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Entscheid

VB.2018.00753

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00753

22. August 2019Deutsch32 min

(URT.2019.21136)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1970, Vater der beiden Söhne C und D, seit

10. September 2013 geschieden von seiner Frau E, stellte am 29. September

2017 bei der Gemeinde B das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins für

ein Gewehr "Winchester", ein Gewehr "Winchester mit

Prägung" sowie einen Revolver zu Sammlerzwecken und weil er

"Wild-West-Fan" sei. Mit Hinweis darauf, dass über ihn diverse

Einträge im Polizei-Informationssystem POLIS bestünden, wies der Gemeinderat B

das Gesuch A um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins mit Verfügung vom

24. November 2017 ab.

Erwägungen

II.

Den von A dagegen erhobenen [recte] Rekurs (nicht

Einsprache) vom 28. Dezember 2017 wies das Statthalteramt des

Bezirks K mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 ab, soweit es darauf

eintrat.

III.

Dagegen erhob A am 22. November 2018 Beschwerde am

Verwaltungsgericht und verlangte, der Fall sei an das Statthalteramt

zurückzuweisen und ihm Zeit einzuräumen, die Angelegenheit [der POLIS-Einträge]

mit der Kantonspolizei zu klären. Ferner sei ihm das rechtliche Gehör nicht

ausreichend gewährt worden. Ein allfälliges Gutachten ("Unbedenklichkeitserklärung")

sei vom Staat zu bezahlen. Falls die Beschwerdebegründung ausreichend sei, sei

in der Sache zu entscheiden. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren. Am 29. November 2018 meldete sich Herr F

seitens der Kantonspolizei (Abteilung Gewaltschutz) und wies darauf hin, dass

über A ein forensischer Abklärungsbericht mit Empfehlungen erstellt worden sei,

der bei Bedarf beigebracht werden könne. Für den Fall der Gutheissung der

Beschwerde bat Herr F um Mitteilung des Entscheids. Mit Eingabe vom 29. November

2018.

verzichtete das Statthalteramt auf Vernehmlassung zur Beschwerde. Der

Gemeinderat B verzichtete am 3. Dezember 2018 ebenfalls auf eine

Stellungnahme zur Beschwerde und hielt an seinem Entscheid fest. Mit Eingabe

vom 20. Dezember 2018 verlangte A die Sistierung des Verfahrens infolge

sich im Gang befindlicher Abklärungen (Gutachten) und Akteneinsicht, die er am

8.

Januar 2019 wahrnahm. Mit Eingabe vom 1. Januar 2019 wies A auf

seine sich verschlechternde finanzielle Lage hin. Mit Eingabe vom 29. Mai

2019, im Anschluss an ein Telefonat mit dem Referenten, verlangte A, dass das

Gericht eine Unbedenklichkeitserklärung (Gutachten) einhole bzw. in Auftrag

gebe, und er nahm Stellung zur Akteneinsicht. In einem weiteren Telefonat vom

25.

Juni 2019 äusserte sich A nochmals zu den POLIS-Einträgen. Der Gemeinderat

B und das Statthalteramt äusserten sich nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid

berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 VRG e contrario).

1.2

Soweit der

Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens beantragte, begründete er diese

mit "infolge sich im Gang befindlicher Abklärungen (Gutachten)".

Indessen fanden solche gerade nicht statt, erhielt er doch von der Vorinstanz

wegen des inzwischen abgeschlossenen Rekursverfahrens die Liste mit möglichen

Gutachterinnen und Gutachtern für eine Unbedenklichkeitsbestätigung nicht

zugestellt und verlangte er in der Folge die Einholung eines Gutachtens durch

das Gericht. Soweit der Beschwerdeführer dagegen eine Korrektur der

POLIS-Einträge beantragte, bestand dafür kein Grund für eine Sistierung, da

diese vorliegend nur von untergeordneter Bedeutung sind und zudem nicht ohne

Weiteres korrigiert werden können. Die Sistierung eines Verfahrens ist jedoch

nur angebracht, wenn triftige Gründe vorliegen, etwa wenn die Erstellung eines

entscheidrelevanten Gutachtens abgewartet werden muss (Martin Bertschi/Kaspar

Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 41). Grundsätzlich würde die Erstellung

eines Gutachtens (Unbedenklichkeitsbestätigung) über den Beschwerdeführer im

vorliegenden Verfahren zwar Klarheit über eine allfällige Selbst- oder

Drittgefährdung schaffen und anschliessend eine rasche Entscheidung über die

Gewährung eines Waffenerwerbsscheins ermöglichen. Indessen stellt sich die

vorweg zu beantwortende Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten

Argumente bzw. die von der Vorinstanz geltend gemachten Gründe ausreichen, um

ihm einen Waffenerwerbsschein auszustellen oder eben nicht, oder ob Weiterungen

erforderlich sind. Erst die Abwägung der einzelnen Interessen, welche auch

Klarheit über die Notwendigkeit einer allfälligen Begutachtung bringen würde,

könnte demnach eine Sistierung des Verfahrens begründen. Unter diesen Umständen

wurde und wird von einer Sistierung des Verfahrens abgesehen.

2.

2.1

Nach

Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen,

Waffenzubehör und Munition (WG) benötigt einen Waffenerwerbsschein, wer eine

Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will. Für jede Waffe

oder jeden wesentlichen Waffenbestandteil muss ein Formular zusammen mit einem

Auszug aus dem schweizerischen Strafregister und der Kopie eines

Identitätspapiers der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden (Art. 15

Abs. 1 und 2 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom

2.

Juli 2008 [WV]). Nach Art. 8 Abs. 2 WG erhalten – bezogen auf

den vorliegenden Sachverhalt – keinen Waffenerwerbsschein Personen, die zur

Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden

(lit. c); oder die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder

gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener

Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag

nicht gelöscht ist (lit. d). Gemäss Art. 52 Abs. 1 der

Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV)

werden Bewilligungen nach dem Waffengesetz unter anderem erteilt, wenn die

gesuchstellende Person handlungsfähig ist (lit. b) und keinen körperlichen

oder geistigen Zustand aufweist, der ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit

Waffen schafft (lit. c). Damit werden die Gründe angegeben, die einem

Waffenerwerb entgegenstehen können. Fehlen solche Ausschlussgründe, hat der

Gesuchsteller grundsätzlich einen Anspruch auf einen Waffenerwerbsschein (Hans

Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 73, 79).

2.2

Gemäss

Rechtsprechung und Lehre ist ein Hindernisgrund im Sinn von Art. 8

Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw.

überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht

(BGr, 19. Februar 2018,2C_444/2017, E. 3.2.1; BGr, 3. September

2007,2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. November

2012, VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3; Michael Bopp in: Nicolas

Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017,

Art. 8 Rz. 16; relativierend Philippe Weissenberger, Die

Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000, S. 153 ff.,

insbesondere 163, der ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit für

eine Selbst- oder Drittgefährdung statuiert; demgegenüber Wüst, S. 76, der

von einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung

ausgeht). Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung

verlangt; gleichzeitig wird aber mehr als ein bloss vager Verdacht

vorausgesetzt (BGr, 4. Februar 2005,2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr,

15.

Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2; VGr, 28. Januar 2016,

VB.2015.00673, E. 3.2). Es muss eine an konkreter Gegebenheit sachlich

begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder

Drittgefährdung im Sinn einer Gefährdung der Sicherheit von Personen oder der

öffentlichen Ordnung vorliegen, um den Hinderungsgrund nach Art. 8

Abs. 2 lit. c WG zu bejahen (Bopp, Art. 8 N. 16; BGr, 3. September

2007,2C_93/2007, E. 5.2). Bei einem zuverlässigen, sorgfältigen, gesunden

und genügend ausgebildeten Waffenbesitzer genügt dagegen eine deutlich erhöhte

Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung (vgl. VGR, 7. Juni

2018, VB.2017.00851, E. 2.2). Damit verfügen die Behörden bei der

Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen

grossen Ermessensspielraum.

2.3

Eine

überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung liegt

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, die

in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei

Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung

(Weissenberger, S. 163; BGr, 19. Februar 2018,2C_444/2017,

E. 3.2.1; VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00007, E. 3.1 f.).

Massgebend ist das gesamte Verhalten der betroffenen Person (BGr, 19. Februar

2018,2C_444/2017, E. 3.2.1). Es ist für die Verhaltensprognose im Sinn

von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG deshalb grundsätzlich zulässig, auch

auf das POLIS abzustellen (VGr, 11. Februar 2016, VB.2015.00729, E. 3.5;

VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00081, E. 2.5). Auch wenn die

registrierten Ereignisse keine Strafregistereinträge zur Folge haben, können

sich aus dem POLIS-Auszug betreffend die gesuchstellende Person Rückschlüsse

auf die Wahrscheinlichkeit für die missbräuchliche Verwendung einer Waffe

ergeben (VGr, 22. März 2018, VB.2017.00099, E. 2.4).

2.4

Nach

§ 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von

Amtes wegen mittels verschiedener Instrumente. Nach Abs. 2 derselben

Bestimmung haben die am Verfahren Beteiligten aktiv bei der

Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, soweit sie (lit. a) ein Begehren

gestellt haben. Im Rechtsmittelverfahren besteht eine erhöhte

Mitwirkungspflicht, da die rechtsmittelführende Partei die ihre Rügen

stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen hat

(vgl. §§ 23 und 54 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 89 f.,

105).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer ist weder im Strafregister noch in der den kantonalen

Polizeibehörden zugänglichen Waffeninformationsplattform ARMADA verzeichnet.

Unter diesen Umständen kommt eine Verweigerung des beantragten

Waffenerwerbsscheins gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG (vorn

E. 2.1) nicht infrage, sondern nur nach Art. 8 Abs. 2 lit. c

WG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 lit. c WV.

3.2

Der

Beschwerdegegner begründete seine ablehnende Verfügung vom 24. November

2017.

einzig mit dem Vorliegen von dem Beschwerdeführer betreffenden Einträgen

im POLIS. Im dem Beschwerdegegner zugestellten Auszug aus dem POLIS der

Kantonspolizei Zürich sind folgende vier Einträge verzeichnet: a) Bestellungsbetrug,

26.

Mai 2016 und 11. März 2016, kein Strafantrag unterzeichnet;

b) wiederholte Tätlichkeiten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Söhnen,

16.

Februar bis 8. Oktober 2015, Einstellungsverfügung vom 30. September

2016.

[die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes K, an das die

Strafuntersuchung überwiesen wurde, datiert vom 20. Juni 2016; c) Familiendifferenzen

Familie A/E zwischen vorpubertierendem Sohn und Ex-Eheleuten,

12.

/13. April 2014; d) Nötigung/Stalking [der Ex-Ehefrau] durch den

getrenntlebenden Ehemann, 17. September 2010 bis 11. April 2012,

Einstellungsverfügung vom 20. November 2012, Staatsanwaltschaft L. Der

nachgereichte POLIS-Auszug der Stadtpolizei K erfasst den Beschwerdeführer

lediglich als Geschädigten eines Diebstahls aus seinem Fahrzeug und ist vorliegend

daher nicht relevant.

3.3

Das POLIS dient

unter anderem dem Zweck, Berichte und Lagebeurteilungen zu erstellen,

ungesicherte Sachverhalte festzuhalten, polizeiliches Handeln zu dokumentieren,

Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde zu erfüllen, der Recherche und dem

Erstellen von Täterschaftsprofilen, der Sicherstellung der Verfügbarkeit von

Daten, die für Polizeiermittlungen, insbesondere zur Aufklärung von

Straftatbeständen benötigt werden, und statistischen Auswertungen (§ 4

Abs. 2 lit. a–f, k und m POLIS-Verordnung). Es dient somit im Wesentlichen

dazu, für die Polizeiarbeit wichtige, im Zeitpunkt ihrer Erfassung einem

konkreten Verfahren allenfalls noch nicht zuzuordnende Informationen über

polizeilich zu beachtende Vorgänge festzuhalten, die zu einem späteren

Zeitpunkt von Bedeutung sein können. Entsprechend ist denn auch bei Bekanntgabe

von Daten der Hinweis anzubringen, dass diese dem Stand im Zeitpunkt ihrer

Erfassung entsprechen und über den Ausgang allfälliger Verfahren keine Auskunft

geben, wobei immerhin in Fällen von Freispruch, Einstellung oder

Nichtanhandnahme von Strafverfahren eine Nachführung der Eintragungen erfolgen

muss (§ 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3 POLIS-Verordnung). Einträge

im POLIS lassen demnach nicht zwingend auf ein strafbares Verhalten einer

Person schliessen.

3.4

Die

Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass der Beschwerdegegner mit dem blossen

Verweis auf nicht näher untersuchte, den Beschwerdeführer betreffende Einträge

im POLIS und ohne jede zusätzliche Prüfung eines allfälligen Hinderungsgrundes

im Sinn von Art. 8 Abs. 2 WG (vgl. vorn E. 2.1) seiner

Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Ebenso zutreffend hielt sie fest,

dass sich aus den POLIS-Einträgen über den Beschwerdeführer keine Rückschlüsse

auf die Wahrscheinlichkeit für die missbräuchliche Verwendung einer Waffe ergäben,

worauf verwiesen werden kann. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob ein Hinderungsgrund

im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG im Beschwerdeführer erfüllt

sei.

3.5

In der

Eingabe vom 29. Mai 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, der

Beschwerdegegner habe den ablehnenden Entscheid vom 24. November 2017

einzig mit dem Vorhandensein von POLIS-Einträgen begründet. Entsprechend

sollten nur diese Bestandteile des Verfahrens sein und nicht die von der

Vorinstanz vorgenommene ausgedehnte Begründung. Dem ist nicht zu folgen. Wie

erwähnt, ist die vom Beschwerdegegner vorgenommene Begründung ungenügend. Die

Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass eine Rückweisung nur zu unnötigen

Verzögerungen führen und einen Leerlauf bedeuten würde. Entsprechend nahm sie

eine Motivsubstitution vor, was zulässig ist. Die Rekursinstanz ist wegen des

Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die rechtlichen

Vorbringen der Parteien gebunden. Sie ist zudem berechtigt, durch eine

sogenannte Motivsubstitution eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete

Anordnung aus anderen rechtlichen Gründen zu bestätigen. Hierzu ist das

rechtliche Gehör zu gewähren, wenn die Rekursinstanz ihren Entscheid auf

Rechtsnormen stützt, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten (Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 21). Hierzu holte die Vorinstanz

einen Informationsbericht der Kantonspolizei vom 28. Juni 2018 ein und

hörte den Beschwerdeführer am 25. Juli 2018 an. Entsprechend ist ihre

Begründung der Verweigerung des Waffenerwerbsscheins nachfolgend zu beachten.

Unter diesen Umständen ist es auch von untergeordneter Bedeutung, dass sich der

Beschwerdeführer um die Löschung von Einträgen im POLIS bemüht.

4.

4.1

Aus dem

von der Vorinstanz eingeholten Informationsbericht der Kantonspolizei Zürich

vom 28. Juni 2018 geht hervor, dass verschiedene Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten, Ehrverletzung und Nötigung geführt

wurden, die aber alle eingestellt wurden (auch diejenige wegen Tätlichkeiten

gegenüber den Söhnen. Im Auszug aus der zentralen Datenverarbeitung der Zürcher

Polizeien sind im Wesentlichen diejenigen Informationen enthalten, die aus den

POLIS-Einträgen hervorgehen (vorn E. 3.2). Zudem erstattete der

Beschwerdeführer diverse Anzeigen wegen Amtsmissbrauchs und Ehrverletzungen (so

etwa gegen Frau G von der KESB H wegen Amtsmissbrauchs und falscher

Anschuldigung).

4.2

Im Rahmen

der Ausübung des Besuchsrechts seinen Söhnen gegenüber gab es nach der

Scheidung offenkundig Schwierigkeiten. So verlangte der Beistand im Bericht vom

30.

Oktober 2015 die sofortige Sistierung des Besuchsrechts, weil der

Beschwerdeführer seine Söhne geschlagen und gewürgt haben und es bei ihm

zuhause nicht sauber gewesen sein soll, ferner ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit

des Beschwerdeführers, die Gewährung von nur noch begleiteten Einzelbesuchen

und die Prüfung einer Strafanzeige durch die KESB H. Neben den körperlichen

Übergriffen gegenüber den Söhnen warf der Bericht des Beistands dem

Beschwerdeführer anhand verschiedener Vorkommnisse auch Unverständnis gegenüber

der Haltung der Kindsmutter und mangelndes Feingefühl in der Erziehung der

Söhne vor. In der Folge sistierte die KESB H das Besuchsrecht unverzüglich

mittels superprovisorischer Anordnung und hörte die Söhne an, welche die

Vorwürfe im Wesentlichen bestätigten. Mit Entscheid vom 25. November 2015

sistierte die KESB H das Besuchsrecht des Beschwerdeführers definitiv, ordnete

im Hinblick auf die Strafuntersuchung eine Vertretungsbeistandschaft für die

beiden Söhne an sowie die Erstellung eines Gutachtens zur Abklärung der

Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Am 16. Dezember

2015.

leitete die KESB H den von der Mutter der Söhne unterzeichneten

Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten weiter. Der

Beschwerdeführer wurde zu den ihm vorgeworfenen Vorgängen am 13. Januar

2016.

polizeilich und am 15. März 2016 vom Statthalter befragt, nachdem die

Staatsanwaltschaft mangels Zuständigkeit die Sache dem Statthalteramt

überwiesen hatte. Der Beschwerdeführer bestritt die Tätlichkeiten (Schläge,

Würgen der Söhne) konsequent. Das Statthalteramt stellte am 20. Juni 2016 die

Strafuntersuchung ein, da die Söhne des Beschwerdeführers eine weitere

Befragung ablehnten und keine rechtsgenügenden Beweise für die Tätlichkeiten

bestanden.

4.3

Neben

einer Aufsichtsbeschwerde gegen den Beistand und einem Strafantrag wegen

Ehrverletzungsdelikten gegen die Ex-Ehefrau wehrte sich der Beschwerdeführer

auch gegen die Sistierung und danach fehlende Regelung des Besuchsrechts bis

vor Obergericht, nachdem die KESB H am 20. Juli 2016 entschieden hatte,

von einer Besuchsrechtsregelung abzusehen, ebenso von der Einholung eines

Gutachtens betreffend den Beschwerdeführer. Inzwischen hatten die Söhne das

Besuchsrecht zum Beschwerdeführer von sich aus wiederaufgenommen, D im Sommer 2016,

C anfangs 2017. Das Obergericht kam deswegen zum Schluss, die Ausführungen der

KESB, wonach die Kinder ihren Vater nicht sehen wollten, gingen an der Sache

vorbei. Es installierte mit Urteil vom 29. Juni 2017 ein geregeltes

Besuchsrecht für C und D und forderte die KESB H auf, den Beistand

auszuwechseln.

4.4

Im

Zusammenhang mit den Vorwürfen bei der Ausübung des Besuchsrechts gab der

Beschwerdeführer in der Befragung durch die KESB H vom 20. November 2015

an, dass er sich im Jahr 2009 freiwillig zur Behandlung in die Klinik I begeben

habe, wobei eine narzisstische Persönlichkeitsstörung nicht ganz

ausgeschlossen, aber auch nicht bestätigt worden sei. Im Jahr 2010 habe es

einen Rückfall gegeben. In der Befragung vor der Vorinstanz erklärte der

Beschwerdeführer, beide Aufenthalte seien aus einer Überlastungssituation und

auf Druck seiner Ex-Ehefrau erfolgt.

4.5

Im

Zusammenhang mit den Schwierigkeiten in der Ausübung des Besuchsrechts wandte

sich die Leiterin des Kinder- und Jugendhilfezentrums H (kjz) an die

Kantonspolizei Zürich, Gewaltschutz, und ersuchte um eine Einschätzung des

Verhaltens des Beschwerdeführers ihrer Behörde gegenüber. Die Polizei empfahl

die Nennung einer Kontaktperson für den Beschwerdeführer, da bis anhin keine

Hochrisikomerkmale in dessen Verhalten hätten festgestellt werden können.

Gemäss dem Bericht derselben Polizeistelle vom 21. Dezember 2017 wurde der

Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Errichtung einer Beistandschaft über

seine Kinder als Gefährder eingestuft. Nachdem er das Gesuch um einen

Waffenerwerbsschein gestellt hatte, wurde er im Rahmen seiner Anzeige wegen

Diebstahls etc. auf dem Polizeiposten vorerst befragt und danach als Gefährder

am 3. November 2017 angesprochen; es wurde ein forensischer

Abklärungsbericht erstellt. Der Beschwerdeführer setzte die Gespräche im Rahmen

der präventiven Ansprache nicht fort.

4.6

Der

forensische Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2017 betreffend

Risikoeinschätzung des Beschwerdeführers listete diverse Vorkommnisse in dessen

Umgang mit dem kjz, der KESB H, dem Beistand und der Kindsmutter auf. Der

Bericht, der sich nicht als Gutachten versteht und eine vorwiegend

aktenbasierte Risikoeinschätzung enthält, kommt zum Schluss, dass (positiv) der

Beschwerdeführer nicht mit schwerwiegenden Gewalt- oder Sexualdelikten

auffällig geworden sei und bei ihm weder eine tiefverankerte Gewaltbereitschaft

noch ein Mangel an Verankerung in gesellschaftlichen Normen vorliege. Aus

risikoorientierter Sicht negativ zu beurteilen sei dagegen, dass die

konflikthafte Beziehung weiterbestehe und sich die Kinder zum Kontakt mit dem

Beschwerdeführer ambivalent äusserten. Zudem habe der Beschwerdeführer die

Tendenz, Handlungen und Äusserungen Dritter als gegen sich gerichtet

wahrzunehmen und sich übermässig mit den Mitgliedern von Behörden zu

beschäftigen. Solches werde jedoch nicht als Vorbereitungshandlung einer

schweren zielgerichteten Gewalthandlung gewertet, sondern als Ausdruck eines

verfestigten Konflikts. Schliesslich sei den Schreiben des Beschwerdeführers

ein Unverständnis für die Vorgänge in der KESB H und ein Gefühl von

Ungerechtigkeit zu entnehmen, doch seien konkrete Drohungen mit zielgerichteter

schwerer Gewalt nicht auszumachen. Aufgrund dieser Ausführungen kam der Bericht

zum Schluss, dass Gewaltdelikte jeglichen Schweregrades derzeit mit einer

geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Der Beschwerdeführer habe sich

von solchen Handlungen auch distanziert. Er sei aber weiterhin zu beobachten,

um Hinweise auf Suizidalität, Depression, eine weitere Akzentuierung des

Konflikts und eine etwaige Bewaffnung festzustellen. Schliesslich sollte ein

Eintrag in das Waffenregister mit dem Hinweis erfolgen, dass aus heutiger Sicht

aufgrund der beschriebenen Hintergründe dem Beschwerdeführer nicht erlaubt

werden sollte, sich offiziell eine Waffe anzuschaffen.

4.7

Gestützt

auf die beigezogenen Akten kam die Vorinstanz zum Schluss, dass beim

Beschwerdeführer eine narzisstische Störung nicht ausgeschlossen werden könne

und diesem die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins zu verweigern sei. Aufgrund

des untersuchten Sachverhalts und des Verhaltens des Beschwerdeführers erkannte

die Vorinstanz mehr als nur einen vagen Verdacht auf Drittgefährdung im Sinn

von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, weshalb er Drittpersonen gefährden

könnte und die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins nicht infrage komme.

5.

Nachfolgend ist die Begründung des vorinstanzlichen

Entscheides zu überprüfen, wozu, soweit erforderlich, die Ausführungen des

Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind.

5.1

Soweit die

Vorinstanz davon ausgeht, dass eine narzisstische Störung beim Beschwerdeführer

nicht ausgeschlossen werden könne, besteht dafür keine substanzielle Grundlage (vgl.

vorn E. 4.4). Eine über die vage Möglichkeit des Vorliegens einer solchen

Störung hinausgehende entsprechende Diagnose wurde nie gestellt. Die Vor­instanz

legte zudem nicht dar, inwiefern aus dem Vorliegen einer narzisstischen

Persönlichkeitsstörung zwingend auf eine Selbst- oder Drittgefährdung geschlossen

werden müsste. Weiter sind den Akten weder Anhaltspunkte für Suizidalität und

Depression noch für Alkohol- oder Medikamentenmissbrauch zu entnehmen, weshalb

insofern kein Hinderungsgrund für die beantragte Waffenerwerbsbewilligung

vorliegt.

5.2

Nicht

unberücksichtigt bleiben kann dagegen der Umstand, dass der Beschwerdeführer im

Zusammenhang mit der Errichtung einer Beistandschaft über seine Kinder als

Gefährder eingestuft und am 3. November 2017 als solcher von der Polizei angesprochen

worden war (vorn E. 4.5). Als Gefährder gelten Personen, bei welchen

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine Gewalttat gegen

Dritte begehen könnten oder bei denen von einer Eigengefährdung ausgegangen

werden muss. Dabei stand beim Beschwerdeführer Gewalt gegen Behördenvertreter

im Vordergrund, deren Wahrscheinlichkeit in einer Risikoabschätzung näher zu

untersuchen war.

5.3

Im

forensischen Abklärungsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich,

Klinik für Forensische Psychiatrie, Fachstelle Forensic Assessment & Risk

Management vom 18. Dezember 2017 wird das Verhalten des Beschwerdeführers

im Zusammenhang mit der Beistandschaft für seine Söhne durch die KESB H im

Detail dargestellt. In diesem Zusammenhang fiel der Beschwerdeführer durch ein angespanntes

Verhältnis zur Behörde auf, das sich offenkundig nach dem Entscheid des

Obergerichtes vom 29. Juni 2017 akzentuierte, nachdem der Beschwerdeführer

teilweise Recht bekommen hatte und sich dadurch in seiner kritischen Haltung

gegenüber der Behörde wohl bestärkt fühlte. So ist etwa der E-Mail-Nachricht

vom 3. Oktober 2017 – unter anderem an die KESB und die Kindsmutter

gerichtet – zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer fragte, 'wie oft sie

"eigentlich noch eins aufs Dach bekommen [müssten], bis sie in H

begriffen, dass es der Kinder Recht sei, ihren Vater zu sehen?" Es wäre

schön, wenn sie das Urteil [des Obergerichts] auch so sehen könnten, oder

brauchte es erst einen "vernichtenden Torpedo", der einschlage?'.

Grundlage für den Ärger des Beschwerdeführers war, dass er drei Monate nach dem

obergerichtlichen Urteilsspruch gegenüber Sohn C das Besuchsrecht zweimal nicht

ausüben konnte. Am 25. Oktober 2017 schrieb der Beschwerdeführer an die

Präsidentin der KESB, er könne nichts dafür, dass sie derart unqualifizierte

Mitarbeitende habe, wovon die eine frech sei und lauter Fehlentscheidungen

mache, während der andere als 68er-Hippie Fallinterna über die Strasse

ausplaudere. Gleichentags beanstandete er, wie "ihre Pfeiffen" bzw. "die

KESB H mit den Leuten" umgehe. Anlässlich der Gefährderansprache vom

3.

November 2017 relativierte der Beschwerdeführer seine Aussage

betreffend Einschlag eines Torpedos; damit habe er rechtliche Mittel gemeint.

Gleichzeitig unterschob er der KESB allerdings, sie wolle ihn absichtlich

falsch verstehen.

In ähnlichem Ton ist die Strafanzeige des

Beschwerdeführers vom 17. November 2017 gegen Frau G,

Ersatz-Behördenmitglied bei der KESB H für den Fachbereich Recht, gehalten.

Darin bezeichnete der Beschwerdeführer deren Verhalten als Tat einer

"beleidigten, karrieresüchtigen Beamtin", welche die ihr vom Staat

verliehene Macht missbrauche und nicht verkraften könne, dass sie mit ihren

ungerechtfertigten Entscheiden letztlich immer unterlegen sei. Sie soll auch

andere Amtsstellen beeinflusst und für ihre Machenschaften missbraucht haben.

Die von ihr erhobenen Vorwürfe seien nichts als Verleumdung.

5.4

Soweit der

Beschwerdeführer den Forensischen Abklärungsbericht insofern beanstandet, als er

erst spät über den Zweck des Gesprächs aufgeklärt worden sei, ist dem

entgegenzuhalten, dass er nach dem Gespräch vom 3. November 2017 über den

Grund des Gesprächs mit dem Dienst Gewaltschutz und ebenso über die Freiwilligkeit

seiner Teilnahme an der Gefährderansprache informiert wurde. Ausserdem wurde ihm

aufgrund der vorgerückten Zeit mit dem 17. November 2017 ein weiterer

Termin für die umfassende Klärung seiner Sichtweise in Aussicht gestellt, den

er nicht wahrnehmen konnte, und danach ein neuer Termin auf den 27. November

2017.

vereinbart, den er nicht wahrnehmen wollte. Unter diesen Umständen wurde

ihm aber Gelegenheit gegeben, sich umfassend zu seiner Sicht im Rahmen der

Gefährderansprache zu äussern, was er allerdings nicht nutzte. Auf den Bericht

ist daher abzustellen, umso mehr, als es sich dabei um einen Amtsbericht einer

Amtsstelle mit besonderen Fachkenntnissen handelt, womit solchen Auskünften ein

den Sachverständigengutachten vergleichbarer Beweiswert zukommt (Plüss, § 7

N. 146).

5.5

Gestützt

unter anderem auf den Forensischen Abklärungsbericht, der beim Beschwerdeführer

zwar derzeit eine geringe Wahrscheinlichkeit für Gewalttaten feststellte,

dennoch aber dessen Beobachtung empfahl (vorn E. 4.6), kam die Vorinstanz

zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer mehr als nur ein vager Verdacht auf

eine Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG bestehe.

Aufgrund des Ausgeführten kann jedenfalls ein Rechtsfehler in dieser

Beurteilung in Form einer Ermessensüber- oder -unterschreitung oder eines

Ermessensmissbrauchs nicht erkannt werden (§ 50 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 VRG). Wenn von einem dauerhaften Konflikt ausgegangen wird, trifft

das zweifellos zu. Denn nachdem die Söhne im Sommer 2016 bzw. anfangs 2017 den

Kontakt mit dem Beschwerdeführer von sich aus wiederaufgenommen hatten (vorn

E. 4.3), hätte doch erwartet werden können, dass sich der Konflikt des

Beschwerdeführers mit der Behörde entscheidend abschwächen würde. Indessen steigerte

er sich noch ab Herbst 2017 (vorn E. 5.3), und auch in den vorliegenden

Rechtsschriften nimmt dieses Thema weiten Raum ein. Dabei sind die vom

Beschwerdeführer vor allem im schriftlichen Verkehr verwendeten Beschimpfungen

(auch in der Beschwerde), die teilweise heftigen verbalen Drohungen gegenüber

Personen, die herabmindernden Charakterisierungen der Mitarbeitenden der KESB sowie

der vielfach respektlose Umgang mit Behörden keineswegs harmlos, sondern lassen

auf eine weiterhin fehlende Entspannung im Umgang des Beschwerdeführers mit

Behörden schliessen. Für die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins bedarf es keiner

konkreten Drohung mit zielgerichteter schwerer Gewalt. Es kann vielmehr, wie

vorliegend, eine unbewältigte Konfliktsituation mit aktuell ungewissem, jedoch latent

vorhandenem Steigerungspotenzial genügen, um die Verweigerung eines

Waffenerwerbsscheins zu rechtfertigen. Wenn die Vorinstanz deshalb zum Schluss

gelangte, es bestehe mehr als nur ein vager Verdacht auf Drittgefährdung im

Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, ist dies nicht zu beanstanden.

6.

6.1

Anlässlich

der Befragung vor der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass der

Entscheid über die Bewilligung eines Waffenerwerbsscheins zu 90 % negativ

ausfallen werde. Auf die vom Beschwerdeführer erhobene Frage, was er noch tun

könnte, um einen positiven Entscheid zu erhalten, erteilte ihm die damalige

Statthalterin-Stv. den Rat, auf eigene Kosten eine

"Unbedenklichkeitserklärung" in Form eines unabhängigen

forensisch-psychiatrischen Gutachtens erstellen zu lassen zur Frage, ob von ihm

eine Gefahr für Dritte aus Waffenbesitz ausgehe oder ob er suizidgefährdet sei.

Ihm wurde Frist bis 27. August 2018 eingeräumt, um sich zu erklären.

Gemäss dem angefochtenen Entscheid habe sich der Beschwerdeführer

bereiterklärt, ein "Gegengutachten" erstellen zu lassen, jedoch nicht

auf seine Kosten. In der E-Mail-Nachricht vom 27. August 2018 habe der

Beschwerdeführer angeführt, dass er darum bitte, das Verfahren für mindestens

ein oder zwei Jahre zu sistieren. Die Vorinstanz schloss daraus, dass der

Beschwerdeführer kein Interesse an einer Entscheidfindung mehr habe und nicht

bereit sei, sich einer Begutachtung zu unterziehen.

In der erwähnten E-Mail-Nachricht vom 27. August 2018

hielt der Beschwerdeführer zwar fest, dass er nicht mit einem weiteren

jahrelangen Verfahren gerechnet habe. Ein Rückzug [seines Gesuchs] wäre aber

der falsche Weg, und er wolle seinen Wunsch und Kindestraum nicht einfach so

aufgeben, weshalb er um eine Sistierung des Verfahrens von einem oder zwei

Jahren ohne Kostenfolge bitte. Entgegen seinen Angaben in der Beschwerde lässt

sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm

beantragte Sistierung dazu nutzen werde, eine Unbedenklichkeitserklärung

einzuholen; ausserdem wäre der Zeithorizont von ein bis zwei Jahren dafür übermässig

lang gewesen. Wenn die Vorinstanz deshalb zum Schluss kam, dass der

Beschwerdeführer tatsächlich nicht beabsichtigt habe, eine

Unbedenklichkeitserklärung einzuholen, ist das nicht zu beanstanden, umso

weniger, als er sich erst einige Zeit nach Abschluss des vorinstanzlichen

Verfahrens (Entscheid vom 15. Oktober 2018) am 22. November 2018 bei

der Vor­instanz nach der Liste der anerkannten Gutachter erkundigte.

6.2

Der

Beschwerdeführer machte die Einholung einer Unbedenklichkeitserklärung davon

abhängig, dass der Staat ein solches Gutachten bezahle.

6.3

Die am

Verfahren Beteiligten müssen aktiv zur Sachverhaltsermittlung beitragen, soweit

sie ein Begehren gestellt haben (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG). Die

Mitwirkungspflicht dient einer optimalen Sachverhaltsermittlung in Fällen, in

denen die Beschwerdeführenden ein Begehren stellen oder in denen sie über

besseren Zugang zu den tatsächlichen Begebenheiten verfügen als die

Entscheidbehörde. Massgebend für den Umfang der Mitwirkungspflicht ist die

Verhältnismässigkeit im konkreten Einzelfall. Die aufgrund der

Mitwirkungspflicht auferlegten Obliegenheiten müssen demnach für die

betroffenen Verfahrensbeteiligten erfüllbar und zumutbar sein und sich zur

Abklärung entscheidrelevanter Tatsachen als geeignet und erforderlich erweisen

(Plüss, § 7 N. 89 f., 101).

6.3.1

Vorliegend signalisierte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, dass er

mittels einer Unbedenklichkeitserklärung ihre Absicht, ihm einen

Waffenerwerbsschein zu verweigern, allenfalls noch beeinflussen könnte (vorn

E. 6.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedeutete dies jedoch

nicht, dass die Behörde eine solche Erklärung hätte einholen müssen. Wie sie

dem Beschwerdeführer kundgetan hatte, hatte sie ihre Überzeugung – die mit dem

angefochtenen Entscheid bestätigt wurde – bereits gefasst und stand dem nichts

entgegen (vorn E. 5.6). Ebenso durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass

der Beschwerdeführer an Weiterungen des Verfahrens nicht interessiert sei (vorn

E. 6.1). Unter diesen Umständen traf sie keine Pflicht, über die bereits

vorgenommenen, aus ihrer Sicht notwendigen Sachverhaltsabklärungen

hinauszugehen (Donatsch, § 20 N. 43). Darüber hinaus hätte es dem

Beschwerdeführer oblegen, aufgrund seiner Mitwirkungspflicht eine solche

Unbedenklichkeitserklärung beizubringen, wäre ihm solches doch ohne Weiteres

zumutbar gewesen und hätte sich als zur Abklärung einer entscheidrelevanten

Tatsache geeignet erwiesen (vorn E. 6.2.1). Wie es sich als zumutbar

erweist, zum Beweis einer behaupteten Krankheit ein ärztliches Zeugnis

einzuverlangen, muss es sich ebenso als zumutbar erweisen, eine

Unbedenklichkeitserklärung im Zusammenhang mit einer Waffenerwerbsbewilligung

beizubringen. Denn je positiver sich die Mitwirkungspflicht für die betroffene

Partei auswirkt, desto mehr darf ihr grundsätzlich zugemutet werden (Plüss,

§ 7 N. 102).

6.3.2

Der Beschwerdeführer verweist allerdings darauf, dass die Kosten für eine

Unbedenklichkeitserklärung vom Staat zu tragen wären. Dem ist nicht zu folgen.

Aus der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, der das Verfahren freiwillig

zu eigenem Nutzen einleitete, folgt, dass er die Kosten einer diesfalls nötigen

Begutachtung selber zu tragen hätte.

6.4

Soweit die

Anträge des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren so zu verstehen sein

sollten, es sei auf Staatskosten ein Gutachten über ihn einzuholen – wobei er

später die Gutachten generell infrage stellt–, wäre nicht anders zu

entscheiden. Einerseits besteht auch hier eine generelle Mitwirkungspflicht der

am Verfahren Beteiligten. Anderseits hat das Verwaltungsgericht im

Beschwerdeverfahren keine Pflicht, von sich aus nach allenfalls für die

Parteien günstigen Tatsachen zu forschen (Donatsch, § 60 N. 6).

Daraus erhellt, dass nicht das Gericht eine Unbedenklichkeitserklärung für den

Beschwerdeführer hätte einholen müssen, weshalb sich auch eine entsprechende

Rückweisung an die Vor­instanz erübrigt.

6.5

Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem

Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

7.2

Der

Beschwerdeführer bat vor Vorinstanz wie auch vor Verwaltungsgericht um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Vorinstanz verweigerte ihm

diese unter Hinweis auf den ungenügenden Nachweis seiner Mittellosigkeit. Die

vom Beschwerdeführer zusätzlich eingelegten Unterlagen vermögen indessen seine

Mittellosigkeit nach wie vor nicht zu begründen. Der mit der Beschwerde

eingelegte Fragebogen betreffend finanzielle Verhältnisse blieb unausgefüllt. Gemäss

seinem Lohnausweis für die Zeit von April bis 25. Mai 2017 wies er einen

Nettolohn von Fr. 17'178.- aus, gemäss dem Lohnausweis von August bis

Dezember 2017 netto Fr. 39'006.55 (total: Fr. 56'184.55 oder

monatlich Fr. 4'682.-). Für den Unterhalt der Kinder und seiner Ex-Ehefrau

(für diese bis April 2020) hat er monatlich Fr. 3'700.- zu leisten. Anlässlich

der Anhörung vom 25. Juli 2018 gab der Beschwerdeführer einen monatlichen

Nettolohn von Fr. 6'600.- bei bestehenden Unterhaltszahlungen und einer

Hypothekarschuld über Fr. 760'000.- an; ferner habe er noch Privatdarlehen

zu tilgen. Weiter machte er geltend, dass er seit fünf Jahren keine Steuern,

seit drei Jahren keine Krankenkassenbeiträge mehr bezahlt habe, bescheiden lebe

und sein Vermögen um Fr. 50'000.- abgenommen habe. Gerade mit Bezug auf

sein Vermögen und insbesondere auf die Liegenschaft als Vermögenswert sind die

Verhältnisse jedoch nicht dargelegt worden: Weder legte der Beschwerdeführer seine

Vermögensverhältnisse offen noch machte er Ausführungen über den Wert seiner

Liegenschaft und die Möglichkeit einer höheren Belehnung, obgleich seine

Angaben schon von der Vorinstanz als ungenügend beurteilt worden waren. Unter

diesen Umständen kann ihm die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt

werden.

7.3

Entschädigungen

wurden keine verlangt, weshalb solche nicht zuzusprechen sind (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…

Abweichende

Meinung einer Kammerminderheit:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des

Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess

vom 10. Mai 2010 [GOG])

Eine Minderheit des Gerichts ist der Meinung, die

Beschwerde müsse teilweise gutgeheissen werden, der angefochtene Entscheid sei entsprechend

aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie durch

einen anerkannten unabhängigen Gutachter (Eintrag im Sachverständigenverzeichnis

gemäss § 10 Abs. 1 der Verordnung über psychiatrische und

psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren vom 1./8. September

2010.

[PPGV]) ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer einhole,

das über die Risiken einer Selbst- oder Drittgefährdung im Zusammenhang mit dem

Erwerb einer Waffe Auskunft gibt. Dessen Kosten wären im Rahmen des

Verfahrensaufwandes zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer müsse sodann die

unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden.

Begründung

1.

Gewiss ist vorliegend zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Gefährder angesprochen wurde

(E. 5.2). Dies allein genügt jedoch noch nicht, um eine – hier wohl allein

zu klärende – Drittgefährdung anzunehmen, nimmt doch auch der Forensische

Abklärungsbericht zusätzlich eine Risikoabschätzung vor. Aus dieser geht

(positiv) hervor, dass der Beschwerdeführer bislang nicht mit schwerwiegenden

Gewalt- oder Sexualdelikten aufgefallen ist und nicht von einer tief

verankerten Gewaltbereitschaft ausgegangen werden kann. Ausserdem hält er sich

an die gesellschaftlichen Normen (E. 4.6). Aber auch aus der (negativen)

risikoorientierten Sicht geht mit Bezug auf eine allfällige Drittgefährdung

wenig Alarmierendes hervor: Zwar weist der Beschwerdeführer die Tendenz auf,

Konflikte – insbesondere denjenigen mit der KESB H – zu schüren und sich

übermässig mit den Mitgliedern der betroffenen Behörde zu beschäftigen.

Allerdings werden diese Handlungen gerade nicht als Vorbereitungshandlungen zu einer

schweren zielgerichteten Gewalthandlung gewertet, sondern als Ausdruck eines

verfestigten Konflikts. Auch der Anschein, dass der Beschwerdeführer gegenüber

der Behörde den Druck noch erhöhen wolle, wird im Bericht nicht als Ausdruck

konkreter Drohungen mit zielgerichteter schwerer Gewalt gewertet (E. 4.6).

Zwar bedürfte es für die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins keiner konkreten

Drohung mit zielgerichteter schwerer Gewalt, sondern könnte schon die Gefahr

geringerer als "schwerer" Gewaltanwendung genügen (E. 5.5). Nach

dem Forensischen Bericht sind aber Gewaltdelikte jeglichen Schweregrades

derzeit mit einer geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten (E. 4.6), somit

nicht mit einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit (E. 2.2), was gegen

einen Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit c WG

spricht.

2.

Dennoch kommt der

Forensische Abklärungsbericht zu Schluss, dem Beschwerdeführer dürfe nicht

erlaubt werden, sich offiziell eine Waffe anzuschaffen. Dieser Schluss ergibt

sich aus der vorstehenden Begründung nicht zwingend. Er beruht vielmehr auf

einer nicht näher spezifizierten Erwartung, dass der Konflikt zwischen dem

Beschwerdeführer mit der Behörde sich wieder steigern oder erneut ausarten

könnte. Die Hintergründe dafür werden jedoch nicht stichhaltig dargetan. Eine erneute

Akzentuierung des unbestreitbar vorhandenen Konflikts ist – nach der bereits erfolgten

Intensivierung infolge des obergerichtlichen Urteils (E. 5.3), die sich

aber nunmehr fast zwei Jahre später auch abgeschwächt haben dürfte – nicht ohne

Weiteres zu erwarten. Entgegen dem Bericht, wonach die mittlerweile 15 und

17.

Jahre alten Söhne sich ambivalent zum Kontakt mit dem Beschwerdeführer

äusserten, nahmen sie von sich aus das Besuchsrecht im Sommer 2016 bzw. anfangs

2017.

wieder auf (E. 4.3) und nehmen dieses regelmässig jedes zweite

Wochenende wahr; etwas anderes ist den Akten nicht zu entnehmen. Dabei scheint

sich der Ältere auch durchaus gegenüber dem Beschwerdeführer abgrenzen zu

können, indem er anscheinend – und altersgerecht – nicht mehr so oft das

Besuchsrecht ausgeübt haben will. Das spricht für eine Entspannung der

Situation, und es ist aktuell nicht zu erkennen, dass sich der Konflikt mit der

Behörde unvermittelt wieder entzünden könnte. Der Abklärungsbericht nimmt

entsprechend – unter der negativen Risikoeinschätzung – an, dass Gewaltdelikte

jeglichen Schweregrades derzeit mit einer geringen Wahrscheinlichkeit zu

erwarten seien. Unter diesen Umständen scheint die bloss vage vorhandene,

allerdings nicht gänzlich auszuschliessende Möglichkeit einer Reaktivierung des

Konflikts zwischen Beschwerdeführer und KESB nicht geeignet, die

Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung in einem Ausmass anzunehmen, das eine

Waffenerwerbsbewilligung ausschlösse.

3.

Anscheinend teilte die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Voraus mit, dass sie zu 90 % einen ablehnenden

Entscheid fassen würde, dass er jedoch, um einen positiven Entscheid zu

erhalten, eine Unbedenklichkeitserklärung einlegen könnte, die über eine

allfällige Drittgefährdung durch ihn Auskunft gebe (E. 6.1). Damit schloss

die Vorinstanz – einmal ungeachtet des Sistierungsbegehrens des

Beschwerdeführers – nicht aus, dass ihr Entscheid aufgrund eines

psychiatrischen Gutachtens anders ausfallen könnte als angegeben und

offenbarte, dass sie mit Bezug auf ihre Einschätzung seiner Drittgefährdung

auch gegenüber einer anderen Lösung noch offen wäre, was darauf hindeutet, dass

der Sachverhalt für eine definitive Entscheidung noch nicht vollständig geklärt

war. Es hätte ihr daher oblegen, im Rahmen ihrer Pflicht, den

entscheidwesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (§ 7

Abs. 1 VRG), ein entsprechendes Gutachten einzuholen, womit definitiv

Klarheit über ein allfälliges Drittgefährdungspotenzial des Beschwerdeführers

hätte geschaffen werden können. Der Beschwerdeführer hatte seine Mitwirkung dazu

zugesagt. Damit wäre auch seinen Befürchtungen, wonach ein von ihm eingelegtes

Privatgutachten als Parteigutachten nur beschränkt Berücksichtigung finden

würde, Rechnung getragen worden. Ohne die entsprechenden Abklärungen selber

vorzunehmen, verletzte die Vorinstanz deshalb den Untersuchungsgrundsatz sowie

das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem ein von ihm offeriertes

Beweismittel nicht abgenommen wurde (Plüss, § 7 N. 36). Es erscheint

daher nicht angebracht, den Beschwerdeführer diesbezüglich allein auf seine

Mitwirkungspflicht zu verweisen.

Der angefochtene Entscheid ist vielmehr aufzuheben und die

Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein Gutachten im Sinn der

Erwägungen einhole.

4.

Das Urteil verweigert dem

Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, weil er

mittels Unterlagen nicht vollständig belegt habe, dass er mittellos sei

(E. 7.2). Dadurch wird der Beschwerdeführer über Gebühr hart getroffen.

Aus den von ihm gelieferten Angaben und aufgrund des Umstands, dass er seit

Juni 2018 nur noch zu 80 % arbeite und ihm seine Stelle auf Ende November

2018.

gekündigt worden sei, er von Darlehen lebe und seine finanzielle Situation

sich nicht wesentlich geändert habe, ist zu schliessen, dass er im Sinn von

§ 16 Abs. 1 VRG mittellos ist. Allein die Unterhaltsbeiträge für

seine Ex-Ehefrau und die Kinder von Fr. 3'700.- monatlich zeigen schon, wie

eng seine Situation gegenüber den angegebenen Einkommen ist. Angesichts der

beschriebenen Verhältnisse und der erwerbsrechtlichen Situation scheint eine

Aufstockung der Hypothek oder ein Verkauf seines Hauses, der wiederum gewisse

Kosten verursachen würde (Inserate etc.), nicht realistisch. Die unentgeltliche

Prozessführung mit dem formellen Argument zu verweigern, er habe seine

Verhältnisse nicht vollständig nachgewiesen, erscheint daher nicht angebracht.

Die unentgeltliche Prozessführung ist vielmehr zu gewähren.