VB.2018.00758
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00758
11. Juli 2019Deutsch14 min
(URT.2019.20964)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00758
Urteil
der 3. Kammer
vom 11. Juli 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
Stadt A,
vertreten durch den Stadtrat,
dieser vertreten durch das
Departement Technische Betriebe,
Beschwerdeführerin,
gegen
B AG, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Wasseranschlussgebühren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Verfügung vom 6. Dezember 2017 legte die Direktion von Stadtwerk A
die definitive Anschlussgebühr "Wasser" für die Überbauung D-Weg 01–02/03–04,
der B AG auf Fr. 316'816.50 fest. Unter Anrechnung des bereits
geleisteten Betrags waren noch Fr. 96'733.65 zu bezahlen.
B. Die
dagegen von der B AG eingereichte Einsprache vom 21. Dezember 2017
behandelte der Stadtrat A aufgrund des am 1. Januar 2018 in Kraft
getretenen neuen Gemeindegesetzes als Begehren um Neubeurteilung und wies
dieses mit Beschluss vom 13. Mai 2018 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die B AG am 11. Juli 2018 Rekurs
beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des
Stadtrats A und die Überbindung von lediglich Fr. 47'906.10 an Wasseranschlussgebühren;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Stadt A anerkannte mit
Rekursvernehmlassung vom 15. August 2018, dass der
Gebäudeversicherungswert tiefer sei, als von ihr ursprünglich angenommen, und
anerkannte den Rekurs sinngemäss insoweit, als die definitive
Wasseranschlussgebühr auf Fr. 207'616.50 zu reduzieren sei. Mit Entscheid
vom 25. Oktober 2018 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut,
soweit es ihn nicht als durch Anerkennung erledigt abschrieb. Es hob den Beschluss
des Stadtrats A vom 13. Mai 2018 auf und lud ihn ein, die
Wasseranschlussgebühren für die Überbauung E-Strasse 04 und D-Weg 01–02/03–04
gemäss den Erwägungen neu festzusetzen.
III.
Mit Beschwerde vom 21. November 2018 gelangte die
Stadt A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, soweit er nicht als durch Anerkennung erledigt
abgeschrieben wurde; der Beschluss des Stadtrats vom 13. Mai 2018 sei
insoweit zu bestätigen, als er nicht die Festsetzung des
Gebäudeversicherungswerts betreffe; eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, im vorgenannten Sinn zu
entscheiden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht
beantragte sie der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2018 wies der
Abteilungspräsident darauf hin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt. Am 6. Dezember 2018 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die B AG
beantragte am 18. Januar 2019 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin. Mit Stempelverfügung vom 31. Januar 2019 wurde der
Stadt A die Frist zur freigestellten Vernehmlassung bis zum 21. Februar
2019.
erstreckt. Diese reichte mit Schreiben vom 20. Februar 2019
(Poststempel 22. Februar 2019) ihre Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von Amtes
wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 22. September 2016,
VB.2013.00181–184, E. 1.3.3; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7).
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur
Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c). Die Beschwerdeführerin ist durch den
angefochtenen Entscheid in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt
berührt und macht in vertretbarer Weise eine Verletzung der Gemeindeautonomie
geltend, weshalb sie zur Beschwerde berechtigt ist (vgl. VGr, 15. Mai
2017, VB.2016.00241, E. 1.2.4).
1.3
Die
Vorinstanz wies die Sache zu ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen und zur
ziffernmässigen Festlegung der strittigen Summe zurück. Es liegt somit ein
Zwischenentscheid vor (vgl. Martin Bertschi, § 19a N. 64 f.).
Ein solcher kann in Anwendung von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a
Abs. 2 VRG dann angefochten werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Mai 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II
409.
E. 1.2), das heisst, wenn der Zwischenentscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG) bzw. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei einem Rückweisungsentscheid,
welcher – wie hier – dem Gemeinwesen Vorgaben für eine Verfügung macht, für
dieses ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG vor. Denn dem Gemeinwesen ist es nicht zuzumuten, einer von ihm
als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, um später den eigenen Entscheid
anzufechten (BGE 133 II 409 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Wie die
Vorinstanz in Erwägung 4.3.2 ausführt, ist für die Berechnung der
Anschlussgebühr auf den Zeitpunkt des Einbaus der Zähler im Keller der
einzelnen Gebäude abzustellen, dessen Daten noch genau abzuklären sind.
Aufgrund dieser klaren, von der Beschwerdeführerin allerdings als falsch
erachteten Weisung liegt ein beschwerdefähiger Rekursentscheid vor. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.4
Mit
Stempelverfügung vom 31. Januar 2019 wurde der Stadt A die
Vernehmlassungsfrist zur Beschwerdeantwort bis zum 21. Februar 2019
erstreckt. Die Replik der Stadt A vom 20. Februar 2019 trägt den
Poststempel vom 22. Februar 2019, erfolgte somit verspätet und kann
vorliegend keine Beachtung finden.
1.5
Die
Beschwerdeführerin beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben,
soweit er nicht als durch Anerkennung abgeschrieben wurde, und der Beschluss
des Stadtrates vom 13. Mai 2018 sei insoweit zu bestätigen, als er nicht
die Festsetzung des Gebäudeversicherungswerts betreffe. Da weder der Entscheid
des Stadtrates vom 13. Mai 2018 noch derjenige von Stadtwerk A vom 6. Dezember
2017.
den Gebäudeversicherungswert festsetzten, muss der Antrag der
Beschwerdeführerin dahingehend verstanden werden, dass sie die
Wiederherstellung des Stadtratsbeschlusses insofern nicht verlangt, als sie im
Rekursverfahren einen tieferen massgebenden Gebäudeversicherungswert
akzeptierte und den Rekurs sinngemäss insoweit anerkannt hat, als
dementsprechend die definitive Wasseranschlussgebühr auf Fr. 207'616.50 zu
reduzieren ist.
2.
Dem Erlass der streitgegenständlichen erstinstanzlichen
Anordnung gingen folgende Verfahrensschritte voraus: Am 28. Mai 2012
erteilte der Bauausschuss der Stadt A der Beschwerdegegnerin die
baurechtliche Bewilligung für eine Arealüberbauung mit 191 Wohneinheiten
auf dem strittigen Grundstück. In diesem Entscheid wurde festgehalten, dass
unmittelbar nach Erhalt der Baubewilligung die Wasserversorgung der Bauten mit
der Beschwerdeführerin zu bereinigen sei. Am 29. Oktober 2012 beantragte
die Beschwerdegegnerin das Abtrennen der bestehenden Wasseranschlussleitungen
bei den Stadtwerken A und das Erstellen der neuen Wasseranschlussleitungen
extern und intern mit Bauwasserabgabe. Am 1. November 2012 wurde der
Bauwasserschacht zum Bezug von Wasser während der Abbruch- und Bauphase erstellt
und der Zähler installiert. Mit Schreiben vom 8. November 2012 stellte
Stadtwerk A der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 220'082.85 in
Rechnung, als vorläufige Abrechnung der Wasseranschlussgebühren. Am 12. Februar
2013.
erliess Stadtwerk A eine Verfügung, wonach die Firma B AG per 8. Dezember
2012.
den Betrag von Fr. 220'082.85 als Akontozahlung im Umfang von 90 %
der voraussichtlichen Anschlussgebühr Wasser für die Überbauung schulde.
Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin am 4. April 2013 Einsprache, zahlte
aber am 15. April 2013 gleichwohl den geforderten Betrag, um der Zahlung
von Verzugszins zu entgehen. Mit Beschluss vom 11. Januar 2017 wies der
Stadtrat A die Einsprache ab. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat das
Baurekursgericht mit Entscheid vom 20. Juli 2017 nicht ein mit der
Begründung, bei der angefochtenen Verfügung handle es sich um einen
Zwischenentscheid.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 legte die
Direktion des Stadtwerks A die definitive Anschlussgebühr
"Wasser" für die Überbauung D-Weg 01–02/03–04, der B AG auf
Fr. 316'816.50 fest.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2018 wies der Stadtrat A
das Begehren um Neubeurteilung der B AG vom 21. Dezember 2017 ab. Am
13.
Mai 2018 erliess der Stadtrat den hier angefochtenen Entscheid.
3.
Nach § 29 Abs. 2 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom
2.
Mai 1991 (WWG) erheben die Gemeinden oder die öffentlich erklärten
Wasserversorgungsunternehmen für die Benützung der öffentlichen
Wasserversorgungsanlagen kostendeckende Anschluss- und Benützungsgebühren oder
Benützungsgebühren allein. Die Verordnung über die Abgabe von Wasser der Stadt A
vom 4. Oktober 2010 (VAW) sieht vor, dass eine Anschlussgebühr als
einmaliger Einkauf in die Infrastruktur der Wasserversorgung erhoben wird.
Dabei ist der Gebäudeversicherungswert der angeschlossenen Liegenschaft für die
Anschlussgebühr massgeblich (Art. 46 Abs. 2 VAW). Für grössere
Erweiterungen bestehender Anschlüsse am Wasserleitungsnetz (Abbruch und
Umzonung, Anbauten usw.) wird eine Anschlussgebühr nur erhoben, wenn die
anrechenbaren Baukosten Fr. 100'000.- übersteigen (Art. 46 Abs. 3
VAW). Das Bezugsverhältnis beginnt mit der Installation des Zählers (Art. 31
Abs. 1 VAW). Die Anschlussgebühr wurde nach Inkraftsetzung der neuen Tarifordnung
(Tarifordnung betreffend Abgabe von Wasser vom 10. November 2010) im
1.
Jahr auf 85 %, im 2. Jahr auf 65 %, im 3. Jahr auf
45.
%, im 4. Jahr auf 25 % und im 5. Jahr auf 10 %
reduziert (Art. 46 Abs. 5 VAW). Im Gegenzug wurde die Gebäudegebühr
nach Inkraftsetzung der Tarifordnung gemäss Art. 52 VAW schrittweise
erhöht, um bei Aufhebung der Anschlussgebühr (Art. 46 Abs. 1 und 5
VAW) rund 20 % des Ertrags der gesamten Benutzungsgebühr einzubringen (Art. 49
Abs. 3 VAW).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, die Anschlussgebühr sei auf den Zeitpunkt der
Installation des Wasserzählers an die Hausanschlussleitung zu berechnen, da ab
diesem Zeitpunkt die städtische Infrastruktur, in welche sich der
Grundeigentümer mit Bezahlung der Anschlussgebühr einkauft, tatsächlich genutzt
werden könne. Denn mit der Installation des Zählers werde der Schieber zwischen
der öffentlichen Versorgungsleitung und der Hausanschlussleitung geöffnet und
ein Wasserbezug sei möglich. Bei einem Neubau könne es im Verlauf des
Baufortschritts vorkommen, dass der Wasserzählerschacht mehrfach umplatziert
werden müsse, bis der Zähler schliesslich definitiv (in der Regel im Keller des
Neubaus) installiert werden könne. Dies ändere indessen nichts daran, dass die
Liegenschaft schon während des Baus definitiv an die öffentliche
Wasserversorgungsinfrastruktur angeschlossen sei und über diese Infrastruktur
Wasser beziehe, bzw. beziehen könne.
4.2
Die
Vorinstanz begründete ihren abweichenden Entscheid damit, dass aufgrund der
Systematik der VAW, die zwischen einer Bau- und einer Nichtbauphase
unterscheide resp. einer "normalen" Wasserlieferung und einer
Wasserlieferung für vorübergehende Zwecke (Art. 34 und 51 VAW), nicht der
Einbau des Zählers für vorübergehende Wasserlieferung entscheidend sei, sondern
der Einbau des definitiven Zählers im Keller jedes einzelnen Gebäudes.
Entscheidend sei die final vorgesehene Nutzungsmöglichkeit und nicht die
temporäre Nutzung für Bauarbeiten, weshalb die Anschlussgebühr erst bei Einbau
des definitiven Zählers entstehe.
4.3
Den
Gemeindebehörden steht bei der Auslegung des kompetenzgemäss erlassenen
kommunalen Rechts aufgrund der Gemeindeautonomie ein Spielraum zu, der von den
Rechtsmittelinstanzen zu respektieren ist (vgl. VGr, 25. Juli 2018,
VB.2018.00089, E. 4.2; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 60).
Die Rechtsmittelinstanzen dürfen deshalb unter mehreren verfügbaren und
angemessenen Auslegungsmöglichkeiten nicht eine sinnvolle, zweckmässige
Interpretation einer kommunalen Norm durch die Gemeinde durch ihre eigene
Auslegung ersetzen (vgl. BGr, 11. Juli 2017,1C_572/2016, E. 2.1).
Vorliegend geht es um die Auslegung und Anwendung von Art. 31 Abs. 1
sowie 46 Abs. 2 VAW. Diese kommunalen Normen lassen offen, ob das
Wasserbezugsverhältnis und damit die Entstehung der Pflicht zur Zahlung einer
Anschlussgebühr mit der Installation des provisorischen oder des definitiven
Zählers beginnt.
4.4
Die im
Streit liegende Anschlussgebühr stellt eine Kausalabgabe dar; es handelt sich
dabei um eine Benützungsgebühr, die als einmalige Gegenleistung der
Grundeigentümerschaft für das Recht erhoben wird, das Verteilnetz für die
Zuleitung des Wassers zu benutzen (VGr, 11. Februar 2016, VB.2014.00385, E. 3.4;
Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Eine Übersicht über die
neuere Rechtsprechung und Doktrin, ZBl 104/2003 S. 505 ff., 509). Die
Benutzungsgebühr kann erst erhoben werden, wenn das Grundstück tatsächlich an
die betreffende Erschliessungsanlage angeschlossen ist (René Wiederkehr/Paul
Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts – Band II, Eine systematische
Analyse der Rechtsprechung, 2014, N. 887). Folglich bestimmen sich die
rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Anschlussgebühr grundsätzlich
nach dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss vollzogen wird (BGE 102 Ia 69 E. 3;
BGr, 28. August 2003,2P.45/2003, E. 5.1). Ein Nachweis der
tatsächlichen Nutzung ist demgegenüber nicht erforderlich (BGE 106 Ia 241 E. 3b).
Nach Lehre und Praxis entsteht der Anspruch auf die
Anschlussgebühr somit, sobald faktisch die Möglichkeit zum Wasserbezug besteht.
Die Anschlussgebühr ist ein Einkauf in das örtliche Wasserversorgungsnetz, und
die Wasserversorgung wird bereits mit dem Bauwasser beansprucht. Indem die
Beschwerdeführerin nach Abbruch der alten Wasseranschlussleitung mit der
Montage des (provisorischen) Zählers die Möglichkeit eröffnete, für den Neubau
wieder Wasser zu beziehen, ist ein (erneuter) Anschluss erfolgt. Das alte
Lieferverhältnis wurde mit dem Abbruch der alten Wasseranschlussleitungen
beendet und für den Neubau wurde ein neuer Anschluss beantragt, womit auch erneut
eine Anschlussgebühr anfiel. Dies unabhängig davon, ob der Anschluss später
noch verschoben wurde oder nicht; der Zugang zur Versorgungsleitung ist auf
unbestimmte Zeit erfolgt, und es kann Wasser bezogen werden.
4.5
Der von
der Vorinstanz angeführte Art. 51 VAW bezieht sich hingegen lediglich auf
die Benutzungsgebühr während der Wasserlieferung für vorübergehende Zwecke,
woraus kein Schluss für die Anschlussgebühr gezogen werden kann, da es in
diesem Bereich um periodische Benutzungsgebühren und damit um einen anderen
Sachbereich geht. Auch der von der Vorinstanz zitierte Art. 34 VAW
"Wasserlieferung" betrifft nicht die Anschlussgebühren bzw. die
Frage, wann die Benutzung der Versorgungsinstallationen der Beschwerdeführerin
benutzt werden können, sondern regelt, wie das Wasser in bestimmten
Konstellation technisch bezogen werden kann. Aus diesen beiden Bestimmungen
lässt sich daher nichts in Bezug auf die Entstehung der Anschlussgebühr
ableiten, insbesondere kann daraus keine Zweiteilung in eine Bau- und eine
Nichtbauphase gesehen werden. Auch dass sich die Verordnung bei der Berechnung
der Anschlussgebühr auf den Gebäudeversicherungswert stützt, vermag nichts
daran zu ändern, dass die Grundeigentümerin bereits mit dem "ersten",
"provisorischen" Zähler die Möglichkeit der Benutzung der
Infrastruktur der Beschwerdeführerin erhält, welche dann, wenn auch unter
Umständen zeitlich etwas verschoben, ohne Unterbruch weitergeführt wird.
4.6
Die von
der Vorinstanz vorgenommene Anwendung und Auslegung des kommunalen Rechts
vermag im Gegensatz zur Anwendung und Auslegung durch die Beschwerdeführerin
nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz ist von der sachlich begründeten Auslegung
der Beschwerdeführerin abgewichen und hat damit ihre Gemeindeautonomie
verletzt. Für das Entstehen der Anschlussgebühr ist somit auf den Zeitpunkt des
Einbaus des "ersten" Zählers abzustellen. Demgemäss sind nach Art. 1.1
der Tarifordnung 65 % der vollen Anschlussgebühr geschuldet. Demzufolge
ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als Dispositiv-Ziffer I des
Entscheids des Baurekursgerichts vom 25. Oktober 2018 insoweit aufgehoben
wird, als sie nicht die Abschreibung des Rekurses durch Anerkennung betrifft. Ausgehend
von der Verfügung vom 6. Dezember 2017 und der Anerkennung des tieferen
Gebäudeversicherungswerts im Rekursverfahren ist im Sinn eines reformatorischen
Entscheids des Verwaltungsgerichts die definitive Wasseranschlussgebühr auf Fr. 207'616.50
festzusetzen.
5.
Die Beschwerdeführerin anerkannte im vorinstanzlichen
Verfahren eine tiefere Anschlussgebühr von Fr. 207'616.50. Die
Beschwerdegegnerin anerkannte eine Anschlussgebühr von Fr. 47'906.10.
Daraus ergibt sich ein Streitwert von Fr. 159'710.40. Demgemäss ist die
Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.- festzulegen (§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010). Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten für das Beschwerde- und Rekursverfahren der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Der Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu, da das Erheben
und Beantworten von Rechtsmitteln zu ihren angestammten amtlichen Aufgaben
gehört und die Behörde gegenüber Privaten meist über einen Wissensvorsprung
verfügt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Aufgrund ihres
mehrheitlichen Unterliegens steht auch der Beschwerdegegnerin keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des
Baurekursgerichts vom 25. Oktober 2018 wird insoweit aufgehoben, als er
nicht die Abschreibung des Rekurses durch Anerkennung betrifft. Dispositiv-Ziffer II
des Entscheids wird insofern abgeändert, als die Kosten des Rekursverfahrens
der Beschwerdegegnerin auferlegt werden. Dispositiv-Ziffer III des
Entscheids wird vollumgänglich aufgehoben. Die Wasseranschlussgebühr wird auf Fr. 207'616.50
festgesetzt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 8'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …