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Entscheid

VB.2018.00764

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00764

23. Mai 2019Deutsch11 min

(URT.2019.20829)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit Juni 2012 von der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit

Verfügung des Sozialvorstands der Stadt B vom 20. März 2018 wurde A

verpflichtet, zu Unrecht bezogene Hilfe von insgesamt Fr. 119'891.50

Erwägungen

zurückzuerstatten. Deshalb werde ihm während des laufenden Sozialhilfebezugs

monatlich eine Rate von Fr. 295.80 (30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt [GBL])

zuzüglich allfälliger Zulagen von der Unterstützung abgezogen. Zudem entzog der

Sozialvorstand einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung.

B. Die

dagegen von A erhobene "Einsprache" wies die Sozialbehörde der Stadt B

am 8. Mai 2018 ab, soweit sie darauf eintrat. Zudem hielt sie in

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 3 fest, dass der Betrag von insgesamt Fr. 119'801.50

zurückzuerstatten sei und dass während des laufenden Sozialhilfebezugs

monatlich eine Rate von Fr. 295.80 (30 % GBL) zuzüglich allfälliger

Zulagen von der sozialhilferechtlichen Unterstützung abgezogen werde.

Schliesslich entzog sie einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

II.

A erhob am 16. Mai 2018 Rekurs beim Bezirksrat B und

beantragte die sofortige Aufhebung der Verfügung; seinem Rekurs sei die

aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, und bereits erfolgte Kürzungen seien

mit Verzugszins auszubezahlen. Der Bezirksrat B wies den Rekurs am 25. Oktober

2018 ab, soweit er ihn nicht als gegenstandslos abschrieb. Zudem präzisierte er

Dispositiv-Ziffer 3 des Einsprachentscheids vom 8. Mai 2018

dahingehend, dass die Vollstreckung der Rückerstattungsforderung mittels

ratenweiser Verrechnung mit laufender wirtschaftlicher Hilfe nicht vor Eintritt

der Rechtskraft des Rückforderungsentscheids erfolgen dürfe.

III.

Dagegen erhob A am 24. November

2018 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der

Verfügung des Sozialamtes vom 20. März 2018 sowie die

"sofortige" Überweisung der bereits zu Unrecht gekürzten

Unterstützungsbeträge zzgl. Verzugszins. In prozessualer Hinsicht beantragte er

die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2018 wies der

Abteilungspräsident das sinngemässe Gesuch um vorsorgliche Rückzahlung des

bereits verrechneten Betrags ab. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018

verzichtete der Bezirksrat B unter Verweis auf die Verfahrensakten sowie auf

seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung und

beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 22. Dezember 2018 beantragte A

erneut, dass das Sozialamt anzuweisen sei, ihm den ungekürzten Grundbedarf

sowie die bereits gekürzten Gelder auszubezahlen, worauf das Verwaltungsgericht

die Stadt B am 28. Dezember 2018 zu einer Stellungnahme aufforderte. Mit

Stellungnahme vom 14. Januar 2019 teilte die Sozialabteilung der Stadt B

mit, dass sie A die bereits verrechneten Rückerstattungsleistungen am 11. Januar

2019 zurückbezahlt habe. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2019

beantragte die Stadt B die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit sie

nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. A liess sich am

4. Februar 2019 erneut vernehmen und beantragte sinngemäss eventualiter,

dass die Kürzungen der monatlichen Leistungen auf 20 % des Grundbedarfs

und auf maximal 6 Monate zu beschränken seien.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts

des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid

berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c

VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2 Der

Beschwerdeführer beantragte die sofortige Auszahlung der bisher in Abzug

gebrachten Rückerstattungsbeträge. Mit Schreiben vom 14. Januar 2019

teilte die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht mit, dass dem

Beschwerdeführer fälschlicherweise trotz des Beschlusses des Bezirksrats B vom

25. Oktober 2018 unter dem Titel "Rückerstattung" weiterhin 30 %

des monatlichen Grundbedarfs abgezogen worden seien. Um dies zu korrigieren,

seien dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2019 Fr. 2'218.50 ausbezahlt

worden, sodass er bis zum 14. Januar 2019 die gesamten ihm bis auf

Weiteres zustehenden Sozialhilfeleistungen erhalten habe. Dies wird vom

Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass der

strittige Betrag tatsächlich gezahlt wurde. Insofern ist die Beschwerde in

diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Der Beschwerdeführer moniert mehrfach den Entzug der

aufschiebenden Wirkung. Die aufschiebende Wirkung ist vorliegend nicht mehr

Verfahrensgegenstand, es kann jedoch festgehalten werden, dass sich der Entzug

der aufschiebenden Wirkung in der Sozialhilfe in der Regel nicht rechtfertigen

lässt, genügen doch die meist – wie im vorliegenden Fall – einzig vorhandenen

rein fiskalischen Interessen dafür nicht (VGr, 11. April 2013,

VB.2012.00523, E. 2.3).

1.3 Art. 39

Abs. 2 der Gemeindeordnung vom 23. November 1997 der Stadt B sieht

vor, dass die Sozialbehörde die Besorgung bestimmter Geschäftszweige mit

Einsprachemöglichkeit an die Gesamtbehörde einzelnen oder mehreren ihrer

Mitgliedern übertragen kann. Das gemeindeinterne Rechtsmittel der Einsprache

wurde mit Revision des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG) durch die

Möglichkeit der Neubeurteilung auf den 1. Januar 2018 hin ersetzt. Demgemäss

stand vorliegend das Rechtsmittel der kommunalen Einsprache nicht mehr zur

Verfügung. Da jedoch in casu auch die Voraussetzungen der Neubeurteilung von

Entscheiden nach § 170 f. GG erfüllt waren, schadet vorliegend das

falsche Vorgehen nicht.

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer macht geltend, bezüglich der angeblich zu Unrecht bezogenen

wirtschaftlichen Hilfe gelte die Unschuldsvermutung und es müsse das hängige

Strafverfahren abgewartet werden.

2.2 Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen

kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17

Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen

Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen

erbracht werden (VGr, 13. August 2018, VB.2017.00684/VB.2018.00030, E. 2.1).

Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle

Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.

2.3 Nach § 26

lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,

wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser

Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des

Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten

der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein

unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre

Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine

Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 17. Mai 2018,

VB.2017.00595, E. 3.2). Da kein schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt wird,

kommt im verwaltungsrechtlichen Rückerstattungsverfahren auch nicht die im

Strafrecht herrschende Unschuldsvermutung zum Zuge.

Die Verwaltung trägt grundsätzlich die Beweislast für eine

belastende Verfügung. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts

kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis)

auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können

sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im

öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen,

die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der

Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch

die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem

Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu

ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte

Einkünfte erzielte, obliegt es – im Gegensatz zum Strafrecht, wo die

Unschuldsvermutung gilt – diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.

erhebliche Zweifel umzustürzen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 1. Oktober

2015, VB.2015.00265, E. 5.3 f., 7.4; VGr, 1. Juli 2015,

VB.2015.00229, E. 4.2).

2.4 Nach der

verwaltungsgerichtlichen Praxis ist im Rückerstattungsverfahren von

unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe aufgrund der unterschiedlichen

Voraussetzungen der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen und des

Betrugs sowie generell der unterschiedlichen Anforderungen im

sozialhilferechtlichen und strafrechtlichen Verfahren auch nicht ein

allfälliges Strafverfahren abzuwarten, bevor eine Rückerstattungsverfügung

erlassen werden kann (VGr, 14. Januar 2019, VB.2018.00722, E. 1.4.3).

Demgemäss durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf ihre

eigenen Ermittlungen, ohne den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, die

Rückerstattung der zu viel bezogenen Sozialhilfegelder verfügen, und sie

verstiess damit nicht gegen die (nur) im Strafrecht geltende

Unschuldsvermutung.

2.5 Aus der

Strafanzeige der Beschwerdegegnerin, welche sich insbesondere auf den

Überwachungsbericht des Sozialinspektorats Zürich stützte, aus den darin

zitierten Akten (u. a.

Kontoauszüge, Auftragsbestätigungen) sowie auch aus den drei

Beschlagnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft von November 2015, mit

welchen diverse Personenwagen, Motorräder und weitere Wertgegenstände

beschlagnahmt wurden, ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer regelmässig

Einnahmen erzielte. Diese Vermutung vermag der Beschwerdeführer nicht

umzustürzen. Die unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann daher

zurückgefordert werden.

2.6 Sind die

gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von

Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch

nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug

ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden

Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen

Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für

den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die

Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien

bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre

(VGr, 8. September 2017, VB.2016.00652, E. 3.7). Gemäss Kapitel A.8.2

der SKOS-Richtlinien in der seit Oktober 2016 geltenden Fassung kann der

Grundbedarf für die Dauer von maximal 12 Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Bei

Kürzungen von 20 %

und mehr ist diese in jedem Fall auf max. 6 Monate zu befristen und dann

zu überprüfen. Die Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit 30 % des

Grundbedarfs ist in Anbetracht der Höhe der Rückerstattung sowie auch des

langjährigen Verschweigens des Beschwerdeführers von dessen Einkommen

verhältnismässig. Allerdings sind Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des

Sozialvorstandes vom 20. März 2018 sowie Dispositiv-Ziffer 3 des Einspracheentscheids

vom 8. Mai 2016 dahingehend zu korrigieren, dass der monatliche Abzug von

30 % des

Grundbedarfs vorläufig auf 6 Monate zu befristen ist, was dessen

Weiterführung nach Überprüfung der Situation nicht ausschliesst.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher teilweise

gutzuheissen.

3.

3.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdeführer zu 4/5 und der Beschwerdegegnerin zu 1/5 aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

3.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese auch bloss teilweise

gewährt werden kann, wenn – wie hier – mehrere selbständige Rechtsbegehren mit

unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt werden, die sich klar

auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander beurteilt werden

können (BGE 142 III 138 E. 5.4 f.; Plüss § 16 N. 55).

3.3 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 18). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin

ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Bezüglich der

Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde gilt es zu differenzieren. Soweit die

Beschwerde das singemäss gestellte Eventualbegehren, wonach die Kürzungen der

monatlichen Leistungen auf 20 % des Grundbedarfs und auf maximal 6 Monate

zu beschränken seien, betrifft, ist sie nicht offensichtlich aussichtslos. Auch

betreffend die Rückerstattung der bereits verrechneten Beträge ist keine

offensichtliche Aussichtslosigkeit gegeben. Anders verhält es sich jedoch mit

dem Hauptantrag um Aufhebung der Verfügung. Dieser muss aufgrund der

vorstehenden Erwägungen als offensichtlich aussichtslos beurteilt werden, zumal

der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen dieselben Argumente

wie im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte und keine Beweise einreichte oder

auch nur substanziierte Behauptungen vorbrachte, die an den Feststellungen der

Vorinstanz hätten ernsthafte Zweifel begründen können. Entsprechend der Auflage

der Gerichtskosten rechtfertigt es sich daher, das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung zu 1/5 gutzuheissen bzw. zu 4/5 abzuweisen. Der

Anteil des Beschwerdeführers an den Gerichtskosten ist somit lediglich in

entsprechend reduziertem Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos

geworden abgeschrieben wird.

Dispositiv-Ziffer 1

des Entscheids des Sozialvorstandes vom 20. März 2018 sowie Dispositiv-Ziffer 3

des Einspracheentscheids vom 8. Mai 2018 werden dahingehend ergänzt, dass

der monatliche Abzug von 30 % des Grundbedarfs vorläufig auf 6 Monate

befristet ist.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 6'140.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung im Sinn der Erwägungen

teilweise gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 4/5 und der Beschwerdegegnerin zu

1/5 auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird infolge teilweiser

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Umfang von Fr. 982.40

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …