VB.2018.00774
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00774
20. März 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20675)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00774
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1973 geborene türkische Staatsangehörige A war bis
zum 13. Oktober 2004 mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau
verheiratet und hielt sich zwischen September 2001 und November 2003 ein erstes
Mal in der Schweiz auf. Danach hielt er sich zeitweise illegal im Land auf,
weshalb er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. August
2008 zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt
wurde.
Am 15. Oktober 2010 heiratete A in seinem Heimatland
die in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsbürgerin C, worauf er am
13. Mai 2011 erneut in die Schweiz einreiste und ihm am 27. Mai 2011
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleib bei seiner italienischen
Ehefrau erteilt wurde.
Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Ehegatten
erfahren hatte, widerrief es am 31. Mai 2018 die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. August
2018.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 30. Oktober 2018 ab, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen. Eventualiter
sei von seiner Wegweisung abzusehen. Subeventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem wurde um die Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht.
Nachdem A mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2018
kautioniert worden war, ersuchte er am 10. Januar 2019 um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar
2019.
wies das Verwaltungsgericht dieses Gesuch ab und verlängerte die Frist zur
Kautionsleistung unter Gewährung von Ratenzahlungen. Am 28. Februar 2019
reichte das Migrationsamt weitere Akten nach. Am 1. März 2019 erstreckte
das Verwaltungsgericht die Frist zur Kautionsleistung letztmals, worauf die
Kaution fristgerecht geleistet wurde.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999
(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen
hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2
FZA).
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von
EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen
Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den
formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens
abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH,
13.
Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche
Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier
niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1
bzw. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).
2.2
Der
Beschwerdeführer ist nach wie vor Ehegatte einer hier niedergelassenen
EU-Bürgerin aus Italien und kann sich damit während der formellen Fortdauer
seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den
genannten Bestimmungen des FZA berufen.
3.
3.1
Der
Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1
und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs:
Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell
fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient,
ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer
getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei
rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die
Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung
verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung
über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder
nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich
keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113
E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).
3.2
Der
Beschwerdeführer lebt seit geraumer Zeit getrennt von seiner italienischen
Ehefrau. Beide Ehegatten bestätigten mit Antwortschreiben vom 6. April
2017.
bzw. 26. Juni 2017 dem Migrationsamt gegenüber, seit Juni 2016
getrennt zu leben und Scheidungsabsichten zu hegen. Entsprechendes geht auch
aus einer von beiden Ehegatten unterzeichneten (aussergerichtlichen)
Trennungsvereinbarung vom 4. Juni 2016 hervor. Zwar sind die Ehegatten
trotz ihrer wechselseitig geäusserten Scheidungsabsichten weiterhin miteinander
verheiratet. Ansonsten bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich
die Ehegatten inzwischen einander wieder angenähert und ihre eheliche Beziehung
wiederaufgenommen haben könnten. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehe
des Beschwerdeführers zufolge dauerhafter Trennung im Sinn der zitierten
Bundesgerichtspraxis definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden ist. Da in
dieser Situation die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur
weiteren Aufenthaltssicherung rechtsmissbräuchlich erschiene, kann sich der
Beschwerdeführer nicht mehr mit Erfolg auf die entsprechenden Bestimmungen des
FZA berufen.
4.
4.1
Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt. Ausländische
Ehegatten von hier niedergelassenen Ausländern haben nur dann Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). Nach Auflösung der
Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein
entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.
In der bis Ende 2018 geltenden Fassung von Art. 50 AIG
(bzw. damals noch AuG) wurde stattdessen ein Integrationserfolg vorausgesetzt.
Die seit dem 1. Januar 2019 in Art. 58a AIG aufgeführten
Integrationskriterien entsprechen jedoch weitgehend den bis Ende 2018 in der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und
Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VintA) für eine erfolgreiche Integration
vorausgesetzten Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im
Wesentlichen nur insofern geändert hat, als dass die massgeblichen
Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert sind. Ob auf das
vorliegende Verfahren die alt- oder die neurechtliche Regelung Anwendung findet,
kann offenbleiben, ergeben sich doch im vorliegenden Kontext – bis auf die neue
Terminologie und die Überführung der massgeblichen Integrationskriterien in das
AIG – ohnehin keine massgeblichen materiellen Änderungen.
4.2
Der
Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen mehr als drei Jahre mit seiner
Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt, womit die zeitlichen
Anforderungen zur Geltendmachung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sind. Zu prüfen bleiben
die übrigen Voraussetzungen, namentlich die kumulativ erforderliche
erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a
AIG.
4.3
4.3.1
Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG und der früheren Regelungen in Art. 77
Abs. 4 VZAE und Art. 4 VintA sind bei der Beurteilung der Integration
die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der
Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung
der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen
Ermessensspielraum (vgl. BGr, 12. Mai 2016,2C_522/2015, E. 2.2). Ob
der fehlende Integrationserfolg dem betroffenen Ausländer darüber hinaus
vorzuwerfen ist, erscheint grundsätzlich unerheblich. Jedoch ist gemäss Art. 58a
Abs. 2 AIG beim Spracherwerb und der wirtschaftlichen Integration
Integrationserschwernissen aufgrund von Behinderung oder Krankheit oder
sonstigen gewichtigen persönlichen Umständen angemessen Rechnung zu tragen.
4.3.2
Für die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG bzw. die
Bejahung einer erfolgreichen Integration ist kein völlig klagloses Verhalten
erforderlich. Geringfügige Delinquenz stellt die Erfüllung der
Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG bzw. eine erfolgreiche
Integration noch nicht infrage. Aber selbst Bagatelldelikte lassen bei
wiederholter Delinquenz auf einen fehlenden Respekt vor der schweizerischen
Rechtsordnung schliessen und stellen den Integrationserfolg infrage (vgl. Laura
Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen
Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 83).
4.3.3
Keine Erfüllung der Integrationskriterien bzw. erfolgreiche Integration
liegt zudem vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann,
welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen
Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (vgl. hierzu die aktuellen
Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des
Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern Oktober 2013, Ziff. 6.15.2;
BGr, 10. Januar 2013,2C_930/2012, E. 3; BGr, 22. August 2011,2C_857/2010,
E. 2.3.1; BGr, 30. November 2010,2C_546/2010, E. 5.2.3 f.).
Selbiges muss auch ohne Sozialhilfebezug gelten, wenn die Deckung des
Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels existenzsichernder
Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten führt.
4.4
4.4.1
In wirtschaftlicher Hinsicht ist dem Beschwerdeführer keine erfolgreiche
Integration bzw. hinreichende Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben zu
attestieren. So ist ihm zwar zugutezuhalten, dass er zumindest seit seiner
Wiedereinreise in die Schweiz nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werden
musste. Gleichwohl ist er verschuldet und konnte seinen Lebensunterhalt bislang
nicht allein aus seinem Arbeitserwerb bestreiten. Gemäss
Betreibungsregisterauszügen vom 28. Juni 2017 und 27. Juli 2017
erwirkte er bis in die jüngere Vergangenheit zahlreiche Betreibungen und
insgesamt 21 ungetilgte Verlustscheine im Gesamtumfang von mehr als Fr. 28'000.-
gegen sich. Ein Teil seiner Schulden stammt aus Betreibungen des
Stadtrichteramts und ist Konsequenz seines mangelhaften Legalverhaltens.
Ansonsten wurde er hauptsächlich von Krankenkassen betrieben.
Die aufgelaufenen Schulden sind
Folge einer mangelhaften Teilhabe am hiesigen Wirtschaftsleben, war der
Beschwerdeführer doch während seines hiesigen Aufenthalts nicht durchgehend
oder nur in einem geringen Arbeitspensum erwerbstätig. Während er hierzu in der
Beschwerdeschrift noch behaupten liess, per 1. Oktober 2017 eine
existenzsichernde Festanstellung mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'900.-
angetreten zu haben, deklariert er in seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nurmehr einen Nettomonatslohn von lediglich Fr. 1'400.-. Im
Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen ist damit auch weiterhin davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer keinem dauerhaft existenzsichernden Erwerb nachgeht
und sein Arbeitspotenzial bislang nur unvollständig ausgeschöpft hat. Selbst
wenn der Beschwerdeführer sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um eine
Schuldentilgung bemüht und einzelne Rückzahlungen geleistet haben will, kann er
aufgrund seiner nach wie vor bestehenden Überschuldung und seiner unsteten
Erwerbstätigkeit während eines Grossteils seines hiesigen Aufenthalts weder als
wirtschaftlich erfolgreich integriert gelten, noch erfüllt er die
Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG. Zudem zeigen auch
seine zahlreichen unbezahlten Bussen auf, dass er seinen finanziellen Pflichten
in der Schweiz nicht fristgerecht nachkommt.
Inwieweit die Tilgung seiner
Schulden durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert werden könnte, kann
sodann höchstens von untergeordneter Bedeutung für seinen Aufenthaltsstatus
sein, würde er doch ansonsten gegenüber denjenigen von einer Wegweisung
bedrohten Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen
Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind.
Angesichts der insgesamt
ohnehin mangelhaften wirtschaftlichen Integration kann auch unter Berücksichtigung
von Art. 58a Abs. 2 AIG offenbleiben, inwieweit die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten unfallbedingten Beeinträchtigungen
wenigstens einen Teil seiner Erwerbslosigkeit schlüssig zu erklären vermögen
und hinreichend dokumentiert sind (vgl. VGr, 15. November 2017,
VB.2017.00571, E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
4.4.2
Darüber hinaus trat der Beschwerdeführer bereits wiederholt strafrechtlich
in Erscheinung: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
14.
August 2008 wurde er wegen wiederholter rechtswidriger Einreise und
Aufenthalts mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.- belegt.
Seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2011 erwirkte er zahlreiche
weitere Strafbefehle und Bussenverfügungen der Staatsanwaltschaft Frauenfeld
und der Übertretungsstrafbehörden des Bezirks Zürichs wegen diverser
Übertretungen strassenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Da er die ihm
auferlegten Bussen nicht bezahlt hatte, musste er zur Verhaftung ausgeschrieben
werden. Gemäss Vollzugsauftrag des Amts für Strafvollzug vom 7. Februar
2019.
hat der Beschwerdeführer eine Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Tagen zu
erstehen oder Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 4'270.- zu bezahlen. Entgegen
gegenteiliger Behauptungen in der Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeführer
damit auch nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2011 wiederholt
straffällig geworden. Überdies ergibt sich aus einer Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. April 2014, dass der
Beschwerdeführer durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ein
Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt gegen sich verursacht hat, wenngleich
das entsprechende Verfahren auf Antrag der geschädigten Ehefrau eingestellt
wurde. Obschon die von ihm verübten Delikte allesamt nicht besonders
schwerwiegend erscheinen, manifestierte er mit seinen regelmässigen
Gesetzesverstössen im Strassenverkehr insgesamt doch eine erhebliche
Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit, welche seinem Integrationserfolg und der
Erfüllung der Integrationskriterien ebenfalls entgegenstehen.
4.4.3
Der Beschwerdeführer kann somit bereits aufgrund seiner mangelhaften
wirtschaftlichen Integration, seiner Verschuldung und seines mangelhaften
Legalverhaltens weder als erfolgreich integriert gelten noch erfüllt er die
hierzu in Art. 58a AIG aufgestellten Integrationskriterien. Sodann
bestehen keine Anhaltspunkte für eine über übliche Integrationserwartungen
hinausgehende Integration in sprachlicher oder sozialer Hinsicht. Damit ist
insgesamt von einem Integrationsmisserfolg auszugehen und entfällt ein
nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG unabhängig von der Dauer der gelebten Ehegemeinschaft.
5.
5.1
Auch bei
fehlender erfolgreicher Integration bzw. Nichterfüllung der
Integrationskriterien kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch
wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der
sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt
vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG,
vgl. auch Art. 31 VZAE). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in
Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit
verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;
VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen
Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im
Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim
allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der
Bewilligungsbehörde.
5.2
Gründe zur
Bejahung eines nachehelichen oder allgemeinen Härtefalls sind weder ersichtlich
noch werden solche substanziiert geltend gemacht: Nach Ausgeführtem ist die
hiesige Integration des Beschwerdeführers insgesamt trotz seines jahrelangen
Aufenthalts in der Schweiz weit hinter üblichen Integrationserwartungen
zurückgeblieben. Es ist deshalb nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung
auszugehen. Zudem musste er nach der Trennung von seiner Ehefrau und erst recht
nach dem erstinstanzlichen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung fortwährend
mit einer Wegweisung in sein Heimatland rechnen. Einem derart prekären
Aufenthalt kann praxisgemäss nur noch beschränkt integrierende Wirkung
zuerkannt werden (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3). Sodann erscheint der
Beschwerdeführer trotz seiner langen Heimatabwesenheit noch nicht derart
heimatentfremdet, als dass ihm die Wiedereingliederung in seinem Heimatland
nicht mehr zuzumuten wäre.
6.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder
ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Mangels Eingriff
in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Familienleben oder
Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
8.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Präsidialverfügung
vom 14. Januar 2019 zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten
Begehren abgewiesen. Da ein derartiger Zwischenentscheid grundsätzlich nicht in
materielle Rechtskraft erwächst, kann im Endentscheid auf diesen zurückgekommen
werden. Auch wenn die Beschwerde vorliegend abzuweisen ist, erscheinen die
Rechtsbegehren des prozessbedürftigen Beschwerdeführers ex ante nicht
offensichtlich aussichtslos, weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Gerichtskosten einstweilen
auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 16 Abs. 1 VRG). Die bereits
geleistete Kaution ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Da der Beschwerdeführer erst am 10. Januar 2019 um die
Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen
liess, die unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend zu gewähren ist und
entsprechend auch keine entschädigungsfähigen Aufwände angefallen sind, besteht
hingegen kein Anlass, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …