VB.2018.00735
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00735
11. Juli 2019Deutsch30 min
(URT.2019.20963)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00735
Urteil
der 3. Kammer
vom 11. Juli 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vormals NUK B, vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nothilfe etc.,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1992, von Äthiopien, reiste am 4. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo
er gleichentags um Gewährung von Asyl ersuchte. Am 15. Juni 2015 wies das
Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch von A ab und verfügte dessen
Wegweisung. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. Dezember 2015 rechtskräftig.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 ersuchte A erneut um
Asyl in der Schweiz. Das SEM lehnte dieses Asylgesuch mit Verfügung vom
24. März 2017 ab, wies A aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde von A hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2017 gut. Es hob die
Verfügung des SEM vom 24. März 2017 auf und wies die Sache im Sinn der
Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Verfahren ist noch
hängig.
B. Bis am
2. November 2017 hielt sich A in der Notunterkunft (NUK) B auf, wo ihm
Nothilfe gewährt wurde. Am 2. November 2017 wurde er in das
Durchgangszentrum D umplatziert wegen "Wiederaufnahme des
Asylverfahrens". Am 4. Dezember 2017 wurde er in die Gemeinde E
umplatziert. Dieser Transfer wurde jedoch mit der Begründung
"Nachträglicher Eintrag eines Mehrfachgesuchs" gestoppt. Am
5. Dezember 2017 wurde A wieder in die NUK B zurückversetzt.
C. Am
25. Juli 2018 wies das Kantonale Sozialamt das Gesuch von A vom 25. Juni
2018 betreffend Ausrichtung von Asylfürsorgeleistungen sowie Umplatzierung in
eine andere Unterkunft ab und trat gleichzeitig auf sein sinngemässes Gesuch um
Erlass einer anfechtbaren Anordnung hinsichtlich seiner Anwesenheits- und
Übernachtungspflichten in der kantonalen Notunterkunft (NUK) B nicht ein.
Gebühren wurden keine erhoben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war.
Erwägungen
II.
Den von A dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. November 2018 ab, soweit sie
darauf eintrat (Dispositivziffer I). Für das Rekursverfahren wurden keine
Kosten erhoben (Dispositivziffer II). Das Begehren von A um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos
geworden war (Dispositivziffer III). Eine Parteientschädigung wurde nicht
ausgerichtet (Dispositivziffer IV).
III.
Mit Beschwerde vom 12. November 2018 gelangte A an
das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
"1. Die Dispositivziffern I., III. und IV. des
Rekursentscheids Nr. 01 der Sicherheitsdirektion vom 07.11.2018 seien
aufzuheben.
2.
Dem Beschwerdeführer seien umgehend Fr. 13.-
pro Tag bzw. Fr. 395.- pro Monat auszurichten.
3.
Es sei umgehend von der Anwesenheitspflicht,
bestehend aus der zweimal täglich stattfindenden Meldepflicht und der
Übernachtungspflicht, abzusehen.
4.
Der Beschwerdeführer sei umgehend von der NUK B
in eine Kollektivunterkunft des Kantons bzw. eine Unterkunft in einer Gemeinde
umzuteilen.
5.
Dem Beschwerdeführer seien rückwirkend ab dem 04.01.2018
Fr. 4.50 pro Tag zuzüglich 5 % Zinsen seit dem mittleren Verfalltag
auszurichten.
6.
In Bezug auf die Zeitspanne vom 03.11.2017 bis am
03.01.2018
seien dem Beschwerdeführer rückwirkend Fr. 1.75 pro Tag
zuzüglich 5 % Zinsen seit dem mittleren Verfalltag auszurichten.
7.
Der Beschwerdegegner und/oder die F AG sei(en)
anzuweisen, für jede Kürzung und/oder Verweigerung der finanziellen Nothilfe
eine begründete Verfügung zu erlassen.
8.
Die Angelegenheit sei der 1., 2. oder 4. Abteilung
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich zur Behandlung zuzuteilen.
9.
Dem Beschwerdeführer sei für das Verwaltungsverfahren,
das Rekursverfahren und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen
Rechtsvertreter zu bestellen.
10.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich
7.7
% MWST zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse."
Mit Präsidialverfügung vom
15.
November 2018 setzte der Abteilungspräsident der 3. Abteilung des
Verwaltungsgerichts dem Kantonalen Sozialamt und der Sicherheitsdirektion Frist
zur Beschwerdeantwort bzw. zur Einreichung der Akten und Vernehmlassung an.
Daraufhin wandte sich A mit Schreiben vom 28. November 2018 an das
Verwaltungsgericht und erkundigte sich, gestützt auf den Beschwerdeantrag 8,
weshalb die Angelegenheit der 3. Abteilung zugeteilt wurde.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 behandelte das
Verwaltungsgericht den Beschwerdeantrag 8 als sinngemässes
Ausstandsbegehren und trat auf dieses nicht ein.
Am 20. Dezember 2018 beantragte das Kantonale
Sozialamt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 29. Januar 2019
teilte das Kantonale Sozialamt dem Verwaltungsgericht mit, dass A per
18.
Januar 2019 untergetaucht und seither unbekannten Aufenthalts sei. Er
sei folglich nicht länger materiell beschwert. Die Beschwerde sei deshalb
zufolge Gegenstandslosigkeit unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers
abzuschreiben. A bzw. sein Rechtsvertreter liess sich dazu am 6. Februar
2019.
vernehmen. Das Kantonale Sozialamt nahm am 18. Februar 2019 erneut
Stellung, worauf sich A nicht mehr vernehmen liess. Am 19. Juni 2019
reichte der Rechtsvertreter von A seine Honorarnote zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Neben
dem geltend gemachten Anspruch auf die Ausrichtung von höheren finanziellen
Nothilfe- bzw. Asylfürsorgeleistungen betrifft das vorliegende Verfahren auch
nicht vermögensrechtliche Fragen, insbesondere Anträge zur Anwesenheitspflicht
und Unterbringung. Aus diesem Grund ist die Kammer zum Entscheid berufen
(§ 38 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 13).
1.2
1.2.1
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse an
der Streitsache muss grundsätzlich aktuell sein, d. h. es muss sowohl im Zeitpunkt der
Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen (Bertschi,
§ 21 N. 24).
1.2.2
Gemäss dem Stammdatenblatt Asyl des Beschwerdegegners vom 28. Januar
2019.
hält sich der Beschwerdeführer seit dem 18. Januar 2019 nicht mehr in
der NUK B auf, sondern ist unbekannten Aufenthalts. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers macht diesbezüglich geltend, es befänden sich keine
Angestellten des Beschwerdegegners in der NUK B, weshalb dieser keine direkten
Kenntnisse vom (angeblich unbekannten) Aufenthalt des Beschwerdeführers habe.
Über entsprechende Kenntnisse verfügten einzig der Lagerleiter der NUK B und
weitere Angestellte der F AG. Somit handle es sich beim entsprechenden
Vermerk des Beschwerdegegners lediglich um eine schriftliche Behauptung ohne
jeden Beweiswert. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner gemäss
§ 6 Abs. 1 der Nothilfeverordnung vom 24. Oktober 2007 eine
Kontrolle über die einer kantonalen Notunterkunft zugewiesenen Personen führt.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass neben den Angestellten der die NUK B
betreibenden F AG auch der Beschwerdegegner Kenntnis über die Anwesenheit
der Bewohner der Notunterkunft hat. Das Stammdatenblatt Asyl des
Beschwerdegegners ist deshalb geeignet, die Abwesenheit des Beschwerdeführers
zu beweisen, solange keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte vorliegen (vgl.
dazu VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 1.4.2; VGr,
24.
Januar 2018, VB.2017.00603, E. 1.3.2). Sodann macht der
Beschwerdeführer nicht geltend, das vom Beschwerdegegner eingereichte
Stammdatenblatt Asyl sei fehler- oder lückenhaft. Dafür gibt es denn auch keine
Anhaltspunkte in den Akten. Der Rechtsvertreter legte nicht dar, wo sich der
Beschwerdeführer derzeit aufhält. Ob der Beschwerdeführer mit seinem
Rechtsvertreter überhaupt noch in Kontakt steht, erscheint deshalb fraglich.
Unter diesen Umständen ist gestützt auf die vorliegenden Akten davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bis und mit 18. Januar 2019 in
der NUK B aufgehalten hat und seit dem 19. Januar 2019 unbekannten
Aufenthalts ist.
Damit hatte der
Beschwerdeführer zwar zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 12. November
2018.
ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Fraglich ist jedoch, ob er zum
heutigen Zeitpunkt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat. Soweit er die
Erhöhung des Nothilfebetrags, die Aufhebung der Anwesenheitspflicht, die
Umteilung von der NUK B in eine Kollektivunterkunft des Kantons bzw. eine
Unterkunft in einer Gemeinde sowie die Anweisung des Beschwerdegegners und/oder
der F AG, für jede Kürzung und/oder Verweigerung der finanziellen Nothilfe
eine begründete anfechtbare Verfügung zu erlassen, beantragt
(Beschwerdeanträge 2, 3, 4 und 7), ist nicht ersichtlich, inwiefern er
daran derzeit ein schutzwürdiges Interesse haben könnte. Mangels Aufenthalts in
einer Notunterkunft sowie Bezugs von Nothilfeleistungen ist der
Beschwerdeführer zurzeit nicht von den Unterbringungs- und
Auszahlungsmodalitäten sowie allfälligen Kürzungen oder Verweigerungen von
Leistungen betroffen und hat kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Zwar kann
vom Erfordernis des aktuellen Interesses abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen
Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen
könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte
und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes
öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (VGr, 25. Juli 2016,
VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21
N. 24 f.). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der
Beschwerdeanträge 2, 3, 4 und 7 aber bereits deshalb nicht gegeben, weil
einer rechtzeitigen Prüfung dieser Begehren im Einzelfall nichts entgegensteht.
Vielmehr wäre auch im vorliegenden Fall eine rechtzeitige Prüfung der Sache
möglich gewesen, wäre der Beschwerdeführer nicht untergetaucht.
Soweit der Beschwerdeführer die rückwirkende Auszahlung
von Leistungen beantragt (Beschwerdeanträge 5 und 6), hat er daran
unabhängig von seinem derzeitigen Aufenthaltsort ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse.
1.2.3
Nach dem Gesagten ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im
Hinblick auf die Beschwerdeanträge 2, 3, 4 und 7 nach Hängigkeit des
Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Insofern ist das vorliegende Verfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Bertschi, § 21 N. 26).
Bezüglich der Beschwerdeanträge 5 und 6 besteht demgegenüber ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist insoweit auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt an verschiedenen Stellen seiner
Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz,
insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht.
2.1
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht
der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die
(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I
232.
E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
2.2
Zwar hat
sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt. Dies musste sie jedoch auch nicht. Vielmehr durfte sie sich
auf die Behandlung der wesentlichen Parteistandpunkte beschränken. Insgesamt
erscheint der angefochtene Entscheid ausführlich und nachvollziehbar begründet.
Eine Verletzung der Begründungspflicht ist mindestens insofern nicht
ersichtlich.
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe ein Mehrfachgesuch gemäss
Art. 111c Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) gestellt. Er halte
sich aufgrund dieses Mehrfachgesuchs zwar nicht unberechtigt in der Schweiz
auf. Seinem Asylstatus entsprechend habe er gemäss der klaren Regelung von
Art. 82 Abs. 2 AsylG nichtsdestotrotz lediglich Anspruch auf
Nothilfe. Daran vermöge nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund
eines verwaltungsinternen Irrtums vom 3. November 2017 bis 4. Dezember
2017.
im Durchgangszentrum D sowie in der darauffolgenden Nacht in der Gemeinde
E untergebracht worden sei und für die Monate November und Dezember 2017
Asylfürsorge anstatt Nothilfe bezogen habe. Der Beschwerdeführer wolle daraus
und aus einem diesem Irrtum wohl zugrundeliegenden fehlerhaften ZEMIS-Eintrag
zwar ableiten, dass er nach Treu und Glauben davon habe ausgehen dürfen, nun
weiterhin Asylfürsorgeleistungen zu erhalten. Aufgrund des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017, welches bereits vor der
Umplatzierung von einem Mehrfachgesuch gesprochen habe, habe der damals schon
rechtskundig vertretene Beschwerdeführer jedoch nicht von einer eigentlichen
Wiederaufnahme seines Asylverfahrens und daraus allenfalls erwachsenden
Ansprüchen irgendwelcher Art ausgehen dürfen. Auch wenn der Geschehensablauf
für den Beschwerdeführer unglücklich sei, könne weder durch die Unterbringung
in den genannten Unterkünften noch durch die vorübergehende Auszahlung von
höheren Unterstützungsleistungen eine genügende Vertrauensgrundlage entstehen,
auf welche er sich in guten Treuen habe verlassen dürfen. Da der
Beschwerdeführer nie einen entsprechenden Anspruch auf Ausrichtung von
Asylfürsorgeleistungen gehabt habe und auch nicht berechtigterweise auf das
Bestehen eines solchen habe vertrauen dürfen, habe der Beschwerdegegner für den
Wechsel zurück zum rechtmässigen Auszahlungsmodus keine Verfügung erlassen bzw.
kein rechtliches Gehör gewähren müssen.
3.2
Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, er halte sich als Asylsuchender mit hängigem
Asylverfahren nicht unberechtigt in der Schweiz auf und habe deshalb Anspruch
auf Asylfürsorgeleistungen. Aufgrund des ZEMIS-Eintrags "Wiederaufnahme
Asylgesuch in CH" habe der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben davon
ausgehen dürfen, dass er in eine Kollektivunterkunft umgeteilt werde und
Asylfürsorgeleistungen erhalte. Er könne sich auf den Vertrauensschutz im Sinn
von Art. 9 BV berufen. Es sei treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, dass
der Beschwerdeführer aufgrund einer angeblichen Mutation auf
"Wiederaufnahme Mehrfachgesuch" nach einem Monat in den kantonalen
Kollektivstrukturen und der Zuteilung an eine Gemeinde wieder in eine
Notunterkunft zurückversetzt worden sei. Werde dem Betroffenen von den Behörden
eine (staatliche) Leistung zugesichert und diese in der Folge gekürzt oder
verwehrt, so könne sich der Betroffene, auch ohne eine Disposition getätigt zu
haben, auf den Vertrauensschutz berufen. Genau dies treffe vorliegend zu. Der
Entscheid über den Ausschluss aus der Asylfürsorge und die Gewährung blosser
Nothilfe habe in Form einer anfechtbaren Verfügung zu ergehen. Eine solche
Verfügung befinde sich unbestrittenermassen nicht bei den Akten.
4.
4.1
Personen,
die sich gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 in der Schweiz
aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können,
erhalten gemäss Art. 81 AsylG die notwendigen Sozialhilfeleistungen,
sofern nicht Dritte aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen
Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin
Nothilfe. Zuständig für die Ausgestaltung, also die Festsetzung, Ausrichtung
und allfällige Einschränkung der Leistungen, sind die Kantone. Beim
Leistungsanspruch ist zu unterscheiden zwischen Personen, die Asylsozialhilfe
erhalten, und Personen, die lediglich einen Anspruch auf Nothilfe haben.
Asylsozialhilfe wird Personen ohne rechtskräftigen Asyl- und
Wegweisungsentscheid gewährt. Nothilfe erhalten Personen, die gemäss
Art. 82 Abs. 1 und 2 AsylG keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Für
die Asylsozialhilfe und die Nothilfe gilt das kantonale Recht, wenn nicht
Art. 82, 83 und 83a AsylG oder die Asylverordnung 2 über
Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV 2) abweichende
Regelungen enthalten (Constantin Hruschka, in: Marc Spescha/Hanspeter
Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 81 AsylG
N. 2; VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 3.1).
4.2
Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist
angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82
Abs. 1 Satz 2 AsylG). Dieser Ausschluss von der Sozialhilfe steht
nicht im Ermessen der zuständigen Kantone, sondern ist verpflichtend. Der
Ausschluss aus der Sozialhilfe einer Person, die einen rechtskräftigen
Wegweisungsentscheid mit Ausreisefrist erhalten hat, soll erst dann beendet
werden, wenn eine anderweitige Entscheidung getroffen wurde (Hruschka,
Art. 82 AsylG N. 3, 5). Während der Dauer eines
ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach
Art. 111c AsylG erhalten Personen mit einem rechtskräftigen
Wegweisungsentscheid und Ausreisefrist sowie Asylsuchende auf Ersuchen
hin Nothilfe. Das gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird
(Art. 82 Abs. 2 AsylG). Demgegenüber haben Asylsuchende und
Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Asylsozialhilfe. Der
Ansatz dafür liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung
(Art. 82 Abs. 3 AsylG). Der Nothilfeansatz liegt unter dem Ansatz für
die Sozialhilfe, die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne
Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet wird (Art. 82 Abs. 4 AsylG), also
unter jenem für die Asylsozialhilfe (Hruschka, Art. 82 AsylG N. 7).
4.3
Im Kanton
Zürich regelt im Wesentlichen das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981
(SHG) den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die Hilfe für Asylsuchende,
vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung richtet
sich nach der Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV; § 5a
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SHG; Art. 82 Abs. 3 AsylG).
Wer sich unberechtigt in der Schweiz aufhält und nicht zur Ausreise veranlasst
werden kann, hat nur Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Rechts auf Hilfe
in Notlagen (§ 5c Abs. 1 SHG). Gestützt auf § 5c Abs. 3 SHG
hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die Nothilfeverordnung vom
24.
Oktober 2007 erlassen, die seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist.
Subsidiär anwendbar bleiben das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung.
Daraus ergibt sich, dass das kantonale Recht keine Regelung
enthält betreffend die Festsetzung von Leistungen für rechtskräftig
weggewiesene Personen, bei welchen ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren
oder ein Asylverfahren nach Art. 111c AsylG hängig ist. Zu diesem
Spezialfall äussern sich weder §§ 5a ff. SHG noch die
Asylfürsorge- oder die Nothilfeverordnung. Infolgedessen kommen die
bundesrechtlichen Bestimmungen zum Zuge (vorn E. 4.1).
5.
5.1
Zunächst
ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung
von Asylfürsorge hatte.
5.1.1
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Asyl wurde am
15.
Juni 2015 vom SEM abgewiesen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 30. Dezember 2015 wurde dieser Entscheid rechtskräftig. Mit Schreiben
vom 11. Januar 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer darauf hin, dass er
damit von der Sozialhilfe ausgeschlossen werde und er die Schweiz bis am
14.
Januar 2016 verlassen müsse. Am 4. Januar 2016 stellte der
Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch, welches das SEM am 24. März 2017
abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hiess das
Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2017 gut. Die Verfügung des SEM
vom 24. März 2017 wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das
SEM zurückgewiesen.
Das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
4.
Januar 2016 wurde sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom
ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch
qualifiziert. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober
2017.
geht ausserdem hervor, dass das SEM das Asylgesuch vom 4. Januar 2016
als Mehrfachgesuch entgegennahm. Dies bestätigt auch eine Aktennotiz der
Rekursabteilung der Vorinstanz, wonach gemäss Auskunft von Herrn H des Teams
"Asyl Migra ZH" das "Verfahren bzgl. Mehrfachgesuch" durch
das SEM am 26. Oktober 2017 wiederaufgenommen worden sei. Auch der
Ausländerausweis N des Beschwerdeführers bezieht sich auf ein
Mehrfachgesuch. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
von einem (hängigen) Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG ausging.
Inwiefern diese Annahme der Vorinstanz willkürlich sein soll – wie dies der
Beschwerdeführer geltend macht – ist nicht ersichtlich. Daran vermögen die
"Mutationen" im ZEMIS nichts ändern.
Inwiefern der Umstand, dass die Qualifizierung des
Asylgesuchs als Mehrfachgesuch dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer
nicht vorgängig angezeigt wurde, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darstellen soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt dies denn
auch nicht substanziiert dar.
5.1.2
Es wurde bereits festgehalten, dass rechtskräftig weggewiesene Personen mit
Ausreisefrist auch im Kanton Zürich während der Dauer eines ausserordentlichen
Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Art. 111c AsylG auf
Ersuchen hin lediglich Nothilfe erhalten (vorn E. 4.3; Art. 82
Abs. 2 AsylG). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2015 rechtskräftig aus der
Schweiz weggewiesen, und ihm wurde eine Ausreisefrist angesetzt. Derzeit ist
ein Asylverfahren im Sinn von Art. 111c AsylG hängig. Damit hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich lediglich Anspruch auf Nothilfe, nicht aber auf
Asylfürsorge.
5.2
Zu prüfen
bleibt, ob der Beschwerdeführer gestützt auf den Grundsatz des
Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV Anspruch auf Asylfürsorgeleistungen
hatte.
5.2.1
Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht
einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliches
Verhalten, sofern (kumulativ) eine genügende Vertrauensgrundlage vorliegt, auf
welche sie sich in guten Treuen verlassen durfte, sie im Vertrauen in die
Richtigkeit des behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die ohne
Nachteile nicht rückgängig gemacht werden können, und zudem das private
Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der objektiv
richtigen Rechtsanwendung überwiegt. Geschützt werden nur gutgläubige Private.
Wer die Unrichtigkeit einer behördlichen Auskunft kannte oder hätte erkennen
sollen, kann sich nicht auf sein Vertrauen berufen. Ändert sich die
tatsächliche Situation massgeblich, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu
beurteilen und ist an ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden (VGr,
19.
Januar 2017, VB.2016.00333, E. 2.2; 21. Januar 2016,
VB.2014.00074, E. 2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,
Rz. 627 ff., 659 ff., 668 ff.).
5.2.2
Der Beschwerdeführer war seit dem 16. September 2015 in Notunterkünften
untergebracht und wurde mit Nothilfe unterstützt. Seit dem 14. Dezember
2016.
ist der Beschwerdeführer rechtskundig vertreten. Am 2. November 2017
wurde er von der NUK B in das Durchgangszentrum D versetzt und in den Monaten
November und Dezember 2017 mit Asylfürsorge unterstützt. Dem damaligen
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war jedoch bewusst, dass diese Versetzung
sowie die Unterstützung mit Asylfürsorge nicht den rechtlichen Grundlagen
entsprachen. So machte er nach der Rückversetzung des Beschwerdeführers in die
NUK B in einer E-Mail vom 6. Dezember 2017 an J vom Kantonalen Sozialamt
geltend, "[g]emäss Praxis des Kantons Zürich werden Personen, die ein
Mehrfachverfahren durchlaufen nicht aus der Nothilfe entlassen. [...] Aus Sicht
meines Mandanten (und auch aus meiner) ist das Vorgehen der Asylkoordination
nicht nachvollziehbar – auch wenn es den rechtlichen Grundlagen entspricht bzw.
mein Mandant keine Ansprüche auf eine Platzierung in einer Gemeinde erheben
kann". Wer die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage kannte oder hätte
kennen müssen, kann nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die durch den
Staat erweckten Erwartungen erfüllt werde (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 656, 684). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer von vornherein
nicht als gutgläubig zu erachten. Dies steht der Berufung auf Vertrauensschutz
in Bezug auf die Rückversetzung in eine Unterkunft einer Gemeinde bzw. eine
Kollektivunterkunft des Kantons sowie die (rückwirkende) Ausrichtung von
Asylfürsorge entgegen.
Der fehlerhafte ZEMIS-Auszug
vom 2. November 2017, in welchem die "Wiederaufnahme Asylgesuch in
CH" eingetragen war, vermag schliesslich auch deshalb keinen
Vertrauenstatbestand zu begründen, weil der Beschwerdeführer im November und
Dezember 2017 offenbar keinen Einblick in diesen ZEMIS-Auszug hatte. Dieser
wurde lediglich behördenintern per E-Mail versandt. Dass der Beschwerdeführer
bereits im Zeitpunkt der Umplatzierung Kenntnis von diesem ZEMIS-Auszug hatte,
ist aus den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr scheint er erst nachträglich im
Rahmen der Akteneinsicht im Juni 2018 vom betreffenden ZEMIS-Auszug Kenntnis
erlangt zu haben. Mangels Kenntnis dieser Vertrauensgrundlage kann sich der
Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 655).
Der Wechsel von der Gewährung der Asylfürsorge zur
Gewährung blosser Nothilfe wurde vom Beschwerdegegner nicht rückwirkend,
sondern nur für die Zukunft gemacht. Entsprechend fand auch keine
periodenübergreifende Verrechnung der materiell gesehen zu hoch ausbezahlten
Geldbeträge statt. Soweit der Beschwerdeführer eine unzulässige Verrechnung
sowie die Nichtauszahlung der Asylfürsorge bzw. Nothilfe im Dezember 2017
geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass ihm am 4. Dezember 2017
Fr. 325.75 bar ausbezahlt wurden, was er unterschriftlich bestätigte. Der
Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er aufgrund der Annahme, Asylfürsorge zu
erhalten, für die Zukunft nicht rückgängig zu machende Dispositionen getroffen
habe. Soweit er geltend macht, bei einem Widerruf einer Verfügung bildeten
solche Dispositionen keine Voraussetzung des Vertrauensschutzes, dringt er
nicht durch, da über die Gewährung der Asylfürsorge nach den vorliegenden Akten
keine Verfügung ergangen ist, die widerrufen werden müsste.
5.2.3
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 9 BV
keinen Anspruch auf (rückwirkende) Auszahlung von Asylfürsorgeleistungen
anstelle von Nothilfeleistungen.
5.3
Der
Entscheid über den Ausschluss aus der Asylfürsorge und die Gewährung blosser
Nothilfe hat in Form einer anfechtbaren Verfügung zu ergehen, denn damit wird
eine Rechtsbeziehung der antragstellenden Person zum Staat verbindlich
festgelegt (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 4.1 mit weiteren
Hinweisen). Die Abweisung des ersten Asylgesuchs des Beschwerdeführers wurde
mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2015
rechtskräftig. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer nur noch
Nothilfeleistungen. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde dem Beschwerdeführer
damals nicht in rechtsgenügender Form mitgeteilt, weshalb er nur Nothilfe
gemäss Nothilfeverordnung und keine Asylfürsorgeleistungen erhalte, und er
konnte dazu auch nicht vorgängig Stellung nehmen. Aus dem Schreiben des SEM vom
11.
Januar 2016, mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, er
werde von der Sozialhilfe ausgeschlossen, konnte er nicht schliessen, dass er
tatsächlich aus der Asylfürsorge ausgeschlossen wird, denn für einen solchen
Entscheid sind die Kantone zuständig (Art. 82 Abs. 1 AsylG). In den
Akten befindet sich keine Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer den
Ausschluss aus der Asylfürsorge angezeigt worden wäre. Damit wurde das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Nachdem die Vorinstanz geprüft
hat, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Nothilfe oder aber auf
Asylsozialhilfe hat, und sich der Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen
als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Ausschluss aus der
Asylfürsorge äussern konnte, und eine Rückweisung an den Beschwerdegegner einem
formalistischen Leerlauf gleichkommen würde, ist die Gehörsverletzung als
geheilt zu betrachten. Die Gehörsverletzung ist jedoch im Rahmen der
Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 64).
5.4
Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Umstand, dass womöglich Personen,
welche unbestrittenermassen nur zum Bezug von Nothilfe berechtigt seien, in
einem Durchgangszentrum untergebracht seien und Asylfürsorgeleistungen
erhielten, er als hier aufenthaltsberechtigter Asylsuchender jedoch nicht,
verletze das Rechtsgleichheitsgebot.
5.4.1
Die Rechtsgleichheit wird durch Art. 8 Abs. 1 BV garantiert.
Danach sind die rechtsanwendenden Behörden gehalten, Sachverhalte, die sich
durch gleiche wesentliche Tatsachen auszeichnen, gleich zu behandeln, es sei
denn, ein sachlicher und vernünftiger Grund rechtfertige eine unterschiedliche
Behandlung. Gemäss der durch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung
verwendeten Formel ist Gleiches nach der Massgabe seiner Gleichheit gleich und
Ungleiches nach der Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (BGE 136
II 120 E. 3.3.2; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 572).
5.4.2
Das Grundrecht auf Nothilfe garantiert nicht ein Mindesteinkommen;
verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein
unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (BGE
135.
I 119 = Pra 98 [2009] Nr. 107 E. 5.3; BGE 131 I 166 E. 3.1;
BGE 130 I 71 E. 4.1). Bei der Art und Weise der Leistungserbringung unter
dem Titel der Nothilfe sind die Kantone weitgehend frei (BGr, 22. November
2013,8C_912/2012 = Pra 102 [2014] Nr. 54 E. 3.2 mit zahlreichen
Hinweisen). Gemäss § 2 der Nothilfeverordnung umfasst die Nothilfe
Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die
medizinische Versorgung. In der Regel wird sie in dafür bezeichneten
Unterkünften gewährt und in Form von Sachleistungen ausgerichtet.
5.4.3
Ist eine Nothilfe beziehende Person einer Gemeinde zugewiesen, trägt die
Gemeinde die von ihr entrichteten Sozial- oder Nothilfeleistungen selbst
(§ 3 Abs. 2 Nothilfeverordnung). Damit entscheidet die Gemeinde im
Einzelfall über die Höhe (und Modalitäten) der Leistungen (VGr,
4.
Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 7.4; vgl. ABl
2007, 2010 ff., 2011 f.). Das kann dazu führen, dass eine Gemeinde
die im Einzelfall zu gewährende Nothilfe höher veranschlagt, als dies der
Beschwerdegegner tut. Das Prinzip der Rechtsgleichheit schliesst aber nicht
aus, dass in verschiedenen Kantonen oder Gemeinden unterschiedliche
Nothilfeleistungen als erforderlich erachtet und erbracht werden (vgl.
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 581). Eine rechtsungleiche Behandlung liegt
gemäss Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nur vor, wenn die gleiche
Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 588; BGE 115 Ia 81 E. 3c). Die unterschiedlichen Nothilfeansätze
(und Auszahlungsmodalitäten) in den Nothilfeunterkünften der Gemeinden und des
Beschwerdegegners verstossen folglich nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot
(vgl. zum Ganzen VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 7).
5.5
Nach dem
Gesagten hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf (rückwirkende)
Ausrichtung von Asylfürsorgeleistungen. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die Abweisung
seiner Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungs- und
Rekursverfahren.
6.1
Gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von
§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
6.2
Die
Vorinstanz ging angesichts der Nothilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers zu
Recht von dessen Mittellosigkeit aus. Sie wies das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung jedoch wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab.
Gegenstand des Rekursverfahrens war neben anderem die Frage, ob dem
Beschwerdeführer angesichts seines Asylstatus Asylfürsorge anstelle von
Nothilfe auszurichten sei. Mindestens diesbezüglich kann der Rekurs nicht als
geradezu offensichtlich aussichtslos im obengenannten Sinn bezeichnet werden,
zumal der Beschwerdeführer tatsächlich zeitweise im Durchgangszentrum D
untergebracht war und ihm in dieser Zeit Asylfürsorge ausgerichtet wurde.
Angesichts dessen war denn auch der Beizug eines Rechtsvertreters durch den
Beschwerdeführer notwendig, wobei festzuhalten bleibt, dass der
Beschwerdeführer in der Wahl seines Rechtsvertreters frei ist. Es ist deshalb
nicht zu beanstanden, dass er im Rekursverfahren einen "neuen, nicht
unentgeltlich tätigen Rechtsvertreter" beigezogen hat. Dasselbe gilt auch
für das Verfahren vor dem Beschwerdegegner. Damit ist die Beschwerde in diesem
Punkt gutzuheissen, und die Dispositivziffern I und III des
Rekursentscheids vom 7. November 2018 sowie Dispositivziffer III der
Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Juli 2018 sind insofern
aufzuheben, als damit die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das Verwaltungs- und Rekursverfahren abgewiesen
wurden. Dem Beschwerdeführer ist für das Verwaltungs- und Rekursverfahren die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und ihm ist ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt C zu bestellen.
6.3
Der vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem
Beschwerdegegner geltend gemachte Aufwand von 6,42 Stunden erscheint
angemessen. Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits an
verschiedenen gleichgelagerten Verfahren mitgewirkt hat, ist – entgegen der
Ansicht des Beschwerdegegners – für den zu entschädigenden Aufwand
unbeachtlich, muss sich doch der Rechtsvertreter jeweils mit dem konkreten
Einzelfall auseinandersetzen. Die Barauslagen sind ausgewiesen. Der Beschwerdegegner
ist deshalb zu verpflichten, Rechtsanwalt C für das Verwaltungsverfahren mit
Fr. 1'411.65, zuzüglich Barauslagen von Fr. 48.60 sowie 7,7 %
Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 112.45), total Fr. 1'572.70,
zu entschädigen.
6.4
Für das
Rekursverfahren machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner
aktualisierten Honorarnote einen Aufwand von 11,83 Stunden geltend, wobei
9,5 Stunden auf das Verfassen sowie die Überarbeitung der Rekursschrift
entfielen. Dieser Aufwand erweist sich als gerade noch angemessen. Der übrige
geltend gemachte Aufwand sowie die Barauslagen sind nicht zu beanstanden.
Folglich ist die Vorinstanz zu verpflichten, Rechtsanwalt C für das
Rekursverfahren mit Fr. 2'603.30, zuzüglich Barauslagen von Fr. 77.70
sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 206.45), total
Fr. 2'887.45, zu entschädigen.
6.5
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
7.
7.1
Dementsprechend
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Der
Beschwerdeführer obsiegt hinsichtlich der Gesuche um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das Verwaltungs- und Rekursverfahren. Zu
berücksichtigen ist ausserdem, dass ihm das rechtliche Gehör verweigert wurde,
indem der Ausschluss aus der Asylfürsorge nicht mittels Verfügung angeordnet
wurde. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten den Parteien je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Zu prüfen
bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
7.2.1
Für die rechtlichen Grundlagen kann auf die obigen Erwägungen verwiesen
werden (E. 6.1). Der Beschwerdeführer ist bzw. war von Nothilfeleistungen
abhängig, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Die Beschwerde
erweist sich ausserdem nicht als offensichtlich aussichtslos im obengenannten
Sinn. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters
seitens des Beschwerdeführers ist angesichts der nicht als einfach zu
qualifizierenden Rechtsfragen ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von
Rechtsanwalt C zu gewähren.
7.2.2
In seiner Honorarnote machte Rechtsanwalt C einen Aufwand von insgesamt
rund 15,17 Stunden geltend. Der Grossteil davon (12,5 Stunden)
entfällt auf das Verfassen der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift ist mit
37.
Seiten sehr ausführlich. Rechtsanwalt C hielt sich dabei in weiten
Teilen sehr nah an die Rekursschrift. Angesichts dessen erscheint der geltend
gemachte Aufwand von 12,5 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift
als zu hoch. Angemessen erscheint ein Aufwand von 8 Stunden. Die
Honorarnote ist deshalb um 4,5 Stunden zu kürzen. Im Übrigen ist die
Honorarnote nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist Rechtsanwalt C für seinen
Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'347.40 (10,67 h zu einem
Stundenansatz von Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 130.20
sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 190.80),
insgesamt Fr. 2'668.40 zu entschädigen.
7.2.3
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten (vgl. vorn E. 6.5).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffern I und III
des Rekursentscheids Nr. 01 der Sicherheitsdirektion vom 7. November
2018.
sowie Dispositivziffer III der Verfügung des Beschwerdegegners vom
25.
Juli 2018 insofern aufgehoben, als damit die Gesuche des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungs-
und Rekursverfahren abgewiesen wurden. Dem Beschwerdeführer wird für das
Verwaltungs- und Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt und ihm wird in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
Rechtsanwalt C ist vom Beschwerdegegner für das
Verwaltungsverfahren mit Fr. 1'460.25, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
(Fr. 112.45), total Fr. 1'572.70, zu entschädigen. § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Rechtsanwalt C ist von der Sicherheitsdirektion für das
Rekursverfahren mit Fr. 2'681.-, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
(Fr. 206.45), total Fr. 2'887.45, zu entschädigen. § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht
als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 2'200.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil
des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die
Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt.
7.
Rechtsanwalt
C wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'477.60
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 190.80), insgesamt
Fr. 2'668.40, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
9.
Mitteilung an …