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Entscheid

VB.2018.00724

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00724

6. Februar 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20559)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geb.

1983, Staatsangehöriger von Italien, reiste am 19. Juli 2017 in die

Schweiz ein und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum

Verbleib bei seiner Mutter. Am 5. Oktober 2017 präzisierte A – auf

Aufforderung des Migrationsamts des Kantons Zürich hin – sein Gesuch

dahingehend, dass er im Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 2

Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) bzw. Art. 42

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG; ab 1. Januar 2019 Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]) zu seiner Mutter

zuzulassen sei, von welcher er unterstützt werde.

B. Mit

Verfügung vom 10. November 2017 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und

setzte A zum Verlassen der Schweiz Frist bis zum 31. Dezember 2017.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Migrationsamts erhob A am

13.

Dezember 2017 Rekurs. Diesen wies die Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich mit Entscheid vom 1. Oktober 2018 in der Sache ab und setzte A zum

Verlassen der Schweiz Frist bis zum 30. November 2018, gewährte ihm jedoch

die unentgeltliche Rechtspflege.

III.

Mit Eingabe vom 8. November 2018 erhoben A sowie

dessen Mutter, B (geb. 1955, Staatsangehörige von Italien), Beschwerde. Sie

beantragen, der Entscheid vom 1. Oktober 2018 der Sicherheitsdirektion sei

aufzuheben, A sei die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen und den

Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2018 verfügte

der Abteilungspräsident, während des Verfahrens hätten alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben. Zudem setzte er B Frist von

30.

Tagen, um sich zu ihrer Beschwerdelegitimation zu äussern. Dem kam sie

mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 fristgerecht nach.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung;

das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Nach

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Berührt von

einer Anordnung – im Sinn des Erfordernisses der formellen Beschwer – ist, wer

am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat. Dieses Erfordernis muss nicht

erfüllt sein, wenn jemand zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht in das

vorinstanzliche Verfahren einbezogen wurde (vgl. Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 29–31; VGr,

28.

August 2013, VB.2013.00249, E. 1.3).

Hinsichtlich ihrer Beschwerdelegitimation macht die

Beschwerdeführerin geltend, da sie eine von der Verfügung des Beschwerdegegners

unmittelbar betroffene Dritte sei, habe sie eine "Drittbeschwerde pro

Adressat" erhoben. Eine solche sei im Kontext von Grundrechtseingriffen

insbesondere in migrationsrechtlichen Konstellationen ohne Weiteres zugelassen.

Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Sowohl das Gesuch um Erteilung

der Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug als auch der Rekurs vom

13.

Dezember 2017 waren nur im Namen des Beschwerdeführers eingereicht

bzw. erhoben worden. Dieser war ab dem Gesuchsverfahren anwaltlich vertreten

und reichte Unterlagen ein, welche er auch von der Beschwerdeführerin erhalten

haben musste bzw. welche unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin erstellt und

gemäss Angaben im Rekurs teilweise auch von dieser direkt eingereicht worden

waren. Die Beschwerdeführerin hätte sich folglich bereits an den

vorinstanzlichen Verfahren beteiligen können, worauf sie jedoch verzichtet

hatte. Auf ihre Beschwerde ist daher mangels formeller Beschwer nicht

einzutreten.

2.

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das FZA

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz

günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer ersucht um Familiennachzug zu seiner Mutter. Er macht geltend,

er habe gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang

I FZA sowie auf Art. 42 Abs. 2 lit. a AIG einen Anspruch

auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

3.2

Die

Sicherheitsdirektion erwog, es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter des

Beschwerdeführers seit ihrer Einbürgerung bzw. dem Inkrafttreten des FZA von

ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe. Deshalb sei unklar, ob die

Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA vorliegend

anwendbar seien. Sie liess die Frage letztlich offen. Dies ist insoweit nicht

zu beanstanden, als die Sicherheitsdirektion in einer Eventualbegründung

gleichwohl prüfte, ob die Voraussetzungen der genannten Bestimmungen erfüllt

sind. Die Frage kann aus den nachstehenden Gründen auch vorliegend

offenbleiben.

3.3

Eine

Unterstützung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA

liegt vor, wenn die in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Person den

erforderlichen Unterhalt materiell sicherstellt (BGE 135 II 369 E. 3.1;

BGr, 29. Oktober 2018,2C_688/2017, E. 3.5, mit zahlreichen Hinweisen

auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs

[EuGH]; vgl. auch BGr, 14. November 2018,2C_929/2018, E. 5.1). Mithin

ist auch entscheidend, ob das fürsorgerechtliche Existenzminium der um eine Aufenthaltsbewilligung

ersuchenden Person ohne Unterstützung durch staatliche Leistungen

sichergestellt ist (VGr, 25. Mai 2016, VB.2016.00224, E. 2.2).

Die Sicherheitsdirektion erwog, der Vater des Beschwerdeführers

sei mit Urteil vom 3. Januar 2008 des ordentlichen Gerichts D, Italien, verpflichtet

worden, dem Beschwerdeführer monatlich EUR 450.- zu bezahlen, komme dieser

Unterstützungspflicht zurzeit jedoch nicht nach. Dies ist unbestritten. Sodann

beanstandet der Beschwerdeführer die von der Sicherheitsdirektion

festgestellten Tatsachen bezüglich der finanziellen Verhältnisse seiner Mutter,

insbesondere die Berechnungen der materiellen Grundsicherung nach den Richtlinien

für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), als

solche nicht. Er macht zwar geltend, die an seine Mutter ausgerichteten

AHV-Rente und Ergänzungsleistungen reichten bis anhin aus, um ihren gemeinsamen

Lebensunterhalt zu finanzieren. Er lebe seit bald eineinhalb Jahren bei ihr,

ohne dass er sich beim Sozialamt hätte melden müssen. Diese Vorbringen des

Beschwerdeführers bleiben jedoch oberflächlich und substanzarm. Er reichte im

vorliegenden Verfahren keine Belege ein, aufgrund welcher die Berechnungen der

Sicherheitsdirektion zu seinen Gunsten korrigiert werden könnten. Infolgedessen

ist davon auszugehen, dass den monatlichen Einnahmen der Mutter des

Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 2'363.- Ausgaben von

Fr. 3'655.- gegenüberstehen. Dies ergibt einen Fehlbetrag von

Fr. 1'292.- pro Monat. Auch wenn der Beschwerdeführer bis anhin keine

Leistungen der Sozialhilfe bezogen hat, ist erstellt, dass seine Mutter nicht

in der Lage ist, den Unterhaltsbedarf des Beschwerdeführers längerfristig

materiell sicherzustellen. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 3

Abs. 1 lit. a Anhang I FZA nicht erfüllt.

Ob der Beschwerdeführer gegenüber seiner Mutter einen

Unterhaltsanspruch hat bzw. sie ihm tatsächlich Unterhalt gewährt, weil er

nicht in der Lage ist, seinen Grundbedarf selber zu decken, kann nach dem

Gesagten offenbleiben.

4.

4.1

Die

Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes verschaffen dem

Beschwerdeführer keinen über Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I

FZA hinausgehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 42

Abs. 2 lit. a AIG). Zu prüfen ist jedoch, ob sich ein solcher aus dem

Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der

Bundesverfassung (BV) ergibt.

4.2

Aus dem

Anspruch auf Schutz der Familie steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der

Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen

Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Zum geschützten Familienkreis gehört

in erster Linie die Kernfamilie, welche bei erwachsenen Personen deren

Ehepartner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst. In den Schutzbereich

von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern

eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise

für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt,

eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige

Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (zum

Ganzen: BGE 144 II 1 E. 6.1, mit Hinweisen). Der

konventionsrechtliche Anspruch auf Achtung des Familienlebens vermittelt jedoch

grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Nachzug eines mittlerweile volljährig gewordenen

Sohnes, der den grösseren Teil seines bisherigen Lebens getrennt von der

leiblichen Mutter in seiner Heimat zugebracht hat. Rechtsprechungsgemäss kann

die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern nur ein

Anwesenheitsrecht verschaffen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

vorliegt. Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei

körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten

ergeben. Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren

Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch

seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist. Ein

Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird

praxisgemäss nicht leichthin angenommen. Allein das Vorliegen eines Pflege- und

Betreuungsbedürfnisses reicht hierzu noch nicht aus; erforderlich ist

zusätzlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von den in

der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (BGr,

26.

März 2018,2C_401/2017, E. 5.3.1, mit zahlreichen weiteren

Hinweisen; vgl. auch BGE 144 II 1 E. 6.1).

4.3

Dass

zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter eine intakte familiäre

Beziehung besteht und diese gelebt wird, war schon im Rekursverfahren unbestritten.

Wie die Sicherheitsdirektion zutreffend erwog, erweisen sich die dem

Beschwerdeführer gestellten Diagnosen sodann als gravierend. Sie kam indessen

zum Schluss, dass diese kein Betreuungs- und Pflegeverhältnis indizierten,

welches nur durch die in der Schweiz lebende Mutter wahrgenommen werden könne.

Der Beschwerdeführer habe bis zum 34. Altersjahr allein in Italien gelebt.

Aus den Akten ergebe sich nicht, inwiefern sich sein Zustand dermassen verschlechtert

haben soll, dass er seit seiner Einreise von seiner Mutter abhängig sein soll.

Letztere könne den Beschwerdeführer wie bisher über gegenseitige Besuche

unterstützen und motivieren, eine adäquate Therapie zu besuchen, welche auch in

Italien zweifellos zur Verfügung stehe. Finde eine solche in einer Klinik

statt, sei auch eine geregelte Tagesstruktur gewährleistet. Der

Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand in

einem Masse verschlimmert habe, dass ihn seine Mutter zu sich holen musste. Der

Zustand des Beschwerdeführers lasse eine grenzüberschreitende Betreuung nicht

mehr zu, da er eine permanente Betreuung benötige.

4.4

Aus einer

Bestätigung seiner behandelnden Ärztin vom 5. November 2018 geht hervor,

dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr alleine

wohnfähig und auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen sei.

Entsprechendes ergibt sich sodann aus dem bei den Akten liegenden Bericht

derselben Ärztin vom 14. September 2018, was die Sicherheitsdirektion im angefochtenen

Entscheid denn auch wiedergab. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass

ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist. Angesichts des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist vielmehr davon auszugehen, dass

sich seine Mutter gerade nicht adäquat um ihn kümmern könnte. Im Gegenteil ist aufgrund

der Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er auch in

Zukunft auf fremde, insbesondere fachärztliche Betreuung angewiesen sein wird. Wie

die Sicherheitsdirektion zu Recht erwog, steht eine solche auch in seinem

Heimatland zur Verfügung. Sicher stellt seine Mutter für den Beschwerdeführer eine

wichtige Bezugsperson dar. Er reiste indes erst vor relativ kurzer Zeit in die

Schweiz ein. Davor hatte sich seine Mutter gemäss Angaben des Beschwerdeführers

über die Grenze hinweg um ihn gekümmert. Seine Ausreise führt somit nicht zu

einer grundlegenden Veränderung des bisherigen Familienlebens. Die Mutter kann

den Kontakt zum Beschwerdeführer über die gängigen Kommunikationsmittel sowie im

Rahmen von Besuchen im Heimatland aufrechterhalten – und umgekehrt. Die

ständige Präsenz des Beschwerdeführers in der Schweiz ist dafür nicht zwingend

erforderlich (vgl. zum Ganzen BGr, 26. März 2018,2C_401/2017,

E. 5.3.2).

5.

Der vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AIG. Der Hinweis der

Sicherheitsdirektion – die in diesem Punkt auf die Verfügung des Migrationsamts

verwies – auf die ausreichende medizinische Versorgung bzw.

Betreuungsmöglichkeiten in Italien, weshalb der Verbleib des Beschwerdeführers

zum Zweck einer therapeutischen Behandlung nicht erforderlich sei, stellt keine

rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar. Das gilt umso mehr, als sich aus den

Akten ergibt, dass eine Therapie ohnehin in italienischer Sprache erfolgen

müsste.

Auch hat die Sicherheitsdirektion unter Verweisung auf die

Verfügung des Migrationsamts zutreffend erwogen, dass kein schwerwiegender

persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. b AIG

vorliegt. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich sein Schicksal von jenem

anderer junger Männer in Italien abhebt und eine Anwesenheit in der Schweiz zur

Vermeidung einer bedrohlichen Notlage unabdingbar ist (vgl. BGE 119 Ib 33

E. 4c). Der Beschwerdeführer ist in Italien aufgewachsen und ist erst im

Jahr 2017, als er bereits 34 Jahre alt war, in die Schweiz

eingereist. Demnach ist er hier nicht derart verwurzelt, dass ihm eine Rückkehr

in seine Heimat nicht zuzumuten wäre.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Die Vollzugsbehörden können dem Beschwerdeführer nötigenfalls

eine längere Ausreisefrist ansetzen (Art. 64d Abs. 1 AIG) und sich,

falls erforderlich, darum bemühen, über die hiesigen Ärzte eine kontinuierliche

Übertragung der medizinischen Betreuung in das Heimatland des Beschwerdeführers

sicherzustellen bzw. vorübergehend einen allenfalls erforderlichen

Medikamentenbezug zu organisieren (vgl. BGer, 20. November 2017,

2C_136/2017, E. 5.3.4, mit Hinweis).

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und ist diesem

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Die

Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung. Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, haben auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 VRG; Art. 29

Abs. 3 BV). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und

die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dies ist nicht der

Fall, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren in etwa die Waage

halten oder jene sich nur als wenig geringer erweisen als diese. Massgebend

ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

Überlegung ebenfalls zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll ein

Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet. Wie es sich damit

verhält, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition.

Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den

Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch gestellt wurde (BGE 129 I 129

E. 2.3.1).

7.3

Aufgrund

der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist offensichtlich, dass

ihr die nötigen Mittel zur Prozessführung fehlen. Ihre Beschwerde erweist sich

indes schon aus formellen Gründen als offenkundig aussichtslos (vgl. vorne

E. 1.2), weshalb es sich rechtfertigt, ihr die (umständehalber

reduzierten) Gerichtskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Eine

Parteientschädigung steht ihr nicht zu.

7.4

Die

Sicherheitsdirektion hiess das (auch) im Rekursverfahren gestellte Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Dies

begründete sie im Wesentlichen damit, dass die finanzielle Situation der Mutter

des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Rekurses vom 13. Dezember 2017 noch

erheblich besser gewesen sei. Ab dem 1. August 2018 habe sie jedoch weniger

AHV-Rente und Ergänzungsleistungen erhalten, weil diese zuvor gekürzt worden

seien. Zudem sei nicht von vornherein klar gewesen, ob dem Beschwerdeführer ein

erwerbsloser Aufenthalt im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

bewilligt werden könne. Die Umstände präsentieren sich vorliegend anders. Angesichts

seiner finanziellen Verhältnisse gilt der Beschwerdeführer zwar nach wie vor

als mittellos. Im Zusammenhang mit dem Familiennachzug von volljährigen Kindern

besteht jedoch eine gefestigte bundesgerichtliche Praxis. Dass die Rechtslage

hinsichtlich der Frage, ob Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a FZA

vorliegend anwendbar sei, noch ungeklärt ist, ist unerheblich, da die

Beschwerde wie ausgeführt auch abgewiesen werden müsste, wenn die fragliche

Bestimmung anwendbar wäre (vgl. vorne E. 3.3). Der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer machte im vorliegenden Verfahren sodann zu Recht nicht

geltend, dass er Anspruch auf Bewilligung des erwerbslosen Aufenthalts im Sinn

von Art. 24 Abs. 1 FZA habe. Alles in allem erweist sich der

vorliegende Fall sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als eindeutig.

Die Verlustgefahren überwiegen die Gewinnaussichten derart klar, dass die

Eingabe des Beschwerdeführers als zum Vornherein aussichtslos gilt. Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach

abzuweisen. Ihm sind die (umständehalber reduzierten) Gerichtskosten

anteilsmässig aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig; andernfalls

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Auf

die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.

3.

Die

Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …