VB.2018.00765
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00765
23. Mai 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20831)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00765
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. Mai 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit Juni 2012 von der Stadt B mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Der Sozialvorstand der Stadt B verfügte am
28. März 2018: "1. A wird vom 1. August 2017 bis 31. Juli
2018 gemäss Budget mit monatlich Fr. 2'465.45, abzüglich sämtlichen
Einnahmen, zuzüglich allfälligen Integrationszulagen und Einkommensfreibeträgen,
unterstützt. 2. Die Prämien nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) sind in
diesem Betrag enthalten und werden nach Erhalt der Prämienrechnung direkt durch
die Sozialberatung an die Krankenkasse überwiesen (EG KVG). 3.
Situationsbedingte Leistungen und Kostenbeteiligungen werden gemäss
Kompetenzordnung der Sozialbehörde vom 5. November 2013 errichtet. 4. Der
Betrag von Fr. 509.00 (Grundbedarf während Auslandaufenthalt) wird in
Raten von Fr. 147.90 (15 % des Grundbedarfs) mit der laufenden
Unterstützung verrechnet." Sodann erliess er die Auflagen: "a.
A hat jeden Monat unaufgefordert der Sozialberatung ein aktuelles Arztzeugnis
einzureichen. b. Der Mietzins ist dem aktuellen Referenzzinssatz anzupassen. A
hat bis 15. April 2018 ein aktuelles Mietzinsänderungsschreiben bei der
Sozialberatung einzureichen, falls der Referenzzinssatz 1.5 % übersteigt,
ist beim Vermieter bis am 30. April ein Mietzinsherabsenkungsbegehren auf
den nächstmöglichen Kündigungstermin zu stellen. Die neue Mietzinsbestätigung
oder ein begründetes, ablehnendes Schreiben des Vermieters ist der
Sozialberatung umgehend einzureichen. c. A hat mit der Invalidenversicherung zu
kooperieren und sich an deren Weisung zu halten (Termine wahrnehmen, Unterlagen
einreichen). Er hat die Sozialberatung regelmässig über den Stand der
Zusammenarbeit mit der IV zu informieren. Die Leistungen der IV sind
abzutreten. d. A hat bis zum 15. des Monats die Quittungen/Einzahlungsbelege
der Miete der Sozialberatung unaufgefordert einzureichen."
Die Sozialbehörde der Stadt B wies am 8. Mai 2018
die von A dagegen erhobene "Einsprache" ab, soweit sie darauf
eintrat.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A am 16. Mai 2018 Rekurs beim
Bezirksrat B. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie u. a.
insbesondere die Auflage, jeden Monat ein ärztliches Zeugnis vorzulegen und die
Mietzinsquittungen am 15. jeden Monats einzureichen, aufzuheben. Mit Beschluss
vom 25. Oktober 2018 hiess der Bezirksrat B den Rekurs teilweise gut und
hob den Beschluss der Sozialbehörde vom 8. Mai 2018 teilweise sowie Ziffer 4
der Verfügung des Sozialvorstands der Stadt B vom 28. März 2018 ganz auf.
Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten
wurden keine erhoben.
III.
Daraufhin gelangte A am 24. November 2018 mit
Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung
[recte: des Beschlusses], die Aufhebung der Weisung betreffend eine allfällige
Haftstrafe, die Aufhebung der Weisung, monatlich ein ärztliches Zeugnis
vorzulegen, sowie die Aufhebung der Auflage, bis am 15. jeden Monats die
Quittungen des bezahlten Mietzinses einzureichen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die unentgeltliche Prozessführung.
Der Bezirksrat B beantragte am 18. Dezember 2018 die
Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf die Verfahrensakten
sowie seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die
Stadt B reichte am 18. Januar 2019 ihre Beschwerdeantwort ein und
beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A
äusserte sich nicht mehr.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17;
VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Dem Beschwerdeführer
wurde mit Verfügung vom 28. März 2018 ein Budget von monatlich
Fr. 2'465.45 zugesprochen, und diverse Auflagen wurden ihm erteilt. Sind
im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich
der Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen
und Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 16. August
2018, VB.2018.00005, E. 1.2). Dem Beschwerdeführer wurde angedroht, bei Nichtbefolgen
der Weisung die Höhe der zu erwartenden Invalidenversicherungsleistungen
anzurechnen bzw. ihm keine finanzielle Unterstützung auszuzahlen. Da eine
solche Kürzung resp. Einstellung der Leistung (Budget Fr. 2'465.45 pro
Monat) auf zwölf Monate berechnet den Streitwert von Fr. 20'000.-
übersteigt, fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
Art. 39
Abs. 2 der Gemeindeordnung vom 23. November 1997 der Stadt B sieht
vor, dass die Sozialbehörde die Besorgung bestimmter Geschäftszweige mit
Einsprachemöglichkeit an die Gesamtbehörde einzelnen oder mehreren ihrer
Mitgliedern übertragen kann. Das gemeindeinterne Rechtsmittel der Einsprache
wurde mit Revision des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG) durch die
Möglichkeit der Neubeurteilung auf den 1. Januar 2018 hin ersetzt.
Demgemäss stand vorliegend das Rechtsmittel der kommunalen Einsprache nicht
mehr zur Verfügung. Da jedoch in casu auch die Voraussetzungen der
Neubeurteilung von Entscheiden nach § 170 f. GG erfüllt waren,
schadet vorliegend das falsche Vorgehen nicht.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16
Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
[SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle
anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche
Hilfeleistungen erbracht werden.
2.2
Mit
Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person
eingewirkt und/oder die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert
werden. Auflagen und Weisungen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage
stützen. Der damit verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der
Sozialhilfe decken. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit
ist zu entsprechen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
[SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.1; vgl. auch Art. 36 BV).
Nach § 21 SHG kann die wirtschaftliche Hilfe mit
Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung
der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und
seiner Angehörigen zu verbessern.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 28. März 2018.
Die Vorinstanz hob jedoch bereits Dispositiv-Ziffer 4 dieser Verfügung
auf. Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, die Verfügung sei ganz
aufzuheben, erneut die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 verlangt, ist er
nicht beschwert.
Weiter wird vom Beschwerdeführer beantragt, die Weisung, was
während einer allfälligen Haftstrafe zu geschehen habe, sei aufzuheben. Die
möglichen Konsequenzen einer allfälligen Haftstrafe wurden im Dispositiv der
angefochtenen Verfügung vom 28. März 2018 nicht verfügt, weshalb der
Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls nicht beschwert ist. Betreffend diese
Anträge ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer beantragt wie auch schon vor der Vorinstanz die
Aufhebung der Verfügung vom 28. März 2018. Die Vorinstanz trat bezüglich
der Verfügung des Sozialvorstandes vom 28. März 2018, Dispositiv-Ziffern 1–3,
sowie bezüglich der Auflagen lit. b und c auf den Rekurs nicht ein. Dies
begründete sie damit, dass der Antrag des Beschwerdeführers allgemein gefasst
und nicht ausreichend begründet sei. Aus der Rekursschrift ergebe sich, dass
der Beschwerdeführer betreffend die vorgenannten Ziffern keinen Rekurswillen
habe. Zu den übrigen Ziffern habe er explizite Anträge gestellt, welche er auch
begründet habe.
Vom Beizug der Begründung zur
Inhaltsbestimmung des Rechtsbegehrens muss abgesehen werden, wenn ein
ausformulierter Antrag vorliegt, aus dem klar und eindeutig hervorgeht, wie das
Dispositiv
Dispositiv des angefochtenen Entscheids abgeändert werden soll (Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 23 N. 12; VGr, 13. Januar 2010, VB.2009.00656, E. 1.4).
Mit dem Antrag, die ganze Verfügung sei aufzuheben, liegt ein klar
ausformulierter Antrag vor, zu dessen Bestimmung die Begründung nicht hätte
herangezogen werden dürfen. Die Vorinstanz hätte daher grundsätzlich auf den
Rekurs auch betreffend die Dispositiv-Ziffern 1–3 sowie bezüglich den
Auflagen lit. b und c eintreten müssen.
3.2.2
Der Beschwerdeführer wird nach Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom
28. März 2018 vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 gemäss Budget
mit monatlich Fr. 2'465.45, abzüglich sämtlicher Einnahmen, zuzüglich
allfälliger Integrationszulagen und Einkommensfreibeträgen, unterstützt. Weder
die Höhe der Leistung noch die weiteren Angaben werden vom Beschwerdeführer
bestritten oder beanstandet. Gemäss Dispositiv-Ziffer 2 sind die Prämien
nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)
in dem genannten Betrag enthalten und werden nach Erhalt der Prämienrechnung
direkt durch die Sozialberatung an die Krankenkasse überwiesen.
Dispositiv-Ziffer 3 sieht sodann vor, dass situationsbedingte Leistungen
und Kostenbeteiligungen gemäss Kompetenzordnung der Sozialbehörde vom 5. November
2013 entrichtet werden. Dass die genannten Leistungen verfügt wurden, ergibt
für den Beschwerdeführer keinen Nachteil, weshalb für ihn auch kein
Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieser Dispositivziffern besteht bzw.
eine solche ihm keinen praktischen Nutzen einbringen würde (Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 21 N. 15). Insoweit hätte die Vorinstanz aus diesem
Grund teilweise nicht auf die Beschwerde eintreten dürfen.
Weiter ist die Anordnung, über den Stand des IV-Verfahrens
zu informieren, als verfahrensleitende Anordnung zur Klärung des Sachverhaltes
im Sinn vom § 18 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) nicht
anfechtbar, da es sich nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn
von § 19a Abs. 2 VRG handelt, der einen später voraussichtlich nicht
mehr behebbaren Nachteil zur Folge haben könnte (VGr, 22. Mai 2018,
VB.2018.00100, E. 3.4). Sodann handelt es sich bei der Anordnung, dass
Leistungen der IV abzutreten seien, um eine allgemeine Information ohne
rechtsverbindlichen Charakter, auch da der Beschwerdeführer noch keine
IV-Leistungen zugesprochen erhalten hat, weshalb diese Anordnung ebenfalls nicht
anfechtbar ist. Die Vorinstanz durfte demgemäss auch betreffend diese beiden
Anordnungen auf den Rekurs nicht eintreten.
3.2.3
Betreffend die Auflagen zum Referenzzinssatz sowie betreffend die
Kooperation mit der Invalidenversicherung hätte die Vorinstanz jedoch auf den
Rekurs eintreten müssen, da es sich bei diesen Auflagen um anfechtbare
Zwischenentscheide handelt und der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges
Interesse an deren Überprüfung hat (vgl. auch E. 3.3). Aus
prozessökonomischen Gründen ist allerdings auf eine Rückweisung zum materiellen
Entscheid durch die Vorinstanz zu verzichten und die Sache durch das
Verwaltungsgericht zu entscheiden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63
N. 18).
3.3 Der
Beschwerdeführer wehrt sich sodann gegen die Auflagen, jeden Monat
unaufgefordert ein aktuelles Arztzeugnis sowie ein aktuelles
Mietzinsänderungsschreiben einzureichen und für den Fall, dass der
Referenzzinssatz 1,5 % übersteigt, ein Mietzinsherabsetzungsbegehren zu
stellen, mit der Invalidenversicherung zu kooperieren sowie bis zum
15. des Monats die Quittungen/Einzahlungsbelege der Miete einzureichen.
Bei diesen Anordnungen handelt es sich um Zwischenentscheide, die gemäss § 19a
Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten
Voraussetzungen angefochten werden können (BGr, 13. Juni 2012,
8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Die Weisungen beeinflussen vorliegend die
rechtliche Situation des Sozialhilfebezügers und können in seine Grundrechte
wie beispielsweise die persönliche Freiheit eingreifen. Somit ist von einem
nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG auszugehen, wenn der Beschwerdeführer mit der Anfechtung der Weisung bis zu
einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Demgemäss bilden die
umstrittenen Weisungen ein zulässiges Anfechtungsobjekt.
Nicht im Streit liegt hingegen die mit der Weisung verbundene
Androhung, bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die wirtschaftliche
Hilfe zu kürzen. Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher Folgewirkungen
nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr Verfügungsqualität
zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an dessen selbständiger
Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19 N. 7; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a
N. 49; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 1.2). Sollte
der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch verlangen, dass auf eine
Kürzung zu verzichten sei, kann auf dieses Begehren eingetreten werden.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer beanstandet die Auflage, dass er bis zum 15. April 2018
ein aktuelles Mietzinsänderungsschreiben einzureichen und, falls der
Referenzzinssatz 1,5 %
übersteige, beim Vermieter bis am 30. April ein Mietzinsherabsenkungsbegehren
auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zu stellen habe. Die neue
Mietzinsbestätigung oder ein begründetes, ablehnendes Schreiben des Vermieters
sei umgehend einzureichen.
4.2 Die
vorliegende Auflage ist geeignet, den Mietzins des Beschwerdeführers zu senken
und damit seine Lage verbessern. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese
Auflage dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Für den Fall, dass sich der
Beschwerdeführer nicht mit Mietzinsänderungsschreiben oder
Mietzinsherabsenkungsbegehren auskennt, besteht für ihn beispielsweise die
Möglichkeit, sich der persönlichen Hilfe durch die Sozialhilfe zu bedienen (§§ 11 ff.
SHG) oder die unentgeltliche Rechtsauskunft im Mietrecht durch das
Bezirksgericht B in Anspruch zu nehmen. Die Auflage erscheint demgemäss auch
verhältnismässig.
5.
5.1 Dem
Beschwerdeführer wurde sodann die Auflage erteilt, jeden Monat unaufgefordert
ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen. Der Beschwerdeführer rügt, entgegen der
Auffassung des Bezirksrates könne in nächster Zeit nicht von einer Verbesserung
seines Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Zudem sei er auch verpflichtet,
verändernde Tatsachen umgehend dem Sozialamt mitzuteilen, weshalb eine Auflage
nicht nötig sei. Die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses alle drei Monate
sei ausreichend.
5.2 Die
Sozialhilfe bezweckt, neben der Sicherung der Existenz bedürftiger Personen
deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu sichern und die
soziale und berufliche Integration zu gewährleisten. Um diese Ziele zu erreichen,
ist die Sozialbehörde darauf angewiesen, dass Hilfesuchende über ihre
Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft geben und Einsicht in ihre Unterlagen
gewähren (vgl. § 18 Abs. 1 SHG). Dazu gehört auch, dass Hilfesuchende
über ihren Gesundheitszustand informieren, soweit sie geltend machen, dass sie
aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeit aufnehmen können. Dies ist
für die Sozialbehörde wesentlich, da sie je nach dem Grad und der Dauer der
Arbeitsunfähigkeit einer Person ihre Massnahmen anpassen muss. Dabei kann nicht
allein auf Aussagen der Hilfesuchenden abgestellt werden, sondern muss der
ärztliche Nachweis des Gesundheitszustandes verlangt werden (VGr, 21. März
2014, VB.2013.00807, E. 3.2).
Dem ärztlichen Kurzbericht vom 24. April 2018 von Dr.
med. C ist zu entnehmen, dass sich die psychiatrische Situation des
Beschwerdeführers noch im Januar und Februar 2018 in dem Sinn verändert hatte,
dass über eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von ca. 20–30 % reflektiert
wurde. Allerdings habe sich die Symptomatologie des Beschwerdeführers aufgrund
eines Kürzungsentscheids durch die Sozialbehörde aggraviert. Aus dem
Arztbericht geht jedoch nicht hervor, dass für eine längerfristige Zeitspanne
keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erwartet
werden darf. Es ist nicht ersichtlich und geht weder aus den Akten noch dem
vorgenannten Arztgutachten hervor, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers nicht bald verbessern könnte. Demgemäss hat die Sozialbehörde
ein Interesse daran, regelmässig über den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers informiert zu werden, um schnellstmöglich auf sich
verändernde Umstände reagieren zu können. Das Verwaltungsgericht hat in einem
ähnlichen Fall bereits ein Intervall zur Einreichung von Arztzeugnissen von
zwei Monaten als verhältnismässig erkannt (VGr, 16. September 2009,
VB.2009.00291, E. 3.3.2). Da der Beschwerdeführer regelmässig seinen Arzt
aufsucht, ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm unzumutbar wäre, monatlich ein
Arztzeugnis einzureichen. Demgemäss ist auch diese Auflage der
Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Bei anhaltend unverändertem
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers über längere Zeit (einige Monate)
müsste sich die Beschwerdegegnerin angesichts eines sich dann abzeichnenden
zögerlichen Heilungserfolgs jedoch die Frage stellen, ob das Intervall für die
Vorlage eines Arztzeugnisses nicht zu verlängern wäre.
6.
6.1 Die
Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer sodann die Auflage, mit der
Invalidenversicherung zu kooperieren und sich an deren Weisung zu halten.
6.2 Der
Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb diese Auflage unrechtmässig sei; sie
dient sodann auch der Verbesserung seiner Lage, für den Fall, dass er einen Anspruch
auf eine IV-Leistungen hätte. Es wird von ihm nicht geltend gemacht und ist
vorliegend auch nicht ersichtlich, dass und weshalb sie nicht verhältnismässig
sein sollte, kann der Beschwerdeführer doch nötigenfalls auf die Hilfe seines
Arztes oder der persönlichen Hilfe durch die Sozialbehörde zurückgreifen. Diese
Auflage ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Schliesslich
beanstandet der Beschwerdeführer noch die Auflage, am 15. jeden Monats die
Quittungen/Einzahlungsscheine für den Mietzins einzureichen.
7.2 Die
Auflage, die Mietzinsquittungen einzureichen, stellt die richtige Verwendung
der wirtschaftlichen Hilfe sicher. Es wird vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht und ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm die Einreichung der
Mietzinsquittungen bis zum 15. jeden Monats nicht zumutbar sei. Die Auflage
erweist sich ebenfalls als verhältnismässig.
Anzumerken ist an dieser Stelle jedoch, dass die
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe bei nicht rechtzeitigem Einreichen der
Mietzinsquittungen nicht verhältnismässig wäre, da ein einmaliges Verpassen der
Einreichung der Mietzinsquittungen keine Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe
rechtfertigte. Sollte der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Hilfe für seine
Wohnung zweckentfremden, bestünde sodann die Möglichkeit für die Sozialbehörde,
den Mietzins direkt an den Vermieter des Beschwerdeführers zu überweisen.
7.3 Die
Beschwerde ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden
keine verlangt.
8.2 Der
Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,
die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin
ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Im Hinblick auf
die vorstehenden Erwägungen sind seine Begehren auch nicht offensichtlich
aussichtslos. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
folglich gutzuheissen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an
…