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Entscheid

VB.2018.00751

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00751

7. Februar 2019Deutsch16 min

(URT.2019.20576)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Ausschreibung vom 25. Mai 2018 eröffneten die

Gemeinde Meilen, Herrliberg und Uetikon am See sowie der Zweckverband ARA

Meilen-Herrliberg-Uetikon am See (Zweckverband) ein offenes

Submissionsverfahren betreffend Reinigung der öffentlichen Kanalisation und der

Kanalisation der gemeindeeigenen Liegenschaften, Entleerung der Strassensammler

sowie Reinigung und Entleerung von Sonderbauwerken in der Gemeinde Herrliberg

und im Zweckverband. Innert Frist gingen vier Angebote ein, darunter zwei der A AG

zu Nettobeträgen von Fr. 1'578'934.15 sowie Fr. 1'535'000.- für ein

Globalangebot. Mit separaten Beschlüssen der drei Gemeinden sowie des Zweckverbands

wurden die Arbeiten zu einem Gesamtpreis von Fr. 1'632'735.70 an die Firma

D AG vergeben. Dieses Ergebnis wurde der A AG am 14. November

2018 schriftlich mitgeteilt.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 23. November 2018 gelangte die A AG

an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Zuschlagsverfügung aufzuheben und

ihr den Zuschlag zu erteilen, eventualiter die Ausschreibung zu wiederholen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vergabebehörden.

Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2018 wurde den

Vergabebehörden ein Vertragsschluss einstweilen ­untersagt. Innert erstreckter

Frist reichten diese am 20. Dezember 2018 die Beschwerdeantwort ein mit dem

Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der A AG. Mit

Präsidialverfügung vom 27. Dezember 2018 wurde der A AG teilweise

Akteneinsicht gewährt. Mit Replik vom 21. Januar 2019 ergänzte sie ihre

Ausführungen und hielt im Übrigen an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =

ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15.

September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche

reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen

zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

Die zweitplatzierte Beschwerdeführerin beantragt die

Aufhebung der angefochtenen Vergabe und die Wiederholung des Vergabeverfahrens.

Dabei richtet sie sich insbesondere gegen die Bewertung der Angebote. Würde sie

damit durchdringen, so hätte sie mit ihrem preisgünstigsten Angebot eine

realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist zu bejahen.

3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ausschreibung

bzw. die Ausschreibungsunterlagen seien in verschiedener Hinsicht unklar und

widersprüchlich, intransparent und wider Treu und Glauben. Dabei bezieht sie

sich namentlich auf den Beginn der Arbeiten, auf die Laufzeit sowie auf die

Umschreibung des Beschaffungsgegenstands.

3.1

Beginn und

Laufzeit des Vertrags sind bereits in der publizierten Ausschreibung

kommuniziert worden. Wohl ist es zutreffend, dass der vorgesehene

Vertragsbeginn nicht eingehalten werden konnte. Solches ist im

Beschaffungswesen allerdings nicht ungewöhnlich, zumal nicht nur Verzögerungen

im Rahmen der Offertauswertung, sondern auch die Ergreifung von Rechtsmitteln

durch Mitbewerber des Öfteren dazu führen, dass ausgeschriebene Arbeiten

letztendlich zu einem späteren Zeitpunkt begonnen und ausgeführt werden als

ursprünglich vorgesehen. Von einem Mangel, der zu einer Wiederholung des

Verfahrens führen müsste, kann jedenfalls nicht die Rede sein. Abgesehen davon

ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern sich die Verschiebung der Arbeiten

zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken könnte; es ist im Gegenteil davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als gegenwärtig Beauftragte für einen

massgeblichen Teil der bisherigen Arbeiten von Verzögerungen im Verfahren profitiert.

3.2

Ebenso

wenig vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen betreffend Umschreibung des

Beschaffungsgegenstands durchzudringen. Weder der Umstand, dass die

Ausschreibung verschiedene Arbeiten umfasst, noch der Umstand, dass der

Leistungsumfang anders beschrieben wird als bisher, lassen die Ausschreibung

als unklar erscheinen.

3.3

Die Beschwerdeführerin

rügt weiter die von den Bewerbern einzureichende Beilage 1 hinsichtlich der Subunternehmen

als unklar. Dem kann nicht gefolgt werden: Gemäss dieser Beilage stand es den

Bewerbern frei, für bestimmte Leistungen Subunternehmer zu bezeichnen; wurden

in diesem Sinn Subunternehmer bezeichnet, so hatte dies zur Folge, dass für

diese beigezogenen Firmen ebenfalls Angaben zum Unternehmen eingereicht werden

mussten und diese Angaben bei den Zuschlagskriterien Qualität und

Fachpersonal/Verfügbarkeit mitberücksichtigt wurden. Dass die Beschwerdeführerin

das Formular unzulänglich ausgefüllt hatte, nämlich ohne nähere Angabe von

Leistungen für das bezeichnete Subunternehmen, macht das Formular nicht

widersprüchlich oder unklar.

3.4

Die Beschwerdeführerin

macht unter anderem in diesem Zusammenhang geltend, es sei nicht klar gewesen,

ob auch bauliche Leistungen zu erbringen seien. Deshalb hätten sie das

Subunternehmen E aufgeführt. Die Bezeichnung dieses Subunternehmens habe zu

einem ungerechtfertigten Punkteabzug bei der Bewertung ihres Angebots geführt.

Es trifft zu, dass das Angebot der Beschwerdeführerin in den Zuschlagskriterien

Qualität/Referenzen und Fachpersonal/Verfügbarkeit wegen des fehlenden

Beiblatts für die als Subunternehmerin bezeichnete Firma E je mit dem Abzug

eines Punktes belegt wurde. Wie die nachfolgenden Erwägungen zur Bewertung

zeigen, hat dieser Punkteabzug jedoch keine Auswirkung auf die Gesamtrangierung

(vgl. unten E. 5.4). Eine diesbezügliche Unschärfe oder Mangelhaftigkeit

in den Ausschreibungsunterlagen bliebe deshalb ohne Relevanz.

3.5

Auch im

Übrigen vermag die Beschwerdeführerin in der Ausschreibung höchstens unbedeutende

Fehler aufzuzeigen, so etwa der von der Beschwerdegegnerschaft anerkannte Fehler

im Leistungsverzeichnis. Aus der Ausschreibung ist weder auf eine mangelhafte

Verfahrenstransparenz zu schliessen, noch ist in irgendeiner Weise ersichtlich,

dass das Leistungsverzeichnis zu einer Benachteiligung einzelner Bewerber bzw.

im Speziellen der Beschwerdeführerin geführt hätte oder hätte führen können.

Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin zu plausibilisieren, dass die Angebote

nicht vergleichbar waren.

3.6

Eine

Verletzung des Transparenzgebots oder des Gleichbehandlungsgebots, die zur

Aufhebung des Zuschlags führen müsste, ist zu verneinen.

4.

4.1

Weiter

richtet sich die Beschwerde gegen die Zuschlagskriterien bzw. gegen deren

Gewichtung und gegen die nach den Zuschlagskriterien erfolgte Bewertung der

Angebote durch die Beschwerdegegnerschaft. Die Beschwerdeführerin geht davon

aus, dass ihr Angebot bei korrekter Bewertung vor demjenigen der Mitbeteiligten

auf dem 1. Platz rangieren würde. Im Eventualstandpunkt beantragt sie eine

Verfahrenswiederholung.

4.2

Gemäss den

Ausschreibungsunterlagen wurden die Angebote nach den folgenden Zuschlagskriterien

bewertet:

- Angebotspreis

(Gewichtung 55 %, Preisspanne 50 %)

- Qualität gemäss Referenzen und eigenen Erfahrungen (technische

Qualität, Abläufe, Verfügbarkeit, Personal, Kundenfreundlichkeit,

Servicequalität) sowie QM-System (Gewichtung 20 %)

- Fachpersonal/Verfügbarkeit

(Gewichtung 10 %)

- Lehrlinge

(Gewichtung 10 %)

- Qualitäts- und

Umweltmanagementsystem (Gewichtung 5 %)

4.3

Zwar

bezeichnete die Beschwerdegegnerschaft das Dokument "Zuschlagskriterien

Kanal- und Strassenablaufreinigung (Bauhaupt- und Baunebengewerbe)" in

Ziffer 1.5 der erwähnten Submissionsbedingungen als "Beilage 2".

Tatsächlich war die entsprechende Beilage jedoch als "Beilage 3"

betitelt, ebenso wie die in Ziffer 1.5 der erwähnten

Submissionsbedingungen korrekterweise als Beilage 3 bezeichnete

"Bewertungsskala Kanal- und Strassenablaufreinigung (Bauhaupt- und

Baunebengewerbe)". Es war für die Anbietenden angesichts des Inhalts und

des Titels (Zuschlagskriterien für öffentliches Beschaffungswesen) jedoch klar

ersichtlich, dass es sich hier um ein Versehen handelte und dass sich Ziffer 1.5

nicht etwa auf die Beilage 2 zu den gemeinsamen Richtlinien zum

Submissionswesen der Gemeinde Meilen und der Energie und Wasser Meilen AG bezog;

diese Beilage betrifft Zuschlagskriterien betreffend die Leistungen von

Ingenieuren und Architekten, was für die vorliegende Vergabe offensichtlich

keine Rolle spielte; etwas anderes macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht

geltend.

Die Bewertung erfolgte schliesslich entsprechend den

vorgesehenen Zuschlagskriterien mit der angegebenen Gewichtung.

4.4

Zuschlagskriterien

dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die

Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Die Vergabebehörde

verfügt bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber,

welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste

sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (VGr, 20. April 2017,

VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Gemeinden als Vergabestellen zwar

an die einschlägigen Submissionsvorschriften gebunden, verfügen dabei aber eine

relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit. Das gilt namentlich bei der

Festlegung des Verfahrens, der Zuschlagskriterien und schliesslich beim

Zuschlag selber (BGE 143 II 553 E. 6.3.2, mit Hinweisen). In diesen

Beurteilungsspielraum greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der

Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50

Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige

Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1

lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a VRG). Ferner kann vor Verwaltungsgericht eine

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b

VRG).

5.

5.1

Die

Beschwerde rügt bezüglich des Preiskriteriums dessen Gewichtung sowie die zur

Anwendung gelangte Preisspanne.

5.1.1

Sowohl die Gewichtung des Preiskriteriums mit 55 % als auch die

anwendbare Preisspanne (50 %) waren in den Ausschreibungsunterlagen klar

kommuniziert worden (vgl. oben E. 4). Damit ist zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mit den Rügen bezüglich Gewichtung

und Preisspanne zuzulassen ist. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerschaft sind

die Rügen verspätet.

5.1.2

Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben

ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden, gewisse Mängel auch ausserhalb

eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um

einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE

130.

I 241 E. 4.3; VGr, 6. August 2018, VB.2018.00350,

E. 4.3.1; 11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 3.7; 23. Mai

2007, VB.2006.00425, E. 5.2; 24. Novem­ber 1999, VB.98.00327,

E. 4c = BEZ 2000 Nr. 10; Peter Galli/André Moser/Elisabeth

Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A.,

Zürich etc. 2013, N. 667 f.; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen

Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen

Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 10). Eine solche Obliegenheit anzunehmen,

rechtfertigt sich nach der Praxis allerdings nur bei offensichtlichen Mängeln.

Dies ist etwa der Fall, wenn gerügt wird, wegen Mängeln der

Ausschreibungsunterlagen habe von vornherein kein regelkonformes

Vergabeverfahren durchgeführt werden können (VGr, 2. März 2017,

VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November 2001, VB.2001.00016, E. 4b).

Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn er den

Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte

feststellen können (VGr, 3. April 2014, VB.2013.00758, E. 2.4.1). An­gesichts

des Zeitdrucks und der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie

aufgrund der möglichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im

Vergabeverfahren sind keine strengen Anforderungen an die Anbietenden zu

stellen (BGE 130 I 241 E. 4.3).

5.1.3

Wie gesehen waren die von der Beschwerdeführerin gerügte Gewichtung des

Preiskriteriums (55 %) und auch die Preisspanne (50 %) in den Ausschreibungsunterlagen

klar ersichtlich. Zudem waren diese Vorgaben für die Durchführung der Bewertung

verbindlich: Die Vergabebehörde ist grundsätzlich nicht befugt, die in der

Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen festgehaltenen Vorgaben

nachträglich zu ändern. Eine Änderung von Gewichtung und Preisspanne würde

vielmehr eine Verletzung des submissionsrechtlichen Transparenzgebots

darstellen und wäre dementsprechend als rechtswidrig zu qualifizieren (vgl.

Galli et al., S. 387 f. N. 860), was zur Wiederholung der

Ausschreibung führen würde (vgl. etwa VGr, 9. Mai 2018, VB.2017.00854, E.

6.2

). Folglich wären dahingehende Beanstandungen nach dem Grundsatz von Treu

und Glauben spätestens mit der Offerteinreichung bei der Beschwerdegegnerschaft

zu deponieren gewesen. Die Beschwerdeführerin durfte nicht abwarten, ob der

Vergabeentscheid für sie positiv ausfällt, und andernfalls mit Beschwerde die

Wiederholung des Verfahrens verlangen.

5.1.4

Ergänzend ist in materieller Hinsicht immerhin zu erwähnen, dass sich eine

gewählte Preisspanne allenfalls erst im Nachhinein – mit Blick auf die

tatsächlichen Angebote – als gänzlich unrealistisch erweisen und sich deshalb

die Frage nach einer Anpassung bzw. Verfahrenswiederholung stellen könnte.

Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Gemäss den in der

Offertauswertung verzeichneten Preisen betrug die tatsächliche Preisspanne 38,7 %,

was gegenüber der im Voraus angenommenen Preisspanne von 50 % keine

Abweichung bedeutet, die die Preisspanne als unrealistisch erscheinen lässt.

Dass geringe Preisdifferenzen zu geringen Punktedifferenzen führen, liegt

sodann in der Natur der Sache und rechtfertigt es nicht, die Preisspanne

nachträglich abzuändern. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass letztlich auch

die Beschwerdeführerin nicht von einfachen Arbeiten ausgeht; so spricht sie

etwa davon, dass die ausgeschriebenen Leistungen nicht "besonders"

anspruchsvoll seien. Es ist davon auszugehen, dass die Vergabebehörde den ihr

zustehenden Ermessensspielraum bei der Gewichtung des Preiskriteriums und bei

der Festlegung der Preisspanne nicht überschritten hat.

5.1.5

Die Rüge der Beschwerdeführerin zum

Preiskriterium erweisen sich zusammengefasst als verspätet und im Übrigen als

unbegründet. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin

nach eigenem Bekunden bei der Beschwerdegegnerschaft auf Ungenauigkeiten und

technische Unzulänglichkeiten hingewiesen hatte. Sie macht jedoch nicht

geltend, hinsichtlich der Zuschlagskriterien Vorbehalte deponiert zu haben,

obwohl ihr dies bei der gegebenen Ausgangslage ebenso gut möglich und zumutbar

gewesen wäre.

5.2

Die Beschwerdeführerin

rügt das Vorgehen der Beschwerdeführerin des Weiteren im Zuschlagskriterium

Lehrlinge.

5.2.1

Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass die Bewertung nach dem

Kriterium Lehrlingsausbildung vorgenommen wird, erweist sich die Rüge nach dem

oben Gesagten als verspätet; die Geltung und die Gewichtung des

Zuschlagskriteriums Anzahl Lehrlinge ist in den Ausschreibungsunterlagen klar

ersichtlich.

Dennoch ist ergänzend zu erwähnen, dass das

Zuschlagskriterium Lehrlingsausbildung im Interesse sozialpolitischer Anliegen

liegt; es soll für die Unternehmen Anreiz sein, Lehrlinge auszubilden. Das Zuschlagskriterium

galt daher nach dem bisherigen Recht, auf das sich die Beschwerdeführerin

explizit beruft, bis zu einer maximalen Gewichtung von 10 % als zulässig

(dazu eingehend Markus Lanter, Die Bewertung der Lehrlingsausbildung im

Vergaberecht, ZBl 114/2013, S. 599 ff.).

5.2.2

Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Vergabebehörde das Angebot der Beschwerdeführerin

mit null und dasjenige der Mitbeteiligten mit 2,26 Punkten bewertet hat.

Während die Beschwerdeführerin keine Lehrlingsstelle verzeichnete, nannte die Mitbeteiligte

bei 53 übrigen Beschäftigten sechs Lehrlinge. Es entspricht der Praxis, dass

für die Bewertung des Kriteriums die Anzahl Lehrlinge in Relation zur

Gesamtzahl der vom Unternehmen Beschäftigen gesetzt wird (vgl. Lanter, S. 604).

Zudem besteht für die Vergabebehörde keine Verpflichtung, Angaben zum

Unternehmen in der Offerte nachzuprüfen, solange – wie vorliegend – keine

Anhaltspunkte für unzutreffende Behauptungen bestehen (vgl. etwa VGr, 19. Januar

2017, VB.2016.00680, E. 3.2).

5.3

Die Beschwerdeführerin

beanstandet weiter das Zuschlagskriterium Qualitätsmanagementsystem als solches

sowie die Bewertung ihres Angebots.

5.3.1

Auch hier gilt, dass die Rüge betreffend die grundsätzliche Anwendbarkeit

des Kriteriums verspätet ist. Die Bewertung der Angebote nach diesem Kriterium

ist in den Ausschreibungsunterlagen klar kommuniziert worden. Im Übrigen

handelt es sich um ein gängiges und zulässiges Kriterium zur Beurteilung der

Qualität eines Unternehmens.

5.3.2

Das Angebot der Beschwerdeführerin erhielt im Zuschlagskriterium Qualitätsmanagementsystem

keine Punkte, dasjenige der Mitbeteiligten das Maximum von 4 Punkten. Die Beschwerdegegnerschaft

begründete die Bewertung damit, dass die Beschwerdeführerin dazu keine Angaben

gemacht habe. Dies stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, weshalb sie

entsprechend keine Punkte beanspruchen kann. Demgegenüber reichte die Mitbeteiligte

sowohl das Zertifikat ISO 9001:2015 Qualitätsmanagementsystem als auch das

Zertifikat ISO 14001:2015 Umweltmanagementsystem ein. Damit rechtfertigt sich,

namentlich auch unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss Ausschreibung, die

Vergabe des Punktemaximums (4 Punkte) ohne Weiteres.

5.4

In den Zuschlagskriterien

Qualität/Referenzen und Fachpersonal/Verfügbarkeit erhielt das Angebot der Beschwerdeführerin

jeweils 3 Punkte und dasjenige der Mitbeteiligten jeweils das

Punktemaximum (4 Punkte). Nach Meinung der Beschwerdeführerin ist ihr

ebenfalls das Punktemaximum zu vergeben.

Die Beschwerdegegnerschaft erklärte den Punkteabzug für

die Beschwerdeführerin in diesen beiden Kriterien mit dem Umstand, dass die

Beschwerdeführerin zwar die Firma E als Subunternehmerin bezeichnet habe,

jedoch für diese Firma keine weiteren "Angaben zum Unternehmen" eingereicht

hatte.

Die Beschwerdeführerin füllte das entsprechende Blatt in

der Tat eher rudimentär aus, in dem sie zwar den Namen einer Subunternehmerin aufführte,

nicht jedoch bestimmte Leistungen, die von dieser Subunternehmerin erbracht

würden. Ob dies in den genannten beiden Zuschlagskriterien ein Punkteabzug

rechtfertigte oder ob die Vergabebehörde angesichts der unklaren Angaben der Beschwerdeführerin

zu Nachfragen nach § 30 SubmV verpflichtet gewesen wäre, kann

offenbleiben: Wie gesehen vermochte die Beschwerdeführerin mit den übrigen

Rügen nicht durchzudringen. Selbst wenn ihr in diesen beiden Kriterien ­– wie

der Mitbeteiligten – das Punktemaximum erteilt würde, bliebe ihr Angebot in der

Gesamtbewertung hinter demjenigen der Mitbeteiligten zurück: Mit einem Plus von

gewichtet 0,20 Punkten im Zuschlagskriterium Qualität/Referenzen und einem

Plus von gewichtet 0,10 Punkten im Zuschlagskriterium Fachpersonal/Verfügbar­keit

würde sie ein Total von 3,40 Punkten erreichen. Das Angebot der Mitbeteiligten

erhielt dagegen 3,55 Punkte.

5.5

Insgesamt

erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin zur Bewertung der Angebote damit

als verspätet bzw. unbegründet und sind nicht geeignet, das rangmässige

Ergebnis der Bewertung infrage zu stellen.

6.

Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Auftrag in

zulässiger Weise an die Mitbeteiligte vergeben wurde. Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde, sowohl bezüglich des Haupt- als auch bezüglich des

Eventualantrags.

7.

Mit dem vorliegenden Urteil wird das prozessuale Begehren,

der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.

8.

Die Verteilung der Gerichtskosten richtet sich gemäss

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

grundsätzlich nach dem Unterliegen. Dementsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen.

Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin sodann

keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG). Da die Beschwerdegegnerschaft mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen

nur die Begründung des angefochtenen Zuschlags nachgeholt hat, ist ihr

ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen.

9.

Da der Wert der zu vergebenden Dienstleistungen den im

Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert erreicht (Art. 1

lit. b der Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die

Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre

2018.

und 2019), ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 7'650.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …