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Entscheid

VB.2018.00773

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00773

20. März 2019Deutsch11 min

(URT.2019.20678)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1972 geborene A, Staatsangehöriger von Sri Lanka,

reiste am 18. März 1991 als Asylbewerber in die Schweiz ein und wurde nach

der Abweisung seines Asylgesuchs am 10. Oktober 2000 zunächst vorläufig

aufgenommen. Seit dem 1. April 2005 verfügt er über eine

Aufenthaltsbewilligung.

A war vom 27. Juli 2000 bis zum 25. September 2013

mit der 1979 geborenen und ebenfalls aus Sri Lanka stammenden, inzwischen aber

in der Schweiz eingebürgerten B verheiratet. Aus dieser Beziehung entstammen

die gemeinsamen, inzwischen ebenfalls eingebürgerten Kinder C (geboren 1999)

und G (geboren 2001).

Von Dezember 1998 bis Oktober 2003 sowie im Februar und

März 2010 bezog die Familie rund Fr. 108'000.- Sozialhilfe. Der

Beschwerdeführer wurde überdies wiederholt betrieben und am 10. Dezember

1999, 4. Januar 2011 und 12. März 2012 wegen häuslicher Gewaltdelikte

(einfache Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Drohung, Tätlichkeiten)

gegenüber B, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Gewaltschutzmassnahmen)

sowie einer Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom

25. Juni 1982 (AVIG) zu einer viermonatigen Gefängnisstrafe bzw. zwei

Geldstrafen von insgesamt 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.-

verurteilt. Aufgrund seiner Delinquenz wurde ihm mit migrationsamtlichen

Schreiben vom 24. April 2012 ein Bewilligungswiderruf in Aussicht

gestellt, sollte er zu weiteren Klagen Anlass geben.

Seit dem 19. Oktober 2015 ist A mit der 1989

geborenen Landsfrau D verheiratet, welche am 17. April 2017 über die

Schweizer Vertretung in ihrem Heimatland um Erteilung einer Einreise- und

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann ersuchte. Das

entsprechende Nachzugsgesuch wurde vom Migrationsamt am 4. Dezember 2017

aufgrund ungenügender finanzieller Mittel abgewiesen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 14. November 2018 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 27. November 2018 (Datum

Poststempel) beantragte A sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids und die Bewilligung des Nachzugsgesuchs für seine Ehefrau, da er

seit Juni 2018 seine Kinder nicht mehr alimentieren müsse und er damit über

hinreichende finanzielle Mittel zur Alimentierung seiner Ehefrau verfügen

würde. Zudem wies er sinngemäss darauf hin, dass er sich am Arbeitsort

verpflege, weshalb sein Lebensbedarf tiefer ausfalle.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2019 wurde A

unter Fristansetzung sowie Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht dazu

aufgefordert, das Erlöschen seiner Unterhaltspflichten gegenüber seinen beiden

Kindern mittels geeigneter Belege zu dokumentieren. Hierauf behauptete der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2019 erneut, von

Unterhaltszahlungen befreit zu sein, unter Beilage eines Schreibens des kjz E

vom 28. Januar 2019, wonach die Alimentenbevorschussung infolge Wegzugs

der Kindsmutter aus der Gemeinde per Ende September 2017 eingestellt worden sei

und aus dieser Zeit noch Fr. 10'049.80 offene Forderungen zugunsten des

bevorschussenden Gemeinwesens bestünden.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 44

Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

De­zember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann

ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit

Aufenthalts­bewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie

mit diesen zusam­menwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte

Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Weiter

darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7

mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2

AIG). Seit dem 1. Januar 2019 wird gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. d

und e sowie Art. 44 Abs. 2 und 3 AIG und Art. 73a der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007

(VZAE) zusätzlich verlangt, dass sich die nachzuziehenden erwachsenen Ausländer

in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu

einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden. Zudem dürfen keine

Ergänzungsleistungen bezogen werden und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44

Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig

gemacht werden. Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen

nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug überdies

innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE und

unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126

Abs. 3 AIG zu erfolgen. Für Ehegatten gilt nach dem klaren Gesetzes- und

Verordnungswortlaut sowie der ratio legis eine fünfjährige Nachzugsfrist (BGr,

18.

Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August

2016,2C_363/2016, E. 2.2).

2.2

2.2.1

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat unbestrittenermassen innerhalb der

Fünfjahresfrist von Art. 73 VZAE bzw. Art. 47 AIG um ihren Nachzug

ersucht. Gleichwohl wurde ein Nachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. c

AIG (vormals Art. 44 lit. c AuG) aufgrund der finanziellen

Verhältnisse der Familie und dem hieraus resultierenden Sozialhilferisiko

verweigert.

2.2.2

Gemäss den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen für die Monate Januar

bis Oktober 2018 erzielt der Beschwerdeführer ein durchschnittliches

monatliches Nettoeinkommen (inklusive Feiertagsentschädigung und 13. Monatslohn,

exklusive Verpflegungs- und Quellensteuerabzug) von rund Fr. 4'103.-

Diesem Einkommen stünde bei einem Nachzug der Ehefrau gemäss der vorinstanzlichen

Bedarfsberechnung ein monatlicher Lebensbedarf von mindestens Fr. 4'685.-

gegenüber, woraus sich ein monatlicher Fehlbetrag von (mindestens) Fr. 582.-

ergeben würde. Der Beschwerdeführer zieht die vorinstanzliche Bedarfsberechnung

in Zweifel, da er seine Kinder seit Juni 2018 nicht mehr alimentieren müsse und

ihm eine Verpflegungspauschale bereits beim Lohn in Abzug gebracht werde,

weshalb er diesbezüglich einen geringeren Bedarf aufweisen würde.

2.2.3

Mit der Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von

Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG soll über das betreibungsrechtliche

Existenzminimum hinaus auch das soziale Existenzminimum sichergestellt werden:

Die Eigenmittel müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für

die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein

Sozialhilfeanspruch resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel

wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge etc. Der

Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der

Fürsorgeabhängigkeit voraus, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen

(BGr, 30. Mai 2011,2C_685/2010, E. 2.3.1). Es ist die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Das

Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der Familie beitragen soll,

ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist.

In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene

Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als

nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai

2011,2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3

[noch nicht rechtskräftig]; VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00207,

E. 3.3).

2.2.4

Die Einkommenssituation des Beschwerdeführers ist unstrittig. Die

Vorinstanz hat den Bedarf der Eheleute im Fall eines Nachzugs gestützt auf die

SKOS-Richtsätze sowie die aktuellen Richtlinien und Berechnungsbeispiele der

Vereinigung der Migrationsämter Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein [VOF]

(abrufbar auf www.skos.ch bzw. www.vkm-asm.ch/vof_ostschweiz) korrekt

ermittelt. Hieran vermögen die vor Verwaltungsgericht vorgebrachten Argumente

des Beschwerdeführers nichts zu ändern:

2.2.4.1

Da das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers

ohne den von der Arbeitgeberin in Abzug gebrachten Verpflegungskosten

(Naturalleistungen der Arbeitgeberin) errechnet wurde, fällt nicht ins Gewicht,

inwieweit der Beschwerdeführer durch die Verpflegungsmöglichkeit am Arbeitsort

Ersparnisse hat: Würde man entsprechende Einsparungen bei der Bedarfsberechnung

berücksichtigen, müsste man im Gegenzug auch den Nettolohn um die in Abzug

gebrachten Verpflegungskosten kürzen.

2.2.4.2

Die vom Beschwerdeführer behauptete Befreiung von Alimentenzahlungen

gegenüber seinen beiden Kindern ist trotz entsprechender Aufforderung durch das

Verwaltungsgericht unbelegt geblieben:

Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Kinder und gemäss

Scheidungsentscheid des Bezirksgerichts F vom 25. September 2013 zu

(indexierten) monatlichen Unterhaltszahlungen von je Fr. 500.- pro Kind

verpflichtet, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher

Familienzulagen. Seine Zahlungsverpflichtung dauert gemäss der gerichtlich

genehmigten Vereinbarung sowie Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB) über die Volljährigkeit seiner Kinder hinaus, bis zum ordentlichen

Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Gemäss den in den Akten liegenden

Lehrverträgen schloss der ältere Sohn per August 2017 eine Ausbildung als …-Assistent

ab und begann sodann eine (verkürzte) zweijährige Lehre als …-fachmann EFZ. Der

jüngere Sohn wird seine dreijährige berufliche Grundbildung zum …-fachmann

planmässig am 31. Juli 2020 abschliessen. Wie von der Vorinstanz

zutreffend erwogen wurde, hat damit bislang keiner der beiden Söhne eine

angemessene Ausbildung absolviert, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin

unterhaltspflichtig ist.

Aus dem mit Eingabe vom 31. Januar 2019 eingereichten

Schreiben des kjz E vom 28. Januar 2019 ergibt sich sodann lediglich, dass die

Alimentenbevorschussung infolge Wegzugs der Kindsmutter per Ende September 2017

eingestellt wurde, nicht aber, dass hierdurch die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers

gegenüber seinen beiden Kindern erloschen ist. Weiter erscheint entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers unerheblich, ob die Kindsmutter gemäss der

ebenfalls unbelegt gebliebenen Behauptung des Beschwerdeführers ab 1. Oktober

2017.

auf die Einforderung weiterer Kinderalimente verzichtet hat, erlöschen

doch auch hierdurch die Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers nicht.

Taugliche Unterlagen, die ein Erlöschen der

Unterhaltspflichten belegen würden – z. B. ein entsprechendes Abänderungsurteil – wurden trotz

ausdrücklicher verwaltungsgerichtlicher Aufforderung nicht nachgereicht. Damit

ist anhand der massgeblichen Aktenlage weiterhin davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer gegenüber seinen beiden Söhnen unterhaltspflichtig ist. Die

vorhandenen finanziellen Mittel würden überdies selbst dann nicht ausreichen,

wenn aufgrund der vom älteren Sohn bereits abgeschlossenen Ausbildung als …-Assistent

lediglich von einer fortbestehenden Unterhaltspflicht gegenüber dem jüngeren

Sohn ausgegangen würde.

2.2.5

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer verschuldet ist und gemäss Betreibungsregisterauszug

vom 6. November 2018 fünf nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag

von Fr. 12'210.80 aufweist. Die vom Beschwerdeführer geschuldeten

Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder mussten bis Ende September 2017

bevorschusst werden, da er seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist.

Eine weitere Bevorschussung unterblieb lediglich infolge Wegzugs der

Kindsmutter, nicht aber aufgrund einer besseren Zahlungsmoral des

Beschwerdeführers. Gemäss dem bereits mehrfach erwähnten Schreiben des

kjz E schuldet der Beschwerdeführer dem Gemeinwesen nach wie vor

bevorschusste Alimente in Höhe von aktuell Fr. 10'049.80. Aufgrund dieser

offenen Schulden erscheint erst recht nicht gewährleistet, dass der

Beschwerdeführer bei einem Nachzug seiner Ehefrau für den Lebensunterhalt der

Familie aufkommen und seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen könnte.

Vielmehr war er bereits bislang nicht fähig oder willens, seinen

diesbezüglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern und seinen Gläubigern

rechtzeitig nachzukommen.

2.2.6

Es besteht damit weiterhin eine konkrete Gefahr zukünftiger

Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG,

weshalb die Nachzugsbedingungen bereits aus diesem Grund nicht erfüllt sind.

2.3

Sind die

Nachzugsbedingungen nicht erfüllt, darf ein Familiennachzug selbst dann

verweigert werden, wenn die in der Schweiz anwesende ausländische Person einen

Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes

Aufenthaltsrecht) hat und damit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug besteht

(BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September 2013,2C_983/2012,

E. 2.4.1). Es kann deshalb offenbleiben, ob der Beschwerdeführer trotz

seiner Delinquenz und seiner Schulden sowie seiner eher schleppend verlaufenen

Integration überhaupt über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz

verfügt.

2.4

Ebenso

kann offenbleiben, inwieweit ein Nachzug auch noch aus weiteren Gründen zu

verweigern gewesen wäre und ob die per 1. Januar 2019 zusätzlich

eingeführten Nachzugsvoraussetzungen vorliegend ebenfalls erfüllt werden

müssten.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei

diesem Verfahrensausgang steht ihm auch keine Umtriebsentschädigung zu, zumal

er eine solche auch nicht verlangt hat (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein

Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …