VB.2018.00773
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00773
20. März 2019Deutsch11 min
(URT.2019.20678)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00773
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennnachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1972 geborene A, Staatsangehöriger von Sri Lanka,
reiste am 18. März 1991 als Asylbewerber in die Schweiz ein und wurde nach
der Abweisung seines Asylgesuchs am 10. Oktober 2000 zunächst vorläufig
aufgenommen. Seit dem 1. April 2005 verfügt er über eine
Aufenthaltsbewilligung.
A war vom 27. Juli 2000 bis zum 25. September 2013
mit der 1979 geborenen und ebenfalls aus Sri Lanka stammenden, inzwischen aber
in der Schweiz eingebürgerten B verheiratet. Aus dieser Beziehung entstammen
die gemeinsamen, inzwischen ebenfalls eingebürgerten Kinder C (geboren 1999)
und G (geboren 2001).
Von Dezember 1998 bis Oktober 2003 sowie im Februar und
März 2010 bezog die Familie rund Fr. 108'000.- Sozialhilfe. Der
Beschwerdeführer wurde überdies wiederholt betrieben und am 10. Dezember
1999, 4. Januar 2011 und 12. März 2012 wegen häuslicher Gewaltdelikte
(einfache Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Drohung, Tätlichkeiten)
gegenüber B, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Gewaltschutzmassnahmen)
sowie einer Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom
25. Juni 1982 (AVIG) zu einer viermonatigen Gefängnisstrafe bzw. zwei
Geldstrafen von insgesamt 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.-
verurteilt. Aufgrund seiner Delinquenz wurde ihm mit migrationsamtlichen
Schreiben vom 24. April 2012 ein Bewilligungswiderruf in Aussicht
gestellt, sollte er zu weiteren Klagen Anlass geben.
Seit dem 19. Oktober 2015 ist A mit der 1989
geborenen Landsfrau D verheiratet, welche am 17. April 2017 über die
Schweizer Vertretung in ihrem Heimatland um Erteilung einer Einreise- und
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann ersuchte. Das
entsprechende Nachzugsgesuch wurde vom Migrationsamt am 4. Dezember 2017
aufgrund ungenügender finanzieller Mittel abgewiesen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 14. November 2018 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 27. November 2018 (Datum
Poststempel) beantragte A sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids und die Bewilligung des Nachzugsgesuchs für seine Ehefrau, da er
seit Juni 2018 seine Kinder nicht mehr alimentieren müsse und er damit über
hinreichende finanzielle Mittel zur Alimentierung seiner Ehefrau verfügen
würde. Zudem wies er sinngemäss darauf hin, dass er sich am Arbeitsort
verpflege, weshalb sein Lebensbedarf tiefer ausfalle.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2019 wurde A
unter Fristansetzung sowie Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht dazu
aufgefordert, das Erlöschen seiner Unterhaltspflichten gegenüber seinen beiden
Kindern mittels geeigneter Belege zu dokumentieren. Hierauf behauptete der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2019 erneut, von
Unterhaltszahlungen befreit zu sein, unter Beilage eines Schreibens des kjz E
vom 28. Januar 2019, wonach die Alimentenbevorschussung infolge Wegzugs
der Kindsmutter aus der Gemeinde per Ende September 2017 eingestellt worden sei
und aus dieser Zeit noch Fr. 10'049.80 offene Forderungen zugunsten des
bevorschussenden Gemeinwesens bestünden.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 44
Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann
ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Weiter
darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7
mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2
AIG). Seit dem 1. Januar 2019 wird gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. d
und e sowie Art. 44 Abs. 2 und 3 AIG und Art. 73a der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
(VZAE) zusätzlich verlangt, dass sich die nachzuziehenden erwachsenen Ausländer
in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu
einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden. Zudem dürfen keine
Ergänzungsleistungen bezogen werden und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44
Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig
gemacht werden. Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug überdies
innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE und
unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126
Abs. 3 AIG zu erfolgen. Für Ehegatten gilt nach dem klaren Gesetzes- und
Verordnungswortlaut sowie der ratio legis eine fünfjährige Nachzugsfrist (BGr,
18.
Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August
2016,2C_363/2016, E. 2.2).
2.2
2.2.1
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat unbestrittenermassen innerhalb der
Fünfjahresfrist von Art. 73 VZAE bzw. Art. 47 AIG um ihren Nachzug
ersucht. Gleichwohl wurde ein Nachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. c
AIG (vormals Art. 44 lit. c AuG) aufgrund der finanziellen
Verhältnisse der Familie und dem hieraus resultierenden Sozialhilferisiko
verweigert.
2.2.2
Gemäss den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen für die Monate Januar
bis Oktober 2018 erzielt der Beschwerdeführer ein durchschnittliches
monatliches Nettoeinkommen (inklusive Feiertagsentschädigung und 13. Monatslohn,
exklusive Verpflegungs- und Quellensteuerabzug) von rund Fr. 4'103.-
Diesem Einkommen stünde bei einem Nachzug der Ehefrau gemäss der vorinstanzlichen
Bedarfsberechnung ein monatlicher Lebensbedarf von mindestens Fr. 4'685.-
gegenüber, woraus sich ein monatlicher Fehlbetrag von (mindestens) Fr. 582.-
ergeben würde. Der Beschwerdeführer zieht die vorinstanzliche Bedarfsberechnung
in Zweifel, da er seine Kinder seit Juni 2018 nicht mehr alimentieren müsse und
ihm eine Verpflegungspauschale bereits beim Lohn in Abzug gebracht werde,
weshalb er diesbezüglich einen geringeren Bedarf aufweisen würde.
2.2.3
Mit der Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von
Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG soll über das betreibungsrechtliche
Existenzminimum hinaus auch das soziale Existenzminimum sichergestellt werden:
Die Eigenmittel müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für
die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein
Sozialhilfeanspruch resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel
wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge etc. Der
Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der
Fürsorgeabhängigkeit voraus, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen
(BGr, 30. Mai 2011,2C_685/2010, E. 2.3.1). Es ist die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Das
Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der Familie beitragen soll,
ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist.
In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene
Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als
nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai
2011,2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3
[noch nicht rechtskräftig]; VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00207,
E. 3.3).
2.2.4
Die Einkommenssituation des Beschwerdeführers ist unstrittig. Die
Vorinstanz hat den Bedarf der Eheleute im Fall eines Nachzugs gestützt auf die
SKOS-Richtsätze sowie die aktuellen Richtlinien und Berechnungsbeispiele der
Vereinigung der Migrationsämter Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein [VOF]
(abrufbar auf www.skos.ch bzw. www.vkm-asm.ch/vof_ostschweiz) korrekt
ermittelt. Hieran vermögen die vor Verwaltungsgericht vorgebrachten Argumente
des Beschwerdeführers nichts zu ändern:
2.2.4.1
Da das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers
ohne den von der Arbeitgeberin in Abzug gebrachten Verpflegungskosten
(Naturalleistungen der Arbeitgeberin) errechnet wurde, fällt nicht ins Gewicht,
inwieweit der Beschwerdeführer durch die Verpflegungsmöglichkeit am Arbeitsort
Ersparnisse hat: Würde man entsprechende Einsparungen bei der Bedarfsberechnung
berücksichtigen, müsste man im Gegenzug auch den Nettolohn um die in Abzug
gebrachten Verpflegungskosten kürzen.
2.2.4.2
Die vom Beschwerdeführer behauptete Befreiung von Alimentenzahlungen
gegenüber seinen beiden Kindern ist trotz entsprechender Aufforderung durch das
Verwaltungsgericht unbelegt geblieben:
Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Kinder und gemäss
Scheidungsentscheid des Bezirksgerichts F vom 25. September 2013 zu
(indexierten) monatlichen Unterhaltszahlungen von je Fr. 500.- pro Kind
verpflichtet, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher
Familienzulagen. Seine Zahlungsverpflichtung dauert gemäss der gerichtlich
genehmigten Vereinbarung sowie Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB) über die Volljährigkeit seiner Kinder hinaus, bis zum ordentlichen
Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Gemäss den in den Akten liegenden
Lehrverträgen schloss der ältere Sohn per August 2017 eine Ausbildung als …-Assistent
ab und begann sodann eine (verkürzte) zweijährige Lehre als …-fachmann EFZ. Der
jüngere Sohn wird seine dreijährige berufliche Grundbildung zum …-fachmann
planmässig am 31. Juli 2020 abschliessen. Wie von der Vorinstanz
zutreffend erwogen wurde, hat damit bislang keiner der beiden Söhne eine
angemessene Ausbildung absolviert, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin
unterhaltspflichtig ist.
Aus dem mit Eingabe vom 31. Januar 2019 eingereichten
Schreiben des kjz E vom 28. Januar 2019 ergibt sich sodann lediglich, dass die
Alimentenbevorschussung infolge Wegzugs der Kindsmutter per Ende September 2017
eingestellt wurde, nicht aber, dass hierdurch die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers
gegenüber seinen beiden Kindern erloschen ist. Weiter erscheint entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers unerheblich, ob die Kindsmutter gemäss der
ebenfalls unbelegt gebliebenen Behauptung des Beschwerdeführers ab 1. Oktober
2017.
auf die Einforderung weiterer Kinderalimente verzichtet hat, erlöschen
doch auch hierdurch die Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers nicht.
Taugliche Unterlagen, die ein Erlöschen der
Unterhaltspflichten belegen würden – z. B. ein entsprechendes Abänderungsurteil – wurden trotz
ausdrücklicher verwaltungsgerichtlicher Aufforderung nicht nachgereicht. Damit
ist anhand der massgeblichen Aktenlage weiterhin davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer gegenüber seinen beiden Söhnen unterhaltspflichtig ist. Die
vorhandenen finanziellen Mittel würden überdies selbst dann nicht ausreichen,
wenn aufgrund der vom älteren Sohn bereits abgeschlossenen Ausbildung als …-Assistent
lediglich von einer fortbestehenden Unterhaltspflicht gegenüber dem jüngeren
Sohn ausgegangen würde.
2.2.5
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer verschuldet ist und gemäss Betreibungsregisterauszug
vom 6. November 2018 fünf nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag
von Fr. 12'210.80 aufweist. Die vom Beschwerdeführer geschuldeten
Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder mussten bis Ende September 2017
bevorschusst werden, da er seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist.
Eine weitere Bevorschussung unterblieb lediglich infolge Wegzugs der
Kindsmutter, nicht aber aufgrund einer besseren Zahlungsmoral des
Beschwerdeführers. Gemäss dem bereits mehrfach erwähnten Schreiben des
kjz E schuldet der Beschwerdeführer dem Gemeinwesen nach wie vor
bevorschusste Alimente in Höhe von aktuell Fr. 10'049.80. Aufgrund dieser
offenen Schulden erscheint erst recht nicht gewährleistet, dass der
Beschwerdeführer bei einem Nachzug seiner Ehefrau für den Lebensunterhalt der
Familie aufkommen und seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen könnte.
Vielmehr war er bereits bislang nicht fähig oder willens, seinen
diesbezüglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern und seinen Gläubigern
rechtzeitig nachzukommen.
2.2.6
Es besteht damit weiterhin eine konkrete Gefahr zukünftiger
Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG,
weshalb die Nachzugsbedingungen bereits aus diesem Grund nicht erfüllt sind.
2.3
Sind die
Nachzugsbedingungen nicht erfüllt, darf ein Familiennachzug selbst dann
verweigert werden, wenn die in der Schweiz anwesende ausländische Person einen
Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes
Aufenthaltsrecht) hat und damit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug besteht
(BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September 2013,2C_983/2012,
E. 2.4.1). Es kann deshalb offenbleiben, ob der Beschwerdeführer trotz
seiner Delinquenz und seiner Schulden sowie seiner eher schleppend verlaufenen
Integration überhaupt über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz
verfügt.
2.4
Ebenso
kann offenbleiben, inwieweit ein Nachzug auch noch aus weiteren Gründen zu
verweigern gewesen wäre und ob die per 1. Januar 2019 zusätzlich
eingeführten Nachzugsvoraussetzungen vorliegend ebenfalls erfüllt werden
müssten.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei
diesem Verfahrensausgang steht ihm auch keine Umtriebsentschädigung zu, zumal
er eine solche auch nicht verlangt hat (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …