VB.2018.00757
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00757
12. März 2020Deutsch21 min
(URT.2020.21548)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00757
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch die Berufsschule C,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kündigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1953, war als Rektor der Berufsschule C tätig,
bis er per 31. August 2009 in dieser Funktion zurücktrat. Mit Verfügung
vom 7. Januar 2009 wurde er per 1. September 2009 als
Berufsschullehrperson Weiterbildung für das Fach D bei der Berufsschule C angestellt.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 kündigte die Schulkommission auf Antrag
der Schulleitung das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2015.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 28. Juli 2014 Rekurs an die
Bildungsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der
Kündigungsverfügung, die Ausrichtung einer Entschädigung sowie einer Abfindung.
Das Arbeitsverhältnis sei vereinbarungsgemäss in gegenseitigem Einvernehmen zu
beenden. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Schulkommission
der Berufsschule C zur Begründung zu überweisen. Die Bildungsdirektion wies den
Rekurs mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 ab.
III.
A
liess am 26. November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen
und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der
Bildungsdirektion aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Gutheissung
zurückzuweisen. Die Bildungsdirektion reichte am 5. Dezember 2018 die
Akten ein und teilte ihren Verzicht auf Vernehmlassung mit. Die Schulkommission
verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von
Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der
Bildungsdirektion über Anordnungen der Schulkommission einer kantonalen
Berufsfachschule etwa betreffend die Entlassung einer Lehrperson ist es nach
§ 41 ff. VRG zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Kündigung sei missbräuchlich gewesen. Er
verlangt eine in der Höhe nicht weiter quantifizierte Entschädigung sowie eine
Abfindung. Das Arbeitsverhältnis solle zudem wie vereinbart in gegenseitigem
Einvernehmen aufgelöst werden.
2.2
Für
Lehrkräfte an kantonalen Berufsfachschulen gelten die Bestimmungen des
kantonalen Personalgesetzes, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen
(§ 1 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG,
LS 177.10]; ferner § 14 Abs. 3 des [kantonalen] Einführungsgesetzes
vom 14. Januar 2008 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung [EG BBG,
LS 413.31]). Weder die Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom
7.
April 1999 (MBVO; LS 413.111) noch die Mittel- und
Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 (MBVVO; LS 413.112)
regeln den Kündigungsschutz, weshalb das Personalgesetz und seine
Ausführungsbestimmungen zur Anwendung gelangen.
2.3
Erweist
sich eine Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt und
wird die entlassene Person nicht wieder eingestellt, ist eine Entschädigung bis
zu einem Betrag von 6 Monatslöhnen festzusetzen (Art. 18 Abs. 3
Satz 1 PG in Verbindung mit Art. 336a Abs. 2 Obligationenrecht
[OR, SR 220]). Bei einer anrechenbaren
Dienstzeit zwischen 24 und 28 Jahren und einem Alter ab 60 Jahren beträgt
eine Abfindung zwischen 10 und höchstens 14 Monaten (§ 16 g
Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO,
LS 177.111]). Bei einer Entlassung altershalber würde sodann der
Beschwerdegegner sämtliche Spargutschriften von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite
bis zum vollendeten 65. Altersjahr mit einer Einmaleinlage in die
Vorsorgeeinrichtung ausfinanzieren (vgl. § 16 der Statuten der Versicherungskasse
für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 [BVK-Statuten] in der bis zum
31.
August 2014 gültigen Fassung [LS 177.21], Art. 31 des
Vorsorgereglements der BVK in der ab 1. September 2014 gültigen Fassung).
Bei einem Bruttolohn des Beschwerdeführers von Fr. 31'581.- pro Jahr
beläuft sich der Streitwert damit jedenfalls auf über Fr. 20'000.-, sodass
die vorliegende Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt.
3.
Die Kündigungsverfügung beruht auf folgendem Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer trat per 31. August 2009 als Rektor
der Berufsschule C zurück, sollte aber weiterhin als Berufsschullehrperson
Weiterbildung für das Fach D beschäftigt werden mit einem zugesicherten
Beschäftigungsgrad von 19,23 % (5/26 Wochenlektionen). Ab dem
21.
Juli 2009 wurde infolge der altersbedingten Reduktion der
Pflichtlektionenzahl der zugesicherte Beschäftigungsgrad auf 20,833 %
(5/24 Wochenlektionen) geändert.
Der Beschwerdeführer hätte den Kurs E übernehmen sollen.
Einen derartigen Kurs hatte er im Jahr 2008 konzipiert und durchgeführt. Im
Jahr 2009 und in den Folgejahren kam ein solcher Kurs indes mangels Nachfrage
nicht mehr zustande. Das Arbeitsverhältnis wurde dennoch aufrechterhalten, und
die Wochenlektionen wurden vom Stundenkonto des Beschwerdeführers abgezogen,
welches per 31. August 2009 einen Stand von 710,25 Lektionen aufwies.
Zunächst wurden 5 Wochenlektionen angerechnet; ab dem Frühjahrssemester
2013.
wurde der Beschäftigungsgrad auf 8 Wochenlektionen erhöht. Der
Beschwerdeführer hatte mit E-Mail vom 8. Februar 2013 die Schulleitung um
Einleitung einer Entlassung altershalber gebeten und hatte die Erhöhung des
Beschäftigungsgrads vorgeschlagen, um das Stundenkonto schneller abzubauen. Per
31.
August 2013 war das Stundenkonto aufgebraucht. Die Schulleitung hatte
in der Zwischenzeit die Möglichkeit einer Entlassung altershalber beim
Mittelschul- und Berufsbildungsamt abgeklärt. Dieses teilte dem Rektor der
Berufsschule C mit Schreiben vom 15. August 2013 mit, dass es zumutbar
sei, A ersatzweise andere Lektionen aus den Fachbereichen F und G zuzuteilen.
Der Beschwerdeführer wies am 27. August 2013 unter
anderem darauf hin, dass er aufgrund seiner freiberuflichen Tätigkeit darauf
angewiesen sei, in Blöcken zu unterrichten und die Lehrtätigkeit längerfristig planen
zu können. Mit E-Mail vom 2. Oktober 2013 bot ihm der Rektor der
Berufsschule C an, einen Stützkurs im Fachbereich H jeweils am Samstagvormittag
zu übernehmen. Zudem wurden weitere Vorschläge gemacht wie die Übernahme von F-
und/oder G-Lektionen ab Januar 2014 oder von Projektarbeiten. Weil der
Beschwerdeführer diese Angebote mit E-Mail vom 5. Oktober 2013 abwies,
forderte das Rektorat der Berufsschule C diesen mit Einschreiben vom 11. März
2014.
zur Arbeitsleistung auf und bot ihm die Übernahme von sechs
Wochenlektionen H mit sofortigem Antritt an. Seit 1. September 2013 hätten
sich über 100 Minuslektionen kumuliert. Mit Schreiben vom 20. März
2014.
lehnte der Beschwerdeführer die Übernahme der angebotenen wöchentlichen
Lektionen ab. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 25. April 2014, welches
der Beschwerdeführer am 2. Mai 2014 in Anspruch nahm, kündigte die
Schulkommission auf Antrag der Schulleitung mit Verfügung vom 26. Juni 2014
per Ende Februar 2015.
4.
4.1
Nach
§ 18 Abs. 2 PG darf die Kündigung
durch den Staat nicht missbräuchlich sein und setzt sie einen sachlich
zureichenden Grund voraus. Ein sachlich zureichender Kündigungsgrund besteht
nach § 16 Abs. 1 lit. b VVO namentlich, wenn die von der
arbeitnehmenden Person bekleidete Stelle aus organisatorischen oder
wirtschaftlichen Gründen aufgehoben wird und eine andere zumutbare Stelle nicht
angeboten werden kann oder abgelehnt wird.
Letztere Voraussetzung ist Ausfluss des allgemeinen
verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit staatlichen
Handelns. Die arbeitgeberseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellt für
die meisten betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen
schwerwiegenden Eingriff dar. Gerade bei betrieblichen Massnahmen, welche
keinen quantitativen Beschäftigungsabbau zur Folge haben, ist daher unter dem
Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie
die Auflösung von Arbeitsverhältnissen erfordern oder bisherigen Angestellten
nicht etwa eine Aufgabe im veränderten Rahmen übertragen werden kann, für die
sie sich eignen (vgl. auch § 16b Abs. 2 VVO; zum Ganzen Urs Steimen,
Kündigungen aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen bzw. wegen
Stellenaufhebung durch öffentliche Arbeitgeber, ZBl 105/2004,
S. 644 ff., 652–658).
4.2
Vorliegend
ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer aus betrieblichen Gründen gekündigt
wurde. Der Beschwerdeführer wurde per 1. September 2009 als
Berufsschullehrperson Weiterbildung eingestellt. Der von ihm zu unterrichtende Kurs
E kam jedoch ab dem Jahr 2009 nicht mehr zustande. Seit seiner Anstellung als Berufsschullehrperson
Weiterbildung erteilte der Beschwerdeführer bis zur Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2015 nie Unterricht.
4.3
Umstritten
ist demgegenüber, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer anstelle des Kurses
E andere zumutbare Lektionen bzw. Arbeiten angeboten hat.
4.3.1
Die Zumutbarkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den
rechtsanwendenden Instanzen unter Berücksichtigung aller relevanten
Rechtsnormen im Einzelfall zu konkretisieren ist. Auf der einen Seite stehen
dabei das Weisungsrecht des Arbeitgebers und die Treuepflicht der
öffentlich-rechtlichen Angestellten, auf der anderen Seite die
Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmenden (VGr, 6. November 2002, PB.2002.00020,
E. 2d/aa). Bei der Auslegung kann auf die Praxis zur Zumutbarkeit bei
Versetzungen zurückgegriffen werden. In § 28 Abs. 2 PG (in Kraft seit
1.
Mai 2015) wurde die bestehende Praxis zur Zumutbarkeit der Versetzung
gesetzlich verankert. Eine Versetzung gilt als zumutbar, wenn die neue Funktion
bzw. die neue Stelle der Ausbildung, der bisherigen Tätigkeit und den Fähigkeiten
der betroffenen Person entspricht (lit. a). Eine Herabsetzung des
Bruttogehalts, sei dies infolge einer Tiefereinreihung oder einer Herabsetzung
des Beschäftigungsgrads, sowie ein neuer bzw. längerer Arbeitsweg müssen unter
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse vertretbar sein (lit. b). Damit
verbieten sich Versetzungen, welche es den Arbeitnehmenden nicht mehr erlauben,
ihre erworbenen Fähigkeiten zur Anwendung zu bringen. Davon ist etwa dann
auszugehen, wenn die neue Tätigkeit nur noch wenig oder nichts mehr mit der bisherigen
zu tun hat. Unzumutbar kann es aber auch sein, wenn die bisherigen
Zuständigkeiten und Kompetenzen einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers
in einem solchen Mass beschnitten werden, dass – von aussen betrachtet
– eine wesentliche Abwertung gegenüber der bisherigen Funktion vorliegt (zum
Ganzen VGr, 1. Juli 2017, VB.2016.00386, E. 3.2).
4.3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich anlässlich seines
Rücktritts als Rektor der Berufsschule C beruflich und privat neu ausgerichtet
habe. Aufgrund seiner freiberuflichen Tätigkeit und längerfristigen
Auslandaufenthalte sei stets klar gewesen, dass für ihn nur Blockunterricht infrage
komme. Bei einem Pensum von knapp 20 % sei die Übernahme anderer Lektionen
im Wochenintervall angesichts der bekannten Umstände nicht zumutbar und
angemessen. Der Zwang zu wöchentlicher Präsenz wegen fünf Lektionen käme einer
massiven Einschränkung gleich und würde die Übernahme von etlichen Aufträgen
nicht mehr zulassen und auch einen Aufenthalt im Ausland über mehrere Wochen
oder Monate ausschliessen.
4.3.3
Die Berufsschule C bot dem Beschwerdeführer verschiedene Lektionen und Aufgaben
an. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 wurde ihm die Übernahme eines
Stützkurses in Bereich H jeweils am Samstag von 7.20 bis 12.05 Uhr, beginnend
am 2. November 2013, angeboten. Ferner kämen F- und/oder G-Lektionen im
ordentlichen Unterricht der Berufsmittelschulklassen infrage. Diese seien
allerdings über die Wochentage verzettelt und an bisherige Lehrpersonen
vergeben, weshalb eine neue Beauftragung frühestens per Semesterwechsel im
Januar 2014 möglich wäre. Der Beschwerdeführer würde dann mindestens an zwei
Tagen für jeweils zwei bis drei Lektionen eingesetzt. Als Alternative komme
auch Projektarbeit infrage. So habe die Berufsschule Auflagen vom
Datenschutzbeauftragten bekommen, welche umgesetzt werden müssten.
Weil diese Lektionen bzw. Aufgaben vom Beschwerdeführer
abgelehnt wurden, bot ihm die Berufsschule C mit Schreiben vom 11. März
2014.
weitere Lektionen an: drei Wochenlektionen H für J jeweils am Dienstag von
7.20
bis 10.15 Uhr und drei Wochenlektionen H für K jeweils am Dienstag von 13.05
bis 15.45 Uhr. Auch diese Lektionen wies der Beschwerdeführer ab mit dem
Hinweis, wöchentliche Einsätze seien ihm nicht zumutbar.
4.3.4
Vollbeschäftigte Lehrpersonen an Gewerblich-Industriellen und
Kaufmännischen Berufsschulen sind verpflichtet, 26 Lektionen zu erteilen
(§ 14 Abs. 1 lit. c MBVVO), wobei auch Teilpensen möglich sind
(vgl. § 9 MBVO, § 15 MBVVO). Üblicherweise finden diese Lektionen
wöchentlich statt. § 16 Abs. 1 MBVVO geht von 39 Wochen
Unterricht pro Jahr aus. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, ihre Ferien in der
unterrichtsfreien Zeit zu beziehen. Eine Anstellung lediglich für Blockkurse
ist grundsätzlich nicht vorgesehen; ebenso wenig längere (private)
Abwesenheiten und Auslandaufenthalte während des Schuljahrs. Auch bei einer
Lehrperson mit einem nur kleinen Teilpensum ist damit grundsätzlich vorgesehen,
dass diese wöchentlich stattfindende Kurse während des Schuljahrs unterrichtet.
4.3.5
Eine den oben genannten Grundsätzen entgegenstehende Regelung der
Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers ist der Anstellungsverfügung vom 7. Januar
2009.
nicht zu entnehmen. Es ist deshalb fraglich, ob der Beschwerdeführer davon
ausgehen durfte, lediglich für Blockunterricht eingesetzt zu werden. Wie die
Vorinstanz zu Recht erwogen hat, gehört zu den Aufgaben der Schulleitung
insbesondere die Planung und Festlegung der Pensen sowie der Einsätze der
einzelnen Lehrpersonen. Dabei hat sie im Rahmen der arbeitgeberischen
Fürsorgepflicht auf die Bedürfnisse der Lehrpersonen Rücksicht zu nehmen, aber
auch einen reibungslosen Ablauf des Schulbetriebs zu gewährleisten (vgl.
§ 17 MBVVO). Ein Anspruch, nur an bestimmten Tagen, Zeiten oder in
bestimmten Intervallen zu unterrichten, besteht nicht. Selbst wenn aber
Blockstunden vereinbart worden wären, stünde dies einer zumutbaren Änderung der
Unterrichtszeiten nicht entgegen.
4.3.6
Die Berufsschule C hat durchaus versucht, den persönlichen Verhältnissen
des Beschwerdeführers gerecht zu werden, und hat ihm sowohl Lektionen an
Randzeiten (Samstag), komprimiert an einem Tag der Woche (Dienstag), F-
und/oder G-Lektionen im ordentlichen Unterricht ab dem nächsten Semesterbeginn
sowie Projektarbeit angeboten. Weshalb sämtliche dieser angebotenen Lektionen
bzw. Arbeiten nicht mit der freiberuflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers
vereinbar sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher
erläutert. Den Akten ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
zusammen mit seiner Ehefrau Bildungsprojekte leitet, Lehrmittel entwickelt und
Beratungen im Bildungsbereich tätigt. Diese Tätigkeiten schliessen eine
Koordination mit einer wöchentlichen nebenberuflichen Lehrtätigkeit jedoch
nicht per se aus. Freilich hätte dem Beschwerdeführer eine angemessene
Übergangsfrist zur weiteren Planung gewährt werden müssen. Ausser einem
Auslandaufenthalt von November 2013 bis Januar 2014 in I sind jedoch keine
konkreten Verpflichtungen des Beschwerdeführers ersichtlich, die einer (auch
kurzfristigen) Übernahme wöchentlicher Lektionen entgegengestanden hätten.
Nachdem der Beschwerdeführer jedoch von vornherein die Übernahme wöchentlicher
Lektionen – auch noch im März 2014, das heisst nach dem Auslandaufenthalt
– ablehnte, kann offenbleiben, ob ihm mehr Vorlaufzeit hätte eingeräumt
werden müssen. Was schliesslich den Wunsch des Beschwerdeführers nach mehr
Flexibilität bei seiner Zeiteinteilung betrifft, ist dies kein objektiver
Grund, eine ihm angebotene Stelle als unzumutbar abzulehnen.
4.3.7
Im Übrigen entsprechen die angebotenen Lektionen im Bereich H der
Ausbildung des Beschwerdeführers in den Fächern F und G. Der Lohn des
Beschwerdeführers wie auch sein Arbeitsort in C wären sodann unverändert
geblieben.
4.3.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer anstelle des Kurses E andere zumutbare Lektionen bzw. Arbeiten
angeboten hatte, welche der Beschwerdeführer ablehnte. Die Kündigung aus
betrieblichen Gründen war damit rechtmässig. Eine Entschädigung nach § 18 Abs. 3 PG ist nicht geschuldet.
5.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 PG haben Angestellte
mit wenigstens 5 Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung
des Staats und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch auf eine
Abfindung, sofern sie mindestens 35 Jahre alt sind.
Die Auflösung des Dienstverhältnisses ist dann unverschuldet,
wenn sie auf Gründe zurückzuführen ist, welche nicht von der oder dem
Angestellten zu vertreten sind (vgl. dazu RB 2001 Nr. 114; VGr,
29.
August 2001, PB.2001.00011 [= ZBl 102/2001, S. 581 ff.],
E. 7d, auch zum Folgenden). Typische Fälle sind die Aufhebung der Stelle
oder der Tatbestand, dass der oder die Angestellte die gewachsenen
Anforderungen einer Stelle aufgrund mangelnder Eignung nicht mehr erfüllen kann
(Fritz Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter
Helbling/Thomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern
1999, S. 49 ff., 70). Eng mit dem Verschulden zusammenhängend – ohne
aber die dargestellte begriffliche Definition des Verschuldens zu erfüllen – sind
Situationen, in denen den Arbeitnehmenden zwar gekündigt werden muss, ihnen
aber eine zumutbare Stelle angeboten oder vermittelt wird, welche die
Angestellten nicht annehmen (Weisung des Regierungsrates zum Gesetz über die
Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die Verselbständigung der
Versicherungskasse für das Staatspersonal, ABl 2013-12-27 zu § 24b Abs. 1 PG, auch zum Folgenden). In solchen Konstellationen ist die
Abfindung in Anwendung von § 17 Abs. 3 VVO um jenes Einkommen zu
kürzen, das mit der zumutbaren Stelle hätte erzielt werden können. Mit anderen
Worten wird die Verletzung der Schadenminderungspflicht, die eine
Konkretisierung der allgemeinen Treuepflicht von § 49 PG darstellt, durch
die Mitarbeitenden geahndet (vgl. auch die Weisung des Regierungsrats zur
Änderung der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 6. Dezember 2005,
ABl 2005, 1550 ff., 1552).
Die Stelle des Beschwerdeführers wurde aufgrund betrieblicher
Gründe aufgehoben, woran ihn keine Schuld trifft. Weil die Übernahme der vom
Beschwerdegegner angebotenen wöchentlichen Lektionen zumutbar und dem
Beschwerdeführer aufgrund der persönlichen Verhältnisse objektiv möglich war,
ist er seiner Schadenminderungspflicht indes nicht nachgekommen. Zudem lässt
sich fragen, ob in dieser Konstellation nicht gar von einer verschuldeten
Kündigung zu sprechen wäre. Jedenfalls fällt eine Abfindung gemäss § 17 Abs. 3 VVO vollumfänglich weg, da der Lohn des Beschwerdeführers für die
neu zugewiesenen Lektionen gleichgeblieben wäre. Ein Anspruch auf eine
Dispositiv
Abfindung ist demnach zu verneinen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass mit dem
Schulleiter der Berufsschule C eine Entlassung altershalber vereinbart worden
sei bzw. er sich auf eine entsprechende Zusicherung habe verlassen dürfen.
6.2 Die
Entlassung altershalber richtete sich im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Kündigungsverfügung nach den Statuten der Versicherungskasse für
das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 (BVK-Statuten; § 16 Abs. 2 VVO in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung). Eine Entlassung
altershalber erfolgte grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Voll-endung des 65. Altersjahres.
Der Staat war indessen berechtigt, versicherte Personen nach Ablauf der
Probezeit ab vollendetem 58. Altersjahr ohne deren Verschulden
altershalber zu entlassen, falls sachlich ausreichende Gründe dies
rechtfertigten. Bei betrieblichen Restrukturierungen konnte die Entlassung
altershalber bereits ab vollendetem 55. Altersjahr erfolgen (§ 10 Abs. 1 BVK-Statuten). Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses in
gegenseitigem Einvernehmen war der Entlassung altershalber gleichgestellt
(§ 10 Abs. 2 BVK-Statuten).
Wie die Vorinstanz sodann korrekt ausgeführt hat, wurden im
Zusammenhang mit der Überführung der BVK in eine privatrechtliche Stiftung auf
den 1. Januar 2014 unter anderem auch die sich damals noch in den Statuten
der BVK befindenden personalrechtlichen Bestimmungen in das Personalrecht des
Kantons Zürich über- und das kantonale Personalrecht entsprechend nachgeführt
(Gesetz über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die
Verselbständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom
20. Oktober 2014, in Kraft seit 1. Mai 2015 [OS 70, 83]). Mit
der Nachführung des Personalgesetzes im Hinblick auf die Verselbständigung der
BVK wurden bestehende Regelungen von den BVK-Statuten ins Personalgesetz überführt.
Es erfolgten keine bzw. nur geringfügige materielle Änderungen. Die Bestimmung
von § 24b Abs. 1 des nachgeführten Personalgesetzes vom 27. September
1998 entspricht ihrem Gehalt nach den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1, 10a
Abs. 1 und 10b Abs. 1 und 2 der BVK-Statuten. Im Sinn einer
Nachführung wurde die Bestimmung darüber hinaus unter Berücksichtigung der
bisherigen Praxis zu den §§ 10 und 11 der BVK-Statuten ergänzt. Für eine Entlassung altershalber war somit (sowohl vor als auch nach
der Verselbständigung der BVK) vorausgesetzt, dass die Entlassung nicht auf ein
Verschulden des oder der Angestellten zurückzuführen ist. Zudem bestand bzw.
besteht auch im Rahmen
der Entlassung altershalber eine Schadensminderungspflicht. Ist der oder dem
Mitarbeitenden – wie vorliegend – eine zumutbare Stellung angeboten oder vermittelt und
von dieser oder diesem ausgeschlagen worden, handelt es sich um eine normale
Kündigung durch den Kanton, die keine Ergänzung der Spargutschriften auslöst (vgl.
zum Ganzen ABl 2013-12-27 zu § 24b Abs. 1 PG).
6.3 Das
Arbeitsverhältnis kann in gegenseitigem Einvernehmen abweichend von den
Bestimmungen des Gesetzes aufgelöst werden (§ 23 Abs. 1 PG). Das
Gesetz lässt somit grundsätzlich Raum für Aufhebungsverträge und sieht zudem
einen erheblichen Ermessensspielraum vor, der einen Grund für die Wahl der
Vertragsform bietet. Die Praxis geht daher davon aus, die vertragliche
Auflösung eines mit Verfügung begründeten Arbeitsverhältnisses sei zulässig
(VGr, 27. Mai 2015, VB.2014.00359, E. 7.3). Verwaltungsrechtliche
Verträge entstehen durch übereinstimmende Willensäusserung. In der Lehre wird
die Auffassung vertreten, verwaltungsrechtliche Verträge bedürften zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 34 Rz. 3; August Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege,
Zürich etc. 2005, § 5 Rz. 12; Pierre Moor/Etienne
Poltier, Droit administratif, Vol. II, 3. A., Bern 2011, S. 462; Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, 4. A.,
Basel 1992, N. 1523; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 209;
André Grisel, Traité de droit administratif, Vol. I, Neuchâtel 1984, S. 453).
Begründet wird dies zum einen mit der Rechtssicherheit und zum anderen damit,
dass für Verfügungen ebenfalls die Schriftform gelte und nicht einzusehen sei,
weshalb dies für Verträge, deren Tragweite häufig bedeutend sei, anders sein
solle. Das Verwaltungsgericht hat dem im Grundsatz ebenfalls beigepflichtet,
allerdings die Gültigkeit des Vertrags etwa bejaht, wenn der Private das
schriftlich vorliegende Angebot des Gemeinwesens konkludent angenommen hatte (zum
Ganzen VGr, 30. September 2015, VB.2014.00739, E. 4.2 – 28. August
2012, VB.2012.00045, E. 4.2 – 20. September 2001, VR.2001.00001,
E. 3b; vgl. zur Schriftlichkeit der Kündigung § 18 Abs. 1
Satz 1 PG sowie der Freistellung § 15 Abs. 3 VVO).
Hier liegt weder ein schriftlicher Aufhebungsvertrag vor noch
ein konkludent angenommenes schriftliches Angebot der Berufsschule C bzw. des
Beschwerdegegners für einen Aufhebungsvertrag. Einem allfälligen
Aufhebungsvertrag fehlte es deshalb bereits an einem Gültigkeitserfordernis.
6.4 Schliesslich
kann sich der Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich auf den Vertrauensschutz
berufen.
6.4.1 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verankerte Grundsatz von
Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Vertrauensschutz, sofern
die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme
schützenswerten Vertrauens erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören in
erster Linie das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Betätigung des
Vertrauens in der Weise, dass die betroffene Person gestützt darauf
Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht
werden können (Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 624 ff.; statt vieler BGE 143 V 95 E. 3.6.2, und BGr, 12. Juni 2018, 2C_199/2017, E. 3.3 f., je mit
Hinweisen). Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert
sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. zur
letztgenannten Voraussetzung auch Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im
öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 112 f.; René
Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I,
Bern 2012, Rz. 2085 ff. mit Hinweisen).
6.4.2
Geschützt werden nur Personen, die sich gutgläubig auf die sich als
fehlerhaft erweisende Auskunft oder Zusage verlassen, das heisst den Mangel
nicht kennen oder diesen auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten
erkennen können (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 656; Weber-Dürler,
S. 211). Die Behörde, welche die Vertrauensgrundlage schuf, muss dafür
zuständig gewesen sein. Dabei genügt es, dass die bzw. der Private in guten
Treuen annehmen durfte, die vertrauenerweckende Behörde sei zuständig. Soweit
nicht eine besondere Regelung vorliegt, schliesst die Kompetenz zum Entscheid
auch diejenige zur Zusicherung und Auskunft ein (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 676). Die Zusicherung muss schliesslich vorbehaltslos erteilt worden
sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 682).
6.4.3 Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt (auf die Erwägungen
kann vollumfänglich verwiesen werden: § 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), beschliesst die Schulkommission über
Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen mit unbefristeter Anstellung, wobei
die Schulleitung der Schulkommission Antrag stellt (§ 11 Abs. 6 lit. g EG BBG [der § 11 Abs. 5 lit. g EG BGG in der bis zum
31. Juli 2014 geltenden Fassung entspricht] in Verbindung mit § 12 Abs. 4 lit. g EG BGG). Die Schulleitung der Berufsschule C war
demnach nicht für den Entscheid über eine einvernehmliche Auflösung des
Arbeitsverhältnisses zuständig. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer, der während rund zehn Jahren Mitglied von Schulleitungen und
insbesondere Rektor der Berufsschule C war, davon Kenntnis hatte, dass nicht
die Schulleitung, sondern die Schulkommission für den Entscheid zuständig ist.
Aus der
E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Schulleiter und dem Beschwerdeführer ist
sodann ersichtlich, dass die Schulleitung eine "eventuelle
Altersentlassung durch die Schule" in Abklärung gegeben hat. Dass eine
solche vorbehaltslos zugesichert worden ist, kann den Akten hingegen nicht
entnommen werden. Wie gezeigt wurde, hat das Mittelschul- und Berufsbildungsamt
im August 2013 zu Recht interveniert und auf die Voraussetzungen für eine
Entlassung altershalber hingewiesen.
Schliesslich ist
auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf eine Zusicherung
irgendwelche Dispositionen getätigt hätte, welche sich nicht mehr rückgängig
machen liessen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erweist sich
als rechtmässig. Der Beschwerdeführer hat weder Anspruch auf eine Entschädigung gemäss § 18 Abs. 3 PG noch
auf eine Abfindung gemäss § 26 PG. Eine Rückweisung an die Vorinstanz
erübrigt sich.
8.
Bei personalrechtlichen Angelegenheiten ist das
verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-
kostenfrei (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird
hier überschritten (vgl. oben E. 2.3), weshalb im vorliegenden
Beschwerdeverfahren Kosten zu erheben sind. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist
als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 4'560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
6. Mitteilung an …