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Entscheid

VB.2018.00722

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00722

14. Januar 2019Deutsch11 min

(URT.2019.20501)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geb. 1985, wird seit September 2011 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich

wirtschaftlich unterstützt. Mit Entscheid vom 3. Juli 2017 verpflichtete

die Zentrumsleitung des Sozialzentrums D A, die in der Zeit vom 1. Mai

2013 bis 31. Oktober 2016 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 13'726.35

zurückzuerstatten.

B. Dagegen

erhob A am 2. August 2017 Einsprache bei der Sozialbehörde der Stadt

Zürich. Diese wies die Einsprache am 14. Juni 2018 ab.

Erwägungen

II.

Am 6. August 2018 erhob A beim Bezirksrat Zürich

Rekurs und verlangte u. a.

die Aufhebung der Rückerstattungsforderung und die Sistierung des Verfahrens.

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 wies der Bezirksrat den

Sistierungsantrag ab.

III.

Dagegen erhob A am 7. November 2018 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. I des

Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 4. Oktober 2018. Die Vorinstanz sei

anzuweisen, das Verfahren betreffend wirtschaftliche Sozialhilfe bis zum

Abschluss der gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung bzw. des

Strafverfahrens wegen Betrugs zu sistieren. Es sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren

betreffend wirtschaftliche Sozialhilfe (für die Dauer des vorliegenden

Verfahrens) auszusetzen. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von

Rechtsanwalt B; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2018 wurde auf

das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass

vorsorglicher Massnahmen nicht eingetreten. Der Bezirksrat Zürich verwies in

seiner Vernehmlassung vom 13. November 2018 auf die Begründung des

angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Er teilte zudem mit, dass das Rekursverfahren für die Dauer des

Beschwerdeverfahrens informell sistiert sei. Die Stadt Zürich, vertreten durch

die Sozialbehörde, beantragte am 29. November 2018 die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihren Entscheid vom 14. Juni

2018.

sowie auf den Beschluss des Bezirksrats vom 4. Oktober 2018. A

äusserte sich nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Bei der

Abweisung des Sistierungsantrags durch die Vorinstanz handelt es sich um einen

Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet. Nach Art. 93

Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und

Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b).

1.3

Ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und

rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren

günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden

Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (VGr, 9. Februar

2017, VB.20016.00651, E. 3.2; Felix Uhlmann in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans

Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A.,

Basel 2018, Art. 93 N. 3). Die blosse Möglichkeit eines nicht

wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein

tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht

aus (BGE 141 III 395 E. 2.5). Bei einer Sistierung bzw. der Verweigerung

der Sistierung eines Verfahrens wird ein Nachteil in der Regel verneint, soweit

nicht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots oder eine Rechtsverweigerung

geltend gemacht wird (vgl. Uhlmann, Art. 93 N. 12).

1.4

1.4.1

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, ihm entstünde ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil, da er im Rekursverfahren Aussagen tätigen

müsste, welche im Strafverfahren gegen ihn verwendet werden könnten, obwohl ihn

im Strafverfahren keine Aussagepflicht treffe.

1.4.2

Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die

Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann

sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf

unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können

sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im

öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen,

die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der

Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch

die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem

Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu

ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte

Einkünfte erzielte, obliegt es – im Gegensatz zum Strafrecht – diesem, die

Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (vgl. BGE

130.

II 482 E. 3.2; VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.3 f.,

7.

; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229, E. 4.2). In erster Linie hat

somit die Verwaltung einen unrechtmässigen Bezug zu beweisen, sie trägt die

Beweislast für die Vermutungsbasis. Erst wenn ihr der Nachweis einer solchen

Vermutungsbasis gelungen ist, trifft den Beschwerdeführer die Obliegenheit,

sich zu äussern und diese umzustürzen.

Dem Beschwerdeführer wurde im Beschluss vom 4. Oktober

2018.

Frist bis zum 1. November 2018 gegeben, um den Rekurs zu ergänzen

bzw. die Replik zu erstatten. Im Säumnisfall werde Verzicht angenommen (Disp.-Ziffer III).

Mit Eingabe vom 1. Novem­ber 2018 gab der Rekurrent an, derzeit keine

ergänzende Stellungnahme bzw. Replik einzureichen, behielt sich jedoch eine

solche noch vor. Die Vorinstanz ist jedoch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer

erneut Frist zur ergänzenden Stellungnahme zu setzten, focht der

Beschwerdeführer doch Disp.-Ziffer III des Beschlusses vom 4. November

2018.

nicht an. Soweit die Rekursgegner in einer allfälligen freigestellten

Duplik auch keine neuen, wesentlichen Vorbringen mehr aufwerfen, ist die

Vorinstanz auch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer nochmals das rechtliche

Gehör zu gewähren (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 26b N. 42). Somit ist es wahrscheinlich, dass

der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz gar nicht mehr die Möglichkeit erhält,

sich nochmals zu äussern, wodurch eine Gefahr der Selbstbelastung auch gar

nicht mehr besteht und dem Beschwerdeführer daher auch kein Nachteil durch die

Verweigerung der Sistierung zuteilwürde.

1.4.3

Selbst wenn der Beschwerdeführer jedoch vor der Vorinstanz nochmals die

Gelegenheit erhalten sollte, sich äussern zu können, so bestehen doch zwischen

den Voraussetzungen der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen und

des Betrugs (wogegen das Strafverfahren eingeleitet wurde) deutliche

Unterschiede. Die Erfüllung des Betrugstatbestands erfordert eine arglistige

Täuschung. Soweit sich das Opfer nicht in leichtfertiger Weise seiner

Selbstschutzmöglichkeiten begibt, wird Arglist bejaht, wenn der Täter ein

ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe

bedient, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und

von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer

täuschen liesse (BGE 119 IV 28 E. 3c). Arglist ist auch bei einfachen

falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe

möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von

der möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass eine solche angesichts

eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterbleiben würde (BGE 122 IV 246 [=

Pra 86/1997 Nr. 27] E. 3a; VGr, 8. September 2017,

VB.2016.00652, E. 3.2). Demgegenüber sind die Voraussetzungen nach § 26

lit. a SHG zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen weniger

streng als beim strafrechtlichen Betrug. Nach § 26 lit. a SHG ist zur

Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren

oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eines arglistigen Verhaltens oder gar

eines raffinierten Lügengebäudes bedarf es gerade nicht: Unrechtmässig bezogene

bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (vgl. die Marginalie

zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann schon dann

zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunfts-

oder Meldepflicht verstossen hat (§ 18 Abs. 1–3 SHG; VGr, 25. Januar

2018, VB.2017.00263, E. 3.3). Sodann gelten im Straf- und

Verwaltungsverfahren nicht dieselben beweisrechtlichen Anforderungen: im

Sozialhilferecht reicht überwiegende Wahrscheinlichkeit, während im Strafrecht

keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Verwirklichung

des Sachverhaltes bestehen dürfen (VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 3.5).

Aufgrund dieser Unterschiede in den beiden Tatbeständen kann sich der

Beschwerdeführer zu denjenigen Punkten, welche ihn im Rückerstattungsverfahren

entlasten, äussern und zu denjenigen, welche ihn im Strafverfahren belasten

würden, insbesondere Punkte der Arglist, schweigen. Denn es ist nicht

ersichtlich, inwiefern Entlastungsbeweise im Rückerstattungsverfahren den

Beschwerdeführer gleichzeitig eines arglistigen Verhaltens überführen würden.

1.4.4

Gegen den Beschwerdeführer wurde bislang, soweit aus den Akten ersichtlich,

lediglich ein Verfahren wegen Betrugs (Art. 146 StGB) angestrengt. Der

Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die konkrete Gefahr bestehe, dass

das Verfahren auch auf den Straftatbestand des unrechtmässigen Bezugs von

Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a

StGB ausgedehnt werden soll. Sodann haben sich auch lediglich zwei infrage

stehende Handlungen nach dem Inkrafttreten dieses Artikels am 1. Oktober

2016.

ereignet. Zum einen der Lohnbezug vom 6. Oktober 2016 sowie zum

anderen die Einzahlung von Fr. 90.- vom 27. Oktober 2016. Dass der

Beschwerdeführer die Lohnzahlung vom 6. Oktober 2016 nicht deklarierte,

wird von diesem nicht bestritten. Er äusserte sich in seinem Rekurs vom 6. August

2018.

ausführlich dazu. Sodann hat sich der Beschwerdeführer während der

Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin sowohl zu den

Lohneinnahmen als auch den Fr. 90.- geäussert, weshalb fraglich erscheint,

ob sich der Beschwerdeführer überhaupt noch weiter dazu äussern kann und will.

Wie von ihm selber ausgeführt, sind der Tatbestand der Rückerstattung von

Sozialhilfe und derjenige des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer

Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sodann beinahe identisch. Jedoch wird

im Strafrecht ein schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt, im

Rückerstattungsverfahren jedoch nicht (VGr, 28. August 2018,

VB.2018.00270, E. 4.2). Es ist daher nicht ersichtlich, und wird auch

nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer noch weitere, bislang noch

nicht genannte Argumente vorbringen könnte, welche ihn bezüglich der

Rückerstattung entlasten, bezüglich des unrechtmässigen Bezugs jedoch belasten

könnten.

Demgemäss ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,

mögliche erhebliche Nachteile durch die Verweigerung der Sistierung glaubhaft

darzulegen und sind solche auch nicht offensichtlich.

1.5

Im

Weiteren ist schliesslich auch nicht erkennbar, inwiefern eine Sistierung des

Verfahrens einen Endentscheid herbeizuführen vermöchte. Auf die Beschwerde ist

daher mangels eines anfechtbaren Zwischenentscheids nicht einzutreten.

2.

2.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

2.2

Der

Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung. Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten,

denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der

über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung

der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme.

Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht

führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet.

Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf

Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig

differieren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Nach dem

Ausgeführten sowie auch den Ausführungen der Vorinstanz erweist sich die

vorliegende Beschwerde als aussichtslos, weshalb dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung nicht gewährt werden

kann.

3.

Beim vorliegenden Entscheid über das gegen einen

Zwischenentscheid erhobene Rechtsmittel handelt es sich seinerseits ebenfalls

um einen Zwischenentscheid (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32),

der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar

ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen diese

Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …