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Entscheid

VB.2018.00744

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00744

7. Februar 2019Deutsch9 min

(URT.2019.20569)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 29. Mai 2018 beantwortete die

Bausektion der Stadt Zürich das Gesuch von A um Erlass eines vorsorglichen

Nutzungsverbots betreffend die Skateanlage bei der C-Strasse 01 und 02 auf

der Parzelle Kat.-Nr. 03 in Zürich abschlägig.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom

25.

Juni 2018 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und

beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dieses wies den Rekurs

mit Entscheid vom 19. Oktober 2018 ab. Ein Verfahren betreffend die Um- und

Neugestaltung der Skate-Einrichtung ist vor dem Baurekursgericht noch hängig.

III.

Gegen den Entscheid vom 19. Oktober

2018.

erhob A mit Eingabe vom 21. November 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids und die Anordnung eines einstweiligen, sofortigen Nutzungsverbots

der Skateanlage, das mit den nötigen baulichen Mass­nahmen durchzusetzen sei,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. In

prozessualer Hinsicht beantragte er, einer allfälligen Bundesgerichtsbeschwerde

die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Das Baurekursgericht beantragte am

6.

Dezember 2018 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Grün Stadt Zürich beantragte am 14. Dezember 2018 ebenfalls die Abweisung

der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdeführers. Auch die Bausektion der Stadt Zürich beantragte

am 19. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom

15.

Januar 2019 hielt A an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Zuständigkeit in der

Hauptsache schliesst die Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ein

(Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 6 N. 23).

2.

Der asphaltierte Quartierplatz (Kat.-Nr. 03), auf

welchem sich die streitgegenständlichen Skate-Rampen befinden, wurde am

9.

Mai 1995 baurechtlich bewilligt und im selben Jahr angelegt. Die

Erstellung der Rampen erfolgte durch die Benützerinnen und Benützer des

öffentlichen Grundes sukzessive ab dem Jahr 2008. Am 10. Juli 2018 wurde

im von der Beschwerdegegnerin 1 angestrengten Bewilligungsverfahren

betreffend die Um- und Neugestaltung der Skateanlage die Baubewilligung

erteilt; das diesbezügliche Rekursverfahren ist vor der Vorinstanz hängig.

Der Beschwerdeführer besitzt eine Stockwerkeigentumseinheit

der Liegenschaft Kat.-Nr. 04 an der D-Strasse 05 in Zürich

(Empfindlichkeitsstufe II), welche rund 100 m von der streitgegenständlichen

Anlage entfernt ist.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin 1 stellt die Legitimation des Beschwerdeführers

infrage, da das Baurekursgericht wie auch der Beschwerdeführer im Rahmen des

vorinstanzlichen Augenscheins erklärten, im Wohnungsinnern seien keine und auf

dem Balkon nur schwach wahrnehmbare durch die Skateanlage verursachte Geräusche

auszumachen.

3.2

Zum Rekurs bzw.

zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist

und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat

(§ 21 Abs. 1 VRG, § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 [PBG]). Mit dieser Umschreibung verlangt das Gesetz

zunächst eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand,

kraft derer der Beschwerdeführer stärker als beliebige Dritte oder die

Allgemeinheit von der angefochtenen Verfügung betroffen ist. Das vom Gesetz

alsdann verlangte schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers besteht in der

Abwendung eines Nachteils bzw. in der Erlangung eines Nutzens im Fall des

erfolgreichen Rekurrierens bzw. Beschwerdeführens. Das Interesse des

Beschwerdeführers kann rechtlicher, tatsächlicher, wirtschaftlicher, ideeller

oder anderer Natur sein.

3.3

Da auf dem

Balkon der beschwerdeführerischen Stockwerkeigentumseinheit durch die rund

100.

m entfernte Skateanlage verursachte Geräusche wahrzunehmen sind, ist

der Beschwerdeführer stärker als beliebige Dritte von der angefochtenen

Anordnung betroffen. Er hat diese Geräusche infolge der abschlägigen Entscheide

der Vorinstanzen weiterhin zu dulden, weshalb er ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung hat. Damit ist seine Legitimation zu bejahen. Ob die

Geräusche ein Ausmass annehmen, welches namentlich den für die Anordnung

vorsorglicher Massnahmen verlangten schweren Nachteil zu begründen vermag, ist

nicht im Hinblick auf die Legitimation, sondern im Zusammenhang mit den

diesbezüglichen beschwerdeführerischen Vorbringen zu prüfen (s. E. 4.3).

4.

4.1

Bei nicht bewilligten

baulichen Massnahmen können durch die zuständige Baubehörde vor oder während

des laufenden Bewilligungsverfahrens im Sinn von § 6 Satz 1 VRG unter

bestimmten Voraussetzungen vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Die

Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt zunächst Dringlichkeit voraus. Diese

ist gegeben, wenn der Endentscheid nicht sofort getroffen werden kann, aber

gleichwohl bestimmte Vorkehren nötig sind, um andernfalls gefährdete Interessen

zu schützen. Weiter hat die Massnahme der Erreichung eines legitimen Ziels zu

dienen. Sie ist darauf gerichtet, wichtige öffentliche oder private Interessen

vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen. Ferner müssen

die Massnahmen geeignet und erforderlich sein, um diese Interessen zu schützen

(Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 16). Erscheinen wichtige öffentliche

oder private Interessen als gefährdet, ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung

vorzunehmen. Dabei müssen die Nachteile, die mit dem Erlass der Massnahme

abgewendet werden sollen, gewichtiger sein als die infolge einer solchen

Massnahme zu befürchtenden Nachteile (VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00300,

E. 3.3 mit Hinweisen).

4.2

Vorsorgliche Massnahmen können auf Antrag oder von Amtes

wegen getroffen werden. Im Fall der Antragsstellung ist das Gesuch zu

begründen. Die Partei, welche die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen

verlangt, hat in ihrem Antrag die für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme

sprechenden Voraussetzungen glaubhaft zu machen (BGr, 5. März 2010,

5A_117/2010, E. 3.3; Hansjörg Seiler in: Bernhard Waldmann/Philippe

Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. A.,

Zürich etc. 2016, Art. 56 N. 64 ff.; Kiener, Kommentar VRG,

§ 6 N. 22). Aufgrund der Dringlichkeit vorsorglicher Massnahmen und

des vorläufigen Charakters solcher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzierten

Prüfungsmassstab; es erfolgt eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage

(Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 31). Dasselbe gilt für die Überprüfung

der Anordnung im Rechtsmittelverfahren.

4.3

Lärmimmissionen

sind geeignet, das Rechtsgut von Leben und Gesundheit zu beeinträchtigen.

Obwohl diesem Rechtsgut erhebliches Gewicht zukommt,

genügt nicht jeder Verdacht einer Rechtsverletzung für die Annahme eines

schweren Nachteils im Sinn von § 6 Satz 1 VRG. Vielmehr muss eine

Gesundheitsgefährdung dargetan werden (Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 116/1997 II

S. 253 ff., S. 338; VGr, 20. September 2018, VB.2018.00163,

E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Eine solche macht der Beschwerdeführer

jedoch nicht glaubhaft und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Im

Wohnungsinneren sind keine durch die Skate­anlage verursachten Geräusche hörbar

und auf dem Balkon sind solche bloss leise wahrnehmbar bzw. werden durch

Verkehrslärm überlagert. Aus den bei den Akten liegenden Lärmgutachten ergibt

sich, dass die zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte zu keiner Tageszeit

überschritten werden (60 dB tagsüber, 55 dB abends und 50 dB

nachts für die Empfindlichkeitsstufe II; die Richtwerte entsprechen der

Vollzugshilfe "Lärm von Sportanlagen" des BAFU). In der Nacht sorgt

zudem ein Sicherheitsdienst dafür, dass die streitbetroffene Anlage nicht

benützt und die Nachtruhe gewährleistet wird. Ein schwerer Nachteil bzw. eine Gesundheitsgefährdung ist vor diesem

Hintergrund nicht auszumachen.

4.4

Der

Beschwerdeführer bringt vor, nicht er habe darzulegen, weshalb die Nutzung der

Skateanlage vorsorglich einzustellen sei, sondern die Beschwerdegegnerschaft

habe zu erklären, weshalb die nicht bewilligte Anlage bereits benützt werden

dürfe.

Es ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass auf

dem streitbetroffenen, am 9. Mai 1995 bewilligten Quartierplatz keine

Skateanlage bewilligt ist. Wird von bewilligten Plänen abgewichen, so ist die

fragliche Baute oder Anlage allerdings nicht bereits aus diesem Grund

abzubrechen oder zu ändern. Vielmehr ist, falls ein möglicherweise

bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegt, ein diesbezügliches

Baubewilligungsverfahren einzuleiten (VGr, 10. September 2014,

VB.2014.00275, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Die

Beschwerdegegnerin 1 hat denn auch ein Baubewilligungsverfahren betreffend

die Nutzung des Quartierplatzes angestrengt (s. E. 2). Wie sie in

ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, können vor Abschluss des

Bewilligungsverfahrens wenn nötig vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden.

Diejenige Partei, welche sich gegen die fragliche Anlage zur Wehr setzen

möchte, hat dabei das Bestehen der diesbezüglichen Voraussetzungen darzulegen.

Dies ist dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen (s. E. 4.3).

Vor diesem Hintergrund ist auch der Antrag des

Beschwerdeführers zu beurteilen, wonach einer allfälligen

Bundesgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. Abgesehen

davon, dass das Bundesgericht und nicht das Verwaltungsgericht für einen Entzug

der aufschiebenden Wirkung funktional zuständig wäre, greift der Suspensiv­effekt

ohnehin nicht im Zusammenhang mit negativen Verfügungen, in denen die

zuständige Behörde wie vorliegend ein Begehren abweist. Weil sich in diesen Kon­stellationen

am Rechtsbestand nichts ändert, kann auch nichts aufgeschoben werden (Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 11).

Daher ist nicht von Belang, dass den Beschwerden an das Bundesgericht

grundsätzlich ohnehin keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103

Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005

[BGG]).

4.5

Zusammenfassend

ist im Hinblick auf die für vorsorgliche Massnahmen erforderlichen

Voraussetzungen festzuhalten, dass ein schwerer Nachteil weder vom

Beschwerdeführer geltend gemacht wurde noch aufgrund einer summarischen Prüfung

der Sach- und Rechtslage ersichtlich ist. Ausführungen zu den weiteren

Voraussetzungen erübrigen sich damit.

Die Vorinstanzen haben das Gesuch um vorsorgliche

Massnahmen im Sinn von § 6 Satz 1 VRG zu Recht abgewiesen und auch

durch das Verwaltungsgericht sind keine solchen anzuordnen. Die Beschwerde

sowie das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das

Verwaltungsgericht sind abzuweisen.

5.

5.1

Entsprechend

dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens von vornherein nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegnerin 1 steht in dieser Konstellation

ebenfalls keine Entschädigung zu. Obsiegenden grösseren Gemeinwesen wird bloss

ausnahmsweise eine solche zugesprochen, wenn ausserordentliche Bemühungen nötig

waren, welche über das hinausgehen, wofür das betreffende Gemeinwesen

organisatorisch eingerichtet ist, was vorliegend nicht der Fall ist (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 54).

5.2

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist auf Art. 98

BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche

Massnahmen einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Zudem können Zwischenentscheide nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr,

20.

Juni 2012,1C_522/2011, E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 2'110.-- Total der Kosten.

4.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …