VB.2018.00749
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00749
29. Mai 2019Deutsch14 min
(URT.2019.20854)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00749
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1989 geborener Staatsangehöriger Pakistans,
heiratete am 5. März 2010 in der Heimat seine in der Schweiz
aufenthaltsberechtigte Landsfrau C. Aus der Ehe ging 2011 die Tochter D hervor.
Am 25. Juni 2011 reiste A in die Schweiz ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, zuletzt verlängert bis zum 24. Juni
2017.
C und die Tochter D wurden in der Schweiz am 13. Februar
2013 eingebürgert. Aus der Ehe gingen weiter die Töchter E (geb. 2013) und F
(geb. 2014) hervor, welche ebenfalls das schweizerische Bürgerrecht besitzen.
Von 2011 bis zur Trennung der Eheleute am 11. Oktober
2016 verbrachte A jedes Jahr mehrere Wochen bzw. Monate in Pakistan. Auch nach
dem 11. Oktober 2016 ging er nach Pakistan und kehrte im Februar 2017
wieder in die Schweiz zurück.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 wies das
Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab
und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 22. Januar 2018.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 24. November 2017 liess A sinngemäss
beantragen, die Verfügung vom 23. Oktober 2017 sei aufzuheben und die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Am 2. Februar 2018 bewilligte das Bezirksgericht G A
und seiner Ehefrau das Getrenntleben und stellte die gemeinsamen Kinder unter
Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts an A unter die Obhut der
Ehefrau.
Am 8. April 2018 ordnete die Kantonspolizei Zürich
Schutzmassnahmen wegen häuslicher Gewalt an, welche bezüglich eines Kontakt-
und Rayonverbots zum Schutz der Ehefrau von A wiederholt verlängert wurden.
Am 23. Oktober 2018 wies die Sicherheitsdirektion den
Rekurs von A ab und setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis
31.
Januar 2019.
III.
A liess am 23. November 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, in Aufhebung des
Rekursentscheids sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, ev. sei die
Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Staatskasse. Zudem liess der Beschwerdeführer um Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung,
das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Am 18. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer
einen Bericht des Kinderarztes zu den Akten. Am 5. Februar 2019
orientierte der Beschwerdeführer darüber, dass vor Bezirksgericht G eine
Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren stattgefunden habe, anlässlich welcher
die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Scheidungswillen vorläufig nicht
bestätigt habe. Gleichzeitig reichte sie einen Beleg zu den Akten, wonach die
Ehefrau des Beschwerdeführers den Strafantrag betr. Drohung zurückziehe. Auf
telefonische Nachfrage des Abteilungspräsidenten bestätigte die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dass das Scheidungsverfahren
weitergeführt werde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Der
ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt
(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]). Entscheidend
ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der
Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2).
Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch
zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
2.2
Es ist
unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und der
wechselseitige Ehewille inzwischen – nachdem das Scheidungsverfahren
weitergeführt wird –erloschen ist. Damit kann der Beschwerdeführer mit Blick
auf seine Ehe weder aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten
Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Unter den vorgenannten
Bedingungen verschafft dem Beschwerdeführer allenfalls die Beziehung zu seinen
drei Töchtern einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz (vgl. E. 4
nachstehend).
3.
3.1
Nach Auflösung
der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch laut
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. In der bis Ende 2018
geltenden Fassung von Art. 50 AIG (bzw. damals noch AuG) wurde anstelle
der Erfüllung der Integrationskriterien ein Integrationserfolg vorausgesetzt.
Die seit dem 1. Januar 2019 in Art. 58a AIG aufgeführten Integrationskriterien
entsprechen jedoch weitgehend den bis Ende 2018 in der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und
der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom
24.
Oktober 2007 (VintA) für eine erfolgreiche Integration vorausgesetzten
Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern
geändert hat, als dass die massgeblichen Integrationskriterien neu bereits auf
Gesetzesstufe verankert sind.
3.1.1
Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG und der früheren Regelungen in
Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VintA sind bei der Beurteilung
der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die
Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme
am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Bei der
Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen
grossen Ermessensspielraum (vgl. BGr, 12. Mai 2016,2C_522/2015,
E. 2.2). Ob der fehlende Integrationserfolg dem betroffenen Ausländer
darüber hinaus vorzuwerfen ist, erscheint grundsätzlich unerheblich.
3.1.2
Keine Erfüllung der Integrationskriterien bzw. erfolgreiche Integration
liegt zudem vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann,
welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen
Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (vgl. hierzu die aktuellen
Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des
Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern Oktober 2013, Ziff. 6.15.2;
BGr, 10. Januar 2013,2C_930/2012, E. 3; BGr, 22. August 2011,2C_857/2010,
E. 2.3.1; BGr, 30. November 2010,2C_546/2010, E. 5.2.3 f.).
Selbiges muss auch ohne Sozialhilfebezug gelten, wenn die Deckung des
Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels existenzsichernder
Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten führt.
3.2
Die
Vorinstanz hat mit dem Beschwerdegegner offengelassen, ob angesichts der
häufigen Aufenthalte des Beschwerdeführers in seinem Heimatland die zeitlichen
Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG erfüllt seien, da die kumulativ erforderliche
erfolgreiche Integration zu verneinen sei.
3.2.1
Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers verlief zweifellos
schleppend, indem er immer – wohl aufgrund seiner häufigen Heimataufenthalte –
nur befristete Arbeitsverträge abschliessen konnte und auch über längere
Perioden arbeitslos blieb (etwa von November 2013 bis März 2015). Er und seine
Familie mussten weiter im Zeitraum zwischen dem 1. November 2013 bis 12. Oktober
2016.
mit knapp Fr. 62'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden. Zudem
liegen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 7. Juni 2017 gegen den
Beschwerdeführer sechs Verlustscheine über insgesamt Fr. 18'457.80 vor
sowie zwei offene Betreibungen über Fr. 6'067.80. Die nun offenbar seit 1. April
2017.
bestehende unbefristete Festanstellung führte in jenem Monat zu einem
Bruttosalär von Fr. 2'426.65, in den folgenden Monaten des Jahres 2017 zu
einem solchen von Fr. 4'550.-, ab Oktober wegen Taggeldzahlungen zu einem
geringfügig tieferen Betrag. Damit ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu
beanstanden, dass eine wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers bis
zum Auslaufen der letztmals verlängerten Aufenthaltsbewilligung (Juni 2017, vgl.
BGr, 30. Oktober 2016,2C_175/2015, E. 3.2.3) zu verneinen sei. Hinzu
kommt, dass die Bemühungen des Beschwerdeführers um eine existenzsichernde
Festanstellung erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens
erfolgten und daher von wenig Bedeutung sind.
3.2.2
Zur sprachlichen Integration ist innerhalb des relevanten Zeitraums (bis
Juni 2017) der Besuch eines Deutschkurses Niveau A1 2013/2014 und Niveau A2
2016.
nachgewiesen. Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass im
Verbund mit der nachgewiesenen Arbeitstätigkeit die Deutschkenntnisse den
Erfordernissen des sozioprofessionellen Umfelds und damit den allgemeinen
Erwartungen genügen.
3.2.3
Ebenso ist eine weitere soziale Integration des Beschwerdeführers in der
Schweiz nicht ersichtlich: Der Besuch eines Fitnesscenters bzw. regelmässiges
Schwimmen sind hierfür keine Indizien ebenso wenig wie nicht weiter substanziierte
und bloss behauptete soziale Kontakte am Arbeitsplatz oder zu Eltern der
Freundinnen der Töchter.
3.2.4
Damit ist von einer mangelhaften wirtschaftlichen Integration mit
Verschuldung trotz Sozialhilfebezugs, einer im Übrigen wenig ausgeprägten
sozialen und sprachlichen Integration auszugehen. Daher ist der Schluss der
Vorinstanz nicht zu beanstanden und hält vor dem Gesetz stand, der
Beschwerdeführer sei im massgeblichen Zeitraum nicht erfolgreich integriert,
was eine erfolgreiche Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verhindert.
4.
4.1
Unter dem
Schutz des in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
festgehaltenen Rechts auf Familienleben steht auch das Zusammenleben minderjähriger
Kinder mit ihren Eltern. Dabei soll nur das intakte und tatsächlich gelebte
Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3). Derjenige
Elternteil, der sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen will, muss
grundsätzlich über das Sorge- oder Obhutsrecht verfügen. Demgegenüber hat der
nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil nur ausnahmsweise
Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sind: Zunächst muss zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in
wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung
bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung zum Heimatland
praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Schliesslich darf sein
bisheriges Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (sogenanntes
"tadelloses Verhalten", vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2 = Pra 103
[2014] Nr. 90; BGE 143 I 121 E. 5.2).
Üben die Eltern die Sorge gemeinsam aus, was gemäss Art. 296
Abs. 2 ZGB seit dem 1. Januar 2014 den gesetzlichen Regelfall darstellt (BGr,
21.
März 2017, 2C_810 E. 5.6), hat dies auf die zitierte Rechtsprechung keine
Auswirkung, soweit die Obhut nicht alternierend ausgeübt wird. Liegt also die
faktische Obhut zum überwiegenden Teil beim anderen (in der Schweiz
verbleibenden) Elternteil, ändert das gemeinsame Sorgerecht nichts daran, dass
die familiäre Beziehung zwischen dem ausreisepflichtigen Elternteil und seinem
Kind unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK auch vom Ausland her gepflegt
werden kann. Massgeblich für die Beurteilung des Betreuungsmodells sind – wie
bisher – die tatsächlich gelebten Verhältnisse im Zeitpunkt des kantonalen Gerichtsurteils
betreffend die Bewilligungserteilung (BGE 143 I 21, E. 5.5).
Eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung kann in der
Regel bei Bezahlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge bejaht werden (vgl. BGE
140.
I 145 E. 4.2 = Pra 103 [2014] Nr. 90).
4.2
Auch
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder
Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die für einen
nachehelichen Härtefall erforderlichen "wichtigen persönlichen
Gründe" (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG) setzen aufgrund der
gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat-
und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der
abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss.
Rechtsprechungsgemäss ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch den
Interessen allfälliger Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu
ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen. Der
Fortbestand der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt
anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land
bilden. Dabei sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 8
EMRK ergeben, denn die wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich
aus Art. 8 EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1; BGE 138 II 229 E. 3.1;
BGr, 10. August 2015,2C_942/2014, E. 1.4).
4.3
Der
Beschwerdeführer ist Vater von drei minderjährigen Töchtern, geboren 2011, 2013
und 2014. Er ist nach wie vor Inhaber der elterlichen Sorge über die Töchter,
gemeinsam mit seiner Ehefrau. Die Obhut ist gemäss Eheschutzurteil des
Bezirksgerichts G vom 2. Februar 2018 alleine der Mutter der Kinder zugewiesen.
4.3.1
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausdrücklich offengelassen, ob die
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern in affektiver
Hinsicht im Sinn der vorstehenden Erwägungen als besonders eng zu bezeichnen
sei. Indessen ist hierzu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich
über ein gerichtsübliches Besuchsrecht verfügt und die Parteien in ihrer
Trennungsvereinbarung vom 14./18. September ausdrücklich die "enge und
vertraute Beziehung" des Vaters zu den Kindern beibehalten wollten. Das
Gericht verkennt nicht, dass das Besuchsrecht vorübergehend nicht wahrgenommen
werden konnte, da die Beziehung zwischen den Eltern zeitweise sehr
konfliktbeladen war. Indessen hat bereits das Zwangsmassnahmengericht G im
Entscheid vom 20. April 2018 das Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer
und den Kindern aufgehoben, um eine Entfremdung der Kinder von ihrem Vater zu
verhindern (bestätigt durch VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00255). Wie sich
der Unterbruch der Ausübung des Besuchsrechts auf die Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen Kindern ausgewirkt hat, ist nicht aktenkundig.
Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers ist eine Beistandschaft für die Kinder
errichtet mit dem Auftrag, das Besuchsrecht wieder zu gewährleisten. Inwieweit
im heutigen Zeitpunkt eine besonders enge affektive Beziehung des Vaters zu
seinen Töchtern besteht, ergibt sich daher nicht aus den Akten.
4.3.2
Die Vorinstanz hat eine besonders enge Beziehung in wirtschaftlicher
Hinsicht verneint, da der Beschwerdeführer vor dem Entscheid des
Bezirksgerichts G vom 2. Februar 2018 über die Höhe der Unterhaltsbeiträge
lediglich marginale Unterhaltsleistungen erbracht habe – es komme für die
Beurteilung der wirtschaftlichen Beziehung vor allem auf die Unterstützung an,
welche der Beschwerdeführer seinen Kindern vor dem Entscheid des
Bezirksgerichts G und seit der Trennung im Oktober 2016 habe zukommen lassen.
In seiner Beschwerde an das
Verwaltungsgericht belegt der Beschwerdeführer, dass er seit Erlass des Urteils
des Bezirksgerichts G (Februar 2018) seiner Unterhaltspflicht nachkommt und
monatlich Fr. 819.- direkt an das Sozialamt der Gemeinde H bezahlt. Das
Bezirksgericht G hat zwar in seinem Entscheid diese Kinderunterhaltsbeiträge
rückwirkend per 1. Mai 2017 festgelegt. Diese Zahlungen hat der
Beschwerdeführer indessen bis heute wohl nicht geleistet.
Nachdem die bundesgerichtliche
Rechtsprechung in Konstellationen wie der vorliegenden eine umfassende Prüfung
der Situation des betroffenen Ausländers verlangt, lässt sich allein aus dem
Umstand, dass die rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge zwischen Mai
2017.
und Januar 2018 noch offen sind, nicht auf eine fehlende enge
wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern und
auf eine Verweigerung des weiteren Aufenthalts schliessen.
Weiter hat die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid keine Ausführungen zum kumulativ erforderlichen
"tadellosen Verhalten" getätigt, welches angesichts des
Sozialhilfebezugs der Familie des Beschwerdeführers infrage steht (vgl. BGr,
20.
März 2019,2C_730/2018, E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer sah sich
daher auch nicht veranlasst, hierzu in der Beschwerde Ausführungen zu tätigen.
Im Neuentscheid sind allenfalls auch hierzu weitere Untersuchungen und
Ausführungen zu tätigen.
Die Beschwerde ist damit im
Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1
Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr,
28.
April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 5).
Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im
Neuentscheid zu befinden.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid
kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur
zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion
vom 23. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid an die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …