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Entscheid

VB.2018.00746

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00746

27. März 2019Deutsch14 min

(URT.2019.20699)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

meldete sich am 12. Januar 2017 bei der Gemeinde E ab und liess

gleichzeitig eine unbefristete Adress- und Datensperre für Daten aus dem

Einwohnerregister errichten.

B. Am 22. März

2017 ersuchte C bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde E um Adressauskunft

über A.

C. Mit

Eingabe vom 2. Mai 2017 erhob C beim Bezirksrat F Rekurs betreffend

Rechtsverweigerung. Der Bezirksrat F hiess den Rekurs mit Beschluss vom 22. Dezember

2017 gut und wies die Gemeinde E an, das Verfahren auf Informationszugang

fortzusetzen, durchzuführen und einen Entscheid zu fällen.

D. Der

Gemeinderat E gab dem Gesuch um Adressauskunft mit Beschluss vom 5. Februar

2018 statt und beauftragte die Einwohnerdienste, nach Eintritt der Rechtskraft

dem Rechtsvertreter von C den Wegzugsort von A bekanntzugeben.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 19. März 2018

Rekurs beim Bezirksrat F. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 12. Oktober

2018.

ab (Dispositiv-Ziffer I) und auferlegte die Verfahrenskosten A

(Dispositiv-Ziffer II). Zudem verpflichtete er diesen, C eine

Parteientschädigung von Fr. 2'218.60 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer III).

III.

A. Mit

Schreiben vom 19. November 2018 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Beschlüsse des Bezirksrates F

sowie des Gemeinderates E und die Abweisung des Gesuchs von C um Bekanntgabe

seiner Wegzugsadresse. Sodann seien die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens

dem Gemeinderat E, eventualiter C aufzuerlegen, und Dispositiv-Ziffer III des

angefochtenen Beschlusses aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien

dem Gemeinderat E, eventualiter C aufzuerlegen.

B. Mit

Schreiben vom 26. November 2018 verzichtete der Bezirksrat F auf eine

Vernehmlassung. Der Gemeinderat E beantragte am 17. Dezember 2018 die

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A. Mit Stellungnahme

vom 9. Januar 2019 beantragte C unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die

Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Beschlusses des Bezirksrates.

Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a und § 19b Abs. 2 lit. c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Die

Gemeinden haben ein Einwohnerregister zu führen, welches von jeder Person, die

sich niedergelassen hat oder aufhält, mindestens die Daten zu den in Art. 6

des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der

Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister

(Registerharmonisierungsgesetz, RHG) genannten Identifikatoren und Merkmalen

enthalten muss. In Umsetzung des RHG wurde im Kanton Zürich das Gesetz über das

Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG) erlassen.

Gemäss § 18 Abs. 1 MERG gibt die Gemeinde einer Privatperson Name,

Vorname, Adresse sowie Datum von Zu- und Wegzug einer Person aus dem

Einwohnerregister bekannt. Zuzugs- und Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht,

Zivilstand und Heimatort einer Person gibt sie nur bekannt, wenn ein

berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und kein überwiegendes Interesse

entgegensteht (§ 18 Abs. 2 MERG).

2.2

Personen

können die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren lassen (§ 22

Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar

2007.

[IDG]). Gesperrte Personendaten werden gesuchstellenden Privatpersonen nur

bekanntgegeben, wenn diese nachweisen, dass die Sperrung sie an der Verfolgung

eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (§ 22 Abs. 2

IDG). Die Sperrung ist nur betreffend Personendaten möglich, welche das

öffentliche Organ ansonsten voraussetzungslos bekanntgibt, und sie gilt nur

gegenüber Privatpersonen. Die Sperrung kann durch die betroffene Person ohne

Angabe von Gründen verlangt werden (Martina Küng, in: Bruno Baeriswyl/Beat

Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des

Kantons Zürich, IDG, Zürich/Basel/Genf 2012, § 22 N. 3 und 6;

Erläuterungen des Regierungsrates zur IDV vom 28. Mai 2008, S. 23).

2.3

Personendaten

nach § 18 Abs. 1 MERG sind solche Daten, die die Gemeinde

voraussetzungslos bekanntgibt; sie können damit Gegenstand einer Sperrung nach § 22

Abs. 1 IDG sein. An den Interessennachweis für Daten nach § 18 Abs. 2

MERG sind geringere Anforderungen zu stellen als an den Nachweis nach § 22

Abs. 2 IDG, weshalb die Sperrung mit dem entsprechenden Bekanntgabeverfahren

auch auf Personendaten nach § 18 Abs. 2 MERG anwendbar ist, da

ansonsten die Sperre jeweils mit einem Auskunftsbegehren über Daten nach § 18

Abs. 2 MERG unterlaufen werden könnte (vgl. zum Ganzen: Küng, § 22 N. 5

und 25 f.).

2.4

Nach § 22

Abs. 2 IDG hat die gesuchstellende Person, die von gesperrten Daten

Kenntnis erhalten möchte, nachzuweisen, dass ihr eigene Rechte zustehen, deren

Verfolgung ohne die Bekanntgabe erschwert ist. Es ist nicht vorausgesetzt, dass

die Durchsetzung der Rechte ohne Informationszugang komplett unmöglich wäre; es

genügt aber auch nicht, wenn sie sich aufgrund des Informationszugangs bloss

bequemer und weniger aufwendig gestaltet (Küng, § 22 N. 17; VGr, 19. März

2015, VB.2014.00341, E. 4.4).

2.5

Kommt das

öffentliche Organ zum Schluss, die Voraussetzungen von § 22 Abs. 2

IDG seien erfüllt und die Informationen gestützt darauf bekanntzugeben, hat es

zusätzlich eine Interessenabwägung nach § 23 IDG vorzunehmen. Nach § 23

IDG ist die Bekanntgabe einer Information zu verweigern, wenn eine rechtliche

Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht

(§ 23 Abs. 1 IDG). Ein entgegenstehendes privates Interesse liegt

insbesondere dann vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die

Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird (§ 23 Abs. 3 IDG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, dass der zwischen der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer

am 6. Juni 2013 geschlossene aussergerichtliche Vergleich die Wirkung eines

rechtskräftigen Entscheids habe, weil er Inhalt des obergerichtlichen

Entscheids vom 12. Juni 2013 sei. Es gelte als höchstwahrscheinlich, dass

der Anspruch der Mitbeteiligten auf das monatliche Haushaltsgeld von Fr. 5'000.-

weiterhin bestehe. Für die Mitbeteiligte sei eine anderweitige Durchsetzung

ihrer Rechte erheblich erschwert und unverhältnismässig, weshalb sie den

Nachweis erbracht habe, dass die Datensperre sie an der Verfolgung ihrer Rechte

hindere. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass die Mitbeteiligte bei Aufhebung

der Datensperre dem Beschwerdeführer nachstellen könnte; dabei handle es sich

derzeit allerdings um blosse Vermutungen. Der von der Mitbeteiligten allenfalls

ausgehenden Gefahr könne auch mit anderen Möglichkeiten wie einem dauerhaften

Kontakt- oder Rayonverbot begegnet werden. Insgesamt überwiege das Interesse

der Mitbeteiligten an der Durchsetzung ihrer Ansprüche – welchen der

Beschwerdeführer nur teilweise, mit monatlichen Zahlungen von Fr. 3'000.-

nachkomme – das Interesse des Beschwerdeführers, welches auf einem vage

begründeten "Verdacht" beruhe, weshalb der Rekurs abzuweisen sei.

3.2

Der

Beschwerdegegner kam in dem Beschluss vom 5. Februar 2018 zum Schluss,

dass die Mitbeteiligte aufgrund der Datensperre an der Durchsetzung ihrer

Rechte gehindert und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, überzeugend

darzulegen, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen in der Vergangenheit

nachgekommen sei. Deshalb sei dem Gesuch der Mitbeteiligten stattzugeben, wobei

sich die Bekanntgabe allerdings auf den Wegzugsort zu beschränken habe.

3.3

Der Beschwerdeführer

macht geltend, dass der Mitbeteiligten aufgrund des Obergerichtsbeschlusses

keine Unterhaltsansprüche zukämen und ihr die Geltendmachung angeblicher

Ansprüche ohnehin auch ohne Bekanntgabe der Adresse – bspw. durch eine

Arrestlegung – möglich wäre. Sodann überwiege sein Interesse an der Datensperre

dasjenige der Mitbeteiligten an der Bekanntgabe des Wohnorts, da die Gefahr,

dass diese ihm bei Bekanntgabe der Adresse nachstellen könnte, nach wie vor

gross sei.

3.4

Die

Mitbeteiligte führt aus, dass sie dargelegt habe, welche Forderungen ihr

gegenüber dem Beschwerdeführer zustünden; es sei nicht Aufgabe des

Verwaltungsgerichts, die geltend gemachten Rechte materiell zu überprüfen. Sie

sei an der Geltendmachung ihrer Rechte gehindert; insbesondere könne sie ihre

Rechte nicht ohne die Adresse des Beschwerdeführers geltend machen, da die

strengen Voraussetzungen des Arrests jedenfalls nicht offensichtlich erfüllt

seien.

4.

4.1

Die

Mitbeteiligte stützt sich für die ihr zustehenden Rechte auf den Beschluss und

das Urteil des Obergerichts vom 12. Juni 2013 betreffend Eheschutz, wonach

die Ehegatten das eheliche Zusammenleben wiederaufgenommen und einen Vergleich

geschlossen hatten, weshalb das Verfahren (im Übrigen) abgeschrieben wurde.

Nach Ziffer 2 des geschlossenen Vergleichs verpflichtete sich der

Beschwerdeführer, der Mitbeteiligten unter dem Titel "Betrag zur freien

Verfügung/Haushaltsgeld" ab 1. Juni 2013 monatlich Fr. 5'000.-

im Voraus zu bezahlen. Sodann legte die Mitbeteiligte ihre Kontoauszüge für die

Zeit zwischen dem 1. Januar 2018 und 4. April 2018 bei, wonach der

Beschwerdeführer ihr monatlich lediglich Fr. 3'000.- überweise. Der

Beschwerdeführer führt zwar aus, dass der Mitbeteiligten keine auf den

Beschluss des Obergerichts vom 12. Juni 2013 gestützten

Unterhaltsansprüche zustünden, er legt allerdings nicht dar, inwiefern die

diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz falsch wären. Insofern ist nicht zu

beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die von der Mitbeteiligten

eingereichten Unterlagen zum Schluss kam, der Mitbeteiligten stünden eigene

Rechte im Sinn von § 22 Abs. 2 IDG zu.

4.2

Der

Beschwerdeführer beruft sich vielmehr darauf, dass der Mitbeteiligten auch

andere Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Ansprüche offen stünden, insbesondere

könnte sie einen Arrest auf das Vermögen des Beschwerdeführers legen, wofür sie

seine Adresse nicht benötigen würde. Zudem bestünde, sollte der Vorinstanz

zuzustimmen sein, dass sich die Ansprüche auf den Beschluss des Obergerichts

stützten, ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 271 Abs. 1

Ziff. 6 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April

1889.

(SchKG). Es treffe demnach nicht zu, dass die Voraussetzungen des Arrests

"offensichtlich nicht erfüllt" seien. Auch sei die Argumentation der

Vorinstanz, dass die Mitbeteiligte gezwungen wäre, ein Verfahren betreffend

(Abänderung) Eheschutz anzustrengen, widersprüchlich.

4.3

Vorliegend

kann offenbleiben, ob und inwiefern die Voraussetzungen einer Arrest­legung

erfüllt sind oder nicht bzw. ob die Mitbeteiligte ein neues Eheschutzverfahren

anstreben wird. Jedenfalls erscheint es unzumutbar, von der Mitbeteiligten zu

erwarten, anstelle einer ordentlichen Betreibung ein Arrestlegungsverfahren

anzustreben, zumal es sich beim vom Beschwerdeführer angeführten

Arrestgegenstand um die eheliche und momentan von der Mitbeteiligten bewohnte

Liegenschaft in E handelt. Da die (ordentliche) Betreibung am Wohnsitz des

Schuldners einzuleiten ist (vgl. Art. 46 Abs. 1 SchKG), ist die

Kenntnis des Wegzugsortes unabdingbar für die Betreibung der Forderung, und die

Vor­aussetzungen für eine Bekanntgabe nach § 22 Abs. 2 IDG sind

erfüllt. Im Folgenden ist eine Interessenabwägung nach § 23 IDG

vorzunehmen (vgl. E. 2.5).

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer begründete vor Vorinstanz sein einer Bekanntgabe

entgegenstehendes Interesse damit, dass er sich vor der Mitbeteiligten fürchten

würde, da diese ihn bereits diverse Male tätlich angegriffen habe. Die

Vorinstanz führte zu den angeführten Gewaltvorfällen aus, dass nur derjenige

Vorfall aus dem Jahr 2013 belegt sei, als die Mitbeteiligte dem

Beschwerdeführer Kratz- und Bisswunden zugefügt habe, wobei zu berücksichtigen

sei, dass damals beide Eheleute stark alkoholisiert gewesen seien. Zum Vorfall

mit dem Lungengerät liege zwar ein Reparaturbericht vor, aus diesem gehe

allerdings nicht hervor, ob die Mitbeteiligte dieses – wie der Beschwerdeführer

es behaupte – willentlich beschädigt habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass

die Mitbeteiligte dem Beschwerdeführer nachstellen werde, zumal sie ihn auch

schon an seinem Arbeitsort belästigt habe. Dabei handle es sich allerdings um

blosse Vermutungen, denen allenfalls mit einem Kontakt- oder Rayonverbot

begegnet werden könnte. Deshalb würden die Interessen der Mitbeteiligten an der

Geltendmachung ihres Anspruchs auf die monatlichen Zahlungen überwiegen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es nur deshalb nicht

zu neuen Vorfällen gekommen sei, weil die Mitbeteiligte seine Wegzugsadresse

nicht gekannt habe. Inzwischen sei die Frist des Getrenntlebens gemäss Art. 114

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)

abgelaufen, und er beabsichtige, die Scheidung zu verlangen. Deshalb sei es

absehbar, dass sich der Konflikt zwischen ihnen wieder zuspitzen würde. Er sei

darauf angewiesen, dass seine Wegzugsadresse geheim bleibe. Sein Interesse

werde auch nicht dadurch gemindert, dass ein Kontakt- oder Rayonverbot möglich

wäre, weil sich die Mitbeteiligte kaum daranhalten würde, wie die der

Mitbeteiligten in den Jahren 2009 und 2012 gestellten Diagnosen des

Psychiatriezentrums H und der Psychiatrischen Klinik I zeigten. Sein Interesse

auf physische Unversehrtheit sei höher zu gewichten als die finanziellen

Interessen der Mitbeteiligten.

5.2

Es ist

unbestritten, dass ein gewisses Interesse des Beschwerdeführers an der

Datensperre gegenüber der Mitbeteiligten besteht und gewisse Anhaltspunkte

dafürsprechen, dass die Mitbeteiligte "ausfällig" werden könnte.

Insbesondere hat sie ihm im Jahr 2013 Biss- und Kratzwunden zugefügt, sodann schien

sie mindestens in den Jahren 2009 und 2012 in psychiatrischer Behandlung

gewesen zu sein. Diese Vorfälle liegen jedoch bereits einige Jahre zurück. Zu

den weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gewaltvorfällen, wonach die

Mitbeteiligte dem Beschwerdeführer nachgestellt habe und ihr an dessen

Arbeitsplatz deshalb ein Hausverbot erteilt worden sei, sowie dass sie sein

Lungengerät beschädigt habe, lassen sich den Akten weder eine substanziierte

Schilderung der Vorfälle noch – zumindest betreffend Nachstellen – einen

relevanten Zeitpunkt entnehmen. Nur die Beschimpfung und Tätlichkeit gegenüber

den Eltern des Beschwerdeführers sind genauer umschrieben; diese erfolgten

jedoch nicht gegenüber dem Beschwerdeführer selber und liefern somit keine

konkreten Hinweise auf eine Gefahr für den Beschwerdeführer. Dem Argument, dass

sich seit 2013 keine Gewalttätigkeiten mehr ergeben hätten, weil die

Mitbeteiligte den Wohnort des Beschwerdeführers nicht gekannt habe, kann nicht

gefolgt werden, da dieser die eheliche Liegenschaft gemäss eigenen Ausführungen

erst Anfang 2017 verlassen hat.

5.3

Insofern

kann nicht gesagt werden, dass die von der Mitbeteiligten zum jetzigen

Zeitpunkt ausgehende Gefahr für die psychische und physische Integrität des

Beschwerdeführers derart gross wäre, als dass das Interesse des

Beschwerdeführers dasjenige der Mitbeteiligten an der Bekanntgabe des

Wegzugsorts überwiegen könnte. Jedenfalls durfte die Vorinstanz im Rahmen der

Interessenabwägung zum Schluss kommen, dass die Gefahr für die Privatsphäre des

Beschwerdeführers mittels einer auf ein Kontakt- oder Rayonverbot zielenden

Persönlichkeitsklage reduziert werden könnte. Im Allgemeinen müssen die

angeführten privaten Interessen bzw. Nachteile für die Privatsphäre von einer

gewissen Schwere sein, damit sie rechtfertigen könnten, dass sich ein

Pflichtiger der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen auf diese Weise entzieht.

Selbst wenn also durch die Bekanntgabe des Wegzugsorts des Beschwerdeführers

dessen Privatsphäre beeinträchtigt wäre, ist das private Interesse der

Mitbeteiligten an der Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche vorliegend höher

zu gewichten. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, die Interessenabwägung

falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, erweist sich insgesamt als rechtmässig.

Es ist anzumerken, dass der Mitbeteiligten – entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten – nur der Wegzugsort des

Beschwerdeführers im Sinn der für die Betreibung am Wohnsitz zuständigen

Gemeinde bekanntzugeben ist, nicht aber dessen Wegzugsadresse. Die Bekanntgabe

des Wegzugsorts erlaubt nicht in jedem Fall – abhängig von der Grösse der

Gemeinde – Rückschlüsse auf den genauen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers

bzw. dessen Wohnadresse, womit vorliegend auch der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Möchte die Mitbeteiligte die Wohn­adresse

des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen, hat sie (jedenfalls im Kanton

Zürich) gemäss § 18 Abs. 1 MERG an die Wohnsitzgemeinde des

Beschwerdeführers zu gelangen.

5.4

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen

(vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Dementsprechend

rechtfertigt es sich auch nicht, die Kosten des Rekursverfahrens neu zu

verlegen.

6.3

Die

Mitbeteiligte beantragt eine Parteientschädigung. Sie ist als obsiegende zu

betrachten, weshalb ihr eine solche zusteht (§ 17 Abs. 3 VRG).

Demnach hat der Beschwerdeführer der Mitbeteiligten eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer)

auszurichten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (7,7 % Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an