VB.2018.00746
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00746
27. März 2019Deutsch14 min
(URT.2019.20699)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00746
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat E,
Beschwerdegegner,
und
C, vertreten durch RA D,
Mitbeteiligte,
betreffend Informationszugang
(Bekanntgabe von Personendaten),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
meldete sich am 12. Januar 2017 bei der Gemeinde E ab und liess
gleichzeitig eine unbefristete Adress- und Datensperre für Daten aus dem
Einwohnerregister errichten.
B. Am 22. März
2017 ersuchte C bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde E um Adressauskunft
über A.
C. Mit
Eingabe vom 2. Mai 2017 erhob C beim Bezirksrat F Rekurs betreffend
Rechtsverweigerung. Der Bezirksrat F hiess den Rekurs mit Beschluss vom 22. Dezember
2017 gut und wies die Gemeinde E an, das Verfahren auf Informationszugang
fortzusetzen, durchzuführen und einen Entscheid zu fällen.
D. Der
Gemeinderat E gab dem Gesuch um Adressauskunft mit Beschluss vom 5. Februar
2018 statt und beauftragte die Einwohnerdienste, nach Eintritt der Rechtskraft
dem Rechtsvertreter von C den Wegzugsort von A bekanntzugeben.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 19. März 2018
Rekurs beim Bezirksrat F. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 12. Oktober
2018.
ab (Dispositiv-Ziffer I) und auferlegte die Verfahrenskosten A
(Dispositiv-Ziffer II). Zudem verpflichtete er diesen, C eine
Parteientschädigung von Fr. 2'218.60 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer III).
III.
A. Mit
Schreiben vom 19. November 2018 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Beschlüsse des Bezirksrates F
sowie des Gemeinderates E und die Abweisung des Gesuchs von C um Bekanntgabe
seiner Wegzugsadresse. Sodann seien die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens
dem Gemeinderat E, eventualiter C aufzuerlegen, und Dispositiv-Ziffer III des
angefochtenen Beschlusses aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien
dem Gemeinderat E, eventualiter C aufzuerlegen.
B. Mit
Schreiben vom 26. November 2018 verzichtete der Bezirksrat F auf eine
Vernehmlassung. Der Gemeinderat E beantragte am 17. Dezember 2018 die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A. Mit Stellungnahme
vom 9. Januar 2019 beantragte C unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Beschlusses des Bezirksrates.
Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a und § 19b Abs. 2 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1
Die
Gemeinden haben ein Einwohnerregister zu führen, welches von jeder Person, die
sich niedergelassen hat oder aufhält, mindestens die Daten zu den in Art. 6
des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der
Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
(Registerharmonisierungsgesetz, RHG) genannten Identifikatoren und Merkmalen
enthalten muss. In Umsetzung des RHG wurde im Kanton Zürich das Gesetz über das
Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG) erlassen.
Gemäss § 18 Abs. 1 MERG gibt die Gemeinde einer Privatperson Name,
Vorname, Adresse sowie Datum von Zu- und Wegzug einer Person aus dem
Einwohnerregister bekannt. Zuzugs- und Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht,
Zivilstand und Heimatort einer Person gibt sie nur bekannt, wenn ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und kein überwiegendes Interesse
entgegensteht (§ 18 Abs. 2 MERG).
2.2
Personen
können die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren lassen (§ 22
Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar
2007.
[IDG]). Gesperrte Personendaten werden gesuchstellenden Privatpersonen nur
bekanntgegeben, wenn diese nachweisen, dass die Sperrung sie an der Verfolgung
eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (§ 22 Abs. 2
IDG). Die Sperrung ist nur betreffend Personendaten möglich, welche das
öffentliche Organ ansonsten voraussetzungslos bekanntgibt, und sie gilt nur
gegenüber Privatpersonen. Die Sperrung kann durch die betroffene Person ohne
Angabe von Gründen verlangt werden (Martina Küng, in: Bruno Baeriswyl/Beat
Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des
Kantons Zürich, IDG, Zürich/Basel/Genf 2012, § 22 N. 3 und 6;
Erläuterungen des Regierungsrates zur IDV vom 28. Mai 2008, S. 23).
2.3
Personendaten
nach § 18 Abs. 1 MERG sind solche Daten, die die Gemeinde
voraussetzungslos bekanntgibt; sie können damit Gegenstand einer Sperrung nach § 22
Abs. 1 IDG sein. An den Interessennachweis für Daten nach § 18 Abs. 2
MERG sind geringere Anforderungen zu stellen als an den Nachweis nach § 22
Abs. 2 IDG, weshalb die Sperrung mit dem entsprechenden Bekanntgabeverfahren
auch auf Personendaten nach § 18 Abs. 2 MERG anwendbar ist, da
ansonsten die Sperre jeweils mit einem Auskunftsbegehren über Daten nach § 18
Abs. 2 MERG unterlaufen werden könnte (vgl. zum Ganzen: Küng, § 22 N. 5
und 25 f.).
2.4
Nach § 22
Abs. 2 IDG hat die gesuchstellende Person, die von gesperrten Daten
Kenntnis erhalten möchte, nachzuweisen, dass ihr eigene Rechte zustehen, deren
Verfolgung ohne die Bekanntgabe erschwert ist. Es ist nicht vorausgesetzt, dass
die Durchsetzung der Rechte ohne Informationszugang komplett unmöglich wäre; es
genügt aber auch nicht, wenn sie sich aufgrund des Informationszugangs bloss
bequemer und weniger aufwendig gestaltet (Küng, § 22 N. 17; VGr, 19. März
2015, VB.2014.00341, E. 4.4).
2.5
Kommt das
öffentliche Organ zum Schluss, die Voraussetzungen von § 22 Abs. 2
IDG seien erfüllt und die Informationen gestützt darauf bekanntzugeben, hat es
zusätzlich eine Interessenabwägung nach § 23 IDG vorzunehmen. Nach § 23
IDG ist die Bekanntgabe einer Information zu verweigern, wenn eine rechtliche
Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht
(§ 23 Abs. 1 IDG). Ein entgegenstehendes privates Interesse liegt
insbesondere dann vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die
Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird (§ 23 Abs. 3 IDG).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, dass der zwischen der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer
am 6. Juni 2013 geschlossene aussergerichtliche Vergleich die Wirkung eines
rechtskräftigen Entscheids habe, weil er Inhalt des obergerichtlichen
Entscheids vom 12. Juni 2013 sei. Es gelte als höchstwahrscheinlich, dass
der Anspruch der Mitbeteiligten auf das monatliche Haushaltsgeld von Fr. 5'000.-
weiterhin bestehe. Für die Mitbeteiligte sei eine anderweitige Durchsetzung
ihrer Rechte erheblich erschwert und unverhältnismässig, weshalb sie den
Nachweis erbracht habe, dass die Datensperre sie an der Verfolgung ihrer Rechte
hindere. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass die Mitbeteiligte bei Aufhebung
der Datensperre dem Beschwerdeführer nachstellen könnte; dabei handle es sich
derzeit allerdings um blosse Vermutungen. Der von der Mitbeteiligten allenfalls
ausgehenden Gefahr könne auch mit anderen Möglichkeiten wie einem dauerhaften
Kontakt- oder Rayonverbot begegnet werden. Insgesamt überwiege das Interesse
der Mitbeteiligten an der Durchsetzung ihrer Ansprüche – welchen der
Beschwerdeführer nur teilweise, mit monatlichen Zahlungen von Fr. 3'000.-
nachkomme – das Interesse des Beschwerdeführers, welches auf einem vage
begründeten "Verdacht" beruhe, weshalb der Rekurs abzuweisen sei.
3.2
Der
Beschwerdegegner kam in dem Beschluss vom 5. Februar 2018 zum Schluss,
dass die Mitbeteiligte aufgrund der Datensperre an der Durchsetzung ihrer
Rechte gehindert und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, überzeugend
darzulegen, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen in der Vergangenheit
nachgekommen sei. Deshalb sei dem Gesuch der Mitbeteiligten stattzugeben, wobei
sich die Bekanntgabe allerdings auf den Wegzugsort zu beschränken habe.
3.3
Der Beschwerdeführer
macht geltend, dass der Mitbeteiligten aufgrund des Obergerichtsbeschlusses
keine Unterhaltsansprüche zukämen und ihr die Geltendmachung angeblicher
Ansprüche ohnehin auch ohne Bekanntgabe der Adresse – bspw. durch eine
Arrestlegung – möglich wäre. Sodann überwiege sein Interesse an der Datensperre
dasjenige der Mitbeteiligten an der Bekanntgabe des Wohnorts, da die Gefahr,
dass diese ihm bei Bekanntgabe der Adresse nachstellen könnte, nach wie vor
gross sei.
3.4
Die
Mitbeteiligte führt aus, dass sie dargelegt habe, welche Forderungen ihr
gegenüber dem Beschwerdeführer zustünden; es sei nicht Aufgabe des
Verwaltungsgerichts, die geltend gemachten Rechte materiell zu überprüfen. Sie
sei an der Geltendmachung ihrer Rechte gehindert; insbesondere könne sie ihre
Rechte nicht ohne die Adresse des Beschwerdeführers geltend machen, da die
strengen Voraussetzungen des Arrests jedenfalls nicht offensichtlich erfüllt
seien.
4.
4.1
Die
Mitbeteiligte stützt sich für die ihr zustehenden Rechte auf den Beschluss und
das Urteil des Obergerichts vom 12. Juni 2013 betreffend Eheschutz, wonach
die Ehegatten das eheliche Zusammenleben wiederaufgenommen und einen Vergleich
geschlossen hatten, weshalb das Verfahren (im Übrigen) abgeschrieben wurde.
Nach Ziffer 2 des geschlossenen Vergleichs verpflichtete sich der
Beschwerdeführer, der Mitbeteiligten unter dem Titel "Betrag zur freien
Verfügung/Haushaltsgeld" ab 1. Juni 2013 monatlich Fr. 5'000.-
im Voraus zu bezahlen. Sodann legte die Mitbeteiligte ihre Kontoauszüge für die
Zeit zwischen dem 1. Januar 2018 und 4. April 2018 bei, wonach der
Beschwerdeführer ihr monatlich lediglich Fr. 3'000.- überweise. Der
Beschwerdeführer führt zwar aus, dass der Mitbeteiligten keine auf den
Beschluss des Obergerichts vom 12. Juni 2013 gestützten
Unterhaltsansprüche zustünden, er legt allerdings nicht dar, inwiefern die
diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz falsch wären. Insofern ist nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die von der Mitbeteiligten
eingereichten Unterlagen zum Schluss kam, der Mitbeteiligten stünden eigene
Rechte im Sinn von § 22 Abs. 2 IDG zu.
4.2
Der
Beschwerdeführer beruft sich vielmehr darauf, dass der Mitbeteiligten auch
andere Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Ansprüche offen stünden, insbesondere
könnte sie einen Arrest auf das Vermögen des Beschwerdeführers legen, wofür sie
seine Adresse nicht benötigen würde. Zudem bestünde, sollte der Vorinstanz
zuzustimmen sein, dass sich die Ansprüche auf den Beschluss des Obergerichts
stützten, ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 271 Abs. 1
Ziff. 6 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April
1889.
(SchKG). Es treffe demnach nicht zu, dass die Voraussetzungen des Arrests
"offensichtlich nicht erfüllt" seien. Auch sei die Argumentation der
Vorinstanz, dass die Mitbeteiligte gezwungen wäre, ein Verfahren betreffend
(Abänderung) Eheschutz anzustrengen, widersprüchlich.
4.3
Vorliegend
kann offenbleiben, ob und inwiefern die Voraussetzungen einer Arrestlegung
erfüllt sind oder nicht bzw. ob die Mitbeteiligte ein neues Eheschutzverfahren
anstreben wird. Jedenfalls erscheint es unzumutbar, von der Mitbeteiligten zu
erwarten, anstelle einer ordentlichen Betreibung ein Arrestlegungsverfahren
anzustreben, zumal es sich beim vom Beschwerdeführer angeführten
Arrestgegenstand um die eheliche und momentan von der Mitbeteiligten bewohnte
Liegenschaft in E handelt. Da die (ordentliche) Betreibung am Wohnsitz des
Schuldners einzuleiten ist (vgl. Art. 46 Abs. 1 SchKG), ist die
Kenntnis des Wegzugsortes unabdingbar für die Betreibung der Forderung, und die
Voraussetzungen für eine Bekanntgabe nach § 22 Abs. 2 IDG sind
erfüllt. Im Folgenden ist eine Interessenabwägung nach § 23 IDG
vorzunehmen (vgl. E. 2.5).
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer begründete vor Vorinstanz sein einer Bekanntgabe
entgegenstehendes Interesse damit, dass er sich vor der Mitbeteiligten fürchten
würde, da diese ihn bereits diverse Male tätlich angegriffen habe. Die
Vorinstanz führte zu den angeführten Gewaltvorfällen aus, dass nur derjenige
Vorfall aus dem Jahr 2013 belegt sei, als die Mitbeteiligte dem
Beschwerdeführer Kratz- und Bisswunden zugefügt habe, wobei zu berücksichtigen
sei, dass damals beide Eheleute stark alkoholisiert gewesen seien. Zum Vorfall
mit dem Lungengerät liege zwar ein Reparaturbericht vor, aus diesem gehe
allerdings nicht hervor, ob die Mitbeteiligte dieses – wie der Beschwerdeführer
es behaupte – willentlich beschädigt habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass
die Mitbeteiligte dem Beschwerdeführer nachstellen werde, zumal sie ihn auch
schon an seinem Arbeitsort belästigt habe. Dabei handle es sich allerdings um
blosse Vermutungen, denen allenfalls mit einem Kontakt- oder Rayonverbot
begegnet werden könnte. Deshalb würden die Interessen der Mitbeteiligten an der
Geltendmachung ihres Anspruchs auf die monatlichen Zahlungen überwiegen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es nur deshalb nicht
zu neuen Vorfällen gekommen sei, weil die Mitbeteiligte seine Wegzugsadresse
nicht gekannt habe. Inzwischen sei die Frist des Getrenntlebens gemäss Art. 114
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)
abgelaufen, und er beabsichtige, die Scheidung zu verlangen. Deshalb sei es
absehbar, dass sich der Konflikt zwischen ihnen wieder zuspitzen würde. Er sei
darauf angewiesen, dass seine Wegzugsadresse geheim bleibe. Sein Interesse
werde auch nicht dadurch gemindert, dass ein Kontakt- oder Rayonverbot möglich
wäre, weil sich die Mitbeteiligte kaum daranhalten würde, wie die der
Mitbeteiligten in den Jahren 2009 und 2012 gestellten Diagnosen des
Psychiatriezentrums H und der Psychiatrischen Klinik I zeigten. Sein Interesse
auf physische Unversehrtheit sei höher zu gewichten als die finanziellen
Interessen der Mitbeteiligten.
5.2
Es ist
unbestritten, dass ein gewisses Interesse des Beschwerdeführers an der
Datensperre gegenüber der Mitbeteiligten besteht und gewisse Anhaltspunkte
dafürsprechen, dass die Mitbeteiligte "ausfällig" werden könnte.
Insbesondere hat sie ihm im Jahr 2013 Biss- und Kratzwunden zugefügt, sodann schien
sie mindestens in den Jahren 2009 und 2012 in psychiatrischer Behandlung
gewesen zu sein. Diese Vorfälle liegen jedoch bereits einige Jahre zurück. Zu
den weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gewaltvorfällen, wonach die
Mitbeteiligte dem Beschwerdeführer nachgestellt habe und ihr an dessen
Arbeitsplatz deshalb ein Hausverbot erteilt worden sei, sowie dass sie sein
Lungengerät beschädigt habe, lassen sich den Akten weder eine substanziierte
Schilderung der Vorfälle noch – zumindest betreffend Nachstellen – einen
relevanten Zeitpunkt entnehmen. Nur die Beschimpfung und Tätlichkeit gegenüber
den Eltern des Beschwerdeführers sind genauer umschrieben; diese erfolgten
jedoch nicht gegenüber dem Beschwerdeführer selber und liefern somit keine
konkreten Hinweise auf eine Gefahr für den Beschwerdeführer. Dem Argument, dass
sich seit 2013 keine Gewalttätigkeiten mehr ergeben hätten, weil die
Mitbeteiligte den Wohnort des Beschwerdeführers nicht gekannt habe, kann nicht
gefolgt werden, da dieser die eheliche Liegenschaft gemäss eigenen Ausführungen
erst Anfang 2017 verlassen hat.
5.3
Insofern
kann nicht gesagt werden, dass die von der Mitbeteiligten zum jetzigen
Zeitpunkt ausgehende Gefahr für die psychische und physische Integrität des
Beschwerdeführers derart gross wäre, als dass das Interesse des
Beschwerdeführers dasjenige der Mitbeteiligten an der Bekanntgabe des
Wegzugsorts überwiegen könnte. Jedenfalls durfte die Vorinstanz im Rahmen der
Interessenabwägung zum Schluss kommen, dass die Gefahr für die Privatsphäre des
Beschwerdeführers mittels einer auf ein Kontakt- oder Rayonverbot zielenden
Persönlichkeitsklage reduziert werden könnte. Im Allgemeinen müssen die
angeführten privaten Interessen bzw. Nachteile für die Privatsphäre von einer
gewissen Schwere sein, damit sie rechtfertigen könnten, dass sich ein
Pflichtiger der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen auf diese Weise entzieht.
Selbst wenn also durch die Bekanntgabe des Wegzugsorts des Beschwerdeführers
dessen Privatsphäre beeinträchtigt wäre, ist das private Interesse der
Mitbeteiligten an der Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche vorliegend höher
zu gewichten. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, die Interessenabwägung
falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, erweist sich insgesamt als rechtmässig.
Es ist anzumerken, dass der Mitbeteiligten – entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten – nur der Wegzugsort des
Beschwerdeführers im Sinn der für die Betreibung am Wohnsitz zuständigen
Gemeinde bekanntzugeben ist, nicht aber dessen Wegzugsadresse. Die Bekanntgabe
des Wegzugsorts erlaubt nicht in jedem Fall – abhängig von der Grösse der
Gemeinde – Rückschlüsse auf den genauen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers
bzw. dessen Wohnadresse, womit vorliegend auch der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Möchte die Mitbeteiligte die Wohnadresse
des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen, hat sie (jedenfalls im Kanton
Zürich) gemäss § 18 Abs. 1 MERG an die Wohnsitzgemeinde des
Beschwerdeführers zu gelangen.
5.4
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen
(vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Dementsprechend
rechtfertigt es sich auch nicht, die Kosten des Rekursverfahrens neu zu
verlegen.
6.3
Die
Mitbeteiligte beantragt eine Parteientschädigung. Sie ist als obsiegende zu
betrachten, weshalb ihr eine solche zusteht (§ 17 Abs. 3 VRG).
Demnach hat der Beschwerdeführer der Mitbeteiligten eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer)
auszurichten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (7,7 % Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…