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Entscheid

VB.2018.00749

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00749

29. Mai 2019Deutsch14 min

(URT.2019.20854)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1989 geborener Staatsangehöriger Pakistans,

heiratete am 5. März 2010 in der Heimat seine in der Schweiz

aufenthaltsberechtigte Landsfrau C. Aus der Ehe ging 2011 die Tochter D hervor.

Am 25. Juni 2011 reiste A in die Schweiz ein und erhielt eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, zuletzt verlängert bis zum 24. Juni

2017.

C und die Tochter D wurden in der Schweiz am 13. Februar

2013 eingebürgert. Aus der Ehe gingen weiter die Töchter E (geb. 2013) und F

(geb. 2014) hervor, welche ebenfalls das schweizerische Bürgerrecht besitzen.

Von 2011 bis zur Trennung der Eheleute am 11. Oktober

2016 verbrachte A jedes Jahr mehrere Wochen bzw. Monate in Pakistan. Auch nach

dem 11. Oktober 2016 ging er nach Pakistan und kehrte im Februar 2017

wieder in die Schweiz zurück.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 wies das

Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab

und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 22. Januar 2018.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 24. November 2017 liess A sinngemäss

beantragen, die Verfügung vom 23. Oktober 2017 sei aufzuheben und die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Am 2. Februar 2018 bewilligte das Bezirksgericht G A

und seiner Ehefrau das Getrenntleben und stellte die gemeinsamen Kinder unter

Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts an A unter die Obhut der

Ehefrau.

Am 8. April 2018 ordnete die Kantonspolizei Zürich

Schutzmassnahmen wegen häuslicher Gewalt an, welche bezüglich eines Kontakt-

und Rayonverbots zum Schutz der Ehefrau von A wiederholt verlängert wurden.

Am 23. Oktober 2018 wies die Sicherheitsdirektion den

Rekurs von A ab und setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis

31.

Januar 2019.

III.

A liess am 23. November 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, in Aufhebung des

Rekursentscheids sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, ev. sei die

Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Staatskasse. Zudem liess der Beschwerdeführer um Durchführung

eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung,

das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Am 18. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer

einen Bericht des Kinderarztes zu den Akten. Am 5. Februar 2019

orientierte der Beschwerdeführer darüber, dass vor Bezirksgericht G eine

Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren stattgefunden habe, anlässlich welcher

die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Scheidungswillen vorläufig nicht

bestätigt habe. Gleichzeitig reichte sie einen Beleg zu den Akten, wonach die

Ehefrau des Beschwerdeführers den Strafantrag betr. Drohung zurückziehe. Auf

telefonische Nachfrage des Abteilungspräsidenten bestätigte die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dass das Scheidungsverfahren

weitergeführt werde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Der

ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt

(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]). Entscheidend

ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der

Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2).

Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch

zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2

Es ist

unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und der

wechselseitige Ehewille inzwischen – nachdem das Scheidungsverfahren

weitergeführt wird –erloschen ist. Damit kann der Beschwerdeführer mit Blick

auf seine Ehe weder aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten

Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Unter den vorgenannten

Bedingungen verschafft dem Beschwerdeführer allenfalls die Beziehung zu seinen

drei Töchtern einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz (vgl. E. 4

nachstehend).

3.

3.1

Nach Auflösung

der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch laut

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn die in der Schweiz

gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. In der bis Ende 2018

geltenden Fassung von Art. 50 AIG (bzw. damals noch AuG) wurde anstelle

der Erfüllung der Integrationskriterien ein Integrationserfolg vorausgesetzt.

Die seit dem 1. Januar 2019 in Art. 58a AIG aufgeführten Inte­grationskriterien

entsprechen jedoch weitgehend den bis Ende 2018 in der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und

der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom

24.

Oktober 2007 (VintA) für eine erfolgreiche Integration vorausgesetzten

Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern

geändert hat, als dass die massgeblichen Integrationskriterien neu bereits auf

Gesetzesstufe verankert sind.

3.1.1

Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG und der früheren Regelungen in

Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VintA sind bei der Beurteilung

der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die

Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme

am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Bei der

Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen

grossen Ermessensspielraum (vgl. BGr, 12. Mai 2016,2C_522/2015,

E. 2.2). Ob der fehlende Integrationserfolg dem betroffenen Ausländer

darüber hinaus vorzuwerfen ist, erscheint grundsätzlich unerheblich.

3.1.2

Keine Erfüllung der Integrationskriterien bzw. erfolgreiche Integration

liegt zudem vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann,

welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen

Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (vgl. hierzu die aktuellen

Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des

Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern Oktober 2013, Ziff. 6.15.2;

BGr, 10. Januar 2013,2C_930/2012, E. 3; BGr, 22. August 2011,2C_857/2010,

E. 2.3.1; BGr, 30. November 2010,2C_546/2010, E. 5.2.3 f.).

Selbiges muss auch ohne Sozialhilfebezug gelten, wenn die Deckung des

Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels existenzsichernder

Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten führt.

3.2

Die

Vorinstanz hat mit dem Beschwerdegegner offengelassen, ob angesichts der

häufigen Aufenthalte des Beschwerdeführers in seinem Heimatland die zeitlichen

Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG erfüllt seien, da die kumulativ erforderliche

erfolgreiche Integration zu verneinen sei.

3.2.1

Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers verlief zweifellos

schleppend, indem er immer – wohl aufgrund seiner häufigen Heimataufenthalte –

nur befristete Arbeitsverträge abschliessen konnte und auch über längere

Perioden arbeitslos blieb (etwa von November 2013 bis März 2015). Er und seine

Familie mussten weiter im Zeitraum zwischen dem 1. November 2013 bis 12. Oktober

2016.

mit knapp Fr. 62'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden. Zudem

liegen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 7. Juni 2017 gegen den

Beschwerdeführer sechs Verlustscheine über insgesamt Fr. 18'457.80 vor

sowie zwei offene Betreibungen über Fr. 6'067.80. Die nun offenbar seit 1. April

2017.

bestehende unbefristete Festanstellung führte in jenem Monat zu einem

Bruttosalär von Fr. 2'426.65, in den folgenden Monaten des Jahres 2017 zu

einem solchen von Fr. 4'550.-, ab Oktober wegen Taggeldzahlungen zu einem

geringfügig tieferen Betrag. Damit ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu

beanstanden, dass eine wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers bis

zum Auslaufen der letztmals verlängerten Aufenthaltsbewilligung (Juni 2017, vgl.

BGr, 30. Oktober 2016,2C_175/2015, E. 3.2.3) zu verneinen sei. Hinzu

kommt, dass die Bemühungen des Beschwerdeführers um eine existenzsichernde

Festanstellung erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens

erfolgten und daher von wenig Bedeutung sind.

3.2.2

Zur sprachlichen Integration ist innerhalb des relevanten Zeitraums (bis

Juni 2017) der Besuch eines Deutschkurses Niveau A1 2013/2014 und Niveau A2

2016.

nachgewiesen. Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass im

Verbund mit der nachgewiesenen Arbeitstätigkeit die Deutschkenntnisse den

Erfordernissen des sozioprofessionellen Umfelds und damit den allgemeinen

Erwartungen genügen.

3.2.3

Ebenso ist eine weitere soziale Integration des Beschwerdeführers in der

Schweiz nicht ersichtlich: Der Besuch eines Fitnesscenters bzw. regelmässiges

Schwimmen sind hierfür keine Indizien ebenso wenig wie nicht weiter substanziierte

und bloss behauptete soziale Kontakte am Arbeitsplatz oder zu Eltern der

Freundinnen der Töchter.

3.2.4

Damit ist von einer mangelhaften wirtschaftlichen Integration mit

Verschuldung trotz Sozialhilfebezugs, einer im Übrigen wenig ausgeprägten

sozialen und sprachlichen Integration auszugehen. Daher ist der Schluss der

Vorinstanz nicht zu beanstanden und hält vor dem Gesetz stand, der

Beschwerdeführer sei im massgeblichen Zeitraum nicht erfolgreich integriert,

was eine erfolgreiche Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verhindert.

4.

4.1

Unter dem

Schutz des in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV

festgehaltenen Rechts auf Familienleben steht auch das Zusammenleben minderjähriger

Kinder mit ihren Eltern. Dabei soll nur das intakte und tatsächlich gelebte

Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3). Derjenige

Elternteil, der sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen will, muss

grundsätzlich über das Sorge- oder Obhutsrecht verfügen. Demgegenüber hat der

nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil nur ausnahmsweise

Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt

sind: Zunächst muss zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in

wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung

bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung zum Heimatland

praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Schliesslich darf sein

bisheriges Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (sogenanntes

"tadelloses Verhalten", vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2 = Pra 103

[2014] Nr. 90; BGE 143 I 121 E. 5.2).

Üben die Eltern die Sorge gemeinsam aus, was gemäss Art. 296

Abs. 2 ZGB seit dem 1. Januar 2014 den gesetzlichen Regelfall darstellt (BGr,

21.

März 2017, 2C_810 E. 5.6), hat dies auf die zitierte Rechtsprechung keine

Auswirkung, soweit die Obhut nicht alternierend ausgeübt wird. Liegt also die

faktische Obhut zum überwiegenden Teil beim anderen (in der Schweiz

verbleibenden) Elternteil, ändert das gemeinsame Sorgerecht nichts daran, dass

die familiäre Beziehung zwischen dem ausreisepflichtigen Elternteil und seinem

Kind unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK auch vom Ausland her gepflegt

werden kann. Massgeblich für die Beurteilung des Betreuungsmodells sind – wie

bisher – die tatsächlich gelebten Verhältnisse im Zeitpunkt des kantonalen Gerichtsurteils

betreffend die Bewilligungserteilung (BGE 143 I 21, E. 5.5).

Eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung kann in der

Regel bei Bezahlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge bejaht werden (vgl. BGE

140.

I 145 E. 4.2 = Pra 103 [2014] Nr. 90).

4.2

Auch

gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder

Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen

weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die für einen

nachehelichen Härtefall erforderlichen "wichtigen persönlichen

Gründe" (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG) setzen aufgrund der

gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat-

und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der

abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss.

Rechtsprechungsgemäss ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch den

Interessen allfälliger Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu

ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen. Der

Fortbestand der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt

anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land

bilden. Dabei sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 8

EMRK ergeben, denn die wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich

aus Art. 8 EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1; BGE 138 II 229 E. 3.1;

BGr, 10. August 2015,2C_942/2014, E. 1.4).

4.3

Der

Beschwerdeführer ist Vater von drei minderjährigen Töchtern, geboren 2011, 2013

und 2014. Er ist nach wie vor Inhaber der elterlichen Sorge über die Töchter,

gemeinsam mit seiner Ehefrau. Die Obhut ist gemäss Eheschutzurteil des

Bezirksgerichts G vom 2. Februar 2018 alleine der Mutter der Kinder zugewiesen.

4.3.1

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausdrücklich offengelassen, ob die

Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern in affektiver

Hinsicht im Sinn der vorstehenden Erwägungen als besonders eng zu bezeichnen

sei. Indessen ist hierzu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich

über ein gerichtsübliches Besuchsrecht verfügt und die Parteien in ihrer

Trennungsvereinbarung vom 14./18. September ausdrücklich die "enge und

vertraute Beziehung" des Vaters zu den Kindern beibehalten wollten. Das

Gericht verkennt nicht, dass das Besuchsrecht vorübergehend nicht wahrgenommen

werden konnte, da die Beziehung zwischen den Eltern zeitweise sehr

konfliktbeladen war. Indessen hat bereits das Zwangsmassnahmengericht G im

Entscheid vom 20. April 2018 das Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer

und den Kindern aufgehoben, um eine Entfremdung der Kinder von ihrem Vater zu

verhindern (bestätigt durch VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00255). Wie sich

der Unterbruch der Ausübung des Besuchsrechts auf die Beziehung zwischen dem

Beschwerdeführer und seinen Kindern ausgewirkt hat, ist nicht aktenkundig.

Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers ist eine Beistandschaft für die Kinder

errichtet mit dem Auftrag, das Besuchsrecht wieder zu gewährleisten. Inwieweit

im heutigen Zeitpunkt eine besonders enge affektive Beziehung des Vaters zu

seinen Töchtern besteht, ergibt sich daher nicht aus den Akten.

4.3.2

Die Vorinstanz hat eine besonders enge Beziehung in wirtschaftlicher

Hinsicht verneint, da der Beschwerdeführer vor dem Entscheid des

Bezirksgerichts G vom 2. Februar 2018 über die Höhe der Unterhaltsbeiträge

lediglich marginale Unterhaltsleistungen erbracht habe – es komme für die

Beurteilung der wirtschaftlichen Beziehung vor allem auf die Unterstützung an,

welche der Beschwerdeführer seinen Kindern vor dem Entscheid des

Bezirksgerichts G und seit der Trennung im Oktober 2016 habe zukommen lassen.

In seiner Beschwerde an das

Verwaltungsgericht belegt der Beschwerdeführer, dass er seit Erlass des Urteils

des Bezirksgerichts G (Februar 2018) seiner Unterhaltspflicht nachkommt und

monatlich Fr. 819.- direkt an das Sozialamt der Gemeinde H bezahlt. Das

Bezirksgericht G hat zwar in seinem Entscheid diese Kinderunterhaltsbeiträge

rückwirkend per 1. Mai 2017 festgelegt. Diese Zahlungen hat der

Beschwerdeführer indessen bis heute wohl nicht geleistet.

Nachdem die bundesgerichtliche

Rechtsprechung in Konstellationen wie der vorliegenden eine umfassende Prüfung

der Situation des betroffenen Ausländers verlangt, lässt sich allein aus dem

Umstand, dass die rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge zwischen Mai

2017.

und Januar 2018 noch offen sind, nicht auf eine fehlende enge

wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern und

auf eine Verweigerung des weiteren Aufenthalts schliessen.

Weiter hat die Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid keine Ausführungen zum kumulativ erforderlichen

"tadellosen Verhalten" getätigt, welches angesichts des

Sozialhilfebezugs der Familie des Beschwerdeführers infrage steht (vgl. BGr,

20.

März 2019,2C_730/2018, E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer sah sich

daher auch nicht veranlasst, hierzu in der Beschwerde Ausführungen zu tätigen.

Im Neuentscheid sind allenfalls auch hierzu weitere Untersuchungen und

Ausführungen zu tätigen.

Die Beschwerde ist damit im

Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

5.1

Eine

Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr,

28.

April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 5).

Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im

Neuentscheid zu befinden.

6.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid

kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung

verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur

zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion

vom 23. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid an die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …