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Entscheid

VB.2018.00730

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00730

13. Februar 2019Deutsch16 min

(URT.2019.20592)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

1973 geborene syrische Staatsangehörige A reiste am 15. Oktober 1997 als

Asylsuchender in die Schweiz ein und verblieb nach der rechtskräftigen

Abweisung seines Asylgesuchs zunächst illegal im Land. Nachdem er am 29. Oktober

1999 die 1967 geborene Schweizerin J geheiratet hatte, wurde ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Am 11. Juni

2003 liessen sich die Eheleute scheiden, worauf A am 5. Dezember 2003 die

1982 geborene Schweizerin K (Name nach der Heirat: B) heiratete und ihm erneut

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner (zweiten) Ehefrau erteilt

sowie bis zum 4. Dezember 2012 regelmässig verlängert wurde. Aus dieser

Ehe gingen die Kinder C (geboren 2001), D (geboren 2003), E (geboren 2005), die

Zwillinge F und G (beide geboren 2012) sowie H (geboren 2016) hervor, die

allesamt über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.

A und dessen Familie mussten ab dem 2. Halbjahr 2003

bzw. Dezember 2004 mit insgesamt rund 1 ½ Million Franken von der Sozialhilfe unterstützt werden. Am

16. Juni 2008 wurde A wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit und derjenigen

seiner Familie verwarnt. Zudem liegen zahlreiche offene Betreibungen und

Verlustscheinforderungen gegen A vor. Ein am 14. März 2017 über ihn

eröffneter Konkurs wurde gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt

(SHAB, www.shab.ch) inzwischen mangels Aktiven eingestellt. Weiter delinquierte

A zahlreiche Male, wobei es sich um strassenverkehrsrechtliche Übertretungen

handelte. Ende April 2014 hoben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf.

Aufgrund der hernach getrennt geführten Sozialhilfebudgets konnte sich A von

der Sozialhilfe lösen, während seine Familie weiterhin sozialhilfeabhängig

blieb.

B. Aufgrund

der erfolgten Trennung, der fortwährenden Sozialhilfeabhängigkeit der Familie

und der Schuldenwirtschaft von A verweigerte das Migrationsamt am 3. Juni

2015 eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus

der Schweiz weg. Nachdem diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen

war, ordnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 18. September

2015 auf entsprechenden Antrag des Migrationsamts die vorläufige Aufnahme von A

an, da ein Wegweisungsvollzug nach Syrien aufgrund des dortigen Bürgerkriegs

zurzeit unzumutbar sei.

C. Am 25. November

2015 ersuchte A um die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung, zumal er

und seine Ehefrau wieder zusammengefunden hätten. Das Migrationsamt trat

hierauf am 15. Dezember 2015 zunächst nicht ein, da keine wesentliche

Veränderung der Sach- oder Rechtslage vorliegen würde. Nachdem die

Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs am 7. Dezember 2016

teilweise gutgeheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an das

Migrationsamt zurückgewiesen hatte, verweigerte das Migrationsamt am 13. November

2017 die (Wieder-)Er­teilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 8. Oktober 2018 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 9. November 2018 liessen A "und

Familie" dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Rekursentscheid aufzuheben und A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw.

diese sei zu verlängern. Weiter ersuchten sie um die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines Rechtsvertreters als

unentgeltlichen Rechtsbeistand. Überdies ersuchten sie um die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Mit Eingabe vom 20. November 2018 liess der

Beschwerdeführer zur Dokumentierung seiner Rolle als Familienvater ein Schreiben

der Beiständin seiner sechs Kinder vom 14. November 2018 einreichen.

Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde und dem

nachgereichten Schreiben nicht vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Vor

Verwaltungsgericht treten sowohl der Beschwerdeführer Nr. 1

(nachfolgend Beschwerdeführer) als auch dessen Ehefrau und die gemeinsamen

Kinder (Beschwerdeführerende Nrn. 2–8) als Partei auf, weshalb das Rubrum

dieses Entscheids entsprechend zu ergänzen ist. Indes ist auf die Beschwerde

der Ehefrau und der Kinder zufolge fehlender Teilnahme am vorinstanzlichen

Verfahren nicht einzutreten (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich 2014, § 21 N. 29).

2.

2.1

Die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit mi­grationsamtlicher

Verfügung vom 3. Juni 2015 verweigert. Da diese Verfügung unangefochten in

Rechtskraft erwachsen ist, kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein

die (Wieder-)Er­teilung, nicht aber die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

sein.

2.2

Nach der rechtskräftigen Abweisung eines Verlängerungsgesuchs kann

grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird

dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig

aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue

Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal

geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen

Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder

infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur

verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl.

BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1

[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015,2C_644/2014,

E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).

2.3

Laut Auskunft der Einwohnerkontrolle L ist der Beschwerdeführer seit

dem 15. Juni 2015 wieder bei seiner Familie angemeldet. Eigenen Angaben

zufolge lebt er seit Juli 2015 mit seiner Familie zusammen. Zudem gebar seine

Ehefrau im April 2016 ihr sechstes Kind. Gemäss den zutreffenden Erwägungen der

Sicherheitsdirektion vom 7. Dezember 2016 haben sich die Verhältnisse seit

der rechtskräftigen Bewilligungsverweigerung vom 3. Juni 2015 damit wesentlich

verändert und ist insbesondere die Verhältnismässigkeit einer

Bewilligungsverweigerung nach der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens

und der Geburt des sechsten Kindes neu zu prüfen.

3.

3.1

3.1.1

Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz

bzw. AuG]). Sofern die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt

ist, besteht zudem ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf

Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV). Im Sinn eines umgekehrten Familiennachzugs fällt auch

die intakte und gelebte Beziehung zu hier lebenden minderjährigen Kindern mit

gefestigten hiesigen Aufenthalt in den Schutzbereich des Rechts auf

Familienleben. Überdies ist gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ab einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren grundsätzlich davon

auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind,

dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf,

ansonsten aus dem in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ebenfalls geschützten

Recht auf Privatleben ein (bedingter) Bewilligungsanspruch abzuleiten ist (BGr,

17.

September 2018,2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 8. Mai 2018,

2C_105/2017, E. 3.8 f. [zur Publikation vorgesehen]; BGr, 20. Juli

2018,2C_1035/2017, E. 5.1). Das Recht auf Privat- und Familienleben

begründet jedoch keinen generellen Bewilligungsanspruch und kann insbesondere

auch durch die vorläufige Aufnahme des betroffenen Ausländers gewährleistet

sein, sofern die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen

hierdurch nicht ernstlich beeinträchtigt werden (BGr, 2. Februar 2006,

2A.454/2005, E. 2.3.2).

3.1.2

Die genannten Aufenthaltsansprüche bzw. Anwesenheitsrechte stehen unter dem

Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG in Verbindung mit

Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen. Ein Widerrufsgrund liegt

unter anderem bei dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn

von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG oder bei mutwilliger Nichterfüllung

öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer

mutwilligen Schuldenwirtschaft vor. Letzteres ergab sich bis Ende 2018 aus

Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (damals noch AuG) in Verbindung mit

Art. 80 VZAE. Per 1. Januar 2019 ist der Kriterienkatalog von Art. 80 VZAE

in Art. 77a Abs. 1 VZAE überführt worden, ohne dass sich hieraus

bezüglich des Widerrufsgrunds der mutwilligen Schuldenwirtschaft materielle

Änderungen ergeben (vgl. dazu auch den erläuternden Bericht des SEM vom

7.

November 2017 zu den Änderungen des VZAE; vgl. ferner auch die neu ins

AIG überführten Integrationskriterien nach Art. 58a AIG sowie die Botschaft

zum AIG, BBl 2013, 2427 f. und die Zusatzbotschaft zum AIG, BBl 2016,

2836).

3.1.3

Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zur Bewilligungsverweigerung.

Zu prüfen ist vielmehr, ob diese verhältnismässig erscheint. Bei Vorliegen von

Widerrufsgründen sind auch (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf

Familien- und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung

aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK

doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines

Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr,

1.

Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.3).

3.1.4

Die zuständigen Behörden haben alle Um­stände des Einzelfalls zu

berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Inte­ressen, der persönlichen

Verhältnisse sowie des Grads der Integration der ausländischen Person ist eine

sorgfältige Interessenabwägung vor­zunehmen. Dabei gilt es, namentlich der

Schwere des Ver­schul­dens, der Dauer der Anwesenheit sowie den dem Betroffenen

und seiner Familie drohenden Nachteilen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96

Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012,

2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8).

3.1.5

Für den Widerruf einer Bewilligung wegen dauerhafter und erheblicher

Sozialhilfeabhängigkeit ist neben den bisherigen und den aktuellen

Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person (oder eine

durch diese zu unterstützende Person) hohe finanzielle Unterstützungsleistungen

erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für

ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011,

E. 2.3; BGr, 10. Juni 2010,2C_74/2010, E. 3.4). Praxisgemäss

dauerhaft und erheblich ist ein Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-

während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM],

Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2019], Ziff. 8.3.2.4;

vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011,

E. 2.3). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung zu berücksichtigen

ist zudem, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit oder die

Sozialhilfeabhängigkeit der von ihr zu unterstützenden Personen verschuldet hat

(vgl. Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 63 AuG N. 21 sowie

Art. 62 AuG N. 48 f. und 51; BGr, 20. Juni 2013,

2C_1228/2012, E. 2.2).

3.1.6

Beim Widerrufsgrund der mutwilligen Schuldenwirtschaft ist praxisgemäss

eine Wegweisung ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa

Fr. 80'000.- in Betracht zu ziehen (vgl. VGr, 12. November 2014,

VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014,

2C_997/2013, E. 2.2). Neben dem Umfang und der Dauer der

Schuldenwirtschaft ist wiederum zu prüfen, inwieweit die Schulden in

vorwerfbarer bzw. mutwilliger Weise geäufnet und zumutbare Anstrengungen zur

Schuldentilgung unterlassen wurden (vgl. zum Ganzen BGr, 21. Juli 2014,

2C_997/2013, E. 2.2 f.; BGr, 6. Oktober 2010,2C_273/2010,

E. 3.4)

3.1.7

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind überdies auch die im Heimatland

anzutreffenden Lebensumstände bereits durch die kantonalen Migrationsbehörden

im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen und darf die

diesbezügliche Interessenabwägung nicht einfach in das Vollzugsverfahren der

Wegweisung verschoben werden (BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 2. Februar

2016,2C_120/2015, E. 3.3; BGr, 8. Januar 2018,2C_396/2017,

E. 7.6; BGr, 6. März 2018,2C_740/2017, E. 5.2.1). Dies gilt

aber nur bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen wie dem

Bewilligungswiderruf oder der Nichtverlängerung einer Bewilligung, wo zum

Zeitpunkt des Bewilligungsentzugs über eine vorläufige Aufnahme noch gar nicht

Dispositiv

entschieden wird bzw. entschieden werden kann, da diese erst noch beim

Staatssekretariat für Migration (SEM) beantragt und durch dieses bewilligt

werden muss (vgl. BGr, 2. Februar 2016,2C_120/2015, E. 3.3).

Hingegen ist der Miteinbezug entsprechender Vollzugshindernisse bei der Prüfung

der Bewilligungserteilung an hier bereits vorläufig aufgenommene Personen

entbehrlich, droht diesen doch bei einer Bewilligungsverweigerung noch kein

Wegweisungsvollzug.

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer lebt derzeit in intakter Ehe- bzw.

Familiengemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau und seinen sechs minderjährigen

Schweizer Kindern zusammen. Gestützt auf diese familiären Beziehungen und

aufgrund seiner jahrzehntelangen sowie überwiegend rechtmässigen

Landesanwesenheit kann er aus Art 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV

ein (bedingtes) Anwesenheitsrecht ableiten. Ob dieses vorliegend bereits durch

seine vorläufige Aufnahme hinreichend gewährleistet erscheint (vgl. E. 3.1.1

vorstehend), kann offenbleiben, da er aufgrund des wiederaufgenommenen

Zusammenlebens mit seiner Schweizer Ehefrau zumindest aus Art. 42

Abs. 1 AIG einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung herzuleiten vermag.

3.2.2

Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen stehen jedoch mehrere

Widerrufsgründe diesem bedingten Bewilligungsanspruch entgegen: So mussten der

Beschwerdeführer und seine Familie bislang mit rund 1 ½ Million Franken unterstützt werden und

dauert die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie weiter an, zumal diese eine

Unterstützungsgemeinschaft bildet (vgl. Art. 159 und 276 des Zivilgesetzbuchs

[ZGB] sowie BGr, 16. Juli 2015,2C_900/2014, E. 2.4.2). Aufgrund der

fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit der Familie erscheint deshalb

unerheblich, inwieweit sich inzwischen zumindest der Beschwerdeführer selbst

finanzieren kann, ist dieser doch weiterhin auch zur Unterstützung seiner

Familie verpflichtet. Eine Loslösung von der Sozialhilfe ist nicht absehbar.

Überdies wurden gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts L vom

28. März 2017 zahlreiche Betreibungen gegen den Beschwerdeführer

eingeleitet und summieren sich die offenen Verlustscheinforderungen inzwischen

auf fast Fr. 200'000.-. Soweit die gegen den Beschwerdeführer

eingeleiteten Betreibungen nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen

Entscheid eingestellt bzw. aufgehoben worden sind, kann ohne Weiteres vom

Bestand bzw. der Berechtigung der in Betreibung gesetzten Forderungen

ausgegangen werden.

3.2.3

Der Beschwerdeführer hat sich während seines hiesigen Aufenthalts nur

ungenügend um einen existenzsichernden Erwerb bemüht und sein Arbeitspotenzial

nicht ausgeschöpft: Obwohl er bereits in jungen Jahren in die Schweiz gekommen

ist und sich damit relativ früh mit den hiesigen Gegebenheiten vertraut machen

konnte, ist seine wirtschaftliche Integration weit hinter üblichen

Integrationserwartungen zurückgeblieben. So bemühte er sich jahrelang nicht um

einen existenzsichernden Erwerb bzw. hielt an einer zeitweise nur in einem

geringen Pensum ausgeübten und nicht existenzsichernden selbständigen

Erwerbstätigkeit als … fest. Dies obwohl er zu Beginn seines regulären hiesigen

Aufenthalts offenbar noch ohne grössere Schwierigkeiten mehrere Anstellungen

finden konnte. Gemäss den Angaben seiner Ehefrau gegenüber der Kantonspolizei

Zürich vom 12. Mai 2011 hat er ihm angebotene Arbeitsstellen abgelehnt,

weil er lieber draussen auch körperlich anstrengende Arbeiten verrichten würde.

Vor den Vorinstanzen noch behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen blieben

weitgehend unbelegt, findet sich doch hierzu lediglich ein Bericht des behandelnden

Psychiaters vom 7. Februar 2017 in den Akten, wonach der Beschwerdeführer

wegen Depressionen in der Zeit von 2005–2006 regelmässige und von 2007-2009

halbjährliche psychiatrische Konsultationen wahrnahm. Eine gesundheitlich

eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wurde nicht attestiert. Seine erschwerte

Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt ist damit primär Folge seiner

jahrelangen Versäumnisse bei der Arbeitssuche und nur ganz am Rande auch durch

seine fehlende Ausbildung, sein Alter, familiäre Betreuungspflichten und seine

gegenwärtige Bewilligungssituation zu erklären. Dass der Beschwerdeführer als

Vater von sechs Kindern an der Kinderbetreuung partizipiert und seine mit

Betreuungsaufgaben überforderte (erwerbslose) Ehefrau entlastet, stellt weder

seine Erwerbsfähigkeit infrage, noch stellt es eine besondere

Integrationsleistung dar. Damit ist ihm auch die aus seiner unzureichenden

wirtschaftlichen Integration resultierende mangelhafte Alimentierung seiner

weiterhin sozialhilfeabhängigen Familie überwiegend vorzuwerfen.

3.2.4

Da vorläufig Aufgenommene zudem nur noch Asylfürsorge und keine Sozialhilfe

mehr erhalten (vgl. hierzu die am 25. Oktober 2017 beschlossenen

Änderungen der Asylfürsorgeverordnung [AfV] vom 25. Mai 2005 [OS 73,

10 f.]) und die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung bei schuldhaftem

Sozialhilfebezug auch general- und spezialpräventiven Zwecken dient, besteht

überdies selbst dann ein öffentliches Interesse an einer

Bewilligungsverweigerung, wenn die schuldhaften Bezüger von staatlichen

Fürsorgeleistungen nicht sogleich weggewiesen werden können (vgl. VGr,

24. Oktober 2018, VB.2018.00326, E. 5.3.4 [zur Publikation auf www.vgrzh.ch

vorgesehen]. Damit ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer inzwischen

zumindest seine eigene Existenz finanzieren kann, zumal er als vorläufig

Aufgenommener ohnehin nur noch Anspruch auf Asylfürsorge hätte und die

Sozialhilfeabhängigkeit seiner durch ihn zu unterstützenden Familie

unbestrittenermassen fortbesteht.

3.2.5

Aufgrund der mangelhaften wirtschaftlichen Integration des

Beschwerdeführers erscheint auch seine Schuldenwirtschaft selbstverschuldet und

mutwillig, zumal er bislang kaum Versuche zur Regulierung seiner Schulden

unternommen hat.

3.2.6

Da der Beschwerdeführer bereits vorläufig aufgenommen wurde, kann er seine

familiären und ausserfamiliären Beziehungen in der Schweiz weiterhin pflegen.

Insbesondere kann er auch eine allenfalls tragende Rolle innerhalb der Familie

weiter wahrnehmen.

3.2.7

Eine Rückkehr nach Syrien steht aufgrund der inzwischen erfolgten vorläufigen

Aufnahme derzeit nicht zur Diskussion, weshalb die im Heimatland anzutreffenden

Lebensumstände und die dortigen Reintegrationschancen keiner näheren Erörterung

bedürfen. Inwieweit diese Umstände bei der bereits in Rechtskraft erwachsenen

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in die Interessenabwägung

hätten miteinbezogen werden müssen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu

prüfen (vgl. dazu E. 2.1 und E. 3.1.7 vorstehend).

3.2.8

Selbst die lange Landesanwesenheit des Beschwerdeführers vermag das öffentliche

Interesse an einer Bewilligungsverweigerung nicht aufzuwiegen. Die von ihm

diesbezüglich angeführte 15-Jahresfrist von Art. 63 Abs. 2 (des

damaligen) AuG war überdies nur auf den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen

anwendbar und wurde per 1. Januar 2019 ersatzlos aus dem Gesetz

gestrichen.

3.2.9

Zusammenfassend liegen weiterhin sowohl eine vom Beschwerdeführer

massgeblich (mit)verschuldete, dauerhafte und erhebliche

Sozialhilfeabhängigkeit von seiner Familie als auch eine mutwillige

Schuldenwirtschaft im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG bzw.

Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 80 aVZAE

bzw. Art. 77a VZAE vor. Aufgrund der gesetzten Widerrufsgründe und der

durch die vorläufige Aufnahme bereits hinreichend gewährleisteten persönlichen

Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an einer

Bewilligungsverweigerung die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers

und seiner Familie deutlich. Die Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch

verhältnismässig.

3.2.10

Für eine erleichterte Wiederzulassung oder die Erteilung einer

Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k bzw.

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG besteht aufgrund der gesetzten

Widerrufsgründe und der bereits vorgenommenen Interessenabwägung kein Raum.

3.2.11

Auf weitere Abklärungen – insbesondere auf die beantragte Einholung von

Amtsberichten – kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. So

kann der vorläufig aufgenommene Beschwerdeführer seiner Vaterrolle weiterhin

nachkommen, weshalb für die Bewilligungsverweigerung unerheblich erscheint,

welche Rolle der Beschwerdeführer gegenüber seinen Kindern einnimmt.

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht den

Beschwerdeführenden auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist gemäss § 16

Abs. 1 und 2 VRG zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.

5.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …