VB.2018.00756
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00756
12. Juni 2019Deutsch8 min
(URT.2019.20877)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00756
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Juni 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stadtrat Uster,
2. Gemeinderat der Stadt Uster,
beide vertreten durch RA C und/oder
RA D,
Beschwerdegegner,
betreffend Kredit für die Neukonzeption der Buslinien 812 und 818,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 16. Januar 2016 wurde dem Gemeinderat Uster die
Leistungsmotion Nr. 557/2016 betreffend Verbesserung der Erreichbarkeit
der Sportanlage Buchholz mittels öffentlicher Verkehrsmittel eingereicht. Mit
gemeinderätlichem Beschluss vom 21. März 2016 wurde die Leistungsmotion
dem Stadtrat Uster überwiesen.
Der Antrag des Stadtrats an den Gemeinderat betreffend die
für dessen Sitzung vom 4. Dezember 2017 traktandierte Behandlung der
Leistungsmotion Nr. 557/2016 lautete wie folgt:
" 1. Der Gemeinderat stimmt der Bestvariante
'Verkürzung Buslinie 812 und Einführung Buslinie 818' zur Umsetzung
der Leistungsmotion Nr. 557/2016 zu.
2. Für bauliche Anpassungen entlang der Linien 812 und 818 wird
ein Kredit von 150 000 Franken genehmigt. Dieser ist in der
Investitionsplanung 2019 aufzunehmen.
3. Für den Versuchsbetrieb nach § 20 Personenverkehrsgesetz
(PVG) der Buslinie 818 wird ein Bruttokredit von 1 440 000
Franken genehmigt. Dieser ist in der Investitionsplanung 2020 und 2021
aufzunehmen.
[...]"
Diesem Antrag stimmte der Gemeinderat an seiner Sitzung
vom 4. Dezember 2017 zu.
Der Beschluss wurde am 13. Dezember 2017 im amtlichen
Publikationsorgan, dem "Anzeiger von Uster", publiziert.
Erwägungen
II.
Mit Stimmrechtsrekurs vom 2./4. Juli 2018 wandten
sich A und B an den Bezirksrat Uster. Sie beantragten, der
"Stadtrat/Gemeinderat [sei] zu verpflichten, den Kreditantrag
ordnungsgemäss, d.h. nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung einzuholen, d.h.
via Kreditantrag durch den Stadtrat und Kreditbeschluss durch den Gemeinderat
mit der Möglichkeit des fakultativen Referendums".
Mit Beschluss vom 15. November 2018 trat der
Bezirksrat Uster auf den Rekurs nicht ein.
III.
A und B erhoben am 25./26. November 2018 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der
angefochtene Beschluss aufzuheben und der "Stadtrat [...] zu verpflichten,
dem Gemeinderat einen referendumsfähigen Beschlusses-Antrag für die Bewilligung
eines Kredites im Umfang von 1'440'000 Franken für einen zweijährigen
Versuchsbetrieb der Buslinien 812 und 818 und von 150'000 Franken für
bauliche Massnahmen zu unterbreiten".
Der Bezirksrat Uster verzichtete am 30. November 2018
unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses vom
15.
November 2018 auf Vernehmlassung. Stadt- und Gemeinderat Uster liessen
mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde
unter Entschädigungsfolge zu Lasten von A und B beantragen.
Daraufhin äusserten sich A und B mit Eingabe vom
12.
Dezember 2018 erneut. Stadt- und Gemeinderat Uster verzichteten am
19.
Dezember 2018 auf weitere Äusserung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]). Nach § 41 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. c und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und 2
lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG ist es für die Beurteilung von Beschwerden
unter anderem gegen erstinstanzliche bezirksrätliche Rekursentscheide in
Stimmrechtssachen zuständig.
Ist eine Vorinstanz – wie hier – auf einen Rekurs nicht
eingetreten, weil sie eine Voraussetzung hierfür nicht als erfüllt erachtete,
ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG), sich auf dem Rechtsmittelweg gegen
den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdeführer sind somit zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Da der
hier an sich – wie sogleich (hinten 2.2.) zu zeigen sein wird –
streitbetroffene Gemeinderatsbeschluss am 4. Dezember 2017 und damit noch
vor Inkrafttreten des neuen Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG,
LS 131.1) am 1. Januar 2018 erging, kommt vorliegend noch das bis zum
31.
Dezember 2017 in Kraft gewesene alte Gemeindegesetz vom 6. Juni
1926.
(aGG; GS I 40 und nachmalige Änderungen) bzw. dessen
Rechtsmittelordnung (im vorliegenden Zusammenhang § 151a [Abs. 1]
aGG) zur Anwendung (so auch die Vorinstanz und ebenso die Beschwerdegegner; zum
Ganzen ausführlich VGr, 7. März 2018, VB.2017.00846, E. 1.3 und
insbesondere E. 1.3.4).
2.
Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde ist –
ungeachtet des Wortlauts des Beschwerdeantrags 2 und der Auffassung der
Beschwerdeführer, es handle sich bei der Frage der "Fristverpassung"
um ein "Nebengeleise" – in materieller Hinsicht zu prüfen, ob die
Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführer zu Recht zufolge verspäteter
Rechtsmitteleingabe nicht eingetreten ist bzw. die Beschwerdeführer mit ihrem
Rekurs vom 2./4. Juli 2018 die fünftägige Frist für Rechtsmittel in
Stimmrechtssachen (nicht) eingehalten haben (§ 22 Abs. 1 Satz 2
VRG).
2.1
Die
Beschwerdeführer rügen, die an der Gemeinderatssitzung vom 4. Dezember
2017.
bewilligten Kredite hätten dem fakultativen Referendum unterstellt werden
müssen. Sie machen damit eine Verletzung ihrer Teilnahme- bzw. politischen
Rechte durch Vereitelung einer Urnenabstimmung bzw. einen Verstoss gegen die
kommunale Zuständigkeitsordnung geltend (vgl. in diesem Zusammenhang Marco
Donatsch, VRG-Kommentar, § 20 N. 109 ff.) und streben die
Durchführung einer Urnenabstimmung an.
2.2
In Stimmrechtssachen gilt eine auf fünf Tage
verkürzte Rekursfrist. Diese beginnt gemäss der in § 22 Abs. 2 VRG
verankerten Kaskadenordnung am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Akts
zu laufen, bei Fehlen einer solchen Mitteilung am Tag nach der amtlichen
Veröffentlichung der Anordnung; fehlt es auch an einer amtlichen
Veröffentlichung, beginnt der Fristenlauf am Tag nach der Kenntnisnahme der
angefochtenen Handlung oder Unterlassung (vgl. Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 22
N. 14 ff.).
Die politischen Rechte der Beschwerdeführer bzw. der
Stimmbürger/innen könnten vorliegend allenfalls durch den Gemeinderat verletzt
worden sein, nämlich an dessen Sitzung vom 4. Dezember 2017 durch die
Annahme des Antrags des Stadtrats und damit die Bewilligung der umstrittenen
Kredite ohne Unterstellung unter das fakultative Referendum. Mit diesem Beschluss
wurde die Urnenabstimmung über jene vereitelt, was von den Beschwerdeführern
gerügt bzw. als Verletzung ihrer politischen Rechte beanstandet wird. Mit der
Vorinstanz ist dementsprechend der Gemeinderatsbeschluss vom 4. Dezember
2017.
als das eigentliche Anfechtungsobjekt zu qualifizieren. Im Hinblick auf
die Frage, wann die Frist für die Erhebung des Rekurses zu laufen begonnen
habe, ist folglich auf diesen Beschluss abzustellen.
Der Zeitpunkt von dessen tatsächlicher Kenntnisnahme gälte
folglich lediglich bei Fehlen einer rechtsgenügenden Mitteilung sowie einer
amtlichen Veröffentlichung als fristauslösend (VGr, 20. Dezember 2017,
VB.2017.00266, E. 4.2, und 21. Oktober 2015, VB.2015.00356,
E. 2.2.1; Griffel, § 22 N. 14 und 20). Der Beschluss wurde
vorliegend am 13. Dezember 2017 offiziell publiziert, wobei er auch mit
einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Diese amtliche Publikation ist somit
fristauslösend im Hinblick auf die Rechtsmittelerhebung, und die fünftätige
Rekursfrist wurde mit der Eingabe vom 2./4. Juli 2018 nicht gewahrt
(ebenso die Vorinstanz).
Nicht massgeblich ist demgegenüber – entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführer –, dass sie, wie sie vorbringen, erst am 29. Juni
2018.
über eine Antwort des Stadtrats vom 26. Juni 2018 auf eine Anfrage
(Nr. 623/2018) eines Gemeinderatsmitglieds vom 12. Februar 2018 tatsächlich
Kenntnis davon erhalten hätten, dass die in Frage stehenden Kredite
bereits (im Dezember 2017) bewilligt worden und nicht dem fakultativen
Referendum unterstellt gewesen seien: Die von den Beschwerdeführern behauptete
Verletzung ihrer politischen Rechte wäre wie dargelegt durch den Beschluss vom
4.
Dezember 2017 erfolgt, wovon sie zum Zeitpunkt der amtlichen
Publikation jenes Beschlusses hätten Kenntnis erlangen können.
3.
Nach dem Gesagten erfolgte die Erhebung des Stimmrechtsrekurses seitens der
Beschwerdeführer verspätet. Die Vorinstanz ist darauf zu Recht nicht
eingetreten.
4.
4.1
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
4.2
Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
Den Beschwerdeführern ist ausgangsgemäss nach § 17
Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zuzusprechen
Die Beschwerdegegner ersuchen ebenfalls um Ausrichtung
einer Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht indes gestützt auf § 17
Abs. 2 lit. a VRG in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das
Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen
Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen
Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2;
Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 17 N. 51). Das vorliegende Verfahren
weist indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere
Schwierigkeiten auf. Auch die Zusprechung einer Entschädigung gestützt auf
§ 17 Abs. 2 lit. b VRG rechtfertigt sich vorliegend nicht, weil
die Begehren nicht als offensichtlich unbegründet bzw. mutwillig erscheinen
(vgl. Plüss, § 17 N. 60). Folglich ist auch den Beschwerdegegnern
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …