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Entscheid

VB.2018.00756

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00756

12. Juni 2019Deutsch8 min

(URT.2019.20877)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 16. Januar 2016 wurde dem Gemeinderat Uster die

Leistungsmotion Nr. 557/2016 betreffend Verbesserung der Erreichbarkeit

der Sportanlage Buchholz mittels öffentlicher Verkehrsmittel eingereicht. Mit

gemeinderätlichem Beschluss vom 21. März 2016 wurde die Leistungsmotion

dem Stadtrat Uster überwiesen.

Der Antrag des Stadtrats an den Gemeinderat betreffend die

für dessen Sitzung vom 4. Dezember 2017 traktandierte Behandlung der

Leistungsmotion Nr. 557/2016 lautete wie folgt:

" 1. Der Gemeinderat stimmt der Bestvariante

'Verkürzung Buslinie 812 und Einführung Buslinie 818' zur Umsetzung

der Leistungsmotion Nr. 557/2016 zu.

2. Für bauliche Anpassungen entlang der Linien 812 und 818 wird

ein Kredit von 150 000 Franken genehmigt. Dieser ist in der

Investitionsplanung 2019 aufzunehmen.

3. Für den Versuchsbetrieb nach § 20 Personenverkehrsgesetz

(PVG) der Buslinie 818 wird ein Bruttokredit von 1 440 000

Franken genehmigt. Dieser ist in der Investitionsplanung 2020 und 2021

aufzunehmen.

[...]"

Diesem Antrag stimmte der Gemeinderat an seiner Sitzung

vom 4. Dezember 2017 zu.

Der Beschluss wurde am 13. Dezember 2017 im amtlichen

Publikationsorgan, dem "Anzeiger von Uster", publiziert.

Erwägungen

II.

Mit Stimmrechtsrekurs vom 2./4. Juli 2018 wandten

sich A und B an den Bezirksrat Uster. Sie beantragten, der

"Stadtrat/Gemeinderat [sei] zu verpflichten, den Kreditantrag

ordnungsgemäss, d.h. nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung einzuholen, d.h.

via Kreditantrag durch den Stadtrat und Kreditbeschluss durch den Gemeinderat

mit der Möglichkeit des fakultativen Referendums".

Mit Beschluss vom 15. November 2018 trat der

Bezirksrat Uster auf den Rekurs nicht ein.

III.

A und B erhoben am 25./26. November 2018 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der

angefochtene Beschluss aufzuheben und der "Stadtrat [...] zu verpflichten,

dem Gemeinderat einen referendumsfähigen Beschlusses-Antrag für die Bewilligung

eines Kredites im Umfang von 1'440'000 Franken für einen zweijährigen

Versuchsbetrieb der Buslinien 812 und 818 und von 150'000 Franken für

bauliche Massnahmen zu unterbreiten".

Der Bezirksrat Uster verzichtete am 30. November 2018

unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses vom

15.

November 2018 auf Vernehmlassung. Stadt- und Gemeinderat Uster liessen

mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde

unter Entschädigungsfolge zu Lasten von A und B beantragen.

Daraufhin äusserten sich A und B mit Eingabe vom

12.

Dezember 2018 erneut. Stadt- und Gemeinderat Uster verzichteten am

19.

Dezember 2018 auf weitere Äusserung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70 in Verbindung

mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]). Nach § 41 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. c und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und 2

lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG ist es für die Beurteilung von Beschwerden

unter anderem gegen erstinstanzliche bezirksrätliche Rekursentscheide in

Stimmrechtssachen zuständig.

Ist eine Vorinstanz – wie hier – auf einen Rekurs nicht

eingetreten, weil sie eine Voraussetzung hierfür nicht als erfüllt erachtete,

ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG), sich auf dem Rechtsmittelweg gegen

den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdeführer sind somit zur

Beschwerdeerhebung legitimiert.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Da der

hier an sich – wie sogleich (hinten 2.2.) zu zeigen sein wird –

streitbetroffene Gemeinderatsbeschluss am 4. Dezember 2017 und damit noch

vor Inkrafttreten des neuen Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG,

LS 131.1) am 1. Januar 2018 erging, kommt vorliegend noch das bis zum

31.

Dezember 2017 in Kraft gewesene alte Gemeindegesetz vom 6. Juni

1926.

(aGG; GS I 40 und nachmalige Änderungen) bzw. dessen

Rechtsmittelordnung (im vorliegenden Zusammenhang § 151a [Abs. 1]

aGG) zur Anwendung (so auch die Vorinstanz und ebenso die Beschwerdegegner; zum

Ganzen ausführlich VGr, 7. März 2018, VB.2017.00846, E. 1.3 und

insbesondere E. 1.3.4).

2.

Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde ist –

ungeachtet des Wortlauts des Beschwerdeantrags 2 und der Auffassung der

Beschwerdeführer, es handle sich bei der Frage der "Fristverpassung"

um ein "Nebengeleise" – in materieller Hinsicht zu prüfen, ob die

Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführer zu Recht zufolge verspäteter

Rechtsmitteleingabe nicht eingetreten ist bzw. die Beschwerdeführer mit ihrem

Rekurs vom 2./4. Juli 2018 die fünftägige Frist für Rechtsmittel in

Stimmrechtssachen (nicht) eingehalten haben (§ 22 Abs. 1 Satz 2

VRG).

2.1

Die

Beschwerdeführer rügen, die an der Gemeinderatssitzung vom 4. Dezember

2017.

bewilligten Kredite hätten dem fakultativen Referendum unterstellt werden

müssen. Sie machen damit eine Verletzung ihrer Teilnahme- bzw. politischen

Rechte durch Vereitelung einer Urnenabstimmung bzw. einen Verstoss gegen die

kommunale Zuständigkeitsordnung geltend (vgl. in diesem Zusammenhang Marco

Donatsch, VRG-Kommentar, § 20 N. 109 ff.) und streben die

Durchführung einer Urnenabstimmung an.

2.2

In Stimmrechtssachen gilt eine auf fünf Tage

verkürzte Rekursfrist. Diese beginnt gemäss der in § 22 Abs. 2 VRG

verankerten Kaskadenordnung am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Akts

zu laufen, bei Fehlen einer solchen Mitteilung am Tag nach der amtlichen

Veröffentlichung der Anordnung; fehlt es auch an einer amtlichen

Veröffentlichung, beginnt der Fristenlauf am Tag nach der Kenntnisnahme der

angefochtenen Handlung oder Unterlassung (vgl. Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 22

N. 14 ff.).

Die politischen Rechte der Beschwerdeführer bzw. der

Stimmbürger/innen könnten vorliegend allenfalls durch den Gemeinderat verletzt

worden sein, nämlich an dessen Sitzung vom 4. Dezember 2017 durch die

Annahme des Antrags des Stadtrats und damit die Bewilligung der umstrittenen

Kredite ohne Unterstellung unter das fakultative Referendum. Mit diesem Beschluss

wurde die Urnenabstimmung über jene vereitelt, was von den Beschwerdeführern

gerügt bzw. als Verletzung ihrer politischen Rechte beanstandet wird. Mit der

Vorinstanz ist dementsprechend der Gemeinderatsbeschluss vom 4. Dezember

2017.

als das eigentliche Anfechtungsobjekt zu qualifizieren. Im Hinblick auf

die Frage, wann die Frist für die Erhebung des Rekurses zu laufen begonnen

habe, ist folglich auf diesen Beschluss abzustellen.

Der Zeitpunkt von dessen tatsächlicher Kenntnisnahme gälte

folglich lediglich bei Fehlen einer rechtsgenügenden Mitteilung sowie einer

amtlichen Veröffentlichung als fristauslösend (VGr, 20. Dezember 2017,

VB.2017.00266, E. 4.2, und 21. Oktober 2015, VB.2015.00356,

E. 2.2.1; Griffel, § 22 N. 14 und 20). Der Beschluss wurde

vorliegend am 13. Dezember 2017 offiziell publiziert, wobei er auch mit

einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Diese amtliche Publikation ist somit

fristauslösend im Hinblick auf die Rechtsmittelerhebung, und die fünftätige

Rekursfrist wurde mit der Eingabe vom 2./4. Juli 2018 nicht gewahrt

(ebenso die Vorinstanz).

Nicht massgeblich ist demgegenüber – entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführer –, dass sie, wie sie vorbringen, erst am 29. Juni

2018.

über eine Antwort des Stadtrats vom 26. Juni 2018 auf eine Anfrage

(Nr. 623/2018) eines Gemeinderatsmitglieds vom 12. Februar 2018 tatsächlich

Kenntnis davon erhalten hätten, dass die in Frage stehenden Kredite

bereits (im Dezember 2017) bewilligt worden und nicht dem fakultativen

Referendum unterstellt gewesen seien: Die von den Beschwerdeführern behauptete

Verletzung ihrer politischen Rechte wäre wie dargelegt durch den Beschluss vom

4.

Dezember 2017 erfolgt, wovon sie zum Zeitpunkt der amtlichen

Publikation jenes Beschlusses hätten Kenntnis erlangen können.

3.

Nach dem Gesagten erfolgte die Erhebung des Stimmrechtsrekurses seitens der

Beschwerdeführer verspätet. Die Vorinstanz ist darauf zu Recht nicht

eingetreten.

4.

4.1

Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

4.2

Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

Den Beschwerdeführern ist ausgangsgemäss nach § 17

Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zuzusprechen

Die Beschwerdegegner ersuchen ebenfalls um Ausrichtung

einer Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht indes gestützt auf § 17

Abs. 2 lit. a VRG in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das

Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen

Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen

Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2;

Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 17 N. 51). Das vorliegende Verfahren

weist indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere

Schwierigkeiten auf. Auch die Zusprechung einer Entschädigung gestützt auf

§ 17 Abs. 2 lit. b VRG rechtfertigt sich vorliegend nicht, weil

die Begehren nicht als offensichtlich unbegründet bzw. mutwillig erscheinen

(vgl. Plüss, § 17 N. 60). Folglich ist auch den Beschwerdegegnern

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.

Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …