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Entscheid

VB.2018.00765

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00765

23. Mai 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20831)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit Juni 2012 von der Stadt B mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Der Sozialvorstand der Stadt B verfügte am

28. März 2018: "1. A wird vom 1. August 2017 bis 31. Juli

2018 gemäss Budget mit monatlich Fr. 2'465.45, abzüglich sämtlichen

Einnahmen, zuzüglich allfälligen Integrationszulagen und Einkommensfreibeträgen,

unterstützt. 2. Die Prämien nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) sind in

diesem Betrag enthalten und werden nach Erhalt der Prämienrechnung direkt durch

die Sozialberatung an die Krankenkasse überwiesen (EG KVG). 3.

Situationsbedingte Leistungen und Kostenbeteiligungen werden gemäss

Kompetenzordnung der Sozialbehörde vom 5. November 2013 errichtet. 4. Der

Betrag von Fr. 509.00 (Grundbedarf während Auslandaufenthalt) wird in

Raten von Fr. 147.90 (15 % des Grundbedarfs) mit der laufenden

Unterstützung verrechnet." Sodann erliess er die Auflagen: "a.

A hat jeden Monat unaufgefordert der Sozialberatung ein aktuelles Arztzeugnis

einzureichen. b. Der Mietzins ist dem aktuellen Referenzzinssatz anzupassen. A

hat bis 15. April 2018 ein aktuelles Mietzinsänderungsschreiben bei der

Sozialberatung einzureichen, falls der Referenzzinssatz 1.5 % übersteigt,

ist beim Vermieter bis am 30. April ein Mietzinsherabsenkungsbegehren auf

den nächstmöglichen Kündigungstermin zu stellen. Die neue Mietzinsbestätigung

oder ein begründetes, ablehnendes Schreiben des Vermieters ist der

Sozialberatung umgehend einzureichen. c. A hat mit der Invalidenversicherung zu

kooperieren und sich an deren Weisung zu halten (Termine wahrnehmen, Unterlagen

einreichen). Er hat die Sozialberatung regelmässig über den Stand der

Zusammenarbeit mit der IV zu informieren. Die Leistungen der IV sind

abzutreten. d. A hat bis zum 15. des Monats die Quittungen/Einzahlungsbelege

der Miete der Sozialberatung unaufgefordert einzureichen."

Die Sozialbehörde der Stadt B wies am 8. Mai 2018

die von A dagegen erhobene "Einsprache" ab, soweit sie darauf

eintrat.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A am 16. Mai 2018 Rekurs beim

Bezirksrat B. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie u. a.

insbesondere die Auflage, jeden Monat ein ärztliches Zeugnis vorzulegen und die

Mietzinsquittungen am 15. jeden Monats einzureichen, aufzuheben. Mit Beschluss

vom 25. Oktober 2018 hiess der Bezirksrat B den Rekurs teilweise gut und

hob den Beschluss der Sozialbehörde vom 8. Mai 2018 teilweise sowie Ziffer 4

der Verfügung des Sozialvorstands der Stadt B vom 28. März 2018 ganz auf.

Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten

wurden keine erhoben.

III.

Daraufhin gelangte A am 24. November 2018 mit

Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung

[recte: des Beschlusses], die Aufhebung der Weisung betreffend eine allfällige

Haftstrafe, die Aufhebung der Weisung, monatlich ein ärztliches Zeugnis

vorzulegen, sowie die Aufhebung der Auflage, bis am 15. jeden Monats die

Quittungen des bezahlten Mietzinses einzureichen. In prozessualer Hinsicht

beantragte er die unentgeltliche Prozessführung.

Der Bezirksrat B beantragte am 18. Dezember 2018 die

Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf die Verfahrensakten

sowie seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die

Stadt B reichte am 18. Januar 2019 ihre Beschwerdeantwort ein und

beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A

äusserte sich nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17;

VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Dem Beschwerdeführer

wurde mit Verfügung vom 28. März 2018 ein Budget von monatlich

Fr. 2'465.45 zugesprochen, und diverse Auflagen wurden ihm erteilt. Sind

im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich

der Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen

und Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 16. August

2018, VB.2018.00005, E. 1.2). Dem Beschwerdeführer wurde angedroht, bei Nichtbefolgen

der Weisung die Höhe der zu erwartenden Invalidenversicherungsleistungen

anzurechnen bzw. ihm keine finanzielle Unterstützung auszuzahlen. Da eine

solche Kürzung resp. Einstellung der Leistung (Budget Fr. 2'465.45 pro

Monat) auf zwölf Monate berechnet den Streitwert von Fr. 20'000.-

übersteigt, fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Art. 39

Abs. 2 der Gemeindeordnung vom 23. November 1997 der Stadt B sieht

vor, dass die Sozialbehörde die Besorgung bestimmter Geschäftszweige mit

Einsprachemöglichkeit an die Gesamtbehörde einzelnen oder mehreren ihrer

Mitgliedern übertragen kann. Das gemeindeinterne Rechtsmittel der Einsprache

wurde mit Revision des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG) durch die

Möglichkeit der Neubeurteilung auf den 1. Januar 2018 hin ersetzt.

Demgemäss stand vorliegend das Rechtsmittel der kommunalen Einsprache nicht

mehr zur Verfügung. Da jedoch in casu auch die Voraussetzungen der

Neubeurteilung von Entscheiden nach § 170 f. GG erfüllt waren,

schadet vorliegend das falsche Vorgehen nicht.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16

Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

[SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle

anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche

Hilfeleistungen erbracht werden.

2.2

Mit

Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person

eingewirkt und/oder die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert

werden. Auflagen und Weisungen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage

stützen. Der damit verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der

Sozialhilfe decken. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit

ist zu entsprechen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

[SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.1; vgl. auch Art. 36 BV).

Nach § 21 SHG kann die wirtschaftliche Hilfe mit

Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung

der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und

seiner Angehörigen zu verbessern.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 28. März 2018.

Die Vorinstanz hob jedoch bereits Dispositiv-Ziffer 4 dieser Verfügung

auf. Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, die Verfügung sei ganz

aufzuheben, erneut die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 verlangt, ist er

nicht beschwert.

Weiter wird vom Beschwerdeführer beantragt, die Weisung, was

während einer allfälligen Haftstrafe zu geschehen habe, sei aufzuheben. Die

möglichen Konsequenzen einer allfälligen Haftstrafe wurden im Dispositiv der

angefochtenen Verfügung vom 28. März 2018 nicht verfügt, weshalb der

Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls nicht beschwert ist. Betreffend diese

Anträge ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer beantragt wie auch schon vor der Vorinstanz die

Aufhebung der Verfügung vom 28. März 2018. Die Vorinstanz trat bezüglich

der Verfügung des Sozialvorstandes vom 28. März 2018, Dispositiv-Ziffern 1–3,

sowie bezüglich der Auflagen lit. b und c auf den Rekurs nicht ein. Dies

begründete sie damit, dass der Antrag des Beschwerdeführers allgemein gefasst

und nicht ausreichend begründet sei. Aus der Rekursschrift ergebe sich, dass

der Beschwerdeführer betreffend die vorgenannten Ziffern keinen Rekurswillen

habe. Zu den übrigen Ziffern habe er explizite Anträge gestellt, welche er auch

begründet habe.

Vom Beizug der Begründung zur

Inhaltsbestimmung des Rechtsbegehrens muss abgesehen werden, wenn ein

ausformulierter Antrag vorliegt, aus dem klar und eindeutig hervorgeht, wie das

Dispositiv

Dispositiv des angefochtenen Entscheids abgeändert werden soll (Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 23 N. 12; VGr, 13. Januar 2010, VB.2009.00656, E. 1.4).

Mit dem Antrag, die ganze Verfügung sei aufzuheben, liegt ein klar

ausformulierter Antrag vor, zu dessen Bestimmung die Begründung nicht hätte

herangezogen werden dürfen. Die Vorinstanz hätte daher grundsätzlich auf den

Rekurs auch betreffend die Dispositiv-Ziffern 1–3 sowie bezüglich den

Auflagen lit. b und c eintreten müssen.

3.2.2

Der Beschwerdeführer wird nach Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom

28. März 2018 vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 gemäss Budget

mit monatlich Fr. 2'465.45, abzüglich sämtlicher Einnahmen, zuzüglich

allfälliger Integrationszulagen und Einkommensfreibeträgen, unterstützt. Weder

die Höhe der Leistung noch die weiteren Angaben werden vom Beschwerdeführer

bestritten oder beanstandet. Gemäss Dispositiv-Ziffer 2 sind die Prämien

nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)

in dem genannten Betrag enthalten und werden nach Erhalt der Prämienrechnung

direkt durch die Sozialberatung an die Krankenkasse überwiesen.

Dispositiv-Ziffer 3 sieht sodann vor, dass situationsbedingte Leistungen

und Kostenbeteiligungen gemäss Kompetenzordnung der Sozialbehörde vom 5. November

2013 entrichtet werden. Dass die genannten Leistungen verfügt wurden, ergibt

für den Beschwerdeführer keinen Nachteil, weshalb für ihn auch kein

Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieser Dispositivziffern besteht bzw.

eine solche ihm keinen praktischen Nutzen einbringen würde (Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 21 N. 15). Insoweit hätte die Vorinstanz aus diesem

Grund teilweise nicht auf die Beschwerde eintreten dürfen.

Weiter ist die Anordnung, über den Stand des IV-Verfahrens

zu informieren, als verfahrensleitende Anordnung zur Klärung des Sachverhaltes

im Sinn vom § 18 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) nicht

anfechtbar, da es sich nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn

von § 19a Abs. 2 VRG handelt, der einen später voraussichtlich nicht

mehr behebbaren Nachteil zur Folge haben könnte (VGr, 22. Mai 2018,

VB.2018.00100, E. 3.4). Sodann handelt es sich bei der Anordnung, dass

Leistungen der IV abzutreten seien, um eine allgemeine Information ohne

rechtsverbindlichen Charakter, auch da der Beschwerdeführer noch keine

IV-Leistungen zugesprochen erhalten hat, weshalb diese Anordnung ebenfalls nicht

anfechtbar ist. Die Vorinstanz durfte demgemäss auch betreffend diese beiden

Anordnungen auf den Rekurs nicht eintreten.

3.2.3

Betreffend die Auflagen zum Referenzzinssatz sowie betreffend die

Kooperation mit der Invalidenversicherung hätte die Vorinstanz jedoch auf den

Rekurs eintreten müssen, da es sich bei diesen Auflagen um anfechtbare

Zwischenentscheide handelt und der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges

Interesse an deren Überprüfung hat (vgl. auch E. 3.3). Aus

prozessökonomischen Gründen ist allerdings auf eine Rückweisung zum materiellen

Entscheid durch die Vorinstanz zu verzichten und die Sache durch das

Verwaltungsgericht zu entscheiden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63

N. 18).

3.3 Der

Beschwerdeführer wehrt sich sodann gegen die Auflagen, jeden Monat

unaufgefordert ein aktuelles Arztzeugnis sowie ein aktuelles

Mietzinsänderungsschreiben einzureichen und für den Fall, dass der

Referenzzinssatz 1,5 % übersteigt, ein Mietzinsherabsetzungsbegehren zu

stellen, mit der Invalidenversicherung zu kooperieren sowie bis zum

15. des Monats die Quittungen/Einzahlungsbelege der Miete einzureichen.

Bei diesen Anordnungen handelt es sich um Zwischenentscheide, die gemäss § 19a

Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten

Voraussetzungen angefochten werden können (BGr, 13. Juni 2012,

8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Die Weisungen beeinflussen vorliegend die

rechtliche Situation des Sozialhilfebezügers und können in seine Grundrechte

wie beispielsweise die persönliche Freiheit eingreifen. Somit ist von einem

nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG auszugehen, wenn der Beschwerdeführer mit der Anfechtung der Weisung bis zu

einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Demgemäss bilden die

umstrittenen Weisungen ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

Nicht im Streit liegt hingegen die mit der Weisung verbundene

Androhung, bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die wirtschaftliche

Hilfe zu kürzen. Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher Folgewirkungen

nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr Verfügungsqualität

zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an dessen selbständiger

Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 19 N. 7; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a

N. 49; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 1.2). Sollte

der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch verlangen, dass auf eine

Kürzung zu verzichten sei, kann auf dieses Begehren eingetreten werden.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer beanstandet die Auflage, dass er bis zum 15. April 2018

ein aktuelles Mietzinsänderungsschreiben einzureichen und, falls der

Referenzzinssatz 1,5 %

übersteige, beim Vermieter bis am 30. April ein Mietzinsherabsenkungsbegehren

auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zu stellen habe. Die neue

Mietzinsbestätigung oder ein begründetes, ablehnendes Schreiben des Vermieters

sei umgehend einzureichen.

4.2 Die

vorliegende Auflage ist geeignet, den Mietzins des Beschwerdeführers zu senken

und damit seine Lage verbessern. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese

Auflage dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Für den Fall, dass sich der

Beschwerdeführer nicht mit Mietzinsänderungsschreiben oder

Mietzinsherabsenkungsbegehren auskennt, besteht für ihn beispielsweise die

Möglichkeit, sich der persönlichen Hilfe durch die Sozialhilfe zu bedienen (§§ 11 ff.

SHG) oder die unentgeltliche Rechtsauskunft im Mietrecht durch das

Bezirksgericht B in Anspruch zu nehmen. Die Auflage erscheint demgemäss auch

verhältnismässig.

5.

5.1 Dem

Beschwerdeführer wurde sodann die Auflage erteilt, jeden Monat unaufgefordert

ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen. Der Beschwerdeführer rügt, entgegen der

Auffassung des Bezirksrates könne in nächster Zeit nicht von einer Verbesserung

seines Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Zudem sei er auch verpflichtet,

verändernde Tatsachen umgehend dem Sozialamt mitzuteilen, weshalb eine Auflage

nicht nötig sei. Die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses alle drei Monate

sei ausreichend.

5.2 Die

Sozialhilfe bezweckt, neben der Sicherung der Existenz bedürftiger Personen

deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu sichern und die

soziale und berufliche Integration zu gewährleisten. Um diese Ziele zu erreichen,

ist die Sozialbehörde darauf angewiesen, dass Hilfesuchende über ihre

Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft geben und Einsicht in ihre Unterlagen

gewähren (vgl. § 18 Abs. 1 SHG). Dazu gehört auch, dass Hilfesuchende

über ihren Gesundheitszustand informieren, soweit sie geltend machen, dass sie

aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeit aufnehmen können. Dies ist

für die Sozialbehörde wesentlich, da sie je nach dem Grad und der Dauer der

Arbeitsunfähigkeit einer Person ihre Massnahmen anpassen muss. Dabei kann nicht

allein auf Aussagen der Hilfesuchenden abgestellt werden, sondern muss der

ärztliche Nachweis des Gesundheitszustandes verlangt werden (VGr, 21. März

2014, VB.2013.00807, E. 3.2).

Dem ärztlichen Kurzbericht vom 24. April 2018 von Dr.

med. C ist zu entnehmen, dass sich die psychiatrische Situation des

Beschwerdeführers noch im Januar und Februar 2018 in dem Sinn verändert hatte,

dass über eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von ca. 20–30 % reflektiert

wurde. Allerdings habe sich die Symptomatologie des Beschwerdeführers aufgrund

eines Kürzungsentscheids durch die Sozialbehörde aggraviert. Aus dem

Arztbericht geht jedoch nicht hervor, dass für eine längerfristige Zeitspanne

keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erwartet

werden darf. Es ist nicht ersichtlich und geht weder aus den Akten noch dem

vorgenannten Arztgutachten hervor, dass sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers nicht bald verbessern könnte. Demgemäss hat die Sozialbehörde

ein Interesse daran, regelmässig über den Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers informiert zu werden, um schnellstmöglich auf sich

verändernde Umstände reagieren zu können. Das Verwaltungsgericht hat in einem

ähnlichen Fall bereits ein Intervall zur Einreichung von Arztzeugnissen von

zwei Monaten als verhältnismässig erkannt (VGr, 16. September 2009,

VB.2009.00291, E. 3.3.2). Da der Beschwerdeführer regelmässig seinen Arzt

aufsucht, ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm unzumutbar wäre, monatlich ein

Arztzeugnis einzureichen. Demgemäss ist auch diese Auflage der

Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Bei anhaltend unverändertem

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers über längere Zeit (einige Monate)

müsste sich die Beschwerdegegnerin angesichts eines sich dann abzeichnenden

zögerlichen Heilungserfolgs jedoch die Frage stellen, ob das Intervall für die

Vorlage eines Arztzeugnisses nicht zu verlängern wäre.

6.

6.1 Die

Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer sodann die Auflage, mit der

Invalidenversicherung zu kooperieren und sich an deren Weisung zu halten.

6.2 Der

Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb diese Auflage unrechtmässig sei; sie

dient sodann auch der Verbesserung seiner Lage, für den Fall, dass er einen Anspruch

auf eine IV-Leistungen hätte. Es wird von ihm nicht geltend gemacht und ist

vorliegend auch nicht ersichtlich, dass und weshalb sie nicht verhältnismässig

sein sollte, kann der Beschwerdeführer doch nötigenfalls auf die Hilfe seines

Arztes oder der persönlichen Hilfe durch die Sozialbehörde zurückgreifen. Diese

Auflage ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.

7.

7.1 Schliesslich

beanstandet der Beschwerdeführer noch die Auflage, am 15. jeden Monats die

Quittungen/Einzahlungsscheine für den Mietzins einzureichen.

7.2 Die

Auflage, die Mietzinsquittungen einzureichen, stellt die richtige Verwendung

der wirtschaftlichen Hilfe sicher. Es wird vom Beschwerdeführer nicht geltend

gemacht und ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm die Einreichung der

Mietzinsquittungen bis zum 15. jeden Monats nicht zumutbar sei. Die Auflage

erweist sich ebenfalls als verhältnismässig.

Anzumerken ist an dieser Stelle jedoch, dass die

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe bei nicht rechtzeitigem Einreichen der

Mietzinsquittungen nicht verhältnismässig wäre, da ein einmaliges Verpassen der

Einreichung der Mietzinsquittungen keine Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe

rechtfertigte. Sollte der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Hilfe für seine

Wohnung zweckentfremden, bestünde sodann die Möglichkeit für die Sozialbehörde,

den Mietzins direkt an den Vermieter des Beschwerdeführers zu überweisen.

7.3 Die

Beschwerde ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

8.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden

keine verlangt.

8.2 Der

Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,

die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin

ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Im Hinblick auf

die vorstehenden Erwägungen sind seine Begehren auch nicht offensichtlich

aussichtslos. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist

folglich gutzuheissen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an