VB.2018.00725
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00725
4. März 2019Deutsch14 min
(URT.2019.20626)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00725
Urteil
der Einzelrichterin
vom 4. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Beschluss der Sozialbehörde B vom 4. Oktober 2016 wurde A ab
1. September 2016 befristet bis 31. August 2017 wirtschaftliche
Sozialhilfe gewährt. Gleichzeitig wurde A unter anderem dazu verpflichtet,
sämtliche Änderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen,
insbesondere regelmässige Bar- oder Naturaleinnahmen (z. B. kostenfreies Überlassen von Fahrzeugen
oder Reisefinanzierungen), Veränderungen der Anzahl Personen im Haushalt, ein
Umzug, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder geplante Reisen ins Ausland der
Abteilung Soziales unverzüglich zu melden (Dispositivziffer 10). Bei
"nicht erfüllten Auflagen/Versäumnissen oder unentschuldigten Feh[l]zeiten
in einem Beschäftigungs- oder Qualifizierungsprogramm" werde der
Lebensunterhalt gemäss Art. 24 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) um bis zu 30 % gekürzt
(Dispositivziffer 9).
B.
Am 31. Oktober 2017 verlängerte die Sozialbehörde B
die wirtschaftliche Hilfe für A ab 1. September 2017 unter verschiedenen
Auflagen/Weisungen. Gleichzeitig kürzte sie ihm den Grundbedarf für den
Lebensunterhalt wegen Verstosses gegen Dispositivziffer 10 des Beschlusses
vom 4. Oktober 2016 für sechs Monate um 20 %.
Erwägungen
II.
Am 30. November 2017 erhob A Rekurs gegen den
Beschluss vom 31. Oktober 2017 und beantragte, die Kürzung der
wirtschaftlichen Hilfe sowie verschiedene Auflagen/Weisungen seien aufzuheben.
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 hiess der Bezirksrat C den Rekurs
teilweise gut und stellte fest, dass die Kürzung des Grundbedarfs wegen
Verstosses gegen die Auflagen im Behördenbeschluss vom 4. Oktober 2016,
Ziffer 10, während sechs Monaten 15 % beträgt. Im Übrigen wurde der
Rekurs abgewiesen. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Dagegen gelangte A am 6. November 2018 (Poststempel
vom 8. November 2018) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats C vom
1.
Oktober 2018 hinsichtlich der Kürzung des Grundbetrags. Der Bezirksrat C
verzichtete am 19. November 2018 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids auf eine Vernehmlassung und übermittelte die Akten. Die Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde, beantragte am 4. Dezember 2018 die
Abweisung der Beschwerde. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Der Streitwert bemisst sich anhand der verfügten Kürzung von
15.
% des Grundbedarfs (Fr. 147.90) für sechs Monate und beträgt damit
weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit der Einzelrichterin
gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Streitgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die
Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % für sechs Monate
und die der Kürzung zugrundeliegende Anordnung der Beschwerdegegnerin
(Meldepflicht betreffend Auslandreisen und Reisefinanzierung). Die übrigen vor
der Vorinstanz noch umstrittenen Auflagen/Weisungen ficht der Beschwerdeführer
im Beschwerdeverfahren nicht mehr an.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16
Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
[SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen
Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen
erbracht werden.
2.2
Die
Sozialbehörde hat gemäss § 27 SHV die Verhältnisse in erster Linie durch Befragen
der hilfesuchenden Person und Prüfung seiner Unterlagen abzuklären (vgl. auch § 7
VRG). Der hilfesuchenden Person obliegt bei der Abklärung des Sachverhalts eine
Mitwirkungs- und Auskunftspflicht (§ 18 SHG; § 28 SHV; vgl. BGE 138 I
331.
E. 7.3). Diese Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des
Sachverhalts trifft die hilfesuchende Person nicht nur bei der Einreichung
eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer der Unterstützung
(VGr, 11. Oktober 2018, VB.2018.00205, E. 3.2; VGr, 4. Dezember
2014, VB.2014.00449, E. 2.2 m. w. H.;
Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe,
Basel 2011, S. 142). Sie ist verpflichtet, Änderungen ihrer Verhältnisse
von sich aus zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG, § 28 SHV). Zudem hat
die Behörde alle laufenden Hilfefälle von Amts wegen mindestens einmal jährlich
zu überprüfen (§ 33 SHV). Denn es liegt im berechtigten Interesse der
Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche
Entscheidgrundlagen ausgerichtet wird. Der Wahrnehmung einer korrekten
Sachverhaltsabklärung bei der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen kommt denn
auch in der Öffentlichkeit eine grosse Bedeutung zu. Dabei geht es auch um die
Bewahrung des Vertrauens des Bürgers in den Staat (BGE 138 I 331 E. 7.4.3.1).
Allerdings gelten diese Mitwirkungs-, Auskunfts- und
Meldepflichten nicht uneingeschränkt. Sie werden insbesondere durch den
verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt (Felix
Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 107,
mit Beispielen). So kann beispielsweise das persönliche Erscheinen vor der
Sozialbehörde unzumutbar sein, wenn die hilfebedürftige Person sehr alt und
gebrechlich oder krank ist. Ist die hilfebedürftige Person nicht in der Lage,
bezeichnete Urkunden zu beschaffen, hat die Sozialhilfebehörde ihr zu helfen
(Wolffers, S. 106).
2.3
Mit
Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person
eingewirkt und/oder die Erfüllung von Pflichten (vgl. E. 2.2) verbindlich
eingefordert werden. Auflagen und Weisungen müssen sich auf eine rechtliche
Grundlage stützen. Der damit verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck
der Sozialhilfe decken. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der
Rechtsgleichheit ist zu entsprechen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.1; vgl. auch Art. 36 BV).
2.4
Die
Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn die hilfesuchende Person gegen
Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, keine oder
falsche Auskunft über ihre Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in ihre
Unterlagen verweigert. Sie muss vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit der
Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1–3 und lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der
Anordnung, Auflage oder Weisung verbunden werden kann. Die Sozialbehörde hat
bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss
dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen
zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen
und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 12. Dezember 2017,
VB.2017.00533, E. 2.2; VGr, 3. März 2017, VB.2016.00791, E. 2.4;
VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2).
2.5
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens
grundsätzlich nicht überprüfen.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin begründete die ausgesprochene Kürzung damit, dass der
Beschwerdeführer sich mehrmals im Ausland aufgehalten habe, ohne die Abteilung
Soziales darüber in Kenntnis zu setzen. Er habe damit gegen
Dispositiv
Dispositivziffer 10 des Beschlusses vom 4. Oktober 2016 verstossen,
weshalb der Grundbedarf für den Lebensunterhalt ab 1. Dezember 2018
während sechs Monaten um 20 % gekürzt werde.
3.2 Diesbezüglich
erwog die Vorinstanz, die Gemeinde habe dem Beschwerdeführer explizit die
Auflage gemacht, geplante Auslandreisen zu melden, weshalb er die beiden Reisen
in das Land K – unabhängig davon, ob diese Reisen seine Eingliederung
direkt beeinflussten oder nicht – hätte melden müssen. Diese Pflicht habe im
Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflicht eines Leistungsbezügers bestanden.
Eine vermehrte Reisetätigkeit könne ein Hinweis auf eine Verbesserung des
Gesundheitszustands sein oder gerade im vorliegenden Fall auf eine Tätigkeit im
Ausland. Die Gemeinde habe deshalb ein legitimes Interesse daran, zu erfahren,
wann, weshalb und wohin der Beschwerdeführer reist. Änderungen in den
Verhältnissen könnten sich auf den Leistungsanspruch auswirken, weshalb sie
anzugeben seien. Folglich habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegen
die entsprechende Weisung verstossen. Da es sich aber um eine erstmalige
Kürzung handle, sei eine Kürzung von 15 % für die Dauer von sechs Monaten
unter Berücksichtigung des der Gemeinde zustehenden Ermessens angemessen.
3.3 Der
Beschwerdeführer bringt vor, von seinen drei Sozialberatern habe ihm nur Frau D
deutlich erklärt, dass er mögliche Auslandreisen melden müsse. Herr E habe
ihm im Jahr 2016 gesagt, Auslandreisen im Rahmen von Einladungen zu
Sportveranstaltungen seien in Ordnung, solange alle Kosten von den Gastgebern
übernommen würden. Bei beiden Reisen seien die Kosten von den Gastgebern
übernommen worden. Die nötigen Unterlagen habe Frau F, seine damalige
Sozialberaterin, erhalten. Eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs
Monate sei (sinngemäss) unverhältnismässig.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen des Antrags auf Sozialhilfe erstmals
auf seine Pflicht, Änderungen in den finanziellen Verhältnissen dem Sozialamt
zu melden, aufmerksam gemacht, und er hat dies mit seiner Unterschrift
bestätigt. Mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2016 wurde
der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sämtliche
Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen,
insbesondere regelmässige Bar- oder Naturaleinnahmen (z.B. kostenfreies
Überlassen von Fahrzeugen oder Reisefinanzierungen), Veränderungen der
Anzahl Personen im Haushalt, einen Umzug, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
oder geplante Reisen ins Ausland, der Abteilung Soziales unverzüglich zu
melden habe. Diese Meldepflicht dient dazu, die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers laufend abzuklären, um allfällige Veränderungen im
Unterstützungsbudget berücksichtigen zu können. So müsste sich der
Beschwerdeführer ein allfälliges zusätzliches erzieltes Einkommen anrechnen
lassen, was zu einer Reduktion seines Unterstützungsanspruchs führen könnte
(vgl. § 16 Abs. 2 SHV). Bei Zuwendungen von Drittpersonen, bspw.
Reisefinanzierungen, würde sich mindestens die Frage der Anrechenbarkeit stellen
(vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.4–1 f.; VGr, 27. November 2018,
VB.2018.00547, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons
Zürich, Kap. 9.1.03, 3. Januar 2017). Bei der in Dispositivziffer 10
des Beschlusses vom 4. Oktober 2016 festgehaltenen Meldepflicht handelt es
sich folglich – entgegen der Erwägungen der Vorinstanz – um eine Anordnung
gestützt auf § 18 SHG und nicht um eine Auflage oder Weisung im Sinn von § 21
SHG.
4.2 Der Beschluss
vom 4. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer mittels Einschreiben
zugestellt. Wenn er in der Beschwerdeschrift geltend macht, erst seine jetzige
Sozialberaterin, Frau D, habe ihm deutlich erklärt, dass er Auslandreisen
melden müsse, mutet dies deshalb als reine Schutzbehauptung an, zumal er
mögliche Auslandreisen offenbar auch bereits mit seinem ersten Sozialberater,
Herrn E, besprochen hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer mit dem Empfang des Beschlusses vom 4. Oktober 2016
Kenntnis über die Meldepflicht erhalten hat. Ihm musste aufgrund dieses
Beschlusses bewusst sein, dass er die Beschwerdegegnerin über Auslandreisen und
Reisefinanzierungen informieren muss, wobei die notwendigen Unterlagen bei
einer entsprechenden Meldung noch hätten eingefordert werden können. Es besteht
ausserdem ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Sozialhilfe nicht
aufgrund tatsachenwidriger oder unvollständiger Information zu Unrecht
ausgerichtet wird. Dieses Interesse ist nicht nur auf die sorgsame Verwendung
der finanziellen Mittel gerichtet. Es liegt vielmehr im berechtigten Interesse
der Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche
Entscheidgrundlagen ausgerichtet wird (vgl. vorn E. 2.2). Im Hinblick auf
dieses öffentliche Interesse erscheint die Pflicht, geplante Reisen ins Ausland
und Reisefinanzierungen durch Drittpersonen zu melden, als verhältnismässig und
zumutbar, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dieser Meldepflicht
nicht nachkommen zu können.
5.
5.1 Aus dem
Kontoauszug des L-Bank-Privatkontos des Beschwerdeführers vom 14. August
2017 ist ersichtlich, dass er am 4., 5. und 6. Januar 2017 sowie am
29. März 2017 Geldbezüge in den Ländern H und I getätigt hat. Im Rekurs
vom 30. November 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei zwei Mal
im Ausland gewesen. Das erste Mal sei er vom 29. Dezember 2016 bis
5. Januar 2017 mit Freunden nach J im Land K gereist. Er sei zum
60-jährigen "Jubiläum" eines ehemaligen Sportfreundes eingeladen
gewesen. Vom 3. bis 13. April 2017 sei er das zweite Mal nach J gereist,
um sein 60-jähriges "Jubiläum" zu feiern. Im Rekursverfahren machte
der Beschwerdeführer zwar geltend, er habe seiner damaligen Beraterin
mitgeteilt, dass er zwei Mal in das Land K gereist sei. Die
Beschwerdegegnerin bestritt dies jedoch. Auch aus der Aktennotiz der
Beschwerdegegnerin vom 19. September 2018 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer die Auslandreisen nicht im Voraus gemeldet hat. Gestützt auf
die vorliegenden Akten ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
die Beschwerdegegnerin nicht vorgängig über die Reisen in das Land K
informiert hat. Darüber hinaus hat er die Reisen auch nachträglich nicht von
sich aus gemeldet und die Reisefinanzierung dargelegt. Vielmehr hat er die
Reisen in das Land K erst auf entsprechende Nachfrage der
Beschwerdegegnerin bestätigt.
5.2 Der
Beschwerdeführer machte geltend, er habe die Reisen auf Einladung von
internationalen Sportverbänden gemacht. Diese seien auch für die Kosten
aufgekommen. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer anlässlich
eines Gesprächs am 19. September 2018 auf, diese Einladungen einzureichen.
Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach, da er die Einladungen auf sein
Mobiltelefon bekommen und diese schon längst wieder gelöscht habe. Auch eine
Bestätigung seiner Gastgeber reichte der Beschwerdeführer nicht zu den Akten.
Wie der Beschwerdeführer die Reisen in das Land K finanziert hat, lässt
sich deshalb gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend klären.
Selbst wenn aber sämtliche Reisekosten der Reisen von Drittpersonen bezahlt
worden wären – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht –, stellte sich die
Frage, ob es sich dabei um freiwillige Leistungen Dritter handelt, die dem
Beschwerdeführer als Einkommen anzurechnen wären (vgl. vorn E. 4.1). Indem
der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht bzw. nicht von sich aus über
die Reisen informiert und insbesondere auch nicht dargelegt hat, was die Reisen
gekostet haben und wie sie finanziert wurden, war es der Beschwerdegegnerin
nicht möglich, allfällige Zuwendungen Dritter sowie eine Anrechnung solcher
Zuwendungen an das Einkommen des Beschwerdeführers zu prüfen. Im Übrigen ist
der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass eine vermehrte Reisetätigkeit ein
Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands oder – gerade im
vorliegenden Fall – auf eine Tätigkeit im Ausland sein kann, zumal der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits geschäftlich im Land K tätig
war.
5.3 Indem der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin weder vorgängig noch nachträglich von
sich aus über die Reisen in das Land K und die entsprechende
Reisefinanzierung informierte, verstiess er gegen seine Auskunfts- und
Meldepflicht.
6.
Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Leistungskürzung
von 15 % während sechs Monaten zulässig und verhältnismässig ist.
6.1 Bereits im
Rahmen des Antrags auf Sozialhilfe wurde der Beschwerdeführer erstmals darauf
aufmerksam gemacht, dass die Nichterfüllung von Pflichten oder die Missachtung
von Bedingungen und Auflagen des Sozialamts zu einer Kürzung oder Einstellung
der Sozialhilfeleistungen führt. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 wurde
er darauf hingewiesen, dass bei "nicht erfüllten Auflagen/Versäumnissen
oder unentschuldigten Feh[l]zeiten in einem Beschäftigungs- oder
Qualifizierungsprogramm" der Lebensunterhalt gemäss Art. 24 SHG um
bis zu 30 % reduziert werden kann. Dieser Hinweis bezieht sich zwar nicht ausdrücklich
auf eine Verletzung der Meldepflicht. Da jedoch eine Verletzung der Meldepflicht
ein "Versäumnis" der gesetzlichen Pflichten des Beschwerdeführers
darstellt, erweist sich die Kürzungsandrohung im Beschluss vom 4. Oktober
2016 als genügend. Damit wurde die Voraussetzung gemäss § 24 Abs. 1
lit. b SHG, wonach der Hilfesuchende auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung schriftlich hinzuweisen sei, hinreichend erfüllt. Im Rahmen
des Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2018 erhielt
der Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit, sich zur vorgesehenen Kürzung
zu äussern.
6.2 Die
Kürzung des Grundbetrags um 15 % für die Dauer von sechs Monaten liegt im
Rahmen der möglichen Sanktionen gemäss den SKOS-Richtlinien. Bei der Prüfung
der Verhältnismässigkeit der Sanktion ist zu berücksichtigen, dass es sich –
soweit ersichtlich – um die erste Sanktionierung des Beschwerdeführers handelt.
Allerdings war die Pflicht zur Meldung von Auslandreisen und
Reisefinanzierungen im Beschluss vom 4. Oktober 2016 ausdrücklich
festgehalten und stellt keinen schweren Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers
dar. Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine relevanten Gründe für die
Verletzung der Meldepflicht vorzubringen. Unter diesen Umständen erweist sich
die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für die Dauer von sechs Monaten als
verhältnismässig und liegt im Ermessen der Vorinstanz.
7.
7.1 Nach dem
Gesagten ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz nicht zu
beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
7.2 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es wurde
keine Parteientschädigung beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …