VB.2018.00753
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00753
22. August 2019Deutsch32 min
(URT.2019.21136)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00753
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat B,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffenerwerbsschein,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1970, Vater der beiden Söhne C und D, seit
10. September 2013 geschieden von seiner Frau E, stellte am 29. September
2017 bei der Gemeinde B das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins für
ein Gewehr "Winchester", ein Gewehr "Winchester mit
Prägung" sowie einen Revolver zu Sammlerzwecken und weil er
"Wild-West-Fan" sei. Mit Hinweis darauf, dass über ihn diverse
Einträge im Polizei-Informationssystem POLIS bestünden, wies der Gemeinderat B
das Gesuch A um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins mit Verfügung vom
24. November 2017 ab.
Erwägungen
II.
Den von A dagegen erhobenen [recte] Rekurs (nicht
Einsprache) vom 28. Dezember 2017 wies das Statthalteramt des
Bezirks K mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 ab, soweit es darauf
eintrat.
III.
Dagegen erhob A am 22. November 2018 Beschwerde am
Verwaltungsgericht und verlangte, der Fall sei an das Statthalteramt
zurückzuweisen und ihm Zeit einzuräumen, die Angelegenheit [der POLIS-Einträge]
mit der Kantonspolizei zu klären. Ferner sei ihm das rechtliche Gehör nicht
ausreichend gewährt worden. Ein allfälliges Gutachten ("Unbedenklichkeitserklärung")
sei vom Staat zu bezahlen. Falls die Beschwerdebegründung ausreichend sei, sei
in der Sache zu entscheiden. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Am 29. November 2018 meldete sich Herr F
seitens der Kantonspolizei (Abteilung Gewaltschutz) und wies darauf hin, dass
über A ein forensischer Abklärungsbericht mit Empfehlungen erstellt worden sei,
der bei Bedarf beigebracht werden könne. Für den Fall der Gutheissung der
Beschwerde bat Herr F um Mitteilung des Entscheids. Mit Eingabe vom 29. November
2018.
verzichtete das Statthalteramt auf Vernehmlassung zur Beschwerde. Der
Gemeinderat B verzichtete am 3. Dezember 2018 ebenfalls auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde und hielt an seinem Entscheid fest. Mit Eingabe
vom 20. Dezember 2018 verlangte A die Sistierung des Verfahrens infolge
sich im Gang befindlicher Abklärungen (Gutachten) und Akteneinsicht, die er am
8.
Januar 2019 wahrnahm. Mit Eingabe vom 1. Januar 2019 wies A auf
seine sich verschlechternde finanzielle Lage hin. Mit Eingabe vom 29. Mai
2019, im Anschluss an ein Telefonat mit dem Referenten, verlangte A, dass das
Gericht eine Unbedenklichkeitserklärung (Gutachten) einhole bzw. in Auftrag
gebe, und er nahm Stellung zur Akteneinsicht. In einem weiteren Telefonat vom
25.
Juni 2019 äusserte sich A nochmals zu den POLIS-Einträgen. Der Gemeinderat
B und das Statthalteramt äusserten sich nicht mehr.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid
berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 VRG e contrario).
1.2
Soweit der
Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens beantragte, begründete er diese
mit "infolge sich im Gang befindlicher Abklärungen (Gutachten)".
Indessen fanden solche gerade nicht statt, erhielt er doch von der Vorinstanz
wegen des inzwischen abgeschlossenen Rekursverfahrens die Liste mit möglichen
Gutachterinnen und Gutachtern für eine Unbedenklichkeitsbestätigung nicht
zugestellt und verlangte er in der Folge die Einholung eines Gutachtens durch
das Gericht. Soweit der Beschwerdeführer dagegen eine Korrektur der
POLIS-Einträge beantragte, bestand dafür kein Grund für eine Sistierung, da
diese vorliegend nur von untergeordneter Bedeutung sind und zudem nicht ohne
Weiteres korrigiert werden können. Die Sistierung eines Verfahrens ist jedoch
nur angebracht, wenn triftige Gründe vorliegen, etwa wenn die Erstellung eines
entscheidrelevanten Gutachtens abgewartet werden muss (Martin Bertschi/Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 41). Grundsätzlich würde die Erstellung
eines Gutachtens (Unbedenklichkeitsbestätigung) über den Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren zwar Klarheit über eine allfällige Selbst- oder
Drittgefährdung schaffen und anschliessend eine rasche Entscheidung über die
Gewährung eines Waffenerwerbsscheins ermöglichen. Indessen stellt sich die
vorweg zu beantwortende Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Argumente bzw. die von der Vorinstanz geltend gemachten Gründe ausreichen, um
ihm einen Waffenerwerbsschein auszustellen oder eben nicht, oder ob Weiterungen
erforderlich sind. Erst die Abwägung der einzelnen Interessen, welche auch
Klarheit über die Notwendigkeit einer allfälligen Begutachtung bringen würde,
könnte demnach eine Sistierung des Verfahrens begründen. Unter diesen Umständen
wurde und wird von einer Sistierung des Verfahrens abgesehen.
2.
2.1
Nach
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen,
Waffenzubehör und Munition (WG) benötigt einen Waffenerwerbsschein, wer eine
Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will. Für jede Waffe
oder jeden wesentlichen Waffenbestandteil muss ein Formular zusammen mit einem
Auszug aus dem schweizerischen Strafregister und der Kopie eines
Identitätspapiers der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden (Art. 15
Abs. 1 und 2 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom
2.
Juli 2008 [WV]). Nach Art. 8 Abs. 2 WG erhalten – bezogen auf
den vorliegenden Sachverhalt – keinen Waffenerwerbsschein Personen, die zur
Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden
(lit. c); oder die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder
gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener
Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag
nicht gelöscht ist (lit. d). Gemäss Art. 52 Abs. 1 der
Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV)
werden Bewilligungen nach dem Waffengesetz unter anderem erteilt, wenn die
gesuchstellende Person handlungsfähig ist (lit. b) und keinen körperlichen
oder geistigen Zustand aufweist, der ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit
Waffen schafft (lit. c). Damit werden die Gründe angegeben, die einem
Waffenerwerb entgegenstehen können. Fehlen solche Ausschlussgründe, hat der
Gesuchsteller grundsätzlich einen Anspruch auf einen Waffenerwerbsschein (Hans
Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 73, 79).
2.2
Gemäss
Rechtsprechung und Lehre ist ein Hindernisgrund im Sinn von Art. 8
Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw.
überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht
(BGr, 19. Februar 2018,2C_444/2017, E. 3.2.1; BGr, 3. September
2007,2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. November
2012, VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3; Michael Bopp in: Nicolas
Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017,
Art. 8 Rz. 16; relativierend Philippe Weissenberger, Die
Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000, S. 153 ff.,
insbesondere 163, der ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit für
eine Selbst- oder Drittgefährdung statuiert; demgegenüber Wüst, S. 76, der
von einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung
ausgeht). Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung
verlangt; gleichzeitig wird aber mehr als ein bloss vager Verdacht
vorausgesetzt (BGr, 4. Februar 2005,2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr,
15.
Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2; VGr, 28. Januar 2016,
VB.2015.00673, E. 3.2). Es muss eine an konkreter Gegebenheit sachlich
begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder
Drittgefährdung im Sinn einer Gefährdung der Sicherheit von Personen oder der
öffentlichen Ordnung vorliegen, um den Hinderungsgrund nach Art. 8
Abs. 2 lit. c WG zu bejahen (Bopp, Art. 8 N. 16; BGr, 3. September
2007,2C_93/2007, E. 5.2). Bei einem zuverlässigen, sorgfältigen, gesunden
und genügend ausgebildeten Waffenbesitzer genügt dagegen eine deutlich erhöhte
Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung (vgl. VGR, 7. Juni
2018, VB.2017.00851, E. 2.2). Damit verfügen die Behörden bei der
Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen
grossen Ermessensspielraum.
2.3
Eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung liegt
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, die
in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei
Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung
(Weissenberger, S. 163; BGr, 19. Februar 2018,2C_444/2017,
E. 3.2.1; VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00007, E. 3.1 f.).
Massgebend ist das gesamte Verhalten der betroffenen Person (BGr, 19. Februar
2018,2C_444/2017, E. 3.2.1). Es ist für die Verhaltensprognose im Sinn
von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG deshalb grundsätzlich zulässig, auch
auf das POLIS abzustellen (VGr, 11. Februar 2016, VB.2015.00729, E. 3.5;
VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00081, E. 2.5). Auch wenn die
registrierten Ereignisse keine Strafregistereinträge zur Folge haben, können
sich aus dem POLIS-Auszug betreffend die gesuchstellende Person Rückschlüsse
auf die Wahrscheinlichkeit für die missbräuchliche Verwendung einer Waffe
ergeben (VGr, 22. März 2018, VB.2017.00099, E. 2.4).
2.4
Nach
§ 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von
Amtes wegen mittels verschiedener Instrumente. Nach Abs. 2 derselben
Bestimmung haben die am Verfahren Beteiligten aktiv bei der
Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, soweit sie (lit. a) ein Begehren
gestellt haben. Im Rechtsmittelverfahren besteht eine erhöhte
Mitwirkungspflicht, da die rechtsmittelführende Partei die ihre Rügen
stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen hat
(vgl. §§ 23 und 54 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 89 f.,
105).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer ist weder im Strafregister noch in der den kantonalen
Polizeibehörden zugänglichen Waffeninformationsplattform ARMADA verzeichnet.
Unter diesen Umständen kommt eine Verweigerung des beantragten
Waffenerwerbsscheins gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG (vorn
E. 2.1) nicht infrage, sondern nur nach Art. 8 Abs. 2 lit. c
WG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 lit. c WV.
3.2
Der
Beschwerdegegner begründete seine ablehnende Verfügung vom 24. November
2017.
einzig mit dem Vorliegen von dem Beschwerdeführer betreffenden Einträgen
im POLIS. Im dem Beschwerdegegner zugestellten Auszug aus dem POLIS der
Kantonspolizei Zürich sind folgende vier Einträge verzeichnet: a) Bestellungsbetrug,
26.
Mai 2016 und 11. März 2016, kein Strafantrag unterzeichnet;
b) wiederholte Tätlichkeiten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Söhnen,
16.
Februar bis 8. Oktober 2015, Einstellungsverfügung vom 30. September
2016.
[die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes K, an das die
Strafuntersuchung überwiesen wurde, datiert vom 20. Juni 2016; c) Familiendifferenzen
Familie A/E zwischen vorpubertierendem Sohn und Ex-Eheleuten,
12.
/13. April 2014; d) Nötigung/Stalking [der Ex-Ehefrau] durch den
getrenntlebenden Ehemann, 17. September 2010 bis 11. April 2012,
Einstellungsverfügung vom 20. November 2012, Staatsanwaltschaft L. Der
nachgereichte POLIS-Auszug der Stadtpolizei K erfasst den Beschwerdeführer
lediglich als Geschädigten eines Diebstahls aus seinem Fahrzeug und ist vorliegend
daher nicht relevant.
3.3
Das POLIS dient
unter anderem dem Zweck, Berichte und Lagebeurteilungen zu erstellen,
ungesicherte Sachverhalte festzuhalten, polizeiliches Handeln zu dokumentieren,
Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde zu erfüllen, der Recherche und dem
Erstellen von Täterschaftsprofilen, der Sicherstellung der Verfügbarkeit von
Daten, die für Polizeiermittlungen, insbesondere zur Aufklärung von
Straftatbeständen benötigt werden, und statistischen Auswertungen (§ 4
Abs. 2 lit. a–f, k und m POLIS-Verordnung). Es dient somit im Wesentlichen
dazu, für die Polizeiarbeit wichtige, im Zeitpunkt ihrer Erfassung einem
konkreten Verfahren allenfalls noch nicht zuzuordnende Informationen über
polizeilich zu beachtende Vorgänge festzuhalten, die zu einem späteren
Zeitpunkt von Bedeutung sein können. Entsprechend ist denn auch bei Bekanntgabe
von Daten der Hinweis anzubringen, dass diese dem Stand im Zeitpunkt ihrer
Erfassung entsprechen und über den Ausgang allfälliger Verfahren keine Auskunft
geben, wobei immerhin in Fällen von Freispruch, Einstellung oder
Nichtanhandnahme von Strafverfahren eine Nachführung der Eintragungen erfolgen
muss (§ 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3 POLIS-Verordnung). Einträge
im POLIS lassen demnach nicht zwingend auf ein strafbares Verhalten einer
Person schliessen.
3.4
Die
Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass der Beschwerdegegner mit dem blossen
Verweis auf nicht näher untersuchte, den Beschwerdeführer betreffende Einträge
im POLIS und ohne jede zusätzliche Prüfung eines allfälligen Hinderungsgrundes
im Sinn von Art. 8 Abs. 2 WG (vgl. vorn E. 2.1) seiner
Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Ebenso zutreffend hielt sie fest,
dass sich aus den POLIS-Einträgen über den Beschwerdeführer keine Rückschlüsse
auf die Wahrscheinlichkeit für die missbräuchliche Verwendung einer Waffe ergäben,
worauf verwiesen werden kann. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob ein Hinderungsgrund
im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG im Beschwerdeführer erfüllt
sei.
3.5
In der
Eingabe vom 29. Mai 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, der
Beschwerdegegner habe den ablehnenden Entscheid vom 24. November 2017
einzig mit dem Vorhandensein von POLIS-Einträgen begründet. Entsprechend
sollten nur diese Bestandteile des Verfahrens sein und nicht die von der
Vorinstanz vorgenommene ausgedehnte Begründung. Dem ist nicht zu folgen. Wie
erwähnt, ist die vom Beschwerdegegner vorgenommene Begründung ungenügend. Die
Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass eine Rückweisung nur zu unnötigen
Verzögerungen führen und einen Leerlauf bedeuten würde. Entsprechend nahm sie
eine Motivsubstitution vor, was zulässig ist. Die Rekursinstanz ist wegen des
Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die rechtlichen
Vorbringen der Parteien gebunden. Sie ist zudem berechtigt, durch eine
sogenannte Motivsubstitution eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete
Anordnung aus anderen rechtlichen Gründen zu bestätigen. Hierzu ist das
rechtliche Gehör zu gewähren, wenn die Rekursinstanz ihren Entscheid auf
Rechtsnormen stützt, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten (Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 21). Hierzu holte die Vorinstanz
einen Informationsbericht der Kantonspolizei vom 28. Juni 2018 ein und
hörte den Beschwerdeführer am 25. Juli 2018 an. Entsprechend ist ihre
Begründung der Verweigerung des Waffenerwerbsscheins nachfolgend zu beachten.
Unter diesen Umständen ist es auch von untergeordneter Bedeutung, dass sich der
Beschwerdeführer um die Löschung von Einträgen im POLIS bemüht.
4.
4.1
Aus dem
von der Vorinstanz eingeholten Informationsbericht der Kantonspolizei Zürich
vom 28. Juni 2018 geht hervor, dass verschiedene Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten, Ehrverletzung und Nötigung geführt
wurden, die aber alle eingestellt wurden (auch diejenige wegen Tätlichkeiten
gegenüber den Söhnen. Im Auszug aus der zentralen Datenverarbeitung der Zürcher
Polizeien sind im Wesentlichen diejenigen Informationen enthalten, die aus den
POLIS-Einträgen hervorgehen (vorn E. 3.2). Zudem erstattete der
Beschwerdeführer diverse Anzeigen wegen Amtsmissbrauchs und Ehrverletzungen (so
etwa gegen Frau G von der KESB H wegen Amtsmissbrauchs und falscher
Anschuldigung).
4.2
Im Rahmen
der Ausübung des Besuchsrechts seinen Söhnen gegenüber gab es nach der
Scheidung offenkundig Schwierigkeiten. So verlangte der Beistand im Bericht vom
30.
Oktober 2015 die sofortige Sistierung des Besuchsrechts, weil der
Beschwerdeführer seine Söhne geschlagen und gewürgt haben und es bei ihm
zuhause nicht sauber gewesen sein soll, ferner ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit
des Beschwerdeführers, die Gewährung von nur noch begleiteten Einzelbesuchen
und die Prüfung einer Strafanzeige durch die KESB H. Neben den körperlichen
Übergriffen gegenüber den Söhnen warf der Bericht des Beistands dem
Beschwerdeführer anhand verschiedener Vorkommnisse auch Unverständnis gegenüber
der Haltung der Kindsmutter und mangelndes Feingefühl in der Erziehung der
Söhne vor. In der Folge sistierte die KESB H das Besuchsrecht unverzüglich
mittels superprovisorischer Anordnung und hörte die Söhne an, welche die
Vorwürfe im Wesentlichen bestätigten. Mit Entscheid vom 25. November 2015
sistierte die KESB H das Besuchsrecht des Beschwerdeführers definitiv, ordnete
im Hinblick auf die Strafuntersuchung eine Vertretungsbeistandschaft für die
beiden Söhne an sowie die Erstellung eines Gutachtens zur Abklärung der
Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Am 16. Dezember
2015.
leitete die KESB H den von der Mutter der Söhne unterzeichneten
Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten weiter. Der
Beschwerdeführer wurde zu den ihm vorgeworfenen Vorgängen am 13. Januar
2016.
polizeilich und am 15. März 2016 vom Statthalter befragt, nachdem die
Staatsanwaltschaft mangels Zuständigkeit die Sache dem Statthalteramt
überwiesen hatte. Der Beschwerdeführer bestritt die Tätlichkeiten (Schläge,
Würgen der Söhne) konsequent. Das Statthalteramt stellte am 20. Juni 2016 die
Strafuntersuchung ein, da die Söhne des Beschwerdeführers eine weitere
Befragung ablehnten und keine rechtsgenügenden Beweise für die Tätlichkeiten
bestanden.
4.3
Neben
einer Aufsichtsbeschwerde gegen den Beistand und einem Strafantrag wegen
Ehrverletzungsdelikten gegen die Ex-Ehefrau wehrte sich der Beschwerdeführer
auch gegen die Sistierung und danach fehlende Regelung des Besuchsrechts bis
vor Obergericht, nachdem die KESB H am 20. Juli 2016 entschieden hatte,
von einer Besuchsrechtsregelung abzusehen, ebenso von der Einholung eines
Gutachtens betreffend den Beschwerdeführer. Inzwischen hatten die Söhne das
Besuchsrecht zum Beschwerdeführer von sich aus wiederaufgenommen, D im Sommer 2016,
C anfangs 2017. Das Obergericht kam deswegen zum Schluss, die Ausführungen der
KESB, wonach die Kinder ihren Vater nicht sehen wollten, gingen an der Sache
vorbei. Es installierte mit Urteil vom 29. Juni 2017 ein geregeltes
Besuchsrecht für C und D und forderte die KESB H auf, den Beistand
auszuwechseln.
4.4
Im
Zusammenhang mit den Vorwürfen bei der Ausübung des Besuchsrechts gab der
Beschwerdeführer in der Befragung durch die KESB H vom 20. November 2015
an, dass er sich im Jahr 2009 freiwillig zur Behandlung in die Klinik I begeben
habe, wobei eine narzisstische Persönlichkeitsstörung nicht ganz
ausgeschlossen, aber auch nicht bestätigt worden sei. Im Jahr 2010 habe es
einen Rückfall gegeben. In der Befragung vor der Vorinstanz erklärte der
Beschwerdeführer, beide Aufenthalte seien aus einer Überlastungssituation und
auf Druck seiner Ex-Ehefrau erfolgt.
4.5
Im
Zusammenhang mit den Schwierigkeiten in der Ausübung des Besuchsrechts wandte
sich die Leiterin des Kinder- und Jugendhilfezentrums H (kjz) an die
Kantonspolizei Zürich, Gewaltschutz, und ersuchte um eine Einschätzung des
Verhaltens des Beschwerdeführers ihrer Behörde gegenüber. Die Polizei empfahl
die Nennung einer Kontaktperson für den Beschwerdeführer, da bis anhin keine
Hochrisikomerkmale in dessen Verhalten hätten festgestellt werden können.
Gemäss dem Bericht derselben Polizeistelle vom 21. Dezember 2017 wurde der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Errichtung einer Beistandschaft über
seine Kinder als Gefährder eingestuft. Nachdem er das Gesuch um einen
Waffenerwerbsschein gestellt hatte, wurde er im Rahmen seiner Anzeige wegen
Diebstahls etc. auf dem Polizeiposten vorerst befragt und danach als Gefährder
am 3. November 2017 angesprochen; es wurde ein forensischer
Abklärungsbericht erstellt. Der Beschwerdeführer setzte die Gespräche im Rahmen
der präventiven Ansprache nicht fort.
4.6
Der
forensische Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2017 betreffend
Risikoeinschätzung des Beschwerdeführers listete diverse Vorkommnisse in dessen
Umgang mit dem kjz, der KESB H, dem Beistand und der Kindsmutter auf. Der
Bericht, der sich nicht als Gutachten versteht und eine vorwiegend
aktenbasierte Risikoeinschätzung enthält, kommt zum Schluss, dass (positiv) der
Beschwerdeführer nicht mit schwerwiegenden Gewalt- oder Sexualdelikten
auffällig geworden sei und bei ihm weder eine tiefverankerte Gewaltbereitschaft
noch ein Mangel an Verankerung in gesellschaftlichen Normen vorliege. Aus
risikoorientierter Sicht negativ zu beurteilen sei dagegen, dass die
konflikthafte Beziehung weiterbestehe und sich die Kinder zum Kontakt mit dem
Beschwerdeführer ambivalent äusserten. Zudem habe der Beschwerdeführer die
Tendenz, Handlungen und Äusserungen Dritter als gegen sich gerichtet
wahrzunehmen und sich übermässig mit den Mitgliedern von Behörden zu
beschäftigen. Solches werde jedoch nicht als Vorbereitungshandlung einer
schweren zielgerichteten Gewalthandlung gewertet, sondern als Ausdruck eines
verfestigten Konflikts. Schliesslich sei den Schreiben des Beschwerdeführers
ein Unverständnis für die Vorgänge in der KESB H und ein Gefühl von
Ungerechtigkeit zu entnehmen, doch seien konkrete Drohungen mit zielgerichteter
schwerer Gewalt nicht auszumachen. Aufgrund dieser Ausführungen kam der Bericht
zum Schluss, dass Gewaltdelikte jeglichen Schweregrades derzeit mit einer
geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Der Beschwerdeführer habe sich
von solchen Handlungen auch distanziert. Er sei aber weiterhin zu beobachten,
um Hinweise auf Suizidalität, Depression, eine weitere Akzentuierung des
Konflikts und eine etwaige Bewaffnung festzustellen. Schliesslich sollte ein
Eintrag in das Waffenregister mit dem Hinweis erfolgen, dass aus heutiger Sicht
aufgrund der beschriebenen Hintergründe dem Beschwerdeführer nicht erlaubt
werden sollte, sich offiziell eine Waffe anzuschaffen.
4.7
Gestützt
auf die beigezogenen Akten kam die Vorinstanz zum Schluss, dass beim
Beschwerdeführer eine narzisstische Störung nicht ausgeschlossen werden könne
und diesem die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins zu verweigern sei. Aufgrund
des untersuchten Sachverhalts und des Verhaltens des Beschwerdeführers erkannte
die Vorinstanz mehr als nur einen vagen Verdacht auf Drittgefährdung im Sinn
von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, weshalb er Drittpersonen gefährden
könnte und die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins nicht infrage komme.
5.
Nachfolgend ist die Begründung des vorinstanzlichen
Entscheides zu überprüfen, wozu, soweit erforderlich, die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind.
5.1
Soweit die
Vorinstanz davon ausgeht, dass eine narzisstische Störung beim Beschwerdeführer
nicht ausgeschlossen werden könne, besteht dafür keine substanzielle Grundlage (vgl.
vorn E. 4.4). Eine über die vage Möglichkeit des Vorliegens einer solchen
Störung hinausgehende entsprechende Diagnose wurde nie gestellt. Die Vorinstanz
legte zudem nicht dar, inwiefern aus dem Vorliegen einer narzisstischen
Persönlichkeitsstörung zwingend auf eine Selbst- oder Drittgefährdung geschlossen
werden müsste. Weiter sind den Akten weder Anhaltspunkte für Suizidalität und
Depression noch für Alkohol- oder Medikamentenmissbrauch zu entnehmen, weshalb
insofern kein Hinderungsgrund für die beantragte Waffenerwerbsbewilligung
vorliegt.
5.2
Nicht
unberücksichtigt bleiben kann dagegen der Umstand, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der Errichtung einer Beistandschaft über seine Kinder als
Gefährder eingestuft und am 3. November 2017 als solcher von der Polizei angesprochen
worden war (vorn E. 4.5). Als Gefährder gelten Personen, bei welchen
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine Gewalttat gegen
Dritte begehen könnten oder bei denen von einer Eigengefährdung ausgegangen
werden muss. Dabei stand beim Beschwerdeführer Gewalt gegen Behördenvertreter
im Vordergrund, deren Wahrscheinlichkeit in einer Risikoabschätzung näher zu
untersuchen war.
5.3
Im
forensischen Abklärungsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich,
Klinik für Forensische Psychiatrie, Fachstelle Forensic Assessment & Risk
Management vom 18. Dezember 2017 wird das Verhalten des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit der Beistandschaft für seine Söhne durch die KESB H im
Detail dargestellt. In diesem Zusammenhang fiel der Beschwerdeführer durch ein angespanntes
Verhältnis zur Behörde auf, das sich offenkundig nach dem Entscheid des
Obergerichtes vom 29. Juni 2017 akzentuierte, nachdem der Beschwerdeführer
teilweise Recht bekommen hatte und sich dadurch in seiner kritischen Haltung
gegenüber der Behörde wohl bestärkt fühlte. So ist etwa der E-Mail-Nachricht
vom 3. Oktober 2017 – unter anderem an die KESB und die Kindsmutter
gerichtet – zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer fragte, 'wie oft sie
"eigentlich noch eins aufs Dach bekommen [müssten], bis sie in H
begriffen, dass es der Kinder Recht sei, ihren Vater zu sehen?" Es wäre
schön, wenn sie das Urteil [des Obergerichts] auch so sehen könnten, oder
brauchte es erst einen "vernichtenden Torpedo", der einschlage?'.
Grundlage für den Ärger des Beschwerdeführers war, dass er drei Monate nach dem
obergerichtlichen Urteilsspruch gegenüber Sohn C das Besuchsrecht zweimal nicht
ausüben konnte. Am 25. Oktober 2017 schrieb der Beschwerdeführer an die
Präsidentin der KESB, er könne nichts dafür, dass sie derart unqualifizierte
Mitarbeitende habe, wovon die eine frech sei und lauter Fehlentscheidungen
mache, während der andere als 68er-Hippie Fallinterna über die Strasse
ausplaudere. Gleichentags beanstandete er, wie "ihre Pfeiffen" bzw. "die
KESB H mit den Leuten" umgehe. Anlässlich der Gefährderansprache vom
3.
November 2017 relativierte der Beschwerdeführer seine Aussage
betreffend Einschlag eines Torpedos; damit habe er rechtliche Mittel gemeint.
Gleichzeitig unterschob er der KESB allerdings, sie wolle ihn absichtlich
falsch verstehen.
In ähnlichem Ton ist die Strafanzeige des
Beschwerdeführers vom 17. November 2017 gegen Frau G,
Ersatz-Behördenmitglied bei der KESB H für den Fachbereich Recht, gehalten.
Darin bezeichnete der Beschwerdeführer deren Verhalten als Tat einer
"beleidigten, karrieresüchtigen Beamtin", welche die ihr vom Staat
verliehene Macht missbrauche und nicht verkraften könne, dass sie mit ihren
ungerechtfertigten Entscheiden letztlich immer unterlegen sei. Sie soll auch
andere Amtsstellen beeinflusst und für ihre Machenschaften missbraucht haben.
Die von ihr erhobenen Vorwürfe seien nichts als Verleumdung.
5.4
Soweit der
Beschwerdeführer den Forensischen Abklärungsbericht insofern beanstandet, als er
erst spät über den Zweck des Gesprächs aufgeklärt worden sei, ist dem
entgegenzuhalten, dass er nach dem Gespräch vom 3. November 2017 über den
Grund des Gesprächs mit dem Dienst Gewaltschutz und ebenso über die Freiwilligkeit
seiner Teilnahme an der Gefährderansprache informiert wurde. Ausserdem wurde ihm
aufgrund der vorgerückten Zeit mit dem 17. November 2017 ein weiterer
Termin für die umfassende Klärung seiner Sichtweise in Aussicht gestellt, den
er nicht wahrnehmen konnte, und danach ein neuer Termin auf den 27. November
2017.
vereinbart, den er nicht wahrnehmen wollte. Unter diesen Umständen wurde
ihm aber Gelegenheit gegeben, sich umfassend zu seiner Sicht im Rahmen der
Gefährderansprache zu äussern, was er allerdings nicht nutzte. Auf den Bericht
ist daher abzustellen, umso mehr, als es sich dabei um einen Amtsbericht einer
Amtsstelle mit besonderen Fachkenntnissen handelt, womit solchen Auskünften ein
den Sachverständigengutachten vergleichbarer Beweiswert zukommt (Plüss, § 7
N. 146).
5.5
Gestützt
unter anderem auf den Forensischen Abklärungsbericht, der beim Beschwerdeführer
zwar derzeit eine geringe Wahrscheinlichkeit für Gewalttaten feststellte,
dennoch aber dessen Beobachtung empfahl (vorn E. 4.6), kam die Vorinstanz
zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer mehr als nur ein vager Verdacht auf
eine Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG bestehe.
Aufgrund des Ausgeführten kann jedenfalls ein Rechtsfehler in dieser
Beurteilung in Form einer Ermessensüber- oder -unterschreitung oder eines
Ermessensmissbrauchs nicht erkannt werden (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 VRG). Wenn von einem dauerhaften Konflikt ausgegangen wird, trifft
das zweifellos zu. Denn nachdem die Söhne im Sommer 2016 bzw. anfangs 2017 den
Kontakt mit dem Beschwerdeführer von sich aus wiederaufgenommen hatten (vorn
E. 4.3), hätte doch erwartet werden können, dass sich der Konflikt des
Beschwerdeführers mit der Behörde entscheidend abschwächen würde. Indessen steigerte
er sich noch ab Herbst 2017 (vorn E. 5.3), und auch in den vorliegenden
Rechtsschriften nimmt dieses Thema weiten Raum ein. Dabei sind die vom
Beschwerdeführer vor allem im schriftlichen Verkehr verwendeten Beschimpfungen
(auch in der Beschwerde), die teilweise heftigen verbalen Drohungen gegenüber
Personen, die herabmindernden Charakterisierungen der Mitarbeitenden der KESB sowie
der vielfach respektlose Umgang mit Behörden keineswegs harmlos, sondern lassen
auf eine weiterhin fehlende Entspannung im Umgang des Beschwerdeführers mit
Behörden schliessen. Für die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins bedarf es keiner
konkreten Drohung mit zielgerichteter schwerer Gewalt. Es kann vielmehr, wie
vorliegend, eine unbewältigte Konfliktsituation mit aktuell ungewissem, jedoch latent
vorhandenem Steigerungspotenzial genügen, um die Verweigerung eines
Waffenerwerbsscheins zu rechtfertigen. Wenn die Vorinstanz deshalb zum Schluss
gelangte, es bestehe mehr als nur ein vager Verdacht auf Drittgefährdung im
Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, ist dies nicht zu beanstanden.
6.
6.1
Anlässlich
der Befragung vor der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass der
Entscheid über die Bewilligung eines Waffenerwerbsscheins zu 90 % negativ
ausfallen werde. Auf die vom Beschwerdeführer erhobene Frage, was er noch tun
könnte, um einen positiven Entscheid zu erhalten, erteilte ihm die damalige
Statthalterin-Stv. den Rat, auf eigene Kosten eine
"Unbedenklichkeitserklärung" in Form eines unabhängigen
forensisch-psychiatrischen Gutachtens erstellen zu lassen zur Frage, ob von ihm
eine Gefahr für Dritte aus Waffenbesitz ausgehe oder ob er suizidgefährdet sei.
Ihm wurde Frist bis 27. August 2018 eingeräumt, um sich zu erklären.
Gemäss dem angefochtenen Entscheid habe sich der Beschwerdeführer
bereiterklärt, ein "Gegengutachten" erstellen zu lassen, jedoch nicht
auf seine Kosten. In der E-Mail-Nachricht vom 27. August 2018 habe der
Beschwerdeführer angeführt, dass er darum bitte, das Verfahren für mindestens
ein oder zwei Jahre zu sistieren. Die Vorinstanz schloss daraus, dass der
Beschwerdeführer kein Interesse an einer Entscheidfindung mehr habe und nicht
bereit sei, sich einer Begutachtung zu unterziehen.
In der erwähnten E-Mail-Nachricht vom 27. August 2018
hielt der Beschwerdeführer zwar fest, dass er nicht mit einem weiteren
jahrelangen Verfahren gerechnet habe. Ein Rückzug [seines Gesuchs] wäre aber
der falsche Weg, und er wolle seinen Wunsch und Kindestraum nicht einfach so
aufgeben, weshalb er um eine Sistierung des Verfahrens von einem oder zwei
Jahren ohne Kostenfolge bitte. Entgegen seinen Angaben in der Beschwerde lässt
sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm
beantragte Sistierung dazu nutzen werde, eine Unbedenklichkeitserklärung
einzuholen; ausserdem wäre der Zeithorizont von ein bis zwei Jahren dafür übermässig
lang gewesen. Wenn die Vorinstanz deshalb zum Schluss kam, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich nicht beabsichtigt habe, eine
Unbedenklichkeitserklärung einzuholen, ist das nicht zu beanstanden, umso
weniger, als er sich erst einige Zeit nach Abschluss des vorinstanzlichen
Verfahrens (Entscheid vom 15. Oktober 2018) am 22. November 2018 bei
der Vorinstanz nach der Liste der anerkannten Gutachter erkundigte.
6.2
Der
Beschwerdeführer machte die Einholung einer Unbedenklichkeitserklärung davon
abhängig, dass der Staat ein solches Gutachten bezahle.
6.3
Die am
Verfahren Beteiligten müssen aktiv zur Sachverhaltsermittlung beitragen, soweit
sie ein Begehren gestellt haben (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG). Die
Mitwirkungspflicht dient einer optimalen Sachverhaltsermittlung in Fällen, in
denen die Beschwerdeführenden ein Begehren stellen oder in denen sie über
besseren Zugang zu den tatsächlichen Begebenheiten verfügen als die
Entscheidbehörde. Massgebend für den Umfang der Mitwirkungspflicht ist die
Verhältnismässigkeit im konkreten Einzelfall. Die aufgrund der
Mitwirkungspflicht auferlegten Obliegenheiten müssen demnach für die
betroffenen Verfahrensbeteiligten erfüllbar und zumutbar sein und sich zur
Abklärung entscheidrelevanter Tatsachen als geeignet und erforderlich erweisen
(Plüss, § 7 N. 89 f., 101).
6.3.1
Vorliegend signalisierte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, dass er
mittels einer Unbedenklichkeitserklärung ihre Absicht, ihm einen
Waffenerwerbsschein zu verweigern, allenfalls noch beeinflussen könnte (vorn
E. 6.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedeutete dies jedoch
nicht, dass die Behörde eine solche Erklärung hätte einholen müssen. Wie sie
dem Beschwerdeführer kundgetan hatte, hatte sie ihre Überzeugung – die mit dem
angefochtenen Entscheid bestätigt wurde – bereits gefasst und stand dem nichts
entgegen (vorn E. 5.6). Ebenso durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass
der Beschwerdeführer an Weiterungen des Verfahrens nicht interessiert sei (vorn
E. 6.1). Unter diesen Umständen traf sie keine Pflicht, über die bereits
vorgenommenen, aus ihrer Sicht notwendigen Sachverhaltsabklärungen
hinauszugehen (Donatsch, § 20 N. 43). Darüber hinaus hätte es dem
Beschwerdeführer oblegen, aufgrund seiner Mitwirkungspflicht eine solche
Unbedenklichkeitserklärung beizubringen, wäre ihm solches doch ohne Weiteres
zumutbar gewesen und hätte sich als zur Abklärung einer entscheidrelevanten
Tatsache geeignet erwiesen (vorn E. 6.2.1). Wie es sich als zumutbar
erweist, zum Beweis einer behaupteten Krankheit ein ärztliches Zeugnis
einzuverlangen, muss es sich ebenso als zumutbar erweisen, eine
Unbedenklichkeitserklärung im Zusammenhang mit einer Waffenerwerbsbewilligung
beizubringen. Denn je positiver sich die Mitwirkungspflicht für die betroffene
Partei auswirkt, desto mehr darf ihr grundsätzlich zugemutet werden (Plüss,
§ 7 N. 102).
6.3.2
Der Beschwerdeführer verweist allerdings darauf, dass die Kosten für eine
Unbedenklichkeitserklärung vom Staat zu tragen wären. Dem ist nicht zu folgen.
Aus der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, der das Verfahren freiwillig
zu eigenem Nutzen einleitete, folgt, dass er die Kosten einer diesfalls nötigen
Begutachtung selber zu tragen hätte.
6.4
Soweit die
Anträge des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren so zu verstehen sein
sollten, es sei auf Staatskosten ein Gutachten über ihn einzuholen – wobei er
später die Gutachten generell infrage stellt–, wäre nicht anders zu
entscheiden. Einerseits besteht auch hier eine generelle Mitwirkungspflicht der
am Verfahren Beteiligten. Anderseits hat das Verwaltungsgericht im
Beschwerdeverfahren keine Pflicht, von sich aus nach allenfalls für die
Parteien günstigen Tatsachen zu forschen (Donatsch, § 60 N. 6).
Daraus erhellt, dass nicht das Gericht eine Unbedenklichkeitserklärung für den
Beschwerdeführer hätte einholen müssen, weshalb sich auch eine entsprechende
Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt.
6.5
Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
7.2
Der
Beschwerdeführer bat vor Vorinstanz wie auch vor Verwaltungsgericht um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Vorinstanz verweigerte ihm
diese unter Hinweis auf den ungenügenden Nachweis seiner Mittellosigkeit. Die
vom Beschwerdeführer zusätzlich eingelegten Unterlagen vermögen indessen seine
Mittellosigkeit nach wie vor nicht zu begründen. Der mit der Beschwerde
eingelegte Fragebogen betreffend finanzielle Verhältnisse blieb unausgefüllt. Gemäss
seinem Lohnausweis für die Zeit von April bis 25. Mai 2017 wies er einen
Nettolohn von Fr. 17'178.- aus, gemäss dem Lohnausweis von August bis
Dezember 2017 netto Fr. 39'006.55 (total: Fr. 56'184.55 oder
monatlich Fr. 4'682.-). Für den Unterhalt der Kinder und seiner Ex-Ehefrau
(für diese bis April 2020) hat er monatlich Fr. 3'700.- zu leisten. Anlässlich
der Anhörung vom 25. Juli 2018 gab der Beschwerdeführer einen monatlichen
Nettolohn von Fr. 6'600.- bei bestehenden Unterhaltszahlungen und einer
Hypothekarschuld über Fr. 760'000.- an; ferner habe er noch Privatdarlehen
zu tilgen. Weiter machte er geltend, dass er seit fünf Jahren keine Steuern,
seit drei Jahren keine Krankenkassenbeiträge mehr bezahlt habe, bescheiden lebe
und sein Vermögen um Fr. 50'000.- abgenommen habe. Gerade mit Bezug auf
sein Vermögen und insbesondere auf die Liegenschaft als Vermögenswert sind die
Verhältnisse jedoch nicht dargelegt worden: Weder legte der Beschwerdeführer seine
Vermögensverhältnisse offen noch machte er Ausführungen über den Wert seiner
Liegenschaft und die Möglichkeit einer höheren Belehnung, obgleich seine
Angaben schon von der Vorinstanz als ungenügend beurteilt worden waren. Unter
diesen Umständen kann ihm die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt
werden.
7.3
Entschädigungen
wurden keine verlangt, weshalb solche nicht zuzusprechen sind (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…
Abweichende
Meinung einer Kammerminderheit:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des
Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess
vom 10. Mai 2010 [GOG])
Eine Minderheit des Gerichts ist der Meinung, die
Beschwerde müsse teilweise gutgeheissen werden, der angefochtene Entscheid sei entsprechend
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie durch
einen anerkannten unabhängigen Gutachter (Eintrag im Sachverständigenverzeichnis
gemäss § 10 Abs. 1 der Verordnung über psychiatrische und
psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren vom 1./8. September
2010.
[PPGV]) ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer einhole,
das über die Risiken einer Selbst- oder Drittgefährdung im Zusammenhang mit dem
Erwerb einer Waffe Auskunft gibt. Dessen Kosten wären im Rahmen des
Verfahrensaufwandes zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer müsse sodann die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden.
Begründung
1.
Gewiss ist vorliegend zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Gefährder angesprochen wurde
(E. 5.2). Dies allein genügt jedoch noch nicht, um eine – hier wohl allein
zu klärende – Drittgefährdung anzunehmen, nimmt doch auch der Forensische
Abklärungsbericht zusätzlich eine Risikoabschätzung vor. Aus dieser geht
(positiv) hervor, dass der Beschwerdeführer bislang nicht mit schwerwiegenden
Gewalt- oder Sexualdelikten aufgefallen ist und nicht von einer tief
verankerten Gewaltbereitschaft ausgegangen werden kann. Ausserdem hält er sich
an die gesellschaftlichen Normen (E. 4.6). Aber auch aus der (negativen)
risikoorientierten Sicht geht mit Bezug auf eine allfällige Drittgefährdung
wenig Alarmierendes hervor: Zwar weist der Beschwerdeführer die Tendenz auf,
Konflikte – insbesondere denjenigen mit der KESB H – zu schüren und sich
übermässig mit den Mitgliedern der betroffenen Behörde zu beschäftigen.
Allerdings werden diese Handlungen gerade nicht als Vorbereitungshandlungen zu einer
schweren zielgerichteten Gewalthandlung gewertet, sondern als Ausdruck eines
verfestigten Konflikts. Auch der Anschein, dass der Beschwerdeführer gegenüber
der Behörde den Druck noch erhöhen wolle, wird im Bericht nicht als Ausdruck
konkreter Drohungen mit zielgerichteter schwerer Gewalt gewertet (E. 4.6).
Zwar bedürfte es für die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins keiner konkreten
Drohung mit zielgerichteter schwerer Gewalt, sondern könnte schon die Gefahr
geringerer als "schwerer" Gewaltanwendung genügen (E. 5.5). Nach
dem Forensischen Bericht sind aber Gewaltdelikte jeglichen Schweregrades
derzeit mit einer geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten (E. 4.6), somit
nicht mit einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit (E. 2.2), was gegen
einen Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit c WG
spricht.
2.
Dennoch kommt der
Forensische Abklärungsbericht zu Schluss, dem Beschwerdeführer dürfe nicht
erlaubt werden, sich offiziell eine Waffe anzuschaffen. Dieser Schluss ergibt
sich aus der vorstehenden Begründung nicht zwingend. Er beruht vielmehr auf
einer nicht näher spezifizierten Erwartung, dass der Konflikt zwischen dem
Beschwerdeführer mit der Behörde sich wieder steigern oder erneut ausarten
könnte. Die Hintergründe dafür werden jedoch nicht stichhaltig dargetan. Eine erneute
Akzentuierung des unbestreitbar vorhandenen Konflikts ist – nach der bereits erfolgten
Intensivierung infolge des obergerichtlichen Urteils (E. 5.3), die sich
aber nunmehr fast zwei Jahre später auch abgeschwächt haben dürfte – nicht ohne
Weiteres zu erwarten. Entgegen dem Bericht, wonach die mittlerweile 15 und
17.
Jahre alten Söhne sich ambivalent zum Kontakt mit dem Beschwerdeführer
äusserten, nahmen sie von sich aus das Besuchsrecht im Sommer 2016 bzw. anfangs
2017.
wieder auf (E. 4.3) und nehmen dieses regelmässig jedes zweite
Wochenende wahr; etwas anderes ist den Akten nicht zu entnehmen. Dabei scheint
sich der Ältere auch durchaus gegenüber dem Beschwerdeführer abgrenzen zu
können, indem er anscheinend – und altersgerecht – nicht mehr so oft das
Besuchsrecht ausgeübt haben will. Das spricht für eine Entspannung der
Situation, und es ist aktuell nicht zu erkennen, dass sich der Konflikt mit der
Behörde unvermittelt wieder entzünden könnte. Der Abklärungsbericht nimmt
entsprechend – unter der negativen Risikoeinschätzung – an, dass Gewaltdelikte
jeglichen Schweregrades derzeit mit einer geringen Wahrscheinlichkeit zu
erwarten seien. Unter diesen Umständen scheint die bloss vage vorhandene,
allerdings nicht gänzlich auszuschliessende Möglichkeit einer Reaktivierung des
Konflikts zwischen Beschwerdeführer und KESB nicht geeignet, die
Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung in einem Ausmass anzunehmen, das eine
Waffenerwerbsbewilligung ausschlösse.
3.
Anscheinend teilte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Voraus mit, dass sie zu 90 % einen ablehnenden
Entscheid fassen würde, dass er jedoch, um einen positiven Entscheid zu
erhalten, eine Unbedenklichkeitserklärung einlegen könnte, die über eine
allfällige Drittgefährdung durch ihn Auskunft gebe (E. 6.1). Damit schloss
die Vorinstanz – einmal ungeachtet des Sistierungsbegehrens des
Beschwerdeführers – nicht aus, dass ihr Entscheid aufgrund eines
psychiatrischen Gutachtens anders ausfallen könnte als angegeben und
offenbarte, dass sie mit Bezug auf ihre Einschätzung seiner Drittgefährdung
auch gegenüber einer anderen Lösung noch offen wäre, was darauf hindeutet, dass
der Sachverhalt für eine definitive Entscheidung noch nicht vollständig geklärt
war. Es hätte ihr daher oblegen, im Rahmen ihrer Pflicht, den
entscheidwesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (§ 7
Abs. 1 VRG), ein entsprechendes Gutachten einzuholen, womit definitiv
Klarheit über ein allfälliges Drittgefährdungspotenzial des Beschwerdeführers
hätte geschaffen werden können. Der Beschwerdeführer hatte seine Mitwirkung dazu
zugesagt. Damit wäre auch seinen Befürchtungen, wonach ein von ihm eingelegtes
Privatgutachten als Parteigutachten nur beschränkt Berücksichtigung finden
würde, Rechnung getragen worden. Ohne die entsprechenden Abklärungen selber
vorzunehmen, verletzte die Vorinstanz deshalb den Untersuchungsgrundsatz sowie
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem ein von ihm offeriertes
Beweismittel nicht abgenommen wurde (Plüss, § 7 N. 36). Es erscheint
daher nicht angebracht, den Beschwerdeführer diesbezüglich allein auf seine
Mitwirkungspflicht zu verweisen.
Der angefochtene Entscheid ist vielmehr aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein Gutachten im Sinn der
Erwägungen einhole.
4.
Das Urteil verweigert dem
Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, weil er
mittels Unterlagen nicht vollständig belegt habe, dass er mittellos sei
(E. 7.2). Dadurch wird der Beschwerdeführer über Gebühr hart getroffen.
Aus den von ihm gelieferten Angaben und aufgrund des Umstands, dass er seit
Juni 2018 nur noch zu 80 % arbeite und ihm seine Stelle auf Ende November
2018.
gekündigt worden sei, er von Darlehen lebe und seine finanzielle Situation
sich nicht wesentlich geändert habe, ist zu schliessen, dass er im Sinn von
§ 16 Abs. 1 VRG mittellos ist. Allein die Unterhaltsbeiträge für
seine Ex-Ehefrau und die Kinder von Fr. 3'700.- monatlich zeigen schon, wie
eng seine Situation gegenüber den angegebenen Einkommen ist. Angesichts der
beschriebenen Verhältnisse und der erwerbsrechtlichen Situation scheint eine
Aufstockung der Hypothek oder ein Verkauf seines Hauses, der wiederum gewisse
Kosten verursachen würde (Inserate etc.), nicht realistisch. Die unentgeltliche
Prozessführung mit dem formellen Argument zu verweigern, er habe seine
Verhältnisse nicht vollständig nachgewiesen, erscheint daher nicht angebracht.
Die unentgeltliche Prozessführung ist vielmehr zu gewähren.