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Entscheid

VB.2018.00723

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00723

28. März 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20704)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit fünf Beschlüssen vom 19. Dezember 2017 stellte

der Gemeinderat Wallisellen die Liegenschaften H-Strasse 01, 02, 03, 04

und 05 auf den Grundstücken Kat.-Nr. 06, 07, 08, 09 sowie 10 in

Wallisellen unter Schutz.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B am 29. Januar 2018 beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der

angefochtenen Beschlüsse sowie die Inventarentlassung der Liegenschaften H-Strasse 01

und 02, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 4. Oktober 2018 vereinigte

das Baurekursgericht die fünf Rekurse und wies sie ab.

III.

Am 6. November 2018 erhoben A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, das Urteil des Baurekursgerichts aufzuheben

und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur

Neubeurteilung an den Gemeinderat Wallisellen zurückzuweisen. Eventualiter

seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und die Liegenschaften H-Strasse 01

und 02 unter Verzicht auf eine Unterschutzstellung aus dem kommunalen Inventar

der schützenswerten Bauten und Anlagen Wallisellen zu entlassen. In

prozessualer Hinsicht sei allenfalls ein Augenschein durchzuführen; zudem seien

die vorinstanzlichen Kosten neu zu verlegen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderats Wallisellen.

Das Baurekursgericht beantragte

am 19. November 2018 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Der Gemeinderat Wallisellen beantragte mit Beschwerdeantwort vom

11.

Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Replik vom 24. Januar 2019 hielten die Beschwerdeführenden an ihren

Anträgen fest. Der Gemeinderat Wallisellen verzichtete am 12. Februar 2019

auf eine weitere Stellungnahme. Die Mitbeteiligten liessen sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Im Hauptpunkt rügen die Beschwerdeführenden eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine ungenügende Sachverhaltsabklärung

durch die Vorinstanzen und beantragen im Hinblick darauf die Rückweisung an die

erste Instanz.

2.1

In Bezug auf das rechtliche Gehör

beanstanden die Beschwerdeführenden, dass ihnen im Rahmen des Verfahrens

betreffend den Erlass der Schutzverfügung, namentlich zum Fragenkatalog und zum

Ergebnis des Fachgutachtens, keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden

sei. Das Baurekursgericht erwog, dass die §§ 203 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

kein kontradiktorisches Verfahren vorsehen und die Beschwerdeführenden ihre

Einwände im Rekursverfahren vorbringen konnten.

Grundsätzlich gilt mit Blick auf Art. 29 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), dass die Verwaltungsbehörden das

rechtliche Gehör auch in nichtstreitigen Verfahren gewähren müssen. Haben die

Betroffenen die Verfügung jedoch – wie vorliegend mittels Provokationsbegehren

– selbst beantragt oder konnten sie deren Inhalt voraussehen, müssen die

Verwaltungsbehörden ihnen nicht vorgängig von sich aus eine Stellungnahme zum

voraussichtlichen Inhalt ermöglichen (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2016, S. 114 Rz. 1011). Mithin wurde das

rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. Würde eine

Gehörsverletzung dennoch bejaht, so wäre sie im Rechtsmittelverfahren geheilt

worden:

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur; wird er verletzt, ist der betreffende Entscheid

grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht,

aufzuheben. Eine Heilung des Mangels im anschliessenden Rechtsmittelverfahren

ist jedoch möglich. Sie verlangt erstens, dass die betroffene Partei sich vor

einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche die gleich umfassende

Überprüfungsbefugnis hat. Zweitens setzt sie zusätzlich voraus, dass die

Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer wiegt

– dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen

Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (VGr,

30.

Juni 2010, VB.2009.00472, E. 2.3 mit Hinweisen).

Eine allfällige

Verletzung des rechtlichen Gehörs beträfe gemäss den beschwerdeführerischen

Vorbringen die Unmöglichkeit der Einbringung ihrer Argumente in die

Interessenabwägung. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Rechtsfrage,

welche sowohl das Baurekursgericht wie auch das Verwaltungsgericht mit umfassender

Überprüfungsbefugnis beurteilen. Demnach wäre eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs jedenfalls als geheilt zu betrachten. Im Übrigen käme eine Rückweisung

an die erste Instanz einem formalistischen Leerlauf gleich, da sich die

Sachlage als hinreichend geklärt erweist (E. 2.3).

2.2

Weiter

machen die Beschwerdeführenden geltend, der baurekursgerichtliche Entscheid sei

ungenügend begründet und die offerierten Beweismittel würden nicht gewürdigt;

insbesondere fehle eine auf konkreten Zahlen wie den Sanierungskosten

basierende Verhältnismässigkeitsprüfung. Zur rechtsgenügenden Beurteilung hätte

die Vorinstanz ein Gutachten oder einen Fachbericht veranlassen sollen.

Aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör leitet sich der Anspruch der Verfahrensbeteiligten ab, dass sich die

Rechtsmittelbehörde mit den gestellten Anträgen und den relevanten

Sachvorbringen auseinandersetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie sich mit

jeder tatsächlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem

Beweismittel befassen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.

Zürich/Basel/Genf 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 33).

Das Baurekursgericht war mit

Blick auf das Vorstehende nicht dazu verpflichtet, sich mit sämtlichen

Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinanderzusetzen. Abgesehen davon erweist

sich der vorinstanzliche Entscheid als ausführlich begründet: Das

Baurekursgericht hat die beschwerdeführerischen Ausführungen zum Zustand der

Gebäude und zu den bei den Akten liegenden konkreten Sanierungskostenschätzungen

sowie zu den erwarteten Mietzinseinnahmen in Erwägung gezogen (E. 7.1 a.E.).

Weiter hat es eine eingehende Interessenabwägung vorgenommen, gerade auch unter

Berücksichtigung des grossen Sanierungsbedarfs und der möglichen künftigen

Nutzung. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht festzustellen.

2.3

In Bezug

auf die Sachverhaltsabklärung durch den Gemeinderat Wallisellen rügen die

Beschwerdeführenden, dass der Letztere keinen eigenen Augenschein durchgeführt

hat.

Es trifft zu, dass die Verwaltungsbehörden gemäss § 7

VRG den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben. Sie sind jedoch nicht

dazu verpflichtet, selbst einen Augenschein durchzuführen; ein solcher stellt

bloss eine unter diversen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung dar

(§ 7 Abs. 1 VRG). Alternativ können auch Fachgutachten eingeholt

werden, denen in Schutzabklärungsverfahren eine massgebliche Bedeutung bzw. –

sofern sie vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind – ein erhöhter

Beweiswert zukommt (VGr, 5. April 2018, VB.2017.00698, E. 2.3). Im

vorliegenden Fall befindet sich ein ausführliches 50-seitiges Fachgutachten bei

den Akten mit schlüssigen Ausführungen zur Gebäudegruppe und deren Entwicklung,

zu allen einzelnen Liegenschaften sowie der ortsbaulichen, ortsgeschichtlichen,

architekturhistorischen und sozialgeschichtlichen Bedeutung. Auf dieses

Gutachten hat sich der Gemeinderat Wallisellen beim Erlass des Schutzentscheids

abgestützt. Eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung ist darin nicht zu

erblicken.

Weiter hat die Vorinstanz am 25. Mai 2018 einen

Augenschein durchgeführt und diesen mittels Protokoll und 24 aussagekräftigen

Fotografien gut dokumentiert. Damit und zusammen mit den übrigen Akten erweist

sich der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt, weshalb sich auch der

beantragte verwaltungsgerichtliche Augenschein erübrigt.

3.

Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der Liegenschaften

H-Strasse 01 und 02 in Wallisellen. Die beiden Gebäude sind Teil eines

fünf Bauten umfassenden Ensembles, welche allesamt im Inventar der

Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung verzeichnet sind und in der Wohnzone mit

Gewerbeerleichterung WG 4.0 liegen.

Am 24. August 2016 stellten die Beschwerdeführenden

beim Gemeinderat Wallisellen ein Provokationsbegehren im Sinn von § 213

PBG zur Abklärung der Schutzwürdigkeit ihrer beiden Liegenschaften. In der

Folge ergingen die streitgegenständlichen Beschlüsse, mit denen die Gebäude

unter Schutz gestellt wurden.

4.

4.1

Zur

Begründung ihres Eventualbegehrens betreffend den Verzicht auf eine Unterschutzstellung

berufen sich die Beschwerdeführenden auf den schlechten baulichen Zustand

namentlich der Gebäudehülle der beiden streitgegenständlichen Bauten, die nicht

mehr zeitgemässe, verschachtelte Raumaufteilung im Innern und die schlechte

Isolierung sowie die heutigen Anforderungen nicht genügende Bauweise im

Allgemeinen. Angesichts der zu erwartenden hohen, kaum finanzierbaren

Sanierungskosten und der Unmöglichkeit der Erzielung ausreichender

Mietzinseinnahmen erweise sich die Unterschutzstellung als unverhältnismässig.

Die Schutz- bzw. Erhaltensfähigkeit der Gebäude sei zu verneinen, da bei einer

Sanierung diverse Bauteile auszutauschen wären, welche die Zeugeneigenschaft

ausmachen. Eine Sanierung ohne "Aushöhlung" der Gebäude sei mit

angemessenem Aufwand nicht zu erreichen, gerade eine solche sei jedoch

untersagt worden. Insgesamt überwiege das private Interesse das nicht

ausgeprägte öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung der Gebäudegruppe H-Strasse

01-05. Daher sei auf eine Unterschutzstellung zu verzichten und die

Liegenschaften seien aus dem kommunalen Inventar zu entlassen.

4.2

4.2.1

Als Schutzobjekte fallen gemäss

§ 203 Abs. 1 lit. c PBG unter anderem Gebäudegruppen, Gebäude

und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,

wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltungswürdig sind

oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre

Wirkung wesentlichen Umgebung in Betracht. Bei der Beantwortung der Frage, ob

ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist oder es seine

Umgebung "wesentlich mitprägt", kommt allfällig vorhandenen

Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu (VGr, 21. November 2012,

VB.2012.00287, E. 4.1; VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00270,

E. 3; VGr, 10. Dezember 2008, VB.2008.00404, E. 3.1.2, je mit

Hinweisen). In der Praxis werden diese beiden Eigenschaften auch als Eigenwert

und als Situationswert bezeichnet (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im

schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139). Die

Schutzwürdigkeit kann sich im Übrigen auch aus dem Zusammenspiel von Eigenwert

und Situationswert eines infrage stehenden Objekts ergeben (VGr,

17.

Januar 2019, VB.2018.00103, E. 3.1; 7. Juni 2018,

VB.2017.00361, E. 3.1; 19. Februar 2003, VB.2002.00295, E. 3; RB

1997.

Nr. 73).

4.2.2

Die Bejahung der

Schutzwürdigkeit führt nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im

Sinn von § 205 und § 207 PBG, sondern nur dann, wenn das öffentliche

Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als

entgegenstehende öffentliche und private Interessen (RB 1992 Nr. 62;

eingehend auch VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3). Die Gemeinde

hat unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten unterschiedlich weitreichende

Schutzanordnungen (z. B. eine teilweise

Unterschutzstellung, Ergänzungsbauten sowie allfällige Nutzungskonzepte)

vertieft zu prüfen und schlussendlich die erforderliche Interessenabwägung

unter Berücksichtigung aller übrigen einzelfallrelevanten Faktoren vorzunehmen

(VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3.1).

4.2.3

Eine solche Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine

vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Bewertung und

Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in

verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den

Verwaltungsbehörden auszufüllen sind. So müssen sie unter mehreren infrage

kommenden Objekten eine Auswahl treffen und diejenigen selektionieren, welche

sie in Beachtung aller Umstände als für die Unterschutzstellung am geeignetsten

halten (RB 1989 Nr. 67). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baute

oder Anlage i.

S. v.

§ 203 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist

oder die Landschaft oder Siedlungen wesentlich mitprägt, steht der Gemeinde ein

erheblicher Beurteilungsspielraum und damit Autonomie zu (BGr, 21. Februar

2014,1C_595/2013 und 1C_596/2013, E. 4.1.1 f., Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 20 N. 85).

Das Verwaltungsgericht verfügt

bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle. Es

hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der

erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der

Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50

Abs. 2 VRG).

4.3

4.3.1

Das kommunale Inventarblatt bezeichnet die vom Architekt Josef

Ohmer erstellte Gebäudegruppe als nach einheitlichem Bebauungsplan in den

Jahren 1909/1910 entstandenes stilistisches und typologisch geschlossenes

Ensemble, das als bedeutendes Walliseller Siedlungsdenkmal des frühen

20.

Jahrhunderts zu bewerten sei. Mit seinen kleinvolumigen Gebäuden in

offener und durchgrünter Bebauungsweise stelle diese Wohnsiedlung einen der

ersten Vertreter seiner Art dar und habe dazu beigetragen, dass sich das

charakteristische, im Sinn einer Gartensiedlung gelockerte Ortsbild habe

entfalten können. Die individuelle architektonische Gestaltung unterscheide die

Siedlung von anderen Siedlungseinheiten aus derselben Zeit und sie sei in ihrer

weitgehend erhaltenen Form ein authentischer Zeuge für die Baukunst und

Wohnkultur des Heimatstils vor dem ersten Weltkrieg sowie ein wichtiger Zeuge

des Beginns der modernen Eigenheimbewegung in Wallisellen.

4.3.2

Dem Fachgutachten zuhanden des Gemeinderats

lässt sich zusammengefasst folgendes entnehmen: Der Architekt Josef Ohmer schuf

1909.

mit den fünf streitgegenständlichen Gebäuden eine Gruppe von individuell

ausgebildeten Bauten, die durch gemeinsame Gestaltungsmerkmale klar als

zusammengehörendes Ensemble in Erscheinung treten, welchem ortsbauliche

Bedeutung zukommt. Die Baugruppe ist ein wertvoller Zeuge einer dezentralen,

kleinteiligen Ortserweiterung nach den typischen, in der ersten Hälfte des

20.

Jahrhunderts entstandenen Ideen der Reformarchitektur. Obgleich die

Liegenschaft H-Strasse 01 an ihrem Äussern Baumassnahmen erfahren habe und

sie – wie auch das Wohnhaus an der H-Strasse 02 – einen vernachlässigten

Unterhalt aufweise, seien keine tieferen Schäden an der Bausubstanz vorhanden.

Die verputzten Fassaden, die ziegelgedeckten Schrägdächer und die prägende

Formensprache des Heimatstils sind als wesentliche Teile der schützenswerten

Baugruppe noch weitestgehend vorhanden und legen somit eine bedeutende

Zeugenschaft der Architektur ihrer Zeitepoche ab.

4.3.3

Der Gemeinderat Wallisellen stützte sich

massgeblich auf dieses Gutachten ab und sprach der Baugruppe wichtige

Zeugeneigenschaften zu. Die Vorinstanz schloss sich dieser Beurteilung an und

ging von einem hohen Grad der Schutzwürdigkeit bzw. einem hohen Eigen- und

Situationswert aus. Die Beschwerdeführenden stellen die hohe Schutzwürdigkeit

des Gebäudeensembles denn auch nicht substanziiert in Abrede; die

diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden.

4.4

Die Bejahung der

Schutzwürdigkeit führt nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im

Sinn von § 205 und § 207 PBG, sondern nur dann, wenn das öffentliche

Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als

entgegenstehende öffentliche und private Interessen (E. 4.2.2).

Staatliches Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV).

4.4.1

Im Hinblick auf den Schutzumfang wurde für sämtliche fünf Gebäude

festgelegt, dass das äussere Erscheinungsbild mit den ziegelgedeckten

Schrägdächern inkl. Dachaufbauten und Vordächern sowie sämtliche Elemente der

Fassadengliederung sowie Fenster- und Türöffnungen geschützt sind.

Eingeschossige Volumenerweiterungen sind an der rückwärtigen Fassade

eingeschränkt möglich. Im Innern sind die primäre Tragstruktur, die

Geschossdecken in ihrer Lage und die Treppe in ihrer Lage zu erhalten. Auch die

Umgebung wurde unter Schutz gestellt. Namentlich dürfen die Gebäude nicht

abgebrochen oder durch Änderungen in ihrem kunst- und kulturhistorischen

Charakter beeinträchtigt werden. Weiter sind die Schutzobjekte ordnungsgemäss

zu unterhalten; die geschützten Teile sind im Original zu erhalten. Die

Erstellung zusätzlicher oberirdischer Bauten auf den Grundstücken sowie

oberirdische Volumenvergrösserungen der Gebäude sind ausgeschlossen.

4.4.2

Im Rahmen der Prüfung der

Verhältnismässigkeit der genannten Schutzmassnahmen hat die Vorinstanz unter

Ausschöpfung ihres Beurteilungsspielraums eine sorgfältige Interessenabwägung

vorgenommen. In Anwendung von § 28 Abs. 1

Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG kann auf die zutreffenden

Erwägungen im Entscheid des Baurekursgerichts verwiesen werden. Es ist ohne

Weiteres nachvollziehbar, dass die Ensemblewirkung der fünf Gebäude durch den

Abbruch der zwei streitbetroffenen Häuser zu einem grossen Teil verloren ginge.

Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermögen daran keine Zweifel zu

wecken. Der Vor­instanz ist insbesondere auch darin zuzustimmen, dass der

festgestellte hohe Eigen- und Situationswert nur durch die Erhaltung und

Renovation alter Bausubstanz gewährt werden kann. Die Beschränkung auf einen

reinen Fassadenschutz hätte eine nicht hinnehmbare eine Diskrepanz zwischen

aussen und innen zur Folge, weshalb unter anderem auch die tragenden Wände

sowie die Decken in ihrer Lage zu erhalten sind. Obwohl die Gebäude einigen

Sanierungsbedarf aufweisen, werden die im Eigentum der Beschwerdeführenden

stehenden Gebäude bewohnt und konnten die drei weiteren dem Ensemble

zugehörigen Gebäude saniert und einer Wohnnutzung zugeführt werden; es ist

durchaus davon ausgegangen werden, dass die massgebliche Substanz tatsächlich

erhalten werden kann. Der notwendige Sanierungsbedarf ist zwar erheblich,

erscheint aber nicht als aussergewöhnlich. Das finanzielle Interesse der Beschwerdeführenden

am Abbruch vermag gegen das gewichtige öffentliche Interesse am Erhalt des

hochrangigen Schutzobjekts nicht aufzukommen.

Da bereits zahlreiche

Veränderungen im Innern der Gebäude vorgenommen wurden, war zwar keine

integrale Unterschutzstellung anzuordnen. Mit einer noch weniger weitgehenden

Massnahme liesse sich das Schutzziel aber nicht mehr erreichen; der festgelegte

Schutzumfang erweist sich sowohl hinsichtlich der beiden Gebäude der

Beschwerdeführenden als auch bezüglich des gesamten Gebäudeensembles als

verhältnismässig.

4.5

Zusammenfassend

erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtskonform. Die Beschwerde ist

als unbegründet abzuweisen.

5.

Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die

Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Die beantragte Neuverlegung der vorinstanzlichen

Kosten erübrigt sich und eine Parteientschädigung steht der

Beschwerdeführerschaft aufgrund ihres Unterliegens von vornherein nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner steht in dieser Konstellation ebenfalls

keine Entschädigung zu. Obsiegenden grösseren Gemeinwesen wird bloss

ausnahmsweise eine solche zugesprochen, wenn ausserordentliche Bemühungen nötig

waren, welche über das hinausgehen, wofür das betreffende Gemeinwesen

organisatorisch eingerichtet ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 54).

Der Aufwand vor der zweiten Rechtsmittelinstanz blieb für den Beschwerdegegner

jedoch – obgleich er eine anwaltliche Vertretung beizog – relativ bescheiden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 250.-- Zustellkosten,

Fr. 5'250.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerschaft je zur Hälfte unter

solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an: