Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00757

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00757

12. März 2020Deutsch21 min

(URT.2020.21548)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2018.00757

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. März 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Alexandra Altherr Müller.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich, vertreten durch die Berufsschule C,

Beschwerdegegner,

betreffend

Kündigung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1953, war als Rektor der Berufsschule C tätig,

bis er per 31. August 2009 in dieser Funktion zurücktrat. Mit Verfügung

vom 7. Januar 2009 wurde er per 1. September 2009 als

Berufsschullehrperson Weiterbildung für das Fach D bei der Berufsschule C angestellt.

Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 kündigte die Schulkommission auf Antrag

der Schulleitung das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2015.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 28. Juli 2014 Rekurs an die

Bildungsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der

Kündigungsverfügung, die Ausrichtung einer Entschädigung sowie einer Abfindung.

Das Arbeitsverhältnis sei vereinbarungsgemäss in gegenseitigem Einvernehmen zu

beenden. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Schulkommission

der Berufsschule C zur Begründung zu überweisen. Die Bildungsdirektion wies den

Rekurs mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 ab.

III.

A

liess am 26. November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen

und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der

Bildungsdirektion aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Gutheissung

zurückzuweisen. Die Bildungsdirektion reichte am 5. Dezember 2018 die

Akten ein und teilte ihren Verzicht auf Vernehmlassung mit. Die Schulkommission

verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von

Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der

Bildungsdirektion über Anordnungen der Schulkommission einer kantonalen

Berufsfachschule etwa betreffend die Entlassung einer Lehrperson ist es nach

§ 41 ff. VRG zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Kündigung sei missbräuchlich gewesen. Er

verlangt eine in der Höhe nicht weiter quantifizierte Entschädigung sowie eine

Abfindung. Das Arbeitsverhältnis solle zudem wie vereinbart in gegenseitigem

Einvernehmen aufgelöst werden.

2.2

Für

Lehrkräfte an kantonalen Berufsfachschulen gelten die Bestimmungen des

kantonalen Personalgesetzes, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen

(§ 1 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG,

LS 177.10]; ferner § 14 Abs. 3 des [kantonalen] Einführungsgesetzes

vom 14. Januar 2008 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung [EG BBG,

LS 413.31]). Weder die Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom

7.

April 1999 (MBVO; LS 413.111) noch die Mittel- und

Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 (MBVVO; LS 413.112)

regeln den Kündigungsschutz, weshalb das Personalgesetz und seine

Ausführungsbestimmungen zur Anwendung gelangen.

2.3

Erweist

sich eine Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt und

wird die entlassene Person nicht wieder eingestellt, ist eine Entschädigung bis

zu einem Betrag von 6 Monatslöhnen festzusetzen (Art. 18 Abs. 3

Satz 1 PG in Verbindung mit Art. 336a Abs. 2 Obligationenrecht

[OR, SR 220]). Bei einer anrechenbaren

Dienstzeit zwischen 24 und 28 Jahren und einem Alter ab 60 Jahren beträgt

eine Abfindung zwischen 10 und höchstens 14 Monaten (§ 16 g

Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO,

LS 177.111]). Bei einer Entlassung altershalber würde sodann der

Beschwerdegegner sämtliche Spargutschriften von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite

bis zum vollendeten 65. Altersjahr mit einer Einmaleinlage in die

Vorsorgeeinrichtung ausfinanzieren (vgl. § 16 der Statuten der Versicherungskasse

für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 [BVK-Statuten] in der bis zum

31.

August 2014 gültigen Fassung [LS 177.21], Art. 31 des

Vorsorgereglements der BVK in der ab 1. September 2014 gültigen Fassung).

Bei einem Bruttolohn des Beschwerdeführers von Fr. 31'581.- pro Jahr

beläuft sich der Streitwert damit jedenfalls auf über Fr. 20'000.-, sodass

die vorliegende Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt.

3.

Die Kündigungsverfügung beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer trat per 31. August 2009 als Rektor

der Berufsschule C zurück, sollte aber weiterhin als Berufsschullehrperson

Weiterbildung für das Fach D beschäftigt werden mit einem zugesicherten

Beschäftigungsgrad von 19,23 % (5/26 Wochenlektionen). Ab dem

21.

Juli 2009 wurde infolge der altersbedingten Reduktion der

Pflichtlektionenzahl der zugesicherte Beschäftigungsgrad auf 20,833 %

(5/24 Wochenlektionen) geändert.

Der Beschwerdeführer hätte den Kurs E übernehmen sollen.

Einen derartigen Kurs hatte er im Jahr 2008 konzipiert und durchgeführt. Im

Jahr 2009 und in den Folgejahren kam ein solcher Kurs indes mangels Nachfrage

nicht mehr zustande. Das Arbeitsverhältnis wurde dennoch aufrechterhalten, und

die Wochenlektionen wurden vom Stundenkonto des Beschwerdeführers abgezogen,

welches per 31. August 2009 einen Stand von 710,25 Lektionen aufwies.

Zunächst wurden 5 Wochenlektionen angerechnet; ab dem Frühjahrssemester

2013.

wurde der Beschäftigungsgrad auf 8 Wochenlektionen erhöht. Der

Beschwerdeführer hatte mit E-Mail vom 8. Februar 2013 die Schulleitung um

Einleitung einer Entlassung altershalber gebeten und hatte die Erhöhung des

Beschäftigungsgrads vorgeschlagen, um das Stundenkonto schneller abzubauen. Per

31.

August 2013 war das Stundenkonto aufgebraucht. Die Schulleitung hatte

in der Zwischenzeit die Möglichkeit einer Entlassung altershalber beim

Mittelschul- und Berufsbildungsamt abgeklärt. Dieses teilte dem Rektor der

Berufsschule C mit Schreiben vom 15. August 2013 mit, dass es zumutbar

sei, A ersatzweise andere Lektionen aus den Fachbereichen F und G zuzuteilen.

Der Beschwerdeführer wies am 27. August 2013 unter

anderem darauf hin, dass er aufgrund seiner freiberuflichen Tätigkeit darauf

angewiesen sei, in Blöcken zu unterrichten und die Lehrtätigkeit längerfristig planen

zu können. Mit E-Mail vom 2. Oktober 2013 bot ihm der Rektor der

Berufsschule C an, einen Stützkurs im Fachbereich H jeweils am Samstagvormittag

zu übernehmen. Zudem wurden weitere Vorschläge gemacht wie die Übernahme von F-

und/oder G-Lektionen ab Januar 2014 oder von Projektarbeiten. Weil der

Beschwerdeführer diese Angebote mit E-Mail vom 5. Oktober 2013 abwies,

forderte das Rektorat der Berufsschule C diesen mit Einschreiben vom 11. März

2014.

zur Arbeitsleistung auf und bot ihm die Übernahme von sechs

Wochenlektionen H mit sofortigem Antritt an. Seit 1. September 2013 hätten

sich über 100 Minuslektionen kumuliert. Mit Schreiben vom 20. März

2014.

lehnte der Beschwerdeführer die Übernahme der angebotenen wöchentlichen

Lektionen ab. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 25. April 2014, welches

der Beschwerdeführer am 2. Mai 2014 in Anspruch nahm, kündigte die

Schulkommission auf Antrag der Schulleitung mit Verfügung vom 26. Juni 2014

per Ende Februar 2015.

4.

4.1

Nach

§ 18 Abs. 2 PG darf die Kündigung

durch den Staat nicht missbräuchlich sein und setzt sie einen sachlich

zureichenden Grund voraus. Ein sachlich zureichender Kündigungsgrund besteht

nach § 16 Abs. 1 lit. b VVO namentlich, wenn die von der

arbeitnehmenden Person bekleidete Stelle aus organisatorischen oder

wirtschaftlichen Gründen aufgehoben wird und eine andere zumutbare Stelle nicht

angeboten werden kann oder abgelehnt wird.

Letztere Voraussetzung ist Ausfluss des allgemeinen

verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit staatlichen

Handelns. Die arbeitgeberseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellt für

die meisten betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen

schwerwiegenden Eingriff dar. Gerade bei betrieblichen Massnahmen, welche

keinen quantitativen Beschäftigungsabbau zur Folge haben, ist daher unter dem

Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie

die Auflösung von Arbeitsverhältnissen erfordern oder bisherigen Angestellten

nicht etwa eine Aufgabe im veränderten Rahmen übertragen werden kann, für die

sie sich eignen (vgl. auch § 16b Abs. 2 VVO; zum Ganzen Urs Steimen,

Kündigungen aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen bzw. wegen

Stellenaufhebung durch öffentliche Arbeitgeber, ZBl 105/2004,

S. 644 ff., 652–658).

4.2

Vorliegend

ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer aus betrieblichen Gründen gekündigt

wurde. Der Beschwerdeführer wurde per 1. September 2009 als

Berufsschullehrperson Weiterbildung eingestellt. Der von ihm zu unterrichtende Kurs

E kam jedoch ab dem Jahr 2009 nicht mehr zustande. Seit seiner Anstellung als Berufsschullehrperson

Weiterbildung erteilte der Beschwerdeführer bis zur Kündigung seines

Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2015 nie Unterricht.

4.3

Umstritten

ist demgegenüber, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer anstelle des Kurses

E andere zumutbare Lektionen bzw. Arbeiten angeboten hat.

4.3.1

Die Zumutbarkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den

rechtsanwendenden Instanzen unter Berücksichtigung aller relevanten

Rechtsnormen im Einzelfall zu konkretisieren ist. Auf der einen Seite stehen

dabei das Weisungsrecht des Arbeitgebers und die Treuepflicht der

öffentlich-rechtlichen Angestellten, auf der anderen Seite die

Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmenden (VGr, 6. November 2002, PB.2002.00020,

E. 2d/aa). Bei der Auslegung kann auf die Praxis zur Zumutbarkeit bei

Versetzungen zurückgegriffen werden. In § 28 Abs. 2 PG (in Kraft seit

1.

Mai 2015) wurde die bestehende Praxis zur Zumutbarkeit der Versetzung

gesetzlich verankert. Eine Versetzung gilt als zumutbar, wenn die neue Funktion

bzw. die neue Stelle der Ausbildung, der bisherigen Tätigkeit und den Fähigkeiten

der betroffenen Person entspricht (lit. a). Eine Herabsetzung des

Bruttogehalts, sei dies infolge einer Tiefereinreihung oder einer Herabsetzung

des Beschäftigungsgrads, sowie ein neuer bzw. längerer Arbeitsweg müssen unter

Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse vertretbar sein (lit. b). Damit

verbieten sich Versetzungen, welche es den Arbeitnehmenden nicht mehr erlauben,

ihre erworbenen Fähigkeiten zur Anwendung zu bringen. Davon ist etwa dann

auszugehen, wenn die neue Tätigkeit nur noch wenig oder nichts mehr mit der bisherigen

zu tun hat. Unzumutbar kann es aber auch sein, wenn die bisherigen

Zuständigkeiten und Kompetenzen einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers

in einem solchen Mass beschnitten werden, dass – von aussen betrachtet

– eine wesentliche Abwertung gegenüber der bisherigen Funktion vorliegt (zum

Ganzen VGr, 1. Juli 2017, VB.2016.00386, E. 3.2).

4.3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich anlässlich seines

Rücktritts als Rektor der Berufsschule C beruflich und privat neu ausgerichtet

habe. Aufgrund seiner freiberuflichen Tätigkeit und längerfristigen

Auslandaufenthalte sei stets klar gewesen, dass für ihn nur Blockunterricht infrage

komme. Bei einem Pensum von knapp 20 % sei die Übernahme anderer Lektionen

im Wochenintervall angesichts der bekannten Umstände nicht zumutbar und

angemessen. Der Zwang zu wöchentlicher Präsenz wegen fünf Lektionen käme einer

massiven Einschränkung gleich und würde die Übernahme von etlichen Aufträgen

nicht mehr zulassen und auch einen Aufenthalt im Ausland über mehrere Wochen

oder Monate ausschliessen.

4.3.3

Die Berufsschule C bot dem Beschwerdeführer verschiedene Lektionen und Aufgaben

an. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 wurde ihm die Übernahme eines

Stützkurses in Bereich H jeweils am Samstag von 7.20 bis 12.05 Uhr, beginnend

am 2. November 2013, angeboten. Ferner kämen F- und/oder G-Lektionen im

ordentlichen Unterricht der Berufsmittelschulklassen infrage. Diese seien

allerdings über die Wochentage verzettelt und an bisherige Lehrpersonen

vergeben, weshalb eine neue Beauftragung frühestens per Semesterwechsel im

Januar 2014 möglich wäre. Der Beschwerdeführer würde dann mindestens an zwei

Tagen für jeweils zwei bis drei Lektionen eingesetzt. Als Alternative komme

auch Projektarbeit infrage. So habe die Berufsschule Auflagen vom

Datenschutzbeauftragten bekommen, welche umgesetzt werden müssten.

Weil diese Lektionen bzw. Aufgaben vom Beschwerdeführer

abgelehnt wurden, bot ihm die Berufsschule C mit Schreiben vom 11. März

2014.

weitere Lektionen an: drei Wochenlektionen H für J jeweils am Dienstag von

7.20

bis 10.15 Uhr und drei Wochenlektionen H für K jeweils am Dienstag von 13.05

bis 15.45 Uhr. Auch diese Lektionen wies der Beschwerdeführer ab mit dem

Hinweis, wöchentliche Einsätze seien ihm nicht zumutbar.

4.3.4

Vollbeschäftigte Lehrpersonen an Gewerblich-Industriellen und

Kaufmännischen Berufsschulen sind verpflichtet, 26 Lektionen zu erteilen

(§ 14 Abs. 1 lit. c MBVVO), wobei auch Teilpensen möglich sind

(vgl. § 9 MBVO, § 15 MBVVO). Üblicherweise finden diese Lektionen

wöchentlich statt. § 16 Abs. 1 MBVVO geht von 39 Wochen

Unterricht pro Jahr aus. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, ihre Ferien in der

unterrichtsfreien Zeit zu beziehen. Eine Anstellung lediglich für Blockkurse

ist grundsätzlich nicht vorgesehen; ebenso wenig längere (private)

Abwesenheiten und Auslandaufenthalte während des Schuljahrs. Auch bei einer

Lehrperson mit einem nur kleinen Teilpensum ist damit grundsätzlich vorgesehen,

dass diese wöchentlich stattfindende Kurse während des Schuljahrs unterrichtet.

4.3.5

Eine den oben genannten Grundsätzen entgegenstehende Regelung der

Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers ist der Anstellungsverfügung vom 7. Januar

2009.

nicht zu entnehmen. Es ist deshalb fraglich, ob der Beschwerdeführer davon

ausgehen durfte, lediglich für Blockunterricht eingesetzt zu werden. Wie die

Vorinstanz zu Recht erwogen hat, gehört zu den Aufgaben der Schulleitung

insbesondere die Planung und Festlegung der Pensen sowie der Einsätze der

einzelnen Lehrpersonen. Dabei hat sie im Rahmen der arbeitgeberischen

Fürsorgepflicht auf die Bedürfnisse der Lehrpersonen Rücksicht zu nehmen, aber

auch einen reibungslosen Ablauf des Schulbetriebs zu gewährleisten (vgl.

§ 17 MBVVO). Ein Anspruch, nur an bestimmten Tagen, Zeiten oder in

bestimmten Intervallen zu unterrichten, besteht nicht. Selbst wenn aber

Blockstunden vereinbart worden wären, stünde dies einer zumutbaren Änderung der

Unterrichtszeiten nicht entgegen.

4.3.6

Die Berufsschule C hat durchaus versucht, den persönlichen Verhältnissen

des Beschwerdeführers gerecht zu werden, und hat ihm sowohl Lektionen an

Randzeiten (Samstag), komprimiert an einem Tag der Woche (Dienstag), F-

und/oder G-Lektionen im ordentlichen Unterricht ab dem nächsten Semesterbeginn

sowie Projektarbeit angeboten. Weshalb sämtliche dieser angebotenen Lektionen

bzw. Arbeiten nicht mit der freiberuflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers

vereinbar sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher

erläutert. Den Akten ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

zusammen mit seiner Ehefrau Bildungsprojekte leitet, Lehrmittel entwickelt und

Beratungen im Bildungsbereich tätigt. Diese Tätigkeiten schliessen eine

Koordination mit einer wöchentlichen nebenberuflichen Lehrtätigkeit jedoch

nicht per se aus. Freilich hätte dem Beschwerdeführer eine angemessene

Übergangsfrist zur weiteren Planung gewährt werden müssen. Ausser einem

Auslandaufenthalt von November 2013 bis Januar 2014 in I sind jedoch keine

konkreten Verpflichtungen des Beschwerdeführers ersichtlich, die einer (auch

kurzfristigen) Übernahme wöchentlicher Lektionen entgegengestanden hätten.

Nachdem der Beschwerdeführer jedoch von vornherein die Übernahme wöchentlicher

Lektionen – auch noch im März 2014, das heisst nach dem Auslandaufenthalt

– ablehnte, kann offenbleiben, ob ihm mehr Vorlaufzeit hätte eingeräumt

werden müssen. Was schliesslich den Wunsch des Beschwerdeführers nach mehr

Flexibilität bei seiner Zeiteinteilung betrifft, ist dies kein objektiver

Grund, eine ihm angebotene Stelle als unzumutbar abzulehnen.

4.3.7

Im Übrigen entsprechen die angebotenen Lektionen im Bereich H der

Ausbildung des Beschwerdeführers in den Fächern F und G. Der Lohn des

Beschwerdeführers wie auch sein Arbeitsort in C wären sodann unverändert

geblieben.

4.3.8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer anstelle des Kurses E andere zumutbare Lektionen bzw. Arbeiten

angeboten hatte, welche der Beschwerdeführer ablehnte. Die Kündigung aus

betrieblichen Gründen war damit rechtmässig. Eine Entschädigung nach § 18 Abs. 3 PG ist nicht geschuldet.

5.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 PG haben Angestellte

mit wenigstens 5 Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung

des Staats und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch auf eine

Abfindung, sofern sie mindestens 35 Jahre alt sind.

Die Auflösung des Dienstverhältnisses ist dann unverschuldet,

wenn sie auf Gründe zurückzuführen ist, welche nicht von der oder dem

Angestellten zu vertreten sind (vgl. dazu RB 2001 Nr. 114; VGr,

29.

August 2001, PB.2001.00011 [= ZBl 102/2001, S. 581 ff.],

E. 7d, auch zum Folgenden). Typische Fälle sind die Aufhebung der Stelle

oder der Tatbestand, dass der oder die Angestellte die gewachsenen

Anforderungen einer Stelle aufgrund mangelnder Eignung nicht mehr erfüllen kann

(Fritz Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter

Helbling/Thomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern

1999, S. 49 ff., 70). Eng mit dem Verschulden zusammenhängend – ohne

aber die dargestellte begriffliche Definition des Verschuldens zu erfüllen – sind

Situationen, in denen den Arbeitnehmenden zwar gekündigt werden muss, ihnen

aber eine zumutbare Stelle angeboten oder vermittelt wird, welche die

Angestellten nicht annehmen (Weisung des Regierungsrates zum Gesetz über die

Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die Verselbständigung der

Versicherungskasse für das Staatspersonal, ABl 2013-12-27 zu § 24b Abs. 1 PG, auch zum Folgenden). In solchen Konstellationen ist die

Abfindung in Anwendung von § 17 Abs. 3 VVO um jenes Einkommen zu

kürzen, das mit der zumutbaren Stelle hätte erzielt werden können. Mit anderen

Worten wird die Verletzung der Schadenminderungspflicht, die eine

Konkretisierung der allgemeinen Treuepflicht von § 49 PG darstellt, durch

die Mitarbeitenden geahndet (vgl. auch die Weisung des Regierungsrats zur

Änderung der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 6. Dezember 2005,

ABl 2005, 1550 ff., 1552).

Die Stelle des Beschwerdeführers wurde aufgrund betrieblicher

Gründe aufgehoben, woran ihn keine Schuld trifft. Weil die Übernahme der vom

Beschwerdegegner angebotenen wöchentlichen Lektionen zumutbar und dem

Beschwerdeführer aufgrund der persönlichen Verhältnisse objektiv möglich war,

ist er seiner Schadenminderungspflicht indes nicht nachgekommen. Zudem lässt

sich fragen, ob in dieser Konstellation nicht gar von einer verschuldeten

Kündigung zu sprechen wäre. Jedenfalls fällt eine Abfindung gemäss § 17 Abs. 3 VVO vollumfänglich weg, da der Lohn des Beschwerdeführers für die

neu zugewiesenen Lektionen gleichgeblieben wäre. Ein Anspruch auf eine

Dispositiv

Abfindung ist demnach zu verneinen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass mit dem

Schulleiter der Berufsschule C eine Entlassung altershalber vereinbart worden

sei bzw. er sich auf eine entsprechende Zusicherung habe verlassen dürfen.

6.2 Die

Entlassung altershalber richtete sich im Zeitpunkt des Erlasses der

angefochtenen Kündigungsverfügung nach den Statuten der Versicherungskasse für

das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 (BVK-Statuten; § 16 Abs. 2 VVO in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung). Eine Entlassung

altershalber erfolgte grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Voll­-endung des 65. Altersjahres.

Der Staat war indessen berechtigt, versicherte Personen nach Ablauf der

Probezeit ab vollendetem 58. Altersjahr ohne deren Verschulden

altershalber zu entlassen, falls sachlich ausreichende Gründe dies

rechtfertigten. Bei betrieblichen Restrukturierungen konnte die Entlassung

altershalber bereits ab vollendetem 55. Altersjahr erfolgen (§ 10 Abs. 1 BVK-Statuten). Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses in

gegenseitigem Einvernehmen war der Entlassung altershalber gleichgestellt

(§ 10 Abs. 2 BVK-Statuten).

Wie die Vorinstanz sodann korrekt ausgeführt hat, wurden im

Zusammenhang mit der Überführung der BVK in eine privatrechtliche Stiftung auf

den 1. Januar 2014 unter anderem auch die sich damals noch in den Statuten

der BVK befindenden personalrechtlichen Bestimmungen in das Personalrecht des

Kantons Zürich über- und das kantonale Personalrecht entsprechend nachgeführt

(Gesetz über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die

Verselbständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom

20. Oktober 2014, in Kraft seit 1. Mai 2015 [OS 70, 83]). Mit

der Nachführung des Personalgesetzes im Hinblick auf die Verselbständigung der

BVK wurden bestehende Regelungen von den BVK-Statuten ins Personalgesetz überführt.

Es erfolgten keine bzw. nur geringfügige materielle Änderungen. Die Bestimmung

von § 24b Abs. 1 des nachgeführten Personalgesetzes vom 27. September

1998 entspricht ihrem Gehalt nach den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1, 10a

Abs. 1 und 10b Abs. 1 und 2 der BVK-Statuten. Im Sinn einer

Nachführung wurde die Bestimmung darüber hinaus unter Berücksichtigung der

bisherigen Praxis zu den §§ 10 und 11 der BVK-Statuten ergänzt. Für eine Entlassung altershalber war somit (sowohl vor als auch nach

der Verselbständigung der BVK) vorausgesetzt, dass die Entlassung nicht auf ein

Verschulden des oder der Angestellten zurückzuführen ist. Zudem bestand bzw.

besteht auch im Rahmen

der Entlassung altershalber eine Schadensminderungspflicht. Ist der oder dem

Mitarbeitenden – wie vorliegend – eine zumutbare Stellung angeboten oder vermittelt und

von dieser oder diesem ausgeschlagen worden, handelt es sich um eine normale

Kündigung durch den Kanton, die keine Ergänzung der Spargutschriften auslöst (vgl.

zum Ganzen ABl 2013-12-27 zu § 24b Abs. 1 PG).

6.3 Das

Arbeitsverhältnis kann in gegenseitigem Einvernehmen abweichend von den

Bestimmungen des Gesetzes aufgelöst werden (§ 23 Abs. 1 PG). Das

Gesetz lässt somit grundsätzlich Raum für Aufhebungsverträge und sieht zudem

einen erheblichen Ermessensspielraum vor, der einen Grund für die Wahl der

Vertragsform bietet. Die Praxis geht daher davon aus, die vertragliche

Auflösung eines mit Verfügung begründeten Arbeitsverhältnisses sei zulässig

(VGr, 27. Mai 2015, VB.2014.00359, E. 7.3). Verwaltungsrechtliche

Verträge entstehen durch übereinstimmende Willensäusserung. In der Lehre wird

die Auffassung vertreten, verwaltungsrechtliche Verträge bedürften zu ihrer

Gültigkeit der Schriftform (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 34 Rz. 3; August Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege,

Zürich etc. 2005, § 5 Rz. 12; Pierre Moor/Etienne

Poltier, Droit administratif, Vol. II, 3. A., Bern 2011, S. 462; Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, 4. A.,

Basel 1992, N. 1523; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 209;

André Grisel, Traité de droit administratif, Vol. I, Neuchâtel 1984, S. 453).

Begründet wird dies zum einen mit der Rechtssicherheit und zum anderen damit,

dass für Verfügungen ebenfalls die Schriftform gelte und nicht einzusehen sei,

weshalb dies für Verträge, deren Tragweite häufig bedeutend sei, anders sein

solle. Das Verwaltungsgericht hat dem im Grundsatz ebenfalls beigepflichtet,

allerdings die Gültigkeit des Vertrags etwa bejaht, wenn der Private das

schriftlich vorliegende Angebot des Gemeinwesens konkludent angenommen hatte (zum

Ganzen VGr, 30. September 2015, VB.2014.00739, E. 4.2 – 28. August

2012, VB.2012.00045, E. 4.2 – 20. September 2001, VR.2001.00001,

E. 3b; vgl. zur Schriftlichkeit der Kündigung § 18 Abs. 1

Satz 1 PG sowie der Freistellung § 15 Abs. 3 VVO).

Hier liegt weder ein schriftlicher Aufhebungsvertrag vor noch

ein konkludent angenommenes schriftliches Angebot der Berufsschule C bzw. des

Beschwerdegegners für einen Aufhebungsvertrag. Einem allfälligen

Aufhebungsvertrag fehlte es deshalb bereits an einem Gültigkeitserfordernis.

6.4 Schliesslich

kann sich der Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich auf den Vertrauensschutz

berufen.

6.4.1 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verankerte Grundsatz von

Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Vertrauensschutz, sofern

die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme

schützenswerten Vertrauens erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören in

erster Linie das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Betätigung des

Vertrauens in der Weise, dass die betroffene Person gestützt darauf

Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht

werden können (Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 624 ff.; statt vieler BGE 143 V 95 E. 3.6.2, und BGr, 12. Juni 2018, 2C_199/2017, E. 3.3 f., je mit

Hinweisen). Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert

sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. zur

letztgenannten Voraussetzung auch Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im

öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 112 f.; René

Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I,

Bern 2012, Rz. 2085 ff. mit Hinweisen).

6.4.2

Geschützt werden nur Personen, die sich gutgläubig auf die sich als

fehlerhaft erweisende Auskunft oder Zusage verlassen, das heisst den Mangel

nicht kennen oder diesen auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten

erkennen können (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 656; Weber-Dürler,

S. 211). Die Behörde, welche die Vertrauensgrundlage schuf, muss dafür

zuständig gewesen sein. Dabei genügt es, dass die bzw. der Private in guten

Treuen annehmen durfte, die vertrauenerweckende Behörde sei zuständig. Soweit

nicht eine besondere Regelung vorliegt, schliesst die Kompetenz zum Entscheid

auch diejenige zur Zusicherung und Auskunft ein (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 676). Die Zusicherung muss schliesslich vorbehaltslos erteilt worden

sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 682).

6.4.3 Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt (auf die Erwägungen

kann vollumfänglich verwiesen werden: § 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), beschliesst die Schulkommission über

Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen mit unbefristeter Anstellung, wobei

die Schulleitung der Schulkommission Antrag stellt (§ 11 Abs. 6 lit. g EG BBG [der § 11 Abs. 5 lit. g EG BGG in der bis zum

31. Juli 2014 geltenden Fassung entspricht] in Verbindung mit § 12 Abs. 4 lit. g EG BGG). Die Schulleitung der Berufsschule C war

demnach nicht für den Entscheid über eine einvernehmliche Auflösung des

Arbeitsverhältnisses zuständig. Es ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer, der während rund zehn Jahren Mitglied von Schulleitungen und

insbesondere Rektor der Berufsschule C war, davon Kenntnis hatte, dass nicht

die Schulleitung, sondern die Schulkommission für den Entscheid zuständig ist.

Aus der

E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Schulleiter und dem Beschwerdeführer ist

sodann ersichtlich, dass die Schulleitung eine "eventuelle

Altersentlassung durch die Schule" in Abklärung gegeben hat. Dass eine

solche vorbehaltslos zugesichert worden ist, kann den Akten hingegen nicht

entnommen werden. Wie gezeigt wurde, hat das Mittelschul- und Berufsbildungsamt

im August 2013 zu Recht interveniert und auf die Voraussetzungen für eine

Entlassung altershalber hingewiesen.

Schliesslich ist

auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf eine Zusicherung

irgendwelche Dispositionen getätigt hätte, welche sich nicht mehr rückgängig

machen liessen.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erweist sich

als rechtmässig. Der Beschwerdeführer hat weder Anspruch auf eine Entschädigung gemäss § 18 Abs. 3 PG noch

auf eine Abfindung gemäss § 26 PG. Eine Rückweisung an die Vorinstanz

erübrigt sich.

8.

Bei personalrechtlichen Angelegenheiten ist das

verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-

kostenfrei (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird

hier überschritten (vgl. oben E. 2.3), weshalb im vorliegenden

Beschwerdeverfahren Kosten zu erheben sind. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist

als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 4'560.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern.

6. Mitteilung an …