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Entscheid

VB.2018.00725

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00725

4. März 2019Deutsch14 min

(URT.2019.20626)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss der Sozialbehörde B vom 4. Oktober 2016 wurde A ab

1. September 2016 befristet bis 31. August 2017 wirtschaftliche

Sozialhilfe gewährt. Gleichzeitig wurde A unter anderem dazu verpflichtet,

sämtliche Änderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen,

insbesondere regelmässige Bar- oder Naturaleinnahmen (z. B. kostenfreies Überlassen von Fahrzeugen

oder Reisefinanzierungen), Veränderungen der Anzahl Personen im Haushalt, ein

Umzug, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder geplante Reisen ins Ausland der

Abteilung Soziales unverzüglich zu melden (Dispositivziffer 10). Bei

"nicht erfüllten Auflagen/Versäumnissen oder unentschuldigten Feh[l]zeiten

in einem Beschäftigungs- oder Qualifizierungsprogramm" werde der

Lebensunterhalt gemäss Art. 24 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) um bis zu 30 % gekürzt

(Dispositivziffer 9).

B.

Am 31. Oktober 2017 verlängerte die Sozialbehörde B

die wirtschaftliche Hilfe für A ab 1. September 2017 unter verschiedenen

Auflagen/Weisungen. Gleichzeitig kürzte sie ihm den Grundbedarf für den

Lebensunterhalt wegen Verstosses gegen Dispositivziffer 10 des Beschlusses

vom 4. Oktober 2016 für sechs Monate um 20 %.

Erwägungen

II.

Am 30. November 2017 erhob A Rekurs gegen den

Beschluss vom 31. Oktober 2017 und beantragte, die Kürzung der

wirtschaftlichen Hilfe sowie verschiedene Auflagen/Weisungen seien aufzuheben.

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 hiess der Bezirksrat C den Rekurs

teilweise gut und stellte fest, dass die Kürzung des Grundbedarfs wegen

Verstosses gegen die Auflagen im Behördenbeschluss vom 4. Oktober 2016,

Ziffer 10, während sechs Monaten 15 % beträgt. Im Übrigen wurde der

Rekurs abgewiesen. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

Dagegen gelangte A am 6. November 2018 (Poststempel

vom 8. November 2018) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats C vom

1.

Oktober 2018 hinsichtlich der Kürzung des Grundbetrags. Der Bezirksrat C

verzichtete am 19. November 2018 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids auf eine Vernehmlassung und übermittelte die Akten. Die Gemeinde B,

vertreten durch die Sozialbehörde, beantragte am 4. Dezember 2018 die

Abweisung der Beschwerde. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Der Streitwert bemisst sich anhand der verfügten Kürzung von

15.

% des Grundbedarfs (Fr. 147.90) für sechs Monate und beträgt damit

weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit der Einzelrichterin

gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Streitgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die

Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % für sechs Monate

und die der Kürzung zugrundeliegende Anordnung der Beschwerdegegnerin

(Meldepflicht betreffend Auslandreisen und Reisefinanzierung). Die übrigen vor

der Vorinstanz noch umstrittenen Auflagen/Weisungen ficht der Beschwerdeführer

im Beschwerdeverfahren nicht mehr an.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16

Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

[SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen

Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen

erbracht werden.

2.2

Die

Sozialbehörde hat gemäss § 27 SHV die Verhältnisse in erster Linie durch Befragen

der hilfesuchenden Person und Prüfung seiner Unterlagen abzuklären (vgl. auch § 7

VRG). Der hilfesuchenden Person obliegt bei der Abklärung des Sachverhalts eine

Mitwirkungs- und Auskunftspflicht (§ 18 SHG; § 28 SHV; vgl. BGE 138 I

331.

E. 7.3). Diese Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des

Sachverhalts trifft die hilfesuchende Person nicht nur bei der Einreichung

eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer der Unterstützung

(VGr, 11. Oktober 2018, VB.2018.00205, E. 3.2; VGr, 4. Dezember

2014, VB.2014.00449, E. 2.2 m. w. H.;

Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe,

Basel 2011, S. 142). Sie ist verpflichtet, Änderungen ihrer Verhältnisse

von sich aus zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG, § 28 SHV). Zudem hat

die Behörde alle laufenden Hilfefälle von Amts wegen mindestens einmal jährlich

zu überprüfen (§ 33 SHV). Denn es liegt im berechtigten Interesse der

Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche

Entscheidgrundlagen ausgerichtet wird. Der Wahrnehmung einer korrekten

Sachverhaltsabklärung bei der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen kommt denn

auch in der Öffentlichkeit eine grosse Bedeutung zu. Dabei geht es auch um die

Bewahrung des Vertrauens des Bürgers in den Staat (BGE 138 I 331 E. 7.4.3.1).

Allerdings gelten diese Mitwirkungs-, Auskunfts- und

Meldepflichten nicht uneingeschränkt. Sie werden insbesondere durch den

verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt (Felix

Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 107,

mit Beispielen). So kann beispielsweise das persönliche Erscheinen vor der

Sozialbehörde unzumutbar sein, wenn die hilfebedürftige Person sehr alt und

gebrechlich oder krank ist. Ist die hilfebedürftige Person nicht in der Lage,

bezeichnete Urkunden zu beschaffen, hat die Sozialhilfebehörde ihr zu helfen

(Wolffers, S. 106).

2.3

Mit

Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person

eingewirkt und/oder die Erfüllung von Pflichten (vgl. E. 2.2) verbindlich

eingefordert werden. Auflagen und Weisungen müssen sich auf eine rechtliche

Grundlage stützen. Der damit verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck

der Sozialhilfe decken. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der

Rechtsgleichheit ist zu entsprechen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.1; vgl. auch Art. 36 BV).

2.4

Die

Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn die hilfesuchende Person gegen

Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, keine oder

falsche Auskunft über ihre Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in ihre

Unterlagen verweigert. Sie muss vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit der

Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1–3 und lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der

Anordnung, Auflage oder Weisung verbunden werden kann. Die Sozialbehörde hat

bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss

dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen

zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen

und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 12. Dezember 2017,

VB.2017.00533, E. 2.2; VGr, 3. März 2017, VB.2016.00791, E. 2.4;

VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2).

2.5

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens

grundsätzlich nicht überprüfen.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin begründete die ausgesprochene Kürzung damit, dass der

Beschwerdeführer sich mehrmals im Ausland aufgehalten habe, ohne die Abteilung

Soziales darüber in Kenntnis zu setzen. Er habe damit gegen

Dispositiv

Dispositivziffer 10 des Beschlusses vom 4. Oktober 2016 verstossen,

weshalb der Grundbedarf für den Lebensunterhalt ab 1. Dezember 2018

während sechs Monaten um 20 % gekürzt werde.

3.2 Diesbezüglich

erwog die Vorinstanz, die Gemeinde habe dem Beschwerdeführer explizit die

Auflage gemacht, geplante Auslandreisen zu melden, weshalb er die beiden Reisen

in das Land K – unabhängig davon, ob diese Reisen seine Eingliederung

direkt beeinflussten oder nicht – hätte melden müssen. Diese Pflicht habe im

Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflicht eines Leistungsbezügers bestanden.

Eine vermehrte Reisetätigkeit könne ein Hinweis auf eine Verbesserung des

Gesundheitszustands sein oder gerade im vorliegenden Fall auf eine Tätigkeit im

Ausland. Die Gemeinde habe deshalb ein legitimes Interesse daran, zu erfahren,

wann, weshalb und wohin der Beschwerdeführer reist. Änderungen in den

Verhältnissen könnten sich auf den Leistungsanspruch auswirken, weshalb sie

anzugeben seien. Folglich habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegen

die entsprechende Weisung verstossen. Da es sich aber um eine erstmalige

Kürzung handle, sei eine Kürzung von 15 % für die Dauer von sechs Monaten

unter Berücksichtigung des der Gemeinde zustehenden Ermessens angemessen.

3.3 Der

Beschwerdeführer bringt vor, von seinen drei Sozialberatern habe ihm nur Frau D

deutlich erklärt, dass er mögliche Auslandreisen melden müsse. Herr E habe

ihm im Jahr 2016 gesagt, Auslandreisen im Rahmen von Einladungen zu

Sportveranstaltungen seien in Ordnung, solange alle Kosten von den Gastgebern

übernommen würden. Bei beiden Reisen seien die Kosten von den Gastgebern

übernommen worden. Die nötigen Unterlagen habe Frau F, seine damalige

Sozialberaterin, erhalten. Eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs

Monate sei (sinngemäss) unverhältnismässig.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen des Antrags auf Sozialhilfe erstmals

auf seine Pflicht, Änderungen in den finanziellen Verhältnissen dem Sozialamt

zu melden, aufmerksam gemacht, und er hat dies mit seiner Unterschrift

bestätigt. Mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2016 wurde

der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sämtliche

Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen,

insbesondere regelmässige Bar- oder Naturaleinnahmen (z.B. kostenfreies

Überlassen von Fahrzeugen oder Reisefinanzierungen), Veränderungen der

Anzahl Personen im Haushalt, einen Umzug, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

oder geplante Reisen ins Ausland, der Abteilung Soziales unverzüglich zu

melden habe. Diese Meldepflicht dient dazu, die finanziellen Verhältnisse des

Beschwerdeführers laufend abzuklären, um allfällige Veränderungen im

Unterstützungsbudget berücksichtigen zu können. So müsste sich der

Beschwerdeführer ein allfälliges zusätzliches erzieltes Einkommen anrechnen

lassen, was zu einer Reduktion seines Unterstützungsanspruchs führen könnte

(vgl. § 16 Abs. 2 SHV). Bei Zuwendungen von Drittpersonen, bspw.

Reisefinanzierungen, würde sich mindestens die Frage der Anrechenbarkeit stellen

(vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.4–1 f.; VGr, 27. November 2018,

VB.2018.00547, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons

Zürich, Kap. 9.1.03, 3. Januar 2017). Bei der in Dispositivziffer 10

des Beschlusses vom 4. Oktober 2016 festgehaltenen Meldepflicht handelt es

sich folglich – entgegen der Erwägungen der Vorinstanz – um eine Anordnung

gestützt auf § 18 SHG und nicht um eine Auflage oder Weisung im Sinn von § 21

SHG.

4.2 Der Beschluss

vom 4. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer mittels Einschreiben

zugestellt. Wenn er in der Beschwerdeschrift geltend macht, erst seine jetzige

Sozialberaterin, Frau D, habe ihm deutlich erklärt, dass er Auslandreisen

melden müsse, mutet dies deshalb als reine Schutzbehauptung an, zumal er

mögliche Auslandreisen offenbar auch bereits mit seinem ersten Sozialberater,

Herrn E, besprochen hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer mit dem Empfang des Beschlusses vom 4. Oktober 2016

Kenntnis über die Meldepflicht erhalten hat. Ihm musste aufgrund dieses

Beschlusses bewusst sein, dass er die Beschwerdegegnerin über Auslandreisen und

Reisefinanzierungen informieren muss, wobei die notwendigen Unterlagen bei

einer entsprechenden Meldung noch hätten eingefordert werden können. Es besteht

ausserdem ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Sozialhilfe nicht

aufgrund tatsachenwidriger oder unvollständiger Information zu Unrecht

ausgerichtet wird. Dieses Interesse ist nicht nur auf die sorgsame Verwendung

der finanziellen Mittel gerichtet. Es liegt vielmehr im berechtigten Interesse

der Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche

Entscheidgrundlagen ausgerichtet wird (vgl. vorn E. 2.2). Im Hinblick auf

dieses öffentliche Interesse erscheint die Pflicht, geplante Reisen ins Ausland

und Reisefinanzierungen durch Drittpersonen zu melden, als verhältnismässig und

zumutbar, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dieser Meldepflicht

nicht nachkommen zu können.

5.

5.1 Aus dem

Kontoauszug des L-Bank-Privatkontos des Beschwerdeführers vom 14. August

2017 ist ersichtlich, dass er am 4., 5. und 6. Januar 2017 sowie am

29. März 2017 Geldbezüge in den Ländern H und I getätigt hat. Im Rekurs

vom 30. November 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei zwei Mal

im Ausland gewesen. Das erste Mal sei er vom 29. Dezember 2016 bis

5. Januar 2017 mit Freunden nach J im Land K gereist. Er sei zum

60-jährigen "Jubiläum" eines ehemaligen Sportfreundes eingeladen

gewesen. Vom 3. bis 13. April 2017 sei er das zweite Mal nach J gereist,

um sein 60-jähriges "Jubiläum" zu feiern. Im Rekursverfahren machte

der Beschwerdeführer zwar geltend, er habe seiner damaligen Beraterin

mitgeteilt, dass er zwei Mal in das Land K gereist sei. Die

Beschwerdegegnerin bestritt dies jedoch. Auch aus der Aktennotiz der

Beschwerdegegnerin vom 19. September 2018 geht hervor, dass der

Beschwerdeführer die Auslandreisen nicht im Voraus gemeldet hat. Gestützt auf

die vorliegenden Akten ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

die Beschwerdegegnerin nicht vorgängig über die Reisen in das Land K

informiert hat. Darüber hinaus hat er die Reisen auch nachträglich nicht von

sich aus gemeldet und die Reisefinanzierung dargelegt. Vielmehr hat er die

Reisen in das Land K erst auf entsprechende Nachfrage der

Beschwerdegegnerin bestätigt.

5.2 Der

Beschwerdeführer machte geltend, er habe die Reisen auf Einladung von

internationalen Sportverbänden gemacht. Diese seien auch für die Kosten

aufgekommen. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer anlässlich

eines Gesprächs am 19. September 2018 auf, diese Einladungen einzureichen.

Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach, da er die Einladungen auf sein

Mobiltelefon bekommen und diese schon längst wieder gelöscht habe. Auch eine

Bestätigung seiner Gastgeber reichte der Beschwerdeführer nicht zu den Akten.

Wie der Beschwerdeführer die Reisen in das Land K finanziert hat, lässt

sich deshalb gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend klären.

Selbst wenn aber sämtliche Reisekosten der Reisen von Drittpersonen bezahlt

worden wären – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht –, stellte sich die

Frage, ob es sich dabei um freiwillige Leistungen Dritter handelt, die dem

Beschwerdeführer als Einkommen anzurechnen wären (vgl. vorn E. 4.1). Indem

der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht bzw. nicht von sich aus über

die Reisen informiert und insbesondere auch nicht dargelegt hat, was die Reisen

gekostet haben und wie sie finanziert wurden, war es der Beschwerdegegnerin

nicht möglich, allfällige Zuwendungen Dritter sowie eine Anrechnung solcher

Zuwendungen an das Einkommen des Beschwerdeführers zu prüfen. Im Übrigen ist

der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass eine vermehrte Reisetätigkeit ein

Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands oder – gerade im

vorliegenden Fall – auf eine Tätigkeit im Ausland sein kann, zumal der

Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits geschäftlich im Land K tätig

war.

5.3 Indem der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin weder vorgängig noch nachträglich von

sich aus über die Reisen in das Land K und die entsprechende

Reisefinanzierung informierte, verstiess er gegen seine Auskunfts- und

Meldepflicht.

6.

Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Leistungskürzung

von 15 % während sechs Monaten zulässig und verhältnismässig ist.

6.1 Bereits im

Rahmen des Antrags auf Sozialhilfe wurde der Beschwerdeführer erstmals darauf

aufmerksam gemacht, dass die Nichterfüllung von Pflichten oder die Missachtung

von Bedingungen und Auflagen des Sozialamts zu einer Kürzung oder Einstellung

der Sozialhilfeleistungen führt. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 wurde

er darauf hingewiesen, dass bei "nicht erfüllten Auflagen/Versäumnissen

oder unentschuldigten Feh[l]zeiten in einem Beschäftigungs- oder

Qualifizierungsprogramm" der Lebensunterhalt gemäss Art. 24 SHG um

bis zu 30 % reduziert werden kann. Dieser Hinweis bezieht sich zwar nicht ausdrücklich

auf eine Verletzung der Meldepflicht. Da jedoch eine Verletzung der Melde­pflicht

ein "Versäumnis" der gesetzlichen Pflichten des Beschwerdeführers

darstellt, erweist sich die Kürzungsandrohung im Beschluss vom 4. Oktober

2016 als genügend. Damit wurde die Voraussetzung gemäss § 24 Abs. 1

lit. b SHG, wonach der Hilfesuchende auf die Möglichkeit einer

Leistungskürzung schriftlich hinzuweisen sei, hinreichend erfüllt. Im Rahmen

des Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2018 erhielt

der Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit, sich zur vorgesehenen Kürzung

zu äussern.

6.2 Die

Kürzung des Grundbetrags um 15 % für die Dauer von sechs Monaten liegt im

Rahmen der möglichen Sanktionen gemäss den SKOS-Richtlinien. Bei der Prüfung

der Verhältnismässigkeit der Sanktion ist zu berücksichtigen, dass es sich –

soweit ersichtlich – um die erste Sanktionierung des Beschwerdeführers handelt.

Allerdings war die Pflicht zur Meldung von Auslandreisen und

Reisefinanzierungen im Beschluss vom 4. Oktober 2016 ausdrücklich

festgehalten und stellt keinen schweren Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers

dar. Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine relevanten Gründe für die

Verletzung der Meldepflicht vorzubringen. Unter diesen Umständen erweist sich

die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für die Dauer von sechs Monaten als

verhältnismässig und liegt im Ermessen der Vorinstanz.

7.

7.1 Nach dem

Gesagten ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz nicht zu

beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es wurde

keine Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an …