VB.2018.00730
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00730
13. Februar 2019Deutsch16 min
(URT.2019.20592)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00730
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In
Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
7. G,
8. H,
Nrn. 3–8 vertreten durch Nrn. 1 und 2,
diese vertreten durch RA I,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1973 geborene syrische Staatsangehörige A reiste am 15. Oktober 1997 als
Asylsuchender in die Schweiz ein und verblieb nach der rechtskräftigen
Abweisung seines Asylgesuchs zunächst illegal im Land. Nachdem er am 29. Oktober
1999 die 1967 geborene Schweizerin J geheiratet hatte, wurde ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Am 11. Juni
2003 liessen sich die Eheleute scheiden, worauf A am 5. Dezember 2003 die
1982 geborene Schweizerin K (Name nach der Heirat: B) heiratete und ihm erneut
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner (zweiten) Ehefrau erteilt
sowie bis zum 4. Dezember 2012 regelmässig verlängert wurde. Aus dieser
Ehe gingen die Kinder C (geboren 2001), D (geboren 2003), E (geboren 2005), die
Zwillinge F und G (beide geboren 2012) sowie H (geboren 2016) hervor, die
allesamt über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.
A und dessen Familie mussten ab dem 2. Halbjahr 2003
bzw. Dezember 2004 mit insgesamt rund 1 ½ Million Franken von der Sozialhilfe unterstützt werden. Am
16. Juni 2008 wurde A wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit und derjenigen
seiner Familie verwarnt. Zudem liegen zahlreiche offene Betreibungen und
Verlustscheinforderungen gegen A vor. Ein am 14. März 2017 über ihn
eröffneter Konkurs wurde gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt
(SHAB, www.shab.ch) inzwischen mangels Aktiven eingestellt. Weiter delinquierte
A zahlreiche Male, wobei es sich um strassenverkehrsrechtliche Übertretungen
handelte. Ende April 2014 hoben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf.
Aufgrund der hernach getrennt geführten Sozialhilfebudgets konnte sich A von
der Sozialhilfe lösen, während seine Familie weiterhin sozialhilfeabhängig
blieb.
B. Aufgrund
der erfolgten Trennung, der fortwährenden Sozialhilfeabhängigkeit der Familie
und der Schuldenwirtschaft von A verweigerte das Migrationsamt am 3. Juni
2015 eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus
der Schweiz weg. Nachdem diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen
war, ordnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 18. September
2015 auf entsprechenden Antrag des Migrationsamts die vorläufige Aufnahme von A
an, da ein Wegweisungsvollzug nach Syrien aufgrund des dortigen Bürgerkriegs
zurzeit unzumutbar sei.
C. Am 25. November
2015 ersuchte A um die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung, zumal er
und seine Ehefrau wieder zusammengefunden hätten. Das Migrationsamt trat
hierauf am 15. Dezember 2015 zunächst nicht ein, da keine wesentliche
Veränderung der Sach- oder Rechtslage vorliegen würde. Nachdem die
Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs am 7. Dezember 2016
teilweise gutgeheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an das
Migrationsamt zurückgewiesen hatte, verweigerte das Migrationsamt am 13. November
2017 die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 8. Oktober 2018 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. November 2018 liessen A "und
Familie" dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Rekursentscheid aufzuheben und A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw.
diese sei zu verlängern. Weiter ersuchten sie um die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines Rechtsvertreters als
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Überdies ersuchten sie um die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Mit Eingabe vom 20. November 2018 liess der
Beschwerdeführer zur Dokumentierung seiner Rolle als Familienvater ein Schreiben
der Beiständin seiner sechs Kinder vom 14. November 2018 einreichen.
Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde und dem
nachgereichten Schreiben nicht vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Vor
Verwaltungsgericht treten sowohl der Beschwerdeführer Nr. 1
(nachfolgend Beschwerdeführer) als auch dessen Ehefrau und die gemeinsamen
Kinder (Beschwerdeführerende Nrn. 2–8) als Partei auf, weshalb das Rubrum
dieses Entscheids entsprechend zu ergänzen ist. Indes ist auf die Beschwerde
der Ehefrau und der Kinder zufolge fehlender Teilnahme am vorinstanzlichen
Verfahren nicht einzutreten (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich 2014, § 21 N. 29).
2.
2.1
Die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit migrationsamtlicher
Verfügung vom 3. Juni 2015 verweigert. Da diese Verfügung unangefochten in
Rechtskraft erwachsen ist, kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein
die (Wieder-)Erteilung, nicht aber die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
sein.
2.2
Nach der rechtskräftigen Abweisung eines Verlängerungsgesuchs kann
grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird
dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig
aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue
Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal
geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen
Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder
infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur
verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl.
BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1
[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015,2C_644/2014,
E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).
2.3
Laut Auskunft der Einwohnerkontrolle L ist der Beschwerdeführer seit
dem 15. Juni 2015 wieder bei seiner Familie angemeldet. Eigenen Angaben
zufolge lebt er seit Juli 2015 mit seiner Familie zusammen. Zudem gebar seine
Ehefrau im April 2016 ihr sechstes Kind. Gemäss den zutreffenden Erwägungen der
Sicherheitsdirektion vom 7. Dezember 2016 haben sich die Verhältnisse seit
der rechtskräftigen Bewilligungsverweigerung vom 3. Juni 2015 damit wesentlich
verändert und ist insbesondere die Verhältnismässigkeit einer
Bewilligungsverweigerung nach der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens
und der Geburt des sechsten Kindes neu zu prüfen.
3.
3.1
3.1.1
Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz
bzw. AuG]). Sofern die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt
ist, besteht zudem ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf
Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV). Im Sinn eines umgekehrten Familiennachzugs fällt auch
die intakte und gelebte Beziehung zu hier lebenden minderjährigen Kindern mit
gefestigten hiesigen Aufenthalt in den Schutzbereich des Rechts auf
Familienleben. Überdies ist gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ab einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren grundsätzlich davon
auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind,
dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf,
ansonsten aus dem in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ebenfalls geschützten
Recht auf Privatleben ein (bedingter) Bewilligungsanspruch abzuleiten ist (BGr,
17.
September 2018,2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 8. Mai 2018,
2C_105/2017, E. 3.8 f. [zur Publikation vorgesehen]; BGr, 20. Juli
2018,2C_1035/2017, E. 5.1). Das Recht auf Privat- und Familienleben
begründet jedoch keinen generellen Bewilligungsanspruch und kann insbesondere
auch durch die vorläufige Aufnahme des betroffenen Ausländers gewährleistet
sein, sofern die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen
hierdurch nicht ernstlich beeinträchtigt werden (BGr, 2. Februar 2006,
2A.454/2005, E. 2.3.2).
3.1.2
Die genannten Aufenthaltsansprüche bzw. Anwesenheitsrechte stehen unter dem
Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG in Verbindung mit
Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen. Ein Widerrufsgrund liegt
unter anderem bei dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn
von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG oder bei mutwilliger Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer
mutwilligen Schuldenwirtschaft vor. Letzteres ergab sich bis Ende 2018 aus
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (damals noch AuG) in Verbindung mit
Art. 80 VZAE. Per 1. Januar 2019 ist der Kriterienkatalog von Art. 80 VZAE
in Art. 77a Abs. 1 VZAE überführt worden, ohne dass sich hieraus
bezüglich des Widerrufsgrunds der mutwilligen Schuldenwirtschaft materielle
Änderungen ergeben (vgl. dazu auch den erläuternden Bericht des SEM vom
7.
November 2017 zu den Änderungen des VZAE; vgl. ferner auch die neu ins
AIG überführten Integrationskriterien nach Art. 58a AIG sowie die Botschaft
zum AIG, BBl 2013, 2427 f. und die Zusatzbotschaft zum AIG, BBl 2016,
2836).
3.1.3
Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zur Bewilligungsverweigerung.
Zu prüfen ist vielmehr, ob diese verhältnismässig erscheint. Bei Vorliegen von
Widerrufsgründen sind auch (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf
Familien- und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung
aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK
doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines
Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr,
1.
Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.3).
3.1.4
Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen
Verhältnisse sowie des Grads der Integration der ausländischen Person ist eine
sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es, namentlich der
Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie den dem Betroffenen
und seiner Familie drohenden Nachteilen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96
Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012,
2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8).
3.1.5
Für den Widerruf einer Bewilligung wegen dauerhafter und erheblicher
Sozialhilfeabhängigkeit ist neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person (oder eine
durch diese zu unterstützende Person) hohe finanzielle Unterstützungsleistungen
erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für
ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011,
E. 2.3; BGr, 10. Juni 2010,2C_74/2010, E. 3.4). Praxisgemäss
dauerhaft und erheblich ist ein Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-
während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM],
Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2019], Ziff. 8.3.2.4;
vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011,
E. 2.3). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung zu berücksichtigen
ist zudem, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit oder die
Sozialhilfeabhängigkeit der von ihr zu unterstützenden Personen verschuldet hat
(vgl. Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 63 AuG N. 21 sowie
Art. 62 AuG N. 48 f. und 51; BGr, 20. Juni 2013,
2C_1228/2012, E. 2.2).
3.1.6
Beim Widerrufsgrund der mutwilligen Schuldenwirtschaft ist praxisgemäss
eine Wegweisung ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa
Fr. 80'000.- in Betracht zu ziehen (vgl. VGr, 12. November 2014,
VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014,
2C_997/2013, E. 2.2). Neben dem Umfang und der Dauer der
Schuldenwirtschaft ist wiederum zu prüfen, inwieweit die Schulden in
vorwerfbarer bzw. mutwilliger Weise geäufnet und zumutbare Anstrengungen zur
Schuldentilgung unterlassen wurden (vgl. zum Ganzen BGr, 21. Juli 2014,
2C_997/2013, E. 2.2 f.; BGr, 6. Oktober 2010,2C_273/2010,
E. 3.4)
3.1.7
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind überdies auch die im Heimatland
anzutreffenden Lebensumstände bereits durch die kantonalen Migrationsbehörden
im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen und darf die
diesbezügliche Interessenabwägung nicht einfach in das Vollzugsverfahren der
Wegweisung verschoben werden (BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 2. Februar
2016,2C_120/2015, E. 3.3; BGr, 8. Januar 2018,2C_396/2017,
E. 7.6; BGr, 6. März 2018,2C_740/2017, E. 5.2.1). Dies gilt
aber nur bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen wie dem
Bewilligungswiderruf oder der Nichtverlängerung einer Bewilligung, wo zum
Zeitpunkt des Bewilligungsentzugs über eine vorläufige Aufnahme noch gar nicht
Dispositiv
entschieden wird bzw. entschieden werden kann, da diese erst noch beim
Staatssekretariat für Migration (SEM) beantragt und durch dieses bewilligt
werden muss (vgl. BGr, 2. Februar 2016,2C_120/2015, E. 3.3).
Hingegen ist der Miteinbezug entsprechender Vollzugshindernisse bei der Prüfung
der Bewilligungserteilung an hier bereits vorläufig aufgenommene Personen
entbehrlich, droht diesen doch bei einer Bewilligungsverweigerung noch kein
Wegweisungsvollzug.
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer lebt derzeit in intakter Ehe- bzw.
Familiengemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau und seinen sechs minderjährigen
Schweizer Kindern zusammen. Gestützt auf diese familiären Beziehungen und
aufgrund seiner jahrzehntelangen sowie überwiegend rechtmässigen
Landesanwesenheit kann er aus Art 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
ein (bedingtes) Anwesenheitsrecht ableiten. Ob dieses vorliegend bereits durch
seine vorläufige Aufnahme hinreichend gewährleistet erscheint (vgl. E. 3.1.1
vorstehend), kann offenbleiben, da er aufgrund des wiederaufgenommenen
Zusammenlebens mit seiner Schweizer Ehefrau zumindest aus Art. 42
Abs. 1 AIG einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung herzuleiten vermag.
3.2.2
Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen stehen jedoch mehrere
Widerrufsgründe diesem bedingten Bewilligungsanspruch entgegen: So mussten der
Beschwerdeführer und seine Familie bislang mit rund 1 ½ Million Franken unterstützt werden und
dauert die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie weiter an, zumal diese eine
Unterstützungsgemeinschaft bildet (vgl. Art. 159 und 276 des Zivilgesetzbuchs
[ZGB] sowie BGr, 16. Juli 2015,2C_900/2014, E. 2.4.2). Aufgrund der
fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit der Familie erscheint deshalb
unerheblich, inwieweit sich inzwischen zumindest der Beschwerdeführer selbst
finanzieren kann, ist dieser doch weiterhin auch zur Unterstützung seiner
Familie verpflichtet. Eine Loslösung von der Sozialhilfe ist nicht absehbar.
Überdies wurden gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts L vom
28. März 2017 zahlreiche Betreibungen gegen den Beschwerdeführer
eingeleitet und summieren sich die offenen Verlustscheinforderungen inzwischen
auf fast Fr. 200'000.-. Soweit die gegen den Beschwerdeführer
eingeleiteten Betreibungen nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen
Entscheid eingestellt bzw. aufgehoben worden sind, kann ohne Weiteres vom
Bestand bzw. der Berechtigung der in Betreibung gesetzten Forderungen
ausgegangen werden.
3.2.3
Der Beschwerdeführer hat sich während seines hiesigen Aufenthalts nur
ungenügend um einen existenzsichernden Erwerb bemüht und sein Arbeitspotenzial
nicht ausgeschöpft: Obwohl er bereits in jungen Jahren in die Schweiz gekommen
ist und sich damit relativ früh mit den hiesigen Gegebenheiten vertraut machen
konnte, ist seine wirtschaftliche Integration weit hinter üblichen
Integrationserwartungen zurückgeblieben. So bemühte er sich jahrelang nicht um
einen existenzsichernden Erwerb bzw. hielt an einer zeitweise nur in einem
geringen Pensum ausgeübten und nicht existenzsichernden selbständigen
Erwerbstätigkeit als … fest. Dies obwohl er zu Beginn seines regulären hiesigen
Aufenthalts offenbar noch ohne grössere Schwierigkeiten mehrere Anstellungen
finden konnte. Gemäss den Angaben seiner Ehefrau gegenüber der Kantonspolizei
Zürich vom 12. Mai 2011 hat er ihm angebotene Arbeitsstellen abgelehnt,
weil er lieber draussen auch körperlich anstrengende Arbeiten verrichten würde.
Vor den Vorinstanzen noch behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen blieben
weitgehend unbelegt, findet sich doch hierzu lediglich ein Bericht des behandelnden
Psychiaters vom 7. Februar 2017 in den Akten, wonach der Beschwerdeführer
wegen Depressionen in der Zeit von 2005–2006 regelmässige und von 2007-2009
halbjährliche psychiatrische Konsultationen wahrnahm. Eine gesundheitlich
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wurde nicht attestiert. Seine erschwerte
Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt ist damit primär Folge seiner
jahrelangen Versäumnisse bei der Arbeitssuche und nur ganz am Rande auch durch
seine fehlende Ausbildung, sein Alter, familiäre Betreuungspflichten und seine
gegenwärtige Bewilligungssituation zu erklären. Dass der Beschwerdeführer als
Vater von sechs Kindern an der Kinderbetreuung partizipiert und seine mit
Betreuungsaufgaben überforderte (erwerbslose) Ehefrau entlastet, stellt weder
seine Erwerbsfähigkeit infrage, noch stellt es eine besondere
Integrationsleistung dar. Damit ist ihm auch die aus seiner unzureichenden
wirtschaftlichen Integration resultierende mangelhafte Alimentierung seiner
weiterhin sozialhilfeabhängigen Familie überwiegend vorzuwerfen.
3.2.4
Da vorläufig Aufgenommene zudem nur noch Asylfürsorge und keine Sozialhilfe
mehr erhalten (vgl. hierzu die am 25. Oktober 2017 beschlossenen
Änderungen der Asylfürsorgeverordnung [AfV] vom 25. Mai 2005 [OS 73,
10 f.]) und die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung bei schuldhaftem
Sozialhilfebezug auch general- und spezialpräventiven Zwecken dient, besteht
überdies selbst dann ein öffentliches Interesse an einer
Bewilligungsverweigerung, wenn die schuldhaften Bezüger von staatlichen
Fürsorgeleistungen nicht sogleich weggewiesen werden können (vgl. VGr,
24. Oktober 2018, VB.2018.00326, E. 5.3.4 [zur Publikation auf www.vgrzh.ch
vorgesehen]. Damit ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer inzwischen
zumindest seine eigene Existenz finanzieren kann, zumal er als vorläufig
Aufgenommener ohnehin nur noch Anspruch auf Asylfürsorge hätte und die
Sozialhilfeabhängigkeit seiner durch ihn zu unterstützenden Familie
unbestrittenermassen fortbesteht.
3.2.5
Aufgrund der mangelhaften wirtschaftlichen Integration des
Beschwerdeführers erscheint auch seine Schuldenwirtschaft selbstverschuldet und
mutwillig, zumal er bislang kaum Versuche zur Regulierung seiner Schulden
unternommen hat.
3.2.6
Da der Beschwerdeführer bereits vorläufig aufgenommen wurde, kann er seine
familiären und ausserfamiliären Beziehungen in der Schweiz weiterhin pflegen.
Insbesondere kann er auch eine allenfalls tragende Rolle innerhalb der Familie
weiter wahrnehmen.
3.2.7
Eine Rückkehr nach Syrien steht aufgrund der inzwischen erfolgten vorläufigen
Aufnahme derzeit nicht zur Diskussion, weshalb die im Heimatland anzutreffenden
Lebensumstände und die dortigen Reintegrationschancen keiner näheren Erörterung
bedürfen. Inwieweit diese Umstände bei der bereits in Rechtskraft erwachsenen
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in die Interessenabwägung
hätten miteinbezogen werden müssen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu
prüfen (vgl. dazu E. 2.1 und E. 3.1.7 vorstehend).
3.2.8
Selbst die lange Landesanwesenheit des Beschwerdeführers vermag das öffentliche
Interesse an einer Bewilligungsverweigerung nicht aufzuwiegen. Die von ihm
diesbezüglich angeführte 15-Jahresfrist von Art. 63 Abs. 2 (des
damaligen) AuG war überdies nur auf den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen
anwendbar und wurde per 1. Januar 2019 ersatzlos aus dem Gesetz
gestrichen.
3.2.9
Zusammenfassend liegen weiterhin sowohl eine vom Beschwerdeführer
massgeblich (mit)verschuldete, dauerhafte und erhebliche
Sozialhilfeabhängigkeit von seiner Familie als auch eine mutwillige
Schuldenwirtschaft im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG bzw.
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 80 aVZAE
bzw. Art. 77a VZAE vor. Aufgrund der gesetzten Widerrufsgründe und der
durch die vorläufige Aufnahme bereits hinreichend gewährleisteten persönlichen
Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an einer
Bewilligungsverweigerung die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers
und seiner Familie deutlich. Die Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch
verhältnismässig.
3.2.10
Für eine erleichterte Wiederzulassung oder die Erteilung einer
Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k bzw.
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG besteht aufgrund der gesetzten
Widerrufsgründe und der bereits vorgenommenen Interessenabwägung kein Raum.
3.2.11
Auf weitere Abklärungen – insbesondere auf die beantragte Einholung von
Amtsberichten – kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. So
kann der vorläufig aufgenommene Beschwerdeführer seiner Vaterrolle weiterhin
nachkommen, weshalb für die Bewilligungsverweigerung unerheblich erscheint,
welche Rolle der Beschwerdeführer gegenüber seinen Kindern einnimmt.
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht den
Beschwerdeführenden auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist gemäss § 16
Abs. 1 und 2 VRG zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.
5.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …