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Entscheid

VB.2018.00770

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00770

7. Dezember 2018Deutsch5 min

(URT.2018.20421)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

D arbeitete für A, eine kommunale

öffentlichrechtliche Anstalt ohne Rechtspersönlichkeit; auf Ende 2015 kündigte

ihm die Anstalt A.

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat Z sprach

auf im Herbst 2017 ergriffenen Rekurs von D hin Letzterem mit

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. IV eines Beschlusses vom 22. Oktober 2018 Fr. 21'612.50

Entschädigung nebst Verzugszins zu; vier Tage später – an einem Freitag – wurde

der Beschluss versandt und soll bei der Vertreterin der Anstalt A am (Montag,)

29. jenes Monats eingegangen sein.

III.

Die Anstalt A liess beim

Verwaltungsgericht am 28. November 2018 Beschwerde führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge zu Lasten von D sei Dispositiv-Ziff. IV des

bezirksrätlichen Beschlusses aufzuheben. Hierauf wurde das gegenwärtige

Geschäft angelegt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Rechtsmittel ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im

Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und

weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2

VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 4. Juni 2018, VB.2018.00316, E. 1

Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 52, § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar,

§ 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Irgendwelcher

Weiterungen in Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht

(vgl. ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch, VRG-Kommentar,

§ 56 N. 2 f., 12 ff. und 25).

Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.

Diese ist gemäss §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a sowie 3 Satz 1, 19a und 19b Abs. 1 sowie Abs. 2

lit. c Ziff. 1 f. VRG und § 152 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni

1926 (OS 60, 71 f.) sowie § 10 Abs. 1 e contrario des Lehrpersonalgesetzes

vom 10. Mai 1999 (LS 412.31) bei Beschwerden gegen einen erstinstanzlichen

bzw. bezirksrätlichen Rekursentscheid über ([nicht lehr]personalrecht­liche)

Anordnungen einer Gemeinde gegeben (siehe Jürg Bosshart/Martin Bertschi,

VRG-Kommentar, § 19b N. 27 sowie 29; VGr, 24. November 2017,

VB.2017.00575, E. 1 Abs. 2).

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen scheinen ebenso erfüllt

– mit einer entscheidenden, sogleich zu erörternden Ausnahme.

2.

Indem sich sonst keine Grundlage ersehen lässt, müsste die

Beschwerdeführerin ihre Rechtsmittelberechtigung auf § 49 in Verbindung mit §

21 Abs. 2 VRG stützen können; diese Bestimmungen legitimieren Gemeinden und

andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit, unter gewissen

Bedingungen eine obere Instanz anzurufen. Indes gebricht es der Beschwerdeführerin

an der Rechtspersönlichkeit (zum Ganzen und ebenso den folgenden Absätzen oben

I; RB 2002 Nr. 18; VGr, 15. Juli 2014, VB.2014.00404, E. 2).

Mangels Offensichtlichkeit einer spezialgesetzlichen

Legitimationsvorschrift bzw. weil die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

eine solche nicht wie alsdann erforderlich dartut, fehlt jener als

erstinstanzlich verfügender, unselbständiger öffentlichrechtlicher Anstalt die

aktive Rechtsmittelfähigkeit (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 2, 5 f.

und 18, § 21 N. 38; vgl. auch BGr, 16. Dezember 2013,2C_1173/2013; VGr,

11. Januar 2017, VB.2016.00456, E. 4.2 – 24. August 2017, VB.2016.00645, E. 1.3

Abs. 1 – 28. Juni 2018, VB.2018.00170, E. 3.2.2).

Mithin ist das Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen.

3.

§ 65a Abs. 3 VRG erklärt personalrechtliche

Auseinandersetzungen vor Verwaltungsgericht mit einem Streitwert bis

Fr. 30'000.- wie hier für die Parteien als gebührenfrei, es habe denn die

unterliegende durch ihre Prozessführung unangemessenen Aufwand verursacht

(siehe vorn II f.). Letzteres trifft gegenwärtig nach dem soeben Gesagten (oben

2) zu (vgl. auch § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 VRG). Deshalb gilt es

ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG die Gerichtskosten der

als Verliererin erscheinenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dieser keine

Parteientschädigung zuzusprechen (dazu Plüss, § 65a N. 20 in

Verbindung mit § 13 N. 65, § 17 N. 29; VGr, 4. Juni 2018,

VB.2018.00316, E. 3 Abs. 1 f.).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden

Verfügungsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Der Streitwert

unterschreitet Fr. 15'000.- nicht, sodass gegen den vorliegenden

Endentscheid auf dem Gebiet öffentlichrechtlicher Arbeitsverhältnisse die

ordentliche Beschwerde statthaft ist (siehe vorn II f.; Art. 51

Abs. 1 lit. a, 83 lit. g und 85 Abs. 1 lit. b des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Auf die

Beschwerde wir nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab

Zustellung einzurei­chen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern.

6. Mitteilung an …