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Entscheid

VB.2018.00774

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00774

20. März 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20675)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1973 geborene türkische Staatsangehörige A war bis

zum 13. Oktober 2004 mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau

verheiratet und hielt sich zwischen September 2001 und November 2003 ein erstes

Mal in der Schweiz auf. Danach hielt er sich zeitweise illegal im Land auf,

weshalb er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. August

2008 zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt

wurde.

Am 15. Oktober 2010 heiratete A in seinem Heimatland

die in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsbürgerin C, worauf er am

13. Mai 2011 erneut in die Schweiz einreiste und ihm am 27. Mai 2011

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleib bei seiner italienischen

Ehefrau erteilt wurde.

Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Ehegatten

erfahren hatte, widerrief es am 31. Mai 2018 die Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA von A, unter An­setzung einer Ausreisefrist bis zum 31. August

2018.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 30. Oktober 2018 ab, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2019.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid

aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen. Eventualiter

sei von seiner Wegweisung abzu­sehen. Subeventualiter sei die Sache an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem wurde um die Zusprechung einer

Parteientschädigung ersucht.

Nachdem A mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2018

kautioniert worden war, ersuchte er am 10. Januar 2019 um die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar

2019.

wies das Verwaltungsgericht dieses Gesuch ab und verlängerte die Frist zur

Kautionsleistung unter Gewährung von Ratenzahlungen. Am 28. Februar 2019

reichte das Migrationsamt weitere Akten nach. Am 1. März 2019 erstreckte

das Verwaltungsgericht die Frist zur Kautionsleistung letztmals, worauf die

Kaution fristgerecht geleistet wurde.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines

Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999

(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen

hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2

FZA).

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit

Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von

EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen

Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine

Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den

formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammen­lebens

abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH,

13.

Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche

Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier

niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1

bzw. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist nach wie vor Ehegatte einer hier niedergelassenen

EU-Bürgerin aus Italien und kann sich damit während der formellen Fortdauer

seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den

genannten Bestimmungen des FZA berufen.

3.

3.1

Der

Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1

und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs:

Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell

fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient,

ausländerrechtliche Zulassungsvor­schriften zu umgehen. Dies ist bei einer

getrennten, definitiv gescheiterten und inhalts­leeren Ehe zu vermuten. Da bei

rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die

Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung

verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung

über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder

nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich

keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113

E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).

3.2

Der

Beschwerdeführer lebt seit geraumer Zeit getrennt von seiner italienischen

Ehefrau. Beide Ehegatten bestätigten mit Antwortschreiben vom 6. April

2017.

bzw. 26. Juni 2017 dem Migrationsamt gegenüber, seit Juni 2016

getrennt zu leben und Scheidungsabsichten zu hegen. Entsprechendes geht auch

aus einer von beiden Ehegatten unterzeichneten (aussergerichtlichen)

Trennungsvereinbarung vom 4. Juni 2016 hervor. Zwar sind die Ehegatten

trotz ihrer wechselseitig geäusserten Scheidungsabsichten weiterhin miteinander

verheiratet. Ansonsten bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich

die Ehegatten inzwischen einander wieder angenähert und ihre eheliche Beziehung

wiederaufgenommen haben könnten. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehe

des Beschwerdeführers zufolge dauerhafter Trennung im Sinn der zitierten

Bundesgerichtspraxis definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden ist. Da in

dieser Situation die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur

weiteren Aufenthaltssicherung rechtsmissbräuchlich erschiene, kann sich der

Beschwerdeführer nicht mehr mit Erfolg auf die entsprechenden Bestimmungen des

FZA berufen.

4.

4.1

Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt. Ausländische

Ehegatten von hier niedergelassenen Ausländern haben nur dann Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). Nach Auflösung der

Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein

entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte

Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.

In der bis Ende 2018 geltenden Fassung von Art. 50 AIG

(bzw. damals noch AuG) wurde stattdessen ein Integrationserfolg vorausgesetzt.

Die seit dem 1. Januar 2019 in Art. 58a AIG aufgeführten

Integrationskriterien entsprechen jedoch weitgehend den bis Ende 2018 in der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und

Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VintA) für eine erfolgreiche Integration

vorausgesetzten Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im

Wesentlichen nur insofern geändert hat, als dass die massgeblichen

Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert sind. Ob auf das

vorliegende Verfahren die alt- oder die neurechtliche Regelung Anwendung findet,

kann offenbleiben, ergeben sich doch im vorliegenden Kontext – bis auf die neue

Terminologie und die Überführung der massgeblichen Integrationskriterien in das

AIG – ohnehin keine massgeblichen materiellen Änderungen.

4.2

Der

Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen mehr als drei Jahre mit seiner

Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt, womit die zeitlichen

Anforderungen zur Geltendmachung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sind. Zu prüfen bleiben

die übrigen Voraussetzungen, namentlich die kumulativ erforderliche

erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a

AIG.

4.3

4.3.1

Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG und der früheren Regelungen in Art. 77

Abs. 4 VZAE und Art. 4 VintA sind bei der Beurteilung der Integration

die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der

Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung

der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen

Ermessensspielraum (vgl. BGr, 12. Mai 2016,2C_522/2015, E. 2.2). Ob

der fehlende Integrationserfolg dem betroffenen Ausländer darüber hinaus

vorzuwerfen ist, erscheint grundsätzlich unerheblich. Jedoch ist gemäss Art. 58a

Abs. 2 AIG beim Spracherwerb und der wirtschaftlichen Integration

Integrationserschwernissen aufgrund von Behinderung oder Krankheit oder

sonstigen gewichtigen persönlichen Umständen angemessen Rechnung zu tragen.

4.3.2

Für die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG bzw. die

Bejahung einer erfolgreichen Integration ist kein völlig klagloses Verhalten

erforderlich. Geringfügige Delinquenz stellt die Erfüllung der

Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG bzw. eine erfolgreiche

Integration noch nicht infrage. Aber selbst Bagatelldelikte lassen bei

wiederholter Delinquenz auf einen fehlenden Respekt vor der schweizerischen

Rechtsordnung schliessen und stellen den Integrationserfolg infrage (vgl. Laura

Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen

Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 83).

4.3.3

Keine Erfüllung der Integrationskriterien bzw. erfolgreiche Integration

liegt zudem vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann,

welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen

Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (vgl. hierzu die aktuellen

Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des

Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern Oktober 2013, Ziff. 6.15.2;

BGr, 10. Januar 2013,2C_930/2012, E. 3; BGr, 22. August 2011,2C_857/2010,

E. 2.3.1; BGr, 30. November 2010,2C_546/2010, E. 5.2.3 f.).

Selbiges muss auch ohne Sozialhilfebezug gelten, wenn die Deckung des

Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels existenzsichernder

Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten führt.

4.4

4.4.1

In wirtschaftlicher Hinsicht ist dem Beschwerdeführer keine erfolgreiche

Integration bzw. hinreichende Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben zu

attestieren. So ist ihm zwar zugutezuhalten, dass er zumindest seit seiner

Wiedereinreise in die Schweiz nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werden

musste. Gleichwohl ist er verschuldet und konnte seinen Lebensunterhalt bislang

nicht allein aus seinem Arbeitserwerb bestreiten. Gemäss

Betreibungsregisterauszügen vom 28. Juni 2017 und 27. Juli 2017

erwirkte er bis in die jüngere Vergangenheit zahlreiche Betreibungen und

insgesamt 21 ungetilgte Verlustscheine im Gesamtumfang von mehr als Fr. 28'000.-

gegen sich. Ein Teil seiner Schulden stammt aus Betreibungen des

Stadtrichteramts und ist Konsequenz seines mangelhaften Legalverhaltens.

Ansonsten wurde er hauptsächlich von Krankenkassen betrieben.

Die aufgelaufenen Schulden sind

Folge einer mangelhaften Teilhabe am hiesigen Wirtschaftsleben, war der

Beschwerdeführer doch während seines hiesigen Aufenthalts nicht durchgehend

oder nur in einem geringen Arbeitspensum erwerbstätig. Während er hierzu in der

Beschwerdeschrift noch behaupten liess, per 1. Oktober 2017 eine

existenzsichernde Festanstellung mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'900.-

angetreten zu haben, deklariert er in seinem Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege nurmehr einen Nettomonatslohn von lediglich Fr. 1'400.-. Im

Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen ist damit auch weiterhin davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer keinem dauerhaft existenzsichernden Erwerb nachgeht

und sein Arbeitspotenzial bislang nur unvollständig ausgeschöpft hat. Selbst

wenn der Beschwerdeführer sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um eine

Schuldentilgung bemüht und einzelne Rückzahlungen geleistet haben will, kann er

aufgrund seiner nach wie vor bestehenden Überschuldung und seiner unsteten

Erwerbstätigkeit während eines Grossteils seines hiesigen Aufenthalts weder als

wirtschaftlich erfolgreich integriert gelten, noch erfüllt er die

Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG. Zudem zeigen auch

seine zahlreichen unbezahlten Bussen auf, dass er seinen finanziellen Pflichten

in der Schweiz nicht fristgerecht nachkommt.

Inwieweit die Tilgung seiner

Schulden durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert werden könnte, kann

sodann höchstens von untergeordneter Bedeutung für seinen Aufenthaltsstatus

sein, würde er doch ansonsten gegenüber denjenigen von einer Wegweisung

bedrohten Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen

Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind.

