VB.2018.00759
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00759
24. Februar 2020Deutsch21 min
(URT.2020.21491)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00759
Urteil
der Einzelrichterin
vom 24. Februar 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital Zürich Direktion Finanzen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Spitaltaxen,
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1969, wurde am 20. Oktober 2015 ambulant in der Klinik C des
Universitätsspitals Zürich (USZ) und vom 10. bis 28. Dezember 2015
ambulant in der Klinik E des USZ behandelt. Vom 2. bis 12. Januar 2016
erfolgte zudem eine private stationäre Behandlung in der Klinik F des USZ.
Am 27. Januar 2016 stellte die Direktion Finanzen
des USZ A eine Rechnung in der Höhe von Fr. 631.10 für die erste
(ambulante) Behandlung, am 12. Februar 2016 eine solche in der Höhe von
Fr. 992.- für die zweite (ambulante) Behandlung und eine letzte vom 26. Februar
2016 über Fr. 16'030.- für die dritte (stationäre) Behandlung zu. Nachdem A
trotz mehrfacher Ermahnung die Rechnungen nicht beglich, leitete die Direktion
Finanzen am 28. April 2017 die Betreibung für den ausstehenden Betrag von
insgesamt Fr. 17'653.10 nebst Zins zu 5 % seit 23. April 2016 sowie
der Mahnspesen von Fr. 20.- ein. A erhob dagegen am 10. Mai 2017
Teilrechtsvorschlag in Bezug auf die Rechnung vom 26. Februar 2017
(Bestrittener Betrag "Fr. 16'653.10").
B. Mit
Verfügung vom 8. September 2017 verpflichtete die Direktion Finanzen
Zürich A, den Betrag von Fr. 17'653.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. April
2016 zu bezahlen. Sie hob den Teilrechtsvorschlag vom 10. Mai 2017 für die
Behandlungskosten von Fr. 16'030.- zuzüglich Fr. 103.30 Betreibungskosten
und Fr. 20.- Mahnspesen auf und auferlegte A zudem Fr. 250.-
Gebühren.
II.
Dagegen rekurrierte A am 11. Oktober 2017 bei der
Spitaldirektion des USZ und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung
der Verfügung, die Aufrechterhaltung des Teilrechtsvorschlags vom 10. Mai
2017, die Tragung der Kosten durch das USZ bzw. die Einforderung von der
Krankenversicherung H, die Annullation der strittigen Rechnung sowie das
Absehen von einer Auferlegung von Mahnspesen und Gebühren.
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 wies die
Spitaldirektion des USZ den Rekurs von A ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 500.-.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 26. November
2018 an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
"1. In Gutheissung der Beschwerde sei
der Beschluss der Spitaldirektion des UniversitätsSpitals Zürich vom 17. Oktober
2018 aufzuheben sowie es seien Dispositiv-Ziff. I und II der Verfügung des
UniversitätsSpitals Zürich, Direktion Finanzen, vom 8. September 2017 aufzuheben.
2. Der Teilrechtsvorschlag über CHF 16'030.00
vom 10.05.2017 in der Betreibung Nr. 199208 des Betreibungsamtes J sei
aufrecht zu erhalten und die Betreibungskosten seien vom UniversitätsSpital zu
tragen.
3. Die Behandlungskosten von CHF 16'030.00
seien vom UniversitätsSpital Zürich selbst zu tragen.
4. Die Rechnung über CHF 16'030.00
per 26.02.2016 an den Beschwerdeführer sei zu annullieren.
5. Dem Beschwerdeführer seien weder
Mahnspesen noch Gebühren, weder aus dem Rechtsöffnungs- noch aus dem
Rekursverfahren, aufzuerlegen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MwSt) zu Lasten des
Beschwerdegegners."
In prozessualer Hinsicht beantragte A den Beizug der
vollständigen Akten der Rekursinstanz sowie eine Anhörung seiner selbst sowie
der ihn behandelnden Ärzte.
Die Spitaldirektion reichte am 18. Dezember 2018 die
Akten ein und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Direktion Finanzen
reichte am 15./16. Januar 2019 eine Beschwerdeantwort ein, in welcher sie
die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge beantragte. Am 7. Februar
2019 nahm A hierzu Stellung. Schliesslich äusserte sich die Direktion Finanzen
mit Eingabe vom 26./28. Februar 2019.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 2 und 5
des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 in Verbindung mit § 19b
Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend Taxen für
die private Spitalbehandlung zuständig. Aufgrund des Streitwertes von
Fr. 16'403.30 ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt eine Gerichtsverhandlung zur
Anhörung seiner selbst sowie der ihn behandelnden Ärzte.
2.1 Nach § 59 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht von Amtes wegen oder auf Antrag der
Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen, anlässlich welcher eine Anhörung
der Parteien stattfinden würde. Es verzichtet indes in aller Regel auf eine
solche, sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage bieten, was hier der Fall ist. Sowohl der
Beschwerdeführer als auch die behandelnden Ärzte haben sich zum
rechtserheblichen Sachverhalt geäussert. Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden
Anforderungen haben die Beteiligten keinen Rechtsanspruch auf eine solche
Verhandlung.
2.2 Nach Art. 6
Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass über Streitigkeiten in
Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine
gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in billiger Weise öffentlich und
innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen,
auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt wird. Der Begriff der
"zivilrechtlichen Ansprüche" bzw. "civil rights" bezieht
sich nach der Rechtsprechung nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im
engeren Sinn, sondern betrifft auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden
Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen
privatrechtlicher Natur eingreifen (EGMR, 27. Juli 2000, Klein gegen
Deutschland, 33379/96, § 29; BGE 130 I 388 E. 5 ff. mit
zahlreichen Hinweisen). Dabei ist vorausgesetzt, dass sich die Streitigkeit
direkt und unmittelbar auf "civil rights" auswirkt; lediglich weit
entfernte Konsequenzen reichten hierfür nicht aus (BGE 130 I 388 E. 5.3).
Was Streitigkeiten auf dem Gebiet der Gebühren und Steuern,
die öffentlich-rechtliche Verpflichtungen darstellen, betrifft, so liegen diese
ständiger Praxis des EGMR zufolge ausserhalb des weiten Rahmens der
"zivilrechtlichen Streitigkeit" im Sinn von Art. 6 Ziff. 1
EMRK. Vorbehältlich des abgaberechtlichen Strafrechts sind abgaberechtliche
Verpflichtungen insgesamt vom Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK
ausgenommen (EGMR, 12. Juli 2001, Ferrazzini gegen Italien,
44759/98, § 25 ff.; BGE 132 I 140 E. 2.1; BGr, 7. August
2014, 2C_214/2014, E. 3.6.2). Die vorliegend umstrittene Forderung
betrifft das Entgelt für die erbrachten Leistungen in einem öffentlichen
Krankenhaus und stellt eine Benutzungsgebühr für die Beanspruchung dieser
Dienstleistungen und insofern eine öffentlich-rechtliche Geldforderung dar. Auch
wenn es vorliegend um die Vergütung zusatzversicherter Leistungen geht, welche
nicht zur medizinischen Grundversorgung gehören, handelt es sich um eine rein
öffentlich-rechtliche Streitigkeit (vgl. die Übersicht zur bundesgerichtlichen
und kantonalen Rechtsprechung hierzu: Beschwerdeentscheid der Gesundheits- und
Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 28. Januar 2014, E. 1.1.7
[Nr. 2012-0035, unter www.gef.be.ch]). Als solche fällt sie nicht in den
Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Akten bieten wie
gesagt eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die im Beschwerdeverfahren
zu prüfenden Fragen, weshalb keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.
3.
Die Verfügung des Beschwerdegegners beruht auf folgendem
Sachverhalt:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung bei der Versicherung I grundversichert. Zudem verfügt
er über eine Zusatzversicherung bei der H Kranken- und Unfallversicherung.
Im Sommer 2015 erlitt der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben einen Unfall beim Rollerbladefahren, wobei auch sein Rücken geprellt
wurde. Zur Untersuchung und Behandlung dieser Rückenschmerzen wurde ein
stationärer Aufenthalt im USZ ab 11. Januar 2016 geplant Der Beschwerdeführer macht geltend, er
habe diesbezüglich mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Krankenversicherung
H am 28. Dezember 2015 Kontakt aufgenommen. Diese habe ihm bestätigt, dass
der Spitalaufenthalt versichert sei und die Kosten übernommen würden. Weil er
unter grossen Schmerzen gelitten habe, habe er sich schon am 2. Januar
2016 in die Notfallaufnahme des USZ begeben. Dort seien am Empfang die
Aufnahmeformalitäten erledigt worden. Eine Mitarbeiterin habe das Formular
ausgefüllt. Auf die Frage der Versicherungsdeckung habe er gestützt auf die von
der Krankenversicherung H mündlich erteilte Kostengutsprache in guten
Treuen "privat" angegeben. Zur Art der gewünschten stationären
Behandlung sei er nicht befragt worden.
Der Beschwerdeführer kam vom 2. bis 12. Januar 2016
in den Genuss einer stationären Behandlung auf der privaten Abteilung.
Versicherung I übernahm in der Folge die Kosten der Grundversicherung. Mit
Schreiben vom 2. Februar 2016 lehnte die H demgegenüber eine
Kostengutsprache für die private Behandlung ab mit der Begründung, sie
übernehme nur kassenpflichtige Behandlungen, welche wirksam, zweckmässig und
wirtschaftlich seien. Der Leistungserbringer müsse zudem auf der Spitalliste
stehen und für die Behandlung über den entsprechenden Leistungsauftrag verfügen
bzw. allfällige Kontingente dürften noch nicht ausgeschöpft sein. Das
bestehende Leiden falle unter Artikel 4.1.9 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, weshalb sie sich nicht an den Kosten der privaten
Abteilung beteilige.
Gemäss Artikel 4.1.9 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Zusatz-Krankenversicherung gemäss VVG der Krankenversicherung
H ist Folgendes von der Versicherung ausgenommen (Ausgabe 07.2015):
"Höhen- und Erholungskuren, Wasser- und Thalassotherapien,
Behandlungen von Übergewicht, Korrekturen von Sehschwächen, Spitalaufenthalte
aus sozialen Gründen, Palliativbehandlungen, diätische Massnahmen, Behandlungen
zur Wiedereingliederung, Rehabilitation und Schmerzbehandlungen."
Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 ersuchte der
Beschwerdegegner die Krankenversicherung H um Wiedererwägung der Ablehnung des
Kostengutsprachegesuchs für den privaten stationären Aufenthalt des
Beschwerdeführers. Die Hospitalisation sei zweckmässig und wirksam gewesen, da
während des stationären Aufenthalts eine adäquate Diagnostik erfolgt sei und
die entsprechenden Therapiemassnahmen eingeleitet worden seien. Mit Schreiben
des Vertrauensarztes der Krankenversicherung H vom 18. April 2016
antwortete dieser im Wesentlichen, dass bei den vorhandenen diskreten Befunden
und nicht mehr beschriebenen vegetativen Begleitsymptomen die Indikation für
die Hospitalisation kaum nachvollziehbar sei. Die diversen Abklärungen wie auch
die Physiotherapie, Ergotherapie und Manualtherapie hätten problemlos auch
ambulant durchgeführt werden können. Die stationäre Behandlung sei deshalb
unzweckmässig und unwirtschaftlich, weshalb er dem (Zusatz-)Krankenversicherer
keine Empfehlung zur Kostengutsprache erteilen könne.
Daraufhin machte der Beschwerdegegner gegenüber der Krankenversicherung
H mit Schreiben vom 20. April 2016 erneut geltend, dass es im Vorfeld der
Hospitalisation am 2. Januar 2016 wiederholt zur Vorstellung des
Beschwerdeführers auf der Notfallstation gekommen sei. Das ambulante Management
sei deshalb entgegen der Einschätzung des Vertrauensarztes weder zielführend
noch wirtschaftlich gewesen. Nach Versagen der ambulanten Betreuung und akuter
Schmerzexazerbation sei die Hospitalisation damit klar indiziert gewesen. Mit
Schreiben vom 26. April 2016 wies die Krankenversicherung H eine Übernahme
der Kosten definitiv ab.
4.
4.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Spitalplanungs- und
-finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (SPFG) sind die Leistungen der vom
Kanton und den Gemeinden betriebenen öffentlich-rechtlichen Spitäler
gebührenpflichtig. Für Zusatzleistungen können über den Vollkosten liegende
Taxen erhoben werden. Ergänzend kann ein ärztliches Zusatzhonorar verrechnet
werden. Die Taxen und die ärztlichen Zusatzhonorare werden nach
marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt (§ 16 Abs. 2 SPFG). Nach
§ 1 Abs. 1 der Taxordnung des Universitätsspitals Zürich vom
25. März 2009 (TO USZ) erhebt dieses – mit hier nicht interessierenden
Vorbehalten – für seine Leistungen Gebühren. Für
Zusatzleistungen zugunsten von Privatpatienten erhebt das USZ Zusatztaxen
(§ 8, § 14 Abs. 1 und 3 und § 16 TO USZ). Die Taxen werden
in erster Linie vom Patienten geschuldet (§ 25 lit. a TO USZ; vgl.
§ 16 Abs. 3 SPFG; Art. 42 Abs. 1 des
Krankenversicherungsgesetzes vom 18. März 1994 [KVG]).
4.2 Bei den
strittigen Spitaltaxen handelt es sich um die für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen
Anstalt geschuldeten Benutzungsgebühren aufgrund eines öffentlich-rechtlichen
Sonderstatusverhältnisses ohne vertragliche Komponente (BGr, 29. September
2011, 2C_336/2011, E. 4.1; RB 1982 Nr. 161; VGr, 22. Oktober
2015, VB.2015.00277, E. 3; 23. Oktober 2003, VB.2003.00240, E. 2b;
8. Dezember 2000, VB.2000.00250 E. 3b; 14. Dezember 2001,
VB.2001.00322 E. 2 f.; Walter Fellmann in: Moritz W. Kuhn/Tomas
Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. A., Zürich etc. 2007, S. 159 ff.;
vgl. Tomas Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002,
Rz. 105 ff.). Voraussetzung für den rechtmässigen Bestand der
Gebührenschuld ist daher im Wesentlichen neben der tatsächlichen Erbringung
bzw. Inanspruchnahme der Spitalleistung eine gesetzliche Grundlage für die
Gebühr (vgl. E. 4.1), ein (bei Spitaltaxen ohne Weiteres zu bejahendes)
öffentliches Interesse und grundsätzlich die Einhaltung des Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzips.
4.3 Die
Verletzung spitalseitiger Pflichten kann die Gebührenschuld gemäss Taxordnung
ganz oder teilweise infrage stellen. Die für öffentlich-rechtliche Spitäler
massgebenden Gebührenordnungen definieren nämlich von vornherein nur die für
mängelfrei erbrachte Leistungen geschuldeten Gebühren. Daher kann argumentiert
werden, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Verrechnung nur
mangelhaft erbrachter Leistungen oder Teilleistungen. Selbst wenn davon
ausgegangen würde, die Gebührenpflicht entstünde vorerst unabhängig von der
Qualität der Spitalleistungen aufgrund der Taxordnung, hielte eine formal der
Taxordnung entsprechende Gebühr für eine nur mangelhaft erbrachte Leistung
infolge des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gebühr letztlich vor dem
Äquivalenzprinzip nicht stand (VGr, 26. April 2016, VB.2016.00050,
E. 2.2.1). Insofern lässt sich das Verhältnis zwischen
öffentlich-rechtlichem Spital und Patient durchaus mit der Situation im
privatrechtlichen Arztvertrag vergleichen, wo der Honoraranspruch des
Beauftragten bei Schlechterfüllung seines Auftrags ebenfalls ganz oder
teilweise entfällt (BGE 124 III 423 = Pra 88/1999 Nr. 22). Diese Auffassung
liegt auch verschiedenen Entscheiden des Verwaltungsgerichts zugrunde, in denen
die Reduktion einer Spitaltaxforderung wegen mangelhafter Spitalleistung
geprüft und teilweise bejaht wurde (vgl. zum Ganzen: VGr, 22. Oktober
2015, VB.2015.00277, E. 3; 24. Januar 2013, VB.2012.00232/233,
E. 6.2; 6. Juli 2005, VB.2005.00111, E. 3.1; 23. Oktober
2003, VB.2003.00240, E. 2.b mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Das Spital
hat eintretende Patienten über die von ihnen persönlichen zu übernehmenden voraussichtlichen
Kosten der Behandlung aufzuklären (§ 7 Abs. 1 lit. c des
Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004; vgl. § 24 Abs. 1 lit. e TO USZ). Bei notfallmässig eingelieferten Personen
gelten zwar im Allgemeinen keine allzu strengen Anforderungen, doch sind auch
sie bzw. die für sie handelnden Personen in adäquater Weise zu informieren
(VGr, 16. November 2001, VB.2001.00199, E. 2d; 23. September
1997, VB.1996.00214, E. 2a). Das Spital hat somit eine wirtschaftliche
Aufklärungspflicht. Es obliegt ihm die Patientinnen und Patienten über die
voraussichtlichen Kosten einer Behandlung aufzuklären und sie insbesondere
darauf aufmerksam zu machen, wenn ein Eingriff oder die ärztlichen Honorare von
der Versicherung nicht gedeckt sind oder wenn darüber Zweifel bestehen oder
bestehen sollten (BGE 119 II 456 = Pra 84 [1995] Nr. 72 E. 2d). Die
wirtschaftliche Aufklärung bildet nicht Hauptpflicht des Spitals, sondern
lediglich eine leistungsbegleitende Nebenpflicht (VGr, 23. Oktober 2003,
VB.2003.00240, E. 2d).
5.2 Der Beschwerdeführer
wurde beim Eintritt ins USZ über seine Versicherungsverhältnisse befragt.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer "privat" angab. Er macht
indes geltend, nicht zur Art der gewünschten stationären Behandlung gefragt
worden zu sein. Die Mitarbeiterin am Empfang habe offenbar von sich aus unter
dieser Rubrik ein Kreuz bei "Privat" angebracht. Ob dieses Kreuz
schon anlässlich der Unterzeichnung oder erst danach angebracht worden sei,
wisse er nicht mehr. Ein Auftrag für eine private stationäre Behandlung habe
deshalb nicht vorgelegen.
5.3 Dem
Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Der
Beschwerdeführer gab unbestritten bei Spitaleintritt an, über eine
Zusatzversicherung für die private Behandlung zu verfügen – was auch korrekt
war. Aufgrund dieser Angabe durfte das Spital davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung auf der privaten Abteilung
wünschte. Zumal der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift auf dem
Aufnahmeformular Entsprechendes auch bestätigte. Der Beschwerdeführer weist
zwar darauf hin, dass das betreffende Kreuz auch erst nachträglich hätte
angebracht werden können; er unterlässt es jedoch dies auch tatsächlich zu
behaupten und zu substanziieren. Der Beschwerdeführer opponierte in der Folge
auch nicht gegen die stationäre Behandlung auf der privaten Abteilung, sondern
nahm diese vorbehaltslos in Anspruch.
5.4 Mit
Unterzeichnung des Aufnahmeformulars bestätigte der Beschwerdeführer seinen
Versicherungsschutz zu kennen und die Kosten, sollte keine vollumfängliche
Kostengutsprache und/oder Kostenübernahme des Leistungsträgers vorliegen, zu
tragen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht fähig gewesen, das
Formular unter der grossen Schmerzbelastung eingehend zu studieren. Der Einwand
ist unbegründet. Der Beschwerdeführer mag zwar bei seinem Spitaleintritt unter
Schmerzen gelitten haben. Er war jedoch bei vollem Bewusstsein und entschied
sich durchaus in Kenntnis seiner Versicherungsverhältnisse für die Behandlung
in der Privatabteilung. Wie er selber geltend macht, sei er – aufgrund der
mündlichen Auskunft der Krankenversicherung H – davon ausgegangen, dass die
Behandlung vom Zusatzversicherer übernommen würde. Anhaltspunkte dafür, dass
die grundsätzlich zu vermutende Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt der fraglichen Erklärung nicht vorhanden gewesen sein sollte, sind
keine ersichtlich. Wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, wird im Bericht
des Rettungsdienstes Uster vom 2. Januar 2016 die Selbsteinschätzung der
Schmerzen durch den Patienten nach der visuellen Analogskala mit 0 (VAS)
angegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei seinem
Eintritt eine die Urteilsfähigkeit beeinträchtigende Schmerzmedikation erhalten
hätte. Der Beschwerdeführer war damit über die Grundsätze der Kostenübernahme
informiert worden.
5.5 Damit ist
die Frage, ob der Beschwerdegegner seine Aufklärungspflicht in Bezug auf die
wirtschaftlichen Folgen der Behandlung genügend wahrgenommen hat, jedoch noch
nicht beantwortet. Inhalt und Form der wirtschaftlichen Aufklärung hängen vom
Einzelfall ab, so etwa von der Dringlichkeit des Eingriffs oder der Höhe der
mutmasslichen Kosten; sie hat dem Bildungsgrad und der Erfahrung des Adressaten
zu entsprechen (VGr, 6. Juli 2005, VB.2005.00111, E. 4.1). Ein
pauschaler – wenn auch optisch hervorgehobener – Hinweis auf die grundsätzliche
Kostentragungspflicht der Patientinnen und Patienten auf dem Anmeldeformular
genügt diesen Anforderungen noch nicht per se.
5.6 Festzuhalten
ist, dass die Zusatzversicherung die Kostenübernahme zunächst mit Verweis auf
Art. 4.1.9 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. E. 3)
ablehnte und den Beschwerdeführer an die Grundversicherung verwies.
Zusatzversicherungen
zur sozialen, obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über
die Krankenversicherung (KVG) unterstehen dem Bundesgesetz über den
Versicherungsvertrag (VVG; vgl. Art. 12 Abs. 3 KVG; vgl. SVGr, 16. Januar
2012, KK.2010.00024, E. 1.1). Zusatzversicherungen sind damit nach
privatrechtlichen Grundsätzen geregelt. Es herrscht das Prinzip der
Vertragsfreiheit, weshalb die Angebote der Zusatzversicherer sehr vielfältig
ausfallen können. Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Leistungserbringers
kann aber nicht so weit gehen, als er sich Kenntnisse über den Inhalt und den
Umfang des privaten Versicherungsschutzes eines Patienten oder einer Patientin
verschaffen muss. Dies liegt vielmehr im Verantwortungsbereich des Patienten
oder der Patientin. Eine Aufklärungspflicht könnte höchstens dann angenommen
werden, wenn der Leistungserbringer Kenntnis davon hat oder zumindest
hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine bestimmte Leistung vom
Zusatzversicherer ganz oder teilweise nicht übernommen wird.
Solche
Anhaltspunkte macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch keine
ersichtlich. Der Beschwerdegegner war nicht gehalten, den
Beschwerdeführer auf sämtliche denkbaren Einwände seitens des
Zusatzversicherers aufmerksam zu machen (vgl. Beschwerdeentscheid der
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 28. Januar 2014,
E. 2.4 S. 17 [Nr. 2012-0035, unter www.gef.be.ch]). Den
Beschwerdegegner traf auch keine Verpflichtung, sich vorgängig beim privaten Zusatzversicherer
des Beschwerdeführers um Deckung für die Kosten zu bemühen.
5.7 Erst im Rahmen der Wiedererwägung der Ablehnung des
Kostenübernahmegesuchs auf Ersuchen des Beschwerdegegners hin prüfte der
Vertrauensarzt der Zusatzversicherung, ob die Behandlung auch wirksam, zweckmässig
und wirtschaftlich gewesen sei. Er kam zum Schluss, dass zu keiner Zeit
eine Spitalbedürftigkeit vorgelegen habe und die Abklärungen und Therapien
problemlos ambulant hätten durchgeführt werden können.
Der Begriff der Wirtschaftlichkeit, um welchen es vorliegend
geht, entstammt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die anerkannten
Krankenkassen haben die Kosten nach Massgabe der in Art. 32–34 KVG
festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen (Art. 24 KVG) Art. 32
Abs. 1 KVG hält fest, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und
wirtschaftlich sein müssen. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen
Methoden nachgewiesen sein (vgl. SVGr, 18. November 2014, KV.2012.00084,
E. 2.1 ff., auch zum Folgenden).
Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit verlangt einen
Kostenvergleich der möglichen Behandlungsalternativen mit ungefähr gleichem
medizinischem Nutzen. Sind mehrere Behandlungen möglich, hat eine Abwägung
stattzufinden zwischen den Kosten und dem Nutzen der einzelnen Vorkehren. Von
zwei gleichermassen zweckmässigen Behandlungsalternativen gilt grundsätzlich
nur die kostengünstigere als notwendig und wirtschaftlich (BGE 128 V 66
E. 6). Wenn mit der Behandlungsalternative das Therapieziel
kostengünstiger erreicht werden kann, besteht kein Anspruch auf Übernahme der
teureren Behandlung. Der infrage kommende alternative Behandlungsweg muss aber
deutlich kostengünstiger sein. Dies muss für den Leistungserbringer zudem auch
erkennbar sein (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 336). Die
Leistungspflicht für stationäre Behandlung setzt voraus, dass eine Krankheit
vorliegt, welche eine Akutbehandlung oder medizinische Rehabilitation unter
Spitalbedingungen erforderlich macht. Spitalbedürftigkeit in diesem Sinn ist
einerseits dann gegeben, wenn die notwendigen diagnostischen und
therapeutischen Massnahmen nur in einem Spital zweckmässig durchgeführt werden
können, anderseits auch dann, wenn die Möglichkeiten ambulanter Behandlung
erschöpft sind und nur noch im Rahmen eines Spitalaufenthaltes Aussicht auf
einen Behandlungserfolg besteht (BGE 126 V 326 E. 2b, 120 V 206 E. 6a
mit Hinweisen).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner
davon ausging, dass eine Indikation für eine Hospitalisierung gegeben war und
der Zusatzversicherer entsprechend die Kosten übernehmen werde. Auch der
Hausarzt des Beschwerdeführers ging davon aus, dass eine stationäre Aufnahme
indiziert sei und hatte diesen am 15. Dezember 2015 für eine
interdisziplinäre stationäre Therapie an das USZ überwiesen. Die stationäre
Aufnahme war für den 11. Januar 2016 geplant, weshalb eine Abklärung der
Kostenübernahme beim Zusatzversicherer in die Wege geleitet worden war. Die
Ansicht, dass eine Indikation für eine Hospitalisierung vorlag, scheint auch
die Grundversicherung des Beschwerdeführers zu teilen, hat diese doch die
Kosten für die stationäre Behandlung übernommen. Auch der Beschwerdeführer ging
stets davon aus, dass der Zusatzversicherer die Kosten der Behandlung
übernehmen werde. Selbst der Zusatzversicherer soll, wie der Beschwerdeführer
selbst vorbringt, anfänglich mündlich einer Übernahme der Kosten zugestimmt
haben. Anlass an der Kostenübernahme durch den Zusatzversicherer zu zweifeln
bestand deshalb nicht. Entsprechend hatte der Beschwerdegegner keine
Veranlassung, Berechnungen über mutmassliche Behandlungskosten anzustellen oder
ein Depot vom Beschwerdeführer zu verlangen. Erst mit Schreiben vom
2. Februar 2016, das heisst nach Beendigung des stationären Aufenthalts,
lehnte der Zusatzversicherer eine Kostengutsprache für die private Behandlung
ab, zunächst mit der Begründung, die Leistungen würden unter eine
Ausschlussklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen fallen, später
mit der Begründung, die Behandlungen und Abklärungen hätten problemlos auch
ambulant durchgeführt werden können.
Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdegegner keine
Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht vorgeworfen werden.
6.
Die Pflegeleistungen des Spitals wurden vorliegend
unbestritten einwandfrei erbracht. Es lässt sich jedoch fragen, ob insofern
eine gebührenreduzierende Mangelhaftigkeit besteht, als das Spital nicht die
nach wirtschaftlichen bzw. versicherungsrechtlichen Aspekten richtige
Behandlungsart (stationär statt ambulant) gewählt haben sollte. Für die
obligatorische Krankenversicherung sieht Art. 56 Abs. 1 KVG vor, dass
sich der Leistungserbringer in seinen Leistungen auf das Mass zu beschränken
hat, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck
erforderlich ist (sogenanntes Wirtschaftlichkeitsgebot). Das bedeutet, dass sie
alle gebotene Sorgfalt darauf zu verwenden haben, nicht unnötige Leistungen zu
erbringen oder zu veranlassen (Eugster, Rz. 343). Vorliegend hat die
Grundversicherung jedoch die Kosten des stationären Aufenthalts des
Beschwerdeführers übernommen. Ob der Zusatzversicherer die Zusatzkosten für die
private Behandlung hätte übernehmen müssen, ist demgegenüber nicht in diesem
Verfahren zu entscheiden. Für Streitigkeiten zwischen Zusatzversicherern und
Versicherten ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Da die Kostenübernahme
ohnehin auch mit Verweis auf Art. 4.1.9 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen verweigert wurde, kann vorliegend offenbleiben, ob der
Zusatzversicherer es mangels Wirtschaftlichkeit der Behandlung hätte tun
dürfen. Zumal Zusatzversicherungen "echte" Mehrleistungen abdecken
und daher auch Zusatzleistungen erbringen können, welche die Kriterien der
Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht erfüllen
(Dominik Vock/Christian Nater, Basler Kommentar, 3. A., 2017, Art. 7
ZPO N 5).
7.
7.1 Nach dem
Gesagten stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu Recht eine Gebühr
von Fr. 16'030.- sowie Verzugszins von 5 % seit dem 23. April
2016 in Rechnung. Nicht zu beanstanden ist sodann die Auferlegung der
Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30 sowie die Gebühren von Fr. 250.-
für das Verwaltungsverfahren.
7.2 Was hingegen die Mahnspesen von Fr. 20.-
betrifft, so bedürfen diese einer gesetzlichen Grundlage, welche vorliegend
nicht gegeben ist. Nicht zu den
Betreibungskosten zählend, könnten die betreffenden Ausgaben dem
Beschwerdeführer zudem auch nicht einfach gestützt auf Art. 68 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG) in der Betreibung über die Hauptforderung überwälzt werden (vgl. Frank Emmel, Basler Kommentar, 2010, Art. 68
SchKG N. 2 f., 18; vgl. VGr, 6. Dezember 2016, VB.2016.00387, E. 3.4).
7.3 Die
Beschwerde ist in diesem Sinn in Bezug auf die Mahnspesen von Fr. 20.-
teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen.
8.
8.1 Mehrere am
Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Nachdem
der Beschwerdeführer überwiegend unterliegt und die teilweise Gutheissung in
Bezug auf die Mahngebühr von Fr. 20.- kaum ins Gewicht fällt, sind ihm die
gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihm
entsprechend nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die teilweise
Gutheissung rechtfertigt ebenso wenig die Anpassung der Nebenfolgen des
vorinstanzlichen Entscheids.
8.2 Die
Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,
da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem Aufgabenbereich
gehört und vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die das
Zusprechen einer Parteientschädigung gerechtfertigt erscheinen lassen (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51 f.).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. 1 des Rekursentscheids der Spitaldirektion vom 17. Oktober
2018 und der Verfügung der Direktion Finanzen des USZ vom 8. September
2017 erfolgt bezüglich der Mahngebühr von Fr. 20.- keine Aufhebung des
Rechtsvorschlags.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der am 10. Mai 2017 erklärte Teilrechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. 199208 des Betreibungsamtes J (Datum der Zustellung des
Zahlungsbefehls vom 5. Mai 2017) wird im Umfang von Fr. 16'030.-
nebst Zins zu 5 % seit 23. April 2016 und Fr. 103.30 Betreibungskosten
beseitigt.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…