VB.2018.00724
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00724
6. Februar 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20559)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00724
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EG/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geb.
1983, Staatsangehöriger von Italien, reiste am 19. Juli 2017 in die
Schweiz ein und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum
Verbleib bei seiner Mutter. Am 5. Oktober 2017 präzisierte A – auf
Aufforderung des Migrationsamts des Kantons Zürich hin – sein Gesuch
dahingehend, dass er im Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 2
Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) bzw. Art. 42
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; ab 1. Januar 2019 Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]) zu seiner Mutter
zuzulassen sei, von welcher er unterstützt werde.
B. Mit
Verfügung vom 10. November 2017 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und
setzte A zum Verlassen der Schweiz Frist bis zum 31. Dezember 2017.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Migrationsamts erhob A am
13.
Dezember 2017 Rekurs. Diesen wies die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 1. Oktober 2018 in der Sache ab und setzte A zum
Verlassen der Schweiz Frist bis zum 30. November 2018, gewährte ihm jedoch
die unentgeltliche Rechtspflege.
III.
Mit Eingabe vom 8. November 2018 erhoben A sowie
dessen Mutter, B (geb. 1955, Staatsangehörige von Italien), Beschwerde. Sie
beantragen, der Entscheid vom 1. Oktober 2018 der Sicherheitsdirektion sei
aufzuheben, A sei die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen und den
Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2018 verfügte
der Abteilungspräsident, während des Verfahrens hätten alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben. Zudem setzte er B Frist von
30.
Tagen, um sich zu ihrer Beschwerdelegitimation zu äussern. Dem kam sie
mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 fristgerecht nach.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung;
das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Nach
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Berührt von
einer Anordnung – im Sinn des Erfordernisses der formellen Beschwer – ist, wer
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat. Dieses Erfordernis muss nicht
erfüllt sein, wenn jemand zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht in das
vorinstanzliche Verfahren einbezogen wurde (vgl. Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 29–31; VGr,
28.
August 2013, VB.2013.00249, E. 1.3).
Hinsichtlich ihrer Beschwerdelegitimation macht die
Beschwerdeführerin geltend, da sie eine von der Verfügung des Beschwerdegegners
unmittelbar betroffene Dritte sei, habe sie eine "Drittbeschwerde pro
Adressat" erhoben. Eine solche sei im Kontext von Grundrechtseingriffen
insbesondere in migrationsrechtlichen Konstellationen ohne Weiteres zugelassen.
Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Sowohl das Gesuch um Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug als auch der Rekurs vom
13.
Dezember 2017 waren nur im Namen des Beschwerdeführers eingereicht
bzw. erhoben worden. Dieser war ab dem Gesuchsverfahren anwaltlich vertreten
und reichte Unterlagen ein, welche er auch von der Beschwerdeführerin erhalten
haben musste bzw. welche unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin erstellt und
gemäss Angaben im Rekurs teilweise auch von dieser direkt eingereicht worden
waren. Die Beschwerdeführerin hätte sich folglich bereits an den
vorinstanzlichen Verfahren beteiligen können, worauf sie jedoch verzichtet
hatte. Auf ihre Beschwerde ist daher mangels formeller Beschwer nicht
einzutreten.
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das FZA
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz
günstigere Bestimmungen vorsieht.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer ersucht um Familiennachzug zu seiner Mutter. Er macht geltend,
er habe gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang
I FZA sowie auf Art. 42 Abs. 2 lit. a AIG einen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
3.2
Die
Sicherheitsdirektion erwog, es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter des
Beschwerdeführers seit ihrer Einbürgerung bzw. dem Inkrafttreten des FZA von
ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe. Deshalb sei unklar, ob die
Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA vorliegend
anwendbar seien. Sie liess die Frage letztlich offen. Dies ist insoweit nicht
zu beanstanden, als die Sicherheitsdirektion in einer Eventualbegründung
gleichwohl prüfte, ob die Voraussetzungen der genannten Bestimmungen erfüllt
sind. Die Frage kann aus den nachstehenden Gründen auch vorliegend
offenbleiben.
3.3
Eine
Unterstützung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA
liegt vor, wenn die in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Person den
erforderlichen Unterhalt materiell sicherstellt (BGE 135 II 369 E. 3.1;
BGr, 29. Oktober 2018,2C_688/2017, E. 3.5, mit zahlreichen Hinweisen
auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs
[EuGH]; vgl. auch BGr, 14. November 2018,2C_929/2018, E. 5.1). Mithin
ist auch entscheidend, ob das fürsorgerechtliche Existenzminium der um eine Aufenthaltsbewilligung
ersuchenden Person ohne Unterstützung durch staatliche Leistungen
sichergestellt ist (VGr, 25. Mai 2016, VB.2016.00224, E. 2.2).
Die Sicherheitsdirektion erwog, der Vater des Beschwerdeführers
sei mit Urteil vom 3. Januar 2008 des ordentlichen Gerichts D, Italien, verpflichtet
worden, dem Beschwerdeführer monatlich EUR 450.- zu bezahlen, komme dieser
Unterstützungspflicht zurzeit jedoch nicht nach. Dies ist unbestritten. Sodann
beanstandet der Beschwerdeführer die von der Sicherheitsdirektion
festgestellten Tatsachen bezüglich der finanziellen Verhältnisse seiner Mutter,
insbesondere die Berechnungen der materiellen Grundsicherung nach den Richtlinien
für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), als
solche nicht. Er macht zwar geltend, die an seine Mutter ausgerichteten
AHV-Rente und Ergänzungsleistungen reichten bis anhin aus, um ihren gemeinsamen
Lebensunterhalt zu finanzieren. Er lebe seit bald eineinhalb Jahren bei ihr,
ohne dass er sich beim Sozialamt hätte melden müssen. Diese Vorbringen des
Beschwerdeführers bleiben jedoch oberflächlich und substanzarm. Er reichte im
vorliegenden Verfahren keine Belege ein, aufgrund welcher die Berechnungen der
Sicherheitsdirektion zu seinen Gunsten korrigiert werden könnten. Infolgedessen
ist davon auszugehen, dass den monatlichen Einnahmen der Mutter des
Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 2'363.- Ausgaben von
Fr. 3'655.- gegenüberstehen. Dies ergibt einen Fehlbetrag von
Fr. 1'292.- pro Monat. Auch wenn der Beschwerdeführer bis anhin keine
Leistungen der Sozialhilfe bezogen hat, ist erstellt, dass seine Mutter nicht
in der Lage ist, den Unterhaltsbedarf des Beschwerdeführers längerfristig
materiell sicherzustellen. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 3
Abs. 1 lit. a Anhang I FZA nicht erfüllt.
Ob der Beschwerdeführer gegenüber seiner Mutter einen
Unterhaltsanspruch hat bzw. sie ihm tatsächlich Unterhalt gewährt, weil er
nicht in der Lage ist, seinen Grundbedarf selber zu decken, kann nach dem
Gesagten offenbleiben.
4.
4.1
Die
Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes verschaffen dem
Beschwerdeführer keinen über Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I
FZA hinausgehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 42
Abs. 2 lit. a AIG). Zu prüfen ist jedoch, ob sich ein solcher aus dem
Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung (BV) ergibt.
4.2
Aus dem
Anspruch auf Schutz der Familie steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen
Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Zum geschützten Familienkreis gehört
in erster Linie die Kernfamilie, welche bei erwachsenen Personen deren
Ehepartner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst. In den Schutzbereich
von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern
eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise
für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt,
eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige
Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (zum
Ganzen: BGE 144 II 1 E. 6.1, mit Hinweisen). Der
konventionsrechtliche Anspruch auf Achtung des Familienlebens vermittelt jedoch
grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Nachzug eines mittlerweile volljährig gewordenen
Sohnes, der den grösseren Teil seines bisherigen Lebens getrennt von der
leiblichen Mutter in seiner Heimat zugebracht hat. Rechtsprechungsgemäss kann
die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern nur ein
Anwesenheitsrecht verschaffen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
vorliegt. Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten
ergeben. Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren
Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch
seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist. Ein
Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird
praxisgemäss nicht leichthin angenommen. Allein das Vorliegen eines Pflege- und
Betreuungsbedürfnisses reicht hierzu noch nicht aus; erforderlich ist
zusätzlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von den in
der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (BGr,
26.
März 2018,2C_401/2017, E. 5.3.1, mit zahlreichen weiteren
Hinweisen; vgl. auch BGE 144 II 1 E. 6.1).
4.3
Dass
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter eine intakte familiäre
Beziehung besteht und diese gelebt wird, war schon im Rekursverfahren unbestritten.
Wie die Sicherheitsdirektion zutreffend erwog, erweisen sich die dem
Beschwerdeführer gestellten Diagnosen sodann als gravierend. Sie kam indessen
zum Schluss, dass diese kein Betreuungs- und Pflegeverhältnis indizierten,
welches nur durch die in der Schweiz lebende Mutter wahrgenommen werden könne.
Der Beschwerdeführer habe bis zum 34. Altersjahr allein in Italien gelebt.
Aus den Akten ergebe sich nicht, inwiefern sich sein Zustand dermassen verschlechtert
haben soll, dass er seit seiner Einreise von seiner Mutter abhängig sein soll.
Letztere könne den Beschwerdeführer wie bisher über gegenseitige Besuche
unterstützen und motivieren, eine adäquate Therapie zu besuchen, welche auch in
Italien zweifellos zur Verfügung stehe. Finde eine solche in einer Klinik
statt, sei auch eine geregelte Tagesstruktur gewährleistet. Der
Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand in
einem Masse verschlimmert habe, dass ihn seine Mutter zu sich holen musste. Der
Zustand des Beschwerdeführers lasse eine grenzüberschreitende Betreuung nicht
mehr zu, da er eine permanente Betreuung benötige.
4.4
Aus einer
Bestätigung seiner behandelnden Ärztin vom 5. November 2018 geht hervor,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr alleine
wohnfähig und auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen sei.
Entsprechendes ergibt sich sodann aus dem bei den Akten liegenden Bericht
derselben Ärztin vom 14. September 2018, was die Sicherheitsdirektion im angefochtenen
Entscheid denn auch wiedergab. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass
ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist. Angesichts des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist vielmehr davon auszugehen, dass
sich seine Mutter gerade nicht adäquat um ihn kümmern könnte. Im Gegenteil ist aufgrund
der Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er auch in
Zukunft auf fremde, insbesondere fachärztliche Betreuung angewiesen sein wird. Wie
die Sicherheitsdirektion zu Recht erwog, steht eine solche auch in seinem
Heimatland zur Verfügung. Sicher stellt seine Mutter für den Beschwerdeführer eine
wichtige Bezugsperson dar. Er reiste indes erst vor relativ kurzer Zeit in die
Schweiz ein. Davor hatte sich seine Mutter gemäss Angaben des Beschwerdeführers
über die Grenze hinweg um ihn gekümmert. Seine Ausreise führt somit nicht zu
einer grundlegenden Veränderung des bisherigen Familienlebens. Die Mutter kann
den Kontakt zum Beschwerdeführer über die gängigen Kommunikationsmittel sowie im
Rahmen von Besuchen im Heimatland aufrechterhalten – und umgekehrt. Die
ständige Präsenz des Beschwerdeführers in der Schweiz ist dafür nicht zwingend
erforderlich (vgl. zum Ganzen BGr, 26. März 2018,2C_401/2017,
E. 5.3.2).
5.
Der vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AIG. Der Hinweis der
Sicherheitsdirektion – die in diesem Punkt auf die Verfügung des Migrationsamts
verwies – auf die ausreichende medizinische Versorgung bzw.
Betreuungsmöglichkeiten in Italien, weshalb der Verbleib des Beschwerdeführers
zum Zweck einer therapeutischen Behandlung nicht erforderlich sei, stellt keine
rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar. Das gilt umso mehr, als sich aus den
Akten ergibt, dass eine Therapie ohnehin in italienischer Sprache erfolgen
müsste.
Auch hat die Sicherheitsdirektion unter Verweisung auf die
Verfügung des Migrationsamts zutreffend erwogen, dass kein schwerwiegender
persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. b AIG
vorliegt. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich sein Schicksal von jenem
anderer junger Männer in Italien abhebt und eine Anwesenheit in der Schweiz zur
Vermeidung einer bedrohlichen Notlage unabdingbar ist (vgl. BGE 119 Ib 33
E. 4c). Der Beschwerdeführer ist in Italien aufgewachsen und ist erst im
Jahr 2017, als er bereits 34 Jahre alt war, in die Schweiz
eingereist. Demnach ist er hier nicht derart verwurzelt, dass ihm eine Rückkehr
in seine Heimat nicht zuzumuten wäre.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Die Vollzugsbehörden können dem Beschwerdeführer nötigenfalls
eine längere Ausreisefrist ansetzen (Art. 64d Abs. 1 AIG) und sich,
falls erforderlich, darum bemühen, über die hiesigen Ärzte eine kontinuierliche
Übertragung der medizinischen Betreuung in das Heimatland des Beschwerdeführers
sicherzustellen bzw. vorübergehend einen allenfalls erforderlichen
Medikamentenbezug zu organisieren (vgl. BGer, 20. November 2017,
2C_136/2017, E. 5.3.4, mit Hinweis).
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und ist diesem
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Die
Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung. Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, haben auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 VRG; Art. 29
Abs. 3 BV). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und
die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dies ist nicht der
Fall, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren in etwa die Waage
halten oder jene sich nur als wenig geringer erweisen als diese. Massgebend
ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung ebenfalls zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll ein
Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet. Wie es sich damit
verhält, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition.
Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den
Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch gestellt wurde (BGE 129 I 129
E. 2.3.1).
7.3
Aufgrund
der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist offensichtlich, dass
ihr die nötigen Mittel zur Prozessführung fehlen. Ihre Beschwerde erweist sich
indes schon aus formellen Gründen als offenkundig aussichtslos (vgl. vorne
E. 1.2), weshalb es sich rechtfertigt, ihr die (umständehalber
reduzierten) Gerichtskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Eine
Parteientschädigung steht ihr nicht zu.
7.4
Die
Sicherheitsdirektion hiess das (auch) im Rekursverfahren gestellte Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Dies
begründete sie im Wesentlichen damit, dass die finanzielle Situation der Mutter
des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Rekurses vom 13. Dezember 2017 noch
erheblich besser gewesen sei. Ab dem 1. August 2018 habe sie jedoch weniger
AHV-Rente und Ergänzungsleistungen erhalten, weil diese zuvor gekürzt worden
seien. Zudem sei nicht von vornherein klar gewesen, ob dem Beschwerdeführer ein
erwerbsloser Aufenthalt im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
bewilligt werden könne. Die Umstände präsentieren sich vorliegend anders. Angesichts
seiner finanziellen Verhältnisse gilt der Beschwerdeführer zwar nach wie vor
als mittellos. Im Zusammenhang mit dem Familiennachzug von volljährigen Kindern
besteht jedoch eine gefestigte bundesgerichtliche Praxis. Dass die Rechtslage
hinsichtlich der Frage, ob Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a FZA
vorliegend anwendbar sei, noch ungeklärt ist, ist unerheblich, da die
Beschwerde wie ausgeführt auch abgewiesen werden müsste, wenn die fragliche
Bestimmung anwendbar wäre (vgl. vorne E. 3.3). Der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer machte im vorliegenden Verfahren sodann zu Recht nicht
geltend, dass er Anspruch auf Bewilligung des erwerbslosen Aufenthalts im Sinn
von Art. 24 Abs. 1 FZA habe. Alles in allem erweist sich der
vorliegende Fall sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als eindeutig.
Die Verlustgefahren überwiegen die Gewinnaussichten derart klar, dass die
Eingabe des Beschwerdeführers als zum Vornherein aussichtslos gilt. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach
abzuweisen. Ihm sind die (umständehalber reduzierten) Gerichtskosten
anteilsmässig aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig; andernfalls
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf
die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
3.
Die
Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …