VB.2018.00744
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00744
7. Februar 2019Deutsch9 min
(URT.2019.20569)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00744
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina
Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stadt Zürich, Grün Stadt Zürich,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend vorsorgliches
Nutzungsverbot,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 29. Mai 2018 beantwortete die
Bausektion der Stadt Zürich das Gesuch von A um Erlass eines vorsorglichen
Nutzungsverbots betreffend die Skateanlage bei der C-Strasse 01 und 02 auf
der Parzelle Kat.-Nr. 03 in Zürich abschlägig.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom
25.
Juni 2018 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und
beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dieses wies den Rekurs
mit Entscheid vom 19. Oktober 2018 ab. Ein Verfahren betreffend die Um- und
Neugestaltung der Skate-Einrichtung ist vor dem Baurekursgericht noch hängig.
III.
Gegen den Entscheid vom 19. Oktober
2018.
erhob A mit Eingabe vom 21. November 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids und die Anordnung eines einstweiligen, sofortigen Nutzungsverbots
der Skateanlage, das mit den nötigen baulichen Massnahmen durchzusetzen sei,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, einer allfälligen Bundesgerichtsbeschwerde
die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Das Baurekursgericht beantragte am
6.
Dezember 2018 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Grün Stadt Zürich beantragte am 14. Dezember 2018 ebenfalls die Abweisung
der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdeführers. Auch die Bausektion der Stadt Zürich beantragte
am 19. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom
15.
Januar 2019 hielt A an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Zuständigkeit in der
Hauptsache schliesst die Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ein
(Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 6 N. 23).
2.
Der asphaltierte Quartierplatz (Kat.-Nr. 03), auf
welchem sich die streitgegenständlichen Skate-Rampen befinden, wurde am
9.
Mai 1995 baurechtlich bewilligt und im selben Jahr angelegt. Die
Erstellung der Rampen erfolgte durch die Benützerinnen und Benützer des
öffentlichen Grundes sukzessive ab dem Jahr 2008. Am 10. Juli 2018 wurde
im von der Beschwerdegegnerin 1 angestrengten Bewilligungsverfahren
betreffend die Um- und Neugestaltung der Skateanlage die Baubewilligung
erteilt; das diesbezügliche Rekursverfahren ist vor der Vorinstanz hängig.
Der Beschwerdeführer besitzt eine Stockwerkeigentumseinheit
der Liegenschaft Kat.-Nr. 04 an der D-Strasse 05 in Zürich
(Empfindlichkeitsstufe II), welche rund 100 m von der streitgegenständlichen
Anlage entfernt ist.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin 1 stellt die Legitimation des Beschwerdeführers
infrage, da das Baurekursgericht wie auch der Beschwerdeführer im Rahmen des
vorinstanzlichen Augenscheins erklärten, im Wohnungsinnern seien keine und auf
dem Balkon nur schwach wahrnehmbare durch die Skateanlage verursachte Geräusche
auszumachen.
3.2
Zum Rekurs bzw.
zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat
(§ 21 Abs. 1 VRG, § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 [PBG]). Mit dieser Umschreibung verlangt das Gesetz
zunächst eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand,
kraft derer der Beschwerdeführer stärker als beliebige Dritte oder die
Allgemeinheit von der angefochtenen Verfügung betroffen ist. Das vom Gesetz
alsdann verlangte schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers besteht in der
Abwendung eines Nachteils bzw. in der Erlangung eines Nutzens im Fall des
erfolgreichen Rekurrierens bzw. Beschwerdeführens. Das Interesse des
Beschwerdeführers kann rechtlicher, tatsächlicher, wirtschaftlicher, ideeller
oder anderer Natur sein.
3.3
Da auf dem
Balkon der beschwerdeführerischen Stockwerkeigentumseinheit durch die rund
100.
m entfernte Skateanlage verursachte Geräusche wahrzunehmen sind, ist
der Beschwerdeführer stärker als beliebige Dritte von der angefochtenen
Anordnung betroffen. Er hat diese Geräusche infolge der abschlägigen Entscheide
der Vorinstanzen weiterhin zu dulden, weshalb er ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung hat. Damit ist seine Legitimation zu bejahen. Ob die
Geräusche ein Ausmass annehmen, welches namentlich den für die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen verlangten schweren Nachteil zu begründen vermag, ist
nicht im Hinblick auf die Legitimation, sondern im Zusammenhang mit den
diesbezüglichen beschwerdeführerischen Vorbringen zu prüfen (s. E. 4.3).
4.
4.1
Bei nicht bewilligten
baulichen Massnahmen können durch die zuständige Baubehörde vor oder während
des laufenden Bewilligungsverfahrens im Sinn von § 6 Satz 1 VRG unter
bestimmten Voraussetzungen vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt zunächst Dringlichkeit voraus. Diese
ist gegeben, wenn der Endentscheid nicht sofort getroffen werden kann, aber
gleichwohl bestimmte Vorkehren nötig sind, um andernfalls gefährdete Interessen
zu schützen. Weiter hat die Massnahme der Erreichung eines legitimen Ziels zu
dienen. Sie ist darauf gerichtet, wichtige öffentliche oder private Interessen
vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen. Ferner müssen
die Massnahmen geeignet und erforderlich sein, um diese Interessen zu schützen
(Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 16). Erscheinen wichtige öffentliche
oder private Interessen als gefährdet, ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung
vorzunehmen. Dabei müssen die Nachteile, die mit dem Erlass der Massnahme
abgewendet werden sollen, gewichtiger sein als die infolge einer solchen
Massnahme zu befürchtenden Nachteile (VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00300,
E. 3.3 mit Hinweisen).
4.2
Vorsorgliche Massnahmen können auf Antrag oder von Amtes
wegen getroffen werden. Im Fall der Antragsstellung ist das Gesuch zu
begründen. Die Partei, welche die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen
verlangt, hat in ihrem Antrag die für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme
sprechenden Voraussetzungen glaubhaft zu machen (BGr, 5. März 2010,
5A_117/2010, E. 3.3; Hansjörg Seiler in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. A.,
Zürich etc. 2016, Art. 56 N. 64 ff.; Kiener, Kommentar VRG,
§ 6 N. 22). Aufgrund der Dringlichkeit vorsorglicher Massnahmen und
des vorläufigen Charakters solcher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzierten
Prüfungsmassstab; es erfolgt eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage
(Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 31). Dasselbe gilt für die Überprüfung
der Anordnung im Rechtsmittelverfahren.
4.3
Lärmimmissionen
sind geeignet, das Rechtsgut von Leben und Gesundheit zu beeinträchtigen.
Obwohl diesem Rechtsgut erhebliches Gewicht zukommt,
genügt nicht jeder Verdacht einer Rechtsverletzung für die Annahme eines
schweren Nachteils im Sinn von § 6 Satz 1 VRG. Vielmehr muss eine
Gesundheitsgefährdung dargetan werden (Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 116/1997 II
S. 253 ff., S. 338; VGr, 20. September 2018, VB.2018.00163,
E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Eine solche macht der Beschwerdeführer
jedoch nicht glaubhaft und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Im
Wohnungsinneren sind keine durch die Skateanlage verursachten Geräusche hörbar
und auf dem Balkon sind solche bloss leise wahrnehmbar bzw. werden durch
Verkehrslärm überlagert. Aus den bei den Akten liegenden Lärmgutachten ergibt
sich, dass die zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte zu keiner Tageszeit
überschritten werden (60 dB tagsüber, 55 dB abends und 50 dB
nachts für die Empfindlichkeitsstufe II; die Richtwerte entsprechen der
Vollzugshilfe "Lärm von Sportanlagen" des BAFU). In der Nacht sorgt
zudem ein Sicherheitsdienst dafür, dass die streitbetroffene Anlage nicht
benützt und die Nachtruhe gewährleistet wird. Ein schwerer Nachteil bzw. eine Gesundheitsgefährdung ist vor diesem
Hintergrund nicht auszumachen.
4.4
Der
Beschwerdeführer bringt vor, nicht er habe darzulegen, weshalb die Nutzung der
Skateanlage vorsorglich einzustellen sei, sondern die Beschwerdegegnerschaft
habe zu erklären, weshalb die nicht bewilligte Anlage bereits benützt werden
dürfe.
Es ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass auf
dem streitbetroffenen, am 9. Mai 1995 bewilligten Quartierplatz keine
Skateanlage bewilligt ist. Wird von bewilligten Plänen abgewichen, so ist die
fragliche Baute oder Anlage allerdings nicht bereits aus diesem Grund
abzubrechen oder zu ändern. Vielmehr ist, falls ein möglicherweise
bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegt, ein diesbezügliches
Baubewilligungsverfahren einzuleiten (VGr, 10. September 2014,
VB.2014.00275, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Die
Beschwerdegegnerin 1 hat denn auch ein Baubewilligungsverfahren betreffend
die Nutzung des Quartierplatzes angestrengt (s. E. 2). Wie sie in
ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, können vor Abschluss des
Bewilligungsverfahrens wenn nötig vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden.
Diejenige Partei, welche sich gegen die fragliche Anlage zur Wehr setzen
möchte, hat dabei das Bestehen der diesbezüglichen Voraussetzungen darzulegen.
Dies ist dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen (s. E. 4.3).
Vor diesem Hintergrund ist auch der Antrag des
Beschwerdeführers zu beurteilen, wonach einer allfälligen
Bundesgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. Abgesehen
davon, dass das Bundesgericht und nicht das Verwaltungsgericht für einen Entzug
der aufschiebenden Wirkung funktional zuständig wäre, greift der Suspensiveffekt
ohnehin nicht im Zusammenhang mit negativen Verfügungen, in denen die
zuständige Behörde wie vorliegend ein Begehren abweist. Weil sich in diesen Konstellationen
am Rechtsbestand nichts ändert, kann auch nichts aufgeschoben werden (Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 11).
Daher ist nicht von Belang, dass den Beschwerden an das Bundesgericht
grundsätzlich ohnehin keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
[BGG]).
4.5
Zusammenfassend
ist im Hinblick auf die für vorsorgliche Massnahmen erforderlichen
Voraussetzungen festzuhalten, dass ein schwerer Nachteil weder vom
Beschwerdeführer geltend gemacht wurde noch aufgrund einer summarischen Prüfung
der Sach- und Rechtslage ersichtlich ist. Ausführungen zu den weiteren
Voraussetzungen erübrigen sich damit.
Die Vorinstanzen haben das Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen im Sinn von § 6 Satz 1 VRG zu Recht abgewiesen und auch
durch das Verwaltungsgericht sind keine solchen anzuordnen. Die Beschwerde
sowie das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Verwaltungsgericht sind abzuweisen.
5.
5.1
Entsprechend
dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens von vornherein nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegnerin 1 steht in dieser Konstellation
ebenfalls keine Entschädigung zu. Obsiegenden grösseren Gemeinwesen wird bloss
ausnahmsweise eine solche zugesprochen, wenn ausserordentliche Bemühungen nötig
waren, welche über das hinausgehen, wofür das betreffende Gemeinwesen
organisatorisch eingerichtet ist, was vorliegend nicht der Fall ist (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 54).
5.2
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist auf Art. 98
BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Zudem können Zwischenentscheide nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr,
20.
Juni 2012,1C_522/2011, E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 2'110.-- Total der Kosten.
4.
Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …