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Entscheid

VB.2018.00738

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00738

11. Dezember 2018Deutsch10 min

(URT.2018.20429)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Auf Antrag des Migrationsamts vom 18. Oktober 2018

resp. vom 9. November 2018 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich am 19. Oktober 2018 die Anordnung der Durchsetzungshaft

und sodann am 13. November 2018 die Verlängerung der Durchsetzungshaft von

A bis zum 18. Januar 2019.

Erwägungen

II.

Gegen das Urteil vom 13. November 2018 erhob A mit

Eingabe vom 15. November 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Entlassung aus der Haft;

eventualiter sei eine mildere Massnahme anzuordnen. Das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom

16.

November 2018 abgewiesen. Des Weiteren focht der Beschwerdeführer in

der gleichen Eingabe das Urteil vom 19. Oktober 2018 an und beantragte die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung seines

Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Das Migrationsamt beantragte mit Eingabe vom

21.

November 2018 die Abweisung der Beschwerde. Gleichentags verzichtete

das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. In der Folge liess sich A

nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG

werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend

besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Der Beschwerdeführer reiste am 18. August 2011 in die

Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, welches das (damalige)

Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 8. Mai 2014 ablehnte und

zugleich die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete.

Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2014 untergetaucht war, wurde

er am 12. Januar 2015 gestützt auf das Dublin-Verfahren von Deutschland in

die Schweiz zurückgeführt und sodann mit Verfügung des Migrationsamts vom

23.

November 2015 wiederum aus der Schweiz weggewiesen. Das

Staatssekretariat für Migration SEM schrieb am 30. Mai 2016 ein am

23.

Mai 2016 eingereichtes asylrechtliches Wiedererwägungsgesuch im Sinn

von Art. 111b AsylG ab. Ein weiteres Wiedererwägungsgesuch wies das SEM am

18.

Januar 2018 ab. Das angerufene Bundesverwaltungsgericht schützte den

Entscheid am 28. Februar 2018.

Zwischenzeitlich grenzte das Migrationsamt den

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2016 für die Dauer von zwei

Jahren auf das Gemeindegebiet Uster ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom

30.

Juni 2016 hiess das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom

21.

Juli 2016 teilweise gut und erweiterte die Eingrenzung auf den Bezirk

Uster. Mit Verfügung vom 28. August 2017 wurde der Rayon neu festgelegt

(Bezirksgebiet Dietikon bzw. Uster) und sodann am 2. Oktober 2017

dahingehend angepasst, dass der Beschwerdeführer neu das Bezirksgebiet

Dietikon, Bülach resp. Pfäffikon nicht verlassen darf. Das

Zwangsmassnahmengericht hob in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde am

29.

November 2017 die Eingrenzungsverfügung vom 2. Oktober 2017 auf.

Am 17. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer verhaftet.

Auf Antrag des Migrationsamts vom 18. Oktober 2018 bestätigte das

Zwangsmassnahmengericht am 19. Oktober 2017 die Durchsetzungshaft und

bewilligte sie bis am 18. November 2018. Am 9. November 2018

beantragte das Migrationsamt die Verlängerung der Durchsetzungshaft. Das

Zwangsmassnahmengericht bestätigte am 13. November 2018 diese und

bewilligte die Durchsetzungshaft bis am 18. Januar 2019.

3.

3.1

Hat eine

Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten

Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund

ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der

Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die

Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere

Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG). Die

Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene

Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die

Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde jeweils um

zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AuG).

3.2

Das

Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll

die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung

bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig

gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher

Bemühungen – ohne ihre Koopera­tion nicht (mehr) möglich erscheint. Die Durchsetzungshaft

bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum

Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine

Heimat verbringen zu können (BGE 140 II 409 E. 2.1; 133 II 97

E. 2.2).

Die Voraussetzungen für eine

Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz

vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden kann, weil sich

Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des Betroffenen nicht

durchführen lassen. Bei diesen Umständen soll sie den Ausländer zur

freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft kann aber auch dazu

dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung

von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu zwingen (BGr,

6.

November 2007,2C_411/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der

Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen

Verhalten der ausländischen Person liegen (Martin Businger, Ausländerrechtliche

Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).

3.3

Gegen den

Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Verfügung

des Migrationsamts vom 23. November 2015). Die ihm darin gesetzte

Ausreisefrist missachtete er.

3.4

Der Beschwerdeführer hat sich bisher konsequent geweigert,

in seine Heimat Iran zurückzukehren.Vorliegend

fällt ins Gewicht, dass der Iran einzig die freiwillige Rückkehr seiner

Staatsangehörigen akzeptiert. Der Beschwerdeführer wurde zwar am

14.

Dezember 2016 anlässlich einer Befragung mit einem Angehörigen der iranischen

Botschaft als iranischer Staatsangehöriger anerkannt. Während der Befragung

wies die iranische Vertretung den Beschwerdeführer darauf hin, dass für ihn ein

Laissez-passer ausgestellt werde, sofern er eines beantrage. Der Beschwerdeführer

lehnte dies ab. Somit scheiterte der Vollzug der Wegweisung einzig am

unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers (und nicht etwa an Umständen

ausserhalb seines Einflussbereichs). Der Beschwerdeführer hat es in der Hand,

durch Mitwirkung bei der Ausstellung eines Laissez-passer seiner

Ausreisepflicht nachzukommen; das Vollzugshindernis liegt mithin in seinem

persönlichen Verhalten.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Behauptung des

Beschwerdeführers, nicht er verweigere die Mitwirkung bei der Papierbeschaffung,

sondern vielmehr stelle die iranische Botschaft ihm keine Papiere aus, als

aktenwidrig, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

3.5

Weiter

wendet der Beschwerdeführer gegen die Durchsetzungshaft ein, er sei im Fall

einer Rückkehr in den Iran nicht sicher, weshalb die Ausschaffung völkerrechtswidrig

sei.

Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet

ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten

Festhaltung, nicht die Bewilligungs-, Asyl- oder Wegweisungsfrage.

Diesbezüglich hat sich der Betroffene gegebenenfalls beschwerde- oder

wiedererwägungsweise an die hierfür zuständigen Behörden zu wenden. Nur wenn

der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter geradezu

willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die Genehmigung der

Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen

Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt

werden darf (BGr, 29. Oktober 2015,2C_722/2015, E. 2.2; BGE 128 II

193.

E. 2.2).

Vorgängig ist festzuhalten, dass die

beschwerdeführerischen Vorbringen völlig unsubstanziiert erfolgten. Darüber

hinaus sind diese Einwände nicht neu, sondern wurden im asylrechtlichen

Verfahren geprüft und im (abweisenden) Asylentscheid vom 8. Mai 2014 berücksichtigt.

Der Wegweisungsentscheid vom 23. November 2015 erscheint insofern

keineswegs als offensichtlich unzulässig.

3.6

Auch das –

gleichfalls in unsubstanziierter Weise vorgebrachte – Argument des

Beschwerdeführers, wonach mildere Mittel als die Durchsetzungshaft zur Verfügung

stehen würden, verfängt nicht. Ein milderes Mittel zur Durchsetzungshaft ist

die Eingrenzung, welche eine gewisse Druckwirkung zur

Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten darf (BGE 144 II 16

E. 4.2 f.). Vorliegend war der Beschwerdeführer vom 2. Juni 2016 bis

zum 29. November 2017 eingegrenzt (oben E. 2), ohne dass er seiner

Ausreisepflicht nachgekommen wäre. Folglich durften mildere Mittel als

ausgeschöpft betrachtet werden, weshalb dem entsprechenden Eventualantrag nicht

stattzugeben ist.

3.7

Weitere

Umstände, welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig oder in anderer

Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich, weshalb die

Beschwerde unter diesem Aspekt abzuweisen ist.

4.

Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, im

Verfahren 02 (Bestätigung Durchsetzungshaft) habe die Vorinstanz zu Unrecht

sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen.

Die Vorinstanz wies das fragliche Gesuch ab, da der Beschwerdeführer den

entsprechenden Antrag nicht ansatzweise begründet habe. Tatsächlich hat der

Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung anlässlich der Haftanhörung vom 19. Oktober 2018

gestellt, indes mit keinem Wort begründet. Da sämtliche Anträge vor Gericht zu

begründen sind (vgl. § 23 Abs. 1 VRG) und die Kenntnis über dieses

Erfordernis beim rechtskundigen Vertreter des Beschwerdeführers vorausgesetzt

wird, ist der vorinstanzliche Entscheid vom 19. Oktober 2018 unter diesem

Aspekt nicht zu beanstanden. Insbesondere ist – entgegen dem

beschwerdeführerischen Dafürhalten – in der Nichtgewährung mit Blick auf den

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährenden

(Haftverlängerungs-)Entscheid vom 13. November 2018 keine

Ungleichbehandlung zu erblicken. Nur schon der Umstand, dass der

Beschwerdeführer anlässlich der Haftanhörung vom 13. November 2018 sein

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung begründete, ist ein sachlicher

Grund, welcher die in dieser Hinsicht unterschiedlichen Entscheide ohne Weiteres

rechtfertigt.

5.

5.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit

offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16

Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des

Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich

aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der

Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung

angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist

daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B

als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Dem Rechtsvertreter ist Frist

zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6.

Dem Beschwerdeführer wird in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter

bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist

von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9

Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998

(SR 142.31)

AuG Bundesgesetz vom

16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgesetz über das Bundesgericht

vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

GebV VGR Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS 175.252)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)