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Entscheid

VB.2018.00762

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00762

6. März 2019Deutsch16 min

(URT.2019.20637)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 8. August 2018 ordnete das

Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A die Eingrenzung im Sinn von Art. 74

Abs. 1 lit. b AuG auf das Gebiet der Stadt Winterthur an. Ferner

ordnete das Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons

vorgängig eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.

Erwägungen

II.

Am 12. September 2018 gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht

des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte im Hauptpunkt um Aufhebung der

Eingrenzung. Am 25. Oktober 2018 wurde die Beschwerde abgewiesen.

III.

Am 28. November 2018 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und beantragte im Hauptpunkt die Aufhebung der Eingrenzungsverfügung und des

vorinstanzlichen Entscheids, eventualiter ihn auf das Gebiet des Bezirks

Winterthur einzugrenzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A, ihm die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person von

Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Dezember

2018.

(Poststempel) auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte mit

Schreiben vom 16. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. A hielt mit

Vernehmlassung vom 28. Januar 2019 an seinen Anträgen fest. Das

Migrationsamt liess sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden von der Einzelrichterin oder

vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b

Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1

BV sei vorliegend verletzt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich habe die

Praxis entwickelt, dass nur noch mehrfach straffällige bzw. schwer straffällige

Personen mit einer Eingrenzung belegt würden, wobei Delikte gegen das

Ausländerrecht nicht berücksichtigt würden. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht

mehrfach straffällig geworden, sondern sei nur einmal in einem Bagatellfall

wegen Körperverletzung verurteilt worden. Die übrigen Delikte des

Beschwerdeführers stünden im Zusammenhang mit Vergehen gegen das

Ausländerrecht. Es bestünden keine sachlichen Gründe, um von der Praxis des

Migrationsamts abzuweichen, wodurch eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1

BV vorliege.

Zudem sei die Eingrenzung auf das Stadtgebiet Winterthur

ohnehin nicht verhältnismässig, da das Verwaltungsgericht die Eingrenzung auf

ein einziges Gemeindegebiet nur bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

auf das Gebiet zulasse. Schliesslich sei die Eingrenzung auch in zeitlicher

Hinsicht nicht verhältnismässig. Es habe bereits eine zweijährige Eingrenzung

bestanden, und die Verlängerung um ein weiteres Jahr sei angesichts der

geringen Straffälligkeit des Beschwerdeführers unzulässig.

2.2

Nach dem Grundsatz

der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist Gleiches nach

Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner

Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Grundsatz bzw. das Gebot der

rechtsgleichen Behandlung ist demnach verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich

einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein

vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,

oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen

(zum Ganzen Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A., Zürich etc. 2016, N. 752 ff.).

2.3

Nach

Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG kann die zuständige kantonale Behörde

einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu

verlassen, wenn sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet.

Die Massnahme kann auch angeordnet werden, wenn ganz allgemein in grober Weise

gegen ungeschriebene Regeln des sozialen Zusammenlebens verstossen wird, sodass

selbst renitentes oder asoziales Verhalten sanktioniert werden kann (BBl 1994 I

327). Es wird von einer weiten Auslegung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung ausgegangen (BGr, 24. November 2003,2A.347/2003, E. 2.2).

Unter den Begriff der öffentlichen Ordnung werden alle Regeln subsumiert, die

für ein geordnetes Zusammenleben unverzichtbar sind. Die öffentliche Sicherheit

umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter des

Einzelnen sowie der staatlichen Einrichtungen (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St.

Gallen 2016, Rz. 2549 f.). Eine Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 2 VZAE vor, wenn

konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen

Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt, was unter anderem bei einer

Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen der Fall

ist.

Das Bundesgericht qualifiziert auch wiederholte und

schwerwiegende Verstösse gegen ausländerrechtliche Vorschriften und Anordnungen

als Störung der öffentlichen Ordnung; einzelne Verstösse in diesem Bereich

vermögen allerdings die Ein- oder Ausgrenzung nicht zu rechtfertigen (BGr, 24. November

2003,2A.347/2003 E. 4.1; 23. Januar 2007,2A.514/2006 E. 3.2; vgl. Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas

Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A.,

Zürich 2015, Art. 74 AuG N. 4 mit weiteren Hinweisen).

2.4

Gemäss Art. 74

Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person

die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein

rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs­entscheid vorliegt und konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist

ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.

2.4.1

Sowohl Art. 74 Abs. 1 lit. a und

lit. b AuG sind vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer ist

mehrfach straffällig geworden. Er wurde im Jahr 2007 wegen einfacher

Körperverletzung, 2012 wegen Hausfriedensbruch, 2014 wegen Nichtanzeigen eines

Fundes, sowie von 2008–2016 wiederholt aufgrund von Widerhandlungen gegen das

Ausländergesetz bestraft und befand sich auch im Strafvollzug. Es ist dem

Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass es sich bei den genannten Delikten

vorwiegend um Bagatelldelikte handelt. Jedoch hat der Beschwerdeführer durch

sein wiederholtes Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn der

oben beschriebenen Rechtsprechung und Lehre dennoch beeinträchtigt. Somit ist

der Tatbestand von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.

2.4.2

Selbst wenn die Erfüllung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG als

zweifelhaft angesehen würde, ist im vorliegenden Fall Art. 74 Abs. 1

lit. b AuG erfüllt. Der Beschwerdeführer reiste 2004 gemäss eigenen

Angaben von Algerien in die Schweiz ein. Mit Entscheid des Bundesamts für

Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 18. März

2004.

wurde auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und der

Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis zum 19. März 2004 zu

verlassen. Der Beschwerdeführer widersetzte sich der behördlichen Anordnung und

liess die Ausreisefrist ungenutzt verstreichen. Er hat zudem gegen die bereits

früher angeordnete Eingrenzung vom 1. Juni 2016 verstossen, weshalb er von

der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Strafbefehl vom 7. September 2016

wegen Widerhandlung gegen Art. 119 AuG bestraft wurde. Weiter ist der

Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren untergetaucht. Nach

Mutationsmeldung des Sozialamts des Kantons Zürich musste er per 16. Januar

2017.

von der Beschwerdegegnerin wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet

werden. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren

mehrmals zu Ausreisegesprächen vorgeladen und gab dabei zu Protokoll, dass er

nach wie vor nicht gewillt sei, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Somit

liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die

Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74

Abs. 1 lit. b AuG durch den Beschwerdeführer vor.

2.5

Zweck der

Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib

der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die

Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Zünd, Kommentar

Migrationsrecht, Art. 74 AuG N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes

Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie

wie diese eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht

entfalten. Sie kann daher ebenfalls dazu dienen, die spontane Ausreise der

ausländischen Person zu fördern (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.).

Gemäss der aktuellen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein grundlegendes

rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige Wegweisungsverfügungen

verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich

ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist damit

erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung

als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16

E. 4.7.2 und E. 4.8).

2.5.1

Bis anhin konnte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin nicht vollständig

identifiziert werden, was verschiedene Anfragen bei den marokkanischen und

algerischen Behörden der letzten 14 Jahre belegen. Es fehlen bis anhin die

notwendigen Identitätspapiere. Gemäss eigenen Angaben stammt der

Beschwerdeführer allerdings von Algerien.

Zwischen der Schweiz und

Algerien besteht ein im Jahr 2007 in Kraft getretenes Rückübernahmeabkommen. In

dessen Rahmen können zwar bis anhin keine Sonderflüge durchgeführt werden,

Ausschaffungen auf Linienflügen sind jedoch möglich. Somit ist für algerische

bzw. marokkanische Staatsangehörige eine Rückkehr in ihre Heimat nicht nur auf

freiwilliger Basis möglich und es lässt sich deshalb nicht sagen, eine

Ausschaffung sei nicht möglich (vgl. auch VGr, 22. August 2017,

VB.2017.00052, E. 2.3). Vielmehr ist der zwangsweise Vollzug der

Ausschaffung bisher zu grossen Teilen an der mangelnden Kooperation des

Beschwerdeführers gescheitert. Des Weiteren bestehen vorliegend

keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die freiwillige Ausreise nach

Algerien objektiv unmöglich wäre. Die Eingrenzung erscheint damit als

geeignetes Mittel zur Zweckerreichung. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich

der Beschwerdeführer während der zwei Jahre, in denen er bereits eingegrenzt

war, nicht zur Kooperation und Ausreise bewegen liess.

2.6

Schliesslich

ist zu prüfen, ob die Eingrenzung erforderlich ist und das öffentliche

Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers

an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die Eingrenzung darf nicht über das

Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des

Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten

haben Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen

(VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4 mit Hinweisen).

Nach

der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei mehrfacher bzw. schwerer

Straffälligkeit eine Eingrenzung auf das Gebiet – nur – einer Gemeinde

grundsätzlich zulässig, da das öffentliche Interesse an der Eingrenzung in solchen

Fällen vergleichsweise schwer wiegt (VGr, 5. April 2018, VB.2018.00001 E. 3.4.1;

27.

Februar 2017, VB.2016.00689, E. 2.6.4).

2.6.1

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer sowohl untergetaucht, als

auch mehrfach straffällig geworden (2007 wegen einfacher Körperverletzung, 2012

wegen Hausfriedensbruch, 2014 wegen Nichtanzeigen eines Fundes). Zwar handelt

es sich dabei nicht um schwere Delikte. Dennoch begründen sie in ihrer

Gesamtheit ein vergleichsweise schweres öffentliches Interesse an der Eingrenzung,

zumal der Beschwerdeführer zusätzlich untergetaucht ist. Das Verwaltungsgericht

hat das öffentliche Interesse für die Eingrenzung auf ein Gemeindegebiet

jeweils dann als nicht gross genug erachtet, wenn entweder die Straffälligkeit

oder das Untertauchen (oder beides) des Beschwerdeführers nicht gegeben war

(vgl. z. B. VGr, 30. April

2018, VB.2017.00117 E. 3.4.2; 1. März 2018, VB.2017.00767 E. 3.5.1;

27.

Februar 2017, VB.2016.00689 E. 2.6.4; 1. Februar 2017,

VB.2016.00573 E. 2.5). Im vorliegenden Fall sind jedoch gerade beide

Kriterien erfüllt.

2.6.2

Des Weiteren ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass es sich bei der

Gemeinde Winterthur – der zweitgrössten Stadt im Kanton Zürich – mit 68.05 km2

und 110'912 Einwohnern nicht um eine Kleinstgemeinde, sondern um ein in der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Eingrenzung auf eine

Gemeinde vergleichsweise sehr grosses Gemeindegebiet handelt. In anderen Fällen

hat das Verwaltungsgericht das Stadtgebiet der Gemeinde Uster mit 28,56 km2

als "nicht kleine Gemeinde" bezeichnet, welches die Grundbedürfnisse

des damaligen Beschwerdeführers genügend abdecke (VGr, 1. März 2018,

VB.2017.00767 E. 3.5.2) – ebenso wurde die Eingrenzung auf den Bezirk

Dietikon mit 60,11 km2 mehrmals (teilweise plus den Kreis 9 der

Stadt Zürich mit 12,07 m2, zusammen genommen also ungefähr

gleich gross wie das Stadtgebiet Winterthur) als genügend gross erachtet (VGr,

24.

Oktober. 2017, VB.2017.00033 E. 2.4.2; 13. Oktober. 2016,

VB. 2016.00538 E. 4; vgl. auch VGr, 5. April 2018, VB.2018.00001 E. 3.4.2;

vgl. auch die Karte des Stadtgebiets Winterthur).

2.6.3

Angesichts dieser Verhältnisse, die dem Beschwerdeführer die Befriedigung

seiner Grundbedürfnisse zweifellos erlauben, ist der Eingriff in seine

Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV deshalb nicht als besonders

gross zu erachten bzw. erscheint das öffentliche Interesse an einer Eingrenzung

konkret als überwiegend. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, welche

Grundbedürfnisse der Beschwerdeführer durch eine Ausweitung des Rayons auf das

Gebiet des gesamten Bezirks Winterthur zusätzlich erfüllen könnte und wird von

ihm vor Verwaltungsgericht auch nicht dargetan. Sodann besteht für zwingende

Reisen ausserhalb des Rayons die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung. Dabei

hat die zuständige Behörde auf begründetes Gesuch hin gewisse Reisen

grundsätzlich zu bewilligen, soweit die entsprechenden Grundbedürfnisse nicht

sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten Rayon selber abgedeckt

werden können (vgl. BGr, 1. April 2016,2C_830/2015, E. 5.2; BGr,

5.

November 2012, 2C_1044, E. 3.3).

2.7

Sodann steht unter dem Gesichtspunkt der

Verhältnismässigkeit vorliegend auch die Zeitdauer der Eingrenzung zur Debatte.

Besteht kein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung und war

der Betroffene erreichbar, so bestehen vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung

der Verhältnisse nach Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise

Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Verlängerung (VGr, 13. Oktober

2016, VB.2016.00538 E. 4; vgl. auch VGr. 24. Oktober 2017,

VB.2017.00033, E. 2.4.4); dies auch vor dem

Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr,

24.

Mai 2011,6B_808/2011, E. 1.3; BGr, 13. Juli 1995,

2A.193/1995 E. 2c; vgl. auch Tarkan Göksu, in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,

Bern 2010, Art. 74 N. 7, 17, letzter Abschnitt; Walter Kälin, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht: Materielles Recht, AJP 1995, S. 835 ff., 853). Allerdings

ist eine Verlängerung einer Eingrenzung über zwei Jahre im Einzelfall nicht

ausgeschlossen. Verhältnisse, die eine solche Verlängerung rechtfertigen,

können etwa dann vorliegen, wenn ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an

der Eingrenzung aufgrund mehrfacher bzw. schwerer Straffälligkeit besteht, der

Betroffene untergetaucht ist und keine besonderen anderen Umstände zugunsten

des Beschwerdeführers sprechen (VGr, 24. Januar 2019, VB.2018.00706 E. 2.9.2;

24.

Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4).

2.7.1

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. Juni 2016 bereits

einmal für zwei Jahre auf das Gemeindegebiet Lindau eingegrenzt, gegen die er

einmal verstiess. Durch die neuerliche, hier streitgegenständliche Eingrenzung

für ein weiteres Jahr auf das Stadtgebiet Winterthur liegt eine insgesamt zwei

Jahre überschreitende Eingrenzungsdauer vor.

Auch hier fällt massgeblich ins

Gewicht, dass der Beschwerdeführer mehrfach straffällig geworden und untergetaucht

ist, weshalb kumulativ beide Kriterien der oben beschriebenen Rechtsprechung

erfüllt sind. Zusätzlich sprechen auch keine besonderen anderen Umstände für

den Beschwerdeführer – im Gegenteil ist er seit 2004 illegal in der Schweiz und

wiederholt durch das Nichtbefolgen von behördlichen Anweisungen, dem Verstoss

gegen die frühere Eingrenzung und insgesamt renitentem Verhalten aufgefallen.

In diesem Sinn lässt sich die Verlängerung der Eingrenzung um ein Jahr

rechtfertigen. Allerdings ist an dieser Stelle

nochmals darauf hinzuweisen, dass gemäss vorherrschender Rechtsprechung des

Bundesgerichts und Lehre eine Eingrenzung nicht auf unabsehbare Zeit

erhalten bleiben kann (BGr, 24. Mai 2011,6B_808/2011, E. 1.3; BGr,

13.

Juli 1995,2A.193/1995 E. 2c).

2.7.2

Der Beschwerdeführer wurde insgesamt bei der Beurteilung der Erfüllung der

Eingrenzungstatbestände nach Art. 74 Abs. 1 lit. a und b AuG

nicht nach anderen Kriterien als andere Betroffene, sondern nach der üblichen

Praxis (mehrfache Straffälligkeit, renitentes Verhalten, weiter Begriff der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur

Ausreise) behandelt, weshalb keine Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8

Abs. 1 BV ersichtlich ist. Insbesondere trifft nicht zu, dass der

Beschwerdeführer nicht mehrmals straffällig geworden wäre, wie er in seiner

Beschwerde geltend machen möchte, selbst wenn es sich vorwiegend um nicht

schwere Delikte handelte.

3.

Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

4.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die

Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen

ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.2

Gemäss § 16

Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.3

Der

Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes und seine Beschwerde

war nicht offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen

Fragestellungen im Zusammenhang mit der neuen Praxis der Migrationsbehörde und

der Zulässigkeit der Verlängerung von Eingrenzungen über zwei Jahre hinaus war der

Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertreterin

angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer

antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.

Gemäss eingereichter Kostennote beantragt Rechtsanwalt B

Fr. 1'830.36.- inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint mit Blick

auf die Bedeutung des Verfahrens und der sich darin stellenden rechtlichen

Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Entsprechend ist

die Entschädigung auf Fr. 1'830.35.- inklusive 7,7 %

Mehrwertsteuer festzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der

Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'830.35.- inklusive 7,7 %

Mehrwertsteuer entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …