn verwendet werden könnten, obwohl ihn
im Strafverfahren keine Aussagepflicht treffe.
1.4.2
Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die
Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann
sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf
unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können
sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im
öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen,
die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der
Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch
die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem
Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu
ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte
Einkünfte erzielte, obliegt es – im Gegensatz zum Strafrecht – diesem, die
Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (vgl. BGE
130.
II 482 E. 3.2; VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.3 f.,
7.
; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229, E. 4.2). In erster Linie hat
somit die Verwaltung einen unrechtmässigen Bezug zu beweisen, sie trägt die
Beweislast für die Vermutungsbasis. Erst wenn ihr der Nachweis einer solchen
Vermutungsbasis gelungen ist, trifft den Beschwerdeführer die Obliegenheit,
sich zu äussern und diese umzustürzen.
Dem Beschwerdeführer wurde im Beschluss vom 4. Oktober
2018.
Frist bis zum 1. November 2018 gegeben, um den Rekurs zu ergänzen
bzw. die Replik zu erstatten. Im Säumnisfall werde Verzicht angenommen (Disp.-Ziffer III).
Mit Eingabe vom 1. November 2018 gab der Rekurrent an, derzeit keine
ergänzende Stellungnahme bzw. Replik einzureichen, behielt sich jedoch eine
solche noch vor. Die Vorinstanz ist jedoch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer
erneut Frist zur ergänzenden Stellungnahme zu setzten, focht der
Beschwerdeführer doch Disp.-Ziffer III des Beschlusses vom 4. November
2018.
nicht an. Soweit die Rekursgegner in einer allfälligen freigestellten
Duplik auch keine neuen, wesentlichen Vorbringen mehr aufwerfen, ist die
Vorinstanz auch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer nochmals das rechtliche
Gehör zu gewähren (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 26b N. 42). Somit ist es wahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz gar nicht mehr die Möglichkeit erhält,
sich nochmals zu äussern, wodurch eine Gefahr der Selbstbelastung auch gar
nicht mehr besteht und dem Beschwerdeführer daher auch kein Nachteil durch die
Verweigerung der Sistierung zuteilwürde.
1.4.3
Selbst wenn der Beschwerdeführer jedoch vor der Vorinstanz nochmals die
Gelegenheit erhalten sollte, sich äussern zu können, so bestehen doch zwischen
den Voraussetzungen der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen und
des Betrugs (wogegen das Strafverfahren eingeleitet wurde) deutliche
Unterschiede. Die Erfüllung des Betrugstatbestands erfordert eine arglistige
Täuschung. Soweit sich das Opfer nicht in leichtfertiger Weise seiner
Selbstschutzmöglichkeiten begibt, wird Arglist bejaht, wenn der Täter ein
ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe
bedient, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und
von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer
täuschen liesse (BGE 119 IV 28 E. 3c). Arglist ist auch bei einfachen
falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe
möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von
der möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass eine solche angesichts
eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterbleiben würde (BGE 122 IV 246 [=
Pra 86/1997 Nr. 27] E. 3a; VGr, 8. September 2017,
VB.2016.00652, E. 3.2). Demgegenüber sind die Voraussetzungen nach § 26
lit. a SHG zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen weniger
streng als beim strafrechtlichen Betrug. Nach § 26 lit. a SHG ist zur
Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren
oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eines arglistigen Verhaltens oder gar
eines raffinierten Lügengebäudes bedarf es gerade nicht: Unrechtmässig bezogene
bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (vgl. die Marginalie
zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann schon dann
zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunfts-
oder Meldepflicht verstossen hat (§ 18 Abs. 1–3 SHG; VGr, 25. Januar
2018, VB.2017.00263, E. 3.3). Sodann gelten im Straf- und
Verwaltungsverfahren nicht dieselben beweisrechtlichen Anforderungen: im
Sozialhilferecht reicht überwiegende Wahrscheinlichkeit, während im Strafrecht
keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Verwirklichung
des Sachverhaltes bestehen dürfen (VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 3.5).
Aufgrund dieser Unterschiede in den beiden Tatbeständen kann sich der
Beschwerdeführer zu denjenigen Punkten, welche ihn im Rückerstattungsverfahren
entlasten, äussern und zu denjenigen, welche ihn im Strafverfahren belasten
würden, insbesondere Punkte der Arglist, schweigen. Denn es ist nicht
ersichtlich, inwiefern Entlastungsbeweise im Rückerstattungsverfahren den
Beschwerdeführer gleichzeitig eines arglistigen Verhaltens überführen würden.
1.4.4
Gegen den Beschwerdeführer wurde bislang, soweit aus den Akten ersichtlich,
lediglich ein Verfahren wegen Betrugs (Art. 146 StGB) angestrengt. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die konkrete Gefahr bestehe, dass
das Verfahren auch auf den Straftatbestand des unrechtmässigen Bezugs von
Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a
StGB ausgedehnt werden soll. Sodann haben sich auch lediglich zwei infrage
stehende Handlungen nach dem Inkrafttreten dieses Artikels am 1. Oktober
2016.
ereignet. Zum einen der Lohnbezug vom 6. Oktober 2016 sowie zum
anderen die Einzahlung von Fr. 90.- vom 27. Oktober 2016. Dass der
Beschwerdeführer die Lohnzahlung vom 6. Oktober 2016 nicht deklarierte,
wird von diesem nicht bestritten. Er äusserte sich in seinem Rekurs vom 6. August
2018.
ausführlich dazu. Sodann hat sich der Beschwerdeführer während der
Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin sowohl zu den
Lohneinnahmen als auch den Fr. 90.- geäussert, weshalb fraglich erscheint,
ob sich der Beschwerdeführer überhaupt noch weiter dazu äussern kann und will.
Wie von ihm selber ausgeführt, sind der Tatbestand der Rückerstattung von
Sozialhilfe und derjenige des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer
Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sodann beinahe identisch. Jedoch wird
im Strafrecht ein schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt, im
Rückerstattungsverfahren jedoch nicht (VGr, 28. August 2018,
VB.2018.00270, E. 4.2). Es ist daher nicht ersichtlich, und wird auch
nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer noch weitere, bislang noch
nicht genannte Argumente vorbringen könnte, welche ihn bezüglich der
Rückerstattung entlasten, bezüglich des unrechtmässigen Bezugs jedoch belasten
könnten.
Demgemäss ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
mögliche erhebliche Nachteile durch die Verweigerung der Sistierung glaubhaft
darzulegen und sind solche auch nicht offensichtlich.
1.5
Im
Weiteren ist schliesslich auch nicht erkennbar, inwiefern eine Sistierung des
Verfahrens einen Endentscheid herbeizuführen vermöchte. Auf die Beschwerde ist
daher mangels eines anfechtbaren Zwischenentscheids nicht einzutreten.
2.
2.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
2.2
Der
Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung. Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten,
denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung
der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme.
Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht
führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet.
Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf
Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig
differieren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Nach dem
Ausgeführten sowie auch den Ausführungen der Vorinstanz erweist sich die
vorliegende Beschwerde als aussichtslos, weshalb dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung nicht gewährt werden
kann.
3.
Beim vorliegenden Entscheid über das gegen einen
Zwischenentscheid erhobene Rechtsmittel handelt es sich seinerseits ebenfalls
um einen Zwischenentscheid (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32),
der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar
ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen diese
Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …