VB.2018.00762
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00762
6. März 2019Deutsch16 min
(URT.2019.20637)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00762
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung
(G.-Nr. GI180217-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 8. August 2018 ordnete das
Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A die Eingrenzung im Sinn von Art. 74
Abs. 1 lit. b AuG auf das Gebiet der Stadt Winterthur an. Ferner
ordnete das Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons
vorgängig eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.
Erwägungen
II.
Am 12. September 2018 gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte im Hauptpunkt um Aufhebung der
Eingrenzung. Am 25. Oktober 2018 wurde die Beschwerde abgewiesen.
III.
Am 28. November 2018 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte im Hauptpunkt die Aufhebung der Eingrenzungsverfügung und des
vorinstanzlichen Entscheids, eventualiter ihn auf das Gebiet des Bezirks
Winterthur einzugrenzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A, ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person von
Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Dezember
2018.
(Poststempel) auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte mit
Schreiben vom 16. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. A hielt mit
Vernehmlassung vom 28. Januar 2019 an seinen Anträgen fest. Das
Migrationsamt liess sich nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden von der Einzelrichterin oder
vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b
Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1
BV sei vorliegend verletzt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich habe die
Praxis entwickelt, dass nur noch mehrfach straffällige bzw. schwer straffällige
Personen mit einer Eingrenzung belegt würden, wobei Delikte gegen das
Ausländerrecht nicht berücksichtigt würden. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht
mehrfach straffällig geworden, sondern sei nur einmal in einem Bagatellfall
wegen Körperverletzung verurteilt worden. Die übrigen Delikte des
Beschwerdeführers stünden im Zusammenhang mit Vergehen gegen das
Ausländerrecht. Es bestünden keine sachlichen Gründe, um von der Praxis des
Migrationsamts abzuweichen, wodurch eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1
BV vorliege.
Zudem sei die Eingrenzung auf das Stadtgebiet Winterthur
ohnehin nicht verhältnismässig, da das Verwaltungsgericht die Eingrenzung auf
ein einziges Gemeindegebiet nur bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
auf das Gebiet zulasse. Schliesslich sei die Eingrenzung auch in zeitlicher
Hinsicht nicht verhältnismässig. Es habe bereits eine zweijährige Eingrenzung
bestanden, und die Verlängerung um ein weiteres Jahr sei angesichts der
geringen Straffälligkeit des Beschwerdeführers unzulässig.
2.2
Nach dem Grundsatz
der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist Gleiches nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Grundsatz bzw. das Gebot der
rechtsgleichen Behandlung ist demnach verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich
einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen
(zum Ganzen Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A., Zürich etc. 2016, N. 752 ff.).
2.3
Nach
Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG kann die zuständige kantonale Behörde
einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu
verlassen, wenn sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet.
Die Massnahme kann auch angeordnet werden, wenn ganz allgemein in grober Weise
gegen ungeschriebene Regeln des sozialen Zusammenlebens verstossen wird, sodass
selbst renitentes oder asoziales Verhalten sanktioniert werden kann (BBl 1994 I
327). Es wird von einer weiten Auslegung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung ausgegangen (BGr, 24. November 2003,2A.347/2003, E. 2.2).
Unter den Begriff der öffentlichen Ordnung werden alle Regeln subsumiert, die
für ein geordnetes Zusammenleben unverzichtbar sind. Die öffentliche Sicherheit
umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter des
Einzelnen sowie der staatlichen Einrichtungen (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St.
Gallen 2016, Rz. 2549 f.). Eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 2 VZAE vor, wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen
Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt, was unter anderem bei einer
Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen der Fall
ist.
Das Bundesgericht qualifiziert auch wiederholte und
schwerwiegende Verstösse gegen ausländerrechtliche Vorschriften und Anordnungen
als Störung der öffentlichen Ordnung; einzelne Verstösse in diesem Bereich
vermögen allerdings die Ein- oder Ausgrenzung nicht zu rechtfertigen (BGr, 24. November
2003,2A.347/2003 E. 4.1; 23. Januar 2007,2A.514/2006 E. 3.2; vgl. Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas
Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A.,
Zürich 2015, Art. 74 AuG N. 4 mit weiteren Hinweisen).
2.4
Gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person
die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein
rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist
ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.
2.4.1
Sowohl Art. 74 Abs. 1 lit. a und
lit. b AuG sind vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer ist
mehrfach straffällig geworden. Er wurde im Jahr 2007 wegen einfacher
Körperverletzung, 2012 wegen Hausfriedensbruch, 2014 wegen Nichtanzeigen eines
Fundes, sowie von 2008–2016 wiederholt aufgrund von Widerhandlungen gegen das
Ausländergesetz bestraft und befand sich auch im Strafvollzug. Es ist dem
Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass es sich bei den genannten Delikten
vorwiegend um Bagatelldelikte handelt. Jedoch hat der Beschwerdeführer durch
sein wiederholtes Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn der
oben beschriebenen Rechtsprechung und Lehre dennoch beeinträchtigt. Somit ist
der Tatbestand von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.
2.4.2
Selbst wenn die Erfüllung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG als
zweifelhaft angesehen würde, ist im vorliegenden Fall Art. 74 Abs. 1
lit. b AuG erfüllt. Der Beschwerdeführer reiste 2004 gemäss eigenen
Angaben von Algerien in die Schweiz ein. Mit Entscheid des Bundesamts für
Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 18. März
2004.
wurde auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und der
Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis zum 19. März 2004 zu
verlassen. Der Beschwerdeführer widersetzte sich der behördlichen Anordnung und
liess die Ausreisefrist ungenutzt verstreichen. Er hat zudem gegen die bereits
früher angeordnete Eingrenzung vom 1. Juni 2016 verstossen, weshalb er von
der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Strafbefehl vom 7. September 2016
wegen Widerhandlung gegen Art. 119 AuG bestraft wurde. Weiter ist der
Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren untergetaucht. Nach
Mutationsmeldung des Sozialamts des Kantons Zürich musste er per 16. Januar
2017.
von der Beschwerdegegnerin wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet
werden. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren
mehrmals zu Ausreisegesprächen vorgeladen und gab dabei zu Protokoll, dass er
nach wie vor nicht gewillt sei, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Somit
liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die
Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74
Abs. 1 lit. b AuG durch den Beschwerdeführer vor.
2.5
Zweck der
Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib
der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die
Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Zünd, Kommentar
Migrationsrecht, Art. 74 AuG N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes
Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie
wie diese eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht
entfalten. Sie kann daher ebenfalls dazu dienen, die spontane Ausreise der
ausländischen Person zu fördern (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.).
Gemäss der aktuellen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein grundlegendes
rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige Wegweisungsverfügungen
verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich
ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist damit
erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung
als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16
E. 4.7.2 und E. 4.8).
2.5.1
Bis anhin konnte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin nicht vollständig
identifiziert werden, was verschiedene Anfragen bei den marokkanischen und
algerischen Behörden der letzten 14 Jahre belegen. Es fehlen bis anhin die
notwendigen Identitätspapiere. Gemäss eigenen Angaben stammt der
Beschwerdeführer allerdings von Algerien.
Zwischen der Schweiz und
Algerien besteht ein im Jahr 2007 in Kraft getretenes Rückübernahmeabkommen. In
dessen Rahmen können zwar bis anhin keine Sonderflüge durchgeführt werden,
Ausschaffungen auf Linienflügen sind jedoch möglich. Somit ist für algerische
bzw. marokkanische Staatsangehörige eine Rückkehr in ihre Heimat nicht nur auf
freiwilliger Basis möglich und es lässt sich deshalb nicht sagen, eine
Ausschaffung sei nicht möglich (vgl. auch VGr, 22. August 2017,
VB.2017.00052, E. 2.3). Vielmehr ist der zwangsweise Vollzug der
Ausschaffung bisher zu grossen Teilen an der mangelnden Kooperation des
Beschwerdeführers gescheitert. Des Weiteren bestehen vorliegend
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die freiwillige Ausreise nach
Algerien objektiv unmöglich wäre. Die Eingrenzung erscheint damit als
geeignetes Mittel zur Zweckerreichung. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich
der Beschwerdeführer während der zwei Jahre, in denen er bereits eingegrenzt
war, nicht zur Kooperation und Ausreise bewegen liess.
2.6
Schliesslich
ist zu prüfen, ob die Eingrenzung erforderlich ist und das öffentliche
Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers
an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die Eingrenzung darf nicht über das
Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des
Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten
haben Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen
(VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4 mit Hinweisen).
Nach
der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei mehrfacher bzw. schwerer
Straffälligkeit eine Eingrenzung auf das Gebiet – nur – einer Gemeinde
grundsätzlich zulässig, da das öffentliche Interesse an der Eingrenzung in solchen
Fällen vergleichsweise schwer wiegt (VGr, 5. April 2018, VB.2018.00001 E. 3.4.1;
27.
Februar 2017, VB.2016.00689, E. 2.6.4).
2.6.1
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer sowohl untergetaucht, als
auch mehrfach straffällig geworden (2007 wegen einfacher Körperverletzung, 2012
wegen Hausfriedensbruch, 2014 wegen Nichtanzeigen eines Fundes). Zwar handelt
es sich dabei nicht um schwere Delikte. Dennoch begründen sie in ihrer
Gesamtheit ein vergleichsweise schweres öffentliches Interesse an der Eingrenzung,
zumal der Beschwerdeführer zusätzlich untergetaucht ist. Das Verwaltungsgericht
hat das öffentliche Interesse für die Eingrenzung auf ein Gemeindegebiet
jeweils dann als nicht gross genug erachtet, wenn entweder die Straffälligkeit
oder das Untertauchen (oder beides) des Beschwerdeführers nicht gegeben war
(vgl. z. B. VGr, 30. April
2018, VB.2017.00117 E. 3.4.2; 1. März 2018, VB.2017.00767 E. 3.5.1;
27.
Februar 2017, VB.2016.00689 E. 2.6.4; 1. Februar 2017,
VB.2016.00573 E. 2.5). Im vorliegenden Fall sind jedoch gerade beide
Kriterien erfüllt.
2.6.2
Des Weiteren ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass es sich bei der
Gemeinde Winterthur – der zweitgrössten Stadt im Kanton Zürich – mit 68.05 km2
und 110'912 Einwohnern nicht um eine Kleinstgemeinde, sondern um ein in der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Eingrenzung auf eine
Gemeinde vergleichsweise sehr grosses Gemeindegebiet handelt. In anderen Fällen
hat das Verwaltungsgericht das Stadtgebiet der Gemeinde Uster mit 28,56 km2
als "nicht kleine Gemeinde" bezeichnet, welches die Grundbedürfnisse
des damaligen Beschwerdeführers genügend abdecke (VGr, 1. März 2018,
VB.2017.00767 E. 3.5.2) – ebenso wurde die Eingrenzung auf den Bezirk
Dietikon mit 60,11 km2 mehrmals (teilweise plus den Kreis 9 der
Stadt Zürich mit 12,07 m2, zusammen genommen also ungefähr
gleich gross wie das Stadtgebiet Winterthur) als genügend gross erachtet (VGr,
24.
Oktober. 2017, VB.2017.00033 E. 2.4.2; 13. Oktober. 2016,
VB. 2016.00538 E. 4; vgl. auch VGr, 5. April 2018, VB.2018.00001 E. 3.4.2;
vgl. auch die Karte des Stadtgebiets Winterthur).
2.6.3
Angesichts dieser Verhältnisse, die dem Beschwerdeführer die Befriedigung
seiner Grundbedürfnisse zweifellos erlauben, ist der Eingriff in seine
Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV deshalb nicht als besonders
gross zu erachten bzw. erscheint das öffentliche Interesse an einer Eingrenzung
konkret als überwiegend. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, welche
Grundbedürfnisse der Beschwerdeführer durch eine Ausweitung des Rayons auf das
Gebiet des gesamten Bezirks Winterthur zusätzlich erfüllen könnte und wird von
ihm vor Verwaltungsgericht auch nicht dargetan. Sodann besteht für zwingende
Reisen ausserhalb des Rayons die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung. Dabei
hat die zuständige Behörde auf begründetes Gesuch hin gewisse Reisen
grundsätzlich zu bewilligen, soweit die entsprechenden Grundbedürfnisse nicht
sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten Rayon selber abgedeckt
werden können (vgl. BGr, 1. April 2016,2C_830/2015, E. 5.2; BGr,
5.
November 2012, 2C_1044, E. 3.3).
2.7
Sodann steht unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit vorliegend auch die Zeitdauer der Eingrenzung zur Debatte.
Besteht kein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung und war
der Betroffene erreichbar, so bestehen vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung
der Verhältnisse nach Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise
Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Verlängerung (VGr, 13. Oktober
2016, VB.2016.00538 E. 4; vgl. auch VGr. 24. Oktober 2017,
VB.2017.00033, E. 2.4.4); dies auch vor dem
Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr,
24.
Mai 2011,6B_808/2011, E. 1.3; BGr, 13. Juli 1995,
2A.193/1995 E. 2c; vgl. auch Tarkan Göksu, in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Bern 2010, Art. 74 N. 7, 17, letzter Abschnitt; Walter Kälin, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht: Materielles Recht, AJP 1995, S. 835 ff., 853). Allerdings
ist eine Verlängerung einer Eingrenzung über zwei Jahre im Einzelfall nicht
ausgeschlossen. Verhältnisse, die eine solche Verlängerung rechtfertigen,
können etwa dann vorliegen, wenn ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an
der Eingrenzung aufgrund mehrfacher bzw. schwerer Straffälligkeit besteht, der
Betroffene untergetaucht ist und keine besonderen anderen Umstände zugunsten
des Beschwerdeführers sprechen (VGr, 24. Januar 2019, VB.2018.00706 E. 2.9.2;
24.
Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4).
2.7.1
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. Juni 2016 bereits
einmal für zwei Jahre auf das Gemeindegebiet Lindau eingegrenzt, gegen die er
einmal verstiess. Durch die neuerliche, hier streitgegenständliche Eingrenzung
für ein weiteres Jahr auf das Stadtgebiet Winterthur liegt eine insgesamt zwei
Jahre überschreitende Eingrenzungsdauer vor.
Auch hier fällt massgeblich ins
Gewicht, dass der Beschwerdeführer mehrfach straffällig geworden und untergetaucht
ist, weshalb kumulativ beide Kriterien der oben beschriebenen Rechtsprechung
erfüllt sind. Zusätzlich sprechen auch keine besonderen anderen Umstände für
den Beschwerdeführer – im Gegenteil ist er seit 2004 illegal in der Schweiz und
wiederholt durch das Nichtbefolgen von behördlichen Anweisungen, dem Verstoss
gegen die frühere Eingrenzung und insgesamt renitentem Verhalten aufgefallen.
In diesem Sinn lässt sich die Verlängerung der Eingrenzung um ein Jahr
rechtfertigen. Allerdings ist an dieser Stelle
nochmals darauf hinzuweisen, dass gemäss vorherrschender Rechtsprechung des
Bundesgerichts und Lehre eine Eingrenzung nicht auf unabsehbare Zeit
erhalten bleiben kann (BGr, 24. Mai 2011,6B_808/2011, E. 1.3; BGr,
13.
Juli 1995,2A.193/1995 E. 2c).
2.7.2
Der Beschwerdeführer wurde insgesamt bei der Beurteilung der Erfüllung der
Eingrenzungstatbestände nach Art. 74 Abs. 1 lit. a und b AuG
nicht nach anderen Kriterien als andere Betroffene, sondern nach der üblichen
Praxis (mehrfache Straffälligkeit, renitentes Verhalten, weiter Begriff der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur
Ausreise) behandelt, weshalb keine Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8
Abs. 1 BV ersichtlich ist. Insbesondere trifft nicht zu, dass der
Beschwerdeführer nicht mehrmals straffällig geworden wäre, wie er in seiner
Beschwerde geltend machen möchte, selbst wenn es sich vorwiegend um nicht
schwere Delikte handelte.
3.
Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
4.
4.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die
Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen
ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.2
Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
4.3
Der
Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes und seine Beschwerde
war nicht offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen
Fragestellungen im Zusammenhang mit der neuen Praxis der Migrationsbehörde und
der Zulässigkeit der Verlängerung von Eingrenzungen über zwei Jahre hinaus war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertreterin
angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer
antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.
Gemäss eingereichter Kostennote beantragt Rechtsanwalt B
Fr. 1'830.36.- inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint mit Blick
auf die Bedeutung des Verfahrens und der sich darin stellenden rechtlichen
Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Entsprechend ist
die Entschädigung auf Fr. 1'830.35.- inklusive 7,7 %
Mehrwertsteuer festzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der
Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'830.35.- inklusive 7,7 %
Mehrwertsteuer entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …