VB.2018.00727
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00727
26. Februar 2019Deutsch10 min
(URT.2019.20606)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00727
Urteil
der Einzelrichterin
vom 26. Februar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1. A GmbH,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verletzung der Eintragungspflicht,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit
Sitz in Zürich. Ihr Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter
Geschäftsführer B schloss mit C am 5. Juli 2017 einen Vertrag über den
Verkauf und die Abtretung von zehn Stammanteilen zu je Fr. 1'000.- zu
einem Kaufpreis von insgesamt Fr. 10'000.-. Am 16. August 2018 liess C
dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich eine notariell beglaubigte Kopie des
Abtretungsvertrags einreichen und verlangen, er sei von Amts wegen als
Gesellschafter der A GmbH im Handelsregister einzutragen.
Das Handelsregisteramt forderte B am 20. August 2018
gestützt auf Art. 152 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom
17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) zur Anmeldung der Änderung des
Eintrags im Handelsregister auf. Da B die Entgegennahme dieser Aufforderung verweigerte,
wurde die Aufforderung zur Anmeldung im Schweizerischen Handelsamtsblatt
veröffentlicht und B eine Kopie der Publikation zugestellt.
B kontaktierte in der Folge das Handelsregisteramt
telefonisch, unterliess aber eine Anmeldung und reichte auch keine Unterlagen
ein.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 nahm das
Handelsregisteramt die Eintragung der Stammanteilübertragung und die damit
verbundene Eintragung von C als neuem Gesellschafter von Amts wegen vor,
auferlegte B die Eintragungsgebühren von Fr. 211.60 und belegte ihn "[w]egen
Nichtgenügens der Anmeldepflicht" im Sinn von Art. 943 Abs. 1
des Obligationenrechts (OR, SR 220) mit einer Busse von Fr. 200.-.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben A und B am 5. November 2018
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, C sei nicht als neuer
Gesellschafter einzutragen, weil aufgrund weitgehender Divergenzen zwischen B
und C und dessen mehrmaligen Vertragsbruchs die Erfüllung des
"Einkaufsvertrages" nicht mehr gegeben sei. Es würden Verhandlungen
zur Rückabwicklung des Vertrags geführt. Sie unterbreiteten dem Gericht hierzu
sinngemäss einen Vergleichsvorschlag. Sodann verlangten sie den Verzicht auf
die Erhebung der Eintragungsgebühren und dass von einer Busse abzusehen sei.
B reichte am 8. November 2018 beim Handelsregisteramt die
verlangten Unterlagen (insbesondere den Abtretungsvertrag vom 5. Juli 2017
sowie den Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung zur Übertragung
der Stammanteile gleichen Datums sowie die unterzeichnete Anmeldung) zur
Eintragung ein.
Das Handelsregisteramt schloss am 22. November 2018 auf
Abweisung der Beschwerde und reichte die Akten ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Sie ist in ständiger Praxis bei der
gesetzeskonformen Direktbeschwerde gegen Verfügungen des Beschwerdegegners nach
Art. 165 Abs. 2 HRegV gegeben (§ 41 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a, 19a, 19b Abs. 1, 2 lit. b Ziff. 1 und
Abs. 3 sowie 42–44 VRG; BGE 137 III 217; VGr, 3. Juli 2015,
VB.2015.00330, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).
1.2
Soweit die
Beschwerdeführenden sinngemäss die Feststellung von Vertrags- bzw.
Statutenverletzungen durch C beantragen sowie ein Urteil betreffend Rückabwicklung
des Abtretungsvertrags vom 5. Juli 2017 begehren, ist auf die Beschwerde
mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten (§ 1
Satz 2 VRG). Dafür müssen die Beschwerdeführenden ein Zivilgericht
anrufen.
1.3
Strittig sind
die Eintragung der Stammanteilübertragung sowie des neuen Gesellschafters, die Auflage
der Busse im Betrag von Fr. 200.- und die Eintragungsgebühren von
Fr. 211.60. Mit Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der umstrittenen
Eintragungen ist vorliegend mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem
Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert auszugehen, weshalb die
Angelegenheit nach § 38b Abs. 1 lit. c VRG in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
1.4
Zur
Anfechtung der verfügten Eintragungen im Handelsregister ist A legitimiert.
Ebenso kann sie sich gegen die Gebührenauflage zur Wehr setzen, da sie aufgrund
von Art. 21 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Gebühren für
das Handelsregister vom 3. Dezember 1954 (SR 221.411.1) solidarisch
für die der zur Eintragung verpflichteten Person auferlegten Gebühren und
Auslagen haftet. Hingegen ist sie zur Anfechtung der Busse nicht legitimiert,
wird diese doch den zur Eintragung Verpflichteten persönlich auferlegt (vgl. Art. 943
Abs. 1 OR) und haftet sie für diese nicht solidarisch (VGr,
6.
Februar 2017, VB.2016.00731, E. 1.2).
Zur Anfechtung der B auferlegten Gebühren und der Busse ist
dieser legitimiert. Fraglich ist, ob dies auch insofern gilt, als sich seine
Beschwerde gegen die umstrittenen Eintragungen richtet. Da die Beschwerde – wie
sich zeigen wird – ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage vorliegend
offenbleiben.
2.
2.1
Gemäss
Art. 82 Abs. 1 HRegV muss die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
sämtliche Übertragungen von Stammanteilen zur Eintragung in das
Handelsregister anmelden. Die Anmeldung ist durch den Geschäftsführer, der die
Gesellschaft mit Einzelunterschrift führt, vorzunehmen und zu unterzeichnen
(Art. 931a Abs. 2 OR). Falls sich der Geschäftsführer – wie vorliegend
– weigert, einen neuen Gesellschafter zur Eintragung anzumelden, kann der
Betroffene nicht anstelle des Geschäftsführers die Eintragung anmelden
(Art. 17 HRegV). Jedoch kann er in diesem Fall unter Berufung auf
Art. 82 in Verbindung mit 152 Abs. 1 lit. a HRegV eine
Eintragung von Amts wegen durch das Handelsregisteramt verlangen (Rino Siffert
in: derselbe/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern
2013, Art. 82 N. 3). Für die Eintragung einer Stammanteilübertragung
sind dem Handelsregisteramt gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a
und b HRegV ein formgültig gefasster Abtretungsvertrag sowie in der Regel ein
Beleg über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Übertragung der
Stammanteile vorzulegen (Siffert, Art. 82 N. 6 und 15; Michael
Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. A., Zürich
etc. 2016, Art. 82 N. 336, auch zum Folgenden). Unterzeichnen
sämtliche ausscheidenden und verbleibenden Gesellschafter den Vertrag, kann von
einer impliziten Zustimmung im Sinn eines bei der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung gültigen Zirkularbeschlusses der Gesellschafterversammlung ausgegangen
werden.
2.2
Den
Abtretungsvertrag sowie einen allfälligen Zustimmungsbeschluss der
Gesellschafterversammlung hat der Registerführer vor der Eintragung zu prüfen
(Art. 940 Abs. 1 OR). Die Kognition des Handelsregisteramts zur
Prüfung der materiellrechtlichen Gültigkeit einer im Handelsregister
einzutragenden Stammanteilübertragung ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung allerdings begrenzt (vgl. Martin Eckert, Basler Kommentar, 2016,
Art. 940 OR N. 1 mit Hinweisen). Der Handelsregisterführer hat (nur)
zu prüfen, ob die zwingenden Gesetzesbestimmungen, welche im öffentlichen
Interesse oder zum Schutz Dritter aufgestellt sind, eingehalten sind (BGE 119
II 465).
Zu den zwingenden Vorschriften gehört hier zunächst Art.
785.
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 777a Abs. 2 OR, wonach der
Stammanteilserwerber in zweckmässiger Weise auf seine künftigen statutarischen
Rechte und Pflichten hingewiesen worden sein muss (Siffert, Art. 82
N. 9 mit Hinweis auf die Botschaft zur Revision des GmbH-Rechts vom
19.
Dezember 2001, BBl 2002, 3148 ff., 3185; Gwelessiani,
Art. 82 N. 340). Dem ist Genüge getan, wenn die Statuten als
integraler Bestandteil dem Abtretungsvertrag beigelegt werden oder der Erwerber
bestätigt, dass er die Statuten vor der Unterzeichnung des Abtretungsvertrags
gelesen hat (Siffert, Art. 82 N. 8). Sodann ist die Formvorschrift
gemäss Art. 785 Abs. 1 OR einzuhalten, wonach die Abtretung nach einfacher
Schriftlichkeit verlangt. Bestehen jedoch statutarisch strengere
Formvorschriften, ist diesen nachzukommen (Gwelessiani, Art. 82
N. 335; Siffert, Art. 82 N. 4; Lukas Glanzmann/Claudia Walz in:
Jürg Schmid [Hrsg.] Gesellschaftsrecht und Notar – Entwicklungen und Tendenzen,
Zürich 2016, S. 35 f.). Erfüllt der Vertrag die vorgeschriebene Form
nicht oder fehlt der verlangte Inhalt, darf er nicht Grundlage für einen
Handelsregistereintrag bilden (Gwelessiani, Art. 82 N. 335 und 340;
Siffert, Art. 82 N. 9). Der Registerführer hat in diesem Fall den Eintrag
abzulehnen.
2.3
Vorliegend
bestehen keine Verdachtsmomente, welche darauf schliessen liessen, dass der
Abtretungsvertrag vom 5. Juli 2017 nichtig wäre oder gegen zwingendes Gesetzesrecht
verstiesse. Ziffer IV des Abtretungsvertrags enthält eine Bestätigung der
Kenntnisnahme der Statuten durch den Erwerber, womit die inhaltlichen
Anforderungen an die Stammanteilübertragung erfüllt sind. Die aktuellen
Statuten vom 19. Oktober 2016 verlangen für den Abtretungsvertrag – wie in
Art. 785 Abs. 1 OR vorgesehen – einfache Schriftlichkeit. Der
Abtretungsvertrag ist daher auch formgültig zustande gekommen. Zwar war der
Beschwerdegegner bei seiner Entscheidung (noch) nicht im Besitz des von Art. 6
Abs. 3 der Statuten für die Abtretung verlangten Zustimmungsbeschlusses
der Gesellschaft vom 5. Juli 2017. Angesichts dessen, dass der abtretende
Gesellschafter damals alleiniger Gesellschafter der A GmbH war, durfte der
Beschwerdegegner indes von einer Zustimmung ausgehen und die Eintragung
gleichwohl vornehmen.
Demgemäss erweist sich die umstrittene Eintragung als
rechtmässig. Entsprechend tut dies grundsätzlich auch die B auferlegte
Eintragungsgebühr, deren Höhe nicht beanstandet wird.
3.
3.1
Verpflichtet
das Gesetz die Beteiligten zur Anmeldung, hat die Registerbehörde gegen die
Fehlbaren von Amts wegen mit Ordnungsbussen im Betrag von Fr. 10.- bis
500.
- einzuschreiten (Art. 943 Abs. 1 OR;
Art. 152 Abs. 5 lit. d HRegV; VGr, 5. März 2018,
VB.2018.00015, E. 3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Zu büssen ist
jeder absichtliche oder fahrlässige Verstoss gegen die in Gesetz oder
Verordnung geregelte Pflicht, eine Eintragung im Handelsregister anzumelden
(BGE 104 Ib 261 E. 3). Die Ordnungsbusse gemäss Art. 943
Abs. 1 OR ist als Verwaltungsstrafe zu qualifizieren und dient der
Sanktionierung von Verstössen gegen die Bestimmungen des Handelsregisterrechts.
Als Beugestrafe zufolge Ungehorsams darf sie nur dann verhängt werden, wenn sie
zuvor angedroht worden ist (vgl. Art. 152
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 152 Abs. 5 lit. d HRegV).
3.2
Die Busse
wurde mit Schreiben vom 20. August 2018 sowie in der veröffentlichten Aufforderung
zur Anmeldung, welche dem B überdies als Kopie per Post zugestellt wurde,
korrekt angedroht. B erfüllte die Aufforderungen des Beschwerdegegners nicht
rechtzeitig und hat auch nicht rechtzeitig belegt, dass eine Anmeldung nicht
vorgenommen werden müsse (Eckert, Art. 943 N. 3). Sodann erscheint
die Festlegung der Bussenhöhe den Umständen angemessen (vgl. VGr, 6. Februar
2017, VB.2016.00731, E. 3.3). Die Busse ist deshalb nicht aufzuheben.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 14 VRG; VGr, 6. Februar 2017, VB.2016.00731,
E. 5).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Öffentlichrechtliche Entscheide, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in
Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des
Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Soweit es sich nicht um einen
vermögensrechtlichen Fall handelt, kann demnach Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden.
In vermögensrechtlichen Fällen ist die ordentliche
Beschwerde grundsätzlich erst ab einem Streitwert von mindestens
Fr. 30'000.- zulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Massgebend
für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Zivilsache ist, ob der Rechtsgrund
des Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich
und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 118 II 528
E. 2c). Das Bundesgericht betrachtet etwa eine Streitigkeit über einen
Registereintrag betreffend unter anderem die Abwahl eines Verwaltungsrats als
vermögensrechtliche Zivilsache (BGr, 22. Juni 2007,4A_24/2007,
E. 1.3).
Soweit hier in diesem Sinn eine vermögensrechtliche
Zivilsache vorliegt und der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,
lässt sich dennoch ordentliche Beschwerde führen, wenn sich eine Rechtsfrage
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). In
den übrigen Fällen ist subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG zu erheben.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …