VB.2018.00737
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00737
7. März 2019Deutsch14 min
(URT.2019.20639)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00737
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
mit Electronic Monitoring,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Oktober
2016 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Am 17. Januar
2018 ersuchte A darum, die Strafe in Form des Electronic Monitoring verbüssen
zu können. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 wies das Amt für Justizvollzug
das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 23. Juli 2018 bei der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs
ebenso wie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters mit Verfügung vom 11. Oktober
2018.
ab.
III.
Hierauf erhob A am 13. November 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung der Direktion
der Justiz und des Innern, die Bewilligung des Strafvollzugs im Rahmen des
Electronic Monitoring sowie eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die
Direktion der Justiz und des Innern zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung im vorliegenden Verfahren.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte mit
Eingabe vom 20. November 2018 die Abweisung der Beschwerde. Mit
Vernehmlassung vom 21. Dezember 2018 beantragte das Amt für Justizvollzug
die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Stellungnahme der Abteilung
Strafvollzug vom 18. Dezember 2018. A replizierte am 14. Januar 2019.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend
Streitigkeiten im Bereich Justizvollzug nach dem Straf- und
Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 werden vom Einzelrichter behandelt,
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in
Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Da ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt, ist die Sache durch die Kammer zu beurteilen.
2.
2.1
Am 1. Januar
2018.
traten die Änderungen des Sanktionenrechts des Allgemeinen Teils des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) in Kraft.
Dabei wurde neu schweizweit die elektronische Überwachung (Electronic
Monitoring) eingeführt (Art. 79b StGB). So kann nun die Vollzugsbehörde
auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren
feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten anordnen, für den Vollzug
einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu
12.
Monaten oder anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und
Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten (Art. 79b Abs. 1
StGB). Die Beschwerdeführerin wurde vor der Einführung des Electronic
Monitoring zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gemäss der
Übergangsbestimmung von Art. 388 StGB werden Urteile, die in Anwendung des
bisherigen Rechts ausgesprochen worden sind, grundsätzlich nach bisherigem
Recht vollzogen (Abs. 1). Allerdings sind die Bestimmungen des neuen
Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte
und Pflichten des Gefangenen auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem
Recht verurteilt worden sind (Abs. 3).
2.2
Zwischen
den Parteien ist im Wesentlichen strittig, ob für den Vollzug des vor dem
1.
Januar 2018 ergangenen Urteils die Übergangsbestimmung von Art. 388
Abs. 3 StGB anwendbar ist.
2.3
Elemente
einer altrechtlichen Sanktion, die keinen Einfluss auf die Organisation und den
institutionellen Ablauf des Sanktionenvollzugs haben und von daher nicht das
Vollzugsregime im Sinn von Art. 388 Abs. 3 StGB betreffen, unterstehen dem
Grundsatz nach Art. 388 Abs. 1 StGB, also dem Vollzug nach altem
Recht (BGE 135 IV 146 E. 1). Gemäss Botschaft zu Art. 388 Abs. 3
StGB sind die neuen Vollzugsbestimmungen auf Sachverhalte anwendbar, die sich
zwar aus der Straftat ergeben, sich jedoch in einem späteren Zeitpunkt
verwirklichen. Erwähnt werden etwa die Bestimmungen über die Aus- und
Weiterbildung, das Arbeitsentgelt, die Beziehungen zur Aussenwelt und die
bedingte Entlassung (BBl 1999 II 1979, 2183). Die Bestimmung zum Electronic
Monitoring findet sich sodann unter dem vierten Titel des StGB "Vollzug
von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen". Aufgrund der
nicht abschliessenden Aufzählung der Anwendungsfälle in der Botschaft
einerseits und einer systematischen Auslegung andererseits ist davon auszugehen,
dass alle Bestimmungen des vierten Titels des Strafgesetzbuches, mit Ausnahme
des Art. 90 StGB, ab Einführung von Art. 388 Abs. 3 StGB auf
alle Insassen des Strafvollzugs Anwendung finden (Benjamin F. Brägger in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A., Basel 2013, Art. 388
N. 4). Nach dieser Auslegung fallen daher auch die am 1. Januar 2018
in Kraft getretenen neuen Bestimmungen zu den besonderen Vollzugsformen, d. h. der Halbgefangenschaft
(Art. 77b StGB), der gemeinnützigen Arbeit (Art. 79a StGB) und der
elektronischen Überwachung (Art. 79b StGB) in den Anwendungsbereich von
Art. 388 Abs. 3 StGB (Benjamin F. Brägger, Vollzugsrechtliche
Auswirkungen der jüngsten Revision des Schweizerischen Sanktionenrechts in: SZK
2/2017 S. 18, 28; so auch Stefan Heimgartner in: Andreas Donatsch [Hrsg.],
Orell Füssli Kommentar, StGB/JStGB Kommentar, 2018, Art. 34 N. 11).
So hielt auch das Bundesgericht fest, dass die Frage, ob eine unbedingte
Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug, in Halbgefangenschaft oder im Regime
des Electronic Monitoring vollzogen wird, nicht die vom Gericht verhängte
Strafe betreffe, sondern ausschliesslich das Vollzugsregime (BGr, 9. November
2015,6B_480/2015, E. 2.1). Demgemäss stellen die besonderen
Vollzugsformen sog. Vollzugsregime dar, welche unter die besonderen
Übergangsbestimmungen von Art. 388 Abs. 3 StGB fallen (Brägger,
Schweizerisches Sanktionenrecht, S. 28). Das Merkblatt des Ostschweizer
Strafvollzugskonkordats zum Übergangsrecht im Zusammenhang mit den Änderungen
des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 vom 31. März 2017, mit
welchem der Beschwerdegegner u.a. seine Verfügung vom 14. Juni 2018
begründete, ist nicht verbindlich. Die gesetzliche Regelung von Art. 388
Abs. 3 StGB geht diesem vor.
2.4
Die
Beschwerdeführerin wurde noch vor dem 1. Januar 2018 zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt, welche jedoch noch nicht vollzogen wurde. Aufgrund
der Anwendbarkeit von Art. 388 Abs. 3 StGB besteht daher
grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin ihre Strafe in Form
der elektronischen Überwachung verbüsst. Ob sie die Voraussetzungen eines
Vollzugs in der Form des Electronic Monitoring nach Art. 79b StGB erfüllt,
wurde jedoch von den Vorinstanzen nicht geprüft. Die Sache ist demgemäss zur
Prüfung der Voraussetzungen und zu neuer Entscheidung an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64
N. 4).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung vor der Vorinstanz. Da die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Oktober 2018
aufzuheben ist, womit auch die Auferlegung der Verfahrenskosten aufgehoben wird
(hinten E. 4.1), wird der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung vor der Vorinstanz gegenstandslos.
3.2
3.2.1
Stellt eine Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, ist
sie in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7
Abs. 2 lit. a VRG). Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der
Gesucheinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen.
Verweigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen
Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit
zu verneinen. An die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu
stellen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 16 N. 38). Die Entscheidinstanz muss
unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist die
Gesuchstellende jedoch rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so
besteht in der Regel keine Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch
aufgrund der Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg
eingefordert werden muss. In der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist
etwa die Mittellosigkeit von Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen
beziehen (Plüss, § 16 N. 40 f.). Sowohl im Rekurs- als auch im
Beschwerdeverfahren trifft die beschwerdeführende Partei eine Begründungs- bzw.
Substanziierungspflicht. Sie hat die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen
und allenfalls Beweismittel einzureichen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50
N. 62).
3.2.2
Die Beschwerdeführerin substanziierte in ihrer Rekursschrift nicht, aus
welchen Akten sich die Mittellosigkeit ergeben würde, sondern gab lediglich an,
dass die Mittellosigkeit aus den Akten ersichtlich sei. Damit kam die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihrer Substanziierungspflicht nicht
nach, weshalb die Vorinstanz nicht gehalten war, den Sachverhalt umfassend zu
prüfen. Vor dem Verwaltungsgericht führt die Beschwerdeführerin lediglich aus,
nebst der Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung ergebe sich ebenfalls
aus dem Sachverhalt, dass der Strafantritt der Beschwerdeführerin mehrfach
wegen erheblicher Krankheit habe verschoben werden müssen. Die
Halbgefangenschaft sei zudem nicht wegen einer Arbeitsstelle bewilligt worden,
sondern wegen der Pflege ihres Kindes. Ebenso dürfte die Hilfe des Sozialamtes
D notorisch sein. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass kein Vermögen vorhanden
gewesen sei, das beschlagnahmt oder zur Kostendeckung im Strafverfahren hätte
herangezogen werden können, weshalb sich die Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin aus den Akten ergebe.
3.2.3
Die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung am 23. Juli 2018. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
welches die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse nahm,
datiert vom 18. Oktober 2016 und damit rund 2 Jahre vor dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung, weshalb es grundsätzlich nicht mehr
geeignet erscheint, die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin bei
Einreichung des Gesuchs abzubilden. Sodann ist auch festzuhalten, dass aufgrund
der Angabe in der dem Urteil vom 18. Oktober 2016 angehängten
Anklageschrift, es seien keine Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt
worden, nicht bedeutet, dass solche nicht vorgelegen hätten. Vielmehr besteht
auch die Möglichkeit, dass kein Vermögen beschlagnahmt wurde, weil die
Voraussetzungen einer Beschlagnahmung nicht vorgelegen haben. Dass die
Beschwerdeführerin notorisch bekannt sozialhilfeabhängig gewesen sein soll,
kann ebenfalls nicht gesagt werden. So geht aus dem Schreiben des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 28. August 2017 lediglich
hervor, dass eine Fremdbetreuung des Kindes der Beschwerdeführerin mit
zusätzlichen Kosten verbunden wäre, welche allenfalls die
Sozialhilfebehörde übernehmen müsste. Sozialhilfekosten gelte es auch unter dem
Gesichtspunkt der Resozialisierung zu vermeiden. Sonstige Anhaltspunkte für
eine Sozialhilfeabhängigkeit ergeben sich nicht aus den Akten, weshalb eine
solche von der Vorinstanz nicht erkannt werden konnte. Auch die Operationen von
Anfang/Mitte 2017 vermögen noch nicht darzulegen, dass die Beschwerdegegnerin
Mitte 2018 mittellos war, hätte sie doch in der Zwischenzeit wieder genesen und
einer Arbeitstätigkeit nachgehen können. Demgemäss ergibt sich die
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich aus den Akten. Die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hätte ausserdem auch nicht auf ihre
Mitwirkungspflicht hingewiesen werden müssen. Demgemäss hat die Vorinstanz den
Nachweis der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.
3.3
Demgemäss
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und im Sinn der Erwägungen zur
materiellen Prüfung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
4.
4.1
Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen
als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz
reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1;
BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2). Folglich sind die Kosten
des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser
ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG). Für die beiden Verfahren angemessen erscheint
eine Entschädigung von Fr. 1'200.- für das Rekurs- und Fr. 800.- für
das Beschwerdeverfahren (je inkl. Mehrwertsteuer), gesamthaft Fr. 2'000.-.
4.2
Die
Beschwerdeführerin stellte sodann auch für das vorliegende Verfahren ein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsvertretung. Da der
Beschwerdeführerin aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen,
wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
4.3
Gemäss § 16
Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16
VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Aufgrund der
Bestätigung des Sozialzentrums C vom 15. Oktober 2018, dass die
Beschwerdeführerin zurzeit Sozialhilfe bezieht, ist von ihrer Mittellosigkeit
auszugehen. Aufgrund ihres Obsiegens ist das Verfahren auch nicht
offensichtlich aussichtslos, und die vorliegenden Rechtsfragen rechtfertigen
die Notwendigkeit eines Rechtsvertreters. Demnach ist der Beschwerdeführerin in
der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4.4
Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010.
wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach
den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz
beträgt gemäss § 3 der obergerichtlichen Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für amtliche oder
unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-. Der in der Honorarnote ausgewiesene
Zeitaufwand von 5,4 Stunden erweist sich als gerechtfertigt. Dies gilt ebenso
für die Barauslagen in der Höhe von Fr. 69.90. Demnach ist der Rechtsvertreter
mit Fr. 1'257.90 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 96.85),
insgesamt Fr. 1'354.75, zu entschädigen. Daran ist die vom
Beschwerdegegner zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 800.-
anzurechnen. Die Kasse des Verwaltungsgerichts hat Rechtsanwalt B somit eine
Entschädigung von Fr. 554.75 auszurichten. Die Beschwerdeführerin wird auf
§ 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz stellt einen
Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG dar. Beschwerde an das Bundesgericht
kann insoweit nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Direktion der Justiz
und des Innern vom 11. Oktober 2018 wird in Dispositiv-Ziffern I und
IV aufgehoben. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des Entscheids der
Direktion der Justiz und des Innern werden die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdegegner auferlegt. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 14. Juni
2018.
wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung im Sinn der
Erwägungen und zum Neuentscheid an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inklusive
Mehrwertsteuer) sowie dem Vertreter der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des
Urteils.
5.
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt.
6.
Rechtsanwalt
B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 554.75 (inkl.
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an
…