VB.2018.00742
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00742
28. März 2019Deutsch14 min
(URT.2019.20703)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00742
Urteil
der 1. Kammer
vom 28. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C, vertreten durch R D,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 27. März 2018 bewilligte die
Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich C insbesondere eine Autoliftverschiebung
umfassende Projektänderung zum mit Bauentscheid vom 24. Oktober 2017
genehmigten Umbau des Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an
der E-Strasse 02 in Zürich.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 3. Mai 2018 Rekurs beim Baurekursgericht das Kantons Zürich und
beantragte die Aufhebung der Baubewilligung für den Autolift; eventualiter seien
lärmrechtliche Auflagen anzuordnen. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit
Entscheid vom 19. Oktober 2018 ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom
20.
November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Verweigerung der Baubewilligung für den Autolift; eventualiter seien lärmrechtliche Auflagen anzuordnen.
Mit Schreiben vom 29. November 2018 beantragte
das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Am
7.
Januar 2019 beantragte auch die Bausektion des Stadtrates die
Beschwerdeabweisung. C verlangte mit Eingabe vom 8. Januar 2019 unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) die Abweisung der Beschwerde.
Am 21. Januar 2019 hielt A an seinen Anträgen fest. C hielt mit Schreiben
vom 4. Februar 2019 gleichfalls an seinen Anträgen fest, verzichtete
darüber hinaus indes auf eine weitere Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der geltenden Bau-
und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) in der
zweigeschossigen Wohnzone W2bI und ist mit einem Einfamilienhaus
überstellt. Die Bauparzelle grenzt im Südwesten an das Grundstück Kat.-Nr. 03
des Beschwerdeführers und im Norden an die E-Strasse sowie den F-Weg; die zwei
übrigen Seiten der Parzelle grenzen an zwei überbaute Grundstücke
(Kat.-Nrn. 04 und 05).
2.2
Die
Beschwerdegegnerin 2 bewilligte mit Entscheid vom 24. Oktober 2017
unter Auflagen und Bedingungen den Umbau und die Sanierung des
Einfamilienhauses sowie die Errichtung eines Autolifts und eines Aussenpools
auf dem streitbetroffenen Grundstück. Der Bauentscheid hielt erwägungsweise
fest, dass der Grenzabstand des Autolifts zum (beschwerdeführerischen) Grundstück Kat.-Nr. 03 nur ein Meter und zum
Grundstück Kat.-Nr. 04 nur 1,81 Meter statt der baugesetzlich
geforderten 3,5 Meter betrage. "Das Projekt ist diesbezüglich zu
korrigieren oder es sind die Zustimmungen [der betroffenen Grundeigentümer] zur
Unterschreitung des Grenzabstands beizubringen.". Sodann ist im Dispositiv
festgehalten, dass der Baubewilligungsbehörde im Sinn dieser Erwägung
abgeänderte Pläne einzureichen oder ihr die Nachweise der Einräumung des
Näherbaurechts beizubringen sind.
2.3
Zu diesem
bewilligten Projekt reichte die Bauherrschaft Abänderungspläne ein. Der vom
5.
Februar 2018 datierende Plan zeigt die den Parklift betreffenden
Änderungen. Neu weist dieser einen Grenzabstand von 1,3 Meter (statt dem
vormaligen einen Meter) auf. An dieser Stelle überragt ein Teil des
Autolifts das bestehende Terrain um 0,5 Meter. Da hier das Terrain in
nordöstlicher Richtung weg vom beschwerdeführerischen Grundstück stark ansteigt
(ca. 1,5 Meter in 2,55 Meter) und die Höhenkote des
Autoliftteils gleich bleibt, taucht das Bestandteil nach ca. 0,8 Meter und
in einer Entfernung von gut zwei Meter zur Grundstücksgrenze (wiederum) in
den Boden ein. In einem Abstand von 2,55 Meter zur Parzellengrenze tritt
ein zweiter überragender, mit dem ersten einzig unterirdisch verbundener
Bestandteil des Autolifts aus dem Boden hervor. Auch dieses Teil des Autolifts
überragt das Terrain um weniger als 0,5 Meter und taucht nach gut
3,2 Metern und in einer Entfernung von knapp sechs Metern zur
Grundstücksgrenze (wiederum) in den nach wie vor, wenn auch nicht mehr so stark
ansteigenden Boden ein. Gestützt auf diesen Plan erachtete die Baubewilligungsbehörde
mit Entscheid vom 27. März 2018 die den Autolift betreffende Auflage als
erfüllt an.
Im Rekursverfahren führte die Baubewilligungsbehörde aus,
die fragliche Auflage im Bauentscheid vom 24. Oktober 2017 sei mit diesem
Entscheid vom 27. März 2018 erfüllt bzw. gegenstandslos geworden. Der
Autolift müsse nun nicht mehr den baugesetzlich geforderten Grenzabstand von
3,5 Meter einhalten, da ersterer den gewachsenen Boden um nicht mehr als
0,5 Meter überrage und somit als unterirdisches Gebäude gälte, welches
gemäss § 269 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) keinerlei Abstandsvorschriften unterliege.
3.
3.1
Gemäss
§ 321 Abs. 1 PBG können Nebenbestimmungen mit einer Baubewilligung
verknüpft werden, wenn sie inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens
ohne besondere Schwierigkeiten beheben oder wenn sie zur (Schaffung oder)
Erhaltung des rechtmässigen Zustands nötig sind. Nebenbestimmungen sind demnach
nur zulässig, wenn entweder das zu bewilligende Bauvorhaben mit einem Mangel
behaftet ist, der durch sie behoben werden kann, oder wenn sie eine
wahrscheinliche künftige Störung des rechtmässigen Zustands vermeiden helfen,
also künftig zu erwartenden Rechtsverletzungen vorbeugen (VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00730, E. 7.4.2; RB 1982
Nr. 155).
3.2
Der
Beschwerdeführer moniert zunächst, die Auflage, welche die Einhaltung eines
Grenzabstands von 3,5 Meter oder die Beibringung des Näherbaurechts
verlange, sei mit dieser Projektänderung, welche die Verschiebung und eine
doppelte Abstufung des Autolifts vorsehe, nicht erfüllt. Deshalb sei die
Baubewilligung für den Autolift zu verweigern.
3.3
Mit dieser
Argumentation verlangt der Beschwerdeführer, den Autolift im Sinn des
Entscheids vom 24. Oktober 2017 und namentlich dessen Auflage zu
realisieren. Dabei übersieht er, dass es sich bei einer Baubewilligung nicht um
eine Verpflichtung handelt. Von Bewilligungen kann Gebrauch gemacht werden;
eine Verpflichtung dazu besteht nicht (BGr, 30. Oktober 2006,1P.398/2006,
E. 2.6). Dem Baugesuchssteller kommt Verfahrensherrschaft zu (VGr, 25. Februar 2009, VB.2008.00430, E. 5.2).
So kann dieser ein Baugesuch jederzeit zurückziehen oder nach Erteilung der
Baubewilligung diese durch Verzicht untergehen lassen. Es liegt grundsätzlich
auch in seinem Belieben, ein eingereichtes Baugesuch zu ändern oder etwa (erst)
während der Bauausführung um die Bewilligung für eine oder mehrere
Projektänderungen nachzusuchen (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,
Zürich 1991, Rz. 239, Rz. 589).
3.4
Die
Berechtigung der Bauherrschaft zur (gegebenenfalls bewilligungspflichtigen)
Vornahme von Änderungen an einem genehmigten Projekt erfasst auch jene Teile des
Bauvorhabens, welche mit Nebenbestimmungen verknüpft sind. Soweit die
Bauherrschaft das Bauvorhaben gemäss den bewilligten Plänen umzusetzen plant,
hat sie eine statuierte Auflage zu beachten; ändern sie aber das Vorhaben in
den mangelhaften Teilen, so werden die davon mittelbar betroffenen Auflagen –
mangels Akzessorietät – gegenstandslos.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der
Beschwerdegegner 1 eine Projektänderung zu dem (lediglich) unter Auflage
bewilligten Autolift nachgereicht hat. Er ist nicht verpflichtet (vielmehr
berechtigt), den Autolift im Sinn der bewilligten Pläne sowie der betreffenden
Auflage tatsächlich zu realisieren. Vorliegend entschied er sich nach Erhalt
der Baubewilligung unter Auflagen, den geplanten Autolift zu verschieben, um
unter neuem Titel (§ 269 PBG) den gesetzlich vorgesehenen Grenzabstand zu
beachten. Mit Entscheid vom 27. März 2018 attestierte die
Baubewilligungsbehörde dem Beschwerdegegner 1 die Vereinbarkeit des
neuprojektierten Autolifts mit den einschlägigen Abstandsvorschriften, dies
auflagefrei (oben E. 2.3). Mit der damit einhergehenden Korrektur des
Mangels ist die frühere Auflage betreffend Autolift gegenstandslos geworden (so
auch die Baubewilligungsbehörde, oben E. 2.3) respektive untergegangen.
Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer – entgegen seinem Dafürhalten – aus
der früheren Auflage nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.
4.1
Sodann
macht der Beschwerdeführer geltend, die mit den Änderungsplänen bewirkte
Abtreppung des Autolifts sei eine Umgehung der nachbarschützenden Intention von
§ 269 PBG.
4.2
Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes
bestimmt, unterliegen gemäss § 269 PBG unterirdische Gebäude und
Gebäudeteile sowie oberirdische, die den gewachsenen Boden um nicht mehr als
einen halben Meter überragen und die keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke
aufweisen, keinen Abstandsvorschriften. Die Bestimmung verwendet (mit Blick auf
die Abstandsbefreiung) ein rein terrainbedingtes Kriterium. Ob der
privilegierte Gebäudeteil ein ganzes Geschoss oder nur Teil eines solchen
bildet und ob die abstandsfreien Teile baulich separiert sind oder nicht, ist
nicht massgeblich. Die Unterteilung in abstandpflichtige und abstandsfreie
Gebäudeteile ergibt sich ausschliesslich aus dem Verlauf des gewachsenen Bodens
respektive einer 0,5 Meter höher liegenden Ebene (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,
Zürich 2011, S. 849).
4.3
§ 269
PBG setzt somit für die Befreiung von den Abstandsvorschriften einzig voraus,
dass die oberirdischen Gebäude und Gebäudeteile den gewachsenen Boden um nicht
mehr als einen halben Meter überragen. Der spezifische Verlauf des gewachsenen
Bodens ist dabei grundsätzlich unerheblich. Vorliegend ist das gewachsene
Terrain an der relevanten Stelle zwar abschüssig (oben E. 2.3), was indes
keineswegs gegen dessen Massgeblichkeit für die Anwendung von § 269 PBG
spricht. Zugleich beeinflusst der gewachsene Boden als massgebliche Grösse das Hinausragen
eines das Abstandsprivileg von § 269 PBG anstrebenden Gebäudeteils.
Unwesentlich ist vorliegend, dass die zwei den Boden um
nicht mehr als 0,5 Meter überragenden Teile des Autolifts baulich
separiert sind (oben E. 4.2). Insofern ist die mit Blick auf die Erlangung
des Abstandsprivilegs projektierte Abtreppung des Autolifts nicht zu
beanstanden. Auch ist der beim Beschwerdeführer gewonnene Eindruck eines
ein Meter hohen Gebäudes nicht in einer falschen Anwendung von § 269
PBG zu erblicken, sondern vielmehr im spezifischen Terrainverlauf, was hinzunehmen
ist.
Folglich ist das Vorgehen der Baubewilligungsbehörde,
welche auf Grundlage des nachgereichten Plans den projektierten Autolift
gestützt auf § 269 PBG von der Abstandspflicht befreite, als nicht
rechtsverletzend zu betrachten.
4.4
Auch der
Hinweis des Beschwerdeführers auf die nachbarschützende Funktion von § 269
PBG führt zu keinem abweichenden Ergebnis: Grenz- und Gebäudeabstände sollen
primär die verschiedenen Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf
Nachbargrundstücke mildern. Zu denken ist dabei insbesondere an die
Beeinträchtigung von Belichtung, Besonnung, Belüftung, Aussicht und
Schattenwurf. Sie dienen damit vor allem wohnhygienischen und
feuerpolizeilichen Belangen. Dieses Schwergewicht auf die nachbarschützende
Funktion zeigt sich darin, dass unterirdische Bauten in der Regel von Grenz-
und Gebäudeabständen befreit sind (Maja Schüpbach Schmid, Das Näherbaurecht in
der zürcherischen baurechtlichen Praxis, Zürich 2001, S. 10).
Auch bei oberirdischen Gebäuden, die den gewachsenen Boden
an keinem Punkt um mehr als 0,5 Meter übersteigen, sind nach der
Konzeption von § 269 PBG die nachbarlichen Interessen derart gering, dass
sich eine Grenzabstandsbefreiung für entsprechende Gebäude rechtfertigt. Auch
in vorliegender Angelegenheit ist nicht dargetan und auch in keiner Weise
ersichtlich, dass die zwei um maximal 0,5 Meter aus dem Boden ragenden
Bauteile des Autolifts eine Beeinträchtigung von Belichtung, Besonnung,
Belüftung, Aussicht oder aber Schattenwurf auf dem Grundstück des
Beschwerdeführers zur Folge hätten. Da somit der projektierte Autolift die
nachbarschützende Funktion von § 269 PBG respektiert und insofern nicht
dessen Sinn missachtet, ist zugleich eine Umgehung von § 269 PBG (zum
Begriff der Gesetzesumgehung vgl. BGE 140 II 233 E. 5.1) zu verneinen.
4.5
Zusammenfassend
ist die beschwerdeführerische Rüge einer Verletzung (respektive Umgehung) von
§ 269 PBG unbegründet.
5.
5.1
Schliesslich
sieht der Beschwerdeführer wegen der zu erwartenden Lärmimmissionen durch den
Autoliftbetrieb in der Nacht das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip verletzt.
5.2
Es ist unbestritten, dass vorliegend die Lärmemissionen
einer neuen Anlage zu beurteilen sind. Die durch den Autolift erzeugten
Immissionen dürfen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten
(Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom
7.
Oktober 1983 [USG] und Art. 7 Abs. 1 lit. b der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Zudem müssen die
Lärmemissionen unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte so weit begrenzt
werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar
ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV).
5.3
Für die
lärmrechtliche Beurteilung des streitbetroffenen Autolifts hat die Vorinstanz die Belastungsgrenzwerte für Industrie und Gewerbelärm
in Anhang 6 LSV herangezogen. Eine Spezifizierung des Geltungsbereichs
(vgl. Anhang 6 Ziff. 1 LSV) blieb
aus. Thematisch am ehesten einschlägig wäre Anhang 6
Ziff. 1 lit. d LSV, welcher den Lärm von Parkhäusern sowie von
grösseren Parkplätzen ausserhalb von Strassen erfasst; so subsumierte das
hiesige Gericht eine Unterniveaugarage mit 24 Abstellplätzen samt Zufahrt
und Autolift unter diese Norm (VGr, 23. Februar 2005, VB.2004.00394,
E. 4.2.2). Der vorliegend projektierte
Autolift ermöglicht demgegenüber einzig die Realisierung eines zweiten
(unterirdischen) Autoabstellplatzes. Ein derartiger Autolift ist weder als
Parkhaus noch als grösserer Parkplatz zu qualifizieren, weshalb Anhang 6 LSV
nicht zur Anwendung gelangt.
Somit sieht die Lärmschutzverordnung für einen Autolift,
der lediglich einen Parkplatz bedient, keine Belastungsgrenzwerte vor. Die
durch ihn verursachten Immissionen sind daher von der Vollzugsbehörde
unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15 in
Verbindung mit Art. 19 und Art. 23 USG, zu beurteilen (Art. 40
Abs. 3 LSV). Immissionsgrenzwerte für Lärm sind nach Art. 15 USG so
festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung
Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich
stören. Gemäss Art. 23 USG müssen die Planungswerte für neue lärmige
ortsfeste Anlagen unter den Immissionsgrenzwerten liegen, was bedeutet, dass
der von der Anlage ausgehende Lärm höchstens geringfügige Störungen verursachen
darf (BGr, 17. Dezember 2018,1C_560/2017, E. 2.1).
5.4
Vorliegend
behauptet der Beschwerdeführer, die durch den Autolift
erzeugten Immissionen seien stark störend; daher werde er bei jedem
Hinein- bzw. Hinausfahren eines Fahrzeugs aufwachen. Angesichts des von ihm
eingeholten Lärmgutachtens ist dies wenig überzeugend. Das Gutachten stellt
einen Beurteilungspegel von 31 db(A) fest. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführte, ist dabei die Betriebsdauerannahme (zehn Minuten pro Tag
respektive Nacht) äusserst grosszügig bemessen; die Beschwerdegegnerin 2
ging von geschätzten zwei Minuten aus, was – unter Zugrundelegung der übrigen
gutachterlichen Werte – einen Beurteilungspegel von 24 db(A) ergäbe. Dabei
ist die Beanstandung des Beschwerdeführers am Einbezug der Pegelkorrektur für
die Betriebsdauer verfehlt, da es in der Zuständigkeit von Bundesrat und
Verwaltung liegt, die konkret anwendbaren Grenzwerte – und auch eine allenfalls
zu berücksichtigende Pegelkorrektur – festzusetzen (BGr, 10. Mai 2010,1C_375/2009,
E. 6.2.3). Darüber hinaus ist die um 10 db erhöhende Pegelkorrekter
K1 (Nachtbetrieb) nicht nachvollziehbar, da dieser Wert gemäss Anhang 6 Ziff. 33 lit. d LSV für Lärm
nach Ziff. 1 Abs. 1 lit. e (Heizungs-,
Lüftungs- und Klimaanlagen) in der Nacht zu berücksichtigen ist.
Vor diesem Hintergrund wäre eine
Korrektur des Beurteilungspegels von 31 db(A) nach unten durchaus
angebracht. Zudem lässt der private Beschwerdegegner gemäss eigener Aussage auf
eigene Bestrebungen und Kosten das Schallschutzpaket im Autolift installieren,
welches eine zusätzliche Reduktion der Lärmemissionen erwarten lässt.
Angesichts des Umstands, dass Geräusche im Bereich bis 30 db(A) sehr leise
sind (Flüstern, Blätterrauschen) und ein mit nicht mehr als 40 db(A)
belastetes Wohnquartier als ruhig gilt (Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain
Griffel, Umweltrecht [Hrsg. Walter Haller], Zürich etc. 2004, Rz. 282), verursacht
der vom Autolift ausgehende Lärm somit – wenn überhaupt – höchstens geringfügige
Störungen. Daher ist auch die beschwerdeführerische Heranziehung des
Vorsorgeprinzips unergiebig: Aus dem Vorsorgeprinzip kann kein absoluter Schutz
vor Emissionen abgeleitet werden; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche
Störungen hinzunehmen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, 6. A., Bern 2016, S. 379; vgl. VGr,
20.
September 2018, VB.2017.00563, E. 5: Tiefgarage mit sieben
Abstellplätzen samt Zufahrt über den Autolift als umweltschutzrechtlicher
Bagatellfall).
5.5
Zusammenfassend
dringt der Beschwerdeführer mit den erhobenen lärmschutzrechtlichen Rügen nicht
durch. Da somit die Anordnung lärmrechtlicher Auflagen nicht angezeigt ist, ist
die Beschwerde auch im Eventualstandpunkt abzuweisen.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihm keine
Parteientschädigung zu. Vielmehr ist er antragsgemäss zu verpflichten, dem
privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich
Fr. 2'000.- (inklusive MWST) als angemessen erweisen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 3'130.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem privaten
Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tage nach
Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an: …