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Entscheid

VB.2018.00727

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00727

26. Februar 2019Deutsch10 min

(URT.2019.20606)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit

Sitz in Zürich. Ihr Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter

Geschäftsführer B schloss mit C am 5. Juli 2017 einen Vertrag über den

Verkauf und die Abtretung von zehn Stammanteilen zu je Fr. 1'000.- zu

einem Kaufpreis von insgesamt Fr. 10'000.-. Am 16. August 2018 liess C

dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich eine notariell beglaubigte Kopie des

Abtretungsvertrags einreichen und verlangen, er sei von Amts wegen als

Gesellschafter der A GmbH im Handelsregister einzutragen.

Das Handelsregisteramt forderte B am 20. August 2018

gestützt auf Art. 152 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom

17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) zur Anmeldung der Änderung des

Eintrags im Handelsregister auf. Da B die Entgegennahme dieser Aufforderung verweigerte,

wurde die Aufforderung zur Anmeldung im Schweizerischen Handelsamtsblatt

veröffentlicht und B eine Kopie der Publikation zugestellt.

B kontaktierte in der Folge das Handelsregisteramt

telefonisch, unterliess aber eine Anmeldung und reichte auch keine Unterlagen

ein.

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 nahm das

Handelsregisteramt die Eintragung der Stammanteilübertragung und die damit

verbundene Eintragung von C als neuem Gesellschafter von Amts wegen vor,

auferlegte B die Eintragungsgebühren von Fr. 211.60 und belegte ihn "[w]egen

Nichtgenügens der Anmeldepflicht" im Sinn von Art. 943 Abs. 1

des Obligationenrechts (OR, SR 220) mit einer Busse von Fr. 200.-.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A und B am 5. November 2018

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, C sei nicht als neuer

Gesellschafter einzutragen, weil aufgrund weitgehender Divergenzen zwischen B

und C und dessen mehrmaligen Vertragsbruchs die Erfüllung des

"Einkaufsvertrages" nicht mehr gegeben sei. Es würden Verhandlungen

zur Rückabwicklung des Vertrags geführt. Sie unterbreiteten dem Gericht hierzu

sinngemäss einen Vergleichsvorschlag. Sodann verlangten sie den Verzicht auf

die Erhebung der Eintragungsgebühren und dass von einer Busse abzusehen sei.

B reichte am 8. November 2018 beim Handelsregisteramt die

verlangten Unterlagen (insbesondere den Abtretungsvertrag vom 5. Juli 2017

sowie den Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung zur Übertragung

der Stammanteile gleichen Datums sowie die unterzeichnete Anmeldung) zur

Eintragung ein.

Das Handelsregisteramt schloss am 22. November 2018 auf

Abweisung der Beschwerde und reichte die Akten ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Sie ist in ständiger Praxis bei der

gesetzeskonformen Direktbeschwerde gegen Verfügungen des Beschwerdegegners nach

Art. 165 Abs. 2 HRegV gegeben (§ 41 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a, 19a, 19b Abs. 1, 2 lit. b Ziff. 1 und

Abs. 3 sowie 42–44 VRG; BGE 137 III 217; VGr, 3. Juli 2015,

VB.2015.00330, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).

1.2

Soweit die

Beschwerdeführenden sinngemäss die Feststellung von Vertrags- bzw.

Statutenverletzungen durch C beantragen sowie ein Urteil betreffend Rückabwicklung

des Abtretungsvertrags vom 5. Juli 2017 begehren, ist auf die Beschwerde

mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten (§ 1

Satz 2 VRG). Dafür müssen die Beschwerdeführenden ein Zivilgericht

anrufen.

1.3

Strittig sind

die Eintragung der Stammanteilübertragung sowie des neuen Gesellschafters, die Auflage

der Busse im Betrag von Fr. 200.- und die Eintragungsgebühren von

Fr. 211.60. Mit Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der umstrittenen

Eintragungen ist vorliegend mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem

Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert auszugehen, weshalb die

Angelegenheit nach § 38b Abs. 1 lit. c VRG in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.4

Zur

Anfechtung der verfügten Eintragungen im Handelsregister ist A legitimiert.

Ebenso kann sie sich gegen die Gebührenauflage zur Wehr setzen, da sie aufgrund

von Art. 21 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Gebühren für

das Handelsregister vom 3. Dezember 1954 (SR 221.411.1) solidarisch

für die der zur Eintragung verpflichteten Person auferlegten Gebühren und

Auslagen haftet. Hingegen ist sie zur Anfechtung der Busse nicht legitimiert,

wird diese doch den zur Eintragung Verpflichteten persönlich auferlegt (vgl. Art. 943

Abs. 1 OR) und haftet sie für diese nicht solidarisch (VGr,

6.

Februar 2017, VB.2016.00731, E. 1.2).

Zur Anfechtung der B auferlegten Gebühren und der Busse ist

dieser legitimiert. Fraglich ist, ob dies auch insofern gilt, als sich seine

Beschwerde gegen die umstrittenen Eintragungen richtet. Da die Beschwerde – wie

sich zeigen wird – ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage vorliegend

offenbleiben.

2.

2.1

Gemäss

Art. 82 Abs. 1 HRegV muss die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

sämt­liche Übertragungen von Stammanteilen zur Eintragung in das

Handelsregister anmelden. Die Anmeldung ist durch den Geschäftsführer, der die

Gesellschaft mit Einzelunterschrift führt, vorzunehmen und zu unterzeichnen

(Art. 931a Abs. 2 OR). Falls sich der Geschäftsführer – wie vorliegend

– weigert, einen neuen Gesellschafter zur Eintragung anzumelden, kann der

Betroffene nicht anstelle des Geschäftsführers die Eintragung anmelden

(Art. 17 HRegV). Jedoch kann er in diesem Fall unter Berufung auf

Art. 82 in Verbindung mit 152 Abs. 1 lit. a HRegV eine

Eintragung von Amts wegen durch das Handelsregisteramt verlangen (Rino Siffert

in: derselbe/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern

2013, Art. 82 N. 3). Für die Eintragung einer Stammanteilübertragung

sind dem Handelsregisteramt gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a

und b HRegV ein formgültig gefasster Abtretungsvertrag sowie in der Regel ein

Beleg über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Übertragung der

Stammanteile vorzulegen (Siffert, Art. 82 N. 6 und 15; Michael

Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. A., Zürich

etc. 2016, Art. 82 N. 336, auch zum Folgenden). Unterzeichnen

sämtliche ausscheidenden und verbleibenden Gesellschafter den Vertrag, kann von

einer impliziten Zustimmung im Sinn eines bei der Gesellschaft mit beschränkter

Haftung gültigen Zirkularbeschlusses der Gesellschafterversammlung ausgegangen

werden.

2.2

Den

Abtretungsvertrag sowie einen allfälligen Zustimmungsbeschluss der

Gesellschafterversammlung hat der Registerführer vor der Eintragung zu prüfen

(Art. 940 Abs. 1 OR). Die Kognition des Handelsregisteramts zur

Prüfung der materiellrechtlichen Gültigkeit einer im Handelsregister

einzutragenden Stammanteilübertragung ist nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung allerdings begrenzt (vgl. Martin Eckert, Basler Kommentar, 2016,

Art. 940 OR N. 1 mit Hinweisen). Der Handelsregisterführer hat (nur)

zu prüfen, ob die zwingenden Gesetzesbestimmungen, welche im öffentlichen

Interesse oder zum Schutz Dritter aufgestellt sind, eingehalten sind (BGE 119

II 465).

Zu den zwingenden Vorschriften gehört hier zunächst Art.

785.

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 777a Abs. 2 OR, wonach der

Stammanteilserwerber in zweckmässiger Weise auf seine künftigen statutarischen

Rechte und Pflichten hingewiesen worden sein muss (Siffert, Art. 82

N. 9 mit Hinweis auf die Botschaft zur Revision des GmbH-Rechts vom

19.

Dezember 2001, BBl 2002, 3148 ff., 3185; Gwelessiani,

Art. 82 N. 340). Dem ist Genüge getan, wenn die Statuten als

integraler Bestandteil dem Abtretungsvertrag beigelegt werden oder der Erwerber

bestätigt, dass er die Statuten vor der Unterzeichnung des Abtretungsvertrags

gelesen hat (Siffert, Art. 82 N. 8). Sodann ist die Formvorschrift

gemäss Art. 785 Abs. 1 OR einzuhalten, wonach die Abtretung nach einfacher

Schriftlichkeit verlangt. Bestehen jedoch statutarisch strengere

Formvorschriften, ist diesen nachzukommen (Gwelessiani, Art. 82

N. 335; Siffert, Art. 82 N. 4; Lukas Glanzmann/Claudia Walz in:

Jürg Schmid [Hrsg.] Gesellschaftsrecht und Notar – Entwicklungen und Tendenzen,

Zürich 2016, S. 35 f.). Erfüllt der Vertrag die vorgeschriebene Form

nicht oder fehlt der verlangte Inhalt, darf er nicht Grundlage für einen

Handelsregistereintrag bilden (Gwelessiani, Art. 82 N. 335 und 340;

Siffert, Art. 82 N. 9). Der Registerführer hat in diesem Fall den Eintrag

abzulehnen.

2.3

Vorliegend

bestehen keine Verdachtsmomente, welche darauf schliessen liessen, dass der

Abtretungsvertrag vom 5. Juli 2017 nichtig wäre oder gegen zwingendes Gesetzesrecht

verstiesse. Ziffer IV des Abtretungsvertrags enthält eine Bestätigung der

Kenntnisnahme der Statuten durch den Erwerber, womit die inhaltlichen

Anforderungen an die Stammanteilübertragung erfüllt sind. Die aktuellen

Statuten vom 19. Oktober 2016 verlangen für den Abtretungsvertrag – wie in

Art. 785 Abs. 1 OR vorgesehen – einfache Schriftlichkeit. Der

Abtretungsvertrag ist daher auch formgültig zustande gekommen. Zwar war der

Beschwerdegegner bei seiner Entscheidung (noch) nicht im Besitz des von Art. 6

Abs. 3 der Statuten für die Abtretung verlangten Zustimmungsbeschlusses

der Gesellschaft vom 5. Juli 2017. Angesichts dessen, dass der abtretende

Gesellschafter damals alleiniger Gesellschafter der A GmbH war, durfte der

Beschwerdegegner indes von einer Zustimmung ausgehen und die Eintragung

gleichwohl vornehmen.

Demgemäss erweist sich die umstrittene Eintragung als

rechtmässig. Entsprechend tut dies grundsätzlich auch die B auferlegte

Eintragungsgebühr, deren Höhe nicht beanstandet wird.

3.

3.1

Verpflichtet

das Gesetz die Beteiligten zur Anmeldung, hat die Registerbehörde gegen die

Fehlbaren von Amts wegen mit Ordnungsbussen im Betrag von Fr. 10.- bis

500.

- einzuschreiten (Art. 943 Abs. 1 OR;

Art. 152 Abs. 5 lit. d HRegV; VGr, 5. März 2018,

VB.2018.00015, E. 3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Zu büssen ist

jeder absichtliche oder fahrlässige Verstoss gegen die in Gesetz oder

Verordnung geregelte Pflicht, eine Eintragung im Handelsregister anzumelden

(BGE 104 Ib 261 E. 3). Die Ordnungsbusse gemäss Art. 943

Abs. 1 OR ist als Verwaltungsstrafe zu qualifizieren und dient der

Sanktionierung von Verstössen gegen die Bestimmungen des Handelsregisterrechts.

Als Beugestrafe zufolge Ungehorsams darf sie nur dann verhängt werden, wenn sie

zuvor angedroht worden ist (vgl. Art. 152

Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 152 Abs. 5 lit. d HRegV).

3.2

Die Busse

wurde mit Schreiben vom 20. August 2018 sowie in der veröffentlichten Aufforderung

zur Anmeldung, welche dem B überdies als Kopie per Post zugestellt wurde,

korrekt angedroht. B erfüllte die Aufforderungen des Beschwerdegegners nicht

rechtzeitig und hat auch nicht rechtzeitig belegt, dass eine Anmeldung nicht

vorgenommen werden müsse (Eckert, Art. 943 N. 3). Sodann erscheint

die Festlegung der Bussenhöhe den Umständen angemessen (vgl. VGr, 6. Februar

2017, VB.2016.00731, E. 3.3). Die Busse ist deshalb nicht aufzuheben.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 14 VRG; VGr, 6. Februar 2017, VB.2016.00731,

E. 5).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Öffentlichrechtliche Entscheide, die in unmittelbarem

Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in

Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des

Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Soweit es sich nicht um einen

vermögensrechtlichen Fall handelt, kann demnach Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden.

In vermögensrechtlichen Fällen ist die ordentliche

Beschwerde grundsätzlich erst ab einem Streitwert von mindestens

Fr. 30'000.- zulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Massgebend

für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Zivilsache ist, ob der Rechtsgrund

des Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich

und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 118 II 528

E. 2c). Das Bundesgericht betrachtet etwa eine Streitigkeit über einen

Registereintrag betreffend unter anderem die Abwahl eines Verwaltungsrats als

vermögensrechtliche Zivilsache (BGr, 22. Juni 2007,4A_24/2007,

E. 1.3).

Soweit hier in diesem Sinn eine vermögensrechtliche

Zivilsache vorliegt und der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,

lässt sich dennoch ordentliche Beschwerde führen, wenn sich eine Rechtsfrage

grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). In

den übrigen Fällen ist subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG zu erheben.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …