VB.2018.00766
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00766
17. April 2019Deutsch9 min
(URT.2019.20737)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00766
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Ehe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1989,
Staatsangehöriger von Pakistan, reiste am 8. Oktober 2015 in die Schweiz
ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 7. November 2017 wies das Staatssekretariat
für Migration (SEM) das Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit
rechtskräftigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2018
abgewiesen. A wurde eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am
10. September 2018 angesetzt.
B. A reichte am
28. August 2018 ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zwecks Vorbereitung der Ehe mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten C
ein, geboren 1982, Staatsangehörige von Luxemburg. Mit Schreiben vom
21. September 2018 wies das Migrationsamt das Gesuch ab. Mit Schreiben vom
27. September 2018 ersuchte A um Wiedererwägung oder um Erlass einer
anfechtbaren Verfügung. Mit Schreiben vom 28. September 2018 teilte das
Migrationsamt mit, dass dem Schreiben vom 21. September 2018
Verfügungscharakter zukomme.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Urteil vom 25. Oktober
2018.
ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte A eine neue
Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. November 2018.
III.
Mit Beschwerde vom 29. November
2018.
beantragte A dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Rekursentscheid vom
25.
Oktober 2018 sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. seinen Aufenthalt bis zum
Eheschluss zu dulden. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und das Migrationsamt im Sinn einer vorsorglichen Massnahme
anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Mit Präsidialverfügung vom 30. November
2018.
hielt das Verwaltungsgericht fest, dass alle Vollziehungsvorkehrungen bis
zum Entscheid über das Gesuch um Erlass um vorsorgliche Massnahme zu
unterbleiben hätten – unter Vorbehalt eines gegenteiligen Entscheids nach
Akteneingang.
Das Migrationsamt und die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion liessen sich nicht vernehmen.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der Antrag,
im Sinn einer vorsorglichen Massnahme von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand
zu nehmen, wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
2.
2.1
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden in
Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 des
schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und in sachgerechter Beachtung von Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gehalten, zur Vermeidung einer
Verletzung von Art. 12 EMRK bzw. vom analog ausgelegten Art. 14 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) eine
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen,
dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe,
missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.) und
"klar" erscheint, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner wird leben dürfen
(vgl. BGE 137 I 351 E. 3.6; Art. 17 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
vom 16. Dezember 2005 [AIG]; vormals Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG] e contrario). Ist dies der Fall, kann bzw. muss die
zuständige kantonale Behörde im Rahmen ihres verfassungskonform (und damit auch
verhältnismässig; vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zu handhabenden Ermessens
(vgl. Art. 96 AuG) den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, falls
die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder
konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung mit grosser
Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen (Art. 17 Abs. 2 AIG; sog.
"prozeduraler Aufenthalt"). Es ist darüber in einer summarischen
Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. "Hauptsachenprognose") zu
entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig
der Fall ist (BGE 130 II 149 E. 2.2). Die Anforderungen können
insbesondere dann als "offensichtlich" erfüllt gelten, wenn die
eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf
die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine
Widerrufsgründe vorliegen (Art. 62 AuG) und die betroffene Person ihren
Mitwirkungspflichten nachkommt (BGE 139 I 37 E. 2.2; Art. 6 Abs. 1
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE]). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- oder
familienrechtlicher Verfahren können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren
abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Die Behörden müssen diese
Angaben allerdings in ihre summarische Würdigung mit einbeziehen.
2.2
Die
Anwendung des Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten
ist, muss grundrechtskonform erfolgen; unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen
und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter
Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV)
primär dadurch zu vermeiden, dass rasch erstinstanzlich in der Sache
entschieden wird (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Vorbereitung des Eheschlusses soll nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem
Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in
absehbarer Zeit zu rechnen ist; die (vorübergehende) Legalisierung des
Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss dürfe nicht dazu dienen, die
Anwesenheit längerfristig zu sichern. Können für die Heirat erforderliche
Papiere aus objektiven Gründen (zerstörte Archive nach Bürgerkrieg usw.) nicht
erhältlich gemacht werden, ist eine Bewilligungserteilung nur im Rahmen der
Rechtsprechung zum verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der
Beziehungen bei einem gefestigten Konkubinat zulässig (BGr, 3. Mai
2018,2C_880/2017, E. 4.3; BGr, 23. Februar
2012,2C_702/2011, E. 4.4).
2.3
Die
Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass das
Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zu Recht
abgewiesen habe, weil der Beschwerdeführer nicht innert
nützlicher Frist heiraten könne. Aufgrund der Angaben des Zivilstandsamts der
Stadt D vom 7. September 2018 sei mit einer Eheschliessung nicht vor
April 2019 zu rechnen. Bei diesen zeitlichen Verhältnissen bestehe kein Raum
für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde vom
29.
November 2018 an, dass je nach Land eine Prüfung der Dokumente mehr
Zeit in Anspruch nehme. Es liege nicht in seinem Verschulden, dass die
Beschaffung der Dokumente in Pakistan länger dauere. Im Sinn einer fairen und
rechtsgleichen Auslegung sei unter der Praxis, dass die Papiere "in
absehbarer Zeit" erhältlich zu machen sind, eine Frist von maximal sechs
Monaten anzusetzen. Er habe die letzten fehlenden Dokumente für die Eheschliessung
am 6. September 2018 bei der Schweizerischen Vertretung abgegeben, die
Prüfung der Dokumente dauere zwischen drei und sechs Monate. Danach müsse die
Personenaufnahme durch das Gemeindeamt eingeholt und die 10-tägige Sperrfrist
abgewartet werden. Es sei frühestens im Januar 2019 mit einer Heirat zu
rechnen.
Seit der Gesuchseinreichung am 28. August 2018 sind
sieben Monate verstrichen. Der Beschwerdeführer hatte damit mehr als genug
Zeit, um die nötigen Papiere zu beschaffen und zu heiraten. Er hat seine
Verlobte – soweit dem Verwaltungsgericht bekannt – immer noch nicht geheiratet.
Das Erfordernis der Heirat in absehbarer Zeit ist damit nicht erfüllt, weshalb
ihm keine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe zu erteilen
ist.
Somit käme nur noch eine Bewilligungserteilung
infrage, wenn der Beschwerdeführer mit seiner Verlobten in einem gefestigten
Konkubinat leben würde. Dies ist jedoch bereits aufgrund des fehlenden
Zusammenwohnens nicht erfüllt und wird denn auch zu Recht vom Beschwerdeführer
nicht geltend gemacht (vgl. statt vieler BGr, 3. Mai 2018,
2C_880/2017, E. 3.1).
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist dem
Beschwerdeführer auch ohne Weiteres zumutbar, die Zeit bis zur Heirat im
Ausland abzuwarten. Dass das Wohl der Verlobten oder dasjenige ihrer Kinder
durch die vorübergehende Abwesenheit des Beschwerdeführers gefährdet sein soll,
vermag das eingereichte Schreiben vom 22. Oktober 2018 von Dr. med. E,
Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht zu beweisen. Dem Schreiben kommt als Privatgutachten nur die
Aussagekraft einer Parteibehauptung zu, und es besitzt wegen der fehlenden
Neutralität des Gutachters nicht denselben Rang wie ein amtliches Gutachten (vgl. VGr, 27. Januar 2016, SB.2015.00097,
E. 5.1; VGr, 9. Juli 2003, SR.2003.00002 = StR 58 (2003)
888.
ff. = ZStP 2003, 270 ff. = ZStP 2004, 259 ff.,
E. 3b). Die im Gutachten beschriebenen negativen Auswirkungen auf den
Gesundheitszustand der Verlobten und ihrer Kinder im Fall einer Rückkehr des
Beschwerdeführers erscheinen angesichts der nur vorübergehenden Trennung nicht
derart, dass sich eine Rückkehr als unzumutbar erweist. Damit erweist
sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat
vorliegend als bundesrechts- und konventionskonform.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Der Beschwerdeführer ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege. Da sein Begehren von vornherein als offensichtlich
aussichtslos zu bezeichnen ist, ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren
abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Kosten sind demnach dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18.
Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007,
E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an
…