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Entscheid

VB.2018.00759

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00759

24. Februar 2020Deutsch21 min

(URT.2020.21491)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2018.00759

Urteil

der Einzelrichterin

vom 24. Februar 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Alexandra Altherr Müller.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitätsspital Zürich Direktion Finanzen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Spitaltaxen,

hat

sich ergeben:

I.

A. A,

geboren 1969, wurde am 20. Oktober 2015 ambulant in der Klinik C des

Universitätsspitals Zürich (USZ) und vom 10. bis 28. Dezember 2015

ambulant in der Klinik E des USZ behandelt. Vom 2. bis 12. Januar 2016

erfolgte zudem eine private stationäre Behandlung in der Klinik F des USZ.

Am 27. Januar 2016 stellte die Direktion Finanzen

des USZ A eine Rechnung in der Höhe von Fr. 631.10 für die erste

(ambulante) Behandlung, am 12. Februar 2016 eine solche in der Höhe von

Fr. 992.- für die zweite (ambulante) Behandlung und eine letzte vom 26. Februar

2016 über Fr. 16'030.- für die dritte (stationäre) Behandlung zu. Nachdem A

trotz mehrfacher Ermahnung die Rechnungen nicht beglich, leitete die Direktion

Finanzen am 28. April 2017 die Betreibung für den ausstehenden Betrag von

insgesamt Fr. 17'653.10 nebst Zins zu 5 % seit 23. April 2016 sowie

der Mahnspesen von Fr. 20.- ein. A erhob dagegen am 10. Mai 2017

Teilrechtsvorschlag in Bezug auf die Rechnung vom 26. Februar 2017

(Bestrittener Betrag "Fr. 16'653.10").

B. Mit

Verfügung vom 8. September 2017 verpflichtete die Direktion Finanzen

Zürich A, den Betrag von Fr. 17'653.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. April

2016 zu bezahlen. Sie hob den Teilrechtsvorschlag vom 10. Mai 2017 für die

Behandlungskosten von Fr. 16'030.- zuzüglich Fr. 103.30 Betreibungskosten

und Fr. 20.- Mahnspesen auf und auferlegte A zudem Fr. 250.-

Gebühren.

II.

Dagegen rekurrierte A am 11. Oktober 2017 bei der

Spitaldirektion des USZ und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung

der Verfügung, die Aufrechterhaltung des Teilrechtsvorschlags vom 10. Mai

2017, die Tragung der Kosten durch das USZ bzw. die Einforderung von der

Krankenversicherung H, die Annullation der strittigen Rechnung sowie das

Absehen von einer Auferlegung von Mahnspesen und Gebühren.

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 wies die

Spitaldirektion des USZ den Rekurs von A ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten

in der Höhe von Fr. 500.-.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 26. November

2018 an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

"1. In Gutheissung der Beschwerde sei

der Beschluss der Spitaldirektion des UniversitätsSpitals Zürich vom 17. Oktober

2018 aufzuheben sowie es seien Dispositiv-Ziff. I und II der Verfügung des

UniversitätsSpitals Zürich, Direktion Finanzen, vom 8. September 2017 aufzuheben.

2. Der Teilrechtsvorschlag über CHF 16'030.00

vom 10.05.2017 in der Betreibung Nr. 199208 des Betreibungsamtes J sei

aufrecht zu erhalten und die Betreibungskosten seien vom UniversitätsSpital zu

tragen.

3. Die Behandlungskosten von CHF 16'030.00

seien vom UniversitätsSpital Zürich selbst zu tragen.

4. Die Rechnung über CHF 16'030.00

per 26.02.2016 an den Beschwerdeführer sei zu annullieren.

5. Dem Beschwerdeführer seien weder

Mahnspesen noch Gebühren, weder aus dem Rechtsöffnungs- noch aus dem

Rekursverfahren, aufzuerlegen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MwSt) zu Lasten des

Beschwerdegegners."

In prozessualer Hinsicht beantragte A den Beizug der

vollständigen Akten der Rekursinstanz sowie eine Anhörung seiner selbst sowie

der ihn behandelnden Ärzte.

Die Spitaldirektion reichte am 18. Dezember 2018 die

Akten ein und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Direktion Finanzen

reichte am 15./16. Januar 2019 eine Beschwerdeantwort ein, in welcher sie

die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge beantragte. Am 7. Februar

2019 nahm A hierzu Stellung. Schliesslich äusserte sich die Direktion Finanzen

mit Eingabe vom 26./28. Februar 2019.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 2 und 5

des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 in Verbindung mit § 19b

Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend Taxen für

die private Spitalbehandlung zuständig. Aufgrund des Streitwertes von

Fr. 16'403.30 ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer verlangt eine Gerichtsverhandlung zur

Anhörung seiner selbst sowie der ihn behandelnden Ärzte.

2.1 Nach § 59 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht von Amtes wegen oder auf Antrag der

Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen, anlässlich welcher eine Anhörung

der Parteien stattfinden würde. Es verzichtet indes in aller Regel auf eine

solche, sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende

Entscheidungsgrundlage bieten, was hier der Fall ist. Sowohl der

Beschwerdeführer als auch die behandelnden Ärzte haben sich zum

rechtserheblichen Sachverhalt geäussert. Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden

Anforderungen haben die Beteiligten keinen Rechtsanspruch auf eine solche

Verhandlung.

2.2 Nach Art. 6

Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass über Streitigkeiten in

Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine

gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in billiger Weise öffentlich und

innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen,

auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt wird. Der Begriff der

"zivilrechtlichen Ansprüche" bzw. "civil rights" bezieht

sich nach der Rechtsprechung nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im

engeren Sinn, sondern betrifft auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden

Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen

privatrechtlicher Natur eingreifen (EGMR, 27. Juli 2000, Klein gegen

Deutschland, 33379/96, § 29; BGE 130 I 388 E. 5 ff. mit

zahlreichen Hinweisen). Dabei ist vorausgesetzt, dass sich die Streitigkeit

direkt und unmittelbar auf "civil rights" auswirkt; lediglich weit

entfernte Konsequenzen reichten hierfür nicht aus (BGE 130 I 388 E. 5.3).

Was Streitigkeiten auf dem Gebiet der Gebühren und Steuern,

die öffentlich-rechtliche Verpflichtungen darstellen, betrifft, so liegen diese

ständiger Praxis des EGMR zufolge ausserhalb des weiten Rahmens der

"zivilrechtlichen Streitigkeit" im Sinn von Art. 6 Ziff. 1

EMRK. Vorbehältlich des abgaberechtlichen Strafrechts sind abgaberechtliche

Verpflichtungen insgesamt vom Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK

ausgenommen (EGMR, 12. Juli 2001, Ferrazzini gegen Italien,

44759/98, § 25 ff.; BGE 132 I 140 E. 2.1; BGr, 7. August

2014, 2C_214/2014, E. 3.6.2). Die vorliegend umstrittene Forderung

betrifft das Entgelt für die erbrachten Leistungen in einem öffentlichen

Krankenhaus und stellt eine Benutzungsgebühr für die Beanspruchung dieser

Dienstleistungen und insofern eine öffentlich-rechtliche Geldforderung dar. Auch

wenn es vorliegend um die Vergütung zusatzversicherter Leistungen geht, welche

nicht zur medizinischen Grundversorgung gehören, handelt es sich um eine rein

öffentlich-rechtliche Streitigkeit (vgl. die Übersicht zur bundesgerichtlichen

und kantonalen Rechtsprechung hierzu: Beschwerdeentscheid der Gesundheits- und

Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 28. Januar 2014, E. 1.1.7

[Nr. 2012-0035, unter www.gef.be.ch]). Als solche fällt sie nicht in den

Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Akten bieten wie

gesagt eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die im Beschwerdeverfahren

zu prüfenden Fragen, weshalb keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.

3.

Die Verfügung des Beschwerdegegners beruht auf folgendem

Sachverhalt:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung bei der Versicherung I grundversichert. Zudem verfügt

er über eine Zusatzversicherung bei der H Kranken- und Unfallversicherung.

Im Sommer 2015 erlitt der Beschwerdeführer gemäss eigenen

Angaben einen Unfall beim Rollerbladefahren, wobei auch sein Rücken geprellt

wurde. Zur Untersuchung und Behandlung dieser Rückenschmerzen wurde ein

stationärer Aufenthalt im USZ ab 11. Januar 2016 geplant Der Beschwerdeführer macht geltend, er

habe diesbezüglich mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Krankenversicherung

H am 28. Dezember 2015 Kontakt aufgenommen. Diese habe ihm bestätigt, dass

der Spitalaufenthalt versichert sei und die Kosten übernommen würden. Weil er

unter grossen Schmerzen gelitten habe, habe er sich schon am 2. Januar

2016 in die Notfallaufnahme des USZ begeben. Dort seien am Empfang die

Aufnahmeformalitäten erledigt worden. Eine Mitarbeiterin habe das Formular

ausgefüllt. Auf die Frage der Versicherungsdeckung habe er gestützt auf die von

der Krankenversicherung H mündlich erteilte Kostengutsprache in guten

Treuen "privat" angegeben. Zur Art der gewünschten stationären

Behandlung sei er nicht befragt worden.

Der Beschwerdeführer kam vom 2. bis 12. Januar 2016

in den Genuss einer stationären Behandlung auf der privaten Abteilung.

Versicherung I übernahm in der Folge die Kosten der Grundversicherung. Mit

Schreiben vom 2. Februar 2016 lehnte die H demgegenüber eine

Kostengutsprache für die private Behandlung ab mit der Begründung, sie

übernehme nur kassenpflichtige Behandlungen, welche wirksam, zweckmässig und

wirtschaftlich seien. Der Leistungserbringer müsse zudem auf der Spitalliste

stehen und für die Behandlung über den entsprechenden Leistungsauftrag verfügen

bzw. allfällige Kontingente dürften noch nicht ausgeschöpft sein. Das

bestehende Leiden falle unter Artikel 4.1.9 der Allgemeinen

Versicherungsbedingungen, weshalb sie sich nicht an den Kosten der privaten

Abteilung beteilige.

Gemäss Artikel 4.1.9 der Allgemeinen

Versicherungsbedingungen für die Zusatz-Krankenversicherung gemäss VVG der Krankenversicherung

H ist Folgendes von der Versicherung ausgenommen (Ausgabe 07.2015):

"Höhen- und Erholungskuren, Wasser- und Thalassotherapien,

Behandlungen von Übergewicht, Korrekturen von Sehschwächen, Spitalaufenthalte

aus sozialen Gründen, Palliativbehandlungen, diätische Massnahmen, Behandlungen

zur Wiedereingliederung, Rehabilitation und Schmerzbehandlungen."

Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 ersuchte der

Beschwerdegegner die Krankenversicherung H um Wiedererwägung der Ablehnung des

Kostengutsprachegesuchs für den privaten stationären Aufenthalt des

Beschwerdeführers. Die Hospitalisation sei zweckmässig und wirksam gewesen, da

während des stationären Aufenthalts eine adäquate Diagnostik erfolgt sei und

die entsprechenden Therapiemassnahmen eingeleitet worden seien. Mit Schreiben

des Vertrauensarztes der Krankenversicherung H vom 18. April 2016

antwortete dieser im Wesentlichen, dass bei den vorhandenen diskreten Befunden

und nicht mehr beschriebenen vegetativen Begleitsymptomen die Indikation für

die Hospitalisation kaum nachvollziehbar sei. Die diversen Abklärungen wie auch

die Physiotherapie, Ergotherapie und Manualtherapie hätten problemlos auch

ambulant durchgeführt werden können. Die stationäre Behandlung sei deshalb

unzweckmässig und unwirtschaftlich, weshalb er dem (Zusatz-)Krankenversicherer

keine Empfehlung zur Kostengutsprache erteilen könne.

Daraufhin machte der Beschwerdegegner gegenüber der Krankenversicherung

H mit Schreiben vom 20. April 2016 erneut geltend, dass es im Vorfeld der

Hospitalisation am 2. Januar 2016 wiederholt zur Vorstellung des

Beschwerdeführers auf der Notfallstation gekommen sei. Das ambulante Management

sei deshalb entgegen der Einschätzung des Vertrauensarztes weder zielführend

noch wirtschaftlich gewesen. Nach Versagen der ambulanten Betreuung und akuter

Schmerzexazerbation sei die Hospitalisation damit klar indiziert gewesen. Mit

Schreiben vom 26. April 2016 wies die Krankenversicherung H eine Übernahme

der Kosten definitiv ab.

4.

4.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Spitalplanungs- und

-finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (SPFG) sind die Leistungen der vom

Kanton und den Gemeinden betriebenen öffentlich-rechtlichen Spitäler

gebührenpflichtig. Für Zusatzleistungen können über den Vollkosten liegende

Taxen erhoben werden. Ergänzend kann ein ärztliches Zusatzhonorar verrechnet

werden. Die Taxen und die ärztlichen Zusatzhonorare werden nach

marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt (§ 16 Abs. 2 SPFG). Nach

§ 1 Abs. 1 der Taxordnung des Universitätsspitals Zürich vom

25. März 2009 (TO USZ) erhebt dieses – mit hier nicht interessierenden

Vorbehalten – für seine Leistungen Gebühren. Für

Zusatzleistungen zugunsten von Privatpatienten erhebt das USZ Zusatztaxen

(§ 8, § 14 Abs. 1 und 3 und § 16 TO USZ). Die Taxen werden

in erster Linie vom Patienten geschul­det (§ 25 lit. a TO USZ; vgl.

§ 16 Abs. 3 SPFG; Art. 42 Abs. 1 des

Krankenversicherungsgesetzes vom 18. März 1994 [KVG]).

4.2 Bei den

strittigen Spitaltaxen handelt es sich um die für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen

Anstalt geschulde­ten Benutzungsgebühren aufgrund eines öffentlich-rechtlichen

Sonderstatusverhältnisses ohne vertragliche Kom­po­nente (BGr, 29. September

2011, 2C_336/2011, E. 4.1; RB 1982 Nr. 161; VGr, 22. Oktober

2015, VB.2015.00277, E. 3; 23. Oktober 2003, VB.2003.00240, E. 2b;

8. Dezember 2000, VB.2000.00250 E. 3b; 14. Dezember 2001,

VB.2001.00322 E. 2 f.; Walter Fellmann in: Moritz W. Kuhn/Tomas

Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. A., Zürich etc. 2007, S. 159 ff.;

vgl. Tomas Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002,

Rz. 105 ff.). Voraussetzung für den rechtmässigen Bestand der

Gebührenschuld ist daher im Wesentlichen neben der tatsächlichen Erbringung

bzw. Inanspruchnahme der Spitalleistung eine gesetz­liche Grundlage für die

Gebühr (vgl. E. 4.1), ein (bei Spitaltaxen ohne Weiteres zu bejahendes)

öffentliches Interesse und grundsätzlich die Einhaltung des Kostendeckungs- und

Äquivalenzprinzips.

4.3 Die

Verletzung spitalseitiger Pflichten kann die Gebührenschuld gemäss Taxordnung

ganz oder teilweise infrage stellen. Die für öffentlich-rechtliche Spitäler

massgebenden Gebührenordnungen definieren nämlich von vornherein nur die für

mängelfrei erbrachte Leistungen geschuldeten Gebühren. Daher kann argumentiert

werden, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Verrechnung nur

mangelhaft erbrachter Leistungen oder Teilleistungen. Selbst wenn davon

ausgegangen würde, die Gebührenpflicht entstünde vorerst unabhängig von der

Qualität der Spitalleistungen aufgrund der Taxordnung, hielte eine formal der

Taxordnung entsprechende Gebühr für eine nur mangelhaft erbrachte Leistung

infolge des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gebühr letztlich vor dem

Äqui­valenzprinzip nicht stand (VGr, 26. April 2016, VB.2016.00050,

E. 2.2.1). Insofern lässt sich das Verhältnis zwischen

öffentlich-rechtlichem Spital und Patient durchaus mit der Situation im

privatrechtlichen Arztvertrag vergleichen, wo der Honoraranspruch des

Beauftragten bei Schlechterfüllung seines Auftrags ebenfalls ganz oder

teilweise entfällt (BGE 124 III 423 = Pra 88/1999 Nr. 22). Diese Auffassung

liegt auch verschiedenen Entscheiden des Verwaltungsgerichts zugrunde, in denen

die Reduktion einer Spitaltaxforderung wegen mangelhafter Spitalleistung

geprüft und teilweise bejaht wurde (vgl. zum Ganzen: VGr, 22. Oktober

2015, VB.2015.00277, E. 3; 24. Januar 2013, VB.2012.00232/233,

E. 6.2; 6. Juli 2005, VB.2005.00111, E. 3.1; 23. Oktober

2003, VB.2003.00240, E. 2.b mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1 Das Spital

hat eintretende Patienten über die von ihnen persönlichen zu übernehmenden voraussichtlichen

Kosten der Behandlung aufzuklären (§ 7 Abs. 1 lit. c des

Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004; vgl. § 24 Abs. 1 lit. e TO USZ). Bei notfallmässig eingelieferten Personen

gelten zwar im Allgemeinen keine allzu strengen Anforderungen, doch sind auch

sie bzw. die für sie handelnden Personen in adäquater Weise zu informieren

(VGr, 16. November 2001, VB.2001.00199, E. 2d; 23. September

1997, VB.1996.00214, E. 2a). Das Spital hat somit eine wirtschaftliche

Aufklärungspflicht. Es obliegt ihm die Patientinnen und Patienten über die

voraussichtlichen Kosten einer Behandlung aufzuklären und sie insbesondere

darauf aufmerksam zu machen, wenn ein Eingriff oder die ärztlichen Honorare von

der Versicherung nicht gedeckt sind oder wenn darüber Zweifel bestehen oder

bestehen sollten (BGE 119 II 456 = Pra 84 [1995] Nr. 72 E. 2d). Die

wirtschaftliche Aufklärung bildet nicht Hauptpflicht des Spitals, sondern

lediglich eine leistungsbegleitende Nebenpflicht (VGr, 23. Oktober 2003,

VB.2003.00240, E. 2d).

5.2 Der Beschwerdeführer

wurde beim Eintritt ins USZ über seine Versicherungsverhältnisse befragt.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer "privat" angab. Er macht

indes geltend, nicht zur Art der gewünschten stationären Behandlung gefragt

worden zu sein. Die Mitarbeiterin am Empfang habe offenbar von sich aus unter

dieser Rubrik ein Kreuz bei "Privat" angebracht. Ob dieses Kreuz

schon anlässlich der Unterzeichnung oder erst danach angebracht worden sei,

wisse er nicht mehr. Ein Auftrag für eine private stationäre Behandlung habe

deshalb nicht vorgelegen.

5.3 Dem

Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Der

Beschwerdeführer gab unbestritten bei Spitaleintritt an, über eine

Zusatzversicherung für die private Behandlung zu verfügen – was auch korrekt

war. Aufgrund dieser Angabe durfte das Spital davon ausgehen, dass der

Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung auf der privaten Abteilung

wünschte. Zumal der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift auf dem

Aufnahmeformular Entsprechendes auch bestätigte. Der Beschwerdeführer weist

zwar darauf hin, dass das betreffende Kreuz auch erst nachträglich hätte

angebracht werden können; er unterlässt es jedoch dies auch tatsächlich zu

behaupten und zu substanziieren. Der Beschwerdeführer opponierte in der Folge

auch nicht gegen die stationäre Behandlung auf der privaten Abteilung, sondern

nahm diese vorbehaltslos in Anspruch.

5.4 Mit

Unterzeichnung des Aufnahmeformulars bestätigte der Beschwerdeführer seinen

Versicherungsschutz zu kennen und die Kosten, sollte keine vollumfängliche

Kostengutsprache und/oder Kostenübernahme des Leistungsträgers vorliegen, zu

tragen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht fähig gewesen, das

Formular unter der grossen Schmerzbelastung eingehend zu studieren. Der Einwand

ist unbegründet. Der Beschwerdeführer mag zwar bei seinem Spitaleintritt unter

Schmerzen gelitten haben. Er war jedoch bei vollem Bewusstsein und entschied

sich durchaus in Kenntnis seiner Versicherungsverhältnisse für die Behandlung

in der Privatabteilung. Wie er selber geltend macht, sei er – aufgrund der

mündlichen Auskunft der Krankenversicherung H – davon ausgegangen, dass die

Behandlung vom Zusatzversicherer übernommen würde. Anhaltspunkte dafür, dass

die grundsätzlich zu vermutende Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im

Zeitpunkt der fraglichen Erklärung nicht vorhanden gewesen sein sollte, sind

keine ersichtlich. Wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, wird im Bericht

des Rettungsdienstes Uster vom 2. Januar 2016 die Selbsteinschätzung der

Schmerzen durch den Patienten nach der visuellen Analogskala mit 0 (VAS)

angegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei seinem

Eintritt eine die Urteilsfähigkeit beeinträchtigende Schmerzmedikation erhalten

hätte. Der Beschwerdeführer war damit über die Grundsätze der Kostenübernahme

informiert worden.

5.5 Damit ist

die Frage, ob der Beschwerdegegner seine Aufklärungspflicht in Bezug auf die

wirtschaftlichen Folgen der Behandlung genügend wahrgenommen hat, jedoch noch

nicht beantwortet. Inhalt und Form der wirtschaftlichen Aufklärung hängen vom

Einzelfall ab, so etwa von der Dringlichkeit des Eingriffs oder der Höhe der

mutmasslichen Kosten; sie hat dem Bildungsgrad und der Erfahrung des Adressaten

zu entsprechen (VGr, 6. Juli 2005, VB.2005.00111, E. 4.1). Ein

pauschaler – wenn auch optisch hervorgehobener – Hinweis auf die grundsätzliche

Kostentragungspflicht der Patientinnen und Patienten auf dem Anmeldeformular

genügt diesen Anforderungen noch nicht per se.

5.6 Festzuhalten

ist, dass die Zusatzversicherung die Kostenübernahme zunächst mit Verweis auf

Art. 4.1.9 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. E. 3)

ablehnte und den Beschwerdeführer an die Grundversicherung verwies.

Zusatzversicherungen

zur sozialen, obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über

die Krankenversicherung (KVG) unterstehen dem Bundesgesetz über den

Versicherungsvertrag (VVG; vgl. Art. 12 Abs. 3 KVG; vgl. SVGr, 16. Januar

2012, KK.2010.00024, E. 1.1). Zusatzversicherungen sind damit nach

privatrechtlichen Grundsätzen geregelt. Es herrscht das Prinzip der

Vertragsfreiheit, weshalb die Angebote der Zusatzversicherer sehr vielfältig

ausfallen können. Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Leistungserbringers

kann aber nicht so weit gehen, als er sich Kenntnisse über den Inhalt und den

Umfang des privaten Versicherungsschutzes eines Patienten oder einer Patientin

verschaffen muss. Dies liegt vielmehr im Verantwortungsbereich des Patienten

oder der Patientin. Eine Aufklärungspflicht könnte höchstens dann angenommen

werden, wenn der Leistungserbringer Kenntnis davon hat oder zumindest

hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine bestimmte Leistung vom

Zusatzversicherer ganz oder teilweise nicht übernommen wird.

Solche

Anhaltspunkte macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch keine

ersichtlich. Der Beschwerdegegner war nicht gehalten, den

Beschwerdeführer auf sämtliche denkbaren Einwände seitens des

Zusatzversicherers aufmerksam zu machen (vgl. Beschwerdeentscheid der

Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 28. Januar 2014,

E. 2.4 S. 17 [Nr. 2012-0035, unter www.gef.be.ch]). Den

Beschwerdegegner traf auch keine Verpflichtung, sich vorgängig beim privaten Zu­satzversicherer

des Beschwerdeführers um Deckung für die Kosten zu bemühen.

5.7 Erst im Rahmen der Wiedererwägung der Ablehnung des

Kostenübernahmegesuchs auf Ersuchen des Beschwerdegegners hin prüfte der

Vertrauensarzt der Zusatzversicherung, ob die Behandlung auch wirksam, zweckmässig

und wirtschaftlich gewesen sei. Er kam zum Schluss, dass zu keiner Zeit

eine Spitalbedürftigkeit vorgelegen habe und die Abklärungen und Therapien

problemlos ambulant hätten durchgeführt werden können.

Der Begriff der Wirtschaftlichkeit, um welchen es vorliegend

geht, entstammt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die anerkannten

Krankenkassen haben die Kosten nach Massgabe der in Art. 32–34 KVG

festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen (Art. 24 KVG) Art. 32

Abs. 1 KVG hält fest, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und

wirtschaftlich sein müssen. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen

Methoden nachgewiesen sein (vgl. SVGr, 18. November 2014, KV.2012.00084,

E. 2.1 ff., auch zum Folgenden).

Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit verlangt einen

Kostenvergleich der möglichen Behandlungsalternativen mit ungefähr gleichem

medizinischem Nutzen. Sind mehrere Behandlungen möglich, hat eine Abwägung

stattzufinden zwischen den Kosten und dem Nutzen der einzelnen Vorkehren. Von

zwei gleichermassen zweckmässigen Behandlungsalternativen gilt grundsätzlich

nur die kostengünstigere als notwendig und wirtschaftlich (BGE 128 V 66

E. 6). Wenn mit der Behandlungsalternative das Therapieziel

kostengünstiger erreicht werden kann, besteht kein Anspruch auf Übernahme der

teureren Behandlung. Der infrage kommende alternative Behandlungsweg muss aber

deutlich kostengünstiger sein. Dies muss für den Leistungserbringer zudem auch

erkennbar sein (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,

Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 336). Die

Leistungspflicht für stationäre Behandlung setzt voraus, dass eine Krankheit

vorliegt, welche eine Akutbehandlung oder medizinische Rehabilitation unter

Spitalbedingungen erforderlich macht. Spitalbedürftigkeit in diesem Sinn ist

einerseits dann gegeben, wenn die notwendigen diagnostischen und

therapeutischen Massnahmen nur in einem Spital zweckmässig durchgeführt werden

können, anderseits auch dann, wenn die Möglichkeiten ambulanter Behandlung

erschöpft sind und nur noch im Rahmen eines Spitalaufenthaltes Aussicht auf

einen Behandlungserfolg besteht (BGE 126 V 326 E. 2b, 120 V 206 E. 6a

mit Hinweisen).

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner

davon ausging, dass eine Indikation für eine Hospitalisierung gegeben war und

der Zusatzversicherer entsprechend die Kosten übernehmen werde. Auch der

Hausarzt des Beschwerdeführers ging davon aus, dass eine stationäre Aufnahme

indiziert sei und hatte diesen am 15. Dezember 2015 für eine

interdisziplinäre stationäre Therapie an das USZ überwiesen. Die stationäre

Aufnahme war für den 11. Januar 2016 geplant, weshalb eine Abklärung der

Kostenübernahme beim Zusatzversicherer in die Wege geleitet worden war. Die

Ansicht, dass eine Indikation für eine Hospitalisierung vorlag, scheint auch

die Grundversicherung des Beschwerdeführers zu teilen, hat diese doch die

Kosten für die stationäre Behandlung übernommen. Auch der Beschwerdeführer ging

stets davon aus, dass der Zusatzversicherer die Kosten der Behandlung

übernehmen werde. Selbst der Zusatzversicherer soll, wie der Beschwerdeführer

selbst vorbringt, anfänglich mündlich einer Übernahme der Kosten zugestimmt

haben. Anlass an der Kostenübernahme durch den Zusatzversicherer zu zweifeln

bestand deshalb nicht. Entsprechend hatte der Beschwerdegegner keine

Veranlassung, Berechnungen über mutmassliche Behandlungskosten anzustellen oder

ein Depot vom Beschwerdeführer zu verlangen. Erst mit Schreiben vom

2. Februar 2016, das heisst nach Beendigung des stationären Aufenthalts,

lehnte der Zusatzversicherer eine Kostengutsprache für die private Behandlung

ab, zunächst mit der Begründung, die Leistungen würden unter eine

Ausschlussklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen fallen, später

mit der Begründung, die Behandlungen und Abklärungen hätten problemlos auch

ambulant durchgeführt werden können.

Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdegegner keine

Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht vorgeworfen werden.

6.

Die Pflegeleistungen des Spitals wurden vorliegend

unbestritten einwandfrei erbracht. Es lässt sich jedoch fragen, ob insofern

eine gebührenreduzierende Mangelhaftigkeit besteht, als das Spital nicht die

nach wirtschaftlichen bzw. versicherungsrechtlichen Aspekten richtige

Behandlungsart (stationär statt ambulant) gewählt haben sollte. Für die

obligatorische Krankenversicherung sieht Art. 56 Abs. 1 KVG vor, dass

sich der Leistungserbringer in seinen Leistungen auf das Mass zu beschränken

hat, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck

erforderlich ist (sogenanntes Wirtschaftlichkeitsgebot). Das bedeutet, dass sie

alle gebotene Sorgfalt darauf zu verwenden haben, nicht unnötige Leistungen zu

erbringen oder zu veranlassen (Eugster, Rz. 343). Vorliegend hat die

Grundversicherung jedoch die Kosten des stationären Aufenthalts des

Beschwerdeführers übernommen. Ob der Zusatzversicherer die Zusatzkosten für die

private Behandlung hätte übernehmen müssen, ist demgegenüber nicht in diesem

Verfahren zu entscheiden. Für Streitigkeiten zwischen Zusatzversicherern und

Versicherten ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Da die Kostenübernahme

ohnehin auch mit Verweis auf Art. 4.1.9 der Allgemeinen

Versicherungsbedingungen verweigert wurde, kann vorliegend offenbleiben, ob der

Zusatzversicherer es mangels Wirtschaftlichkeit der Behandlung hätte tun

dürfen. Zumal Zusatzversicherungen "echte" Mehrleistungen abdecken

und daher auch Zusatzleistungen erbringen können, welche die Kriterien der

Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht erfüllen

(Dominik Vock/Christian Nater, Basler Kommentar, 3. A., 2017, Art. 7

ZPO N 5).

7.

7.1 Nach dem

Gesagten stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu Recht eine Gebühr

von Fr. 16'030.- sowie Verzugszins von 5 % seit dem 23. April

2016 in Rechnung. Nicht zu beanstanden ist sodann die Auferlegung der

Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30 sowie die Gebühren von Fr. 250.-

für das Verwaltungsverfahren.

7.2 Was hingegen die Mahnspesen von Fr. 20.-

betrifft, so bedürfen diese einer gesetzlichen Grundlage, welche vorliegend

nicht gegeben ist. Nicht zu den

Betreibungskosten zählend, könnten die betreffenden Ausgaben dem

Beschwerdeführer zudem auch nicht einfach gestützt auf Art. 68 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG) in der Betreibung über die Hauptforderung überwälzt werden (vgl. Frank Emmel, Basler Kommentar, 2010, Art. 68

SchKG N. 2 f., 18; vgl. VGr, 6. Dezember 2016, VB.2016.00387, E. 3.4).

7.3 Die

Beschwerde ist in diesem Sinn in Bezug auf die Mahnspesen von Fr. 20.-

teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen.

8.

8.1 Mehrere am

Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Nachdem

der Beschwerdeführer überwiegend unterliegt und die teilweise Gutheissung in

Bezug auf die Mahngebühr von Fr. 20.- kaum ins Gewicht fällt, sind ihm die

gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihm

entsprechend nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die teilweise

Gutheissung rechtfertigt ebenso wenig die Anpassung der Nebenfolgen des

vorinstanzlichen Entscheids.

8.2 Die

Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,

da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem Aufgabenbereich

gehört und vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die das

Zusprechen einer Parteientschädigung gerechtfertigt erscheinen lassen (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51 f.).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. 1 des Rekursentscheids der Spitaldirektion vom 17. Oktober

2018 und der Verfügung der Direktion Finanzen des USZ vom 8. September

2017 erfolgt bezüglich der Mahngebühr von Fr. 20.- keine Aufhebung des

Rechtsvorschlags.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der am 10. Mai 2017 erklärte Teilrechtsvorschlag in der

Betreibung Nr. 199208 des Betreibungsamtes J (Datum der Zustellung des

Zahlungsbefehls vom 5. Mai 2017) wird im Umfang von Fr. 16'030.-

nebst Zins zu 5 % seit 23. April 2016 und Fr. 103.30 Betreibungskosten

beseitigt.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an