VB.2018.00764
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00764
23. Mai 2019Deutsch11 min
(URT.2019.20829)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00764
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit Juni 2012 von der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit
Verfügung des Sozialvorstands der Stadt B vom 20. März 2018 wurde A
verpflichtet, zu Unrecht bezogene Hilfe von insgesamt Fr. 119'891.50
Erwägungen
zurückzuerstatten. Deshalb werde ihm während des laufenden Sozialhilfebezugs
monatlich eine Rate von Fr. 295.80 (30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt [GBL])
zuzüglich allfälliger Zulagen von der Unterstützung abgezogen. Zudem entzog der
Sozialvorstand einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung.
B. Die
dagegen von A erhobene "Einsprache" wies die Sozialbehörde der Stadt B
am 8. Mai 2018 ab, soweit sie darauf eintrat. Zudem hielt sie in
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 3 fest, dass der Betrag von insgesamt Fr. 119'801.50
zurückzuerstatten sei und dass während des laufenden Sozialhilfebezugs
monatlich eine Rate von Fr. 295.80 (30 % GBL) zuzüglich allfälliger
Zulagen von der sozialhilferechtlichen Unterstützung abgezogen werde.
Schliesslich entzog sie einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
II.
A erhob am 16. Mai 2018 Rekurs beim Bezirksrat B und
beantragte die sofortige Aufhebung der Verfügung; seinem Rekurs sei die
aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, und bereits erfolgte Kürzungen seien
mit Verzugszins auszubezahlen. Der Bezirksrat B wies den Rekurs am 25. Oktober
2018 ab, soweit er ihn nicht als gegenstandslos abschrieb. Zudem präzisierte er
Dispositiv-Ziffer 3 des Einsprachentscheids vom 8. Mai 2018
dahingehend, dass die Vollstreckung der Rückerstattungsforderung mittels
ratenweiser Verrechnung mit laufender wirtschaftlicher Hilfe nicht vor Eintritt
der Rechtskraft des Rückforderungsentscheids erfolgen dürfe.
III.
Dagegen erhob A am 24. November
2018 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
Verfügung des Sozialamtes vom 20. März 2018 sowie die
"sofortige" Überweisung der bereits zu Unrecht gekürzten
Unterstützungsbeträge zzgl. Verzugszins. In prozessualer Hinsicht beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2018 wies der
Abteilungspräsident das sinngemässe Gesuch um vorsorgliche Rückzahlung des
bereits verrechneten Betrags ab. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018
verzichtete der Bezirksrat B unter Verweis auf die Verfahrensakten sowie auf
seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 22. Dezember 2018 beantragte A
erneut, dass das Sozialamt anzuweisen sei, ihm den ungekürzten Grundbedarf
sowie die bereits gekürzten Gelder auszubezahlen, worauf das Verwaltungsgericht
die Stadt B am 28. Dezember 2018 zu einer Stellungnahme aufforderte. Mit
Stellungnahme vom 14. Januar 2019 teilte die Sozialabteilung der Stadt B
mit, dass sie A die bereits verrechneten Rückerstattungsleistungen am 11. Januar
2019 zurückbezahlt habe. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2019
beantragte die Stadt B die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit sie
nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. A liess sich am
4. Februar 2019 erneut vernehmen und beantragte sinngemäss eventualiter,
dass die Kürzungen der monatlichen Leistungen auf 20 % des Grundbedarfs
und auf maximal 6 Monate zu beschränken seien.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts
des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid
berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c
VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2 Der
Beschwerdeführer beantragte die sofortige Auszahlung der bisher in Abzug
gebrachten Rückerstattungsbeträge. Mit Schreiben vom 14. Januar 2019
teilte die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht mit, dass dem
Beschwerdeführer fälschlicherweise trotz des Beschlusses des Bezirksrats B vom
25. Oktober 2018 unter dem Titel "Rückerstattung" weiterhin 30 %
des monatlichen Grundbedarfs abgezogen worden seien. Um dies zu korrigieren,
seien dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2019 Fr. 2'218.50 ausbezahlt
worden, sodass er bis zum 14. Januar 2019 die gesamten ihm bis auf
Weiteres zustehenden Sozialhilfeleistungen erhalten habe. Dies wird vom
Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass der
strittige Betrag tatsächlich gezahlt wurde. Insofern ist die Beschwerde in
diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Der Beschwerdeführer moniert mehrfach den Entzug der
aufschiebenden Wirkung. Die aufschiebende Wirkung ist vorliegend nicht mehr
Verfahrensgegenstand, es kann jedoch festgehalten werden, dass sich der Entzug
der aufschiebenden Wirkung in der Sozialhilfe in der Regel nicht rechtfertigen
lässt, genügen doch die meist – wie im vorliegenden Fall – einzig vorhandenen
rein fiskalischen Interessen dafür nicht (VGr, 11. April 2013,
VB.2012.00523, E. 2.3).
1.3 Art. 39
Abs. 2 der Gemeindeordnung vom 23. November 1997 der Stadt B sieht
vor, dass die Sozialbehörde die Besorgung bestimmter Geschäftszweige mit
Einsprachemöglichkeit an die Gesamtbehörde einzelnen oder mehreren ihrer
Mitgliedern übertragen kann. Das gemeindeinterne Rechtsmittel der Einsprache
wurde mit Revision des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG) durch die
Möglichkeit der Neubeurteilung auf den 1. Januar 2018 hin ersetzt. Demgemäss
stand vorliegend das Rechtsmittel der kommunalen Einsprache nicht mehr zur
Verfügung. Da jedoch in casu auch die Voraussetzungen der Neubeurteilung von
Entscheiden nach § 170 f. GG erfüllt waren, schadet vorliegend das
falsche Vorgehen nicht.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, bezüglich der angeblich zu Unrecht bezogenen
wirtschaftlichen Hilfe gelte die Unschuldsvermutung und es müsse das hängige
Strafverfahren abgewartet werden.
2.2 Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17
Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]).
Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen
Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen
erbracht werden (VGr, 13. August 2018, VB.2017.00684/VB.2018.00030, E. 2.1).
Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle
Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.
2.3 Nach § 26
lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser
Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten
der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein
unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre
Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine
Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 17. Mai 2018,
VB.2017.00595, E. 3.2). Da kein schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt wird,
kommt im verwaltungsrechtlichen Rückerstattungsverfahren auch nicht die im
Strafrecht herrschende Unschuldsvermutung zum Zuge.
Die Verwaltung trägt grundsätzlich die Beweislast für eine
belastende Verfügung. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts
kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis)
auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können
sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im
öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen,
die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der
Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch
die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem
Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu
ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte
Einkünfte erzielte, obliegt es – im Gegensatz zum Strafrecht, wo die
Unschuldsvermutung gilt – diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.
erhebliche Zweifel umzustürzen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 1. Oktober
2015, VB.2015.00265, E. 5.3 f., 7.4; VGr, 1. Juli 2015,
VB.2015.00229, E. 4.2).
2.4 Nach der
verwaltungsgerichtlichen Praxis ist im Rückerstattungsverfahren von
unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe aufgrund der unterschiedlichen
Voraussetzungen der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen und des
Betrugs sowie generell der unterschiedlichen Anforderungen im
sozialhilferechtlichen und strafrechtlichen Verfahren auch nicht ein
allfälliges Strafverfahren abzuwarten, bevor eine Rückerstattungsverfügung
erlassen werden kann (VGr, 14. Januar 2019, VB.2018.00722, E. 1.4.3).
Demgemäss durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf ihre
eigenen Ermittlungen, ohne den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, die
Rückerstattung der zu viel bezogenen Sozialhilfegelder verfügen, und sie
verstiess damit nicht gegen die (nur) im Strafrecht geltende
Unschuldsvermutung.
2.5 Aus der
Strafanzeige der Beschwerdegegnerin, welche sich insbesondere auf den
Überwachungsbericht des Sozialinspektorats Zürich stützte, aus den darin
zitierten Akten (u. a.
Kontoauszüge, Auftragsbestätigungen) sowie auch aus den drei
Beschlagnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft von November 2015, mit
welchen diverse Personenwagen, Motorräder und weitere Wertgegenstände
beschlagnahmt wurden, ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer regelmässig
Einnahmen erzielte. Diese Vermutung vermag der Beschwerdeführer nicht
umzustürzen. Die unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann daher
zurückgefordert werden.
2.6 Sind die
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von
Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch
nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug
ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden
Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen
Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für
den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die
Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien
bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre
(VGr, 8. September 2017, VB.2016.00652, E. 3.7). Gemäss Kapitel A.8.2
der SKOS-Richtlinien in der seit Oktober 2016 geltenden Fassung kann der
Grundbedarf für die Dauer von maximal 12 Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Bei
Kürzungen von 20 %
und mehr ist diese in jedem Fall auf max. 6 Monate zu befristen und dann
zu überprüfen. Die Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit 30 % des
Grundbedarfs ist in Anbetracht der Höhe der Rückerstattung sowie auch des
langjährigen Verschweigens des Beschwerdeführers von dessen Einkommen
verhältnismässig. Allerdings sind Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des
Sozialvorstandes vom 20. März 2018 sowie Dispositiv-Ziffer 3 des Einspracheentscheids
vom 8. Mai 2016 dahingehend zu korrigieren, dass der monatliche Abzug von
30 % des
Grundbedarfs vorläufig auf 6 Monate zu befristen ist, was dessen
Weiterführung nach Überprüfung der Situation nicht ausschliesst.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher teilweise
gutzuheissen.
3.
3.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer zu 4/5 und der Beschwerdegegnerin zu 1/5 aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
3.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese auch bloss teilweise
gewährt werden kann, wenn – wie hier – mehrere selbständige Rechtsbegehren mit
unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt werden, die sich klar
auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander beurteilt werden
können (BGE 142 III 138 E. 5.4 f.; Plüss § 16 N. 55).
3.3 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 18). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin
ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Bezüglich der
Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde gilt es zu differenzieren. Soweit die
Beschwerde das singemäss gestellte Eventualbegehren, wonach die Kürzungen der
monatlichen Leistungen auf 20 % des Grundbedarfs und auf maximal 6 Monate
zu beschränken seien, betrifft, ist sie nicht offensichtlich aussichtslos. Auch
betreffend die Rückerstattung der bereits verrechneten Beträge ist keine
offensichtliche Aussichtslosigkeit gegeben. Anders verhält es sich jedoch mit
dem Hauptantrag um Aufhebung der Verfügung. Dieser muss aufgrund der
vorstehenden Erwägungen als offensichtlich aussichtslos beurteilt werden, zumal
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen dieselben Argumente
wie im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte und keine Beweise einreichte oder
auch nur substanziierte Behauptungen vorbrachte, die an den Feststellungen der
Vorinstanz hätten ernsthafte Zweifel begründen können. Entsprechend der Auflage
der Gerichtskosten rechtfertigt es sich daher, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung zu 1/5 gutzuheissen bzw. zu 4/5 abzuweisen. Der
Anteil des Beschwerdeführers an den Gerichtskosten ist somit lediglich in
entsprechend reduziertem Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
Dispositiv-Ziffer 1
des Entscheids des Sozialvorstandes vom 20. März 2018 sowie Dispositiv-Ziffer 3
des Einspracheentscheids vom 8. Mai 2018 werden dahingehend ergänzt, dass
der monatliche Abzug von 30 % des Grundbedarfs vorläufig auf 6 Monate
befristet ist.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 6'140.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung im Sinn der Erwägungen
teilweise gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 4/5 und der Beschwerdegegnerin zu
1/5 auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird infolge teilweiser
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Umfang von Fr. 982.40
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …