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Entscheid

VB.2018.00742

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00742

28. März 2019Deutsch14 min

(URT.2019.20703)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 27. März 2018 bewilligte die

Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich C insbesondere eine Autoliftverschiebung

umfassende Projektänderung zum mit Bauentscheid vom 24. Oktober 2017

genehmigten Umbau des Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an

der E-Strasse 02 in Zürich.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 3. Mai 2018 Rekurs beim Baurekursgericht das Kantons Zürich und

beantragte die Aufhebung der Baubewilligung für den Autolift; eventualiter seien

lärmrechtliche Auflagen anzuordnen. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit

Entscheid vom 19. Oktober 2018 ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom

20.

November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie die Verweigerung der Baubewilligung für den Autolift; eventualiter seien lärmrechtliche Auflagen anzuordnen.

Mit Schreiben vom 29. November 2018 beantragte

das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Am

7.

Januar 2019 beantragte auch die Bausektion des Stadtrates die

Beschwerdeabweisung. C verlangte mit Eingabe vom 8. Januar 2019 unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) die Abweisung der Beschwerde.

Am 21. Januar 2019 hielt A an seinen Anträgen fest. C hielt mit Schreiben

vom 4. Februar 2019 gleichfalls an seinen Anträgen fest, verzichtete

darüber hinaus indes auf eine weitere Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der geltenden Bau-

und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) in der

zweigeschossigen Wohnzone W2bI und ist mit einem Einfamilienhaus

überstellt. Die Bauparzelle grenzt im Südwesten an das Grundstück Kat.-Nr. 03

des Beschwerdeführers und im Norden an die E-Strasse sowie den F-Weg; die zwei

übrigen Seiten der Parzelle grenzen an zwei überbaute Grundstücke

(Kat.-Nrn. 04 und 05).

2.2

Die

Beschwerdegegnerin 2 bewilligte mit Entscheid vom 24. Oktober 2017

unter Auflagen und Bedingungen den Umbau und die Sanierung des

Einfamilienhauses sowie die Errichtung eines Autolifts und eines Aussenpools

auf dem streitbetroffenen Grundstück. Der Bauentscheid hielt erwägungsweise

fest, dass der Grenzabstand des Autolifts zum (beschwerdeführerischen) Grundstück Kat.-Nr. 03 nur ein Meter und zum

Grundstück Kat.-Nr. 04 nur 1,81 Meter statt der baugesetzlich

geforderten 3,5 Meter betrage. "Das Projekt ist diesbezüglich zu

korrigieren oder es sind die Zustimmungen [der betroffenen Grundeigentümer] zur

Unterschreitung des Grenzabstands beizubringen.". Sodann ist im Dispositiv

festgehalten, dass der Baubewilligungsbehörde im Sinn dieser Erwägung

abgeänderte Pläne einzureichen oder ihr die Nachweise der Einräumung des

Näherbaurechts beizubringen sind.

2.3

Zu diesem

bewilligten Projekt reichte die Bauherrschaft Abänderungspläne ein. Der vom

5.

Februar 2018 datierende Plan zeigt die den Parklift betreffenden

Änderungen. Neu weist dieser einen Grenzabstand von 1,3 Meter (statt dem

vormaligen einen Meter) auf. An dieser Stelle überragt ein Teil des

Autolifts das bestehende Terrain um 0,5 Meter. Da hier das Terrain in

nordöstlicher Richtung weg vom beschwerdeführerischen Grundstück stark ansteigt

(ca. 1,5 Meter in 2,55 Meter) und die Höhenkote des

Autoliftteils gleich bleibt, taucht das Bestandteil nach ca. 0,8 Meter und

in einer Entfernung von gut zwei Meter zur Grundstücksgrenze (wiederum) in

den Boden ein. In einem Abstand von 2,55 Meter zur Parzellengrenze tritt

ein zweiter überragender, mit dem ersten einzig unterirdisch verbundener

Bestandteil des Autolifts aus dem Boden hervor. Auch dieses Teil des Autolifts

überragt das Terrain um weniger als 0,5 Meter und taucht nach gut

3,2 Metern und in einer Entfernung von knapp sechs Metern zur

Grundstücksgrenze (wiederum) in den nach wie vor, wenn auch nicht mehr so stark

ansteigenden Boden ein. Gestützt auf diesen Plan erachtete die Baubewilligungsbehörde

mit Entscheid vom 27. März 2018 die den Autolift betreffende Auflage als

erfüllt an.

Im Rekursverfahren führte die Baubewilligungsbehörde aus,

die fragliche Auflage im Bauentscheid vom 24. Oktober 2017 sei mit diesem

Entscheid vom 27. März 2018 erfüllt bzw. gegenstandslos geworden. Der

Autolift müsse nun nicht mehr den baugesetzlich geforderten Grenzabstand von

3,5 Meter einhalten, da ersterer den gewachsenen Boden um nicht mehr als

0,5 Meter überrage und somit als unterirdisches Gebäude gälte, welches

gemäss § 269 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) keinerlei Abstandsvorschriften unterliege.

3.

3.1

Gemäss

§ 321 Abs. 1 PBG können Nebenbestimmungen mit einer Baubewilligung

verknüpft werden, wenn sie inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens

ohne besondere Schwierigkeiten beheben oder wenn sie zur (Schaffung oder)

Erhaltung des rechtmässigen Zustands nötig sind. Nebenbestimmungen sind demnach

nur zulässig, wenn entweder das zu bewilligende Bauvorhaben mit einem Mangel

behaftet ist, der durch sie behoben werden kann, oder wenn sie eine

wahrscheinliche künftige Störung des rechtmässigen Zustands vermeiden helfen,

also künftig zu erwartenden Rechtsverletzungen vorbeugen (VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00730, E. 7.4.2; RB 1982

Nr. 155).

3.2

Der

Beschwerdeführer moniert zunächst, die Auflage, welche die Einhaltung eines

Grenzabstands von 3,5 Meter oder die Beibringung des Näherbaurechts

verlange, sei mit dieser Projektänderung, welche die Verschiebung und eine

doppelte Abstufung des Autolifts vorsehe, nicht erfüllt. Deshalb sei die

Baubewilligung für den Autolift zu verweigern.

3.3

Mit dieser

Argumentation verlangt der Beschwerdeführer, den Autolift im Sinn des

Entscheids vom 24. Oktober 2017 und namentlich dessen Auflage zu

realisieren. Dabei übersieht er, dass es sich bei einer Baubewilligung nicht um

eine Verpflichtung handelt. Von Bewilligungen kann Gebrauch gemacht werden;

eine Verpflichtung dazu besteht nicht (BGr, 30. Oktober 2006,1P.398/2006,

E. 2.6). Dem Baugesuchssteller kommt Verfahrensherrschaft zu (VGr, 25. Februar 2009, VB.2008.00430, E. 5.2).

So kann dieser ein Baugesuch jederzeit zurückziehen oder nach Erteilung der

Baubewilligung diese durch Verzicht untergehen lassen. Es liegt grundsätzlich

auch in seinem Belieben, ein eingereichtes Baugesuch zu ändern oder etwa (erst)

während der Bauausführung um die Bewilligung für eine oder mehrere

Projektänderungen nachzusuchen (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,

Zürich 1991, Rz. 239, Rz. 589).

3.4

Die

Berechtigung der Bauherrschaft zur (gegebenenfalls bewilligungspflichtigen)

Vornahme von Änderungen an einem genehmigten Projekt erfasst auch jene Teile des

Bauvorhabens, welche mit Nebenbestimmungen verknüpft sind. Soweit die

Bauherrschaft das Bauvorhaben gemäss den bewilligten Plänen umzusetzen plant,

hat sie eine statuierte Auflage zu beachten; ändern sie aber das Vorhaben in

den mangelhaften Teilen, so werden die davon mittelbar betroffenen Auflagen –

mangels Akzessorietät – gegenstandslos.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der

Beschwerdegegner 1 eine Projektänderung zu dem (lediglich) unter Auflage

bewilligten Autolift nachgereicht hat. Er ist nicht verpflichtet (vielmehr

berechtigt), den Autolift im Sinn der bewilligten Pläne sowie der betreffenden

Auflage tatsächlich zu realisieren. Vorliegend entschied er sich nach Erhalt

der Baubewilligung unter Auflagen, den geplanten Autolift zu verschieben, um

unter neuem Titel (§ 269 PBG) den gesetzlich vorgesehenen Grenzabstand zu

beachten. Mit Entscheid vom 27. März 2018 attestierte die

Baubewilligungsbehörde dem Beschwerdegegner 1 die Vereinbarkeit des

neuprojektierten Autolifts mit den einschlägigen Abstandsvorschriften, dies

auflagefrei (oben E. 2.3). Mit der damit einhergehenden Korrektur des

Mangels ist die frühere Auflage betreffend Autolift gegenstandslos geworden (so

auch die Baubewilligungsbehörde, oben E. 2.3) respektive untergegangen.

Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer – entgegen seinem Dafürhalten – aus

der früheren Auflage nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.

4.1

Sodann

macht der Beschwerdeführer geltend, die mit den Änderungsplänen bewirkte

Abtreppung des Autolifts sei eine Umgehung der nachbarschützenden Intention von

§ 269 PBG.

4.2

Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes

bestimmt, unterliegen gemäss § 269 PBG unterirdische Gebäude und

Gebäudeteile sowie oberirdische, die den gewachsenen Boden um nicht mehr als

einen halben Meter überragen und die keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke

aufweisen, keinen Abstandsvorschriften. Die Bestimmung verwendet (mit Blick auf

die Abstandsbefreiung) ein rein terrainbedingtes Kriterium. Ob der

privilegierte Gebäudeteil ein ganzes Geschoss oder nur Teil eines solchen

bildet und ob die abstandsfreien Teile baulich separiert sind oder nicht, ist

nicht massgeblich. Die Unterteilung in abstandpflichtige und abstandsfreie

Gebäudeteile ergibt sich ausschliesslich aus dem Verlauf des gewachsenen Bodens

respektive einer 0,5 Meter höher liegenden Ebene (Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,

Zürich 2011, S. 849).

4.3

§ 269

PBG setzt somit für die Befreiung von den Abstandsvorschriften einzig voraus,

dass die oberirdischen Gebäude und Gebäudeteile den gewachsenen Boden um nicht

mehr als einen halben Meter überragen. Der spezifische Verlauf des gewachsenen

Bodens ist dabei grundsätzlich unerheblich. Vorliegend ist das gewachsene

Terrain an der relevanten Stelle zwar abschüssig (oben E. 2.3), was indes

keineswegs gegen dessen Massgeblichkeit für die Anwendung von § 269 PBG

spricht. Zugleich beeinflusst der gewachsene Boden als massgebliche Grösse das Hinausragen

eines das Abstandsprivileg von § 269 PBG anstrebenden Gebäudeteils.

Unwesentlich ist vorliegend, dass die zwei den Boden um

nicht mehr als 0,5 Meter überragenden Teile des Autolifts baulich

separiert sind (oben E. 4.2). Insofern ist die mit Blick auf die Erlangung

des Abstandsprivilegs projektierte Abtreppung des Autolifts nicht zu

beanstanden. Auch ist der beim Beschwerdeführer gewonnene Eindruck eines

ein Meter hohen Gebäudes nicht in einer falschen Anwendung von § 269

PBG zu erblicken, sondern vielmehr im spezifischen Terrainverlauf, was hinzunehmen

ist.

Folglich ist das Vorgehen der Baubewilligungsbehörde,

welche auf Grundlage des nachgereichten Plans den projektierten Autolift

gestützt auf § 269 PBG von der Abstandspflicht befreite, als nicht

rechtsverletzend zu betrachten.

4.4

Auch der

Hinweis des Beschwerdeführers auf die nachbarschützende Funktion von § 269

PBG führt zu keinem abweichenden Ergebnis: Grenz- und Gebäudeabstände sollen

primär die verschiedenen Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf

Nachbargrundstücke mildern. Zu denken ist dabei insbesondere an die

Beeinträchtigung von Belichtung, Besonnung, Belüftung, Aussicht und

Schattenwurf. Sie dienen damit vor allem wohnhygienischen und

feuerpolizeilichen Belangen. Dieses Schwergewicht auf die nachbarschützende

Funktion zeigt sich darin, dass unterirdische Bauten in der Regel von Grenz-

und Gebäudeabständen befreit sind (Maja Schüpbach Schmid, Das Näherbaurecht in

der zürcherischen baurechtlichen Praxis, Zürich 2001, S. 10).

Auch bei oberirdischen Gebäuden, die den gewachsenen Boden

an keinem Punkt um mehr als 0,5 Meter übersteigen, sind nach der

Konzeption von § 269 PBG die nachbarlichen Interessen derart gering, dass

sich eine Grenzabstandsbefreiung für entsprechende Gebäude rechtfertigt. Auch

in vorliegender Angelegenheit ist nicht dargetan und auch in keiner Weise

ersichtlich, dass die zwei um maximal 0,5 Meter aus dem Boden ragenden

Bauteile des Autolifts eine Beeinträchtigung von Belichtung, Besonnung,

Belüftung, Aussicht oder aber Schattenwurf auf dem Grundstück des

Beschwerdeführers zur Folge hätten. Da somit der projektierte Autolift die

nachbarschützende Funktion von § 269 PBG respektiert und insofern nicht

dessen Sinn missachtet, ist zugleich eine Umgehung von § 269 PBG (zum

Begriff der Gesetzesumgehung vgl. BGE 140 II 233 E. 5.1) zu verneinen.

4.5

Zusammenfassend

ist die beschwerdeführerische Rüge einer Verletzung (respektive Umgehung) von

§ 269 PBG unbegründet.

5.

5.1

Schliesslich

sieht der Beschwerdeführer wegen der zu erwartenden Lärmimmissionen durch den

Autoliftbetrieb in der Nacht das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip verletzt.

5.2

Es ist unbestritten, dass vorliegend die Lärmemissionen

einer neuen Anlage zu beurteilen sind. Die durch den Autolift erzeugten

Immissionen dürfen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten

(Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom

7.

Oktober 1983 [USG] und Art. 7 Abs. 1 lit. b der

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Zudem müssen die

Lärmemissionen unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte so weit begrenzt

werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar

ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV).

5.3

Für die

lärmrechtliche Beurteilung des streitbetroffenen Autolifts hat die Vorinstanz die Belastungsgrenzwerte für Industrie und Gewerbelärm

in Anhang 6 LSV herangezogen. Eine Spezifizierung des Geltungsbereichs

(vgl. Anhang 6 Ziff. 1 LSV) blieb

aus. Thematisch am ehesten einschlägig wäre Anhang 6

Ziff. 1 lit. d LSV, welcher den Lärm von Parkhäusern sowie von

grösseren Parkplätzen ausserhalb von Strassen erfasst; so subsumierte das

hiesige Gericht eine Unterniveaugarage mit 24 Abstellplätzen samt Zufahrt

und Autolift unter diese Norm (VGr, 23. Februar 2005, VB.2004.00394,

E. 4.2.2). Der vorliegend projektierte

Autolift ermöglicht demgegenüber einzig die Realisierung eines zweiten

(unterirdischen) Autoabstellplatzes. Ein derartiger Autolift ist weder als

Parkhaus noch als grösserer Parkplatz zu qualifizieren, weshalb Anhang 6 LSV

nicht zur Anwendung gelangt.

Somit sieht die Lärmschutzverordnung für einen Autolift,

der lediglich einen Parkplatz bedient, keine Belastungsgrenzwerte vor. Die

durch ihn verursachten Immissionen sind daher von der Vollzugsbehörde

unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15 in

Verbindung mit Art. 19 und Art. 23 USG, zu beurteilen (Art. 40

Abs. 3 LSV). Immissionsgrenzwerte für Lärm sind nach Art. 15 USG so

festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung

Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich

stören. Gemäss Art. 23 USG müssen die Planungswerte für neue lärmige

ortsfeste Anlagen unter den Immissionsgrenzwerten liegen, was bedeutet, dass

der von der Anlage ausgehende Lärm höchstens geringfügige Störungen verursachen

darf (BGr, 17. Dezember 2018,1C_560/2017, E. 2.1).

5.4

Vorliegend

behauptet der Beschwerdeführer, die durch den Autolift

erzeugten Immissionen seien stark störend; daher werde er bei jedem

Hinein- bzw. Hinausfahren eines Fahrzeugs aufwachen. Angesichts des von ihm

eingeholten Lärmgutachtens ist dies wenig überzeugend. Das Gutachten stellt

einen Beurteilungspegel von 31 db(A) fest. Wie die Vorinstanz zutreffend

ausführte, ist dabei die Betriebsdauerannahme (zehn Minuten pro Tag

respektive Nacht) äusserst grosszügig bemessen; die Beschwerdegegnerin 2

ging von geschätzten zwei Minuten aus, was – unter Zugrundelegung der übrigen

gutachterlichen Werte – einen Beurteilungspegel von 24 db(A) ergäbe. Dabei

ist die Beanstandung des Beschwerdeführers am Einbezug der Pegelkorrektur für

die Betriebsdauer verfehlt, da es in der Zuständigkeit von Bundesrat und

Verwaltung liegt, die konkret anwendbaren Grenzwerte – und auch eine allenfalls

zu berücksichtigende Pegelkorrektur – festzusetzen (BGr, 10. Mai 2010,1C_375/2009,

E. 6.2.3). Darüber hinaus ist die um 10 db erhöhende Pegelkorrekter

K1 (Nachtbetrieb) nicht nachvollziehbar, da dieser Wert gemäss Anhang 6 Ziff. 33 lit. d LSV für Lärm

nach Ziff. 1 Abs. 1 lit. e (Heizungs-,

Lüftungs- und Klimaanlagen) in der Nacht zu berücksichtigen ist.

Vor diesem Hintergrund wäre eine

Korrektur des Beurteilungspegels von 31 db(A) nach unten durchaus

angebracht. Zudem lässt der private Beschwerdegegner gemäss eigener Aussage auf

eigene Bestrebungen und Kosten das Schallschutzpaket im Autolift installieren,

welches eine zusätzliche Reduktion der Lärmemissionen erwarten lässt.

Angesichts des Umstands, dass Geräusche im Bereich bis 30 db(A) sehr leise

sind (Flüstern, Blätterrauschen) und ein mit nicht mehr als 40 db(A)

belastetes Wohnquartier als ruhig gilt (Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain

Griffel, Umweltrecht [Hrsg. Walter Haller], Zürich etc. 2004, Rz. 282), verursacht

der vom Autolift ausgehende Lärm somit – wenn überhaupt – höchstens geringfügige

Störungen. Daher ist auch die beschwerdeführerische Heranziehung des

Vorsorgeprinzips unergiebig: Aus dem Vorsorgeprinzip kann kein absoluter Schutz

vor Emissionen abgeleitet werden; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche

Störungen hinzunehmen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes

Umweltschutzrecht, 6. A., Bern 2016, S. 379; vgl. VGr,

20.

September 2018, VB.2017.00563, E. 5: Tiefgarage mit sieben

Abstellplätzen samt Zufahrt über den Autolift als umweltschutzrechtlicher

Bagatellfall).

5.5

Zusammenfassend

dringt der Beschwerdeführer mit den erhobenen lärmschutzrechtlichen Rügen nicht

durch. Da somit die Anordnung lärmrechtlicher Auflagen nicht angezeigt ist, ist

die Beschwerde auch im Eventualstandpunkt abzuweisen.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihm keine

Parteientschädigung zu. Vielmehr ist er antragsgemäss zu verpflichten, dem

privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich

Fr. 2'000.- (inklusive MWST) als angemessen erweisen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 3'130.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem privaten

Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der

Höhe von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tage nach

Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an: …