Angesichts der insgesamt

ohnehin mangelhaften wirtschaftlichen Integration kann auch unter Berücksichtigung

von Art. 58a Abs. 2 AIG offenbleiben, inwieweit die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten unfallbedingten Beeinträchtigungen

wenigstens einen Teil seiner Erwerbslosigkeit schlüssig zu erklären vermögen

und hinreichend dokumentiert sind (vgl. VGr, 15. November 2017,

VB.2017.00571, E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

4.4.2

Darüber hinaus trat der Beschwerdeführer bereits wiederholt strafrechtlich

in Erscheinung: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

14.

August 2008 wurde er wegen wiederholter rechtswidriger Einreise und

Aufenthalts mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.- belegt.

Seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2011 erwirkte er zahlreiche

weitere Strafbefehle und Bussenverfügungen der Staatsanwaltschaft Frauenfeld

und der Übertretungsstrafbehörden des Bezirks Zürichs wegen diverser

Übertretungen strassenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Da er die ihm

auferlegten Bussen nicht bezahlt hatte, musste er zur Verhaftung ausgeschrieben

werden. Gemäss Vollzugsauftrag des Amts für Strafvollzug vom 7. Februar

2019.

hat der Beschwerdeführer eine Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Tagen zu

erstehen oder Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 4'270.- zu bezahlen. Entgegen

gegenteiliger Behauptungen in der Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeführer

damit auch nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2011 wiederholt

straffällig geworden. Überdies ergibt sich aus einer Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. April 2014, dass der

Beschwerdeführer durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ein

Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt gegen sich verursacht hat, wenngleich

das entsprechende Verfahren auf Antrag der geschädigten Ehefrau eingestellt

wurde. Obschon die von ihm verübten Delikte allesamt nicht besonders

schwerwiegend erscheinen, manifestierte er mit seinen regelmässigen

Gesetzesverstössen im Strassenverkehr insgesamt doch eine erhebliche

Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit, welche seinem Integrationserfolg und der

Erfüllung der Integrationskriterien ebenfalls entgegenstehen.

4.4.3

Der Beschwerdeführer kann somit bereits aufgrund seiner mangelhaften

wirtschaftlichen Integration, seiner Verschuldung und seines mangelhaften

Legalverhaltens weder als erfolgreich integriert gelten noch erfüllt er die

hierzu in Art. 58a AIG aufgestellten Integrationskriterien. Sodann

bestehen keine Anhaltspunkte für eine über übliche Integrationserwartungen

hinausgehende Integration in sprachlicher oder sozialer Hinsicht. Damit ist

insgesamt von einem Integrationsmisserfolg auszugehen und entfällt ein

nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG unabhängig von der Dauer der gelebten Ehegemeinschaft.

5.

5.1

Auch bei

fehlender erfolgreicher Integration bzw. Nichterfüllung der

Integrationskriterien kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch

wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der

sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt

vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG,

vgl. auch Art. 31 VZAE). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in

Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit

verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;

VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen

Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den

Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen

Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im

Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim

allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der

Bewilligungsbehörde.

5.2

Gründe zur

Bejahung eines nachehelichen oder allgemeinen Härtefalls sind weder ersichtlich

noch werden solche substanziiert geltend gemacht: Nach Ausgeführtem ist die

hiesige Integration des Beschwerdeführers insgesamt trotz seines jahrelangen

Aufenthalts in der Schweiz weit hinter üblichen Integrationserwartungen

zurückgeblieben. Es ist deshalb nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung

auszugehen. Zudem musste er nach der Trennung von seiner Ehefrau und erst recht

nach dem erstinstanzlichen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung fortwährend

mit einer Wegweisung in sein Heimatland rechnen. Einem derart prekären

Aufenthalt kann praxisgemäss nur noch beschränkt integrierende Wirkung

zuerkannt werden (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3). Sodann erscheint der

Beschwerdeführer trotz seiner langen Heimatabwesenheit noch nicht derart

heimatentfremdet, als dass ihm die Wiedereingliederung in seinem Heimatland

nicht mehr zuzumuten wäre.

6.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder

ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Mangels Eingriff

in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Familienleben oder

Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen

Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2

VRG).

8.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Präsidialverfügung

vom 14. Januar 2019 zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten

Begehren abgewiesen. Da ein derartiger Zwischenentscheid grundsätzlich nicht in

materielle Rechtskraft erwächst, kann im Endentscheid auf diesen zurückgekommen

werden. Auch wenn die Beschwerde vorliegend abzuweisen ist, erscheinen die

Rechtsbegehren des prozessbedürftigen Beschwerdeführers ex ante nicht

offensichtlich aussichtslos, weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Gerichtskosten einstweilen

auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 16 Abs. 1 VRG). Die bereits

geleistete Kaution ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Da der Beschwerdeführer erst am 10. Januar 2019 um die

Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen

liess, die unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend zu gewähren ist und

entsprechend auch keine entschädigungsfähigen Aufwände angefallen sind, besteht

hingegen kein Anlass, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als

unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

9.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …