VB.2018.00761
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00761
13. Februar 2019Deutsch13 min
(URT.2019.20593)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00761
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1, dieser vertreten durch RA D,
dieser substituiert durch MLaw E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1981 geborene malaysische Staatsangehörige A reiste
am 17. Oktober 2008 in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine
Kurzaufenthaltsbewilligung und später eine Aufenthaltsbewilligung. Am 7. August
2010 heiratete er in seinem Heimatland die 1991 geborene Landsfrau B. Dieser
Ehe entstammt der 2012 geborene Sohn C, welcher ebenfalls malaysische
Staatsangehöriger ist.
C wuchs zunächst bei seiner Mutter B in Malaysia auf und
reiste am 12. April 2017 zusammen mit ihr in die Schweiz ein. Am 22. Mai
2017 ersuchte B um Familiennachzug für sich und ihren Sohn zum Verbleib bei A.
Nachdem sie vom Migrationsamt mit Schreiben vom 9. und 23. Juni 2017 dazu
aufgefordert worden war, die Schweiz per Ablauf ihres bewilligungsfreien
Aufenthalts von längstens drei Monaten zu verlassen und ihr Nachzugsgesuch bei
der Schweizer Vertretung ihres Heimatstaates einzureichen, reiste sie am 4. Juli
2017 zusammen mit ihrem Sohn aus. Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 teilte
das Migrationsamt A im Sinn eines Vorentscheids die Abweisung des
Nachzugsgesuchs vom 22. Mai 2017 mit. Eine rekursfähige Verfügung gegen
diesen Entscheid wurde innert angesetzter Frist nicht verlangt.
Am 28. September 2017 ersuchte A um den Nachzug
seiner Ehefrau B und seines Sohnes C. Aufgrund verspäteter Gesuchsstellung,
fehlender wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug
und fehlender ausreichender finanzieller Mittel wies das Migrationsamt die
Nachzugsgesuche am 10. April 2018 ab.
Auf ein Wiedererwägungsgesuch trat das Migrationsamt am
16. Mai 2018 nicht ein.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verweigerung des Familiennachzugs erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 30. Oktober 2018 ab, soweit es
diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.
III.
Mit Beschwerde vom 28. November 2018 liessen A, B und
C dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, B und C die Einreise in die
Schweiz und den Aufenthalt beim Ehemann bzw. Vater im Rahmen des
Familiennachzugs zu bewilligen. Weiter wurde um die Zusprechung einer
Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ersucht.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 reichte der
Beschwerdeführer mehrere Referenzschreiben ein, welche die hiesige soziale
Integration von A bezeugen sollten.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet allein die gegen den Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 30. Oktober 2018 erhobene Beschwerde, während das
am 16. Mai 2018 mittels Nichteintretensentscheid erledigte
Wiedererwägungsgesuch nicht Verfahrensgegenstand bildet.
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz
bzw. AuG) kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von
Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen
sind. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es
dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I
284.
E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in
Art. 51 Abs. 2 AIG). Seit dem 1. Januar 2019 wird gemäss Art. 44
Abs. 1 lit. d und e sowie Art. 44 Abs. 2 und 3 AIG und Art. 73a
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) zusätzlich verlangt, dass sich die nachzuziehenden erwachsenen
Ausländer in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder
sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden. Zudem dürfen
keine Ergänzungsleistungen bezogen werden und kann die Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer
Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Sofern keine wichtigen
familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der
Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG bzw.
Art. 73 VZAE und unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen
Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu erfolgen.
2.1.2
Bei Kindern ist bis zum vollendeten zwölften Altersjahr innert fünf Jahren
nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder Entstehung des
Familienverhältnisses um Nachzug zu ersuchen, danach gilt eine einjährige
Nachzugsfrist (Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. Art. 47 Abs. 1
und 3 AIG). Auch für Ehegatten gilt nach dem klaren Gesetzes- und
Verordnungswortlaut sowie der ratio legis eine fünfjährige Nachzugsfrist (BGr,
18.
Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August
2016,2C_363/2016, E. 2.2). Die Fünfjahresfrist hat hier einerseits die
Funktion einer Einwanderungsbegrenzung. Andererseits besteht auch beim Nachzug
von bereits erwachsenen Familienangehörigen ein Interesse an einer frühzeitigen
Integration, nehmen doch erfahrungsgemäss die Integrationsfähigkeiten,
insbesondere auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum
Spracherwerb etc., mit zunehmenden Alter ab. Mit dem Familiennachzug soll zwar
grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden.
Wenn aber eine Familie freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dann
dokumentiert sie damit, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr
viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt,
solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (BGr, 18. Mai
2015,2C_914/2014, E. 4.1).
2.1.3
Die Zusammenführung der Gesamtfamilie entspricht zumindest beim nachträglichen
Nachzug älterer Kinder meist nicht dem Kindeswohl, werden diese doch hierdurch
aus ihrer angestammten Umgebung gerissen (BGr, 3. Oktober 2011,
2C_205/2011, E. 4.4). Gerade deshalb sieht der Gesetz- und
Verordnungsgeber in Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1
VZAE bei Kindern von über zwölf Jahren eine kurze Nachzugsfrist von lediglich
zwölf Monaten vor. Werden hingegen jüngere Kinder zusammen mit dem bislang
in der Heimat verbliebenen Ehegatten nachgezogen, erscheint dies zumindest in
Bezug auf das Kindeswohl weniger problematisch, da sich junge Kinder noch in
einem anpassungsfähigen Alter befinden und sich in ihrer neuen Umgebung damit
voraussichtlich besser zurechtfinden werden. Jedoch rechtfertigt dies allein
noch nicht den gemeinsamen Nachzug zusammen mit dem betreuenden Ehegatten, wenn
letzterer die Nachzugsfrist bereits verpasst hat: Umso länger eine
Familientrennung freiwillig aufrechterhalten wurde, desto geringer fällt das
Interesse an der späteren Zusammenführung der Gesamtfamilie aus, desto weniger
gefährdet die Beibehaltung der bisherigen Betreuungssituation in der Regel das
Wohl des Kindes und desto eher überwiegt das dem Nachzug entgegenstehende
Interesse an einer Einwanderungsbeschränkung (vgl. auch BGr, 18. Mai 2015,
2C_914/2014, E. 4.1). Sodann ist es im öffentlichen Interesse, dass
Familienzusammenführungen frühzeitig erfolgen, insbesondere auch in Bezug auf
den Ehegatten (vgl. hierzu bereits E. 2.1.2 vorstehend). Damit
widerspricht der Familiennachzug bei jüngeren, anpassungsfähigen Kindern zwar
in der Regel nicht dem Kindeswohl, bildet aber grundsätzlich noch keinen
wichtigen familiären Grund für den (gleichzeitigen) nachträglichen Nachzug des
betreuenden Ehegattens. Sodann hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber den
Nachzug auch bei Kindern unter zwölf Jahren Alter ausdrücklich auf fünf Jahre
befristet und damit klar zum Ausdruck gebracht, dass das noch anpassungsfähige
Alter eines Kindes alleine noch keinen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen
vermag.
2.1.4
Letztlich ist aber immer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden,
ob ein nachträglicher Familiennachzug gerechtfertigt erscheint (vgl. BGr,
27.
August 2015,2C_176/2015, E. 3.1 und 5.4.1). Gerade beim
verspäteten Nachzug von kinderbetreuenden Ehegatten kann das Kindeswohl hierbei
nicht allein entscheidend sein, werden doch mit der Nachzugsfrist für Ehegatten
grundsätzlich nicht Kindesinteressen verfolgt, wenngleich bei einer deswegen
verweigerten Familienzusammenführung letztere natürlich mitbetroffen sein
können. Zu berücksichtigen sind ausserdem das bereits mehrfach erwähnte
öffentliche Interesse an einer frühzeitigen Integration des nachzuziehenden
Ehegatten und an der Begrenzung der Zuwanderung. Sodann unterscheidet sich der
gleichzeitige Nachzug von Kind und betreuendem Elternteil massgeblich von
Konstellationen, wo ein Kind bislang fremdbetreut in der Heimat verblieben ist
und infolge Wegfalls bisheriger Betreuungspersonen nachträglich nachgezogen
wird (vgl. hierzu die in dem bereits erwähnten BGr, 27. August 2015,2C_176/2015
zugrunde liegende Konstellation): Während in letztgenannter Konstellation die
Betreuungssituation ohnehin neu geregelt werden muss, könnte in erstgenannter
Konstellation die bisherige Betreuungssituation aufrechterhalten werden, ohne
dass dadurch zwangsläufig die Kindesinteressen massgeblich beeinträchtigt
würden.
2.1.5
Sind die Nachzugsbedingungen nicht erfüllt, darf ein Familiennachzug selbst
dann verweigert werden, wenn die in der Schweiz anwesende ausländische Person
einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung
(gefestigtes Aufenthaltsrecht) hat und damit gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug besteht
(BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September 2013,2C_983/2012,
E. 2.4.1).
2.2
2.2.1
Die Nachzugsfristen gemäss Art. 73 VZAE bzw. Art. 47 AIG in
Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG sind sowohl bei der Ehefrau
(Beschwerdeführerin 2) als auch beim Sohn (Beschwerdeführer 3) des
Beschwerdeführers Nr. 1 nicht eingehalten worden, wobei auf die
zutreffenden und diesbezüglich unbestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden kann.
2.2.2
Die Beschwerdeführenden begründen die verspätete Einreichung der
Nachzugsgesuche mit den erst ab Juli 2017 zur Verfügung stehenden
bedarfsgerechten Wohnung und den erst ab April 2018 hinreichenden finanziellen
Mitteln. Die familiäre Trennung beruhe auf beruflichen und objektiv
nachvollziehbaren Gründen, sei nicht freiwillig herbeigeführt worden und nicht
einem Desinteresse an einem gemeinsamen Familienleben geschuldet. Erst nach
Ablauf der Nachzugsfristen habe der Beschwerdeführer Nr. 1 gewusst, dass
er in der Schweiz längerfristig bleiben könne oder wolle, nachdem sich ihm hier
attraktive (berufliche) Zukunftsperspektiven eröffnet, er eine bedarfsgerechte
Wohnung gefunden und seine finanziellen Verhältnisse den Familiennachzug
erlaubt hätten. Zudem soll die Verweigerung des Familiennachzugs angesichts des
noch anpassungsfähigen Alters des nachzuziehenden Kindes unverhältnismässig
erscheinen und die Vereinigung der Gesamtfamilie dem Kindeswohl entsprechen.
Dem Beschwerdeführer Nr. 1 soll es wiederum nicht mehr zumutbar sein, dass
nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen
Kind in Malaysia fortzusetzen, da er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts
in der Schweiz und seines Integrationserfolges über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge und ihm eine Rückkehr in seine Heimat
deshalb nicht mehr zumutbar sei.
2.2.3
Nachzugsgesuche sind nach bundesgerichtlicher Praxis auch dann fristgerecht
zu stellen, wenn sie z. B.
aufgrund einer nicht als bedarfsgerecht eingestuften Wohnung oder wegen zu
geringer finanzieller Mittel nicht erfolgversprechend sind (vgl. BGE 137 II 393
E. 3.3; VGr, 18. November 2015, VB.2015.00647, E. 2.4; VGr,
5.
Dezember 2013, VB.2013.00566, E. 2.3; VGr SG, 12. April 2012,
B 2011/263, E. 2.3.3). Dementsprechend erscheint es unerheblich, dass
die Beschwerdeführenden ein fristgerecht gestelltes Nachzugsgesuch aufgrund
der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers Nr. 1 und dem Fehlen
einer bedarfsgerechten Wohnung zunächst als chancenlos erachtet haben.
2.2.4
Der 2012 geborene Sohn der Beschwerdeführenden befindet sich noch in einem
anpassungsfähigen Alter, weshalb sein nachträglicher Nachzug dem Kindeswohl
voraussichtlich nicht widersprechen würde. Weder dies noch das Interesse an der
Zusammenführung der Gesamtfamilie vermögen jedoch einen nachträglichen Nachzug
zu rechtfertigen, erscheint doch das Kindeswohl auch bei Beibehaltung der
bisherigen Betreuungsverhältnisse nicht gefährdet und steht das Interesse an
einer frühzeitigen Integration der Ehegattin und an der Begrenzung der
Zuwanderung dem verspäteten Familiennachzug entgegen.
2.2.5
Das Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug widerspricht auch nicht dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Vielmehr ist bereits bei der
Auslegung der Nachzugsvorschriften des AIG darauf zu achten, dass der Anspruch
auf Familienleben respektiert wird (vgl. BGr, 20. Februar 2015,
2C_303/2014, E. 6.1). Die vom Gesetzgeber statuierten Nachzugsfristen und
das Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug erscheinen demnach konventions- und verfassungsmässig
unbedenklich und konkretisieren lediglich die in Art. 8 Abs. 2 EMRK
ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, das Recht auf Familienleben – v. a. im Interesse einer
frühzeitigen Integration der hier lebenden Ausländer – einzuschränken. Die
Beschwerdeführenden können deshalb aus dem Recht auf Familienleben keine über Art. 44
in Verbindung mit Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE hinausgehenden Ansprüche
herleiten (BVGr, 13. Juli 2009, C-237/2009, E. 5.2; BGE 137 I 284
E. 2.6 f.). Auch aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom
20.
November 1989 (KRK) lassen sich diesbezüglich keine weitergehenden
Ansprüche ableiten. Das Familienleben kann damit wie bis anhin durch
wechselseitige Besuche und über die Distanz gepflegt werden.
2.2.6
Soweit die Beschwerdeführenden berufliche und objektiv nachvollziehbare
Gründe für eine nachträgliche Familienzusammenführung geltend machen und hierzu
auf die gemäss BGr, 22. Mai 2017,2C_386/2016, E. 2 vorzunehmende
Gesamtwürdigung des Einzelfalls berufen, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Die dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrundeliegende Situation
unterscheidet sich stark von der vorliegenden Ausgangslage. Die im
bundesgerichtlichen Präjudiz nachzuziehende Kindesmutter war bereits zuvor
einmal in Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen und hätte bei einem
früheren Nachzug ihre berufliche Karriere opfern müssen. Im Gegensatz dazu
kennt die Beschwerdeführerin Nr. 2 im vorliegenden Verfahren die Schweiz
nur aufgrund von Ferien- bzw. Besuchsaufenthalten und ist nicht substanziiert
dargelegt, inwiefern ein fristgerechter Nachzug ihrer beruflichen Karriere
hätte schaden können. Ferner muss anhand der bundesgerichtlichen Erwägungen des
zitierten Entscheids davon ausgegangen werden, dass der in der Schweiz niedergelassene
Ausländer im bundesgerichtlichen Verfahren ungleich stärker in der Schweiz
verwurzelt war als der lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügende Beschwerdeführer Nr. 1 im vorliegenden Verfahren. Dies zumal der
Beschwerdeführer Nr. 1 eigenen Angaben zufolge erst vor wenigen Jahren und
nach Ablauf der Nachzugsfristen Klarheit über seine eigene Zukunft in der
Schweiz erlangt haben will.
2.2.7
Damit ist die Beschwerde bereits zufolge der verpassten Nachzugsfrist und
mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug ohne
weitere Abklärungen abzuweisen. Inwieweit darüberhinaus auch die finanziellen
Verhältnisse einem Nachzug entgegenstehen, kann offenbleiben. Ebenso kann
offenbleiben, ob die erweiterten neurechtlichen Voraussetzungen von Art. 44
Abs. 1 lit. d und e AIG bereits auf das vorliegende Verfahren
Anwendung finden. Da es den Beschwerdeführenden zumutbar ist, ihr Familienleben
wie bis anhin durch wechselseitige Besuche und über die Distanz zu pflegen,
kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer Nr. 1 inzwischen
aufgrund von Art. 8 EMRK über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der
Schweiz verfügt und ihm die Rückkehr nach Malaysia zumutbar ist. Der sozialen
und beruflichen Integration des Beschwerdeführers Nr. 1 ist somit keine
entscheidwesentliche Bedeutung zuzumessen, zumal diese ohnehin nicht über
übliche Integrationserwartungen hinausgeht.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
Nr. 1 und 2 aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG), während auf eine Kostenauflage gegenüber dem durch seine
Eltern vertretenen minderjährigen Kind usanzmässig zu verzichten ist.
Ausgangsgemäss steht den Beschwerdeführenden weder für das Rekurs- noch für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …