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Entscheid

VB.2018.00771

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00771

6. Februar 2019Deutsch35 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 29. August 2018 setzte der Stadtrat von Zürich

die kommunale Abstimmung über die Vorlage "Gewährung von Baurechten für

die Realisierung eines Fussballstadions, von gemeinnützigem Wohnungsbau und

zwei Hochhäusern auf dem Areal Hardturm, Übertragung von zwei Grundstücken ins

Verwaltungsvermögen, Objektkredit von 50,15823 Millionen Franken und

Einnahmeverzicht von jährlich 1,72666 Millionen Franken" auf den

25. November 2018 an (Stadtratsbeschluss Nr. 730/2018, einsehbar unter

www.stadt-zuerich.ch/strb).

Erwägungen

II.

A, B, C, F, G, H, I und J erhoben am 9. Oktober 2018

Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragten, unter

Entschädigungsfolge sei das Verfahren zur Vorbereitung bzw. Durchführung der

Abstimmung vom 25. November 2018 über diese Vorlage einzustellen und der

Stadtrat von Zürich einzuladen, einen neuen Abstimmungstermin festzusetzen. Mit

Beschluss vom 20. November 2018 wies der Bezirksrat Zürich den

Stimmrechtsrekurs ab.

Am 25. November 2018 wurde die Abstimmungsvorlage vom

Stimmvolk der Stadt Zürich mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 53,8 %

angenommen (67'590 Ja-Stimmen gegenüber 58'078 Nein-Stimmen).

III.

Am 28. November 2018 liessen A, B und C

Stimmrechtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge

sei die Abstimmung vom 25. November 2018 über die "Gewährung von

Baurechten für die Realisierung eines Fussballstadions, von gemeinnützigem

Wohnungsbau und zwei Hochhäusern auf dem Areal Hardturm, Übertragung von zwei

Grundstücken ins Verwaltungsvermögen, Objektkredit von 50,15823 Millionen

Franken und Einnahmeverzicht von jährlich 1,72666 Millionen Franken"

aufzuheben, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat Zürich

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangten sie, es sei dem

Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Stadtrat von Zürich

"aufzufordern, die Grundbuchbelege für die Stadionbaupflicht und das

Rückkaufsrecht der Credit Suisse und die weiteren einschlägigen Verträge

zwischen der Stadt Zürich, der Credit Suisse und der Familie Schoeller

herauszugeben". Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 5. Dezember 2018

auf Vernehmlassung. Der Stadtrat von Zürich liess mit Beschwerdeantwort vom

10.

Dezember 2018 darauf schliessen, unter Entschädigungsfolge sei das

Rechtsmittel abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; in prozessualer

Hinsicht ersuchte er darum, der Stimmrechtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung

zu entziehen und das Einsichtsbegehren abzuweisen. A, B und C hielten am

17.

Dezember 2018 an ihren Begehren ausdrücklich fest. Mit

Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2018 wurde das Gesuch von A, B und C

um Erteilung aufschiebender Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben und jenes

des Stadtrats von Zürich um Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Der

Stadtrat von Zürich verzichtete am 21. Dezember 2018 auf weitere

Äusserung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Nach § 41 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b

Abs. 1 und 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG ist es für

die Beurteilung von Beschwerden unter anderem gegen erstinstanzliche bezirksrätliche

Rekursentscheide in Stimmrechtssachen zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführenden beanstanden im vorliegenden Verfahren erstmals, dass sich

Mitglieder des Beschwerdegegners "schamlos" im Abstimmungskampf

engagiert hätten, indem sie in zu nicht genannten Zeitpunkten in der

Tagespresse erschienenen Inseraten des Ja-Komitees als Befürworter der

Abstimmungsvorlage aufgetreten seien; im Rekursverfahren hatten sie solche

Handlungen nicht – oder zumindest nicht substanziiert – beanstandet. Auf die

Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

1.3

Da die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit

den genannten Einschränkungen einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz in formeller Hinsicht vor, den

Rekursentscheid ungenügend begründet und damit ihren (der Beschwerdeführer)

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Sodann rügen sie, die

Vorinstanz habe von ihnen gestellte Beweis- bzw. Editionsanträge

unzulässigerweise abgewiesen und auch insofern ihren Gehörsanspruch verletzt.

Angesichts der massiven Gehörsverletzungen sei eine Heilung im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen und die Sache zur

Neubeurteilung an den Bezirksrat Zürich zurückzuweisen.

2.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst das Recht

der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die

Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen

ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene

Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn

müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde

hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen

BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1;

ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,

Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich sodann

ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über

erhebliche Tatsachen (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 8 N. 34). Der Anspruch auf

Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel

insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den

angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit

des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene

Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des

Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann;

vgl. BGr, 21. August 2014,5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia 262

E. 4b; Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 7 N. 18; zum Ganzen VGr,

9.

April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1, ferner Albertini,

S. 372 ff.).

2.3

Entgegen

der Beschwerde setzt sich die Vorinstanz sowohl mit den Vorbringen der

Beschwerdeführer in der Rekursschrift, der Beschwerdegegner habe im Rahmen der

Abstimmungsvorbereitung widersprüchliche und irreführende Angaben über das der

Vorlage zugrunde liegende Projekt namentlich betreffend die Anzahl darin enthaltener

gemeinnütziger Wohnungen, die Mietpreise der in den Hochhäusern zu erstellenden

Wohnungen sowie den reduzierten Baurechtszins auf den Teilgebieten zur

Erstellung der Hochhäuser gemacht, als auch mit den am 15. Oktober 2018

ergänzend vorgetragenen Argumenten der falschen Darstellung des von den

Hochhäusern verursachten Schattenwurfs, der Beurteilung des Projekts Ensemble

durch die Jury und der Folgekosten des Stadionbaus durch den Beschwerdegegner

ausführlich auseinander. Auch befasst sich die Vorinstanz mit dem in der

Rekursschrift erhobenen Vorwurf, die Abstimmungsvorlage verletze den Grundsatz

der Einheit der Materie. Anzumerken ist freilich, dass der Stimmrechtsrekurs

der Beschwerdeführer insoweit ohnehin nicht rechtzeitig erhoben wurde (vgl. unten

3.

).

Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nach dem

Gesagten nicht vor. Vielmehr setzte sich der Rekursentscheid mit der Sache in

einem Ausmass auseinander, das den Beschwerdeführern ohne Weiteres erlaubt hat,

sich der Tragweite des Entscheids bewusst zu werden und ihn in voller Kenntnis

der Sache an eine höhere Instanz zu ziehen.

2.4

Die

Beschwerdeführer brachten im Rekursverfahren vor, der Beschwerdegegner erwähne

in der Abstimmungsvorlage verschiedentlich, es bestehe eine Pflicht zur Erstellung

eines Fussballstadions, ohne sich dazu zu äussern, wie diese Pflicht

umschrieben sei, welche Fläche sie betreffe und ob diese Pflicht auch den Bau

von Wohnungen zulasse. Er sei deshalb aufzufordern, "die entsprechenden

Unterlagen (Verträge etc.)" einzureichen. Aus den Vorbringen der

Beschwerdeführer erhellt freilich nicht, inwiefern dem Beschwerdegegner in

Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Pflicht zur Erstellung eines Stadions eine

Irreführung der Stimmberechtigten vorgeworfen wird oder welche wesentlichen

Aspekte der Abstimmungsvorlage er hier unterdrückt haben soll (vgl. dazu auch

unten 4.5). Es ist schon deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem schon

bei ihr gestellten Editionsbegehren keine Folge leistete. Ohnehin liegt der für

die Beurteilung der Erstellungspflicht massgebliche Vertrag in den Akten und

erweist sich der Sachverhalt für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache

als genügend erstellt (vgl. unten 4.2 ff.). Es kann somit auch vor

Verwaltungsgericht auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden und ebenso

auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung.

2.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Rügen von Gehörsverletzungen unbegründet sind.

3.

3.1

Das Verwaltungsgericht

prüft von Amts wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz wirklich

gegeben waren (Martin Bertschi, VRG-Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 57). Näherer Prüfung bedarf vorliegend zunächst die Frage, ob die Rüge,

dass die Abstimmungsvorlage den Grundsatz der Einheit der Materie verletze,

rechtzeitig erhoben wurde.

3.2

3.2.1

In Stimmrechtssachen gilt eine auf fünf Tage verkürzte Rekursfrist

(§ 22 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Frist beginnt am Tag nach der

Mitteilung des angefochtenen Akts zu laufen, bei Fehlen einer solchen

Mitteilung am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung; fehlt es auch an einer

amtlichen Veröffentlichung, beginnt der Fristenlauf nach der Kenntnisnahme der

angefochtenen Handlung oder Unterlassung (§ 22 Abs. 2 VRG).

Richtet sich der Stimmrechtsrekurs gegen eine Vorbereitungshandlung

für eine Wahl oder Abstimmung, müssen die Mängel nach der Rechtsprechung sofort

gerügt werden; es darf nicht bis zur Auswertung der Wahl- oder

Abstimmungsresultate zugewartet werden (BGr, 20. Dezember

2010,1C_127/2010, E. 3.1; BGE 121 I 1 E. 3b, 118 Ia 271

E. 1d, 110 Ia 176 E. 2a; VGr, 20. Dezember

2017, VB.2017.00266, E. 3.1; Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde,

Zürich 1990, S. 322 ff.). Damit soll – wenn immer möglich

– verhindert werden, dass eine Abstimmung kassiert werden muss und mit

ihrer Wiederholung an Akzeptanz in der Bevölkerung einbüsst (vgl. BGr,

22.

März 2004,1P.476/2003, E. 2.4; BGE 118 Ia 271 E. 1d

mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Stattdessen sollen allfällige Mängel

tunlichst noch vor der Wahl oder Abstimmung behoben werden.

Eine Pflicht zur sofortigen Anfechtung der

beanstandeten Vorbereitungshandlung ergibt sich auch aus dem Grundsatz

von Treu und Glauben. Nach Art. 5 Abs. 3 BV

gilt dieser Rechtsgrundsatz nicht nur für staatliche Organe, sondern

auch für Privatpersonen bezüglich ihres Verhaltens gegenüber dem Staat. Die

Stimmberechtigten dürfen vor einem Rechtsmittel gegen eine Unregelmässigkeit nicht

zuerst den Ausgang der Abstimmung abwarten, wenn der Fehler bei früherem

Handeln hätte behoben werden können. Es wäre stossend, könnte ein Mangel erst

widerspruchslos hingenommen und nachher die Abstimmung trotzdem angefochten

werden, wenn deren Resultat nicht den eigenen Erwartungen entspricht (zum

Ganzen BGE 118 Ia 271 E. 1d; Hiller, S. 324, mit Hinweisen auf ältere

Literatur und langjährige bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Vom Grundsatz, dass gegen Vorbereitungshandlungen sofort

bzw. innert der Rechtsmittelfrist Stimmrechtsrekurs erhoben werden muss, ist

nur abzuweichen, "wenn die Frist nach dem Abstimmungstermin abläuft […]

oder wenn spezielle Gründe sofortiges Handeln als unzumutbar erscheinen

lassen" (BGE 110 Ia 176 E. 2a; VGr, 18. Dezember 2013,

VB.2013.00731, E. 2.1, und 10. Februar 2010, VB.2009.00590,

E. 3.2). Versäumt es die stimmberechtigte Person aber, einen Mangel

unverzüglich zu rügen, obschon ein sofortiges Handeln zumutbar und nach den

Verhältnissen geboten war, verwirkt sie ihr Recht auf Anfechtung des

Abstimmungsergebnisses.

3.2.2

Der Begriff der Vorbereitungshandlungen darf nicht eng verstanden werden;

vielmehr sind darunter sämtliche Mängel zu verstehen, die bereits vor dem

Urnengang erkennbar sind (Hiller, S. 325 f., auch zum Nachstehenden).

Als Vorbereitungshandlung angefochten werden kann (und muss) deshalb unter

anderem die Formulierung der Abstimmungsfrage (vgl. VGr, 14. Februar 2018,

VB.2017.00517, E. 4.2); insofern hat namentlich der Vorwurf, das Prinzip

der Einheit der Materie sei verletzt worden, sofort erhoben zu werden.

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführer machten in Zusammenhang mit der gerügten Verletzung

des Grundsatzes der Einheit der Materie geltend, bei der Abstimmungsvorlage

liessen sich vereinfacht ausgedrückt zwei Teilfragen unterscheiden; es gehe

einerseits um das Stadion, und andererseits stellten sich Wohnbaufragen. Ob für

die Realisierung eines Stadions und zweier Hochhäuser oder für den

gemeinnützigen Wohnungsbau Baurechte gewährt würden, beschlage zwei

unterschiedliche Themen. Diese Fragestellungen würden zusammengefasst, obwohl

sie keinen hinreichenden inneren Zusammenhang aufwiesen. Ausgangspunkt des

Stimmrechtsrekurses der Beschwerdeführer bildete insofern die Formulierung der

Abstimmungsfrage.

3.3.2

Die Festsetzung der Abstimmungsvorlage erfolgte vorliegend durch Beschluss

des Gemeinderats der Stadt Zürich vom 11. Juli 2018; dieser Beschluss wurde

am 18. Juli 2018 amtlich publiziert. Er lautet wie folgt:

"1. Folgende

Baurechtsverträge vom 31. August 2017 bezüglich dem 54 619 m2

messenden Grundstück Kat.-Nr. IQ 6994 (Areal Hardturm) werden

genehmigt:

a)

Mit der Bauberechtigten

Stadion Züri AG über eine Fläche von 29 580 m2

(Teilgebiet B), mit einer Dauer von 92 Jahren und einem Baurechtszins

von Fr. 30 000.- pro Jahr für den Bau eines Fussballstadions;

b)

Mit der Bauberechtigten

Allgemeine Baugenossenschaft Zü-rich (ABZ) über eine Fläche von 10 120 m2

(Teilgebiet A), mit einer Dauer von 62 Jahren, mit Option zur

zweimaligen Verlängerung um je 15 Jahre, und einem provisorischen

Baurechtszins von Fr. 181 268.- pro Jahr für den gemeinnüt-zigen

Wohnungsbau;

c)

Mit den Bauberechtigten

Credit Suisse Funds AG, SIAT Immobilien AG und INTERSWISS Immobilien AG, im

Mit-eigentum, über eine Fläche von 6165 m2

(Teilgebiet C1), mit einer Dauer von 92 Jahren und einem Baurechtszins von

Fr. 494 274.- pro Jahr für den Bau eines Hochhauses;

d)

Mit der Bauberechtigten Credit

Suisse Anlagestiftung über eine Fläche von 8750 m2

(Teilgebiet C2), mit einer Dauer von 92 Jahren und einem

Baurechtszins von Fr. 505 726.- pro Jahr für den Bau eines

Hochhauses.

2.

Für die Übertragung

einer Teilfläche von 39 700 m2 des Grundstücks

Kat.-Nr. IQ 6994 (Teilgebiete A und B) vom Finanzvermögen der

Liegenschaftenverwaltung ins Verwaltungsvermögen der Liegenschaftenverwaltung

wird ein Objektkredit von Fr. 50 158 230.- bewilligt

3.

Für den auf einem reduzierten Landwert von

Fr 44 444 444.- basierenden Baurechtszins für die Teilfläche von

14.

919 m2 des Grundstücks Kat.-Nr. IQ 6994

(Teilgebiete C1 und C2) wird ein jährlich wiederkehrender Einnahmeverzicht von

maximal Fr. 1 726 660.- bewilligt.

Unter

Ausschluss des Referendums:

4.

Die

Zusage der Credit Suisse Asset Management (Schweiz) AG vom 21. Juni

2018, der Stadt Zürich Liegenschaften mit total 125 Wohn­einheiten zum

Verkauf anzubieten, wird zur Kenntnis genommen."

Die Publikation weist darauf hin, dass die Vorlage mit

Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 4 dem obligatorischen Referendum unterstehe

und der Termin für die Volksabstimmung durch den Stadtrat festgesetzt und im

Amtsblatt publiziert werde. Sodann enthält sie eine Rechtsmittelbelehrung.

3.3.3

Mit Veröffentlichung des soeben wiedergegebenen Beschlusses war erkennbar,

dass die Genehmigung von vier Baurechtsverträgen sowie weiteren damit in

Zusammenhang stehenden Geschäften Gegenstand einer einzigen Abstimmungsvorlage

sein werde. Ebenso war erkennbar, dass die Baurechte einerseits zum Bau eines

Stadions, andererseits zum Wohnungsbau eingeräumt werden sollten, wobei auch

offengelegt war, dass der Wohnungsbau auf einem Teilgebiet des Hardturmareals

als gemeinnütziger erfolgen, während in zwei weiteren Teilgebieten je ein

Hochhaus erstellt werden solle. Die Beschwerdeführer hätten daher bereits früher

tätig werden und die Festsetzung der strittigen Abstimmungsvorlage durch den

Gemeinderat der Stadt Zürich anfechten müssen, nachdem jene am 18. Juli

2018.

durch Publikation insbesondere im amtlichen Publikationsorgan der Stadt

Zürich öffentlich bekannt gemacht worden war (vgl. Hiller, S. 328 mit

Hinweis auf BGE 99 Ia 177 E. 1; ferner VGr, 14. Februar 2018,

VB.2017.00517, E. 4.2).

3.3.4

Die Vorinstanz ist mithin auf den Stimmrechtsrekurs der Beschwerdeführer insoweit

zu Unrecht eingetreten, als er sich gegen die Festsetzung der

Abstimmungsvorlage richtete.

3.3.5

Überdies vermag der Einwand, die Abstimmungsvorlage verletze den Grundsatz

der Einheit der Materie, vorliegend nicht zu überzeugen: Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Stimmberechtigten keinen

verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass ihnen einzelne, allenfalls besonders

wichtige Teile einer Vorlage gesondert zur Abstimmung vorgelegt werden; sie

müssen sich vielmehr auch dann für die Gutheissung oder Ablehnung einer ganzen

Vorlage entscheiden, wenn sie nur mit einzelnen Vorschriften einverstanden sind

oder einzelne Bestimmungen ablehnen (BGE 129 I 366 E. 2.3). Hintergrund

der hier umstrittenen Abstimmungsvorlage ist ein Gesamtprojekt zur Neugestaltung

bzw. Überbauung des stadteigenen Grundstücks Kat.-Nr. IQ 6994

(Hardturmareal), welches aus einem von der Stadt Zürich durchgeführten

Investorenwettbewerb hervorging (das Projekt "Ensemble"). Die

einzelnen Teilprojekte, namentlich die Erstellung des Stadions, der beiden

Hochhäuser und der genossenschaftlichen Wohnsiedlung sind in dem Sinn

unselbständig, dass sie nur im Rahmen des Gesamtprojekts realisiert werden; es

besteht damit ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen den einzelnen

Baurechtsverträgen. Ebenso besteht ein solcher zwischen den Baurechtsverträgen

gemäss Ziff. 1 lit. a und b sowie der Übertragung des betreffenden

Teilgebiets des Hardturmareals vom Finanz- in das Verwaltungsvermögen gemäss

Ziff. 2 bzw. zwischen den Baurechtsverträgen gemäss Ziff. 1

lit. c und d sowie der Bewilligung des Einnahmeverzichts gemäss

Ziff. 3 der Abstimmungsvorlage. Eine Verletzung des Einheitsgrundsatzes

ist deshalb zu verneinen.

3.4

3.4.1

Fraglich erscheint sodann, ob die Rekurserhebung rechtzeitig erfolgte, soweit

damit die Medienmitteilung des Beschwerdegegners vom 26. September 2018

(nachfolgend "Medienmitteilung") beanstandet wurde. Die

Beschwerdeführer hatten im Rekursverfahren zunächst ausgeführt, sie hätten die

Abstimmungszeitung vom 26. September 2018 (nachfolgend

"Abstimmungszeitung") am 8. Oktober 2018 zur Kenntnis genommen,

und erst aus dieser habe sich ergeben, dass die Medienmitteilung und

"andere behördliche Handlungen" ein widersprüchliches und teilweise

falsches Bild vermittelt hätten. Später machten sie geltend, sie hätten die

Medienmitteilung (erst) am 8. Oktober 2018 zur Kenntnis genommen, nachdem

sie die Abstimmungszeitung konsultiert und in der Folge weitere Onlinerecherchen

angestellt hätten.

3.4.2

Wird die das Anfechtungsobjekt bildende Vorbereitungshandlung nicht

offiziell publiziert, sondern die Öffentlichkeit durch eine Pressemitteilung

informiert, so gilt als Tag der Kenntnisnahme grundsätzlich das Datum der

Veröffentlichung in den Medien (Hiller, mit Verweis auf BGE 113 Ia 394

[E. 2a]). Die umstrittene Medienmitteilung datiert wie erwähnt vom

26.

September 2018; gleichentags führte der Beschwerdegegner eine

Medienkonferenz durch. In den Printmedien wurde am Folgetag über die

Medienkonferenz berichtet. Folglich wäre nach der zitierten Lehrmeinung von

einer Kenntnisnahme am 27. September 2018 auszugehen. Auch erscheint das

sinngemässe Vorbringen der seit Langem im Abstimmungskampf engagierten

Beschwerdeführer unglaubhaft bzw. aktenwidrig, dass sie in den Wochen vor der

Abstimmung die Tagespresse nicht verfolgt und erst mittels nach Erhalt der

Abstimmungszeitung durchgeführter Recherchen von der Medienkonferenz bzw.

Medienmitteilung erfahren hätten. Nicht ausgeschlossen werden kann hingegen,

dass sich erst aus der Gegenüberstellung gewisser Passagen der Medienmitteilung

mit den Informationen in der Abstimmungszeitung genügend Material zur

Geltendmachung der beanstandeten Darstellung vom 26. September 2018 ergab

(vgl. auch unten 4.2). Die Vorinstanz hat sich aus diesem Grund zu Recht mit

den gegen die Medienmitteilung vorgebrachten Rügen befasst.

4.

4.1

Die in der

Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34

Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte

Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Gemäss dem ergänzenden kantonalen

Recht gewährleisten die staatlichen Organe, dass die Meinung der

Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden

kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen Prozess der

Meinungsbildung fördern und eine von Zwang und unzulässigem Druck freie

Stimmabgabe ermöglichen (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen

Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]).

Nach der Praxis des Bundesgerichts müssen Abstimmungs- und

Wahlverfahren so ausgestaltet sein, dass die freie und unbeeinflusste Äusserung

des Wählerwillens gewährleistet ist. Geschützt wird durch Art. 34

Abs. 2 BV namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der

Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder

in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden. Die Stimmberechtigten haben

Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren

freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Sie sollen ihre

politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen und möglichst

freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können (BGE 130 I

290.

E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 7. März 2018, VB.2017.00547,

E. 3.1.1). Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen

Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche

Offenheit der Auseinandersetzung (zum Ganzen BGE 140 I 338 E. 5 Ingress

mit Hinweisen).

Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine

Verpflichtung der Behörden zu korrekter und zurückhaltender Information im

Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. Dabei ist zu unterscheiden zwischen

Informationen bzw. Interventionen der Behörden bei Abstimmungen im eigenen

Gemeinwesen und bei solchen in einem anderen. In Bezug auf Abstimmungen im

eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese

nehmen sie mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer

Form wahr. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind behördliche

Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erläutert wird, unter dem

Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar

nicht zur Neutralität verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung

abgeben –, wohl aber zur Sachlichkeit (zum Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4

mit Hinweisen). Nach § 6 Abs. 3 GPR können sich staatliche Organe,

staatlich beherrschte Unternehmen und Private, die öffentliche Aufgaben

erfüllen, sachlich und mit verhältnismässigem Einsatz von Mitteln an der

Meinungsbildung beteiligen, soweit sie vom Thema direkt betroffen sind.

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, der Beschwerdegegner habe

in unzulässiger Weise Einfluss auf das Abstimmungsergebnis nehmen wollen bzw.

genommen, indem er hinsichtlich des der Abstimmungsvorlage zugrunde liegenden

Teilprojekts des gemeinnützigen Wohnungsbaus falsche bzw. irreführende Angaben

gemacht habe.

4.2.2

Hinsichtlich der Medienmitteilung des Beschwerdegegners ist in diesem

Zusammenhang Folgendes festzuhalten: Die Medienmitteilung trägt den Titel

"Für ein neues Fussballstadion und 299 gemeinnützige Wohnungen". Der

Lead lautet: "Am 25. November 2018 stimmen die Zürcherinnen und

Zürcher über die Zukunft des Areals Hardturm ab. Geplant sind ein neues

Fussballstadion für 18 000 Fans, insgesamt 299 gemeinnützige Wohnungen

sowie zwei Hochhäuser mit 570 Wohnungen und vielfältigen Gewerberäumen.

Der Bau des Stadions sowie der Wohnungen wird privat finanziert, ein

städtischer Betriebsbeitrag an das Stadion ist nicht vorgesehen. Zudem erhält

die Stadt Zürich jährliche Baurechtszinse in der Höhe von 1,2 Millionen

Franken. Ab der Saison 2022/23 soll der Ball im neuen Stadion rollen." Im

Erläuterungsteil wird sodann Folgendes zum gemeinnützigen Wohnungsbau

festgehalten: "In der Wohnsiedlung, in der die Allgemeine Baugenossenschaft

Zürich ABZ 174 Wohnungen erstellen wird, sollen die Mieten der 2.5- bis

6.

-Zimmer-Wohnungen zwischen rund 1150 und 1850 Franken liegen. […]

Zusätzlich hat die Credit Suisse der Stadt Zürich im Rahmen des Projekts Ensemble

verbindlich weitere 125 Wohnungen in fünf Liegenschaften angeboten, die

für den gemeinnützigen Wohnungsbau genutzt werden können. Bei einem Ja am

25.

November 2018 könnten somit insgesamt 299 Wohnungen für den

gemeinnützigen Wohnungsbau realisiert werden. Der Anteil gemeinnütziger

Wohnungen an allen im Projekt realisierten Wohnungen liegt bei 34 Prozent,

was gleichzeitig auch der Vorgabe in der Gemeindeordnung entspricht, wonach bis

2050.

ein Drittel aller Mietwohnungen gemeinnützig sein soll."

4.2.3

Von der Abstimmungsvorlage umfasst wurde nur das Teilprojekt der von der

ABZ zu erstellenden Genossenschaftssiedlung mit 174 Wohnungen. Im Rahmen der

Erarbeitung des der Abstimmungsvorlage zugrunde liegenden Projekts Ensemble hatte

die Credit

Suisse Asset Management (Schweiz) AG der Stadt Zürich am 21. Juni 2018 zusätzlich

den Verkauf von fünf Liegenschaften mit total 125 Wohneinheiten angeboten (vgl.

oben 3.3.2). Der Kauf dieser Liegenschaften und eine daraus allenfalls folgende

Überführung der zugehörigen Wohnungen in den gemeinnützigen Wohnungsbau bildete

indes nicht Gegenstand der Abstimmungsvorlage. Insofern ist die Aussage in der

Medienmitteilung, bei einem Ja zur Abstimmungsvorlage könnten 299 gemeinnützige

Wohnungen gebaut werden, zumindest irreführend, wird durch diese Formulierung doch

unterdrückt, dass das Projekt Ensemble nur die Erstellung der auf dem

Hardturmareal geplanten Genossenschaftssiedlung mit 174 Wohnungen

beinhaltet, bzw. suggeriert, die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger könnten durch

ihren Entscheid an der Urne (auch) über die Überführung weiterer

125.

Wohnungen in gemeinnützigen Wohnraum befinden. Auch lässt diese

Formulierung den Eindruck entstehen, der Kauf weiterer Liegenschaften und die

Überführung der darin befindlichen oder realisierbaren Wohnungen in gemeinnützigen

Wohnungsbau stehe faktisch fest; dem ist freilich nicht so (vgl. unten 4.2.4,

insbesondere Abs. 2). Als falsch erweist sich sodann die Aussage in der

Medienmitteilung, wonach der Anteil gemeinnütziger Wohnungen "an allen im

Projekt realisierten Wohnungen" bei 34 Prozent liege, lässt sich ein

solcher Anteil angesichts der in den Hochhäusern geplanten 570 Wohnungen

doch nur errechnen, wenn man von 299 (statt 174) gemeinnützigen Wohnungen

ausgeht ([570+299] x 0.34 = 295.46); der Anteil

gemeinnütziger Wohnungen im Projekt Ensemble beträgt korrekterweise rund

23.

% [174 x 100 : [570+174]).

4.2.4

Die Abstimmungszeitung hält unter dem Titel "Das Wichtigste in

Kürze" zunächst fest, das Gesamtprojekt für das insgesamt rund

55.

000 m2 grosse Areal Hardturm beinhalte neben dem

Fussballstadion einen Wohnungsbau mit 174 gemeinnützigen Wohnungen und zwei

Hochhäuser mit 570 Wohnungen sowie Gewerberäumlichkeiten. Im Erläuterungsteil

wird sodann ausgeführt, zusätzlich zu den 174 von der ABZ im Projekt geplanten

Wohnungen habe die Credit Suisse der Stadt Zürich die Zusage gemacht, dass sie

ihr 125 Wohnungen in fünf weiteren Liegenschaften in der Stadt Zürich zum Kauf

anbieten werde. Diese könnten dann dem gemeinnützigen Wohnungsbau zugeführt

werden. Der Erwerb dieser Liegenschaften wäre Gegenstand von separaten

Vorlagen.

Die in der Abstimmungszeitung enthaltenen Informationen

zum der Vorlage zugrunde liegenden Teilprojekt des gemeinnützigen Wohnungsbaus

sind als sachlich und korrekt zu beurteilen. Entgegen der Beschwerde ist auch

nicht zu beanstanden, dass die Abstimmungszeitung ausführt, die Credit Suisse

habe der Stadt Zürich die "Zusage" gemacht, ihr weitere 125 Wohnungen

bzw. fünf Liegenschaften zum Kauf anzubieten. Diese Formulierung suggeriert

nicht, dass entsprechende (Vor-)Verträge bereits geschlossen worden seien bzw.

der (künftige) Kauf dieser Liegenschaften durch die Stadt Zürich und die

Überführung der darin befindlichen oder realisierbaren Wohnungen in den

gemeinnützigen Wohnungsbau als gesichert angesehen werden könne, sondern zeigt

auf, dass die Credit Suisse lediglich zugesichert habe, ein Verkaufsangebot

betreffend fünf Liegenschaften mit insgesamt 125 Wohnungen abzugeben. Auch

weist die Abstimmungszeitung ausdrücklich darauf hin, dass diese Wohnungen

nicht Gegenstand der Abstimmungsvorlage bilden.

Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, diese

125.

Wohnungen hätten – weil sie nicht Gegenstand der Abstimmungsvorlage

bilden – in der Abstimmungszeitung nicht erwähnt werden dürfen, kann ihnen

nicht gefolgt werden: Die Abstimmungsvorlage bzw. das dieser zugrunde liegende

Projekt ist von einer gewissen Komplexität, und die Ausgestaltung der Vorlage

erklärt sich wesentlich auch aus früheren gescheiterten Projekten zum Bau eines

neuen Fussballstadions und dem anschliessenden politischen Ringen um eine breit

akzeptierte Neugestaltung des Hardturmareals. Dass der Beschwerdegegner sowohl

den Hintergrund der Abstimmungsvorlage erläuterte als auch auf das mögliche

Folgeprojekt der Stadt Zürich mit der als privater Investorin am Projekt

Ensemble beteiligten Credit Suisse hinwies, führt nicht zu einer unzulässigen

Beeinträchtigung der Meinungsbildung der Stimmberechtigten. Vorliegend waren

die entsprechenden Informationen vielmehr geeignet, einen positiven Einfluss

auf die sachlich korrekte Information und damit unverfälschte Meinungsbildung

der Stimmbevölkerung zu nehmen (dazu unten 4.2.6).

4.2.5

Aus dem Ausgeführten erhellt, dass die Kritik der Beschwerdeführer an der

Medienmitteilung des Beschwerdegegners mit Bezug auf den von der Abstimmungsvorlage

tangierten gemeinnützigen Wohnungsbau teilweise berechtigt ist. Problematisch

erscheint sodann, dass eine Medienmitteilung einer zuständigen Behörde

grundsätzlich geeignet ist, die Berichterstattung in den Medien zu

beeinflussen, welche wiederum auf die Meinungsbildung der Stimmbürgerinnen und

Stimmbürger ohne Zweifel Einfluss nimmt, worüber sich auch der Beschwerdegegner

im Klaren sein musste. Das Teilprojekt des gemeinnützigen Wohnungsbaus dürfte

sodann für die Annahme oder Ablehnung des Gesamtprojekts bzw. der

Abstimmungsvorlage durch die Stimmberechtigten vorliegend keine nur marginale

Bedeutung gehabt haben. Die irreführenden bzw. falschen Aussagen betrafen

mithin nicht bloss untergeordnete Punkte der Abstimmungsvorlage. Entsprechend

ist die Medienmitteilung an sich mit nicht unerheblichen Fehlern behaftet.

4.2.6

Demgegenüber erweisen sich die in der Abstimmungszeitung enthaltenen Informationen

zum gemeinnützigen Wohnungsbau als korrekt. Die Abstimmungszeitung ist als

offizielle Publikation, welche Teil der Abstimmungsunterlagen bildet (vgl.

§ 60 Abs. 1 lit. a GPR), für die Meinungsbildung der

Stimmbevölkerung die weitaus wichtigere Informationsquelle als die

Medienmitteilung, welche nur ein geringer Teil der Stimmberechtigten überhaupt

gelesen haben dürfte. Zwar mag die Berichterstattung der Medien selbst im

Nachgang zur Medienmitteilung von vielen Stimmberechtigten zur Kenntnis

genommen worden sein. Nicht dargetan ist vorliegend freilich, dass die

entsprechende Medienberichterstattung die Mängel der Medienmitteilung übernahm

bzw. dadurch verfälscht wurde. Die Beschwerde macht hierzu sinngemäss geltend,

in der NZZ und im Tagesanzeiger seien Artikel erschienen, welche den

Sachverhalt falsch dargestellt hätten, "nämlich so wie im Lead und im Titel

der Medienmitteilung". Die entsprechenden Artikel wurden indes am

18.

Mai bzw. 3. September 2018 publiziert, was eine Beeinflussung

durch die erst am 26. September 2018 veröffentlichte Medienmitteilung von

vornherein ausschliesst. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdegegner am 26. September 2018 auch eine Medienkonferenz

durchführte, an welcher das Teilprojekt des gemeinnützigen Wohnungsbaus korrekt

aufgezeigt wurde (vgl. die Präsentationsunterlagen zur Medienkonferenz vom

26.

September 2018, insbesondere Folie 7, einsehbar unter www.stadt-zuerich.ch

> Medien > Medienmitteilungen > Suche/Archiv [besucht

am 30. Januar 2019]). Dass die Medienmitteilung (oder die Medienkonferenz

vom 26. September 2018) tatsächlich zu falscher Berichterstattung geführt hätte,

ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch der im Blick am 10. Oktober 2018

erschiene Artikel nichts, auf den die Beschwerdeführer verweisen: Zwar trägt er

den Titel "Das Projekt 'Ensemble' Darum geht’s! 1 Stadion,

2.

Hochhäuser, 299 Sozialwohnungen" sowie den Untertitel

"Mit dem Projekt 'Ensemble' soll Zürich ein echtes Fussball-Stadion und

dazu 299 Sozialwohnungen erhalten. Die wichtigsten Fakten zur Abstimmung

vom 25. Novem­ber 2018". Unter Ziffer 1 wird dann aber zur Frage

"Was beinhaltet das Projekt 'Ensemble'?" ausgeführt, das Projekt

bestehe aus drei Elementen, einem Fussballstadion, einer

Genossenschaftssiedlung und zwei Hochhäusern mit Wohnungen und Gewerbeflächen,

und unter Ziffer 3 wird die Frage "Wie viele Wohnungen gibt's in der

Genossenschaftsüberbauung?" dahingehend beantwortet, dass 174 Wohnungen

gebaut würden, und auf die der Stadt Zürich zum Kauf angebotenen weiteren

125.

Wohnungen hingewiesen.

Zu berücksichtigen ist

schliesslich, dass die Abstimmungszeitung erst nach der fehlerhaften Medienmitteilung

versandt wurde. Dieser Umstand führte vorliegend dazu, dass die offizielle

Publikation die zu beanstandenden Aussagen der Medienmitteilung quasi

korrigieren konnte, was die Mängel der Medienmitteilung bzw. die Gefahr einer

daraus resultierenden Beeinflussung der Meinungsbildung erheblich relativierte.

4.2.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend nicht angenommen werden

kann, die aufgezeigten Mängel der Medienmitteilung hätten die Meinungsbildung

der Stimmberechtigten tatsächlich beeinträchtigt.

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführer beanstanden sodann, die Abstimmungszeitung spreche

fälschlicherweise von "durchschnittlichen" Mietpreisen der geplanten

Neubauwohnungen bzw. von Wohnungen "im mittleren Preissegment" und

suggeriere eine "Verbindlichkeit der Mietzinsbildung". Auch

kritisieren sie sinngemäss, dass der Beschwerdegegner die Angaben zu den

Anfangsmietzinsen "blind" übernommen habe.

4.3.2

Die damit angesprochene Passage der Abstimmungszeitung lautet: "In den

beiden

je 137 Meter hohen Hochhäusern sind 570 2,5- bis 4,5-Zimmer-Wohnungen und

Gemeinschaftswohnungen im mittleren Preissegment (durchschnittlich

Fr. 3'200.– für eine 4,5-Zimmer-Wohnung) geplant." Zu den zu

erwartenden Mietzinsen der Genossenschaftswohnungen äussert sich die

Abstimmungszeitung nicht.

Der Beschwerdegegner erläuterte in seiner Rekursantwort

vom 22. Oktober 2018, dass auf der Projektwebsite die Anfangsmietzinsen

sowie die durchschnittlichen Mietzinsen transparent ausgewiesen würden. Von

dort wurden die in der Abstimmungszeitung verwendeten Angaben denn

offensichtlich auch übernommen (vgl. www.projekt-ensemble.ch [besucht am

30.

Januar 2019]). Es erscheint vorliegend zulässig, dass der

Beschwerdegegner in der Abstimmungszeitung die projektierten Mietzinse

wiedergibt, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die mit der Planung der

Hochhäuser befassten Personen bewusst mit falschen Zahlen operieren sollten. Es

geht aus dem Wortlaut der Abstimmungszeitung weiter deutlich hervor, dass

Wohnungen im mittleren Preissegment "geplant" sind, woraus sich auch

ergibt, dass die genannten Mietzinse noch nicht definitiv feststehen. Nicht

nachvollziehbar ist deshalb auch, weshalb die beanstandete Information in der

Abstimmungszeitung bei den Stimmberechtigten den Eindruck erwecken sollte, die

Mietpreise stünden verbindlich fest bzw. es könnten der Bauberechtigten in

Zusammenhang mit der endgültigen Festsetzung der Mietpreise Vorgaben gemacht

werden. Weiter bezieht sich der genannte durchschnittliche Mietpreis klar

erkennbar auf Wohnungen gleicher Zimmerzahl in den beiden Hochhäusern (und

lässt sich nicht etwa als durchschnittlicher Mietpreis für eine

4,5-Zimmer-Wohnung im Quartier oder Stadtkreis – ohne Berücksichtigung der Lage

und des Ausbaustandards – missverstehen).

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Wohnungen

seien nicht dem mittleren, sondern dem oberen Preissegment zuzurechnen, kann

ihnen nicht gefolgt werden. Sie räumen selbst ein, dass die geplanten Mietzinse

nahe den jeweiligen Durchschnittspreisen für Mietwohnungen in den Zürcher

Stadtkreisen 5 und 9 lägen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass es sich um

Neubauwohnungen in Hochhäusern handeln wird. Dass für die günstigsten der in

den genannten Stadtkreisen liegenden Wohnungen Mietpreise bezahlt werden mögen,

welche nur knapp die Hälfte der projektierten Mietzinse betragen mögen, führt

nicht dazu, dass die geplanten Wohnungen als zum oberen Preissegment zugehörig

betrachtet werden müssten, zumal der Begriff des Preissegments nicht so

zu verstehen ist, dass die Grenze zwischen den Segmenten exakt bzw.

entsprechend einer Drittelung der Wohnungsgesamtzahl gezogen werden könnte.

4.3.3

In Zusammenhang mit den Informationen zu den geplanten Mietpreisen der

Neubauwohnungen ist dem Beschwerdegegner nach dem Gesagten keine unzulässige

Beeinflussung der Meinungsbildung der Stimmberechtigten vorzuwerfen.

4.4

4.4.1

Die Beschwerde macht sodann sinngemäss geltend, entgegen den Informationen

der Abstimmungszeitung liege nicht nur der Baurechtszins für das

Teilgebiet C, sondern auch jener für die Teilgebiete A und B

weit unter dem Marktwert. Der damit verbundene Einkommensverzicht sei zu

Unrecht nicht als Ausgabe qualifiziert worden bzw. hätte den Stimmberechtigten

zur Abstimmung vorgelegt werden müssen.

4.4.2

Diese Kritik richtet sich gegen die Festsetzung der Abstimmungsvorlage und

ist deshalb verspätet (vgl. oben 3.2 f.). Soweit die Beschwerdeführer

sinngemäss rügen, in der Abstimmungszeitung hätte nicht bloss auf den

hypothetischen Baurechtszinsverzicht hingewiesen werden müssen, sondern auch

darauf, dass damit ein Verzicht auch auf (hypothetische) Erträge dieses Zinses

einhergehe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Es versteht sich von selbst, dass

bei Verzicht auf einen (hypothetischen) zusätzlichen bzw. höheren Zinsertrag

auch keine Zinsesfrüchte anfallen.

4.5

4.5.1

Weiter kritisieren die Beschwerdeführer, im Rekursentscheid werde

wiederholt die "Erstellungspflicht des Stadions" erwähnt. Es gebe

zwar eine "obligatorische 'Erstellungspflicht' des Stadions", aber

eine Frist sei nicht vereinbart. Die Bauberechtigte müsse für die

Gestaltungsplanung und das Baugesuch bestimmte Fristen einhalten, und sie müsse

innert einer bestimmten Frist mit dem Bau beginnen. Tue sie das nicht, sei die

einzig mögliche Folge, dass der Baurechtsvertrag dahinfalle oder allenfalls der

vorzeitige Heimfall herbeigeführt werden könne. Die Erstellung des Stadions sei

jedoch rechtlich nicht erzwingbar. Wer nun also davon ausgehe, dass die

privaten Investoren verpflichtet seien, ein Stadion zu bauen, irre.

4.5.2

Soweit die Beschwerdeführer geltend machen wollten, der Begriff der

Erstellungspflicht suggeriere, dass die Bauberechtigte – im Sinn eines

Realvollzugs – gezwungen werden könne, ein Fussballstadion zu erstellen, kann

ihr nicht gefolgt werden. Unklar bleibt auch, wie eine solche Verpflichtung

überhaupt geschaffen werden könnte. Wie die Beschwerdeführer selbst aufzeigen

(oben 4.5.1), stellt der Baurechtsvertrag (auch) durch vertragliche

Verpflichtungen sicher, dass die Bauberechtigte die Erstellung eines

Fussballstadions entsprechend dem projektierten innert gewisser Fristen

vorantreiben muss und einschlägige (Vertrags-)Verletzungen zum vorzeitigen

Heimfall führen können.

4.6

Zum

Vorwurf im Rekursverfahren, die Abstimmungszeitung suggeriere, die Zulässigkeit

des von den Hochhäusern verursachten Schattenwurfs sei bereits rechtlich

geprüft worden, hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdegegner habe in der

Rekursvernehmlassung ausgeführt, dass der Schattenwurf im Vorfeld der

Projektplanung mit den zuständigen Behörden der Stadt Zürich abgeklärt worden

sei, weshalb die Aussagen in der Abstimmungszeitung (das Projekt halte die

gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf den Schattenwurf ein, die Wohnzonen in der

Nachbarschaft würden durch den Schattenwurf der beiden Hochhäuser nicht

wesentlich beeinträchtigt) nicht als falsch bezeichnet werden könne. Die

Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der

politischen Willensbildung der Stimmberechtigten darzulegen. Hinsichtlich der

wenig substanziiert vorgetragenen Kritik an der Projektvisualisierung in der

Abstimmungszeitung bzw. der in diesem Zusammenhang gerügten Irreführung der

Stimmberechtigten ist festzuhalten, dass für die Stimmberechtigten ohne

Weiteres erkennbar war, dass lediglich eine Projektvisualisierung

abgedruckt war: Gegenstand der Abstimmung war die Genehmigung von Geschäften,

welche notwendige Bedingung für die (in der Zukunft liegende) Umsetzung des

Projekts sind; ohnehin befindet sich unter der Abbildung ein Hinweis darauf,

dass es sich um eine Visualisierung handle. Die Darstellung dient sodann offensichtlich

lediglich dazu, einen Eindruck vom Gesamtbild der zu erstellenden Bauten zu

vermitteln, und nicht zur Veranschaulichung des Schattenwurfs der Hochhäuser.

Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Stimmberechtigten dazu

verleitet wurden, sich aufgrund der in der Abbildungszeitung enthaltenen

Darstellung ein (falsches) Bild von einzelnen Aspekten des Gesamtprojekts bzw.

dem Schattenwurf der Hochhäuser zu machen und insofern in ihrer politischen

Willensbildung beeinträchtigt wurden.

4.7

Die Beschwerdeführer

beanstandeten im Rekursverfahren, in der Abstimmungszeitung werde erw.nt, dass

die Jury das Projekt Ensemble einstimmig als beste Lösung beurteilt habe, aber

unzulässigerweise nicht darauf hingewiesen, dass die Jury die Hochhäuser scharf

kritisiert habe. Die Vorinstanz erwägt hierzu im Wesentlichen, die Aussage in

der Abstimmungszeitung sei nicht falsch; es sei nicht ersichtlich, inwiefern

die Tatsache, dass das Beurteilungsgremium auch kritische Punkte zum

Siegerprojekt geäussert habe, für die Meinungsbildung der Stimmberechtigten

relevant sein solle.

Angesprochen sind in diesem

Zusammenhang die Erläuterungen unter Ziff. II der Abstimmungszeitung.

Darin wird erklärt, dass der Beschwerdegegner nach dem Scheitern des früheren

Fussballstadionprojekts bzw. der Ablehnung der städtischen Finanzierung

desselben durch die Stimmbevölkerung im Jahr 2015 einen Investorenwettbewerb

mit dem Ziel durchgeführt habe, auf dem Hardturmareal ein privat finanziertes

Fussballstadion, 150 gemeinnützige Wohnungen und ein Investorenprojekt zu

realisieren. Aus den eingegangenen Vorschlägen sei das Projekt Ensemble

"von der Jury einstimmig als beste Lösung beurteilt" worden. Diese

Aussage beinhaltet freilich lediglich die Information, dass das Siegerprojekt

einstimmig erkoren wurde, und impliziert nicht, dass es nach Ansicht der Jury

frei von Schwachstellen gewesen sei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist

sodann damit zu rechnen, dass Grossprojekte wie das hier in Frage stehende

stets mit Vor- und Nachteilen behaftet sind. Entgegen der Beschwerde kann dem

Beschwerdegegner folglich nicht vorgeworfen werden, er hätte die von der Jury

angebrachten Kritikpunkte im Rahmen seiner kurzen Erläuterungen in der

Abstimmungszeitung darlegen müssen. Inwiefern die beanstandete Passage der

Abstimmungszeitung den Prozess der freien Meinungsbildung hätte verfälschen

sollen, ist nicht ersichtlich.

4.8

4.8.1

Schliesslich monieren die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zwar

anerkannt, dass die Folgekosten des umstrittenen Grossprojekts ein nicht ausser

Acht zu lassendes Element für die Meinungsbildung der Stimmbevölkerung

darstellten und in der Abstimmungszeitung nicht dargestellt worden seien. Sie

erkläre aber nicht, weshalb Informationen über den höheren Aufwand der Polizei

und dadurch entstehende Mehrkosten in der Abstimmungszeitung nur wünschenswert,

nicht aber – wie von ihnen gefordert – unabdingbar gewesen sein sollten oder

weshalb sie die "die Kosten der Altlastenbereinigung" für nicht

entscheidend gehalten habe.

4.8.2

Die Vorinstanz erwägt, im Grundsatz könne gesagt werden, dass Folgekosten

einer Vorlage ein nicht ausser Acht zu lassendes Element für die

Meinungsbildung seien, und prüft in der Folge, ob die fehlende Erwähnung der

konkret angesprochenen Folgekosten (nämlich jener zufolge einer allfälligen

Altlastensanierung des Hardturmareals und zu erwartender Mindereinnahmen im

Stadion Letzigrund sowie zusätzlich anfallende Sicherheitskosten) ein wichtiges

Element für die Meinungsbildung darstellten.

Hinsichtlich der fehlenden Erwähnung der Kosten einer

möglichen Altlastensanierung verneint sie dies, weil diese Kosten grundsätzlich

von der privaten Bauherrschaft zu tragen seien und es sich bei den Mehrkosten,

welche gemäss dem Baurechtsvertrag mit der Allgemeinen Baugenossenschaft Zürich

ABZ von der Grundeigentümerin bzw. der Stadt Zürich zu tragen seien, bloss um

geringfügige handle. Entgegen der Beschwerde lässt sich mithin dem

vorinstanzlichen Entscheid entnehmen, weshalb die Rekursinstanz die fehlende

Erwähnung dieser Kosten nicht beanstandet. Auch führt der Umstand, dass weder

der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz die zu erwartenden Mehrkosten zu

beziffern vermochten, nicht dazu, dass diese in der Abstimmungszeitung hätten

erwähnt werden müssen bzw. als wichtiges Element für die Meinungsbildung der

Stimmberechtigten zu beurteilen wären, zumal die Beschwerdeführer nicht oder

zumindest nicht substanziiert in Abrede stellen, dass nur mit geringen Kosten

zu rechnen ist.

Was die fehlende Erwähnung der zusätzlichen

Sicherheitskosten angeht, ist zunächst festzuhalten, dass nicht beanstandet

werden kann, wenn der Beschwerdegegner in der Abstimmungszeitung keine

konkreten Angaben machte, zumal diese Kosten nicht zuverlässig abschätzbar

(gewesen) sein dürften. Sodann kann als allgemein bekannt erachtet werden, dass

die Durchführung von Grossveranstaltungen, namentlich Fussballspielen,

Sicherheitskosten verursacht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die

Stimmberechtigten auch ohne ausdrückliche Erwähnung dieser Kosten in der

Abstimmungszeitung darum wussten, dass der Stadionbetrieb entsprechende Kosten

verursachen werde. Die Vorinstanz durfte deshalb darauf schliessen, dass eine

Erwähnung der Sicherheitskosten zwar wünschenswert, aber für die

Meinungsbildung der Stimmberechtigten nicht wesentlich gewesen wäre.

Zu den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die zu

erwartenden Mindereinnahmen des Stadions Letzigrund erheben die

Beschwerdeführer keine Einwände; es kann insoweit auf den vorinstanzlichen

Entscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG).

4.8.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fehlende Erwähnung möglicher

Folgekosten des Hintergrund der Abstimmungsvorlage bildenden Grossprojekts die

Meinungsbildung der Stimmberechtigten nicht beeinträchtigte.

4.9

Selbst

wenn Mängel vor einer Abstimmung oder bei deren Durchführung festzustellen

sind, ist die Abstimmung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann

aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das

Ergebnis beeinflusst haben können. Dabei muss nicht nachgewiesen werden, dass

sich der Mangel entscheidend auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt hat; es

genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im

Bereich des Möglichen liegt (zum Ganzen BGr, 29. Oktober 2018,1C_163/2018,

E. 4.2 mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]).

Erhebliche Unregelmässigkeiten, welche eine entscheidende

Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses als möglich erscheinen lassen, liegen

hier nach dem oben 4.2–8 Gesagten weder im Einzelnen noch insgesamt vor.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist.

6.

6.1

Gestützt

auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG sind die

Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2

Nach

§ 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu

einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet

werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den

Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihre

Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren

(lit. b).

Den unterliegenden Beschwerdeführern bleibt eine

Parteientschädigung versagt.

(Auch) der Beschwerdegegner hat die Zusprechung einer

Parteientschädigung beantragt; das Verfahren sei für ihn von ausserordentlicher

Bedeutung, weshalb sich ausnahmsweise eine anwaltliche Vertretung rechtfertige.

Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der

Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und

Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und

die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen

(RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51). Das

vorliegende Verfahren weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht

besondere Schwierigkeiten auf, weshalb vorliegend an diesem Grundsatz

festzuhalten ist. Nach § 17 Abs. 2 lit. b VRG kann einem

Gemeinwesen sodann eine Entschädigung bei offensichtlich unbegründeten

Rechtsbegehren zugesprochen werden. Auch dies rechtfertigt sich jedoch hier

nicht, weil die Begehren nicht als offensichtlich unbegründet bzw. mutwillig

erscheinen; (auch) dem Beschwerdegegner bleibt eine Parteientschädigung verwehrt

(vgl. Plüss, § 17 N. 60).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …