VB.2018.00770
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00770
7. Dezember 2018Deutsch5 min
(URT.2018.20421)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00770
Verfügung
des Einzelrichters
vom 7. Dezember 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Anstalt A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
D,
vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kündigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
D arbeitete für A, eine kommunale
öffentlichrechtliche Anstalt ohne Rechtspersönlichkeit; auf Ende 2015 kündigte
ihm die Anstalt A.
Erwägungen
II.
Der Bezirksrat Z sprach
auf im Herbst 2017 ergriffenen Rekurs von D hin Letzterem mit
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. IV eines Beschlusses vom 22. Oktober 2018 Fr. 21'612.50
Entschädigung nebst Verzugszins zu; vier Tage später – an einem Freitag – wurde
der Beschluss versandt und soll bei der Vertreterin der Anstalt A am (Montag,)
29. jenes Monats eingegangen sein.
III.
Die Anstalt A liess beim
Verwaltungsgericht am 28. November 2018 Beschwerde führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge zu Lasten von D sei Dispositiv-Ziff. IV des
bezirksrätlichen Beschlusses aufzuheben. Hierauf wurde das gegenwärtige
Geschäft angelegt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Rechtsmittel ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im
Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und
weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2
VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 4. Juni 2018, VB.2018.00316, E. 1
Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 52, § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar,
§ 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Irgendwelcher
Weiterungen in Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht
(vgl. ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch, VRG-Kommentar,
§ 56 N. 2 f., 12 ff. und 25).
Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.
Diese ist gemäss §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a sowie 3 Satz 1, 19a und 19b Abs. 1 sowie Abs. 2
lit. c Ziff. 1 f. VRG und § 152 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni
1926 (OS 60, 71 f.) sowie § 10 Abs. 1 e contrario des Lehrpersonalgesetzes
vom 10. Mai 1999 (LS 412.31) bei Beschwerden gegen einen erstinstanzlichen
bzw. bezirksrätlichen Rekursentscheid über ([nicht lehr]personalrechtliche)
Anordnungen einer Gemeinde gegeben (siehe Jürg Bosshart/Martin Bertschi,
VRG-Kommentar, § 19b N. 27 sowie 29; VGr, 24. November 2017,
VB.2017.00575, E. 1 Abs. 2).
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen scheinen ebenso erfüllt
– mit einer entscheidenden, sogleich zu erörternden Ausnahme.
2.
Indem sich sonst keine Grundlage ersehen lässt, müsste die
Beschwerdeführerin ihre Rechtsmittelberechtigung auf § 49 in Verbindung mit §
21 Abs. 2 VRG stützen können; diese Bestimmungen legitimieren Gemeinden und
andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit, unter gewissen
Bedingungen eine obere Instanz anzurufen. Indes gebricht es der Beschwerdeführerin
an der Rechtspersönlichkeit (zum Ganzen und ebenso den folgenden Absätzen oben
I; RB 2002 Nr. 18; VGr, 15. Juli 2014, VB.2014.00404, E. 2).
Mangels Offensichtlichkeit einer spezialgesetzlichen
Legitimationsvorschrift bzw. weil die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
eine solche nicht wie alsdann erforderlich dartut, fehlt jener als
erstinstanzlich verfügender, unselbständiger öffentlichrechtlicher Anstalt die
aktive Rechtsmittelfähigkeit (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 2, 5 f.
und 18, § 21 N. 38; vgl. auch BGr, 16. Dezember 2013,2C_1173/2013; VGr,
11. Januar 2017, VB.2016.00456, E. 4.2 – 24. August 2017, VB.2016.00645, E. 1.3
Abs. 1 – 28. Juni 2018, VB.2018.00170, E. 3.2.2).
Mithin ist das Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen.
3.
§ 65a Abs. 3 VRG erklärt personalrechtliche
Auseinandersetzungen vor Verwaltungsgericht mit einem Streitwert bis
Fr. 30'000.- wie hier für die Parteien als gebührenfrei, es habe denn die
unterliegende durch ihre Prozessführung unangemessenen Aufwand verursacht
(siehe vorn II f.). Letzteres trifft gegenwärtig nach dem soeben Gesagten (oben
2) zu (vgl. auch § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 VRG). Deshalb gilt es
ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG die Gerichtskosten der
als Verliererin erscheinenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dieser keine
Parteientschädigung zuzusprechen (dazu Plüss, § 65a N. 20 in
Verbindung mit § 13 N. 65, § 17 N. 29; VGr, 4. Juni 2018,
VB.2018.00316, E. 3 Abs. 1 f.).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden
Verfügungsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Der Streitwert
unterschreitet Fr. 15'000.- nicht, sodass gegen den vorliegenden
Endentscheid auf dem Gebiet öffentlichrechtlicher Arbeitsverhältnisse die
ordentliche Beschwerde statthaft ist (siehe vorn II f.; Art. 51
Abs. 1 lit. a, 83 lit. g und 85 Abs. 1 lit. b des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wir nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
6. Mitteilung an …